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{'item': 'I419 2266309-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlI419 2266309-1 SpruchI419 2266309-1/29E, I419 2266309-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III), verhängte über ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt V) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), verhängte über ihn ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt römisch fünf) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs).
  3. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit mehr als acht Jahren in Deutschland, wo er einen Aufenthaltstitel als Gatte einer deutschen Staatsangehörigen habe. Er sei erstmals straffällig geworden und wünsche, zu seiner Frau zurückzukehren, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde. Der Grund der Verurteilung sei keine lang geplante Aktion gewesen sei. Alles sei sehr spontan passiert, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte II bis VI. Der Bescheid wurde am 29.12.2022 zugestellt, sodass die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG 2005, Spruchpunkt I) rechtskräftig ist.
  4. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit mehr als acht Jahren in Deutschland, wo er einen Aufenthaltstitel als Gatte einer deutschen Staatsangehörigen habe. Er sei erstmals straffällig geworden und wünsche, zu seiner Frau zurückzukehren, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde. Der Grund der Verurteilung sei keine lang geplante Aktion gewesen sei. Alles sei sehr spontan passiert, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Beschwerde richtet sich gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs. Der Bescheid wurde am 29.12.2022 zugestellt, sodass die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG 2005, Spruchpunkt römisch eins) rechtskräftig ist.
  5. Die durch dieses Gericht am 03.02.2023 ergangene gänzliche Abweisung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2024 aufgehoben ( XXXX ). Das Verwaltungsgericht habe auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Deutschland ein gemeinsames Leben aufgebaut habe, Bedacht zu nehmen sowie sich mit der Frage der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland näher auseinandersetzen müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft in Österreich seit Ende Mai 2022 nicht mehr in Deutschland aufgehalten habe. Dieser Aufenthaltsunterbrechung sei im vorliegenden Fall nämlich keine maßgeblich relativierende Bedeutung dergestalt beizumessen, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit dem in Deutschland bestehenden Privat- und Familienleben des Revisionswerbers entbehrlich wäre.
  6. Die durch dieses Gericht am 03.02.2023 ergangene gänzliche Abweisung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2024 aufgehoben ( römisch 40 ). Das Verwaltungsgericht habe auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in Deutschland ein gemeinsames Leben aufgebaut habe, Bedacht zu nehmen sowie sich mit der Frage der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland näher auseinandersetzen müssen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Haft in Österreich seit Ende Mai 2022 nicht mehr in Deutschland aufgehalten habe. Dieser Aufenthaltsunterbrechung sei im vorliegenden Fall nämlich keine maßgeblich relativierende Bedeutung dergestalt beizumessen, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit dem in Deutschland bestehenden Privat- und Familienleben des Revisionswerbers entbehrlich wäre.
  7. Darauf hat dieses Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren bis zur Entscheidung des BFA nach Art. 25 Abs. 2 SDÜ über die Ausschreibung des Einreiseverbotes im Schengener Informationssystem ausgesetzt. (BVwG 11.11.2024, XXXX )
  8. Darauf hat dieses Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren bis zur Entscheidung des BFA nach Artikel 25, Absatz 2, SDÜ über die Ausschreibung des Einreiseverbotes im Schengener Informationssystem ausgesetzt. (BVwG 11.11.2024, römisch 40 ) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, Mitte 30, Araber und Moslem. Er spricht außer Arabisch auch Französisch, Englisch und – ohne nachgewiesene Prüfung – Deutsch. