RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW114 2302096-1 Spruch, W114 2302096-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch XXXX , vom 12.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, GZ. II/4-DZ/23-24325577010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 12.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, GZ. II/4-DZ/23-24325577010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 16.12.2022 beantragte Ing. XXXX , als Geschäftsführerin für die XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin bzw. BF, für den Betrieb mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX die Gewährung für Direktzahlungen (Basisprämie und Umverteilungszahlung) für das Bewirtschaftungsjahr
- Am 16.12.2022 beantragte Ing. römisch 40 , als Geschäftsführerin für die römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin bzw. BF, für den Betrieb mit der Betriebsnummer (BNr.) römisch 40 die Gewährung für Direktzahlungen (Basisprämie und Umverteilungszahlung) für das Bewirtschaftungsjahr
- Am 06.04.2023 änderte die Beschwerdeführerin, unterstützt durch die zuständige Bezirksbauernkammer, ihren am 16.12.2022 gestellten Mehrfachantrag (MFA) 2023, indem sie zusätzlich zur Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung nunmehr auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragte. Dazu wurde als anspruchsberechtigte Person XXXX , geboren am XXXX benannt.
- Am 06.04.2023 änderte die Beschwerdeführerin, unterstützt durch die zuständige Bezirksbauernkammer, ihren am 16.12.2022 gestellten Mehrfachantrag (MFA) 2023, indem sie zusätzlich zur Basiszahlung inklusive Umverteilungszahlung nunmehr auch eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte beantragte. Dazu wurde als anspruchsberechtigte Person römisch 40 , geboren am römisch 40 benannt. Als erforderlicher Ausbildungsnachweis wurde eine Ablichtung eines Reife- und Diplomprüfungszeugnis von XXXX der höheren XXXX vom 16.09.2011 vorgelegt.Als erforderlicher Ausbildungsnachweis wurde eine Ablichtung eines Reife- und Diplomprüfungszeugnis von römisch 40 der höheren römisch 40 vom 16.09.2011 vorgelegt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24285055010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der für das Antragsjahr 2023 gestellte Antrag auf Zuerkennung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde in dieser Entscheidung abgewiesen. In der Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde auf § 21 Abs. 2 GSP-AV hingewiesen und dazu ausgeführt, dass die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung der juristischen Person/Personengemeinschaft innehabe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24285055010, wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Der für das Antragsjahr 2023 gestellte Antrag auf Zuerkennung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde in dieser Entscheidung abgewiesen. In der Begründung zur Abweisung des Antrages auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde auf Paragraph 21, Absatz 2, GSP-AV hingewiesen und dazu ausgeführt, dass die im Antrag genannte berechtigte Person nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung der juristischen Person/Personengemeinschaft innehabe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.01.2024 zugestellt.
- Gegen diese abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte hat die Beschwerdeführerin am 12.01.2024 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Dazu wies sie auf mit der Beschwerde mitvorgelegte Dokumente hin. Dabei handelt es sich um: ● einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 20.11.2019 betreffend die Beschwerdeführerin; ● Erklärung der Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin im Rahmen der Junglandwirte-Förderung vom 26.05.2023, wonach XXXX über 75 % der Gesellschaftsanteile, und XXXX über 25 % der Gesellschaftsanteile verfügt. Erklärung der Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin im Rahmen der Junglandwirte-Förderung vom 26.05.2023, wonach römisch 40 über 75 % der Gesellschaftsanteile, und römisch 40 über 25 % der Gesellschaftsanteile verfügt.
- Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2024 die Beschwerde und die bezugnehmenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. In einem Begleitschreiben wies die AMA darauf hin, dass die BF auch Einspruch gegen die ÖPUL-Mitteilung vom 10.01.2024 erhoben habe. Auch dabei habe sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte bezogen. Dabei habe sie unter Vorlage eines Trauscheines des katholischen Pfarramtes XXXX vom 06.04.2024 hingewiesen, dass für eine positive Beurteilung ausreichend sei, dass die Geschäftsführer miteinander verheiratet seien.In einem Begleitschreiben wies die AMA darauf hin, dass die BF auch Einspruch gegen die ÖPUL-Mitteilung vom 10.01.2024 erhoben habe. Auch dabei habe sich die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte bezogen. Dabei habe sie unter Vorlage eines Trauscheines des katholischen Pfarramtes römisch 40 vom 06.04.2024 hingewiesen, dass für eine positive Beurteilung ausreichend sei, dass die Geschäftsführer miteinander verheiratet seien. Von der AMA wurde dazu im Begleitschreiben hingewiesen, dass grundsätzlich Ehegemeinschaften, die gemeinsam einen landw. Betrieb führen würden, als gleichberechtigte Partner (50:50) seitens der AMA angesehen werden würden. Da der gegenständliche Betrieb jedoch nicht als einfache Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werde, sondern als GmbH, sei die Vorlage des Gesellschaftsvertrages erforderlich. Dieser Vertrag sei schließlich am 09.09.2024 nachgereicht worden. Aus diesem gehe hervor, dem zweiten Bewirtschafter XXXX unter Punkt 7
(4)eine Sperrminorität zugesprochen werde, wodurch er jeden Beschluss von XXXX verhindern könne.Dieser Vertrag sei schließlich am 09.09.2024 nachgereicht worden. Aus diesem gehe hervor, dem zweiten Bewirtschafter römisch 40 unter Punkt 7
(4)eine Sperrminorität zugesprochen werde, wodurch er jeden Beschluss von römisch 40 verhindern könne.
- Dieses Begleitschreiben wurde der Beschwerdeführerin vom BVwG am 09.12.2024 zum Parteiengehör übermittelt.
- Innerhalb der Stellungnahmefrist führte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch XXXX , in einer Äußerung vom 02.01.2025 aus, dass sich aus dem Firmenbuch ergebe, dass XXXX zur selbständigen Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt sei. Die Vertretungsvollmacht sei grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Die im Gesellschaftsvertrag, der in Form eines Notariatsaktes erstellt worden sei, Verankerung in Punkt 7
(4)bewirke keine Einschränkung der Leitung des Betriebes der Beschwerdeführerin durch XXXX .7. Innerhalb der Stellungnahmefrist führte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch römisch 40 , in einer Äußerung vom 02.01.2025 aus, dass sich aus dem Firmenbuch ergebe, dass römisch 40 zur selbständigen Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt sei. Die Vertretungsvollmacht sei grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar. Die im Gesellschaftsvertrag, der in Form eines Notariatsaktes erstellt worden sei, Verankerung in Punkt 7
(4)bewirke keine Einschränkung der Leitung des Betriebes der Beschwerdeführerin durch römisch 40 .
- Am 11.02.2025 fand im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der neben einem Vertreter der AMA sowohl XXXX , als auch XXXX , jedoch ohne rechtsfreundliche Rechtsvertretung teilnahmen.
