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G301 2300505-1

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlG301 2300505-1 Spruch, G301 2300505-1/9E G301 2300509-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 18.12.2024 mündlich v

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 04.09.2024, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 03.11.2022 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt V.), sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) jeweils zugestellt am 04.09.2024, wurden deren Anträge auf internationalen Schutz vom 03.11.2022 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 27.09.2024 beim BFA, Regionaldirektion Steiermark, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertreterin gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide in vollem Umfang. Die gegenständliche gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.10.2024 vom BFA vorgelegt. Das BVwG führte am 18.12.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführenden Parteien im Beisein ihrer gemeinsam bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 30.12.2024 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF1 verfügt über einen am 25.04.2022 ausgestellten und bis 24.04.2032 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass. Der BF2 verfügt über einen von 31.05.2022 bis 30.05.2032 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass. Die Reisepässe wurden von der belangten Behörde sichergestellt. Die BF1 und der BF2 sind miteinander zivilrechtlich verheiratet. Sie verließen Kolumbien gemeinsam am 25.10.2022 und reisten unter Verwendung ihrer gültigen Reisepässe auf dem Luftweg nach Spanien, wo sie am 26.10.2022 einreisten. Da sie sich dort jedoch angesichts der zahlreichen mitgereisten Kolumbianer unsicher fühlten und Angst vor einer möglichen Verfolgung durch diese hatten, entschieden sie sich für eine sofortige Weiterreise und kauften noch am Flughafen das günstigste verfügbare Ticket. Am 26.10.2022 reisten sie schließlich über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit dem Zeitpunkt der Einreise halten sich die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet auf.Die BF1 und der BF2 sind miteinander zivilrechtlich verheiratet. Sie verließen Kolumbien gemeinsam am 25.10.2022 und reisten unter Verwendung ihrer gültigen Reisepässe auf dem Luftweg nach Spanien, wo sie am 26.10.2022 einreisten. Da sie sich dort jedoch angesichts der zahlreichen mitgereisten Kolumbianer unsicher fühlten und Angst vor einer möglichen Verfolgung durch diese hatten, entschieden sie sich für eine sofortige Weiterreise und kauften noch am Flughafen das günstigste verfügbare Ticket. Am 26.10.2022 reisten sie schließlich über den Flughafen römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit dem Zeitpunkt der Einreise halten sich die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführenden Parteien stellten beide am 03.11.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei der BF2 keine eigenen Fluchtgründe geltend machte, sondern sich auf jene der BF1 im Familienverfahren stützte. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und arbeitsfähig. Ihre Muttersprache ist Spanisch. Die BF1 und der BF2 wurden in Kolumbien geboren und sozialisiert, haben dort die Grundschule besucht und beide das Studium „Firmenverwaltung“ erfolgreich abgeschlossen. Die BF1 arbeitete zunächst bei verschiedenen Organisationen in der Verwaltung und war ab 2017 öffentliche Angestellte der dem XXXX unterstellten „ XXXX “ (kurz: „ XXXX “) und auch Mitglied der dazugehörigen Gewerkschaft „ XXXX “ („ XXXX “). Zuletzt war die BF1 auf dem Posten einer „ XXXX “ („ XXXX “) und auch im Leitungsgremium der Gewerkschaft tätig. Die BF1 hat ihre Anstellung bei „ XXXX “ selbst gekündigt. Die Kündigung wurde mit Ablauf des 31.03.2023 wirksam.Die BF1 arbeitete zunächst bei verschiedenen Organisationen in der Verwaltung und war ab 2017 öffentliche Angestellte der dem römisch 40 unterstellten „ römisch 40 “ (kurz: „ römisch 40 “) und auch Mitglied der dazugehörigen Gewerkschaft „ römisch 40 “ („ römisch 40 “). Zuletzt war die BF1 auf dem Posten einer „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) und auch im Leitungsgremium der Gewerkschaft tätig. Die BF1 hat ihre Anstellung bei „ römisch 40 “ selbst gekündigt. Die Kündigung wurde mit Ablauf des 31.03.2023 wirksam. Der BF2 arbeitete in Kolumbien ebenso bei „ XXXX “ (als sog. „ XXXX “) und war auch Mitglieder in der Gewerkschaft „ XXXX “.Der BF2 arbeitete in Kolumbien ebenso bei „ römisch 40 “ (als sog. „ römisch 40 “) und war auch Mitglieder in der Gewerkschaft „ römisch 40 “. