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{'item': 'W139 2200376-2'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW139 2200376-2 Spruch, W139 2200376-2/31E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz (Vorverfahren) 1.
  2. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte erstmals am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.
  3. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte erstmals am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  4. Am 11.12.2015 fand eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. 1.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) vernahm den Beschwerdeführer am 10.04.
  6. 1.
  7. Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.07.2018 Beschwerde. 1.
  2. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.11.2020, GZ. XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 07.06.2018 wegen Zurückziehung des Rechtmittels gegen diese Spruchpunkte ein (Spruchpunkt A) I.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Asyl

G 2005 (Spruchpunkt A) II.).1.6. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.11.2020, GZ. römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 07.06.2018 wegen Zurückziehung des Rechtmittels gegen diese Spruchpunkte ein (Spruchpunkt A) römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, AsylG 2005 (Spruchpunkt A) römisch zwei.). 1.

  1. Am 02.02.2021 erhielt der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zum 02.02.
  2. 1.
  3. Am 20.01.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der XXXX ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung bis zum 02.02.2023.1.
  4. Am 20.01.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bei der römisch 40 ein und verfügte über eine Niederlassungsbewilligung bis zum 02.02.
  5. Verfahren zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeverfahren) 2.
  6. Am 08.02.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
  7. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. 2.
  8. Am 09.06.2022 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. 2.
  9. Mit Bescheid vom 31.08.2022 Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2.4. Mit Bescheid vom 31.08.2022 Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete seine Entscheidung damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich insbesondere auf bereits im Vorverfahren genannte Gründe berufen. Er sei nicht von der Machtübernahme der Taliban betroffen, weil ihm ein Aufenthaltsrecht zukomme. Zudem habe der Beschwerdeführer den Folgeantrag erst sechs Monate nach der Machtübernahme der Taliban gestellt. Die Bedrohungen seiner Kinder durch die Taliban habe er nicht glaubhaft darlegen können. Der Beschwerdeführer befinde sich zumindest seit August 2015 außerhalb Afghanistans und habe von 2009 bis 2014 in Norwegen gelebt, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Taliban aktuell den Beschwerdeführer oder seine Familie bedrohen sollten. 2.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2022 Beschwerde.2.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2022 Beschwerde. 2.
  3. Am 18.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, in der er erklärte, dass sein Vater mit den Taliban aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten bereits vor ihrer Machtergreifung Probleme gehabt habe. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei von den Taliban ermordet worden. Seit der Machtübernahme würden die Taliban nunmehr seine Kinder und seinen Vater bedrohen. 2.
  4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 14.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  5. Am 20.04.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung fern. Weiters wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des in der Zwischenzeit aus Afghanistan nachgereisten Vaters des Beschwerdeführers angeregt und dieser zeugenschaftlich einvernommen. 2.
  6. Am 04.05.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Betreffend die widersprüchlichen Angaben des Zeugen wurde auf sein hohes Alter, die mangelnde Schulbildung sowie die eingeschränkte Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit verwiesen. 2.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 20.08.2024, 22.08.2024 und 08.10.2024 weitere öffentliche mündliche Verhandlungen ab, im Zuge derer der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Geschwister in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung befragt wurden. Das BFA blieb den Verhandlungen fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen 1.
  9. Person des Beschwerdeführers 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashto.1.1.
  11. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Pashto. 1.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.11.2020 mit XXXX standesamtlich verheiratet, mit der er zwei Söhne und eine Tochter in Österreich hat.1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist seit dem 27.11.2020 mit römisch 40 standesamtlich verheiratet, mit der er zwei Söhne und eine Tochter in Österreich hat. Zwei weitere Söhne und eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, die aus seiner ersten, Anfang 2005 geschlossenen Ehe stammen, leben in Afghanistan bei ihrem Großvater mütterlicherseits im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman.Zwei weitere Söhne und eine weitere Tochter des Beschwerdeführers, die aus seiner ersten, Anfang 2005 geschlossenen Ehe stammen, leben in Afghanistan bei ihrem Großvater mütterlicherseits im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman. Neben den drei Kindern und der Familie der ca. 2017 verstorbenen ersten Ehefrau wohnen noch zwei Onkel mütterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan, die alle verheiratet sind. Zwei der drei Tanten väterlicherseits und beide Onkel mütterlicherseits sind im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman, ansässig. Eine weitere Tante mütterlicherseits befindet sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers.Neben den drei Kindern und der Familie der ca. 2017 verstorbenen ersten Ehefrau wohnen noch zwei Onkel mütterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers in Afghanistan, die alle verheiratet sind. Zwei der drei Tanten väterlicherseits und beide Onkel mütterlicherseits sind im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman, ansässig. Eine weitere Tante mütterlicherseits befindet sich im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Die Eltern ( XXXX [alias XXXX ] und XXXX [alias XXXX ]) und drei Geschwister (Bruder XXXX [alias XXXX ; geboren am XXXX ], Schwester XXXX [alias XXXX ; geboren am XXXX ] und Schwester XXXX [alias XXXX ; geboren am XXXX ]) des Beschwerdeführers verließen im November 2022 ihre Heimat und stellten Ende Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Beschwerdeverfahren zu den GZ. W139 2283975-1, W139 2283978-1, W139 2283976-1, W139 2284459-1 und W139 2284457-1).Die Eltern ( römisch 40 [alias römisch 40 ] und römisch 40 [alias römisch 40 ]) und drei Geschwister (Bruder römisch 40 [alias römisch 40 ; geboren am römisch 40 ], Schwester römisch 40 [alias römisch 40 ; geboren am römisch 40 ] und Schwester römisch 40 [alias römisch 40 ; geboren am römisch 40 ]) des Beschwerdeführers verließen im November 2022 ihre Heimat und stellten Ende Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Beschwerdeverfahren zu den GZ. W139 2283975-1, W139 2283978-1, W139 2283976-1, W139 2284459-1 und W139 2284457-1). Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) verstarb in Afghanistan.Ein älterer Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) verstarb in Afghanistan. 1.1.
  14. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman. Er lebte von 2009 bis 2014 in Norwegen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und eine negative Entscheidung erhielt. Der Beschwerdeführer kehrte im August 2014 freiwillig nach Afghanistan zurück. Im August 2015 verließ er sein Herkunftsland erneut und hält sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet auf.1.1.