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren, ging sechs Jahre lang in die Grundschule und arbeitete zuletzt bis 2014 als Animateur in mehreren Clubs. Im Gouvernement XXXX wohnen seine Mutter und sein Bruder, ferner hat er im Herkunftsstaat auch mehrere Onkel und Tanten, mit den Worten des Beschwerdeführers „eine große Familie“. Die Mutter und der Bruder leben von eigener Arbeit und einer Rente seines Vaters.Im Herkunftsstaat wurde er in römisch 40 ( römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 geboren, ging sechs Jahre lang in die Grundschule und arbeitete zuletzt bis 2014 als Animateur in mehreren Clubs. Im Gouvernement römisch 40 wohnen seine Mutter und sein Bruder, ferner hat er im Herkunftsstaat auch mehrere Onkel und Tanten, mit den Worten des Beschwerdeführers „eine große Familie“. Die Mutter und der Bruder leben von eigener Arbeit und einer Rente seines Vaters. Im Herbst 2014 gelangte er nach Deutschland, wo er 2015 einen Asylantrag stellte, der Anfang 2017 abgelehnt wurde. Anschließend wurde ihm die Duldung in Deutschland bescheinigt, im Oktober 2017 auch ein Führerschein ausgestellt. Am 30.05.2022 wurde er als Beifahrer eines in Deutschland aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Kenias, der einen in Deutschland angemieteten Kastenwagen lenkte, bei der Einreise von Ungarn nach Österreich aufgehalten, wobei er wie der Fahrer keinen Reisepass bei sich hatte. Die LPD XXXX hat über ihn wegen der rechtswidrigen Einreise eine Geldstrafe verhängt.Am 30.05.2022 wurde er als Beifahrer eines in Deutschland aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Kenias, der einen in Deutschland angemieteten Kastenwagen lenkte, bei der Einreise von Ungarn nach Österreich aufgehalten, wobei er wie der Fahrer keinen Reisepass bei sich hatte. Die LPD römisch 40 hat über ihn wegen der rechtswidrigen Einreise eine Geldstrafe verhängt. Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 16.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er und der genannte Fahrer als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung am genannten Tag mit weiteren Schleppern 16 Fremde von XXXX nach XXXX brachten sowie dort sechs Tunesier aufnahmen und diese nach Österreich transportierten, und zwar mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Entgelt dafür von € 8.000,-- zu bereichern, wobei das Geständnis des Beschwerdeführers und dessen wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wirkten, aber kein Umstand erschwerend. Beim Mitangeklagten, der die gleiche Strafe erhielt, war das Zusammentreffen mit einem Vergehen erschwerend, da er sich mit dem Führerschein eines Dritten ausgewiesen hatte.Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 16.11.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er und der genannte Fahrer als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung am genannten Tag mit weiteren Schleppern 16 Fremde von römisch 40 nach römisch 40 brachten sowie dort sechs Tunesier aufnahmen und diese nach Österreich transportierten, und zwar mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Entgelt dafür von € 8.000,-- zu bereichern, wobei das Geständnis des Beschwerdeführers und dessen wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd wirkten, aber kein Umstand erschwerend. Beim Mitangeklagten, der die gleiche Strafe erhielt, war das Zusammentreffen mit einem Vergehen erschwerend, da er sich mit dem Führerschein eines Dritten ausgewiesen hatte. Das Strafgericht erklärte unter einem € 7.500,-- des Beschwerdeführers und € 500,-- des Mittäters für verfallen. Beide über den Beschwerdeführer verhängten Strafen sind rechtskräftig. Er war in Deutschland bereits wegen Einschleusens von Ausländern und unerlaubten Aufenthalts strafrechtlich in Erscheinung getreten, ferner erkennungsdienstlich registriert wegen Bedrohung, Körperverletzung und häuslicher Gewalt. Alle in dem Fahrzeug illegal eingereisten Tunesier beantragten anschließend an die Verbringung zur Polizeiinspektion internationalen Schutz. Das BFA hat den Beschwerdeführer am 06.07.2022 einvernommen und als Gegenstände der Amtshandlung angegeben: „Prüfung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung“ sowie „Prüfung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Strafhaft“. Dabei wurde ihm erklärt, falls er rechtskräftig verurteilt werde, sei aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet“ und es stelle „ein solches persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Ferner wurde er belehrt, dass „nach § 61 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung in den Mitgliedsstaat Deutschland“ gegen ihn anzuordnen sei. Dazu könne „eine Sicherungsmaßnahme, wie etwa ein Festnahmeauftrag oder auch die Schubhaft“ erlassen bzw. verhängt werden.Dabei wurde ihm erklärt, falls er rechtskräftig verurteilt werde, sei aufgrund seines Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet“ und es stelle „ein solches persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Ferner wurde er belehrt, dass „nach Paragraph 61, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung in den Mitgliedsstaat Deutschland“ gegen ihn anzuordnen sei. Dazu könne „eine Sicherungsmaßnahme, wie etwa ein Festnahmeauftrag oder auch die Schubhaft“ erlassen bzw. verhängt werden. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich nach Deutschland zu begeben, erfolgte nicht. Anschließend an dessen Verurteilung ergingen der bekämpfte Bescheid und das später aufgehobene Erkenntnis dieses Gerichts. Am 05.05.2023 brachte sein Verfahrenshelfer die außerordentliche Revision ein, welcher der Verwaltungsgerichtshof am 09.05.2023 die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte ( XXXX ).Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich nach Deutschland zu begeben, erfolgte nicht. Anschließend an dessen Verurteilung ergingen der bekämpfte Bescheid und das später aufgehobene Erkenntnis dieses Gerichts. Am 05.05.2023 brachte sein Verfahrenshelfer die außerordentliche Revision ein, welcher der Verwaltungsgerichtshof am 09.05.2023 die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannte ( römisch 40 ). Der Beschwerdeführer war bis 01.06.2023 in Strafhaft; aus dieser wurde er bedingt und mit einer Probezeit von drei Jahren entlassen. Im Hinblick auf die Entlassung beantragte der Beschwerdeführer am 23.05.2023 nach einer Rückkehrberatung (auch) zum Thema „freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen“ beim BFA unterstützte freiwillige Rückkehr. Er gab dabei an, mit dem Zug nach Deutschland ausreisen zu wollen, und nannte seine deutsche Wohnanaschrift als „Adresse im Zielland“. Am Abend des 06.06.2023 übermittelte er ein Foto von sich am Flughafen Frankfurt, am nächsten Vormittag eines von sich in der Nähe seines deutschen Wohnsitzes. In Österreich hat der Beschwerdeführer außer in der Haft nie gewohnt, keine Angehörigen, keine Sorgepflichten und keine über die Haft sowie die Behördenkontakte hinausgehenden privaten Anknüpfungspunkte. Er nahm keine Medikamente und war nicht in ärztlicher Behandlung. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 17.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt mit Stand 03.08.2023 von Relevanz, die mit den im Bescheid zitierten übereinstimmen, und werden festgestellt:Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 17.06.2022 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt mit Stand 03.08.2023 von Relevanz, die mit den im Bescheid zitierten übereinstimmen, und werden festgestellt: Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). 1.3 Zum weiteren Vorbringen: 1.3.1 Der Beschwerdeführer ist seit 2016 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und führt mit dieser ein Familienleben in Deutschland. Kinder hat er nicht. Anfang 2018 erhielt er erstmals den deutschen Aufenthaltstitel als Ehegatte. Er hat eine 2021 erteilte unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Deutschland („Niederlassungserlaubnis“). Der Beschwerdeführer war dort selbständig tätig als Lebensmittelhändler, Autohändler und „Eventmanager“. Er ist arbeitsfähig und Eigentümer eines Autos sowie eines Motorrades. Mit seiner Gattin war er in der Haft telefonisch und bei deren Besuchen in Kontakt. Vor der Haft hatte er ein Nettoeinkommen von monatlich ab € 1.800,-- und Schulden von ca. € 45.000,--. 1.3.2 Er hat auch im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Anknüpfungspunkte, die er nach einer Rückkehr nutzen kann. Der Beschwerdeführer ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher ist es ihm möglich, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Er hat einen bis August 2025 gültigen Reisepass des Herkunftsstaates, den er sich wie den vorigen in Deutschland ausstellen ließ. 1.3.3 Das BFA hat das Einreiseverbot am 11.01.2023 im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben (d. h. eingepflegt und ersichtlich gemacht), jedoch spätestens nach der Aufhebung des über die Beschwerde ergangenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof im Sommer 2024 zurückgezogen. Betreffend den deutschen Aufenthaltstitel haben die deutschen Behörden auf spätere Anfragen des BFA nicht reagiert; dieses geht davon aus, dass Deutschland dem Beschwerdeführer die Aufenthaltserlaubnis nicht entzieht. Im Hinblick darauf hat das BFA entschieden, das Einreiseverbot auch im Fall der Abweisung der Beschwerde dagegen nicht wieder im SIS auszuschreiben, sondern nur national. 1.3.4 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.1.3.4 Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.