- Am 11.02.2025 fand im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der neben einem Vertreter der AMA sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 , jedoch ohne rechtsfreundliche Rechtsvertretung teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde vom vorsitzenden Richter den Ausführungen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 02.01.2025, sofern diese das Außenverhältnis der Beschwerdeführerin betreffen, zugestimmt. Die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage betreffe jedoch das Innenverhältnis der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zueinander. Dazu wurde unwidersprochen vom vorsitzenden Richter auf die im Gesellschaftsvertrag eindeutig formulierte Sperrminorität zu Gunsten von XXXX hingewiesen, wonach sämtliche Beschlüsse (Entscheidungen, die die Gebarung der Beschwerdeführerin betreffen) – unabhängig von sonstigen Mehrheitsverhältnissen – der Zustimmung durch XXXX bedürfen. Das erkennende Gericht folgerte daraus, dass bei unterschiedlichen Auffassungen über die Gebarung der Beschwerdeführerin durch die beiden Geschäftsführer, aufgrund der Klausel in Punkt 7
(4)des Gesellschaftsvertrages, der in Form eines Notariatsaktes erstellt wurde, sich XXXX nicht gegen XXXX durchzusetzen kann und damit eben nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage betreffe jedoch das Innenverhältnis der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zueinander. Dazu wurde unwidersprochen vom vorsitzenden Richter auf die im Gesellschaftsvertrag eindeutig formulierte Sperrminorität zu Gunsten von römisch 40 hingewiesen, wonach sämtliche Beschlüsse (Entscheidungen, die die Gebarung der Beschwerdeführerin betreffen) – unabhängig von sonstigen Mehrheitsverhältnissen – der Zustimmung durch römisch 40 bedürfen. Das erkennende Gericht folgerte daraus, dass bei unterschiedlichen Auffassungen über die Gebarung der Beschwerdeführerin durch die beiden Geschäftsführer, aufgrund der Klausel in Punkt 7
(4)des Gesellschaftsvertrages, der in Form eines Notariatsaktes erstellt wurde, sich römisch 40 nicht gegen römisch 40 durchzusetzen kann und damit eben nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Weder XXXX , noch XXXX vermochten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.02.2025 rechtlich nachvollziehbar darzulegen, warum die Bestimmung des Punktes 7
(4)des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes bei einem Anlassfall nicht zur Anwendung gelangen sollte. Weder römisch 40 , noch römisch 40 vermochten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.02.2025 rechtlich nachvollziehbar darzulegen, warum die Bestimmung des Punktes 7
(4)des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes bei einem Anlassfall nicht zur Anwendung gelangen sollte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2023 Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX .1.
- Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2023 Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . 1.
- Gemäß Auszug aus dem Firmenbuch waren im Antragsjahr 2023 sowohl XXXX , als auch XXXX handelsrechtliche Gesellschafter der Beschwerdeführerin.1.
- Gemäß Auszug aus dem Firmenbuch waren im Antragsjahr 2023 sowohl römisch 40 , als auch römisch 40 handelsrechtliche Gesellschafter der Beschwerdeführerin. 1.
- Ausgehend von einer gesellschaftsinternen Vereinbarung beträgt das interne Beteiligungsverhältnis an der Beschwerdeführerin von XXXX zu XXXX 75:25.1.
- Ausgehend von einer gesellschaftsinternen Vereinbarung beträgt das interne Beteiligungsverhältnis an der Beschwerdeführerin von römisch 40 zu römisch 40 75:
- 1.
- Die Beschwerdeführerin hat für das Antragsjahr 2023 einen MFA gestellt und dabei neben der Basisprämie und einer Umverteilungszahlung auch rechtzeitig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gestellt, wobei als anspruchsberechtigte Person XXXX benannt wurde.1.
- Die Beschwerdeführerin hat für das Antragsjahr 2023 einen MFA gestellt und dabei neben der Basisprämie und einer Umverteilungszahlung auch rechtzeitig die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gestellt, wobei als anspruchsberechtigte Person römisch 40 benannt wurde. 1.
- Für XXXX , geboren am XXXX , die mit ihrem Mädchennamen XXXX hieß, wurde eine Ablichtung eines Reife- und Diplomprüfungszeugnis der höheren XXXX vom 16.09.2011 vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von § 21 Abs. 1 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV).1.
- Für römisch 40 , geboren am römisch 40 , die mit ihrem Mädchennamen römisch 40 hieß, wurde eine Ablichtung eines Reife- und Diplomprüfungszeugnis der höheren römisch 40 vom 16.09.2011 vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Paragraph 21, Absatz eins, GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV). 1.