  15. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman. Er lebte von 2009 bis 2014 in Norwegen, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und eine negative Entscheidung erhielt. Der Beschwerdeführer kehrte im August 2014 freiwillig nach Afghanistan zurück. Im August 2015 verließ er sein Herkunftsland erneut und hält sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet auf. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA mit Bescheid vom 07.06.2018 zur Gänze abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 03.07.2018 zog der Beschwerdeführer am 27.11.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Am selben Tag erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005.1.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 11.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA mit Bescheid vom 07.06.2018 zur Gänze abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 03.07.2018 zog der Beschwerdeführer am 27.11.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Am selben Tag erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung“

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Bis zum 02.02.2022 hatte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen inne. Bis zum 02.02.2023 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung. Am 08.02.2022 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationlen Schutz, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 31.08.2022 abgewiesen wurde. Gegen diesen Spruchpunkt ging der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 03.10.2022 vor. 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zwölf Jahre lang eine Schule und arbeitete im Anschluss in der familieneigenen Landwirtschaft. 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Fluchtgründe des Beschwerdeführers 1.2.
  5. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ( XXXX ) arbeitete nicht für die ehemalige afghanische Regierung.1.2.
  6. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ( römisch 40 ) arbeitete nicht für die ehemalige afghanische Regierung. Im Herkunftsstaat hatten der Beschwerdeführer und seine Familie niemals spezielle Probleme mit den Taliban wegen einer beruflichen Tätigkeit des älteren Bruders des Beschwerdeführers. Auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers und insbesondere seit der Machtübernahme durch die Taliban geriet die Familie des Beschwerdeführers deshalb nicht in den Fokus der Taliban. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Schwierigkeiten mit den Taliban als Familienangehöriger eines Mitgliedes der Sicherheitsinstitutionen der früheren afghanischen Regierung zu befürchten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer insofern individuell und konkret weder Lebensgefahr, noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban. 1.2.
  7. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan seitens der Taliban keine Gefahr wegen einer antizipierten Blutrache. 1.2.
  8. Der Beschwerdeführer hat im Falle einer Ausweisung in sein Herkunftsland keine gegen ihn gerichtete integritätsgefährdende Bedrohung durch die Taliban als „verwestlichter“ Rückkehrer zu erwarten. 1.2.
  9. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat persönlich eine integritätsbedrohende Handlung oder Maßnahme, insbesondere wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung, gesetzt wurde oder eine solche Handlung oder Maßnahme unmittelbar bevorstand oder er eine solche Bedrohung bei einer Rückkehr zu vergegenwärtigen hätte. 1.
  10. Situation im Herkunftsstaat 1.3.
  11. Länderinformationsblatt der Staatdokumentation vom 10.04.2024 „Politische Lage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das ‚Islamische Emirat Afghanistan‘ (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem ‚islamischen Recht und den afghanischen Werten‘ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das ‚Islamische Emirat Afghanistan‘ (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem ‚islamischen Recht und den afghanischen Werten‘ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban ‚Interims‘-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge ‚Sittenpolizei‘ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban ‚Interims‘-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge ‚Sittenpolizei‘ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). […] Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 […] Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer ‚schwarzen Liste‘ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer ‚schwarzen Liste‘ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). […] Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 […] Ost-Afghanistan Letzte Änderung 2024-04-03 15:25 Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelege) dominieren die Region (NPS o.D.d). [...] Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) […] Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh) […] Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das ‚Islamische Emirat Afghanistan‘ (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das ‚Islamische Emirat Afghanistan‘ (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der ersteAnführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der ersteAnführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von ‚einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität‘ zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbeAngelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von ‚einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität‘ zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbeAngelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). […] Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 […] Paschtunen Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024). […] Relevante Bevölkerungsgruppen Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen Letzte Änderung 2024-03-29 09:57 Die Taliban haben offiziell eine ‚Generalamnestie‘ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-KämpferDie Taliban haben offiziell eine ‚Generalamnestie‘ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 26.6.2023; vergleiche UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf ‚persönlicher Feindschaft oder Rache‘ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023).wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf ‚persönlicher Feindschaft oder Rache‘ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023).Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 26.6.2023), berichten Menschenrechtsorganisationen allerdings über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 26.6.2023). Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten ‚Immunitätskarten‘, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den ‚falschen Versprechungen‘ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine ‚Immunitätskarte‘ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vergleiche SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten ‚Immunitätskarten‘, um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vergleiche TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den ‚falschen Versprechungen‘ der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social-Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine ‚Immunitätskarte‘ zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023). Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vgl. RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vgl. ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023).Die Vereinten Nationen (VN) (UNAMA22.1.2023), Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (HRW 11.1.2024) sowie Medien (Afintl 3.2.2024; vergleiche RFE/RL 13.11.2023, KaN 18.10.2023, 8am 23.7.2023) berichten von Entführungen und Ermordungen von ehemaligen Regierungs- und Sicherheitskräften seit August 2021 (AA 26.6.2023; vergleiche ACLED 11.8.2023). Täter können davon ausgehen, dass auch persönlich motivierte Taten gegen diesen Personenkreis nicht geahndet werden (AA 26.6.2023). […] Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023). Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023). […] Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein Letzte Änderung 2024-04-09 06:30 Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu ‚reinigen‘ (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und ‚ausländischen‘ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem ‚gesäubert‘ werden, was die Taliban als ‚westliche‘ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu ‚reinigen‘ (JS 20.4.2023; vergleiche WP 18.2.2023) und ‚ausländischen‘ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem ‚gesäubert‘ werden, was die Taliban als ‚westliche‘ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023). Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als ‚Verräter‘ angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnen. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. EUAA 12.2023).Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als ‚Verräter‘ angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnen. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vergleiche EUAA 12.2023). So haben sie in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie ‚westliche‘ Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an dieseAnordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).So haben sie in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vergleiche EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie ‚westliche‘ Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an dieseAnordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vergleiche REU 28.3.2022). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vergleiche AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022). Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass ‚dünne Kleidung‘ im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vergleiche KP 21.2.2024). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vergleiche WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass ‚dünne Kleidung‘ im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024). Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt TShirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul

igtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt TShirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vergleiche SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul

igtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023). Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vergleiche UNGA 9.9.2022), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vergleiche KP 6.2.2024), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vergleiche NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vergleiche RFE/RL 18.8.2023) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023). Rückkehr Letzte Änderung 2024-04-05 06:35 Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023). […]“ 1.3.2. Country Guidance der European Union Agency for Asylum vom Mai 2024 „Members of the security institutions of the former government This profile includes members of the former ANDSF, including former Afghan Local Police (ALP) and pro-government militias. COI summary During the years of the conflict, ANDSF personnel, both on and off-duty, was a priority target of the Taliban. Attacks against government forces at army bases, police stations and checkpoints, deliberate killings, executions, abductions and torture against detainees, including ANDSF personnel, were reported, and explicitly legitimised by the Taliban Layeha (code of conduct) [Anti-government elements 2020, 1.2.1., pp. 13-15; 2.5., pp. 21-22; 2.6.1., pp. 22-23; State structure , 2.1., pp. 26-27; Security 2020, 1.1.1., p. 20; 1.3., pp. 30-31; 1.5.2, p. 51]. During the summer of 2021, cases were reported in which the Taliban committed killings of ANDSF members who had surrendered or were detained [Targeting 2022, 2.1., p. 56]. Sources reported that, as of June 2022, former ANDSF members, including former ALP and pro-government militias, continued to be a primary target of Taliban violence [Targeting 2022, 2.1., pp. 57-63; 2.7., p. 72]. After the takeover, the Taliban issued an amnesty for all who fought against them. The content of the amnesty has not been available beyond general reference to its existence, including from senior Taliban officials, leading to uncertainties around the temporal scope and consequences for breaching it. Sources suggest that the Taliban do not have any policy in place of targeting former Afghan security forces. Nevertheless, there have been continuous claims of Taliban members breaching the amnesty and subjecting former ANDSF members and their relatives to human right violations across the country, including killings, enforced disappearance, and torture [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56]. Although the Taliban have called upon their members to respect the amnesty, there is limited information on individuals facing any consequences for breaching it. Despite the fact that certain elements have been identified as possibly playing a role in the targeting, such as ‘revenge culture’, personal disputes, and retaliation following the conflict, it is not possible to discern any clear patterns on who is being targeted among former government personnel and who is not. Sources emphasised that it has been hard to discern motives behind the killings, and that people may be targeted due to personal disputes. The Taliban have also claimed that violations of the amnesty have taken place due to personal animosities. One source further reported that the most important thing for the Taliban is that individuals are loyal to them today, rather than their allegiances from before the takeover [Country Focus 2023, 4.1.1., p. 56; 4.1.3., p. 59]. Available data over killings and ill-treatments include victims who held different positions within the former government’s security forces. The Taliban’s practices towards former officials have been ‘inconsistent’, ‘ad hoc’ and a ‘mixture of contradictory policies’. On one hand, some former security personnel have been able to work in the Taliban’s de facto forces, return from abroad through the Taliban’s return