← Österreich

{'item': 'W282 2263532-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.02.2025 GeschäftszahlW282 2263532-1 Spruch, W282 2263532-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

für die Feststellung der Bekanntgabepflicht der Beschwerdeführerin nach dem MedKF-TG darstellt. Das Verfahren nach Art. 126a B-VG und § 36a VfGG sei damit zusammengefasst nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes stehe daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem

nicht entgegen. Darüber hinaus stehe das Verfahren nach Art. 126a B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste der von ihn geprüften Rechtsträger nicht bindend ist) besteht. Die Übermittlung dieser Liste durch den Rechnungshof stelle eine reine Verwaltungsvereinfachung dar. Auf das hier noch Wesentliche reduziert führte der VwGH hierin aus, dass eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Befugnisse des Rechnungshofes nach Artikel 126 a, B-VG keine bindende Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38,

für die Feststellung der Bekanntgabepflicht der Beschwerdeführerin nach dem MedKF-TG darstellt. Das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG und Paragraph 36 a, VfGG sei damit zusammengefasst nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes stehe daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem

nicht entgegen. Darüber hinaus stehe das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste der von ihn geprüften Rechtsträger nicht bindend ist) besteht. Die Übermittlung dieser Liste durch den Rechnungshof stelle eine reine Verwaltungsvereinfachung dar. Im vorliegenden Fall sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Dabei beruhe die Bekanntgabepflicht, also insbesondere die Einbeziehung in den Kreis der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger MedKF-TG, unmittelbar auf dem Gesetz, ohne dass ein weiterer Rechtsakt hinzuzutreten habe. Unterlässt ein Rechtsträger trotz Nachfristsetzung durch die KommAustria die Bekanntgabe, weil er entgegen ihrer Ansicht davon ausgeht, der Bekanntgabepflicht nicht zu unterliegen, so setze er sich der Gefahr einer Bestrafung nach § 5 MedKF-TG aus. Die dargestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse der Beschwerdeführerin lägen daher vor, weshalb das Erkenntnis des BVwG, mit dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben wurde, aufzuheben sei, zumal im Falle der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin das BVwG im Übrigen nicht mit ersatzloser Behebung dieses Spruchpunktes, sondern mit einer Abänderung auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages vorzugehen gehabt hätte.Im vorliegenden Fall sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Dabei beruhe die Bekanntgabepflicht, also insbesondere die Einbeziehung in den Kreis der zur Bekanntgabe verpflichteten Rechtsträger MedKF-TG, unmittelbar auf dem Gesetz, ohne dass ein weiterer Rechtsakt hinzuzutreten habe. Unterlässt ein Rechtsträger trotz Nachfristsetzung durch die KommAustria die Bekanntgabe, weil er entgegen ihrer Ansicht davon ausgeht, der Bekanntgabepflicht nicht zu unterliegen, so setze er sich der Gefahr einer Bestrafung nach Paragraph 5, MedKF-TG aus. Die dargestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse der Beschwerdeführerin lägen daher vor, weshalb das Erkenntnis des BVwG, mit dem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheid ersatzlos behoben wurde, aufzuheben sei, zumal im Falle der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin das BVwG im Übrigen nicht mit ersatzloser Behebung dieses Spruchpunktes, sondern mit einer Abänderung auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages vorzugehen gehabt hätte. 7. Aufgrund zwischenzeitlichen Ausscheides der GA W131 aus der Zuweisungsgruppe Medienangelegenheiten wurde das ggst. Verfahren mit Wiedereinlangen gem. § 26 Abs. 1 u. 2 GV BVwG als neues Verfahren der GA W282 zugewiesen. 7. Aufgrund zwischenzeitlichen Ausscheides der GA W131 aus der Zuweisungsgruppe Medienangelegenheiten wurde das ggst. Verfahren mit Wiedereinlangen gem. Paragraph 26, Absatz eins, u. 2 GV BVwG als neues Verfahren der GA W282 zugewiesen. 8. Mit Parteiengehör vom 10.12.2024 wurde den Parteien unter Verweis auf das fallggst. Erkenntnis des VwGH die Möglichkeit eingeräumt, eine allfällige weitere Stellungnahme zu erstatten. Die Beschwerdeführerin gab durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13.12.2024, die belangte Behörde mit Schreiben vom 03.01.2025, bekannt, dass von weiteren Stellungnahmen abgesehen werde und jeweils auf das bisherige Vorbringen verwiesen werde. Mit ergänzender Eingabe vom 23.01.2025 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, hinsichtlich ihres Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung auf die Erörterung der Rechtssache in einem Rechtsgespräch zu verzichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Beschwerdeführerin und deren Satzung: 1.1 Am 25.01.2022 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 MedKF-TG, der belangten Behörde eine Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger mit Stand 01.01.2022 übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist auf dieser Liste angeführt.1.1 Am 25.01.2022 hat der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung nach Paragraph eins, Absatz 3, MedKF-TG, der belangten Behörde eine Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger mit Stand 01.01.2022 übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist auf dieser Liste angeführt. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist ein im Firmenbuch unter der XXXX eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bregenz. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist ein im Firmenbuch unter der römisch 40 eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Bregenz. 1.3 Das Unternehmen soll der Allgemeinheit einen zweckmäßigen und verlässlichen Versicherungsschutz bieten und die damit zusammenhängenden Aufgaben zum allgemeinen Wohl erfüllen. Es hat Maßnahmen zur Schadensverhütung zu treffen und insbesondere auf die Brandverhütung Einfluss zu nehmen (§ 2 der Satzung). 1.3 Das Unternehmen soll der Allgemeinheit einen zweckmäßigen und verlässlichen Versicherungsschutz bieten und die damit zusammenhängenden Aufgaben zum allgemeinen Wohl erfüllen. Es hat Maßnahmen zur Schadensverhütung zu treffen und insbesondere auf die Brandverhütung Einfluss zu nehmen (Paragraph 2, der Satzung). Der Betriebsgegenstand der Antragstellerin umfasst die Vertragsversicherung als Erst- und Rückversicherer und ferner damit zusammenhängende Geschäfte wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen aller Art, insbesondere von Versicherungs-, Pensionskassen- und Bausparverträgen, die Führung von Organisations- und Verwaltungseinrichtungen mit anderen Unternehmen, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik für andere Versicherungsunternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten und die Verwaltung von Immobilien. Erfasst sind aus dem Versicherungszweigen Schaden- und Unfall-, Lebens- und Rückversicherung (§ 3 der Satzung).Der Betriebsgegenstand der Antragstellerin umfasst die Vertragsversicherung als Erst- und Rückversicherer und ferner damit zusammenhängende Geschäfte wie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen aller Art, insbesondere von Versicherungs-, Pensionskassen- und Bausparverträgen, die Führung von Organisations- und Verwaltungseinrichtungen mit anderen Unternehmen, Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik für andere Versicherungsunternehmen, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Erstellung von versicherungsmathematischen Gutachten und die Verwaltung von Immobilien. Erfasst sind aus dem Versicherungszweigen Schaden- und , Unfall-, Lebens- und Rückversicherung (Paragraph 3, der Satzung). Mitglieder sind all jene Versicherungsnehmer, soweit sie nicht Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen haben. Beginn und Ende der Mitgliedschaft fallen mit Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses zusammen (vgl. § 4 der Satzung). Mitglieder sind all jene Versicherungsnehmer, soweit sie nicht Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen haben. Beginn und Ende der Mitgliedschaft fallen mit Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses zusammen vergleiche Paragraph 4, der Satzung). 1.4. Aufgrund des § 48 Abs. 2 VAG 2016, übt die XXXX Landesregierung – neben einer gewählten Mitgliedervertretung – die in § 8 der Satzung der Beschwerdeführerin angeführten Funktionen des obersten Organes aus. Der Vorstand des Vereins wird vom Aufsichtsrat bestellt bzw. abberufen, der Aufsichtsrat wiederum wird von der Landesregierung bestellt bzw. abberufen (§ 7 u. 8 der Satzung). 1.4. Aufgrund des Paragraph 48, Absatz 2, VAG 2016, übt die römisch 40 Landesregierung – neben einer gewählten Mitgliedervertretung – die in Paragraph 8, der Satzung der Beschwerdeführerin angeführten Funktionen des obersten Organes aus. Der Vorstand des Vereins wird vom Aufsichtsrat bestellt bzw. abberufen, der Aufsichtsrat wiederum wird von der Landesregierung bestellt bzw. abberufen (Paragraph 7, u. 8 der Satzung). Der Landesregierung obliegt in der Funktion als oberstes Organ die Bestellung und Abberufung aller Mitglieder des Aufsichtsrates, die Bestimmung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie in ausdrücklich normierten Angelegenheiten die Zustimmung zu Beschlüssen der Mitgliedervertretung (nämlich zu jenen betreffend Auflösung, Bestandübertragung, Verschmelzung, Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, Einbringung in eine Aktiengesellschaft und formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) und die Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates (nämlich zu jenen betreffend die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder iSd § 14 lit

