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{'item': 'L507 2279024-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlL507 2279024-1 Spruch, L507 2279026-1/22E L507 2279025-1/16E L507 2279024-1/16E L507 2279023-1/16E L507 2279027-1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.römisch eins.
  2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stellten nach rechtswidriger Einreise am 26.06.2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren und wurden nach der Geburt für diese minderjährigen Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 27.06.2024 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er von 2009 bis 2018 grundlos inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er den Irak verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Gefängnis. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde diesbezüglich ausgeführt, dass es im Irak keine Sicherheit und Zukunft gebe. Im Falle der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehegatte abermals inhaftiert werden könnte. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Gründe vorgebracht. Am 20.04.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er für die Partei der islamischen Union religiöse Lieder gesungen habe, weswegen er zwölf Tage lang in Haft gewesen sei. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er für diese Partei keine Werbung mehr machen solle. Ein Mitglied der Partei sei er zu keiner Zeit gewesen, die Lieder habe er nur aufgenommen, weil er dafür Geld erhalten habe. Am 17.08.2009, nach einer Hochzeitsfeier seines Schwagers in Dohuk, habe er sich zum Polizeichef in XXXX begeben, weil ein Onkel ihm mitgeteilt habe, dass dieser ihn sehen wolle. Dort seien ihm die Augen verbunden worden und man habe ihn an einen unbekannten Ort verbracht. Dort sei er eine Woche lang gefoltert, geschlagen und mit Elektroschocks gequält worden. Zudem habe die Polizei von ihm verlangt, dass er die Tötung einer Frau gestehen solle. Dass er zur Tatzeit jedoch nicht in XXXX , sondern auf einer Hochzeit in Dohuk gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Schlussendlich habe er sich dem Zwang und der Folter gebeugt und den Mord an der Frau gestanden. Dabei sei er mit einer Kamera aufgenommen worden. In weiterer Folge sei er dann zum Tod verurteilt worden. Diese Strafe sei später in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt worden. Im Jahr 2018 sei er im Zuge einer Amnestie aus der Haft entlassen worden. Am 20.04.2023 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er für die Partei der islamischen Union religiöse Lieder gesungen habe, weswegen er zwölf Tage lang in Haft gewesen sei. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er für diese Partei keine Werbung mehr machen solle. Ein Mitglied der Partei sei er zu keiner Zeit gewesen, die Lieder habe er nur aufgenommen, weil er dafür Geld erhalten habe. Am 17.08.2009, nach einer Hochzeitsfeier seines Schwagers in Dohuk, habe er sich zum Polizeichef in römisch 40 begeben, weil ein Onkel ihm mitgeteilt habe, dass dieser ihn sehen wolle. Dort seien ihm die Augen verbunden worden und man habe ihn an einen unbekannten Ort verbracht. Dort sei er eine Woche lang gefoltert, geschlagen und mit Elektroschocks gequält worden. Zudem habe die Polizei von ihm verlangt, dass er die Tötung einer Frau gestehen solle. Dass er zur Tatzeit jedoch nicht in römisch 40 , sondern auf einer Hochzeit in Dohuk gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Schlussendlich habe er sich dem Zwang und der Folter gebeugt und den Mord an der Frau gestanden. Dabei sei er mit einer Kamera aufgenommen worden. In weiterer Folge sei er dann zum Tod verurteilt worden. Diese Strafe sei später in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt worden. Im Jahr 2018 sei er im Zuge einer Amnestie aus der Haft entlassen worden. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass das Leben ihres Ehegatten in Gefahr gewesen sei, weswegen sie das Land verlassen habe. Auch wegen der Zukunft der Kinder hätten sie den Irak verlassen. Ihr Ehegatte hätte wegen der Aufnahme von religiösen Liedern ein Problem gehabt, weswegen er zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Nach der Entlassung habe es Problem mit dem Klan der getöteten Person gegeben, deswegen sei sein Leben in Gefahr gewesen. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Gründe genannt.