commission, and stage open protests against the non-payment of pensions. On the other hand, some former security personnel have been living in hiding since the takeover, while killings and various forms of ill-treatment have occurred. Moreover, single sources have suggested that some killings have been carried out with the ‘tacit approval’ of senior Taliban commanders, and that Taliban operations against resistance groups and the ISKP might in fact be a way to target former ANDSF members [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 56-57]. As of 30 June 2023, according to UNAMA, since the takeover the de facto authorities had committed at least 800 cases of human rights violations against former civilian and military personnel. Violations recorded included 218 killings, 14 instances of enforced disappearance, 424 arbitrary arrests and detentions, 144 instances of torture, and multiple threats. Most cases took place in the 4 months immediately following the takeover in 2021, however killings and other human rights violations have continued in 2022 and 2023. In 2022, the NGO Safety and Risk Mitigation Organization (SMRO) recorded 76 killings and 57 detentions of former security forces, while an increase was noted in 2023 with 27 killings and 55 detentions recorded in the first quarter alone. In the second quarter of 2023, SMRO logged 2 instances of rape, 15 killings and 35 detentions of former security forces personnel in multiple provinces [Country Focus 2023, 4.1.2., pp. 58-59]. The Taliban also declared that they wanted former Afghan National Army (ANA) personnel to join their ranks and launched campaigns to recruit former ANDSF personnel. Although some former ANDSF members did join the Taliban ranks, it was reported that these efforts were of little success due to fear of retribution. Many former personnel remained in hiding or left the country [Security 2022, 1.2.2., p. 27; 2.1.2., pp. 39-41; Targeting 2022, 2.3., pp. 65-66; 2.5., pp. 69-70]. Efforts were made by Taliban members to track down former security officials through local informants, registration campaigns of former ANDSF personnel and possibly the use of former governments databases. In February 2022, the Taliban began to conduct house-to-house searches in different parts of the country which, according to some sources, also focused on finding former government employees and members of ANDSF [Security 2022, 1.2.4., p. 33; Targeting 2022, 2.2., pp. 63-65]. Cases of non-fighting army personnel being detained and killed have also been reported [Targeting 2022, 2.4., p. 68]. There were reports of targeting of former female members of the ANDSF by the Taliban or by their own relatives [Targeting 2022, 2.8, p. 73]. There have also been sporadic reports of family members of former ANDSF members being killed, detained, forcibly disappeared, tortured, and raped. Some family members were reportedly ‘caught up’ in Taliban raids targeting former ANDSF members, while others were targeted in the search for such individuals [Country Focus 2023, 4.1.2., p. 58-59; 4.1.5., pp. 62; Targeting 2022, 2.1., pp. 5, 63; 2.2., p. 64; 2.4.-2.7., pp. 67-73; Security 2022, 3.2.(c), pp. 68-69; Country Focus 2022, 2.5., p. 46]. […] Individuals (perceived

  1. as)influenced by foreign values (also commonly referred to as ‘Westernised’) This profile refers to persons who may be (perceived
  2. as)influenced by foreign values (also commonly referred to as ‘Westernised’) due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. It may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries.This profile refers to persons who may be (perceived
  3. as)influenced by foreign values (also commonly referred to as ‘Westernised’) due, for example, to their activities, behaviour, appearance and expressed opinions, which may be seen as non-Afghan or non-Muslim. römisch eins t may also include those who return to Afghanistan after having spent time in Western countries. […] COI summary After the takeover, the Taliban announced that they intended to act on the basis of their principles, religion and culture, and emphasised the importance of Islam and that ‘nothing should be against Islamic values’ [Country Focus 2022, 1.2.3., p. 17]. The re-establishment of the MPVPV increased the enforcement of a wide range of directives related to extramarital relationships, dress code, attendance at prayers, and music [Country Focus 2023, 1.2.2., pp. 24-25; Targeting 2022, 1.3., pp. 41-43; Country Focus 2022, 1.4., p. 25]. The Taliban’s views on persons leaving Afghanistan for Western countries remain ambiguous. On the one hand, the Taliban have said that people flee due to poverty and that it has nothing to do with any fear of them, adding that they were attracted by the economically better life in the West. Another narrative about persons leaving Afghanistan has been about the elites that left. They were not seen as ‘Afghans’, but as corrupt ‘puppets’ of the ‘occupation’, who lacked ‘roots’ in Afghanistan. This narrative could also include, for example, activists, media workers and intellectuals, in addition to former government officials. According to the source that described this, these narratives also existed among the general population, as there was an anger towards the previous government and elites due to corruption and failures [Country Focus 2023, 4.11.3., pp. 97-98; Targeting 2022, 1.5., p. 50]. Although the Taliban did not systematically restrict migration at overland crossing, obstacles have been created for people wanting to leave. For example, documents related to travelling abroad have become monetised, and bribes for passports have increased significantly. Senior Taliban officials called upon Afghans to stay in Afghanistan, and reportedly asked citizens to refrain from using smugglers and illegal pathways to go to foreign countries. The Taliban Deputy Minister for Refugees and Repatriations also stated that it was not ‘appropriate’ for Western nations to facilitate Afghans’ departure by inviting them and promising asylum. On 27 February 2022, the Taliban spokesperson Zabihullah Mujahid stated that persons leaving Afghanistan had ‘no excuse’ and that the Taliban were preventing them from leaving. On 1 March 2022, Mujahid clarified on social media that he had meant that persons with legal documents and invitations could travel from and return to Afghanistan [Country Focus 2023, 4.11.3., pp. 97-98; Targeting 2022, 1.5., pp. 50-52]. Taliban officials have repeatedly called on Afghans to return to Afghanistan. They have also communicated that former officials returning from abroad will be ensured safety and established a commission for the ‘Return and Communications with Former Afghan Officials and Political Figures’ in March 2022. There have been reports about Afghans returning voluntarily to Afghanistan, to relocate there, for business, to visit family, and to go on holiday – including from Europe and the US [Country Focus 2023, 4.1.1., pp. 57-58; 4.11.1., pp. 96-97]. It is reported that the Taliban have minimal background information on returning individuals and a source described the Taliban’s