  1. a)der Satzung).Der Landesregierung obliegt in der Funktion als oberstes Organ die Bestellung und Abberufung aller Mitglieder des Aufsichtsrates, die Bestimmung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie in ausdrücklich normierten Angelegenheiten die Zustimmung zu Beschlüssen der Mitgliedervertretung (nämlich zu jenen betreffend Auflösung, Bestandübertragung, Verschmelzung, Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, Einbringung in eine Aktiengesellschaft und formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung) und die Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates (nämlich zu jenen betreffend die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder iSd Paragraph 14, Litera a,) der Satzung). 1.5. Die XXXX Landesregierung hat in der Vergangenheit faktisch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Handlungen des Aufsichtsratsvorsitzenden oder der anderen Aufsichtsratsmitglieder genommen. Die Besetzung des Vorstandes ist in der Vergangenheit in Bewerbungsverfahren mit Unterstützung externer Personalberater erfolgt. Die Landesregierung bzw. deren politischen Vertreter haben keinen Einfluss auf die Auswahl der Personen genommen, die vom Aufsichtsrat aufgrund dieser Bewerbungsverfahren zur Vorstandsbestellung vorgeschlagen wurde. Die Zustimmung der Landesregierung zur Vorstandsbestellung ist gem. § 14 lit
  2. a)der Satzung der Beschwerdeführerin bisher ohne Vorbehalte oder Diskussion als bloßer Formalakt erteilt worden. 1.5. Die römisch 40 Landesregierung hat in der Vergangenheit faktisch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Handlungen des Aufsichtsratsvorsitzenden oder der anderen Aufsichtsratsmitglieder genommen. Die Besetzung des Vorstandes ist in der Vergangenheit in Bewerbungsverfahren mit Unterstützung externer Personalberater erfolgt. Die Landesregierung bzw. deren politischen Vertreter haben keinen Einfluss auf die Auswahl der Personen genommen, die vom Aufsichtsrat aufgrund dieser Bewerbungsverfahren zur Vorstandsbestellung vorgeschlagen wurde. Die Zustimmung der Landesregierung zur Vorstandsbestellung ist gem. Paragraph 14, Litera a,) der Satzung der Beschwerdeführerin bisher ohne Vorbehalte oder Diskussion als bloßer Formalakt erteilt worden. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage des gegenständlichen Verfahrens. Die Feststellungen hinsichtlich der mit Stand vom 01.01.2022 aktualisierten Liste des Rechnungshofes und hinsichtlich der Nennung der Beschwerdeführerin auf dieser Liste ergeben sich aus dem Schreiben des Rechnungshofes vom 25.01.2022 an die belangte Behörde, welches im Verwaltungsakt einliegt. 2.2 Die Feststellungen Rechtsnatur zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, die Feststellungen zu den Inhalten der Satzung der Beschwerdeführerin basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ebendieser Satzung, die auch auf der Website der Beschwerdeführerin unter XXXX pdf abrufbar ist. 2.2 Die Feststellungen Rechtsnatur zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, die Feststellungen zu den Inhalten der Satzung der Beschwerdeführerin basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie ebendieser Satzung, die auch auf der Website der Beschwerdeführerin unter römisch 40 pdf abrufbar ist. 2.3 Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auf Einvernahme mehrerer Zeugen in einer mündlichen Verhandlung, insb. der Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin war nicht nachzukommen, weil diese in der Beschwerde behaupteten Umstände grds. als wahr unterstellt werden können, zumal es auf sie auch in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidungswesentlich ankommt: Wie in Punkt II.3.4.2.1 umfangreich auseinandergesetzt, wird nach überwiegenden Lehrmeinungen nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Möglichkeiten zur tatsächlichen Beherrschung einer Unternehmung durch eine Gebietskörperschaft abgestellt; eben auf den Negativ-Beweis dieses Umstandes zielt jedoch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ab. Ungeachtet dessen hat der erkennende Senat keinen Zweifel an diesen in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen, zumal weder der Rechnungshof noch die belangte Behörde im bisherigen Verfahren thematisiert oder vorgebracht hat, dass es bisher eine solche tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einflussmöglichkeiten durch die XXXX Landesregierung gegeben hätte.2.3 Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin auf Einvernahme mehrerer Zeugen in einer mündlichen Verhandlung, insb. der Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin war nicht nachzukommen, weil diese in der Beschwerde behaupteten Umstände grds. als wahr unterstellt werden können, zumal es auf sie auch in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidungswesentlich ankommt: Wie in Punkt römisch zwei.3.4.2.1 umfangreich auseinandergesetzt, wird nach überwiegenden Lehrmeinungen nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Möglichkeiten zur tatsächlichen Beherrschung einer Unternehmung durch eine Gebietskörperschaft abgestellt; eben auf den Negativ-Beweis dieses Umstandes zielt jedoch der Beweisantrag der Beschwerdeführerin ab. Ungeachtet dessen hat der erkennende Senat keinen Zweifel an diesen in der Beschwerde vorgebrachten Tatsachen, zumal weder der Rechnungshof noch die belangte Behörde im bisherigen Verfahren thematisiert oder vorgebracht hat, dass es bisher eine solche tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einflussmöglichkeiten durch die römisch 40 Landesregierung gegeben hätte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, war gegenständlich durch einen Berufsrichtersenat des BVwG zu entscheiden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, war gegenständlich durch einen Berufsrichtersenat des BVwG zu entscheiden. Zu Spruchteil A) 3.2. anwendbare Bestimmungen: 3.2.1. Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung lauten samt Überschriften wie folgt: „Rechnungs- und Gebarungskontrolle Artikel 121.

(1)Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen. [...] Artikel 126b.
(1)Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
(2)Der Rechnungshof überprüft weiters die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Der Rechnungshof überprüft weiters jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. [..] [..] Artikel 127.
(1)Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2)Die Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof zu übermitteln.
(3)Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(3)Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Artikel 126 b, Absatz 2, sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(4)Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Landes zu überprüfen.
(5)Das Ergebnis seiner Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden Landesregierung bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof mitzuteilen.
(6)Der Rechnungshof erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Landtag zu veröffentlichen.
(7)Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht übersteigen darf, in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8)Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien, wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat tritt.“ 3.2.
  1. Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T), BGBl. I Nr. 125/2011, lauten wie folgt:3.2.
  2. Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung – BVG MedKF-T), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 1.
(1)Die in Art. 126b bis 127b des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. I Nr. 1/1930, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben. „§ 1.
(1)Die in Artikel 126 b bis 127 b des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, genannten Rechtsträger sowie die sonstigen durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfenen Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit und Werbeaufträge an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des periodischen Mediums und die Höhe des Entgelts sowie im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.
(2)Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Art. 20 Abs. 2 Z 5a B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
(2)Die Kontrolle der Bekanntgabepflicht obliegt dem auf Grund von Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 5 a, B-VG zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien eingerichteten Organ. Durch Bundesgesetz kann dieses Organ von der Bindung an Weisungen des ihm vorgesetzten Organs freigestellt und ein der Aufgabe des weisungsfreien Organs angemessenes Aufsichtsrecht der obersten Organe, zumindest das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten, vorgesehen werden.
(3)Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Abs. 1 bekanntzugebenden Daten dem in Abs. 2 bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Abs. 2 bezeichneten Organ mitzuteilen. [..]“
(3)Der Rechnungshof hat zur Sicherstellung der Vollständigkeit der im Sinne von Absatz eins, bekanntzugebenden Daten dem in Absatz 2, bezeichneten Organ zu Beginn eines Kalenderjahres eine halbjährlich zu aktualisierende Liste der ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern samt den für die Erfassung der Rechtsträger erforderlichen Daten (Namen, Adressen, vertretungsbefugte Organe) in elektronischer Form zu übermitteln. Stellt der Rechnungshof aus Anlass einer Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers fest, dass dessen veröffentlichte Angaben über Aufträge, Medienkooperationen oder Förderungen unrichtig sind, so hat er dies dem in Absatz 2, bezeichneten Organ mitzuteilen. [..]“ 3.2.
  1. Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten wie folgt:3.2.
  2. Die hier interessierenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, lauten wie folgt: „Bekanntgabepflicht bei Aufträgen § 2.
(1)Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge Paragraph 2,
(1)Zu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in Artikel 126 b, Absatz eins, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 9 und Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
  1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes – ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
  2. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes – ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes – AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes – PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
  3. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
  4. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel. [..]
(4)Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3. [..]
(4)Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Absatz 3,) innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach Paragraph 3, Absatz 3, [..] Bekanntgabepflicht und Veröffentlichung von Förderungen und Programmentgelt § 4.
(1)Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach § 2 Abs. 1 haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen Paragraph 4,
(1)Zusätzlich zu den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben die dort angeführten Rechtsträger für an Medieninhaber eines periodischen Mediums gewährte Förderungen
  1. aus den Fonds gemäß § 29 und § 30 des KommAustria-Gesetzes – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001,
  2. aus den Fonds gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, des KommAustria-Gesetzes – KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,,
  3. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,
  4. nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,,
  5. nach Abschnitt II des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, BGBl. Nr. 369/1984, sowie
  6. die mit den in Z 1 bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden, den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  7. nach Abschnitt römisch zwei des Publizistikförderungsgesetzes 1984 – PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 1984,, sowie
  8. die mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Fördermaßnahmen insofern inhaltlich vergleichbar sind, als insbesondere die inhaltliche Gestaltung, Herstellung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks oder die inhaltliche Gestaltung und Ausstrahlung oder Abrufbarkeit eines periodischen elektronischen Mediums gefördert werden, den Namen des Förderungsempfängers und die Gesamtsumme der jeweils innerhalb eines Quartals gewährten Förderungen bekanntzugeben. Maßgeblich ist die Zusage der Förderung, wobei nachträgliche Änderungen nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 3, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (§ 2 Abs. 3) gesondert bekanntzugeben.
(2)Wurden von einem Rechtsträger keine Förderungen im Sinne des Absatz eins, im jeweils maßgeblichen Zeitraum vergeben oder beträgt die Gesamthöhe der Förderung an einen Medieninhaber nicht mehr als 5 000 Euro im entsprechenden Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Paragraph 2, Absatz 3,) gesondert bekanntzugeben. 3.3. Zur Zulässigkeit eines gesetzlich nicht angeordneten Feststellungsbescheides im Allgemeinen und im vorliegenden Fall. Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der – verbindlichen – Klarstellung (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht (vgl. VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der – verbindlichen – Klarstellung (Vf

Slg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht vergleiche VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien (vgl. VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (vgl. VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653/1954). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 69 mw

N).Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien vergleiche VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen vergleiche VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653 aus 1954,). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 69 mwN). Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist jedoch nicht in jeder Konstellation zulässig: Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine § 228 ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen (vgl. auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376/1952; 2653/1954), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(-sverhältniss)en verneint wird.Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine Paragraph 228, ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen vergleiche auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376 aus 1952,; 2653 aus 1954,), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(-sverhältniss)en verneint wird. Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993/1984; 11.697/1988; 15.612/1999; siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mw

N).Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage – ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925/1961, 4939/1965) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988; 11.764/1988; siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 56

Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden – ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage – ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925 aus 1961,, 4939 aus 1965,) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,; 11.764 aus 1988,; siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg 4460/1963; 9993/1984; 11.697/1988) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.05. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684/2002; 17.055/2003) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft (vgl. aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: „geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung“) klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 75 mw

N). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.