  3. Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Füntbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des BFA vom 31.08.2023

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurden nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VI.).2. Die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Füntbeschwerdeführer wurden mit Bescheiden des BFA vom 31.08.2023

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft gamacht habe, dass das gegen ihn verhängte Urteil zu Unrecht ergangen sei. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und auch gegen das Urteil das Rechtsmittel erhoben habe. Im Urteil und der Berufungsentscheidung finde sich eine detaillierte Schilderung des Tathergangs, der Ermittlungsschritte und eine schlüssige Begründung. Dass wegen eines wenig bekannten Sängers ohne jegliche ideologische Zugehörigkeit oder politisch aktivistische Ambitionen ein derart aufwändiges Verfahren mit anschließendem Schauprozess inszeniert worden sei, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und wirke das entsprechende Vorbringen jedenfalls konstruiert und unglaubwürdig. Auch die vom Erstbeschwerdführer behauptete Verfolgung durch den XXXX bzw. die dem XXXX angehörende Familie des Mordopfers habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft gamacht habe, dass das gegen ihn verhängte Urteil zu Unrecht ergangen sei. Dem Urteil sei zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei und auch gegen das Urteil das Rechtsmittel erhoben habe. Im Urteil und der Berufungsentscheidung finde sich eine detaillierte Schilderung des Tathergangs, der Ermittlungsschritte und eine schlüssige Begründung. Dass wegen eines wenig bekannten Sängers ohne jegliche ideologische Zugehörigkeit oder politisch aktivistische Ambitionen ein derart aufwändiges Verfahren mit anschließendem Schauprozess inszeniert worden sei, sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und wirke das entsprechende Vorbringen jedenfalls konstruiert und unglaubwürdig. Auch die vom Erstbeschwerdführer behauptete Verfolgung durch den römisch 40 bzw. die dem römisch 40 angehörende Familie des Mordopfers habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht. Die Rückkehrentscheidungen würden nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verletzen und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G nicht vorliegen. Rechtlich führte das BFA aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei. Die Rückkehrentscheidungen würden nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verletzen und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen. Rechtlich führte das BFA aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorgekommen sei.

  1. Diese Bescheide wurden am 07.09.2023 zugestellt, wogegen am 02.10.2023 fristgerecht Beschwerden erhoben wurden. Begründend wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer bei Veranstaltungen der KIU als Musiker aufgetreten sei. Er habe auch einen Radioauftritt absolviert. Nachdem er aufgetreten sei, sei er verhaftet und ihm gedroht worden, dies künftig zu unterlassen und nicht mehr die KIU zu unterstützen. In der Haft sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Nach zwei Monaten sei der Erstbeschwerdeführer abermals verhaftet worden. Man habe ihm den Mord an einer Frau angelastet, die er zweimal als Taxifahrer in Vertretung eines Freundes gefahren habe. Die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und nicht korrekt ausgewertet. Die belangte Behörde habe es völlig unterlassen, sich mit der Situation und Rückkehr von geflüchteten Personen und mit der speziellen Situation von Minderjährigen und Kindern zu befassen. Weiters wurden Ausführungen zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Menschenrechtslage und zum Kindswohl getroffen. Auch wurde darauf hingwiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Personen kurdischer Abstammung handele, die faktisch keine Unterstützung durch ihre Familienmitglieder im Irak erwarten könnten, weil diese selbst sich in einer prekären Lage befänden und im ganzen Irak aufgrund ihrer Zugehörigkeit und Abstammung willkürlich und erniedrigend behandelt würden und sich jedenfalls nicht einfach neu ansiedeln könnten.
  2. Am 30.01.2024 wurde der Sechstbeschwerdeführer geboren. Am 21.02.2024 wurde beim BFA ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2024 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2024 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Sechstbeschwerdeführers in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen am 13.03.2024 zugestellten Bescheid, wurde am 03.04.2024 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass Beschwerde erhoben wurde, um die geltend gemachte Fluchtkausalität im Familienverfahren in Bezug auf den minderjährigen Beschwerdeführer in Prüfung zu ziehen.