approach towards returnees as ‘lenient’. However, a human rights activist stated that high-profile individuals might face problems if they would return. An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather, the targeting seemed to be connected to the reason for their initial departure from Afghanistan. Similarly, another source noted that it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta [Country Focus 2023, 4.11.4., p. 99; Targeting 2022, 1.5.2., p. 55].römisch eins t is reported that the Taliban have minimal background information on returning individuals and a source described the Taliban’s approach towards returnees as ‘lenient’. However, a human rights activist stated that high-profile individuals might face problems if they would return. An anonymous organisation with presence in Afghanistan stated that sometimes people were targeted when they returned to Afghanistan, but the source did not see any clear connections simply to the fact that these individuals had left the country. Rather, the targeting seemed to be connected to the reason for their initial departure from Afghanistan. Similarly, another source noted that it was not his impression that Afghans returning from the West would be subject to targeting by the Taliban, unless it was a result of a personal dispute or vendetta [Country Focus 2023, 4.11.4., p. 99; Targeting 2022, 1.5.2., p. 55]. Already before the Taliban takeover in 2021, there were accounts of a stigma of those being returned. There was reportedly a common perception that a person must have committed a crime to be deported, or that people returning from Europe were ‘loaded with money’. Out of fear of being harassed or robbed, some did not disclose that they were returnees. A source noted that when people left for Europe, applied for asylum and then involuntarily returned or were deported, they could raise suspicion and questions as regards to what extent they had been ‘contaminated’ by European ways of living. After the takeover, many states suspended deportations of Afghans, while IOM and Frontex have stopped activities facilitating or accompanying returns to Afghanistan. Therefore, no recent information is available about individuals being deported or returned from the EU [Country Focus 2023, 4.11.4., p. 98; 4.11.5., p. 100; Targeting 2022, 1.5.1., p. 51]. One source reported that those who left after 2021 were often seen as traitors and sinners by the Taliban as, according to their vision, Afghans should stay to give their contribution to the country. The same source also reported that the Taliban have harassed family members of people who left the country and gave examples of neighbours asking questions about deported individuals’ time in the West, inspecting behaviours, seeking for signs of change, and making assumptions about how they had been impacted. The same source emphasised that apparently minor accusations, such as someone having had a girlfriend or having drunk alcohol in Europe, easily spread and may lead to conflicts [Country Focus 2023, 4.11.3., pp. 97-98; 4.11.5., p. 100]. The Taliban reportedly have the aim to ‘purify’ Afghan society and eject foreign influence from Afghanistan. Sources noted that individuals seen as ‘Westernised’ may be threatened by the Taliban, relatives, or neighbours. In some cases, men were reportedly harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or attacked in public because they were seen as ‘traitors’ or ’unbelievers’ [Country Focus 2023, 4.12.1., p. 101; Security 2022, 1.2.3, p. 31; Targeting 2022, 1.5.1, pp. 50-53]. Even though no general dress code for men has been issued, some sources described cases of men stopped and harassed by Taliban fighters for wearing Western style clothes or shaving their beards, and reportedly the Taliban have imposed on government employees to grow beards and wear traditional clothing [Country Focus 2023, 1.2.2., p. 25; 4.12.1., p. 101; Targeting 2022, 1.3.2., pp. 43-44; 1.3.3., pp. 47-48]. Already before the takeover, women who worked outside the home could be seen as ‘Westernised’, faced frequent sexual harassment and abuse at the workplace and could be considered by society as transgressing moral codes, as bringing dishonour to the family (e.g. women in law enforcement), and as being non-Afghan or Western (e.g. women in journalism). Women in public roles commonly faced intimidation, threats, violence, or killings [Targeting 2022, 5.1.3., pp. 88-89; Country Focus 2022, 2.1., p. 33; COI query on westernisation, 1.2., p. 8; Society-based targeting, 8.10., p. 106]. Reportedly, the supreme leader is determined to implement the Taliban’s version of sharia to ‘purify’ Afghan society. In this view, the policy of the Taliban around education is not only against female education, it is against Western education altogether, and in this context, the de facto authorities have invested vast resources in building mosques and madrassas across the country [Country Focus 2023, 4.9., p. 94; 4.12.1., p. 101]. Other links to the Western countries, such as the teaching and learning of English language could also lead to violence by the de facto authorities. On 18 August 2021, two students were reportedly beaten by the Taliban while attempting to go to English classes, as it was considered ‘infidels language’. [Targeting 2022, 12.3., p. 187]. In March 2022, foreign drama series were also prohibited [Targeting 2022, 1.3.2., pp. 43-44]. […] Individuals involved in blood feuds and land disputes Blood feuds Blood feuds for revenge-taking can be the result of personal violence or wrong-doing that is seen as being against honour, disputes involving land, or in the context of family conflicts and relationships. COI summary Usually, blood feuds occur between non-State actors, for example within certain ethnic subgroups, and mostly in areas where the government and the rule of law is weak or non-present. Blood feuds arise mostly among Pashtuns, but it is also a practice among other ethnic groups in Afghanistan. The influence of the tribal context of blood feuds is less strong in large cities, but this does not automatically mean that a person would escape a blood feud entirely by moving away [Criminal law and customary justice, 1.3., pp. 13-14; 3., pp. 29-31; Society-based targeting, 7.1., pp. 83-84; 7.7.4., pp. 91-92]. Such feuds can become extremely violent, may involve killings, and can go on for generations. The societal and family obligations to carry out revenge are strong, and it is difficult for someone to resist or escape a blood feud [Criminal law and customary justice, 3., pp. 29-30; Society-based targeting, 7.1., pp. 83-84; 7.3., pp. 85-86; 7.7.4., pp. 91-92]. Adult men are the most frequent target of blood feuds. Usually, revenge is carried out against the brothers or other immediate male relatives of the perpetrator [Society-based targeting, 7.6., pp. 87-88]. Women and children are usually excluded from being direct targets of revenge killings in blood feuds. However, there have been examples in the media of children and women reportedly killed in relation to a blood feud or retribution. Negative consequences