  11. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den Bestandteilen des Gerichtsaktes. Das BFA konnte seinerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, die unbestritten blieben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den Bestandteilen des Gerichtsaktes. Das BFA konnte seinerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers aufbauen, aus denen es im Bescheid Feststellungen übernahm, die unbestritten blieben. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Betreffend die Ausschreibung des Einreiseverbotes beruhen die Feststellungen darüber hinaus auf den Auskünften des BFA im Beschwerdeverfahren. Die Ausreise des Beschwerdeführers nach der Haftentlassung ist durch dessen übermittelte Lichtbilder dokumentiert. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.1 Die Lebensumstände des Beschwerdeführers samt Arbeitserfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich – soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird – aus den Urkunden, speziell auch der Dokumentation seiner „Niederlassungserlaubnis“, seinen Angaben und den Abfragen der Register. Seinen Geburtsort hat er unterschiedlich angegeben (in Österreich wie AS 1, 95; in Deutschland wie AS 58), legte aber schließlich eine Kopie seines Reisepasses vor (OZ 17), wo dieser aufscheint. Seine Vormerkungen in Deutschland wurden aufgrund der Auskünfte der deutschen Behörden (AS 51, 60) festgestellt. 2.1.2 Die Arbeitsfähigkeit ergab sich aus der bisherigen Berufstätigkeit, dem Alter und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Behandlung und keine Medikamente erhielt, die er aber bei Bedarf in der Haft bekommen hätte. Auch die Beschwerde setzt die Arbeitsfähigkeit voraus, wenn vorgebracht wird, er könne die mit der Gattin begonnene selbständige Arbeit jederzeit fortsetzen und davon leben. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit unter 1.2 zitiert, inhaltlich mit dem vom BFA verwendeten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Beschwerde wird auf die Situation im Herkunftsland und die Feststellungen dazu nicht eingegangen, damit wird den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Gattin stützen sich auch auf den Protokollsvermerk des LG XXXX , wonach die Gattin bei der Hauptverhandlung anwesend war und auch einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer um die Ausfolgung von dessen Mobiltelefon bei ihrem nächsten Besuch ersuchte. Da er den Lichtbildern zufolge kurz nach seiner Haft bereits in der Nähe seines deutschen Wohnsitzes war, ist davon auszugehen, dass er das Familienleben seither fortsetzt. Die weiteren unter 1.3 getroffenen Feststellungen ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und – speziell 1.3.4 – den unbekämpften Länderfeststellung des Bescheids.Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Gattin stützen sich auch auf den Protokollsvermerk des LG römisch 40 , wonach die Gattin bei der Hauptverhandlung anwesend war und auch einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer um die Ausfolgung von dessen Mobiltelefon bei ihrem nächsten Besuch ersuchte. Da er den Lichtbildern zufolge kurz nach seiner Haft bereits in der Nähe seines deutschen Wohnsitzes war, ist davon auszugehen, dass er das Familienleben seither fortsetzt. Die weiteren unter 1.3 getroffenen Feststellungen ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und – speziell 1.3.4 – den unbekämpften Länderfeststellung des Bescheids.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) 3.1.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  13. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. In § 52 Abs. 6 ist angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat er nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.3.1.1 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  14. Hauptstück des FPG zu verbinden ist. In Paragraph 52, Absatz 6, ist angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Dies hat er nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Gemäß dem im bezogenen
  15. Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, und nach Z. 2 auch, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Unter Z. 2 sind auch Sachverhalte wie der vorliegende einzuordnen, die eine Ausreise während des Beschwerdeverfahrens nach einer Rückkehrentscheidung des BFA beinhalten. (Vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 12)Gemäß dem im bezogenen
  16. Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, und nach Ziffer 2, auch, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Unter Ziffer 2, sind auch Sachverhalte wie der vorliegende einzuordnen, die eine Ausreise während des Beschwerdeverfahrens nach einer Rückkehrentscheidung des BFA beinhalten. (Vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 12) 3.1.2 Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Deutschland – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.3.1.2 Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat – z. B. also Deutschland – ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Artikel 21, SDÜ gilt. Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.Letztere Bestimmung regelt in ihrem Absatz eins,, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit. e).Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (Litera e,). 3.1.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei der Einreise des Verbrechens der Schlepperei schuldig machte. Wegen seiner Straftat fehlt dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seither zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG erhellt, die Verurteilungen zu mindestens drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (Z. 1) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Z. 2) als Tatsachen nennt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist.3.1.3 Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich bereits bei der Einreise des Verbrechens der Schlepperei schuldig machte. Wegen seiner Straftat fehlt dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seither zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in Paragraph 53, Absatz 3, FPG erhellt, die Verurteilungen zu mindestens drei Monaten unbedingter Freiheitsstrafe (Ziffer eins,) oder wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat (Ziffer 2,) als Tatsachen nennt, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. 