- Der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin wurde in Form eines Notariatsaktes vom 12.11.2019 errichtet. In diesem Notariatsakt wird in Punkt 7
(4)ausgeführt, dass XXXX an Stimmen eine Sperrminorität zukommt. Sämtliche Beschlüsse – unabhängig von den sonstigen Mehrheitsverhältnissen – bedürfen seiner ausdrücklichen Zustimmung.In diesem Notariatsakt wird in Punkt 7
(4)ausgeführt, dass römisch 40 an Stimmen eine Sperrminorität zukommt. Sämtliche Beschlüsse – unabhängig von den sonstigen Mehrheitsverhältnissen – bedürfen seiner ausdrücklichen Zustimmung. 1.7. Ausgehend von Punkt 7
(4)des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes vermag XXXX bei einer unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Betriebsführung des Betriebes mit der BNr. XXXX , sich nicht durchzusetzen. Sie bedarf unter Berücksichtigung von Punkt 7
(4)des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes bei sämtlichen Beschlüssen, die in Zusammenhang mit der Gebarung des Betriebes mit der BNr. XXXX stehen, der Zustimmung von XXXX . Eine entsprechende Regelung, wonach auch XXXX bei allen Beschlüssen, die in Zusammenhang mit der Gebarung des Betriebes mit der BNr. XXXX stehen, der Zustimmung von XXXX bedürfen, existiert nicht.1.7. Ausgehend von Punkt 7
(4)des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes vermag römisch 40 bei einer unterschiedlichen Auffassung hinsichtlich der Betriebsführung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 , sich nicht durchzusetzen. Sie bedarf unter Berücksichtigung von Punkt 7
(4)des verfahrensgegenständlichen Notariatsaktes bei sämtlichen Beschlüssen, die in Zusammenhang mit der Gebarung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 stehen, der Zustimmung von römisch 40 . Eine entsprechende Regelung, wonach auch römisch 40 bei allen Beschlüssen, die in Zusammenhang mit der Gebarung des Betriebes mit der BNr. römisch 40 stehen, der Zustimmung von römisch 40 bedürfen, existiert nicht. Damit kommt unter Berücksichtigung von § 21 Abs. 1 GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) jedenfalls XXXX , nicht jedoch XXXX eine „maßgeblichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes“ bzw. hinsichtlich einer „langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs“ zu.Damit kommt unter Berücksichtigung von Paragraph 21, Absatz eins, GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) jedenfalls römisch 40 , nicht jedoch römisch 40 eine „maßgeblichen Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes“ bzw. hinsichtlich einer „langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs“ zu. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die wiedergegebenen Feststellungen ergeben sich aus den dem BVwG von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Beschwerdevorlage. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor. Wenn die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass XXXX selbständig zur Vertretung der Beschwerdeführerin ist, wird diese Auffassung, die das Außenverhältnis der BF gegenüber Kunden bzw. sonstigen Dritten betrifft, nicht bestritten. Die Rechtsvertretung hat jedoch offensichtlich nicht erkannt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine Rechtsfrage zu beantworten ist, die das Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft, wobei durch die Aufnahme der Bestimmung von Punkt 7
(4)in den Gesellschaftsvertrag eine XXXX bevorzugende bzw. heraushebende Bestimmung mitaufgenommen wurde, die im Anlassfall dazu führt, dass letztlich XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt.Wenn die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass römisch 40 selbständig zur Vertretung der Beschwerdeführerin ist, wird diese Auffassung, die das Außenverhältnis der BF gegenüber Kunden bzw. sonstigen Dritten betrifft, nicht bestritten. Die Rechtsvertretung hat jedoch offensichtlich nicht erkannt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine Rechtsfrage zu beantworten ist, die das Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft, wobei durch die Aufnahme der Bestimmung von Punkt 7
(4)in den Gesellschaftsvertrag eine römisch 40 bevorzugende bzw. heraushebende Bestimmung mitaufgenommen wurde, die im Anlassfall dazu führt, dass letztlich römisch 40 die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 02.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, ABl. vom 06.12.2021, Nr. L 435/1, lautet auszugsweise: „Erwägungsgrund 77 Insbesondere Junglandwirte müssen ihre Betriebe modernisieren, damit diese langfristig tragfähig sind. Jedoch fallen die Umsätze oft gerade in den ersten Geschäftsjahren schwach aus. Deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten von Junglandwirten durchgeführten Interventionen in Form von Investitionen erleichtern und Vorrang gewähren. Dazu sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für Investitionen in Betriebe von Junglandwirten höhere Unterstützungssätze und andere Präferenzbedingungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch kleinen Betrieben eine höhere Investitionsförderung gewähren können.