  1. 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203/1966; 11.764/1988; 15.612/1999; vgl. auch VfSlg 6050/1969).Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ (VfSlg 4460 aus 1963,; 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,) oder „Rechtsverfolgung“ (VwGH 16.
  2. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684 aus 2002,; 17.055 aus 2003,) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft vergleiche aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: „geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung“) klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 75 mwN). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06. 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203 aus 1966,; 11.764 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg 6050 aus 1969,). Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vgl. auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 [„notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“ (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199).Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979 aus 2003,; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vergleiche auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 [„notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens „entschieden“ (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199). Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des „Rechtsweges“ vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vgl. auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697/1988) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (vgl. VwSlg 7017 F/1995). Die Zumutbarkeit, eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047/1977; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047/1977 mwN), insb. der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563/1963; 6392/1971; 13.417/1993). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren (vgl. auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (vgl. Hengstschläger/ Leeb,

§ 56

, Rz 79).Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des „Rechtsweges“ vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vergleiche auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697 aus 1988,) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist vergleiche VwSlg 7017 F/1995). Die Zumutbarkeit, eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047 aus 1977,; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047 aus 1977, mwN), insb. der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563 aus 1963,; 6392 aus 1971,; 13.417 aus 1993,). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren vergleiche auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen vergleiche Hengstschläger/ Leeb,

Paragraph 56,, Rz 79). Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann weiters nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457). Ein Feststellungsantrag, der die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist generell unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher ex-lege in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, per-se unzulässig ist (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0120; 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann weiters nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457). Ein Feststellungsantrag, der die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist generell unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher ex-lege in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, per-se unzulässig ist vergleiche VwGH 28.03.2018, Ra 2017/07/0120; 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119). Wie aus dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 2024, Zl. Ra 2023/03/0141, hervorgeht, sind im vorliegenden Fall die Vorrausetzungen für den Erlass eines gesetzlich nicht angeordneten Feststellungbescheides dem Grunde nach erfüllt: Dem von der belangten Behörde erlassenen Feststellungsbescheid kommt im konkreten Fall die Eignung zu, ein Recht bzw. Rechtsverhältnis, nämlich die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes ggü. der Beschwerdeführerin, aus der ein Unterfallen unter die Bestimmungen des MedKF-TG resultiert, für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin zu beseitigen, da ihr widrigenfalls bei (in eventu) unberechtigter Verweigerung ihrer Bekanntgabepflicht nachzukommen, eine Verwaltungsstrafe (§ 5 leg. cit.) droht. Im Hinblick auf das ausdrückliche Ziel des MedKF-TG (vgl. dessen § 1), nämlich der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie näher bestimmten Werbeaufträgen und Förderungen, besteht auch ein öffentliches Interesse an der Effektuierung einer möglichst lückenlosen Veröffentlichung der zu meldenden Daten, welches im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der KommAustria und einem Rechtsträger über dessen Bekanntgabepflicht eine amtswegige Feststellung rechtfertigt (Rz. 16 -18 des fallggst. VwGH Erkenntnis). Auch liege keine Bindung der belangten Behörde an die Ansicht des Rechnungshofes über die Frage vor, ob ein Rechtsträger seiner Gebarungskontrolle unterworfen ist oder nicht; vielmehr stelle sich die Übermittlung der Liste durch den Rechnungshof als bloßes Mittel der Verwaltungsvereinfachung dar, welches der belangten Behörde Kenntnis über die nach Ansicht und Wissen des Rechnungshofes betroffenen Rechtsträger verschaffen soll, damit sie ihrer Kontrollaufgabe auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Meldungen effizient nachkommen kann. (Rz. 21 - 26, a.a.O.).Wie aus dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 2024, , Zl. Ra 2023/03/0141, hervorgeht, sind im vorliegenden Fall die Vorrausetzungen für den Erlass eines gesetzlich nicht angeordneten Feststellungbescheides dem Grunde nach erfüllt: Dem von der belangten Behörde erlassenen Feststellungsbescheid kommt im konkreten Fall die Eignung zu, ein Recht bzw. Rechtsverhältnis, nämlich die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes ggü. der Beschwerdeführerin, aus der ein Unterfallen unter die Bestimmungen des MedKF-TG resultiert, für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Beschwerdeführerin zu beseitigen, da ihr widrigenfalls bei (in eventu) unberechtigter Verweigerung ihrer Bekanntgabepflicht nachzukommen, eine Verwaltungsstrafe (Paragraph 5, leg. cit.) droht. Im Hinblick auf das ausdrückliche Ziel des MedKF-TG vergleiche dessen Paragraph eins,), nämlich der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie näher bestimmten Werbeaufträgen und Förderungen, besteht auch ein öffentliches Interesse an der Effektuierung einer möglichst lückenlosen Veröffentlichung der zu meldenden Daten, welches im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der KommAustria und einem Rechtsträger über dessen Bekanntgabepflicht eine amtswegige Feststellung rechtfertigt (Rz. 16 -18 des fallggst. VwGH Erkenntnis). Auch liege keine Bindung der belangten Behörde an die Ansicht des Rechnungshofes über die Frage vor, ob ein Rechtsträger seiner Gebarungskontrolle unterworfen ist oder nicht; vielmehr stelle sich die Übermittlung der Liste durch den Rechnungshof als bloßes Mittel der Verwaltungsvereinfachung dar, welches der belangten Behörde Kenntnis über die nach Ansicht und Wissen des Rechnungshofes betroffenen Rechtsträger verschaffen soll, damit sie ihrer Kontrollaufgabe auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Meldungen effizient nachkommen kann. (Rz. 21 - 26, a.a.O.). Als zusätzliche Voraussetzung zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse besteht die Notwendigkeit, dass die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten behördlichen - oder gerichtlichen - Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) entschieden werden kann. Auch diese Voraussetzung liegt nach den Worten des VwGH ggst. vor: Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) über die Befugnisse des Rechnungshofes nach Art. 126a B-VG stelle keine bindende Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des § 38

für die Feststellung der Bekanntgabepflicht der Beschwerdeführerin nach dem MedKF-TG dar. Das Verfahren nach Art. 126a B-VG und § 36a VfGG sei damit nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des VfGH stehe daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem

nicht entgegen. Darüber hinaus stehe das Verfahren nach Art. 126a B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste der von ihn geprüften Rechtsträger nicht bindend ist) besteht.Als zusätzliche Voraussetzung zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides im privaten Interesse besteht die Notwendigkeit, dass die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten behördlichen - oder gerichtlichen - Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) entschieden werden kann. Auch diese Voraussetzung liegt nach den Worten des VwGH ggst. vor: Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) über die Befugnisse des Rechnungshofes nach Artikel 126 a, B-VG stelle keine bindende Entscheidung über eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38,

für die Feststellung der Bekanntgabepflicht der Beschwerdeführerin nach dem MedKF-TG dar. Das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG und Paragraph 36 a, VfGG sei damit nicht geeignet, das Interesse eines Rechtsträgers bzw. das öffentliche Interesse an einer Feststellung über die Pflicht zur Bekanntgabe nach dem MedKF-TG zu erfüllen. Diese Zuständigkeit des VfGH stehe daher einem (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsantrag bzw. Feststellungsbescheid nach dem

nicht entgegen. Darüber hinaus stehe das Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG schon deshalb nicht zur Klärung der Frage der Bekanntgabepflicht nach dem MedKF-TG zur Verfügung, weil dabei keine Meinungsverschiedenheit des Rechtsträgers mit dem Rechnungshof (dessen in diesem Zusammenhang übermittelte Liste der von ihn geprüften Rechtsträger nicht bindend ist) besteht. Zusammengefasst kommt der VwGH somit im fallggst. Erkenntnis, sowie nun folglich das BVwG im zweiten Rechtsgang zum Ergebnis, dass die belangte Behörde (gegen deren Zuständigkeit der VwGH keine Bedenken hegt) zu Recht von der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Meldeverpflichtungen nach dem MedKF-TG ausgegangen ist. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem MedKF-TG unterliegt)3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Feststellung, dass die Beschwerdeführerin dem MedKF-TG unterliegt) 3.4.1 Zur Frage der Kontrollbefugnis des Rechnungshofes hinsichtlich der Beschwerdeführerin § 1 Abs. 3 KOG, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl I Nr. 23/2011 idgF sieht iVm § 1 Abs. 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt. Die Anwendbarkeit des MedKF-TG auf einen Rechtsträger hängt somit von der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für einen Rechtsträger ab. Eine Vorfrage im eigentlichen Sinn iSd § 38

bildet diese Frage jedoch fallbezogen nicht, da die Anwendung des § 38

voraussetzt, dass diese Vorfrage als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von anderen Gerichten in anderen Verfahren zu entscheiden wäre. Wie nun dem in Punkt 3.3 wiedergegeben Erwägungen des VwGH zu entnehmen ist, existiert kein solches Verfahren, weil im Verfahren nach Art. 126a B-VG vor dem VfGH kein abstrakter Abspruch über die Kompetenzen des Rechnungshofes selbst, sondern lediglich dessen Befugnisse in einem einzelnen Streitfall geklärt werden. Somit resultiert daraus keine bindende Entscheidung für die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Meldeverpflichtungen nach dem MedKF-TG unterliegt oder nicht.Paragraph eins, Absatz 3, KOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2011, idgF sieht in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt. Die Anwendbarkeit des MedKF-TG auf einen Rechtsträger hängt somit von der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes für einen Rechtsträger ab. Eine Vorfrage im eigentlichen Sinn iSd Paragraph 38,

