RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlI415 2287198-2 Spruch, I415 2287198-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Marokko, reiste im Juli 2021 mit einem gültigem Visum D ins Bundesgebiet ein und verfügte über einen bis 31.12.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Au Pair)“.
- Am 05.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und in weiterer Folge wegen rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich angezeigt.
- Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch BFA oder belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und sie innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Weiters bat das BFA die Beschwerdeführerin um Beantwortung mehrerer Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen. Hierauf erstattete die Beschwerdeführerin im April 2023 eine Stellungnahme.
- Mit Bescheid vom 12.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 20.02.2024, welche im Wesentlichen monierte, dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2024 einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG beantragt habe, weshalb über die Rückkehrentscheidung nicht gesondert, sondern nur gemeinsam mit der Antragserledigung abzusprechen gewesen sei. Der Bescheid werde deshalb zu beheben sein. Weiters übersehe die Behörde die Herzerkrankung des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welche dazu führe, dass er im Alltag ihre Hilfe benötige, sodass ein enges Familienleben bestünde, in welches nicht eingegriffen werden dürfe. Es bestehe kein „pressing social need“ zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stehe als Bauarbeiter in Beschäftigung bzw. sei nur über den Winter arbeitslos. Ihr Lebensunterhalt sei daher durch seine Naturalleistung gesichert, es bestünde eine Mitversicherung beim Gatten. Sie habe sich auch wohlverhalten, als Au Pair gearbeitet und spreche gut Deutsch.
- Mit Bescheid vom 12.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 20.02.2024, welche im Wesentlichen monierte, dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2024 einen humanitären Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG beantragt habe, weshalb über die Rückkehrentscheidung nicht gesondert, sondern nur gemeinsam mit der Antragserledigung abzusprechen gewesen sei. Der Bescheid werde deshalb zu beheben sein. Weiters übersehe die Behörde die Herzerkrankung des Ehegatten der Beschwerdeführerin, welche dazu führe, dass er im Alltag ihre Hilfe benötige, sodass ein enges Familienleben bestünde, in welches nicht eingegriffen werden dürfe. Es bestehe kein „pressing social need“ zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stehe als Bauarbeiter in Beschäftigung bzw. sei nur über den Winter arbeitslos. Ihr Lebensunterhalt sei daher durch seine Naturalleistung gesichert, es bestünde eine Mitversicherung beim Gatten. Sie habe sich auch wohlverhalten, als Au Pair gearbeitet und spreche gut Deutsch.
- Am 25.09.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertretung erschien. Darüber hinaus wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung als Zeuge einvernommen.
- Am 23.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen psychiatrisch-neurologischen Befund vom 18.10.2024, laut dem ihrem Ehegatten ein depressives Syndrom, Insomnie, eine generalisierte Angststörung, Herzphobie und ein Zustand nach Hinterwand Herzinfarkt diagnostiziert wurde Mit Erkenntnis vom 28.11.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab.
- Lediglich anderthalb Monate später – am 17.01.2024 – stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 55 AsylG.
- Lediglich anderthalb Monate später – am 17.01.2024 – stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 55, AsylG.
- Mit Bescheid vom 04.12.2024 stellte das BFA hinsichtlich des Antrags vom 17.01.2024 keinen wesentlich geänderten Sachverhalt fest und wies den Antrag wegen entschiedener Sache zurück.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 05.01.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde, da sie ein Kind erwarte, was ihr bei der am 28.11.2024 erlassenen Rückkehrentscheidung noch nicht bekannt gewesen sei. Der Nasciturus könne bereits sein Recht auf eine Geburt in Beisein auch des Vaters geltend machen, der persönliche Kontakt entspreche dem Kindeswohl, außerdem benötige der berufstätige und erkrankte Kindesvater die Unterstützung der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Obgenannter Verfahrensgang wird wie wiedergegeben festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Marokko. Sie bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest. Sie leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt XXXX . In Marokko absolvierte sie eine Schulausbildung mit Matura und schloss Ausbildungen für die Tätigkeit als Frisörin und Schneiderin ab. Vor ihrer Ausreise war sie ca. ein Jahr lang als Frisörin tätig. Ihr Vater, ihr Bruder und ihre Schwester leben nach wie vor in Marokko, der Kontakt ist aufrecht.Die Beschwerdeführerin stammt aus der Stadt römisch 40 . In Marokko absolvierte sie eine Schulausbildung mit Matura und schloss Ausbildungen für die Tätigkeit als Frisörin und Schneiderin ab. Vor ihrer Ausreise war sie ca. ein Jahr lang als Frisörin tätig. Ihr Vater, ihr Bruder und ihre Schwester leben nach wie vor in Marokko, der Kontakt ist aufrecht. Im Juli 2021 reiste sie legal mit gültigem Visum D und einem gültigen Reisedokument von Marokko nach Österreich. Ihr wurde ein bis 31.12.2021 gültiger Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Au Pair)“ erteilt. Im Dezember 2021 begab sie sich nach Deutschland, wo sie sich in Folge unrechtmäßig aufhielt. Im Oktober oder November 2022 reiste sie illegal nach Österreich ein und hat seither das Bundesgebiet nicht verlassen. Im Oktober 2021 lernte sie einen nordmazedonischen Staatsangehörigen kennen, welchen sie am 25.02.2023 in XXXX heiratete. Während ihres Aufenthalts in Deutschland hielt sie mit ihrem Ehegatten telefonisch Kontakt und kam dieser persönlich nach Deutschland zu Besuch. Seit 06.12.2022 ist sie mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse ihres Ehegatten gemeldet.Im Oktober 2021 lernte sie einen nordmazedonischen Staatsangehörigen kennen, welchen sie am 25.02.2023 in römisch 40 heiratete. Während ihres Aufenthalts in Deutschland hielt sie mit ihrem Ehegatten telefonisch Kontakt und kam dieser persönlich nach Deutschland zu Besuch. Seit 06.12.2022 ist sie mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Adresse ihres Ehegatten gemeldet. Am 28.