“ „Erwägungsgrund 80 Angesichts der Notwendigkeit, die Investitionslücke im Agrarsektor der Union zu schließen und prioritären Gruppen, insbesondere Junglandwirten und neuen Landwirten mit höherem Risikoprofil, den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, sollten die Verwendung der EU-Garantie aus InvestEU und die Kombination von Zuschüssen und Finanzierungsinstrumenten gefördert werden. Da die Verwendung von Finanzierungsinstrumenten in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund von Unterschieden in Bezug auf den Zugang zu Finanzmitteln, die Entwicklung des Bankensektors, die Verfügbarkeit von Risikokapital sowie den Kenntnisstand der Behörden und den potenziellen Kreis der Begünstigten erheblich variiert, sollten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen geeignete Zielwerte, Begünstigte, Präferenzbedingungen und etwaige andere Fördervorschriften aufführen.“ „Artikel 4 In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1)Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest. […]
(6)Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
- a)eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
- b)die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
- c)die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt. […]“ „Artikel 30 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1)Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
(2)Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang XII angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben.
(2)Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g bestehenden Verpflichtung zur Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und der Verpflichtung, gemäß Artikel 95 mindestens den in Anhang römisch zwölf angegebenen Betrag für dieses Ziel einzusetzen, können die Mitgliedstaaten eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte vorsehen, die sich erstmals neu niedergelassen haben und Anspruch auf eine Zahlung im Rahmen der Einkommensgrundstützung gemäß Artikel 21 haben. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Landwirten, die zuvor eine Unterstützung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erhalten haben, für den verbleibenden Teil des Zeitraums gemäß Absatz 5 des genannten Artikels die Unterstützung gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren.
(3)Die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem ersten Jahr der Stellung eines Antrags auf eine Zahlung für Junglandwirte und, wenn der Zeitraum von fünf Jahren über das Jahr 2027 hinausgeht, unter den Bedingungen gewährt, die in dem für den Zeitraum nach 2027 geltenden GAP- Rechtsrahmen festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Begünstigten bezüglich des Zeitraums nach 2027 keine rechtlichen Erwartungen geweckt werden. Die betreffende Unterstützung wird entweder in Form einer jährlichen entkoppelten Zahlung je förderfähige Hektarfläche oder als Pauschalbetragszahlung je Junglandwirt gewährt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nach diesem Artikel gewährte Unterstützung lediglich für eine Höchstzahl von Hektar je Junglandwirt zu gewähren.
(4)Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, wie im Falle von Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Genossenschaften, können die Mitgliedstaaten die Höchstzahl von Hektar gemäß Absatz 3 auf der Ebene der Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern
- a)diese Mitglieder den für „Junglandwirte“ geltenden Definitionen und Voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 entsprechen und
- b)die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder nach nationalem Recht mit jenen von Einzellandwirten in der Position eines Betriebsleiters vergleichbar sind, insbesondere im Hinblick auf ihren Erwerbsstatus, ihren sozialen Status und ihren Steuerstatus, sofern sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben.“ Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung des BGBl. I Nr. 77/2022, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans § 6d.
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.Paragraph 6 d,
(1)Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Artikel 4, der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Absatz 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren. […]
(8)Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen. […]“ „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte § 8c.
(1)Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.Paragraph 8 c,
(1)Das gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha ermittelter förderfähiger Fläche pro Junglandwirt gewährt.
(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.
(2)Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, für den verbleibenden Zeitraum.