of blood feuds for women and children can occur through the practice of ‘baad’ [Criminal law and customary justice, 3., pp. 29-30; Society-based targeting, 7.6., pp. 87-88]. See also 3.15.b. Violence against women and girls. In some instances, blood feuds could be avoided through seeking the forgiveness (nanawatai) of the injured party and requesting that they forego retribution (badal). This could be done by the individual offender approaching the offended party to ask forgiveness, or through a jirga with local tribal elders and ulemas; however, women are excluded from taking part in such fora [Criminal law and customary justice, 3.2., pp. 31-32; Society-based targeting, 7.7.1., pp. 88-89]. […]“ 1.3.3. Themendossier zu Afghanistan – Aktuelle Entwicklungen des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation vom 16.07.2024 „Angehörige der Vorgängerregierung und der nationalen Sicherheitskräfte […] Im Juni 2024 berichtete der UN-Generalsekretär, dass weiterhin vonBedrohungen Regierungsbeamter und -beamtinnen der Vorgängerregierung und von Mitgliedern der ehemaligen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte berichtet wird. Dazu zählten willkürlicheVerhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlungen sowie außergerichtliche Tötungen. Dies geschieht trotz der Tatsache, dass die De-facto-Behörden ihr Bekenntnis zur Generalamnestie bekräftigen. Zwischen Februar 2024 und Mai 2024 dokumentierte UNAMA mindestens drei außergerichtliche Tötungen, 37 willkürliche Festnahmen undInhaftierungen sowie vier Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und Angehöriger der ehemaligen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (UNGA & UNSC, 13. Juni 2024, S. 7).“ 1.3.4. Anfragebeantwortung „Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter“ der Staatendokumentation vom 28.07.2016 „1. Sind solche Drohbriefe überhaupt authentisch? Kann man diese in Afghanistan einfach kaufen, weil es sich hier offensichtlich um vorgefertigte Briefformulare handelt? […] Daily Caller, eine US amerikanische Onlinezeitung, berichtet, dass Afghanen in der Hoffnung sich nach Europa als Flüchtlinge einschleichen zu können, gefälschte Todesdrohbriefe – angeblich von den Taliban gesendet – kaufen. Todesdrohungen - übermittelt durch handgeschriebene Briefe - haben eine lange Tradition in der Region und wurden normalerweise jenen übermittelt, die mit den internationalen Kräften kollaborierten. Obwohl die Taliban diese Methoden größtenteils aufgegeben haben, haben Fälscher diese übernommen und verkaufen Briefe auf dem Briefpapier des islamischen Emirates für US$ 1.000 pro Stück. Ein Fälscher, Mukhamil, gab an, dass aktuell nur 1 Prozent der Briefe ernsthafte Bedrohungen sind. […] Dieser Tage sagen die Taliban, dass sie diese Praxis aufgegeben haben, während jene, die die gefälschten Briefe verkaufen, ein riskantes Geschäft mit zehntausenden Afghanen betreiben, die nach Europa fliehen und darauf hoffen, um Asyl anzusuchen. Fälscher geben an, dass ein überzeugender Drohbrief bis zu US$ 1.000 kosten kann. […] Selbst die Taliban, die in den letzten Monaten ihren 14-jährigen Aufstand verstärkt haben und in neue Gebiete eingedrungen sind, sagen, dass die meisten Drohbriefe gefälscht sind. Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagt, dass, wenn ein Kämpfer vermutet, dass jemand mit der Regierung oder den Sicherheitskräften arbeitet, dessen Familie kontaktiert und gefordert wird, diese Tätigkeit einzustellen. ‚Wir senden keine Drohbriefe, das ist nicht unser Stil. Nur sehr selten verwenden wir das Telefon, wenn wir auf ernsthafte Probleme stoßen.‘ […]“ 1.3.5. Anfragebeantwortung „1.) Blutrache und Ehrverletzungen; 2.) Tötung zur Vermeidung von Blutrache; 3.) Hezb-e Wahdat in Ghazni; 4.) Nay Galeh / Nay Qalaa“ des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation vom 08.04.2005 „2.) Tötung zur Vermeidung von Blutrache […] In Fällen, in denen Streitschlichtung nicht erwünscht oder nicht möglichist, könne es vorkommen, zur Prävention von Blutrache jemanden zu töten. Dies geschehe dann jedoch außerhalb des traditionellen Rechtsverständnis, dessen Teil auch die Blutrache sei: Nach den populären Rechtsvorstellungen in Afghanistan (*) dient Blutrache (badal) dem Ausgleich eines durch Mord aus der Balance geratenen Verhältnisses zwischen zwei Familien oder Clans. Allgemeiner ausgedrückt dient badal der Wiederherstellung der Ehre der Opfer-Seite. Würde badal unterbleiben, müsste sich die Opferseite sagen lassen, dass sie unfähig sei, ihre Mitglieder zuschützen, dass also jeder Dahergelaufene ungestraft weitere Mitglieder ermorden dürfe. Erst eine erfolgte Blutrache kann den Selbstwert der Opferseite wiederherstellen. Opfer zu sein, gilt in Afghanistan als demütigend und entehrend. Als Opfer zur Polizei zulaufen, dort liebedienern und bestechen zu müssen, gilt erst recht als demütigend, man wird dadurch noch einmal zum Opfer. Zum Staat zu laufen gilt als Eingeständnis der eigenen Schwäche, und Schwächein der Öffentlichkeit zu zeigen kann in einem Land mit solchwackeligen staatlichen Strukturen tödlich sein. In dieses ‚Rechts‘-Verständnis passt es nicht, wenn die Täter noch einen draufsetzen und aus Angst vor Vergeltung einen zweiten Mordbegehen, denn wie gesagt, Angst zu zeigen ist alles andere als erstrebenswert. Ein präventiver Mord würde von der Gesellschaft kaum akzeptiert werden, und hätte jedenfalls nichts mehr mit dem badal-Prinzip zutun. Ich würde eine solche Situation eher in einem kaputten sozialen Milieu vermuten, wo einerseits die alten Prinzipien der sozialen Balance von Ehre, Scham und Schande keine Rolle mehr spielen undwo es andererseits noch keine staatlichen Institutionen gibt, dieeffi zienten Schutz garantieren können. […]“ 2. Beweiswürdigung Abkürzungsverzeichnis: BF1 = Beschwerdeführer BF2 = XXXX (alias XXXX ) = VaterBF2 = römisch 40 (alias römisch 40 ) = Vater BF3 = XXXX (alias XXXX ) = MutterBF3 = römisch 40 (alias römisch 40 ) = Mutter BF4 = XXXX (alias XXXX ) = jüngerer BruderBF4 = römisch 40 (alias römisch 40 ) = jüngerer Bruder BF5 = XXXX (alias XXXX ) = ältere SchwesterBF5 = römisch 40 (alias römisch 40 ) = ältere Schwester BF6 = XXXX (alias XXXX ) = jüngere SchwesterBF6 = römisch 40 (alias römisch 40 ) = jüngere Schwester AS = Aktenseite (Behördenakt) OZ = Ordnungszahl (Gerichtsakt) EB = Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes BFA = Niederschrift vor dem BFA 1. VP = Protokoll der ersten Beschwerdeverhandlung (20.04.2023) 2. VP = Protokoll der zweiten Beschwerdeverhandlung (20.08.2024) 3. VP = Protokoll der dritten Beschwerdeverhandlung (22.08.2024) 4. VP = Protokoll der vierten Beschwerdeverhandlung (08.10.2024) 2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers 2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seiner Muttersprache folgen aus seinen dazu getätigten gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben in sämtlichen Verfahrensstadien. Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers und seinen Kindern beruhen auf seinen konstanten Aussagen in den unterschiedlichen Verfahrensstadien, wobei der Beschwerdeführer kürzlich in einer der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gab, Vater eines weiteren Kindes geworden zu sein (2. VP, Seite 7). 