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise im Oktober 2022 in Kolumbien, wo sie in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebten. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen dort zudem über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Die Eltern der BF1, ein Halbbruder, eine Halbschwester und ihre 17-jährige Tochter leben weiterhin in Kolumbien. Ihrer minderjährigen Tochter wurde die zur Ausreise aus Kolumbien erforderliche Zustimmung durch ihren leiblichen Vater aufgrund der unsicheren Lage im Ausland verweigert. Die BF1 hat beinahe täglich Kontakt zu ihrer minderjährigen Tochter und zu ihrer Mutter. Die Eltern des BF2, seine beiden Brüder und seine beiden volljährigen Kinder (23 und 24 Jahre alt) leben ebenso in Kolumbien, letztere sind dort berufstätig. Der BF2 hat, wenn auch selten, Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Kolumbien, insbesondere zu seinen erwachsenen Kindern. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich, abgesehen von einzelnen Freundschaften und Bekanntschaften auch zu österreichischen Staatsbürgern, über keine familiären und keine intensiven privaten Bindungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind zudem im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Reinigungsbereich tätig. Sie haben bereits mehrere Deutsch-Sprachkurse besucht, eine Deutsch-Sprachprüfung wurde jedoch noch nicht abgelegt. Die beschwerdeführenden Parteien engagieren sich als Mitglieder der katholischen Kirche und sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Die BF1 konnte eine ihr aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kolumbien drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer der BF1 im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Der BF2 machte keine eigenen Verfolgungs- oder Fluchtgründe geltend, sondern stützte sich auf jene der BF1 im Familienverfahren. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe noch sonst irgendwelche Probleme. Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat Kolumbien allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor. 1.
  4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kolumbien: Ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien, die auf dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation zu Kolumbien vom 01.09.2020 beruhen, werden unter Berücksichtigung der in der Verhandlung eingebrachten aktuellen Berichte folgende, im vorliegenden Fall relevante Feststellungen getroffen: In Kolumbien ist ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet. Auch wenn nicht verkannt wird, dass innerhalb dieser Institutionen durchaus immer wieder Fälle von Korruption wahrgenommen werden, so sind diese überwiegend auf eine Bereicherungsabsicht der betreffenden Personen zurückzuführen und nicht auf politische Motive. Kolumbien unternimmt seit längerem erkennbare Anstrengungen im Kampf gegen Korruption und hat dazu besondere staatliche Stellen eingerichtet, die auf die Bekämpfung von Korruption spezialisiert sind. Insgesamt lässt sich eine gänzliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des kolumbianischen Staates nicht feststellen.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften und insoweit eindeutigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2024 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  6. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Identität der beschwerdeführenden Parteien wurde zudem durch die in Kopie in den jeweiligen Verwaltungsakten ersichtlichen kolumbianischen Reisepässe bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Reisepässe wurden von der belangten Behörde sichergestellt. Die Feststellungen zur Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus Kolumbien am 25.10.2022, zur Einreise in Spanien am 26.10.2022 sowie zu ihren Beweggründen für die Weiterreise nach Österreich am 26.10.2022 beruhen auf den eigenen, übereinstimmenden und insoweit auch glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel von XXXX (Spanien) am 26.10.2022.Die Feststellungen zur Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus Kolumbien am 25.10.2022, zur Einreise in Spanien am 26.10.2022 sowie zu ihren Beweggründen für die Weiterreise nach Österreich am 26.10.2022 beruhen auf den eigenen, übereinstimmenden und insoweit auch glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den im Reisepass ersichtlichen Einreisestempel von römisch 40 (Spanien) am 26.10.