3.1.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als von der Delinquenz an unrechtmäßig, d. h. schon ab der Einreise, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht vorlagen, konkret der lit. e.3.1.4 Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als von der Delinquenz an unrechtmäßig, d. h. schon ab der Einreise, weil die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht vorlagen, konkret der Litera e, Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von gut 12 Monaten beruhte fast zur Gänze auf dessen Festnahme bei der Einreise und anschließender Inhaftierung und war danach von der bedingten Entlassung bis zur Ausreise rechtswidrig. Die Unsicherheit des Aufenthalts muss dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst gewesen sein, als er als Schlepper ins Inland einreiste. In Österreich hat der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge weder familiäre noch private Anknüpfungen. Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, hat er familiäre, kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie Ortskenntnisse, beherrscht die Landessprache und kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen. Inzwischen hat er auch im Ausland gearbeitet und seine Sprachkenntnisse erweitert. Damit wird er im Falle seiner Rückkehr, selbst wenn es sich um Hilfstätigkeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, auch wenn eine Unterstützung durch die Familie sich auf die Ankunftsphase beschränken sollte. In Österreich dagegen ist es ihm, wie festgestellt, nur möglich gewesen, durch Schlepperei Einkommen zu erzielen, bis er in Haft kam und dann auch strafgerichtlich verurteilt wurde. 3.1.5 Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf indes nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden. (Vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist. (VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051, Rz 10, mwN) Schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ist wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird. (VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051, Rz 10, mwN) Vorliegend ist unverkennbar, dass im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich in Deutschland mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Leben aufgebaut hat, in Deutschland selbständig erwerbstätig ist und sich dort auch seit mehr als zehn Jahren, abgesehen von der Zeit in Österreich, aufhält. Diesen Anknüpfungspunkten kommt großes Gewicht bei der Abwägung zu, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Vorliegend ist unverkennbar, dass im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, der sich in Deutschland mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Leben aufgebaut hat, in Deutschland selbständig erwerbstätig ist und sich dort auch seit mehr als zehn Jahren, abgesehen von der Zeit in Österreich, aufhält. Diesen Anknüpfungspunkten kommt großes Gewicht bei der Abwägung zu, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Allerdings kommt die Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im gegenständlichen Fall schon wegen der erheblichen Straffälligkeit des Revisionswerbers nicht zum Tragen. (Vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0294, Rz 15, mwN) Vorliegend ist auch zu beachten, dass auch eine „schengenweite“ Geltung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht eintritt, da der Beschwerdeführer sich wie in Art. 21 Abs. 1 SDÜ vorgesehen im Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten bewegen darf, auf deren nationalen Ausschreibungsliste er nicht steht, also aller außer Österreich. Demzufolge wirkt sich das Einreiseverbot sich mangels Ausschreibung im Schengener Informationssystem praktisch nur auf Reisebewegungen des Beschwerdeführers nach Österreich aus.Vorliegend ist auch zu beachten, dass auch eine „schengenweite“ Geltung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nicht eintritt, da der Beschwerdeführer sich wie in Artikel 21, Absatz eins, SDÜ vorgesehen im Hoheitsgebiet aller Vertragsstaaten bewegen darf, auf deren nationalen Ausschreibungsliste er nicht steht, also aller außer Österreich. Demzufolge wirkt sich das Einreiseverbot sich mangels Ausschreibung im Schengener Informationssystem praktisch nur auf Reisebewegungen des Beschwerdeführers nach Österreich aus. Ein Interesse am Verbleib in Österreich ist vorliegend aber weder behauptet noch festgestellt worden, sodass ein solches auch nicht von Gewicht sein kann. Damit ergibt sich keine solche Bedeutung der Anknüpfung des Beschwerdeführers im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hält zudem regelmäßig fest, dass der Bekämpfung der Schlepperei beim Schutz und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, selbst wenn diese ohne Bereicherungsabsicht erfolgt. (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rz. 10, mwN) An der Bekämpfung der unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpönten Schlepperei, insbesondere, wenn sie - wie hier - im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, besteht sehr großes öffentliches Interesse. (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0147, Rz. 11, mwN) Demnach überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung das Gewicht der Gründe des Beschwerdeführers am Verbleib. 