2.1.2. Die Feststellungen zu den aktuellen Aufenthaltsorten der Kinder des Beschwerdeführers aus erster Ehe sowie seiner Onkel mütterlicher- und Tanten väterlicherseits in Afghanistan gründen auf seinen überzeugenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (1. VP, Seite 8; 2. VP, Seite 8). Dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers inzwischen ebenfalls in Österreich befinden und einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellten, schilderte der Beschwerdeführer nachvollziehbar vor dem Bundesverwaltungsgericht (1. VP, Seite 5) bzw. erschließt sich dies aus den Behörden- und Gerichtsakten der genannten Familienmitglieder betreffend deren Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab durchgehend im Verfahren zu Protokoll, dass sein älterer Bruder nicht mehr am Leben sei, sodass dieser Umstand festgestellt werden kann. 2.1.3. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich stringenten Aussagen im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Norwegen basieren auf den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und den Schilderungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer im August 2014 freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte, wurde von ihm selbst in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben (1. VP, Seite 8). 2.1.4. Die Feststellungen zum ersten Antrag auf internationalen Schutz und dem bereits rechtskräftig beendeten Vorverfahren resultieren aus den Vorakten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Niederlassungsbewilligung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz sind dem Behördenakt zu entnehmen. 2.1.5. Die Feststellungen zur Schulausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers fußen auf seinen unveränderten Angaben in sämtlichen Verfahrensstadien. 2.1.6. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Voranzustellen ist, dass es sich bei dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundliegenden Antrag auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handelt. Seinen ersten Antrag auf internationel Schutz stellte der Beschwerdeführer am 11.12.2015 und gab in der Erstbefragung zum fluchtauslösenden Ereignis an, dass die Taliban seinen Bruder, der für den Geheimdienst tätig gewesen sei, getötet hätten. Der Beschwerdeführer habe von der Tätigkeit seines Bruders nichts gewusst und habe selbst nicht für den Geheimdienst gearbeitet. Etwa sieben Tage nach dem Tod seines Bruders hätten die Taliban ihm einen Drohbrief vor die Haustüre gelegt und gedroht, ihn zu töten (BF1-Bescheid vom 07.06.2018, Seite 3). In der Einvernahme vor dem BFA am 10.04.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, dass sein älterer Bruder Viehhändler gewesen sei und zusätzlich für die afghanische Kriminalpolizei gearbeitet habe. Im Juli 2015 sei der Bruder bei einer Detonation getötet worden, eine Woche später habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief von den Taliban erhalten, worin ihm vorgeworfen worden sei, dass er ebenfalls für die Kriminalpolizei arbeite. Etwa zehn Tage nach Erhalt des Drohbriefes habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen (BF1-Bescheid vom 07.06.2018, Seiten 6 f). In der Erstbefragung vom 08.02.2022 betreffend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund der Taliban aus seiner Heimat geflüchtet zu sein. Diese hätten nunmehr die Macht in Afghanistan übernommen. Drei Kinder des Beschwerdeführers würden sich noch in seiner Heimat befinden und einen starken Druck verspüren. Die Taliban hätten bereits Männer zum Haus des Beschwerdeführers geschickt und nach ihm gefragt. Er wolle seine Kinder nach Österreich nachholen (BF1-Behördenakt AS 11). In der Einvernahme vor dem BFA am 09.06.2022 konkretisierte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass sein Leben bereits damals in Gefahr gewesen sei, weil er von den Taliban bedroht worden sei. Seit der Machtergreifung der Taliban sei die Situation allerdings schlimmer geworden. Kürzlich seien diese beim Beschwerdeführer zuhause gewesen und hätten nachgefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Der Vater und der Sohn seien bereits von den Taliban bedroht worden und der Sohn werde zudem beobachtet. Die Taliban hätten seinem Sohn gesagt, dass sie ihn bestrafen müssten, wenn sein Vater nicht zurückkehren würde. Die Taliban würden dem Beschwerdeführer vorwerfen, als Spion für den Geheimdienst zu arbeiten (BF1-Behördenakt AS 44). In der Beschwerde vom 03.10.2022 machte der Beschwerdeführer geltend, eine Verfolgung als „verwestlicht“ wahrgenommener Rückkehrer durch die Taliban zu fürchten (BF1-Behördenakt AS 148). In der Beschwerdeergänzung vom 18.10.2022 trug der Beschwerdeführer ferner vor, Angst vor einer antizipierenden Blutrache seitens der Taliban zu haben (OZ 6, Seite 2). 2.2.1. Der Beschwerdeführer führte als primären Fluchtgrund ins Treffen, in seiner Heimat Schwierigkeiten mit den Taliban zu erwarten, weil sein älterer Bruder für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet habe. Im Nachfolgenden werden ausgewählte Steigerungen, Widersprüche und Unschlüssigkeiten der Fluchterzählung des Beschwerdeführers behandelt, die bei einer gesamthaften Würdigung seines Aussageverhaltens Feststellungen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis nicht zu tragen vermögen:  Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich ausführte, dass seine Kinder einen unglaublichen Druck verspüren würden (BF1-Behördenakt AS 11). Vor dem BFA schilderte er sodann, dass die Taliban – neben seinem Vater – seinen ältesten Sohn bedroht und geschlagen sowie ihm eine Entführung angedroht hätten (BF1-Behördenakt AS 44). Zwar ist die nähere Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung unzulässig, dennoch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verließ, versucht, von sich aus alle ihm und seinen Familienangehörigen widerfahrenen Bedrohungssituationen anzugeben. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen im Übrigen auch innerhalb der Einvernahme vor dem BFA, zumal er zuerst angab, dass sein Sohn von den Taliban beobachtet werde und er in der Vergangenheit von ihnen bedroht worden sei. Einige Fragen später fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass sein Sohn von den Taliban geschlagen und ihm eine Entführung angekündigt worden sei (BF1-Behördenakt AS 44). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht sofort berichtete, dass die Taliban seinen Sohn misshandelten.  Vor dem Bundesverwaltungsgericht weitete der Beschwerdeführer sein Fluchtbringen neuerlich aus, indem er ausführte, dass sein Vater und sein Sohn mehrmals von den Taliban entführt worden seien und diese seinen Sohn sogar gefoltert hätten (1. VP, Seiten 11 f und 31). Zur zeitlichen Abfolge ist festzuhalten, dass die Beschwerdeergänzung vom 18.10.2022 stammt und die Eltern sowie Geschwister des Beschwerdeführers Afghanistan im November 2022 verließen. Da der Beschwerdeführer äußerte, dass der Vater und der Sohn mehrmals von den Taliban entführt worden seien, erscheint es unbegreiflich, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zuvor bzw. zumindest in der Beschwerdeergänzung vom 18.10.2022 die Entführungen ins Treffen führte.  