  2. Am 30.04.2024 und 18.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurden sie zu ihren Lebensumständen im Irak und in Österreich befragt. Zudem wurden den Beschwerdeführern aktuelle Länderberichte zum Irak ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 09.07.2024 wurde inhaltlich auf die bereits erfolgte Integration der Beschwerdeführer verwiesen, primär jener der minderjährigen Beschwerdeführer. Speziell bei der Drittbeschwerdeführerin sei beachtlich, dass aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, dass es für Frauen/Mädchen fast nicht möglich sei, eine gute Schulbildung zu erhalten, bzw. danach zu einer Arbeit nachzugehen. Gegenständlich handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, weshalb wegen der allgemeinen Lage und speziell der Lage für Frauen, Mädchen und Kindern, bei einer Rückkehr eines verurteilten Mörders mit seiner Frau und den 4 Kindern, nach 6 Jahren davon auszugehen sei, dass eine Art 2 und Art 3 Verletzung vorliege und die Familie in eine auswegslose Notlage geraten würde. Zum Auftrag, der Erstbeschwerdeführer solle ein Sprachzertifikat vorlegen, ist mitzuteilen, dass dieser nur die Kurse abgeschlossen, jedoch keine Prüfung absolviert habe.In der Stellungnahme vom 09.07.2024 wurde inhaltlich auf die bereits erfolgte Integration der Beschwerdeführer verwiesen, primär jener der minderjährigen Beschwerdeführer. Speziell bei der Drittbeschwerdeführerin sei beachtlich, dass aus dem Länderinformationsblatt hervorgehe, dass es für Frauen/Mädchen fast nicht möglich sei, eine gute Schulbildung zu erhalten, bzw. danach zu einer Arbeit nachzugehen. Gegenständlich handle es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern, weshalb wegen der allgemeinen Lage und speziell der Lage für Frauen, Mädchen und Kindern, bei einer Rückkehr eines verurteilten Mörders mit seiner Frau und den 4 Kindern, nach 6 Jahren davon auszugehen sei, dass eine Artikel 2 und Artikel 3, Verletzung vorliege und die Familie in eine auswegslose Notlage geraten würde. Zum Auftrag, der Erstbeschwerdeführer solle ein Sprachzertifikat vorlegen, ist mitzuteilen, dass dieser nur die Kurse abgeschlossen, jedoch keine Prüfung absolviert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak, moslemisch-sunnitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführern verheiratet, beide sind die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer. Erstbeschwerdeführer: Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Der Erstbeschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Beruflich war er als Fliesenleger, Bauarbeiter und Musiker tätig. Der Erstbeschwerdeführer war von 2009 bis 2018 in Haft. Er lebte mit seiner Ehegattin und den Kindern im Haus der Eltern in XXXX . Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest. Der Erstbeschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren. Er besuchte sechs Jahre lang die Grundschule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Beruflich war er als Fliesenleger, Bauarbeiter und Musiker tätig. Der Erstbeschwerdeführer war von 2009 bis 2018 in Haft. Er lebte mit seiner Ehegattin und den Kindern im Haus der Eltern in römisch 40 . In XXXX wohnen zwei volljährige Töchter, vier Schwestern und vier Brüder. Drei Brüder sind als Bauarbeiter bzw. Fliesenleger, ein Bruder als LKW-Fahrer beschäftigt. Die Töchter sind verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten im Irak, insbesonere mit seien Töchtern.In römisch 40 wohnen zwei volljährige Töchter, vier Schwestern und vier Brüder. Drei Brüder sind als Bauarbeiter bzw. Fliesenleger, ein Bruder als LKW-Fahrer beschäftigt. Die Töchter sind verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Verwandten im Irak, insbesonere mit seien Töchtern. Zweitbeschwerdeführerin: Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Sie wurde in XXXX geboren und besuchte zwei Jahre lang die Schule. Sie war vor der Ausreise als Hausfrau tätig. Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin steht fest. Sie wurde in römisch 40 geboren und besuchte zwei Jahre lang die Schule. Sie war vor der Ausreise als Hausfrau tätig. In XXXX wohnen zwei volljährige Töchter, die Elten, drei Schwestern und zwei Brüder. In XXXX lebt eine Schwester und ein Bruder. Der Vater ist als Bauarbeiter beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat täglichen Kontakt zu ihren beiden Töchtern. In römisch 40 wohnen zwei volljährige Töchter, die Elten, drei Schwestern und zwei Brüder. In römisch 40 lebt eine Schwester und ein Bruder. Der Vater ist als Bauarbeiter beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat täglichen Kontakt zu ihren beiden Töchtern. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführ: Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführer steht fest. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer in XXXX geboren. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Irak die fünfte Klasse der Grundschule, der Viertbeschwerdeführer die dritte Klasse der Grundschule. Im Irak halten sich die bei den Eltern genannten Verwandten auf. Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführer steht fest. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer wurden in römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer in römisch 40 geboren. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Irak die fünfte Klasse der Grundschule, der Viertbeschwerdeführer die dritte Klasse der Grundschule. Im Irak halten sich die bei den Eltern genannten Verwandten auf. Beschwerdeführer: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 04.12.2018 von XXXX auf dem Luftweg in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland, wo sie sich sich bis Juni 2022 aufhielten. Danach reisten sie über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn illegal in Österreich ein, wo sie am 26.06.2022 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Seitdem halten sich die Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX und der Sechstbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren geboren. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 04.12.2018 von römisch 40 auf dem Luftweg in die Türkei und von dort weiter nach Griechenland, wo sie sich sich bis Juni 2022 aufhielten. Danach reisten sie über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn illegal in Österreich ein, wo sie am 26.06.2022 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Seitdem halten sich die Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 und der Sechstbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren geboren. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber und bewohnen ein von der Grundversorgung zur Verfügung gestelltem Haus. Sämtliche Beschwerdeführer sind gesund und benötigen keine medizinische Behandlung und keine Medikamente. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer war von 03.07.2023 bis 20.08.2024 bei der XXXX XXXX in XXXX und ist seit 22.08.2024 im Gasthaus XXXX in XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig. Der Erstbeschwerdeführer war von 03.07.2023 bis 20.08.2024 bei der römisch 40 römisch 40 in römisch 40 und ist seit 22.08.2024 im Gasthaus römisch 40 in römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Der Erstbeschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs. Eine Deutschprüfung wurde bis dato nicht abgelegt. Er spricht auf sehr einfachem Niveau Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache nicht. Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte die neunte Schulstufe in einer Fachschule in XXXX . Der Vierbeschwerdeführer absolvierte die vierte Klasse einer Mittelschule in XXXX . Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte die neunte Schulstufe in einer Fachschule in römisch 40 . Der Vierbeschwerdeführer absolvierte die vierte Klasse einer Mittelschule in römisch 40 . Die Beschwerdeführer pflegen übliche soziale und freundschaftliche Kontakte, sind keine Mitglieder bei Vereinen und leisten keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Im Bundesgebiet wohnen keine Verwandten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Ausreisegründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religionszugehörigkeit im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer waren bzw. sind im Irak keiner asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund eines politischen Engagements ausgesetzt. Sie waren keine Mitglieder einer politischen Partei und haben sich politisch zu keinem Zeitpunkt im Irak besonders exponiert. Die Beschwerdeführer wurden seitens des irakischen Sicherheitsapparates weder bedroht, noch verfolgt. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wurden im Irak nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX vom Strafgericht XXXX wegen eines Tötungsdeliktes zum Tode durch den Strang verurteilt. Vom Berufungsgericht der Region Kurdistan wurde die Todesstrafe am XXXX in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Im Jänner 2018 wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer Amnestie begnadigt. Die Beschwerdeführer wurden seitens des irakischen Sicherheitsapparates weder bedroht, noch verfolgt. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer wurden im Irak nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Strafgericht römisch 40 wegen eines Tötungsdeliktes zum Tode durch den Strang verurteilt. Vom Berufungsgericht der Region Kurdistan wurde die Todesstrafe am römisch 40 in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Im Jänner 2018 wurde der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer Amnestie begnadigt. Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft vorgebracht und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wären, bzw. in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer den Irak aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige des Klans der ermordeten Frau XXXX verlassen haben und sind auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer den Irak aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige des Klans der ermordeten Frau römisch 40 verlassen haben und sind auch bei einer Rückkehr dorthin nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt. Festgestellt wird, dass der Irak fähig und willens ist, seine Bürger vor Übergriffen von Seiten privater Dritter zu schützen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen ausgesetzt wären. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  6. Zur Lage im Irak wird festgestellt: Sicherheitslage Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi]. Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023). Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung:
  7. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak;
  8. türkische Stützpunkte im Nordirak; und
  9. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023). Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024). Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vergleiche REU 3.2.2024). Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024). Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023). Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022). Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022). Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana Şingal - YBŞ) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YBŞ) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024). Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).

der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).