(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“
(3)Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Absatz eins, beantragen, erhalten die ergänzende Einkommensstützung längstens bis zum Antragsjahr 2027.“ Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl. II Nr. 403/2022 in der Fassung des BGBl. II Nr. 283/2024, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2024,, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: „Maßgebliche Rechtsgrundlagen der EU § 1.
(1)Diese Verordnung dient der DurchführungParagraph eins,
(1)Diese Verordnung dient der Durchführung
- der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1,
- der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 1, […]“„Sonstige Vorgaben[…]“, „Sonstige Vorgaben § 21.
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.Paragraph 21,
(1)Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
(2)Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben.
(2)Die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen müssen bei Personenvereinigungen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen – ausgenommen Aktiengesellschaften und Vereine, die nicht als Junglandwirt förderbar sind – von jener bzw. jenen Personen erfüllt werden, die die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt bzw. ausüben. […]“ 3.3. Rechtliche Würdigung: Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist bei Personenvereinigungen, zu denen auch eines GmbH gehört, im Wesentlichen, dass die Person, die im MFA als Junglandwirtin oder als Junglandwirt benannt wird, für die GmbH tätig ist, die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt und nicht älter als 40 Jahre alt ist. Zusätzlich muss die Junglandwirtin spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Unbestreitbar, hat XXXX durch die Vorlage ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnis der höheren XXXX vom 16.09.2011, den nach § 21 GSP-AV Abs. 1 und 2 erforderlichen Ausbildungsnachweis vorgelegt. Ebenfalls unbestreitbar ist, dass XXXX als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auch für diese im Bewirtschaftungsjahr 2023 tätig war und angesichts ihres Geburtsdatums jünger als 40 Jahre war.Unbestreitbar, hat römisch 40 durch die Vorlage ihres Reife- und Diplomprüfungszeugnis der höheren römisch 40 vom 16.09.2011, den nach Paragraph 21, GSP-AV Absatz eins und 2 erforderlichen Ausbildungsnachweis vorgelegt. Ebenfalls unbestreitbar ist, dass römisch 40 als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin auch für diese im Bewirtschaftungsjahr 2023 tätig war und angesichts ihres Geburtsdatums jünger als 40 Jahre war. Die Klausel in Punkt 7
(4)des Gesellschaftsvertrages, wonach dem Gesellschafter XXXX eine Sperrminorität an Stimmen zukommt, bzw. wonach sämtliche Beschlüsse der Beschwerdeführerin – unabhängig von den sonstigen Mehrheitsverhältnissen – der ausdrücklichen Zustimmung von XXXX bedürfen, führt im Ergebnis dazu, dass XXXX die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs zukommt. Zu Gunsten von XXXX wurde eine derartige Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht verankert.Die Klausel in Punkt 7
(4)des Gesellschaftsvertrages, wonach dem Gesellschafter römisch 40 eine Sperrminorität an Stimmen zukommt, bzw. wonach sämtliche Beschlüsse der Beschwerdeführerin – unabhängig von den sonstigen Mehrheitsverhältnissen – der ausdrücklichen Zustimmung von römisch 40 bedürfen, führt im Ergebnis dazu, dass römisch 40 die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs zukommt. Zu Gunsten von römisch 40 wurde eine derartige Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht verankert. Im Ergebnis kommt damit auch das erkennende Gericht zur Auffassung, dass XXXX nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs zukommt und damit die von der AMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit getroffene Entscheidung der Beschwerdeführerin für XXXX für das Antragsjahr 2023 eine Zahlung als Junglandwirtin nicht zu gewähren, nicht zu beanstanden ist. Im Ergebnis kommt damit auch das erkennende Gericht zur Auffassung, dass römisch 40 nicht die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs zukommt und damit die von der AMA in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit getroffene Entscheidung der Beschwerdeführerin für römisch 40 für das Antragsjahr 2023 eine Zahlung als Junglandwirtin nicht zu gewähren, nicht zu beanstanden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2302096.1.00