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{'item': 'I406 2248783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlI406 2248783-1 Spruch, I406 2248783-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit 2016 regelmäßig in Österreich auf und war als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe tätig. Mit Urteil eines rumänischen Strafgerichtes vom 20.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen - teilweise in Österreich begangener - Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt. Nach ihrer vorzeitigen Entlassung aus der in Rumänien verbüßten Strafhaft wurde die Beschwerdeführerin am 23.09.2021 nach Österreich überstellt und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Suchtgifthandels als Beitragstäterin und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Suchtgifthandels als Beitragstäterin und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
  2. Mit Schreiben vom 19.10.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Beschwerdeführerin davon, dass in Aussicht genommen werde, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen sowie allenfalls die Schubhaft zu verhängen und räumte ihr Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Hierauf bezog die sich zu diesem Zeitpunkt noch in Strafhaft befindliche Beschwerdeführerin Stellung. Gleichzeitig gab sie unter anderem die Adresse ihres zukünftigen Wohnsitzes in Österreich an.
  3. Am 05.11.2021 meldete sich die Beschwerdeführerin an der dem Bundesamt bekannt gegebenen Adresse an, nachdem sie am 03.11.2021 bedingt aus der Strafhaft entlassen worden war.
  4. Am 29.11.2021 um 8:30 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 an ihrer Wohnadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2021 ausgehändigt, mit dem gegen sie ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
  5. In weiterer Folge verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 29.11.2021 über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung.
  6. Mit Schriftsatz vom 29.11.2021 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen ihre Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft und beantragte den Ersatz von Verfahrenskosten.
  7. Am 02.12.2021 um 17:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin nach Rumänien abgeschoben.
  8. Mit Erkenntnis vom 07.12.2021, GZ: I406 2248783-1/15E, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen ihre Festnahme und die Anhaltung als unbegründet ab und traf eine dem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidung.
  9. Die Beschwerdeführerin brachte gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2021 eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis vom 24.10.2024 gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision statt und behob das angefochtene Erkenntnis. Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass die Festnahme der Revisionswerberin und ihre anschließende Anhaltung sich schon deswegen als rechtswidrig erwiesen hätten, weil nicht erkennbar sei, dass es notwendig gewesen wäre, die Revisionswerberin zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen.Die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof damit, dass die Festnahme der Revisionswerberin und ihre anschließende Anhaltung sich schon deswegen als rechtswidrig erwiesen hätten, weil nicht erkennbar sei, dass es notwendig gewesen wäre, die Revisionswerberin zu dem in Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor das BFA, festzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Rumänien. Sie hielt sich seit dem Jahr 2016 regelmäßig in Österreich auf und war als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe tätig. Mit Urteil eines rumänischen Strafgerichtes vom 20.02.2020 wurde sie wegen - teilweise in Österreich begangener - Suchtgiftdelikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, fünf Monaten und zehn Tagen verurteilt. Nach ihrer vorzeitigen Entlassung aus der in Rumänien verbüßten Strafhaft wurde die Beschwerdeführerin am 23.09.2021 nach Österreich überstellt und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Suchtgifthandels als Beitragstäterin und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Suchtgifthandels als Beitragstäterin und Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Anfang November 2021 wurde sie bedingt aus der Strafhaft entlassen und meldete an einer dem Bundesamt zuvor bekanntgegebenen Adresse im Bundesgebiet einen Wohnsitz an. Am 29.11.2021 um 8:30 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 an ihrer Wohnadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo sie bis 12:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Der Festnahmeauftrag vom 22.11.2021 enthielt die ausdrückliche Anordnung, die Beschwerdeführerin sei nach der Festnahme direkt in das PAZ XXXX zu überstellen.Am 29.11.2021 um 8:30 Uhr wurde die Beschwerdeführerin aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 an ihrer Wohnadresse festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht, wo sie bis 12:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Der Festnahmeauftrag vom 22.11.2021 enthielt die ausdrückliche Anordnung, die Beschwerdeführerin sei nach der Festnahme direkt in das PAZ römisch 40 zu überstellen. Im Zuge der Festnahme wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2021 ausgehändigt, mit dem gegen sie ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Mit Bescheid des Bundesamts vom 29.11.2021 wurde über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde ihr am 29.11.2021 um 12:20 Uhr ausgehändigt. Am 02.12.2021 um 17:00 Uhr wurde die Beschwerdeführerin nach Rumänien abgeschoben.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
  14. Zur Beschwerdeführerin: Die Feststellungen ergeben sich aus den Auszügen aus dem Melderegister sowie dem Fremdenregister, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20.10.2021, den im Akt befindlichen Strafurteilen und den Unterlagen des Bundesamtes, insbesondere dem Festnahmeauftrag vom 22.11.2021 und den Bescheiden vom 22.11.2021 und 29.11.