  7. Die Feststellungen zu den biografischen Daten der beschwerdeführenden Parteien sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Feststellungen im Bescheid des BFA, die weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurden. Die Feststellung, dass die BF1 und der BF2 in Kolumbien öffentliche Angestellte der dem XXXX unterstellten „ XXXX “ (kurz: „ XXXX “) und auch Mitglieder der dazugehörigen Gewerkschaft „ XXXX “ („ XXXX “) waren, beruht auf den eigenen glaubhaften Angaben sowie auf den zahlreichen vorgelegten Unterlagen (z.B. Dienstausweise der beschwerdeführenden Parteien, OZ 4; Beschluss über die Ernennung, AS 123; Beitrittsbestätigung Leitungsgruppe der Gewerkschaft, AS 129). Dass die BF1 ihre Anstellung als „ XXXX “ („ XXXX “) selbst gekündigt hat, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der „ XXXX “ vom 12.04.2023, wonach die Kündigung („renuncia“) der BF1 mit Ende des 31.03.2023 angenommen worden sei (AS 329).Die Feststellung, dass die BF1 und der BF2 in Kolumbien öffentliche Angestellte der dem römisch 40 unterstellten „ römisch 40 “ (kurz: „ römisch 40 “) und auch Mitglieder der dazugehörigen Gewerkschaft „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) waren, beruht auf den eigenen glaubhaften Angaben sowie auf den zahlreichen vorgelegten Unterlagen (z.B. Dienstausweise der beschwerdeführenden Parteien, OZ 4; Beschluss über die Ernennung, AS 123; Beitrittsbestätigung Leitungsgruppe der Gewerkschaft, AS 129). Dass die BF1 ihre Anstellung als „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) selbst gekündigt hat, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der „ römisch 40 “ vom 12.04.2023, wonach die Kündigung („renuncia“) der BF1 mit Ende des 31.03.2023 angenommen worden sei (AS 329). Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und darauf, dass auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Umstände vorgebracht wurden, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellung, dass die beschwerdeführenden Parteien in Österreich bereits Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen haben und Mitglieder der katholischen Kirche sind, beruht auf ihren eigenen glaubhaften Angaben und den zahlreich vorgelegten persönlichen Empfehlungsschreiben. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführenden Parteien bereits Deutsch-Sprachkurse in Österreich besucht haben, stützt sich auf ihre eigenen Angaben und die im Verwaltungsakt einliegende Teilnahmebestätigung des „ XXXX in XXXX vom 07.07.2023 betreffend den Besuch eines A1.1 Deutschkurses von 16.01.2023 bis 07.07.
  8. Dass die beschwerdeführenden Parteien bisher keine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt haben, stützt sich auf ihre eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die Feststellung, wonach die beschwerdeführenden Parteien bereits Deutsch-Sprachkurse in Österreich besucht haben, stützt sich auf ihre eigenen Angaben und die im Verwaltungsakt einliegende Teilnahmebestätigung des „ römisch 40 in römisch 40 vom 07.07.2023 betreffend den Besuch eines A1.1 Deutschkurses von 16.01.2023 bis 07.07.
  9. Dass die beschwerdeführenden Parteien bisher keine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt haben, stützt sich auf ihre eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach die beschwerdeführenden Parteien in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung im Reinigungssektor nachgehen, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung und auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen durch ihre bisherigen Arbeitgeber (siehe OZ 4). 2.
  10. Das Vorbringen der BF1 und des BF2 zu den Gründen für das Verlassen ihres gemeinsamen Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien (Fluchtgründe) beruht jeweils auf ihren Angaben in der jeweiligen Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 03.11.2022 und in der jeweiligen Einvernahme vor dem BFA am 25.06.2024, auf den Ausführungen in der gemeinsamen Beschwerde sowie im Besonderen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.12.