3.1.6 Wie erwähnt ordnet § 52 Abs. 6 FPG an, die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, nur unter der Voraussetzung zu erlassen, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder aber, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.1.6 Wie erwähnt ordnet Paragraph 52, Absatz 6, FPG an, die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, nur unter der Voraussetzung zu erlassen, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder aber, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Hintergrund dieser Regelung ist Art. 6 Abs. 2 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG), welcher als Ausnahme von Abs. 1, nach welchem die Mitgliedsstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen, für solche Drittstaatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, als Grundsatz vorsieht, dass diese zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Die Rückkehrentscheidung ist nur zu erlassen, wenn die betreffende Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist.Hintergrund dieser Regelung ist Artikel 6, Absatz 2, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG), welcher als Ausnahme von Absatz eins,, nach welchem die Mitgliedsstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen, für solche Drittstaatsangehörige, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, als Grundsatz vorsieht, dass diese zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Die Rückkehrentscheidung ist nur zu erlassen, wenn die betreffende Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist. 3.1.7 Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Demnach ist unter der sofortigen Ausreise eine solche ohne jeden (d. h. ohne irgendeinen) Aufschub zu verstehen, also „auf der Stelle“. Während seiner Strafhaft hinderte die Tatsache der Inhaftierung den Beschwerdeführer an der Ausreise und bewirkte deren notwendigen Aufschub. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rz 12) Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Einvernahme hatte er ausdrücklich angegeben, er wolle nach Deutschland zurück und nichts spreche dagegen - nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt er sich den Feststellungen nach spätestens am fünften Tag nach seiner bedingten Entlassung wieder in Deutschland auf.Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative somit vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich - nach seiner Entlassung aus der Strafhaft - unverzüglich nach Deutschland zu begeben. (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rz 12) Dass der Beschwerdeführer eine derartige Aufforderung abgelehnt hätte, ist nach der Aktenlage - in der Einvernahme hatte er ausdrücklich angegeben, er wolle nach Deutschland zurück und nichts spreche dagegen - nicht ersichtlich. Im Gegenteil hielt er sich den Feststellungen nach spätestens am fünften Tag nach seiner bedingten Entlassung wieder in Deutschland auf. Es kann ihm damit nicht vorgeworfen werden, er wäre der Verpflichtung nicht nachgekommen, unverzüglich in den Staat seines Aufenthaltstitels zu reisen. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG durfte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rz 13)Es kann ihm damit nicht vorgeworfen werden, er wäre der Verpflichtung nicht nachgekommen, unverzüglich in den Staat seines Aufenthaltstitels zu reisen. Nach der somit maßgeblichen zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG durfte gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, (und darauf aufbauend ein Einreiseverbot) nur erlassen werden, wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war. (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rz 13) Demnach ist die Rückkehrentscheidung nur zulässig, wenn es aus diesen Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten war, dass der Beschwerdeführer nicht erst unverzüglich ausreist, sondern sofort, also „auf der Stelle“ nach seiner Haftentlassung (im Sinn des Art. 23 Abs. 3 SDÜ: „soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, [muss] der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde“) und nicht stattdessen erst später nach Deutschland.Demnach ist die Rückkehrentscheidung nur zulässig, wenn es aus diesen Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten war, dass der Beschwerdeführer nicht erst unverzüglich ausreist, sondern sofort, also „auf der Stelle“ nach seiner Haftentlassung (im Sinn des Artikel 23, Absatz 3, SDÜ: „soweit die sofortige Ausreise des Drittausländers aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geboten ist, [muss] der Drittausländer nach Maßgabe des nationalen Rechts aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei abgeschoben werden, in dem er aufgegriffen wurde“) und nicht stattdessen erst später nach Deutschland. 3.1.8 Gerade beim Verbrechen der Schlepperei ist es aus Sicht der Verhinderung einer Gefährdung der Sicherheit im Inland geboten, dass der Verbrecher nicht ungehindert in einen Nachbarstaat gelangt, sei es ein Schengen-Staat oder nicht, und der Beschwerdeführer hat vorliegend durch sein Verhalten gezeigt, dass er – laut Beschwerde „sehr spontan“ – bereit war, zur illegalen Einreise entschlossene Landsleute gegen Entgelt über die Grenze zu bringen. Es war daher schon im Hinblick auf dieses persönliche Verhalten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer sichtlich in der Lage war, sich zum Zweck des Verbrechens auch mit anderen aufenthaltsberechtigten Fremden in einem Nachbarstaat zu vernetzen, vom Erfordernis auszugehen, diesen stattdessen sofort außer Landes zu bringen (nach Art. 23 Abs. 4 „in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist“), damit er keine Gelegenheit hat, neuerlich Schlepperei zu betreiben.3.1.8 Gerade beim Verbrechen der Schlepperei ist es aus Sicht der Verhinderung einer Gefährdung der Sicherheit im Inland geboten, dass der