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und berief sich dabei auf ihre geschlossene Ehe. Mit Bescheid vom 13.09.2023 wies die XXXX ihren Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des XXXX vom 07.12.2023 als unbegründet abgewiesen.Am 28.04.2023 stellte die Beschwerdeführerin persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ und berief sich dabei auf ihre geschlossene Ehe. Mit Bescheid vom 13.09.2023 wies die römisch 40 ihren Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des römisch 40 vom 07.12.2023 als unbegründet abgewiesen. Am 17.01.2024 stellte sie gegenständlichen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG [AS 92].Am 17.01.2024 stellte sie gegenständlichen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG [AS 92]. Aktuell führt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann einen gemeinsamen Haushalt. Ihren Lebensunterhalt bestreitet sie mithilfe der Unterstützung ihres Ehegatten, der einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Sie weist in Österreich geringe Integrationsmerkmale in sprachlicher und beruflicher Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über private und familiäre Beziehungen, insbesondere zu ihrem Ehemann und Bekanntschaften aus Marokko. Sie erwartet ein Kind (errechneter Geburtstermin: XXXX ). Im Jahr 2021 war sie kurzzeitig und geringfügig als Arbeiterin beschäftigt. Ansonsten ging sie zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft.Sie weist in Österreich geringe Integrationsmerkmale in sprachlicher und beruflicher Hinsicht auf und verfügt im Bundesgebiet über private und familiäre Beziehungen, insbesondere zu ihrem Ehemann und Bekanntschaften aus Marokko. Sie erwartet ein Kind (errechneter Geburtstermin: römisch 40 ). Im Jahr 2021 war sie kurzzeitig und geringfügig als Arbeiterin beschäftigt. Ansonsten ging sie zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft. Ihr Ehegatte, der zuletzt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügte, wurde von 13.09.2022 bis 18.09.2022 aufgrund eines Herzinfarkts stationär in einer Klinik behandelt. In dieser Zeit bekam er einen Stent eingesetzt. Aus der Klinik ist er in einem guten Allgemeinzustand entlassen worden. Nach Absolvierung einer zweimonatigen Rehabilitationsmaßnahme war seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, wiewohl er weiterhin an einem depressiven Syndrom, Insomnie, einer generalisierten Angststörung, Herzphobie sowie einem Zustand nach Hinterwand-Herzinfarkt leidet und er zur Prophylaxe eines neuerlichen Infarktes (dauerhaft) Medikamente einnehmen muss. Sein Bruder und seine Familie leben in Österreich. Er nimmt weiterhin Herzmedikamente ein und leidet derzeit an einem depressiven Syndrom sowie an einer Angststörung. Er ist nicht pflegebedürftig.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das Vorverfahren zu I405 2287198-2, in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid [AS 201 ff] und in den Beschwerdeschriftsatz [AS 216 ff]. Tagesaktuelle Auskünfte aus dem zentralen Melderegister (ZMR), dem AJ-WEB, dem Betreuungsinformationssystem GVS, dem Strafregister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung: A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58
(10)AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58,
(10)AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 23.10.2024, Ra 2023/17/0174). Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0015). Auch das Kindeswohl ist bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen (VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030). Demnach ist einerseits auch auf die Beziehung zu einer minderjährigen Stieftochter und diesbezüglich konkret absehbare Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 7.6.2023, Ra 2019/22/0088), andererseits aber auch eine Beurteilung der Auswirkungen der Entscheidung in Bezug auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses noch ungeborenes Kind bzw. auf dessen Kindeswohl vorzunehmen (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043; VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0141; VwGH 19.4.2023, Ra 2022/17/0232). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt: Im vorliegenden Fall wurde gegen die Beschwerdeführerin vom BFA am 12.01.2024 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde am 28.11.2024 vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde hatte daher zu prüfen, ob sich inzwischen eine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergab. Diese zeigte die Beschwerdeführerin (erst) im Rechtsmittel vom 05.01.2025 auf und ist daher der belangten Behörde inhaltlich nichts vorzuwerfen: Sie erwartet am XXXX (errechneter Geburtstermin) ein Kind [AS 219]. Dies stellt schon für sich betrachtet jedenfalls eine maßgebliche Änderung seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung dar, da im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nunmehr auch zu beurteilen ist, inwiefern durch die Nichterteilung dieses Aufenthaltstitels das Kindeswohl beeinträchtigt wird.Diese zeigte die Beschwerdeführerin (erst) im Rechtsmittel vom 05.01.2025 auf und ist daher der belangten Behörde inhaltlich nichts vorzuwerfen: Sie erwartet am römisch 40 (errechneter Geburtstermin) ein Kind [AS 219]. Dies stellt schon für sich betrachtet jedenfalls eine maßgebliche Änderung seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung dar, da im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nunmehr auch zu beurteilen ist, inwiefern durch die Nichterteilung dieses Aufenthaltstitels das Kindeswohl beeinträchtigt wird. Aufgrund eines sohin maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG inhaltlich zu prüfen und dabei eine aktuelle Interessenabwägung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Art. 8 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Nasciturus durchzuführen haben. Aufgrund eines sohin maßgeblich geänderten Sachverhaltes seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG inhaltlich zu prüfen und dabei eine aktuelle Interessenabwägung in Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung des Kindeswohls des Nasciturus durchzuführen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und diesen ersatzlos zu beheben. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 58 Abs. 10 AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Paragraph 58, Absatz 10, AsylG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I415.2287198.2.00