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{'item': 'L533 2305709-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlL533 2305709-1 Spruch, L533 2305709-1/4EBESCHLUSSL533 2305709-1/4E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (i.d.F. „BF“), eine türkische Staatsangehörige, stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführerin in der Fassung „BF“), eine türkische Staatsangehörige, stellte am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Als Empfänger wurde auf dem Schriftstück vom 11.12.2024 „Zustellverfügung/Kanzleiweisung“ XXXX bezeichnet. Als Empfänger wurde auf dem Schriftstück vom 11.12.2024 „Zustellverfügung/Kanzleiweisung“ römisch 40 bezeichnet. Im Protokollauszug vom 12.12.2024 wurde im Bereich Versandauftrag als Empfänger „ XXXX “, Zustelladresse AUT „ XXXX “ vermerkt. Im Protokollauszug vom 12.12.2024 wurde im Bereich Versandauftrag als Empfänger „ römisch 40 “, Zustelladresse AUT „ römisch 40 “ vermerkt. Das Schriftstück wurde mit Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments per RSa an Herrn XXXX zugestellt und ausgefolgt. Das Schriftstück wurde mit Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments per RSa an Herrn römisch 40 zugestellt und ausgefolgt.

  1. Mit Eingabe vom 09.01.2025 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Beim verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde im Protokollauszug im Bereich „Versandauftrag“ vom 12.12.2024 als Empfänger der RSa Zustellung „ XXXX “ bezeichnet und diesem auch persönlich ausgefolgt.Beim verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes wurde im Protokollauszug im Bereich „Versandauftrag“ vom 12.12.2024 als Empfänger der RSa Zustellung „ römisch 40 “ bezeichnet und diesem auch persönlich ausgefolgt. Eine Zustellbevollmächtigung an diese Person bestand nicht. Mit Schriftsatz vom 08.01.2025 wurde von RA Dr. Roland Gabl eine Beschwerde eingebracht.
  3. Beweiswürdigung: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Für die von der Behörde im „Protokollauszug vom 12.12.2024“ angeführte Person „ XXXX “ fand sich im Akt keine Vertretungs- und/oder Zustellbevollmächtigung. Der „Protokollauszug“ enthält die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Zustellverfügung und wird somit als zweite, zeitlich spätere Zustellverfügung erachtet und ist somit als die im gegenständlichen Fall wesentliche Zustellverfügung anzusehen.Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. Für die von der Behörde im „Protokollauszug vom 12.12.2024“ angeführte Person „ römisch 40 “ fand sich im Akt keine Vertretungs- und/oder Zustellbevollmächtigung. Der „Protokollauszug“ enthält die inhaltlichen Mindestanforderungen einer Zustellverfügung und wird somit als zweite, zeitlich spätere Zustellverfügung erachtet und ist somit als die im gegenständlichen Fall wesentliche Zustellverfügung anzusehen. Mit Eingabe vom 16.01.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustellung an Herrn XXXX erfolgte und diesem auch am 17.12.2024 persönlich an ihn ausgefolgt wurde und aus dem Protokoll hervorgeht, dass die Zustellung an Herrn XXXX verfügt wurde. Eine Zustellbevollmächtigung an Herrn XXXX wurde nicht behauptet.Mit Eingabe vom 16.01.2025 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Zustellung an Herrn römisch 40 erfolgte und diesem auch am 17.12.2024 persönlich an ihn ausgefolgt wurde und aus dem Protokoll hervorgeht, dass die Zustellung an Herrn römisch 40 verfügt wurde. Eine Zustellbevollmächtigung an Herrn römisch 40 wurde nicht behauptet.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , Zu A) 3.

  1. Aus dem Zustellgesetz ergibt sich: § 2 Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  2. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solche bezeichnete Person;
  3. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solche bezeichnete Person; Zustellverfügung §
  4. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Heilung von Zustellmängeln §
  5. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Zustellungsbevollmächtigter § 9.

(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).Paragraph 9,
(1)Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(2)Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.,
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4)Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5)Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6)§ 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den §§ 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

(6)Paragraph 8, ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

den Paragraphen 7 und 9 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger (Zustellungsbevollmächtigten) tatsächlich zukommt. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht vergleiche etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

§ 7Zust

G gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung;ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092).

Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2

(1998)1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung;ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht
(2009)356 f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9
(2011)Rz 203/1, alle mwN). Wenn ein unzutreffender Empfänger in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2015/05/0092). 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die BF hat im gegenständlichen Verfahren keine Person als Zustellbevollmächtigten angegeben. Das Bundesamt hat in der Zustellbevollmächtigung ausdrücklich eine Person namens „ XXXX “ als Empfänger bezeichnet, ohne dass für diese Person eine Zustellbevollmächtigung erteilt wurde. Dieser Zustellmangel konnte auch nicht dadurch heilen, dass der Bescheid der (nicht als Empfänger bezeichneten) beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge persönlich zugegangen ist.

§ 7Zust

G gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen. Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. § 7 VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 7 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die BF hat im gegenständlichen Verfahren keine Person als Zustellbevollmächtigten angegeben. Das Bundesamt hat in der Zustellbevollmächtigung ausdrücklich eine Person namens „ römisch 40 “ als Empfänger bezeichnet, ohne dass für diese Person eine Zustellbevollmächtigung erteilt wurde. Dieser Zustellmangel konnte auch nicht dadurch heilen, dass der Bescheid der (nicht als Empfänger bezeichneten) beschwerdeführenden Partei in weiterer Folge persönlich zugegangen ist.

Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen. Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid des Bundesamtes setzt gem. Paragraph 7, VwGVG die rechtswirksame Erlassung bzw. Zustellung des Bescheides voraus. Da eine solche nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. Paragraph 7, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: 4.1. § 24 VwGVG lautet: 4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4.2. Da bereits aufgrund der Aktenlage klar war, dass mit einer beschlussmäßigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L533.2305709.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.