  15. Dass die Beschwerdeführerin am 29.11.2021 um 08:30 Uhr festgenommen und anschließend bis 12.20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde, geht unter anderem aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres hervor.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. Zur Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin in Verwaltungsverwahrungshaft: 3.1.
  18. Rechtslage Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise wie folgt: Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  3. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
  1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  2. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
  3. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  4. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  5. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  6. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  7. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  8. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  4. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  5. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt. 3.1.
  7. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Die Beschwerdeführerin wurde am 29.11.2021 um 8:30 Uhr aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 festgenommen und anschließend bis 12:20 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Die Festnahme der Beschwerdeführerin und ihre anschließende Anhaltung waren jedoch rechtswidrig, weil es nicht notwendig gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu dem in § 40 Abs. 1 BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, festzunehmen.Die Festnahme der Beschwerdeführerin und ihre anschließende Anhaltung waren jedoch rechtswidrig, weil es nicht notwendig gewesen wäre, die Beschwerdeführerin zu dem in Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ausschließlich genannten Zweck, nämlich zur Vorführung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, festzunehmen. Das Verfahren vor dem Bundesamt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin war bei ihrer Festnahme, im Zuge derer ihr der Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ausgehändigt wurde, schon abgeschlossen. Überdies enthielt der Festnahmeauftrag des Bundesamts vom 22.11.2021 die ausdrückliche Anordnung, die Beschwerdeführerin sei nach der Festnahme „direkt in das PAZ XXXX “ zu überstellen, die Beschwerdeführerin wurde vor der Schubhaftverhängung nicht durch ein Organ des Bundesamts einvernommen. Überdies enthielt der Festnahmeauftrag des Bundesamts vom 22.11.2021 die ausdrückliche Anordnung, die Beschwerdeführerin sei nach der Festnahme „direkt in das PAZ römisch 40 “ zu überstellen, die Beschwerdeführerin wurde vor der Schubhaftverhängung nicht durch ein Organ des Bundesamts einvernommen. Die Verwirklichung des Zwecks der Festnahme, die Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzuführen, wurde somit von Anfang an nicht angestrebt. Fehlt jedoch diese Voraussetzung, ist die Festnahme und die darauf gegründete Anhaltung schon aus diesem Grund rechtswidrig. Daher war der Beschwerde gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft stattzugeben. 3.
  8. Zur Kostenentscheidung: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 2 VwGVG).Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
  9. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  10. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  11. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  12. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  13. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  14. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  15. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro Außerdem gehört die gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV zu entrichtende Eingabengebühr von EUR 30,00 für Beschwerden zu den ersatzfähigen Aufwendungen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093).Außerdem gehört die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV zu entrichtende Eingabengebühr von EUR 30,00 für Beschwerden zu den ersatzfähigen Aufwendungen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336; VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093). Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklärt werden, hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz von insgesamt EUR 1689,60 (Eingabengebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung [EUR 30,--], Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand [EUR 737,60 + EUR 922]). Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin für rechtswidrig erklärt werden, hat die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz von insgesamt EUR 1689,60 (Eingabengebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung [EUR 30,--], Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand [EUR 737,60 + EUR 922]). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Festnahme und Anhaltung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I406.2248783.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.