bildet diese Frage jedoch fallbezogen nicht, da die Anwendung des Paragraph 38,

voraussetzt, dass diese Vorfrage als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von anderen Gerichten in anderen Verfahren zu entscheiden wäre. Wie nun dem in Punkt 3.3 wiedergegeben Erwägungen des VwGH zu entnehmen ist, existiert kein solches Verfahren, weil im Verfahren nach Artikel 126 a, B-VG vor dem VfGH kein abstrakter Abspruch über die Kompetenzen des Rechnungshofes selbst, sondern lediglich dessen Befugnisse in einem einzelnen Streitfall geklärt werden. Somit resultiert daraus keine bindende Entscheidung für die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Meldeverpflichtungen nach dem MedKF-TG unterliegt oder nicht. Die Klärung der Frage ob hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Kontrollbefugnis des Rechnungshofes gegeben ist, dies eingeschränkt auf das daran geknüpfte Unterfallen unter die Bekanntegabepflichten nach dem MedKF-TG, ist somit Teil der Hauptfrage im vorliegenden Feststellungsverfahren. Die belangte Behörde hat im oben skizzierten – auf die Belange des MedKF-TG eingeschränkten – Maßstab eine Kontrollbefugnis des Rechnungshofes hinsichtlich der Beschwerdeführerin bejaht. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: 3.4.2 Zu den Kriterien der Kontrollbefugnis des Rechnungshofes hinsichtlich eines Rechtsträgers nach Art. 126b Abs. 2 B-BVG3.4.2 Zu den Kriterien der Kontrollbefugnis des Rechnungshofes hinsichtlich eines Rechtsträgers nach Artikel 126 b, Absatz 2, B-BVG Die belangte Behörde legt einleitend hierzu unter Verweis auf Art. 126b Abs. 2 B-VG dar, dass der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt, berufen ist. Selbiges gilt auch für jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die belangte Behörde legt einleitend hierzu unter Verweis auf Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG dar, dass der Rechnungshof zur Gebarungsprüfung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt, berufen ist. Selbiges gilt auch für jene Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Ebenso korrekt weist die belangte Behörde darauf hin, dass Art. 127 Abs. 3 B-VG eine dem Art. 126b Abs. 2 B-VG analoge Regelung für Unternehmungen der Länder enthält. Für Unternehmungen von Gemeinden kommt (der ebenfalls analoge) Art. 127a Abs. 3 B-VG zur Anwendung. Verfassungsrechtliche Regelungen zur Kontrollbefugnis über Unternehmungen von Gebietskörperschaften sind weiters in den §§ 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 Rechnungshofgesetz 1948 enthalten. Ebenso korrekt weist die belangte Behörde darauf hin, dass Artikel 127, Absatz 3, B-VG eine dem , Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG analoge Regelung für Unternehmungen der Länder enthält. Für Unternehmungen von Gemeinden kommt (der ebenfalls analoge) Artikel 127 a, Absatz 3, B-VG zur Anwendung. Verfassungsrechtliche Regelungen zur Kontrollbefugnis über Unternehmungen von Gebietskörperschaften sind weiters in den Paragraphen 12, Absatz eins, 15, Absatz eins und 18 Absatz eins, Rechnungshofgesetz 1948 enthalten. Fest steht (vgl. Punkt II.1.1), dass die Beschwerdeführerin ein im Firmenbuch eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Land XXXX ist. Ihr Betriebsgegenstand liegt im Versicherungsgeschäft als Erst- und Rückversicherer und damit auch in der Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Mitglieder sind gemäß ihren Statuten alle Versicherungsnehmer, soweit sie nicht Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen haben. Organe der Antragstellerin sind die Landesregierung und die Mitgliedervertretung als oberste Organe, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Fest steht vergleiche Punkt römisch zwei.1.1), dass die Beschwerdeführerin ein im Firmenbuch eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Land römisch 40 ist. Ihr Betriebsgegenstand liegt im Versicherungsgeschäft als Erst- und Rückversicherer und damit auch in der Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Mitglieder sind gemäß ihren Statuten alle Versicherungsnehmer, soweit sie nicht Versicherungsverträge ohne Begründung einer Mitgliedschaft abgeschlossen haben. Organe der Antragstellerin sind die Landesregierung und die Mitgliedervertretung als oberste Organe, der Aufsichtsrat und der Vorstand. Wie die belangte Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht einleitend zum Ergebnis, dass keine einfachgesetzliche Bestimmung existiert, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Kontrollbefugnis des Rechnungshofes explizit anordnet. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin kraft der Art. 127 Abs. 3 i.V.m. Art. 126b Abs. 2 B–VG einer Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof wegen entsprechend hoher Beteiligung oder wegen tatsächlicher Beherrschung durch das Land XXXX unterworfen ist. Wie die belangte Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht einleitend zum Ergebnis, dass keine einfachgesetzliche Bestimmung existiert, die hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Kontrollbefugnis des Rechnungshofes explizit anordnet. Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin kraft der Artikel 127, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 126 b, Absatz 2, B–VG einer Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof wegen entsprechend hoher Beteiligung oder wegen tatsächlicher Beherrschung durch das Land römisch 40 unterworfen ist. Unstrittig liegt bei der Beschwerdeführerin eine „Unternehmung“ vor, da sie eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist (VfSlg 3296/1957). Auch verweist die belangte Behörde zu Recht hierzu auf § 18 der Satzung der Beschwerdeführerin, in der diese ihre finanzielle Gebarung regelt, was ebenso für das Vorliegen einer „Unternehmung“ im vorgenannten Sinn spricht, zumal eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit hierfür nicht erforderlich wäre. Die Qualifikation als „Unternehmung“ wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Unstrittig liegt bei der Beschwerdeführerin eine „Unternehmung“ vor, da sie eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist (VfSlg 3296 aus 1957,). Auch verweist die belangte Behörde zu Recht hierzu auf Paragraph 18, der Satzung der Beschwerdeführerin, in der diese ihre finanzielle Gebarung regelt, was ebenso für das Vorliegen einer „Unternehmung“ im vorgenannten Sinn spricht, zumal eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit hierfür nicht erforderlich wäre. Die Qualifikation als „Unternehmung“ wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ebenso nachvollziehbar legt die belangte Behörde dar, dass eine Prüfbefugnis des Rechnungshof kraft einer Beteiligung von mehr als 50 % am Grund-, Stamm- oder Eigenkapital durch das Land XXXX allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern – mangels entsprechender Beteiligung – von vornherein ausscheidet. Ebenso nachvollziehbar legt die belangte Behörde dar, dass eine Prüfbefugnis des Rechnungshof kraft einer Beteiligung von mehr als 50 % am Grund-, Stamm- oder Eigenkapital durch das Land römisch 40 allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern – mangels entsprechender Beteiligung – von vornherein ausscheidet. 3.4.2.1 Zum Kriterium der „tatsächlichen Beherrschung“ Im Verfahren vor der belangten Behörde so wie auch im ggst. Beschwerdeverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, von einem Land iSd Art. 126b Abs. 2 B-VG tatsächlich beherrscht zu werden, was letztlich den rechtlichen Dreh- und Angelpunkt des ggst. Verfahren darstellt.Im Verfahren vor der belangten Behörde so wie auch im ggst. Beschwerdeverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, von einem Land iSd Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG tatsächlich beherrscht zu werden, was letztlich den rechtlichen Dreh- und Angelpunkt des ggst. Verfahren darstellt. Die belangte Behörde bejahte die tatsächliche Beherrschung der Beschwerdeführerin unter Verweis darauf, dass Judikatur und Lehre die tatsächliche Beherrschung als die rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf ein Unternehmen versteht, die in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens begründet sein muss. Unter zutreffendem Verweis auf Kroneder-Partisch in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, dass es sich bei diesem Begriff um eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertraglich abgesicherte Dominanz des Rechtsträgers handeln müsse, wobei es nicht darauf ankomme, dass diese auch tatsächlich ausgenutzt werde. Entscheidend ist hierfür, dass der Bund bzw. ein Land durch Maßnahmen der genannten Art in der Lage ist, auf die Unternehmung entsprechend einem zu 50% Beteiligten Einfluss zu nehmen (VfSlg 19.834/2013; 20.302/2018 – Flughafen Wien AG). Abzustellen ist nach den Worten des Rechnungshofes somit auf ein sog. „Abblockungspotential“, also der potentiellen Möglichkeit für einen tatsächlichen Beherrscher, durch seine Einflussträger unliebsame Entscheidungen zu verhindern und somit maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung auszuüben. Entscheidend ist hierfür, dass der Bund bzw. ein Land durch Maßnahmen der genannten Art in der Lage ist, auf die Unternehmung entsprechend einem zu 50% Beteiligten Einfluss zu nehmen (VfSlg 19.834 aus 2013,; 20.302 aus 2018, – Flughafen Wien AG). Abzustellen ist nach den Worten des Rechnungshofes somit auf ein sog. „Abblockungspotential“, also der potentiellen Möglichkeit für einen tatsächlichen Beherrscher, durch seine Einflussträger unliebsame Entscheidungen zu verhindern und somit maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung auszuüben. Die diesbezügliche Neuregelung der „tatsächlichen Beherrschung“ in Art. 126b Abs. 2 B-VG erfolgte mit der Verfassungsnovelle BGBl I 2009/106. Den Erläuterungen (AB 329 BlgNR 24. GP 1) zu dieser Novelle ist insb. zu entnehmen, dass "die neue Formulierung (...) insbesondere auch sichergestellt werden (soll), dass trotz einer Beteiligung der Gebietskörperschaften von unter 50 % jedenfalls dann eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss dieser Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann". Eine rechtliche Absicherung der Beherrschung ist seit dieser Novelle nicht mehr erforderlich. Die diesbezügliche Neuregelung der „tatsächlichen Beherrschung“ in Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG erfolgte mit der Verfassungsnovelle BGBl römisch eins 2009/106. Den Erläuterungen Ausschussbericht 329 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 1) zu dieser Novelle ist insb. zu entnehmen, dass "die neue Formulierung (...) insbesondere auch sichergestellt werden (soll), dass trotz einer Beteiligung der Gebietskörperschaften von unter 50 % jedenfalls dann eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss dieser Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann". Eine rechtliche Absicherung der Beherrschung ist seit dieser Novelle nicht mehr erforderlich. Art. 126 Abs. 2 B-VG idF BGBl I 2009/106 stellt somit auf finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen ab, durch die die Beherrschung vermittelt werden soll.Artikel 126, Absatz 2, B-VG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/106 stellt somit auf finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen ab, durch die die Beherrschung vermittelt werden soll. Die organisatorische Beherrschung stellt auf die personell-organisatorische Verflechtung zwischen dem der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger und der Unternehmung ab: Die leitenden Personen der Unternehmung müssen unmittelbar oder mittelbar von diesem Rechtsträger abhängig sein, diesem muss es möglich sein, Betriebsführung und Vermögensgebarung in seinem Sinne zu gestalten. (VfSlg 3552/1959; 10.609/1985.) Die wirtschaftliche Beherrschung vermittelt die Möglichkeit für den der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger, die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens zu gestalten. Angesichts der unscharfen Begriffsdefinition ist eine genaue Beurteilung, wann eine (im ggst. Fall jedoch nicht relevante) wirtschaftliche Beherrschung vorliegt, allerdings schwierig. (diese Kritik konkretisierend: Hengstschläger, Der Rechnungshof