  11. Die BF1 hat zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kolumbien – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sie von unbekannten Personen Drohungen erhalten habe, weil sie und ihre Kollegen gemeinsam als Leitungsgremium im Zuge ihrer Arbeit für die Gewerkschaft „ XXXX “ („ XXXX “) Fälle von Korruption durch führende Funktionäre des Arbeitsministeriums innerhalb ihrer Dienststelle, der „ XXXX “ („ XXXX “), in der sie selbst gearbeitet habe, angezeigt haben. Zuletzt sei sie am 24.10.2022 nach dem Verlassen ihres Büros von unbekannten Personen mit einem Auto entführt, körperlich und psychisch gefoltert und mit dem Tod bedroht worden, wenn sie nicht das Land verlassen würde. Im Falle einer Rückkehr sei sie weiterhin demselben Risiko wie zuvor ausgesetzt, da in Kolumbien immer noch die gleiche Regierung an der Macht sei.Die BF1 hat zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kolumbien – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass sie von unbekannten Personen Drohungen erhalten habe, weil sie und ihre Kollegen gemeinsam als Leitungsgremium im Zuge ihrer Arbeit für die Gewerkschaft „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) Fälle von Korruption durch führende Funktionäre des Arbeitsministeriums innerhalb ihrer Dienststelle, der „ römisch 40 “ („ römisch 40 “), in der sie selbst gearbeitet habe, angezeigt haben. Zuletzt sei sie am 24.10.2022 nach dem Verlassen ihres Büros von unbekannten Personen mit einem Auto entführt, körperlich und psychisch gefoltert und mit dem Tod bedroht worden, wenn sie nicht das Land verlassen würde. Im Falle einer Rückkehr sei sie weiterhin demselben Risiko wie zuvor ausgesetzt, da in Kolumbien immer noch die gleiche Regierung an der Macht sei. Der BF2 machte zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung keine eigenen Verfolgungsgründe geltend, sondern bezog sich ausschließlich auf das Vorbringen der BF
  12. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass seine Frau, die BF1, getötet werden würde. Nach gesamtheitlicher Würdigung des Vorbringens und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte weder die BF1 noch der BF2 trotz der ihnen hinreichend gebotenen Möglichkeit eine ihnen im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kolumbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die auch von Einrichtungen des Herkunftsstaates Kolumbien ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre, nicht glaubhaft machen. Es konnte weder eine aktuelle und konkret gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine aktuelle Verfolgung im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. So gab der BF2 wiederholt an, dass er selbst in Kolumbien keinen gegen ihn gerichteten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, sondern ausschließlich die BF1, weshalb sie auch Kolumbien verlassen hätten. Diese Aussage wiederholte er zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung. Die BF1 hat eine ihr konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Kolumbiens, wie Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft oder Gerichte, ausdrücklich verneint und auch eine sonst dem Herkunftsstaat direkt zurechenbare (asylrelevante) Verfolgung nicht behauptet. Vielmehr betonte sie auch in der Verhandlung, dass sie stets auch bereit gewesen sei, mit den kolumbianischen Behörden zusammenzuarbeiten, was auch von Österreich aus noch unverändert gelte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF1 eben auch nach ihrer Ausreise aus Kolumbien wiederholt im direkten Kontakt mit staatlichen Stellen Kolumbiens im Zusammenhang mit den dort nach wie vor anhängigen Ermittlungsverfahren aufgrund der gemeinschaftlichen Korruptionsanzeige des Leitungsgremiums der Gewerkschaft XXXX stand.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die BF1 eben auch nach ihrer Ausreise aus Kolumbien wiederholt im direkten Kontakt mit staatlichen Stellen Kolumbiens im Zusammenhang mit den dort nach wie vor anhängigen Ermittlungsverfahren aufgrund der gemeinschaftlichen Korruptionsanzeige des Leitungsgremiums der Gewerkschaft römisch 40 stand. Als Rückkehrbefürchtung gab die BF1 wiederholt an, dass sie befürchte, von jenen unbekannten Personen getötet zu werden, die nicht wollten, dass sie etwa als Zeugin in einem Verfahren wegen der von ihrer Gewerkschaft XXXX angezeigten Fälle von Korruption innerhalb der staatlichen Einrichtung, für die auch sie tätig gewesen war („ XXXX “), aussagen solle. Bei den angezeigten Fällen der Korruption ging es darum, dass sich einzelne Funktionäre durch illegale Vorgänge persönlich bereichert hätten.Als Rückkehrbefürchtung gab die BF1 wiederholt an, dass sie befürchte, von jenen unbekannten Personen getötet zu werden, die nicht wollten, dass sie etwa als Zeugin in einem Verfahren wegen der von ihrer Gewerkschaft römisch 40 angezeigten Fälle von Korruption innerhalb der staatlichen Einrichtung, für die auch sie