Verbrecher nicht ungehindert in einen Nachbarstaat gelangt, sei es ein Schengen-Staat oder nicht, und der Beschwerdeführer hat vorliegend durch sein Verhalten gezeigt, dass er – laut Beschwerde „sehr spontan“ – bereit war, zur illegalen Einreise entschlossene Landsleute gegen Entgelt über die Grenze zu bringen. Es war daher schon im Hinblick auf dieses persönliche Verhalten und den Umstand, dass der Beschwerdeführer sichtlich in der Lage war, sich zum Zweck des Verbrechens auch mit anderen aufenthaltsberechtigten Fremden in einem Nachbarstaat zu vernetzen, vom Erfordernis auszugehen, diesen stattdessen sofort außer Landes zu bringen (nach Artikel 23, Absatz 4, „in seinen Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat, in dem seine Zulassung insbesondere nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Rückübernahmeabkommen möglich ist“), damit er keine Gelegenheit hat, neuerlich Schlepperei zu betreiben. Demnach war vorliegend die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Daran ändert auch nichts, dass das BFA nach der Haftentlassung, von der es durch den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr wusste, die Ausreise nach Deutschland zuließ, statt den Bescheid, der (mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof) vollstreckbar war, zu vollziehen (wie es in der Einvernahme in Aussicht stellte). 3.1.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für Deutschland und seines für diese maßgeblichen dortigen Privat- und Familienlebens im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA VG nicht als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet.3.1.9 Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers für Deutschland und seines für diese maßgeblichen dortigen Privat- und Familienlebens im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG nicht als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde dagegen erweist sich somit als unbegründet. 3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch und Französisch, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon Arbeitserfahrung gesammelt. So kann er frühere Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen, selbst wenn die familiäre Unterstützung wider Erwarten nicht hinreicht. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Europa wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.3 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):3.3 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier): 3.3.1 Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Deutschland.3.3.1 Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit „Mitgliedstaaten“ jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Deutschland. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN). Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). 3.3.2 Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreiben Art. 25 Abs. 2 und 3 SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).3.3.2 Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreiben Artikel 25, Absatz 2 und 3 SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel „verlängert“ wird vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). 3.3.3 Wie festgestellt, haben die deutschen Behörden von der Verhängung des Einreiseverbotes durch das BFA erfahren, aber den Aufenthaltstitel aus diesem Anlass nicht eingezogen. Das BFA zog die Ausschreibung zurück und vermerkte den Beschwerdeführer in der nationalen Ausschreibungsliste. Damit ist diesem die Fortsetzung seines Familien- und Privatlebens in Deutschland, im Herkunftsstaat oder auch anderen Schengen-Staaten möglich, mit Ausnahme Österreichs, wo er ein solches Familien- oder Privatleben nicht aufweist. 3.3.4 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Als solche Tatsachen, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen sind, nennt (s. oben 3.1.3) § 53 Abs. 3 in Z. 1 f die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.3.3.4 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Als solche Tatsachen, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen sind, nennt (s. oben 3.1.3) Paragraph 53, Absatz 3, in Ziffer eins, f die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG und auch, weil die Delikte nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 2 und Abs. 4 FPG Vorsatztaten sind, jenen des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und auch, weil die Delikte nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, FPG Vorsatztaten sind, jenen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. 3.3.5 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise ein Verbrechen nach dem FPG begangen und dabei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Als Folge des Verbrechens gelangten sechs Drittstaatsangehörige ins Bundesgebiet und beantragten internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde ebenso wie der zweite Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, womit das Schöffengericht das Strafmaß von 10 Jahren zu 15 % ausgeschöpft hat, obwohl der Beschwerdeführer unbescholten war und, im Gegensatz zum Mitangeklagten, nicht auch noch zusätzlich ein Vergehen begangen hatte. Seine Schuld kann demnach keineswegs als gering angesehen werden, und die erwähnten Folgen auch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange dieser sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. (VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192, Rz. 14, mwN) Da der Beschwerdeführer anschließend an seine Haftentlassung Mitte 2023 den Feststellungen zufolge nach Deutschland ausreiste und seither wieder dort lebt, trat er im Inland strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung, und über ein neuerliches Fehlverhalten im Ausland liegt keine Feststellung vor. Bei der Prognose der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers kann