(1982)224 ff.) Die finanzielle Beherrschung bezieht sich letztlich auf die Stimmrechte, die dem der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger an einem Unternehmen zustehen (VfSlg 13.798/1994.) Eine finanzielle Beherrschung liegt etwa vor, wenn dieser seinen Willen im Aufsichtsrat einer AG durchsetzen kann (VfSlg 17.489/2005), wobei es genügt, wenn er als Syndikatsführer in einem Syndikat mit Privaten auftritt (VfSlg 17.423/2004.).Die organisatorische Beherrschung stellt auf die personell-organisatorische Verflechtung zwischen dem der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger und der Unternehmung ab: Die leitenden Personen der Unternehmung müssen unmittelbar oder mittelbar von diesem Rechtsträger abhängig sein, diesem muss es möglich sein, Betriebsführung und Vermögensgebarung in seinem Sinne zu gestalten. (VfSlg 3552 aus 1959,; 10.609 aus 1985,.) Die wirtschaftliche Beherrschung vermittelt die Möglichkeit für den der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger, die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens zu gestalten. Angesichts der unscharfen Begriffsdefinition ist eine genaue Beurteilung, wann eine (im ggst. Fall jedoch nicht relevante) wirtschaftliche Beherrschung vorliegt, allerdings schwierig. (diese Kritik konkretisierend: Hengstschläger, Der Rechnungshof
(1982)224 ff.) Die finanzielle Beherrschung bezieht sich letztlich auf die Stimmrechte, die dem der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträger an einem Unternehmen zustehen (VfSlg 13.798 aus 1994,.) Eine finanzielle Beherrschung liegt etwa vor, wenn dieser seinen Willen im Aufsichtsrat einer AG durchsetzen kann (VfSlg 17.489 aus 2005,), wobei es genügt, wenn er als Syndikatsführer in einem Syndikat mit Privaten auftritt (VfSlg 17.423 aus 2004,.). Nicht mehr von Relevanz ist die Frage der tatsächlichen Ausnutzung der Beherrschung, da die "Enthaltsamkeit" des der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgers bei der Einflussnahme auf die Unternehmung die Zuständigkeit des Rechnungshofs nach dessen Disposition zum einen ausschließen würde und zum anderen verfassungsrechtlich mehr als bedenkliche Abgrenzungsprobleme mit sich bringen würde. Nach der oben zitierten Rsp. zu Art 126b Abs. 2 B-VG idF vor der Novelle BGBl I 2009/106 genügte ein Abblockungspotenzial der öffentlichen Hand, d.h. die Möglichkeit, unliebsame Entscheidungen der Unternehmensführung zu verhindern. Der VfGH leitete dies aus der Systematik des Art 126b Abs. 2 B-VG aF ab, nach der die Beherrschung einen vergleichbaren Einfluss vermitteln musste wie ein Anteil von 50%. Der Wortlaut des Art 126b Abs. 2 B-VG idgF lässt die Frage, ob eine "negative Beherrschung" als Voraussetzung für die Rechnungshofkontrolle genügt, nunmehr grds. offen, da die Erläuterungen zu dieser Frage schweigen. Dies lässt jedoch darauf schließen, dass der Verfassungsgesetzgeber in dieser Frage keine Änderung vornehmen wollte. Bei einem Abblockungspotenzial kann daher auch bei einer Beteiligung des Bundes bzw. eines Landes von weniger als 50 % an der Unternehmung eine Rechnungshofzuständigkeit gegeben sein.Nach der oben zitierten Rsp. zu Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2009/106 genügte ein Abblockungspotenzial der öffentlichen Hand, d.h. die Möglichkeit, unliebsame Entscheidungen der Unternehmensführung zu verhindern. Der VfGH leitete dies aus der Systematik des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG aF ab, nach der die Beherrschung einen vergleichbaren Einfluss vermitteln musste wie ein Anteil von 50%. Der Wortlaut des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG idgF lässt die Frage, ob eine "negative Beherrschung" als Voraussetzung für die Rechnungshofkontrolle genügt, nunmehr grds. offen, da die Erläuterungen zu dieser Frage schweigen. Dies lässt jedoch darauf schließen, dass der Verfassungsgesetzgeber in dieser Frage keine Änderung vornehmen wollte. Bei einem Abblockungspotenzial kann daher auch bei einer Beteiligung des Bundes bzw. eines Landes von weniger als 50 % an der Unternehmung eine Rechnungshofzuständigkeit gegeben sein. Im Sinne des Ausgeführten liegt im ggst. Fall – wie die Behörde korrekt ausführt – der Fall des Vorliegens einer organisatorischen Beherrschung der Beschwerdeführerin durch das Land XXXX im Wege ihres obersten Organes, der XXXX Landesregierung äußerst nahe. Im Sinne des Ausgeführten liegt im ggst. Fall – wie die Behörde korrekt ausführt – der Fall des Vorliegens einer organisatorischen Beherrschung der Beschwerdeführerin durch das Land römisch 40 im Wege ihres obersten Organes, der römisch 40 Landesregierung äußerst nahe. Konkret nimmt der VfGH eine organisatorische Beherrschung wie von der belangten Behörde korrekt zitiert dann an, wenn die Organfunktionen in ein und derselben Hand vereinigt sind (VfSlg 13.346/1993; 14.096/1995) oder wenn vertraglich gesicherte Rechte zur Besetzung der Geschäftsführung oder zur Besorgung wesentlicher Agenden unmittelbar durch den beherrschenden Rechtsträger bestehen sowie wenn der beherrschende Rechtsträger das Recht hat, Leitungsorgane zu benennen oder abzuberufen (VfSlg 3.296/1957). Die rechtliche Möglichkeit der Beherrschung ist nicht nur an Hand des Gesetzes, sondern ebenso auf Grund der Bestimmungen der Satzung, eines Kooperationsvertrages oder eines anderen Rechtsaktes (VfSlg. 10609/1985) zu beurteilen.Konkret nimmt der VfGH eine organisatorische Beherrschung wie von der belangten Behörde korrekt zitiert dann an, wenn die Organfunktionen in ein und derselben Hand vereinigt sind (VfSlg 13.346 aus 1993,; 14.096 aus 1995,) oder wenn vertraglich gesicherte Rechte zur Besetzung der Geschäftsführung oder zur Besorgung wesentlicher Agenden unmittelbar durch den beherrschenden Rechtsträger bestehen sowie wenn der beherrschende Rechtsträger das Recht hat, Leitungsorgane zu benennen oder abzuberufen (VfSlg 3.296 aus 1957,). Die rechtliche Möglichkeit der Beherrschung ist nicht nur an Hand des Gesetzes, sondern ebenso auf Grund der Bestimmungen der Satzung, eines Kooperationsvertrages oder eines anderen Rechtsaktes (VfSlg. 10609 aus 1985,) zu beurteilen. Wenn nun die belangte Behörde auf Basis des Vorgesagten unter Zugrundelegung der §§ 7 und 8 der Satzung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch das Land XXXX , welches gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG der Rechnungshofkontrolle unterliegt, im Wege deren obersten Organs, der Landesregierung, in organisatorischer Hinsicht tatsächlich beherrscht wird, ist ihr nicht entgegenzutreten: Gemäß § 8 der ggst. Satzung übt die Landesregierung folgende Funktionen des obersten Organs aus: Bestellung und Abberufung aller Mitglieder des Aufsichtsrates, Bestimmung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Zustimmung zu Beschlüssen der Mitgliedervertretung in Angelegenheiten des § 11 lit. f (Beschlussfassung in den Fällen der §§ 57, 59, 60, 61, 62 und 66 VAG) sowie Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates in Angelegenheiten des § 14 lit. a. (Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder). Der von der Landesregierung eingesetzte Aufsichtsrat ist berufen, die Vorstandsmitglieder zu bestellen.Wenn nun die belangte Behörde auf Basis des Vorgesagten unter Zugrundelegung der Paragraphen 7 und 8 der Satzung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch das Land römisch 40 , welches gemäß Artikel 127, Absatz 3, B-VG der Rechnungshofkontrolle unterliegt, im Wege deren obersten Organs, der Landesregierung, in organisatorischer Hinsicht tatsächlich beherrscht wird, ist ihr nicht entgegenzutreten: Gemäß Paragraph 8, der ggst. Satzung übt die Landesregierung folgende Funktionen des obersten Organs aus: Bestellung und Abberufung aller Mitglieder des Aufsichtsrates, Bestimmung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Zustimmung zu Beschlüssen der Mitgliedervertretung in Angelegenheiten des Paragraph 11, Litera f, (Beschlussfassung in den Fällen der Paragraphen 57, 59, 60, 61, 62 und 66 VAG) sowie Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates in Angelegenheiten des Paragraph 14, Litera a, (Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder). Der von der Landesregierung eingesetzte Aufsichtsrat ist berufen, die Vorstandsmitglieder zu bestellen. Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Befugnisse, die exklusiv der Landesregierung als oberstem Organ zukommen und die insb. die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates, sowie vor allem die Festlegung der Vergütung dessen Mitglieder umfassen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, inwieweit darin keine tatsächliche (nahezu völlige) organisatorische Beherrschung iSd vom VfGH entwickelten Kriterien liegen könnte. Die einer Eigentümerschaft letztlich gleichzuhaltenden strukturellen Einflussmöglichkeiten, vor allem die (theoretische) Möglichkeit, auf das Abstimmverhalten der Aufsichtsratsmitglieder der Beschwerdeführer maßgeblichen Einfluss zu nehmen, in dem deren Bestellung, Abberufung und vor allem auch deren Vergütung einzig und allein dem Gutdünken der Landesregierung unterworfen ist, sprechen bereits klar für eine tatsächliche organisatorische Beherrschung. Zusätzlich ist weiters ins Treffen zu führen, dass sich auch an der Bestimmung des § 8 lit. e) der Satzung der Beschwerdeführerin deutlich die tatsächliche (und ausschließliche) Beherrschung der Beschwerdeführerin durch die Landesregierung zeigt, da nach dieser Satzungsbestimmung Letzterer die Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates in Angelegenheiten des § 14 lit. a. der Satzung, somit die Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates zur Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder ausdrücklich obliegt. Somit wird der Landesregierung mit dieser Bestimmung (unabhängig davon, ob sie davon Gebrauch macht oder nicht) eben jenes „Abblockungspotential“ eingeräumt, das gerade charakteristisch für eine tatsächliche organisatorische Beherrschung ist, kann die Landesregierung eben dadurch unmittelbaren Einfluss auf die Bestellung oder den Austausch aller Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin und somit deren Leitungsorgane nehmen. Sie kann gegen den Willen des (ohnehin von ihr bestellten) Aufsichtsrates somit sowohl die Bestellung als auch die Abberufung von Vorstandsmitgliedern verhindern und auch umgekehrt erzwingen. Zusätzlich ist weiters ins Treffen zu führen, dass sich auch an der Bestimmung des Paragraph 8, Litera e,) der Satzung der Beschwerdeführerin deutlich die tatsächliche (und ausschließliche) Beherrschung der Beschwerdeführerin durch die Landesregierung zeigt, da nach dieser Satzungsbestimmung Letzterer die Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates in Angelegenheiten des Paragraph 14, Litera a, der Satzung, somit die Zustimmung zu Beschlüssen des Aufsichtsrates zur Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder ausdrücklich obliegt. Somit wird der Landesregierung mit dieser Bestimmung (unabhängig davon, ob sie davon Gebrauch macht oder nicht) eben jenes „Abblockungspotential“ eingeräumt, das gerade charakteristisch für eine tatsächliche organisatorische Beherrschung ist, kann die Landesregierung eben dadurch unmittelbaren Einfluss auf die Bestellung oder den Austausch aller Vorstandsmitglieder der Beschwerdeführerin und somit deren Leitungsorgane nehmen. Sie kann gegen den Willen des (ohnehin von ihr bestellten) Aufsichtsrates somit sowohl die Bestellung als auch die Abberufung von Vorstandsmitgliedern verhindern und auch umgekehrt erzwingen. Zusammengefasst hat daher die belangte Behörde zu Recht eine tatsächliche Beherrschung der Beschwerdeführerin durch das Land XXXX gemäß Art. 127 Abs. 3 iVm Art. 126b Abs. 2 B–VG und damit auch zu Recht ein Unterfallen und das Kontrollregime des Rechnungshofes angenommen. Daraus folgt expressis verbis legis der §§ 2 u. 4 MedKF-TG, dass die Beschwerdeführerin den dort geregelten Bekanntgabepflichten unterliegt.Zusammengefasst hat daher die belangte Behörde zu Recht eine tatsächliche Beherrschung der Beschwerdeführerin durch das Land römisch 40 gemäß Artikel 127, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 126 b, Absatz 2, B–VG und damit auch zu Recht ein Unterfallen und das Kontrollregime des Rechnungshofes angenommen. Daraus folgt expressis verbis legis der Paragraphen 2, u. 4 MedKF-TG, dass die Beschwerdeführerin den dort geregelten Bekanntgabepflichten unterliegt. 3.4.3 Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin bestreitet wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde dem Grunde nach ihre tatsächliche Beherrschung iSd Art. 126b Abs. 2 B–VG durch das Land XXXX und leitet daraus ab, dass ihr ggü. keine Prüfbefugnis des Rechnungshofes bestünde, weshalb sie auch nicht den Bekanntgabepflichten des MedKF-TG unterfalle. Mit diesem Vorbringen hält die Beschwerdeführerin der Begründung der belangten Behörde jedoch nichts Tragfähiges entgegen.Die Beschwerdeführerin bestreitet wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde dem Grunde nach ihre tatsächliche Beherrschung iSd Artikel 126 b, Absatz 2, B–VG durch das Land römisch 40 und leitet daraus ab, dass ihr ggü. keine Prüfbefugnis des Rechnungshofes bestünde, weshalb sie auch nicht den Bekanntgabepflichten des MedKF-TG unterfalle. Mit diesem Vorbringen hält die Beschwerdeführerin der Begründung der belangten Behörde jedoch nichts Tragfähiges entgegen. Soweit die Beschwerde in ihren Punkten 1.4 und 1.5 die tatsächlich in der Praxis gehandhabten Vorgangsweisen der Bestellung und Abberufung von Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitgliedern thematisiert, die nach ihren Ausführungen ohne jeden nennenswerten Einfluss des Landes geschehen sein sollen, ist sie auf die Irrelevanz dieses Vorbringens (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den bezughabenden Zeugenanträgen) hinzuweisen, da es für das hier ausschließlich interessierende Kriterium der tatsächlichen organisatorischen Beherrschung gerade eben nicht darauf ankommt, ob diese Beherrschung in der Praxis tatsächlich ausgeübt wird. Wie der referenzierten Rsp. des VfGH zu entnehmen ist, kommt es lediglich auf die Möglichkeiten der Beherrschung an, nicht darauf, ob dieser Einfluss faktisch bzw. tatsächlich genutzt wird. Insoweit widerspricht sich die Beschwerde selbst, wenn sie auf die (oben widergegeben) Erläuterungen der B-VG Novelle idF BGBl I 2009/106 referenziert, die gerade eben darlegen, dass es für eine organisatorische Beherrschung ausreicht, „[..]wenn ein tatsächlicher Einfluss dieser Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann". Schon hieraus geht hervor, dass es um eine durch Satzung oder sonstige Vorschrift bestehende Möglichkeit der Einflussnahme geht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Gebietskörperschaft diese in der Praxis nun tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Land hinsichtlich der Beschwerdeführerin seit ihrem Bestehen quasi niemals die ihr zukommenden Befugnisse der §§ 7 bzw. 8 der Satzung der Beschwerdeführerin in politischer Hinsicht genutzt habe, scheitert – so wie der darauf gerichtete Beweisantrag – an der Irrelevanz dieses Umstandes, da es eben nicht auf die tatsächliche Ausübung der die tatsächliche Beherrschung vermittelnden Machtbefugnisse ankommt. Daher konnten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – der Umstand des Unterbleibens der Einflussnahme des Landes XXXX insoweit auch als wahr unterstellt werden, zumal auch der Rechnungshof in seinen Stellungnahmen niemals etwas Gegenteiliges vorgebracht hat. Soweit die Beschwerde in ihren Punkten 1.4 und 1.5 die tatsächlich in der Praxis gehandhabten Vorgangsweisen der Bestellung und Abberufung von Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitgliedern thematisiert, die nach ihren Ausführungen ohne jeden nennenswerten Einfluss des Landes geschehen sein sollen, ist sie auf die Irrelevanz dieses Vorbringens vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu den bezughabenden Zeugenanträgen) hinzuweisen, da es für das hier ausschließlich interessierende Kriterium der tatsächlichen organisatorischen Beherrschung gerade eben nicht darauf ankommt, ob diese Beherrschung in der Praxis tatsächlich ausgeübt wird. Wie der referenzierten Rsp. des VfGH zu entnehmen ist, kommt es lediglich auf die Möglichkeiten der Beherrschung an, nicht darauf, ob dieser Einfluss faktisch bzw. tatsächlich genutzt wird. Insoweit widerspricht sich die Beschwerde selbst, wenn sie auf die (oben widergegeben) Erläuterungen der B-VG Novelle in der Fassung BGBl römisch eins 2009/106 referenziert, die gerade eben darlegen, dass es für eine organisatorische Beherrschung ausreicht, „[..]wenn ein tatsächlicher Einfluss dieser Gebietskörperschaften möglich ist und auch ausgeübt werden kann". Schon hieraus geht hervor, dass es um eine durch Satzung oder sonstige Vorschrift bestehende Möglichkeit der Einflussnahme geht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Gebietskörperschaft diese in der Praxis nun tatsächlich in Anspruch nimmt oder nicht. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Land hinsichtlich der Beschwerdeführerin seit ihrem Bestehen quasi niemals die ihr zukommenden Befugnisse der Paragraphen 7, bzw. 8 der Satzung der Beschwerdeführerin in politischer Hinsicht genutzt habe, scheitert – so wie der darauf gerichtete Beweisantrag – an der Irrelevanz dieses Umstandes, da es eben nicht auf die tatsächliche Ausübung der die tatsächliche Beherrschung vermittelnden Machtbefugnisse ankommt. Daher konnten – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – der Umstand des Unterbleibens der Einflussnahme des Landes römisch 40 insoweit auch als wahr unterstellt werden, zumal auch der Rechnungshof in seinen Stellungnahmen niemals etwas Gegenteiliges vorgebracht hat. Soweit in Punkt 3.3.2f der Beschwerde behauptet wird, der VfGH gehe in seinem Erkenntnis zum Flughafen Wien vom 11.12.2018 Zln. KR 1/2018, KR 2/2018, VfSlg. 20.302, davon aus, dass auch im Falle einer tatsächlichen Beherrschung einer Unternehmung durch eine der Rechnungshofkontrolle unterfallende Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen, die Gebietskörperschaft zumindest irgendeine die 50 %-Schwelle unterschreitende Beteiligung an der Unternehmung aufweisen müsse, verfängt dies nicht. Im Wortlaut lesen sich die Ausführungen des VfGH in Rz. 59 des referenzierten Erkenntnisses wie folgt: Soweit in Punkt 3.3.2f der Beschwerde behauptet wird, der VfGH gehe in seinem Erkenntnis zum Flughafen Wien vom 11.12.2018 Zln. KR 1 aus 2018,, KR 2 aus 2018,, VfSlg. 20.302, davon aus, dass auch im Falle einer tatsächlichen Beherrschung einer Unternehmung durch eine der Rechnungshofkontrolle unterfallende Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen, die Gebietskörperschaft zumindest irgendeine die 50 %-Schwelle unterschreitende Beteiligung an der Unternehmung aufweisen müsse, verfängt dies nicht. Im Wortlaut lesen sich die Ausführungen des VfGH in Rz. 59 des referenzierten Erkenntnisses wie folgt: 2.5.