tätig gewesen war („ römisch 40 “), aussagen solle. Bei den angezeigten Fällen der Korruption ging es darum, dass sich einzelne Funktionäre durch illegale Vorgänge persönlich bereichert hätten. Den gegen die BF1 gerichteten Drohungen liegen somit eindeutig kriminelle Motive der potenziellen Verfolger zugrunde (Bereicherungsabsicht) und stehen jedenfalls in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen (vgl. dazu VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).Den gegen die BF1 gerichteten Drohungen liegen somit eindeutig kriminelle Motive der potenziellen Verfolger zugrunde (Bereicherungsabsicht) und stehen jedenfalls in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen vergleiche dazu VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN). Aufgrund des gesamten bisherigen Vorbringen erscheint auch die erstmals mit der – in der Verhandlung vorgelegten – schriftlichen Stellungnahme der Rechtsvertreterin vorgebrachte Behauptung, wonach die beschwerdeführenden Parteien aufgrund von „Bedrohungen durch die Behörden des Herkunftsstaates“ Kolumbien verlassen hätten, da „ihnen in ihrem Herkunftsstaat insbesondere wegen der, zumindest unterstellten, politischen Gesinnung Verfolgungshandlungen“ drohen würden, überhaupt nicht nachvollziehbar und ohne jegliche Substanz, zumal in keiner Weise näher dargelegt wurde, welchen von staatlichen Behörden Kolumbiens ausgehenden Bedrohungen die BF1 konkret ausgesetzt gewesen wäre. Sowohl den bis dahin vorliegenden Aussagen der beschwerdeführenden Parteien als auch der Beschwerde waren solche Bedrohungen durch Behörden des Herkunftsstaates nämlich nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte dahingehend, dass aus dem Vorbringen der BF1 ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK erblickt werden könnte, sind entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung nicht hervorgekommen. Vielmehr waren auch aus den Angaben der BF1 rein kriminelle Beweggründe für die behaupteten Drohungen anzunehmen, zumal es um Fälle von Korruption ging, wo sich Funktionäre unrechtmäßig bereichert haben sollen. Darauf deutete auch das vorgelegte „Drohschreiben“ hin, welches dem äußeren Erscheinungsbild nach von der auch als „Clan del Golfo“ bekannten kriminellen Organisation „Autodefensas Gaitanistas de Colombia“ verfasst wurde. Der BF1 muss überdies vorgehalten werden, dass sie zwar angab, mehrmals ihre Telefonnummer gewechselt zu haben, was aber nichts gebracht habe, da sie weiterhin bedroht worden sei, allerdings lebte sie doch die ganze Zeit an derselben Wohnadresse und sah offenbar auch nie die Notwendigkeit oder Dringlichkeit, allfälligen weiteren Bedrohungen durch eine Änderung des Wohnsitzes zu entgehen, wenn sie tatsächlich eine ernsthafte Gefahr für ihr Wohlergehen oder ihr Leben gesehen hätte. Weiters hat die BF1 angegeben, dass die Mitglieder der Gewerkschaft um Personenschutz angesucht hätten, dieser allerdings mangels Ressourcen nicht bewilligt worden sei. Andere Schutzalternativen (z.B. individueller Personenschutz, Zeugenschutzprogramm) habe sie aber nicht beantragt. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der kolumbianische Staat überhaupt nicht fähig sei, die BF1 vor derartigen Bedrohungen durch Dritte zu schützen, ist entgegenzuhalten, dass diese Behauptung in den vorliegenden Informationen zur Lage in Kolumbien keine ausreichende Deckung findet. Überdies ist sogar aus den von der BF1 vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die zuständigen Behörden Kolumbiens, darunter die nationale Generalstaatsanwaltschaft („Fiscalía General de la Nación“) Ermittlungsverfahren aufgrund der eingebrachten Anzeigen – auch nach zwischenzeitigen Einstellungen – (weiter-)führen. Insoweit die BF1 in der Verhandlung vorbrachte, dass die Anzeige wegen der erfolgten Bedrohungen („amenazas“) inzwischen eingestellt worden sei, ist festzuhalten, dass die vorläufige Einstellung durch die Fiscalía General (datiert mit 30.10.2024) aufgrund des Umstandes, dass der oder die Täter bislang nicht ermittelt werden konnten, erfolgt sei. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen kommt es darauf an, ob der Staat willens und in der Lage ist, sie vor Übergriffen aus diesen Gründen zu schützen. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind, ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat und ob sie unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233; 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Dass ganz allgemein gesehen eine gänzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der kolumbianischen Behörden und Gerichte, etwa bei der Bekämpfung von Straftaten oder dem Schutz von Personen, anzunehmen wäre, wurde nicht substanziiert dargelegt, sondern die BF1 beschränkte sich lediglich auf die Aussage, dass die kolumbianische Polizei sie nicht vor solchen Bedrohungen schützen könnte. Auch wenn es unbestritten ist, dass ein absoluter Schutz von betroffenen Personen vor jeglichen Bedrohungen auch durch die kolumbianischen Behörden nicht gewährleitet werden kann, so sind auch den vorliegenden aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer gänzlichen Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der staatlichen Einrichtungen Kolumbiens, insbesondere der nationalen Polizei und der Justiz, zu entnehmen. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren daher die subjektive Furcht vor weiteren Bedrohungen und die damit einhergehende Absicht der beschwerdeführenden Parteien, in Österreich ein besseres und sichereres Leben führen zu können, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Kolumbien anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen dort vonseiten des Herkunftsstaates drohenden Verfolgung, etwa aus politischen oder sonstigen Motiven. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. 2.
  13. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kolumbien ergeben sich einerseits aus einer in den angefochtenen Bescheiden jeweils wiedergegebenen kompilierten Länderinformation der Staatendokumentation zu Kolumbien, die auf den darin angeführten Informationsquellen beruht, sowie andererseits aus den folgenden, aktuelleren und in der Verhandlung eingebrachten Berichten: ● Amnesty International (AI), Report 2023/24; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Kolumbien 2023 (24.04.2024) ● (dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderkurzinformation Kolumbien – Sicherheitslage (11/2024)  (dt.) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Länderkurzinformation Kolumbien – Sicherheitslage (11 aus 2024,) ● Freedom House (FH), Freedom in the World 2024 – Colombia (25.04.2024) ● Human Rights Watch (HRW), World Report 2024 – Colombia (12.01.2024) ● US Department of State (USDOS), 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Colombia (23.04.2024) Diese Feststellungen ergeben sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage und beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien haben sich unter Berücksichtigung der herangezogenen aktuelleren Berichte keine maßgeblich relevanten oder sonst zu berücksichtigenden Änderungen ergeben, aufgrund derer allenfalls eine andere Beurteilung der Lage in Kolumbien vorzunehmen gewesen wäre. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Informationsquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Von der den beschwerdeführenden Parteien in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2024 eingeräumten Möglichkeit zu diesen herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, machte die in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin insofern Gebrauch, als sie eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme vorlegte (Anlage ./D in OZ 6). In dieser Stellungnahme wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien mit Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen vorgebracht, dass Korruption in Kolumbien weit verbreitet sei. Es würden zwar formal Institutionen existieren, die rechtsstaatliche Verfahren und Schutz vor Willkür bieten sollten, jedoch seien Politik und Gesellschaft von weiten rechtsfreien Räumen durchsetzt, in denen sich wirtschaftliche, politische und militärische Macht verbünden und jeglicher Kontrolle entziehen können. Durch ihren Kampf gegen Korruption sei die BF1 in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten. Die Authentizität oder die Richtigkeit der in das Verfahren eingebrachten Berichte und ihrer Inhalte wurde jedoch in keiner Weise bestritten oder angezweifelt. Die beschwerdeführenden Parteien sind in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten. So wurde nicht dargelegt, welche Punkte der Feststellungen und Informationen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Auch sonst wurden vonseiten der beschwerdeführenden Partei keinerlei Umstände vorgebracht, die den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte und Informationsquellen zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten hat sich aus den folgenden Erwägungen als unbegründet erwiesen: Wie in der Beweiswürdigung konkret dargelegt wurde, konnten die beschwerdeführenden Parteien insgesamt keine ihnen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, glaubhaft machen. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen Motiven, aber auch persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beweggründen, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen Motiven, aber auch persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beweggründen, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN). Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann aber asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann aber asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und die Justizbehörden oder die sonstigen bestehenden Rechtsschutzeinrichtungen, im Hinblick auf die behaupteten Bedrohungen durch Dritte (z.B. Privatpersonen oder kriminelle Banden) tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären und daher überhaupt keinen Schutz bieten könnten, sind nicht hervorgekommen. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; 13.11.2008, 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte oder der Herkunftsstaat überhaupt nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte oder der Herkunftsstaat überhaupt nicht bereit wäre, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Insoweit – vor allem – die BF1 vorbrachte, dass sie sich in Kolumbien nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde. Es war daher auch anzunehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die gemeinsame Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die gemeinsame Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigen war daher

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Es konnten letztlich keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Es konnten letztlich keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat Kolumbien entgegenstehen würden. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurden maßgebliche Umstände vorgebracht, wonach den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund und arbeitsfähig. Sie verfügen über eine akademische Ausbildung und Berufserfahrung. Es kann daher bei ihnen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein werden, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies verfügen die beschwerdeführenden Parteien eigenen Angaben zufolge nach wie vor über enge familiäre Bindungen in Kolumbien, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass ihnen jedenfalls unmittelbar nach einer Rückkehr nach Kolumbien auch eine familiäre Unterstützung zuteilwerden kann. Letztlich war zu berücksichtigen, dass auch in der Verhandlung den getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat Kolumbien nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. So wurden weder von den beschwerdeführenden Parteien noch von der Rechtsvertretung stichhaltige Gründe vorgebracht, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr nach Kolumbien gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würden, welche eine hinreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse der (gesunden und arbeitsfähigen) beschwerdeführenden Parteien mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide war daher

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide war daher

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, im Ergebnis unrichtig sei, ohne dies jedoch näher zu begründen.In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, im Ergebnis unrichtig sei, ohne dies jedoch näher zu begründen. Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK hat sich nicht ergeben, dass ein familiäres oder privates Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der vergleichsweise kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien in Österreich seit Ende Oktober 2022 (siehe § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass die beschwerdeführenden Parteien Anstrengungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternehmen und auch bereits private Bindungen (Freundschaften, Bekanntschaften) begründet haben.Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK hat sich nicht ergeben, dass ein familiäres oder privates Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der vergleichsweise kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien in Österreich seit Ende Oktober 2022 (siehe Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) und des Fehlens einer als umfassend und nachhaltig zu qualifizierenden Integration, etwa in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Verhandlung wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Daran vermag auch der Umstand nichts maßgeblich zu ändern, dass die beschwerdeführenden Parteien Anstrengungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternehmen und auch bereits private Bindungen (Freundschaften, Bekanntschaften) begründet haben. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffenen amtswegigen Feststellungen keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen amtswegigen Feststellungen keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien

§ 52Abs.

9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. der jeweils angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der jeweils angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit den jeweils angefochtenen Bescheiden

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit den jeweils angefochtenen Bescheiden

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der jeweils angefochtenen Bescheide

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. der jeweils angefochtenen Bescheide

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2300505.1.00

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