demnach ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden, welches sich über gut die Hälfte der Bewährungsfrist erstreckt (20 von 36 Monaten), jedoch ist eine im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten, bei dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach knapp zweieinhalb Jahren seit der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss. (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, Rz. 10) Indessen hat sich weder die Lebenssituation des Beschwerdeführers geändert, noch ist die Strafe endgültig nachgesehen worden. Die Festlegung der höchstmöglichen Probezeit nach § 48 Abs. 1 StGB lässt auch nicht auf eine kürzere Dauer der Gefährlichkeit schließen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 3 Z. 1 erster Fall – Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ – im sechsfachen Ausmaß erfüllt wurde, und der Vorsatz, sich oder Dritte durch das Entgelt für das Verbrechen zu bereichern, für einen Zeitpunkt feststeht, für den auch Schulden des Beschwerdeführers von € 45.000,-- feststehen, die er nicht verringern konnte, da die mit der Tat erzielten € 7.500,-- für verfallen erklärt wurden.Indessen hat sich weder die Lebenssituation des Beschwerdeführers geändert, noch ist die Strafe endgültig nachgesehen worden. Die Festlegung der höchstmöglichen Probezeit nach Paragraph 48, Absatz eins, StGB lässt auch nicht auf eine kürzere Dauer der Gefährlichkeit schließen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall – Verurteilung „zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten“ – im sechsfachen Ausmaß erfüllt wurde, und der Vorsatz, sich oder Dritte durch das Entgelt für das Verbrechen zu bereichern, für einen Zeitpunkt feststeht, für den auch Schulden des Beschwerdeführers von € 45.000,-- feststehen, die er nicht verringern konnte, da die mit der Tat erzielten € 7.500,-- für verfallen erklärt wurden. Insgesamt lässt das Verhalten des Beschwerdeführers anhand der angeführten Merkmale auf dessen fortbestehende Gefährlichkeit schließen, zumal er auch in Deutschland bereits zuvor einschlägig in Erscheinung getreten war, woraus erkennbar ist, dass es sich um kein einmaliges Fehlverhalten handelte. 3.3.6 Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von fünf Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach sich über Kontakte in einer kriminellen Vereinigung ein nach den Ortsangaben zumindest mehrstündiges Tatgeschehen entwickelte, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in § 53 Abs. 3 FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind.3.3.6 Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von fünf Jahren für angemessen. Angesichts der Umstände, im Speziellen auch der vom Strafgericht festgestellten Vorgehensweise, wonach sich über Kontakte in einer kriminellen Vereinigung ein nach den Ortsangaben zumindest mehrstündiges Tatgeschehen entwickelte, ist das Verbot in dieser Dauer jedenfalls vertretbar, ohne zu verkennen, dass in Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch noch gravierendere Fehlverhalten aufgezählt sind. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IV abzuweisen.Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch vier abzuweisen. 3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.4 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Nach dieser Vorschrift hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (Z. 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies war nach dem oben Gesagten (3.1.8) der Fall.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Nach dieser Vorschrift hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies war nach dem oben Gesagten (3.1.8) der Fall. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es bestand daher keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass der Ausspruch des BFA zu Recht erfolgte. Ungeachtet der bereits vor 20 Monaten erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers war daher auch dieser Ausspruch zu bestätigen, zumal die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 vorliegend für die Dauer des Einreiseverbotes aufrecht bleibt. (Vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 10)Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es bestand daher keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass der Ausspruch des BFA zu Recht erfolgte. Ungeachtet der bereits vor 20 Monaten erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers war daher auch dieser Ausspruch zu bestätigen, zumal die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 vorliegend für die Dauer des Einreiseverbotes aufrecht bleibt. (Vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz. 10) 3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): Mit dem Teilerkenntnis dieses Gerichts vom 11.11.2024 ( XXXX ) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass darüber bereits entschieden ist.Mit dem Teilerkenntnis dieses Gerichts vom 11.11.2024 ( römisch 40 ) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass darüber bereits entschieden ist. 3.6 Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Zuerkennung hat von Amts wegen zu geschehen, dem Beschwerdeführer kommt kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Über einen trotzdem gestellten und somit unzulässigen Antrag wäre in Form einer Zurückweisung zu entscheiden. (VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024) Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings gegenstandslos. (VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129, mwN) Eine Entscheidung über den Antrag erübrigte sich daher. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer rund fünf Monate nach Erlassung des Bescheids ausreiste und nicht zurückkehrte - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2266309.1.00

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