  1. Art. 126b Abs. 2 zweiter Satz B-VG verlangt, dass der Bund bzw. die Gebietskörperschaften (iVm Art. 127 Abs. 3 zweiter Satz B-VG) die der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmung "tatsächlich beherrsch[en]". Aus der systematischen Zusammenschau mit dem Beherrschungstatbestand nach Art. 127 Abs. 3 erster Satz B-VG und dem Zweck der Bestimmung lässt sich ableiten, dass gemäß Art. 126b Abs. 2 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I 106/2009 die Zuständigkeit des Rechnungshofes jene Unternehmungen umfasst, bei denen der öffentlichen Hand zwar bloß vermittelt durch die Höhe ihrer Beteiligung keine Möglichkeit zukommt, dominierenden Einfluss auf die Unternehmung auszuüben, der beteiligte Bund bzw. die Gebietskörperschaften jedoch durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich in der Lage ist bzw. sind, Einfluss entsprechend einem zu 50% am Grund- oder Stammkapital Beteiligten auszuüben. Es ist dabei im Tatbestand selbst angelegt, dass die tatsächliche Beherrschung oftmals erst durch die faktische Inanspruchnahme der Möglichkeit der Beherrschung erkennbar wird.2.5.
  2. Artikel 126 b, Absatz 2, zweiter Satz B-VG verlangt, dass der Bund bzw. die Gebietskörperschaften in Verbindung mit Artikel 127, Absatz 3, zweiter Satz B-VG) die der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmung "tatsächlich beherrsch[en]". Aus der systematischen Zusammenschau mit dem Beherrschungstatbestand nach Artikel 127, Absatz 3, erster Satz B-VG und dem Zweck der Bestimmung lässt sich ableiten, dass gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, zweiter Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2009, die Zuständigkeit des Rechnungshofes jene Unternehmungen umfasst, bei denen der öffentlichen Hand zwar bloß vermittelt durch die Höhe ihrer Beteiligung keine Möglichkeit zukommt, dominierenden Einfluss auf die Unternehmung auszuüben, der beteiligte Bund bzw. die Gebietskörperschaften jedoch durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich in der Lage ist bzw. sind, Einfluss entsprechend einem zu 50% am Grund- oder Stammkapital Beteiligten auszuüben. Es ist dabei im Tatbestand selbst angelegt, dass die tatsächliche Beherrschung oftmals erst durch die faktische Inanspruchnahme der Möglichkeit der Beherrschung erkennbar wird. Dass daraus ableitbar wäre, dass eine bestehende tatsächliche finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Beherrschung an einer Unternehmung durch eine Gebietskörperschaft immer nur dann zu einer Prüfbefugnis des Rechnungshofes führt, wenn die Gebietskörperschaft auch zumindest mit irgendeiner die 50%-Schwelle unterschreitenden Quote am Grund- bzw. Stammkapital der Unternehmung beteiligt ist, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht. Vielmehr stellt der VfGH nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wie schon in seiner früheren Rsp. darauf ab, dass durch die finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Beherrschung der Gebietskörperschaft eine Einflussstellung vermittelt wird, wie sie sonst nur einem Beteiligten zukäme, der zumindest 50% am Grund- oder Stammkapital hält. Warum es der öffentlichen Hand (dem Land XXXX ) im ggst. Fall nicht möglich sein sollte, durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich vor dem Hintergrund der ggst. Satzung Einfluss entsprechend eines zu 50% am Grund- oder Stammkapital Beteiligten auszuüben, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Dass daraus ableitbar wäre, dass eine bestehende tatsächliche finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Beherrschung an einer Unternehmung durch eine Gebietskörperschaft immer nur dann zu einer Prüfbefugnis des Rechnungshofes führt, wenn die Gebietskörperschaft auch zumindest mit irgendeiner die 50%-Schwelle unterschreitenden Quote am Grund- bzw. Stammkapital der Unternehmung beteiligt ist, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht. Vielmehr stellt der VfGH nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wie schon in seiner früheren Rsp. darauf ab, dass durch die finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Beherrschung der Gebietskörperschaft eine Einflussstellung vermittelt wird, wie sie sonst nur einem Beteiligten zukäme, der zumindest 50% am Grund- oder Stammkapital hält. Warum es der öffentlichen Hand (dem Land römisch 40 ) im ggst. Fall nicht möglich sein sollte, durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich vor dem Hintergrund der ggst. Satzung Einfluss entsprechend eines zu 50% am Grund- oder Stammkapital Beteiligten auszuüben, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Soweit der Einwand der Beschwerdeführerin sich auf die Wortfolge (Hervorhebung nur hier) „[..] der beteiligte Bund bzw. die Gebietskörperschaften jedoch durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich in der Lage ist[..]“ stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der vom VfGH im dortigen Verfahren gemäß Art. 126a B-VG zu lösenden konkreten Meinungsverschiedenheit des Flughafen Wien mit dem Rechnungshof geschuldet ist. Der von der Beschwerdeführerin gewünschte – allgemeingültige – Rückschluss, dass eine tatsächliche Beherrschung durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen immer nur in Verbindung mit irgendeiner Beteiligung der Gebietskörperschaft am Grund- und Stammkapital einer Unternehmung zu einer Prüfbefugnis des Rechnungshofes hinsichtlich dieser Unternehmung führen würde, ergibt sich daraus aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Diese Interpretation von Art. 127 Abs. 3 iVm Art. 126 Abs. 2 Satz 2 B-VG würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nämlich Umgehungskonstruktionen der öffentlichen Hand geradezu Tür und Tor öffnen, zumal jedwede unternehmerische Rechtsform abseits einer GmbH oder AG, die über kein Grund- bzw. Stammkapital verfügt, damit unabhängig von einer tatsächlichen Beherrschung durch eine Gebietskörperschaft der Rechnungshofkontrolle vollständig entzogen wäre. Es stünde sowohl Bund als auch Ländern damit frei, trotz tatsächlicher (satzungsmäßiger) Beherrschung von Unternehmungen diese in Rechtsformen zu gießen, die eine Beteiligung der Gebietskörperschaft am Grund- oder Stammkapital ausschließen, wie es z.B. eben bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Fall ist, deren Kapitalbasis bei Entstehen der Gründungsfonds gem. § 41 VAG ist. Soweit der Einwand der Beschwerdeführerin sich auf die Wortfolge (Hervorhebung nur hier) „[..] der beteiligte Bund bzw. die Gebietskörperschaften jedoch durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich in der Lage ist[..]“ stützt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Formulierung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der vom VfGH im dortigen Verfahren gemäß Artikel 126 a, B-VG zu lösenden konkreten Meinungsverschiedenheit des Flughafen Wien mit dem Rechnungshof geschuldet ist. Der von der Beschwerdeführerin gewünschte – allgemeingültige – Rückschluss, dass eine tatsächliche Beherrschung durch finanzielle, sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen immer nur in Verbindung mit irgendeiner Beteiligung der Gebietskörperschaft am Grund- und Stammkapital einer Unternehmung zu einer Prüfbefugnis des Rechnungshofes hinsichtlich dieser Unternehmung führen würde, ergibt sich daraus aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht. Diese Interpretation von Artikel 127, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 126, Absatz 2, Satz 2 B-VG würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nämlich Umgehungskonstruktionen der öffentlichen Hand geradezu Tür und Tor öffnen, zumal jedwede unternehmerische Rechtsform abseits einer GmbH oder AG, die über kein Grund- bzw. Stammkapital verfügt, damit unabhängig von einer tatsächlichen Beherrschung durch eine Gebietskörperschaft der Rechnungshofkontrolle vollständig entzogen wäre. Es stünde sowohl Bund als auch Ländern damit frei, trotz tatsächlicher (satzungsmäßiger) Beherrschung von Unternehmungen diese in Rechtsformen zu gießen, die eine Beteiligung der Gebietskörperschaft am Grund- oder Stammkapital ausschließen, wie es z.B. eben bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Fall ist, deren Kapitalbasis bei Entstehen der Gründungsfonds gem. Paragraph 41, VAG ist. Die Beschwerdeführerin begegnet diesen Erwägungen überwiegend mit einem Literaturverweis auf die Ausführungen von Hengstschläger, Die Ausweitung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes durch die B-VG-Novelle 2009, FS Walter [2013]. Zwar erscheint die Kritik von Hengstschläger an der insoweit unscharf abgegrenzten Neufassung der Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes mit BGBl I 2009/106 im Hinblick auf Art. 126 Abs. 2 zweiter Satz B-VG nicht unbegründet; dass Hengstschläger hierin aber davon ausginge, dass eine bestehende tatsächliche Beherrschung durch eine Gebietskörperschaft ohne zumindest minimale Beteiligung derselben am Grund- oder Stammkapital der beherrschten Unternehmung zu keiner Prüfunterworfenheit durch den Rechnungshof führe, ist nicht ersichtlich: Weder aus den verwiesenen Ausführungen Hengstschlägers auf S 175 noch aus jenen auf S 177 des referenzierten Beitrags wäre ersichtlich, dass irgendeine Mindestbeteiligung der öffentlichen Hand an der in Rede stehenden Unternehmung zur tatsächlichen Beherrschung hinzutreten muss, um eine Prüfbefugnis des Rechnungshofes für Letztere zu begründen. Die Beschwerdeführerin begegnet diesen Erwägungen überwiegend mit einem Literaturverweis auf die Ausführungen von Hengstschläger, Die Ausweitung der Prüfungskompetenz des Rechnungshofes durch die B-VG-Novelle 2009, FS Walter [2013]. Zwar erscheint die Kritik von Hengstschläger an der insoweit unscharf abgegrenzten Neufassung der Prüfungsbefugnis des Rechnungshofes mit BGBl römisch eins 2009/106 im Hinblick auf Artikel 126, Absatz 2, zweiter Satz B-VG nicht unbegründet; dass Hengstschläger hierin aber davon ausginge, dass eine bestehende tatsächliche Beherrschung durch eine Gebietskörperschaft ohne zumindest minimale Beteiligung derselben am Grund- oder Stammkapital der beherrschten Unternehmung zu keiner Prüfunterworfenheit durch den Rechnungshof führe, ist nicht ersichtlich: Weder aus den verwiesenen Ausführungen Hengstschlägers auf S 175 noch aus jenen auf S 177 des referenzierten Beitrags wäre ersichtlich, dass irgendeine Mindestbeteiligung der öffentlichen Hand an der in Rede stehenden Unternehmung zur tatsächlichen Beherrschung hinzutreten muss, um eine Prüfbefugnis des Rechnungshofes für Letztere zu begründen. Gegen die Notwendigkeit des Vorliegens einer Mindestbeteiligung der Gebietskörperschaft am Kapital der Unternehmung zusätzlich zum Vorliegen einer tatsächlichen organisatorischen Beherrschung sprechen auch die Ausführungen des VfGH in seinem Erkenntnis v. 7.10.1985, Zl. KR2/82, VfSlg. 