RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW131 2295868-3 Spruch, W131 2295868-2/77E W131 2295868-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Antragstellerin begehrte 2024, dass die im Vergabeverfahren „Überprüfung und Reparatur von Turn- und Sportgeräten“ ergangene Entscheidung vom 09.07.2024, wonach die Rahmenvereinbarung zu Los 3 mit dem Unternehmen XXXX abgeschlossen werden soll, für nichtig erklärt werde und den Auftraggeberinnen auftragen werde, die von ihr bezahlte Pauschalgebühr zu ersetzen, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die Antragstellerin begehrte 2024, dass die im Vergabeverfahren „Überprüfung und Reparatur von Turn- und Sportgeräten“ ergangene Entscheidung vom 09.07.2024, wonach die Rahmenvereinbarung zu Los 3 mit dem Unternehmen römisch 40 abgeschlossen werden soll, für nichtig erklärt werde und den Auftraggeberinnen auftragen werde, die von ihr bezahlte Pauschalgebühr zu ersetzen, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Die Antragstellerin entrichtete bereits bei Antragseinbringung bzw danach im Wege der Pauschalgebührenverbesserung bezeichnete Pauschalgebühren.
- Nach einer mündlichen Verhandlung wurde vom BVwG die zuvor zur Verfahrenszahl W131 2295868-1 erlassene einstweilige Verfügung vor dem Hintergrund einer erforderlich gewordenen Sachverständigenbestellung samt allfälligem zuvor durchzuführendem Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss zur Verfahrenszahl W131 2295868-5 aufgehoben.
- Mit Schreiben vom 04.02.2025 zog die Antragstellerin sämtliche [offenen] Anträge im gegenständlichen Verfahrensgeschehen zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 328 Abs 1 iVm § 327 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu geschehen hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzbegehren gemäß BVergG) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu geschehen hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzbegehrens waren die diesbezüglichen Verfahren beschlussmäßig einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs 4 B-VG i
Vm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr war auf Grund einer eindeutigen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W131.2295868.3.00