der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023). Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge

den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023). Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe

(18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023 ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (23.5.2023): The Muqawama and Its Enemies Shifting Patterns in Iran-Backed Shiite Militia Activity in Iraq, https://acleddata.com/2023/05/23/the-muqawama-and-its-enemies-shifting-patterns-in-iran-backed-shiite-militia-activity-in-iraq/, Zugriff 8.3.2024 Alaraby - New Arab, The (15.9.2023): Iraqi Kurdistan disarms and relocates Iranian Kurds opposition parties near Mosul: sources, https://www.newarab.com/news/iraqi-kurdistan-disarms-iranian-kurdish-parties-sources#:~:text=In a significant development, authorities in the Iraqi,September, marking a notable shift in regional dynamics, Zugriff 2.10.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023 DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 24.8.2023 DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023 EURA - EURACTIV (31.1.2023): Insight: Turkey’s push into Iraq risks deeper conflict, https://www.euractiv.com/section/global-europe/news/insight-turkeys-push-into-iraq-risks-deeper-conflict/, Zugriff 18.9.2023 FH - Freedom House
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Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, S. 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007). Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, S. 6). Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022). Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022). Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, S. 11). Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, S. 7). Gouvernement Erbil Im September 2022 wurde in Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) zugeschrieben wird. Hierbei gab es keine Opfer zu beklagen (Wing 6.10.2022). Vier Raketen schlugen beim Dorf Tarawa ein (Sumaria 5.9.2022). Im April 2023 wurden in Erbil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer forderten. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023). Im Oktober 2023 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um Angriffe auf den al-Harir-Luftwaffenstützpunkt in Erbil (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden weitere 13 Angriffe pro-iranischer Gruppen verzeichnet (Wing 6.12.2023). Auch im Jänner 2024 erfolgten in Erbil Angriffe pro-iranischer Gruppen, aber auch eines direkten Angriffs aus Iran. Sieben Drohnenangriffe trafen die Stadt, den Flughafen und den Luftwaffenstützpunkt al-Harir. Iran feuerte ballistische Raketen auf die Stadt Erbil ab, die angeblich auf ein israelisches Geheimdienstzentrum abzielten, aber ein Privathaus trafen (Wing 5.2.2024). Dieser Angriff forderte fünf Zivilisten das Leben (National 16.1.2024), weitere wurden verletzt (Wing 5.2.2024). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Erbil [Anm.: unterteilt in die Distrikte Erbil, Choman, Koya, Mergasor, Rawanduz, Shaqlawa und Soran, sowie den umstrittenen Distrikt Makhmour] von Juli bis Dezember 2022 329 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 54,83) [Anm.: abgesehen von den Strategic developments-"event types" "change to group/activity"
(5), und "others"
(6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen 39 bewaffnete Auseinandersetzungen, 242 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten
(1), IEDs
(17), Artillerie-/Raketenbeschuss
(134), Luft-und Drohnenangriffe
(90), 34 Demonstrationen (31 friedlich verlaufende, drei mit Interventionen) und zehn Fälle von "strategischen Entwicklungen". Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Erbil von Juli bis Dezember 2022 drei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 0,5). Hierbei kamen keine Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es ebenfalls 785 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 65,42) [abgesehen von "change to group/activity"
(10), "others"
(2), "agreement"
(1)und "headquarters or base established"
(1)]. Diese umfassten 47 bewaffnete Auseinandersetzungen, 644 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter IEDs
(8), Artillerie- und Raketenbeschuss
(170)und Luft-/Drohnenangriffe
(465), 66 Demonstrationen (62 friedlich verlaufende, eine mit Intervention, eine mit Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten, eine gewalttätige und ein Fall von Mobgewalt), 16 Fälle von strategischen Entwicklungen und zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Erbil 254 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 127) [abgesehen von "change to group/activity"
(1)] verzeichnet. Der überwiegende Anteil, nämlich 210 Vorfälle gehen auf Angriffe der türkischen Streitkräfte auf Ziele der PKK zurück, die selbst wiederum für elf Angriffe auf türkische Ziele verantwortlich ist. Die Iranischen Revolutionsgarden haben in einem Fall einen Angriff auf irakisches Staatsgebiet ausgeführt. Der Islamische Widerstand ist für sechs Angriffe auf US-Ziele verantwortlich. Sechs weitere Drohnenangriffe wurden durch die USA abgefangen. Darüber hinaus wurden 15 friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 3.2024). Im Distrikt Erbil wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 29 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Es wurden auch 15 Demonstrationen verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen, es bei dreien jedoch zu Interventionen kam. Bei drei Vorfällen handelte es sich um iranische Militärinterventionen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 48 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4) registriert. Darunter waren sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Weitere Vorfälle umfassen 19 Demonstrationen und Proteste, von denen 18 friedlich blieben, während eine gewalttätig war. Der IS war für einen Angriff auf Polizisten verantwortlich. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Ab Oktober kam es in zwei Fällen zu Luft-/Drohnenangriffen des sogenannten Islamischen Widerstands im Irak gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5) verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen. In einem Fall handelte es sich um einen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarde auf ein Ziel in Erbil Stadt, bei einem weiteren um einen Angriff des sogenannten Islamischen Widerstands (ACLED 3.2024). Im Distrikt Koya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei der Vorfälle handelt es sich um friedliche Demonstrationen, bei den übrigen drei um Luft-/Drohnenangriffe der Iranischen Revolutionsgarden auf Ziele der Demokratischen Partei Kurdistan‑Iran (DPKI) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer. Weitere Vorfälle umfassen neun friedliche Demonstrationen sowie Zwischenfälle, die sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen. In zwei Fällen handelte es sich auch um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). Jänner und Februar 2024 sahen sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,5), allesamt friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024). Im Distrikt Makhmour [Anm.: umstritten] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter 16 friedliche Demonstrationen. Bei einem Vorfall handelt es sich um einen Angriff des IS, sieben weitere waren Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen gegen die Aufständischen. Darüber hinaus wurden drei türkische Angriffe gegen Ziele der PKK verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 40 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) durch den IS, wobei es zumindest ein ziviles Todesopfer gab. Auch zwei weitere Zwischenfälle, eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der PMF-Shabak-Miliz und eine mit Sicherheitskräften, werden dem IS zugeschrieben, der in drei anderen Fällen zum Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte und Peshmerga wurde. Es wurden auch 29 Demonstrationen verzeichnet, wovon 28 friedlich verliefen. Bei einer Demonstration wurde jedoch exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt. Türkische Streitkräfte werden für zwei Luft-/Drohnenangriffe verantwortlich gemacht (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Makhmour zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest (ACLED 3.2024). Im nördlichen Distrikt Mergasor [Anm.: teils umstritten. ACLED zählt den Distrikt Mergasor zum Distrikt Rawanduz. Hier wird Mergasor allerdings eigens ausgewiesen. Ein Teil der verzeichneten Vorfälle fand auch an einem Ort mit dem Namen az-Zibar statt, welcher im Distrikt Mergasor liegt] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 23 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83). Alle standen im Zeichen des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK und YJA STAR (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es handelte sich überwiegend um türkische Angriffe auf Ziele der PKK. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Rawanduz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 243 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 40,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) ohne Opfer. Die beiden Fälle werden der PKK und den iranischen Streitkräften zugeschrieben. Es wurde auch eine friedliche Demonstration registriert. Die überwiegende Anzahl der verzeichneten Vorfälle stehen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK. Der Türkei werden 100 Vorfälle zugeschrieben (Luft-/Drohnenangriffe, Raketen-/Artilleriebeschuss und bewaffnete Auseinandersetzungen), dem Iran 55 Fälle. Bei 84 Zwischenfällen handelt es sich um Angriffe der PKK und YJA-STAR gegen türkische Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 602 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 50,17). Wiederum stehen fast alle der registrierten Zwischenfälle in Verbindung mit dem Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, der auf irakischem Staatsgebiet ausgetragen wird. Darunter waren drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es bei einem Zwischenfall auch Todesopfer gab. Zwei dieser Vorfälle gehen auf Angriffe der Türkei zurück, der insgesamt 532 Zwischenfälle zugeschrieben werden. Der PKK und YJA-STAR wiederum werden 56 Vorfälle zugeschrieben. Es wurden sieben friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 221 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 110,5), die allesamt im Zusammenhang mit dem Türkei-PKK-Konflikt stehen. Dem türkischen Militär werden 210 Angriffe auf PKK-Ziele zugeschrieben, während elf Angriffe auf türkische Ziele der PKK und YJA STAR zugeschrieben werden (ACLED 3.2024). Im Distrikt Shaqlawa wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Es handelte sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK sowie um eine bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen und Sicherheitskräften (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer, eine friedliche Demonstration und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Ab Oktober folgten auch 19 Luft-/Drohnenangriffe gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5). Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um Drohnenangriffe des sogenannten Islamischen Widerstands auf US-Ziele, bei den übrigen sechs Vorfällen konnte das US-Militär weitere Angriffe vereiteln (ACLED 3.2024). Im Distrikt Soran wurde im Jahr 2023 ein Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08) (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich dabei um friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024). Gouvernement Dohuk Im Juli 2022 wurden in Dohuk zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben werden. Hierbei gab es keine Opfer. Es handelte sich dabei um den Einsatz von Drohnen gegen türkische Militärstützpunkte im Gouvernement (Wing 4.8.2022). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dohuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Amediya, Dohuk, Semile, Zaxo, Akre (umstritten), Bardarash (umstritten) und Shekhan (umstritten)] von Juli bis Dezember 2022 1.918 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 319,67). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type": "headquarters or base established" (zwei), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) registriert, wobei in beiden Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Des Weiteren wurden 754 Luft-/Drohnenangriffe, 704 bewaffnete Auseinandersetzungen, 405 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 15 IED-Angriffe verzeichnet. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert und 37 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.218 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 680 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Weitere sechs Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben. Bei fünf Vorfällen handelt es sich um Angriffe von Milizen auf türkische Ziele. In acht Fällen griffen Peshmerga PKK-Ziele an (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.739 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 228,25). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity"