10609, in dem die Prüfbefugnis des Rechnungshofes ggü. einem einer Landesregierung nahestehenden bzw. mit dieser Verflechtungen aufweisenden Verein gemäß VereinsG ging. Hierin führte der VfGH zu Art126b Abs.2 iVm Art. 127 Abs. 3 aF B-VG aus:Gegen die Notwendigkeit des Vorliegens einer Mindestbeteiligung der Gebietskörperschaft am Kapital der Unternehmung zusätzlich zum Vorliegen einer tatsächlichen organisatorischen Beherrschung sprechen auch die Ausführungen des VfGH in seinem Erkenntnis v. 7.10.1985, Zl. KR2/82, VfSlg. 10609, in dem die Prüfbefugnis des Rechnungshofes ggü. einem einer Landesregierung nahestehenden bzw. mit dieser Verflechtungen aufweisenden Verein gemäß VereinsG ging. Hierin führte der VfGH zu Art126b Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 127, Absatz 3, aF B-VG aus: „Eine Beherrschung iS dieser Verfassungsbestimmung liegt also vor, wenn sie durch bestimmte "andere ... Maßnahmen" als die einer mindestens 50-prozentigen Beteiligung ermöglicht wird. Mit Walter (Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, S 318 ff.) ist der VfGH der Auffassung, daß die "Maßnahmen", die ein Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile treffen kann, Maßnahmen der Beherrschung iS der zitierten Verfassungsbestimmung sind (arg. "andere"). Eben diesen - dem Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile zustehenden - Maßnahmen der Beherrschung sollen andere Maßnahmen "gleichgehalten" werden. Dieser Kontext legt es nahe, davon auszugehen, daß mit den (anderen) Maßnahmen der Beherrschung Maßnahmen ähnlicher Intensität gemeint sind, wie sie einem Eigentümer eines Anteils von 50 vH zustehen.“ Der VfGH sah somit in diesem Anlassfall keinen Grund, eine tatsächliche Beherrschung schon aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass es sich bei der dort in Rede stehenden Unternehmung um einen Verein nach dem VereinsG handelte, der ebenso wenig wie Beschwerdeführerin als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ein Grund- oder Stammkapital aufweist, an dem die Gebietskörperschaft mit einer Quote von weniger als 50% beteiligt sein könnte. Ebenso wenig kann, wie die Beschwerde in ihrer Rz. 39 vorbringt, die Rede davon sein, „dass sich die Lehre einig sei“, dass die tatsächliche Beherrschung von der Gebietskörperschaft auch tatsächlich ausgeübt werden müsse. So finden sich gerade im von der Beschwerdeführerin an anderer Stelle referenzierten Beitrag Hengstschlägers (Hengstschläger, a.a.O. S. 177) die folgenden Ausführungen: „Kann von einer tatsächlichen Beherrschung nur dann gesprochen werden, wenn die öffentliche Hand von den ihr zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch macht bzw. gemacht hat (Verweis auf Zellenberg, Ausweitung der Rechnungshofkontrolle durch die Neufassung des Art 126b Abs 2 B-VG? in Lienbacher/Wielinger (Hrsg), Öffentliches Recht, Jahrbuch 2010
(2010)123 f.) oder kommt es – wie bisher – allein darauf die an, dass es ihr möglich ist, eine beherrschende Einflussnahme auf die Unternehmensführung auszuüben (Verweis auf Budischowsky, Die Neuregelung der Unternehmensprüfung durch den Rechnungshof, ecolex 2010, 708 f.) Die erläuternden Bemerkungen zur B-VG-Novelle 2009 scheinen entgegen dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung davon auszugehen, dass die „Möglichkeit“ zur Beherrschung maßgeblich ist. Wie sie betonen, soll durch die neue Formulierung sichergestellt werden, dass eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes dann besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss der Gebietskörperschaft „möglich“ ist und auch „ausgeübt werden kann“ (IA 746/A BlgNR 24. GP) Offenbar sind sie der Meinung, dass er nicht auch ausgeübt werden muss, damit die Unternehmung „tatsächlich“ beherrscht wird.“„Kann von einer tatsächlichen Beherrschung nur dann gesprochen werden, wenn die öffentliche Hand von den ihr zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten auch tatsächlich Gebrauch macht bzw. gemacht hat (Verweis auf Zellenberg, Ausweitung der Rechnungshofkontrolle durch die Neufassung des Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG? in Lienbacher/Wielinger (Hrsg), Öffentliches Recht, Jahrbuch 2010
(2010)123 f.) oder kommt es – wie bisher – allein darauf die an, dass es ihr möglich ist, eine beherrschende Einflussnahme auf die Unternehmensführung auszuüben (Verweis auf Budischowsky, Die Neuregelung der Unternehmensprüfung durch den Rechnungshof, ecolex 2010, 708 f.) Die erläuternden Bemerkungen zur B-VG-Novelle 2009 scheinen entgegen dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung davon auszugehen, dass die „Möglichkeit“ zur Beherrschung maßgeblich ist. Wie sie betonen, soll durch die neue Formulierung sichergestellt werden, dass eine Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes dann besteht, wenn im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei der betreffenden Unternehmung ein tatsächlicher Einfluss der Gebietskörperschaft „möglich“ ist und auch „ausgeübt werden kann“ (IA 746/A BlgNR
  1. Gesetzgebungsperiode Offenbar sind sie der Meinung, dass er nicht auch ausgeübt werden muss, damit die Unternehmung „tatsächlich“ beherrscht wird.“ Somit kann von einer „einhelligen“ Literaturmeinung keine Rede sein, vielmehr ist sich die hL in dieser Frage in erheblichem Maße uneins. In toto sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass, von seiner in Punkt II.3.4.2.1 dargestellten, auf die oben referenzierten Erläuterungen zur B-VG Novelle 2009 gestützten Rechtsmeinung, wonach es für die tatsächliche Beherrschung einer Unternehmung durch eine Gebietskörperschaft iSd Art. 126 Abs. 2 Satz 2 BV-G nicht darauf ankommt, ob die diesbezüglichen Einfluss- bzw. Beherrschungsmöglichkeiten durch die Gebietskörperschaft auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, abzugehen. Ob das Land XXXX daher tatsächlich in praktischer Nutzung der ihr mit der ggst. Satzung eingeräumten Befugnisse beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin genommen hat, ist daher für die Frage der tatsächlichen Beherrschung nicht relevant. Somit kann von einer „einhelligen“ Literaturmeinung keine Rede sein, vielmehr ist sich die hL in dieser Frage in erheblichem Maße uneins. In toto sieht das Bundesverwaltungsgericht daher keinen Anlass, von seiner in Punkt römisch zwei.3.4.2.1 dargestellten, auf die oben referenzierten Erläuterungen zur B-VG Novelle 2009 gestützten Rechtsmeinung, wonach es für die tatsächliche Beherrschung einer Unternehmung durch eine Gebietskörperschaft iSd Artikel 126, Absatz 2, Satz 2 BV-G nicht darauf ankommt, ob die diesbezüglichen Einfluss- bzw. Beherrschungsmöglichkeiten durch die Gebietskörperschaft auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, abzugehen. Ob das Land römisch 40 daher tatsächlich in praktischer Nutzung der ihr mit der ggst. Satzung eingeräumten Befugnisse beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin genommen hat, ist daher für die Frage der tatsächlichen Beherrschung nicht relevant. 3.
  2. Endergebnis In Summe hat daher die belangte Behörde daher zu Recht eine tatsächliche Beherrschung der Beschwerdeführerin durch das Land XXXX iSd Art. 126b Abs. 2 iVm Art. 127 Abs. 3 B-VG angenommen, was wiederum dazu führt, dass die Beschwerdeführerin – soweit es die Frage Anwendbarkeit des MedKF-TG betrifft – der Rechnungshofkontrolle unterworfen ist. Somit hat die belangte Behörde ebenso korrekt mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt. Die nur noch gegen diesen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 2 und § 4 MedKF-TG als unbegründet abzuweisen. In Summe hat daher die belangte Behörde daher zu Recht eine tatsächliche Beherrschung der Beschwerdeführerin durch das Land römisch 40 iSd Artikel 126 b, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 127, Absatz 3, B-VG angenommen, was wiederum dazu führt, dass die Beschwerdeführerin – soweit es die Frage Anwendbarkeit des MedKF-TG betrifft – der Rechnungshofkontrolle unterworfen ist. Somit hat die belangte Behörde ebenso korrekt mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Bekanntgabepflichten nach Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG unterliegt. Die nur noch gegen diesen Spruchpunkt römisch eins. gerichtete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 4, MedKF-TG als unbegründet abzuweisen.
  3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrü

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.