(12)"headquarters or base established"
(3)und "other"
(2)]. Es wurden in dem Zeitraum drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Des Weiteren wurden 1.261 Luft-/Drohnenangriffe, 604 bewaffnete Auseinandersetzungen, 813 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 14 IED-Angriffe verzeichnet. 42 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 2.724 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 2.149 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 575 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Bei einem Vorfall handelt es ich um einen Angriff einer Miliz gegen ein türkisches Ziel. Weitere fünf Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben. Acht weitere Vorfälle umfassen Aktionen von Sicherheitskräften. In einem Fall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Dohuk 562 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 281) verzeichnet [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity"
(2)"headquarters or base established"
(2)und "other"
(1)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. In 501 Fällen handelte es sich um türkische Angriffe auf und bewaffnete Auseinandersetzungen mit PKK-Kräften, während 55 Angriffe auf die PKK und YJA-STAR zurückgehen. Alle bis auf einen, der gegen KDP-Peshmerga gerichtet war, richteten sich gegen türkische Streitkräfte (ACLED 3.2024). Im Distrikt Amediya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 1.881 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 313,5), darunter eine friedliche Demonstration. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.195 Fälle, während 671 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Die Türkei wurde darüber hinaus in sieben Fällen das Ziel von Angriffen durch diverse Milizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. In sieben Fällen sind Peshmerga gegen PKK-Ziele vorgegangen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.710 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 225,83). Mit 2.706 Zwischenfällen ist der überwiegende Anteil der Vorfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückzuführen. Der Türkei werden 2.136 Vorfälle zugeschrieben, der PKK und YJA-STAR 570. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 553 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 226,5). Bei 496 dieser Vorfälle handelte es sich um gegen PKK-Ziele gerichtete Aktionen (Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffe und bewaffnete Auseinandersetzungen) der türkischen Streitkräfte. 55 Angriffe gegen türkische Ziele, überwiegend bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch Artilleriebeschuss, werden der PKK und YJA-STAR zugeschrieben. Zwei weitere Vorfälle werden nicht identifizierten Gruppen zugerechnet (ACLED 3.2024). Im Distrikt Dohuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in beiden Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen beiden handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen. PKK-Kämpfer haben in einem Fall türkische Kräfte, im anderen Asayish angegriffen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und ein Polizeieinsatz und ein friedlicher Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen türkischen und PKK-Kräften (ACLED 3.2024). Im Distrikt Semile wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Zwischenfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Stammeskonflikt handelte (ACLED 22.9.2023). Auch 2023 war es ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte handelte (ACLED 5.1.2024). Im Distrikt Zaxo wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), wovon fast alle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückgehen. So ist die Türkei für 20 Angriffe verantwortlich, die PKK für sieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Zwölf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, fünf der PKK und YJA-STAR. Die Türkei wurde auch durch eine Miliz attackiert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Es handelte sich hierbei um zwei friedliche Demonstrationen und vier türkische Angriffe auf PKK-Ziele (ACLED 3.2024). Gouvernement Sulaymaniyah Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vgl. Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vergleiche Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022). Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vgl. NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vgl. National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vergleiche NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vergleiche National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023). Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024). Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Sulyamaniyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah, inklusive dem offiziell herausgelösten Halabja] von Juli bis Dezember 2022 125 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,83). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (zwei), der hier herausgenommen wurden, da er keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfasst. Der "event type" "disrupted weapons use", ist hingegen enthalten]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) registriert, wobei in vier Fällen Zivilisten ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Zwei Angriffe werden dem IS zugeschrieben. 30 Vorfälle gehen auf den Türkei-PKK-Konflikt zurück, acht weitere auf die militärische Intervention Irans gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen. Es wurden auch 66 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 60 friedlich verliefen und sechs mit Interventionen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 124 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10,33). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (drei)], darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,08), wobei in acht Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Ein Vorfall wird dem IS zugeschrieben, bei 64 handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele, in einem Fall um einen iranischen Angriff. Des Weiteren wurden 142 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 139 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und in einem Fall exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sulaymaniyah 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 36) verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurden 51 Demonstrationen registriert (50 friedliche, eine mit Intervention). Bei zwölf weiteren Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele. Die übrigen Vorfälle werden diversen staatlichen, nichtstaatlichen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt Chamchamal wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), wobei es sich in fünf Fällen um friedliche Demonstrationen handelte. Ein Fall von Raketen-/Artilleriebeschuss wird Iran zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, wovon sechs als friedlich kategorisiert wurden und es bei einer zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Sieben Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben (ACLED 3.2024). Im Distrikt Darbandokeh wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 32 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 31 Demonstrationen, davon 30 friedlich verlaufend und eine mit Intervention (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024). Im Distrikt Dokan wurden im Jahr 2023 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um einen Luftangriff der Türkei sowie um fünf friedliche Demonstrationen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024). Im Distrikt Kalar wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) und 15 friedliche Demonstrationen. Der IS wird für zwei Angriffe verantwortlich gemacht (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 15 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und zwölf friedliche Demonstrationen. Dem IS wird ein Zwischenfall zugeschrieben. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche sowie teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6), davon waren elf friedliche Demonstrationen. Beim Letzten handelte es sich um einen Vorfall mit einer Landmine aus einem früheren Konflikt (ACLED 3.2024). Im Distrikt Penjwen wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter drei friedliche Demonstrationen. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelt es sich um Luftangriffe der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Es handelte sich dabei um neun friedliche Demonstrationen und um zwölf türkische Luftangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung von türkischen Polizeikräften mit der PKK (ACLED 3.2024). Im Distrikt Pshdar wurde zwischen Juli und Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 31 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Der Türkei werden neun Zwischenfälle, überwiegend Luft-/Drohnenangriffe, zugeschrieben, ein weiterer Zwischenfall nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter sieben friedliche Demonstrationen und drei Vorfälle, bei denen türkische Militär- und Polizeikräfte gegen PKK-Ziele vorgingen (ACLED 3.2024). Im Distrikt Ranya wurden von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Bei sechs Vorfällen handelt es sich um türkische Angriffe gegen PKK- und YRK-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und fünf friedliche Demonstrationen. Bei neun Vorfällen handelte es sich um türkische Luftangriffe (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und drei Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK-Ziele (ACLED 3.2024). Im Distrikt Sharbazher wurden von Juli bis Dezember 2022 20 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Bei 16 handelte es ich um Angriffe der Türkei, bei zwei um iranische Angriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es sich überwiegend um türkische Luftangriffe handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben, ein weiterer nicht identifizierten militärischen Streitkräften (ACLED 3.2024). Im Distrikt Sulaymaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 42 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 20 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelte es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei in der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024). Gouvernement Halabja In Halabja wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Halabja acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei es sich allesamt um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024). 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Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023 Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023 Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023 Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023 Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023 WKI - Washington Kurdish Institute (11.5.2021): Turkey has the largest presence in Iraq and is occupying more lands, https://dckurd.org/2021/05/11/turkey-presence-in-iraq/, Zugriff 18.9.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19). Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022). Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023). Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vergleiche AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023). Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich] AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich] AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023 FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023 OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights
(2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023 Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI) Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.19). Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 20.3.2023). Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außerdem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2

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