Der Beschwerdeführer steigerte sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens auch im Hinblick auf die Anzahl der Taliban-Besuche beim Elternhaus. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll (BF1-Behördenakt AS 11): „Die Taliban schickten Männer zu mir nach Hause um nach mir und meinem Aufenthalt zu fragen [...].“ Diese Formulierung suggeriert, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelte, weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer andernfalls angeführt hätte, dass die Taliban bereits mehrfach bei ihm zuhause gewesen wären. Auch in der Einvernahme vor dem BFA führte er anfangs aus (BF1-Behördenakt AS 44): „Vor kurzem waren sie [gemeint: die Taliban] bei uns zu Hause und haben nachgefragt, wo ich bin.“ Diese Angabe ist mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung ident und wäre daher gleichfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer umgehend von mehrmaligen Besuchen der Taliban berichtet hätte. Erst auf Nachfrage vermeinte der Beschwerdeführer, dass die Taliban etwa sieben oder acht Male zur Familie gekommen seien (BF1-Behördenakt AS 45). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass die Taliban zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA noch weitere Male die Familie aufsuchen hätten können, erklärt nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht umgehend die sieben oder acht Besuche der Taliban meldete. In der Beschwerdeergänzung vom 18.10.2022 führte der Beschwerdeführer schließlich aus, dass sich die Taliban mehr als zwölfmal bei der Familie des Beschwerdeführers hätten blicken lassen (BF1-Behördenakt AS 189). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach er schließlich davon, dass die Taliban die Familie drei bis vier Mal im Monat aufgesucht hätten (4. VP, Seite 12).  Der Beschwerdeführer verstrickte sich überdies in einen Widerspruch betreffend die Zeitspanne der Belästigung der Familie durch die Taliban. Während der Beschwerdeführer vor dem Bunderverwaltungsgericht darlegte, dass die Taliban von 2015 bis zu ihrer Machtübernahme 2021 nicht zu seiner Familie nachhause gekommen seien (1. VP, Seiten 27
  4. f)bzw. dass sie damals (gemeint im Jahr 2025) nur diesen Brief geschickt hätten und dass erst zu seiner Familie nach Hause gekommen seien, als die Taliban die Macht übernommen haben (4. VP, Seiten 12), brachte er konträr (zuvor) in der Beschwerdeergänzung vom 18.10.2022 vor, dass sein Vater bereits vor der Machtübernahme der Taliban Grundstücksprobleme mit diesen gehabt habe; seit der Machtübernahme seien die Bedrohungen durch die Taliban noch intensiver geworden (BF1-Behördenakt AS 189). Grundstücksstreitigkeiten erwähnte der Beschwerdeführer in weiterer Folge allerdings nicht mehr.  Unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag erst so spät, d.h. sechs Monate nach der Machtübernahme der Taliban, stellte, obwohl diese bereits wenige Tage danach begonnen haben sollen, seine Familie aufzusuchen (4. VP, Seite 12). Ebenfalls unplausibel ist, dass die Taliban sechs Jahre lang keinerlei Interesse an der Familie des Beschwerdeführers gezeigt und sich dies plötzlich nach ihrer Machtübernahme 2021 geändert haben soll. Hätten die Taliban den Beschwerdeführer tatsächlich ins Visier genommen, hätten sie seine Familie wohl bereits nach seiner Ausreise 2015 bedroht und nicht damit zugewartet. Weiters ist fraglich, woher die Taliban gewusst haben sollen, dass der verstorbene Bruder des Beschwerdeführers ein Amt für die afghanische Regierung ausübt, wenn nicht einmal die eigene Familie Kenntnis davon hatte.  Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weist noch weitere logische Brüche auf: Es ist nicht ersichtlich, warum die Taliban derart viele Ressourcen für jemanden wie den Beschwerdeführer aufwenden sollten, der – wie ihnen bekannt sein musste – ohnehin nicht mehr in Afghanistan ist. Insbesondere ist unverständlich, weshalb die Taliban den Vater des Beschwerdeführers mehrmals entführt und ihn anschließend wieder freigelassen haben sollten, um ihn einige Tage oder Wochen später erneut zu entführen und ihn anschließend neuerlich freizulassen. Überdies ist nicht überzeugend, dass die Taliban den Beschwerdeführer 2015 verdächtigt haben sollen, für den Geheimdienst zu arbeiten, obwohl er davor jahrelang (2009 bis 2014) nicht im Land war bzw. er offensichtlich in der familieneigenen Landwirtschaft arbeitete. Wenn die Taliban außerdem so vernetzt sind und überall ihre Spione haben, hätten sie herausfinden müssen, dass der Beschwerdeführer nie für den Geheimdienst tätig war.  Erwähnenwert ist noch, dass mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Afghanistan, sogar in seinem Heimatdorf, leben können (4. VP, Seite 14).  Die Zweifel an einer tatsächlichen Verfolgung können auch nicht durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Video ausgeräumt werden, das seinen Vater zeigen soll, wie er von Talibanmitgliedern aufgesucht und bedroht worden sei. Zum einen ist die Aufnahme sehr dunkel und nicht eindeutig erkennbar, ob es sich bei dem Mann, der zwar Ähnlichkeit aufweist, auch tatsächlich um den Vater des Beschwerdeführers handelt; dieser konnte sich (zumindest beim ersten Vorspeilen des Videos) nicht einmal selbst in der Aufzeichnung erkennen (1. VP, Seiten 25 ff). Zum anderen kann nicht festgestellt werden, ob die im Video auftauchenden Männern wirklich Taliban-Mitglieder sind. Sollte es sich bei den Personen um Taliban gehandelt haben, wäre es wohl sehr leichtsinnig vom Freund des Beschwerdeführers gewesen, diese zu filmen, vor allem, weil er dieses Video

den Angaben des Beschwerdeführers von der Straße aus über die Mauer gefilmt haben soll (

  1. VP, Seite 29). Auch, dass es den Taliban nicht auffallen würde, wenn sie jemand aus nicht zu großer Entfernung aufnehmen würde, ist zu bezweifeln. Hinzu tritt, dass das Video vom November 2022 stammen soll (
  2. VP, Seite 6), dieses vom Beschwerdeführer aber erst in der ersten mündlichen Verhandlung im April 2023 vorgelegt wurde. Auffallend ist zudem, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, die den USB-Stick aus Afghanistan mitbrachten, die Filmaufnahme weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA erwähnten bzw. keiner von ihnen das Video jemals sah (
  3. VP, Seiten 24;
  4. VP, Seiten 17 f und 36;
  5. VP, Seite 23). Wie sich zeigt, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, bereits ohne die Angaben seiner inzwischen nach Österreich nachgefolgten Angehörigen (s. dazu sogleich unten), inkonsistent, gesteigert und unplausibel. Es ist deshalb nicht möglich, eine positive Feststellung hinsichtlich einer beruflichen Tätigkeit des älteren Bruders des Beschwerdeführers für die frühere afghanische Regierung zu treffen. Auch kann aus den genannten Gründen keine von den Taliban gesetzte Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Familie festgestellt werden bzw. ist eine den Beschwerdeführer treffende Gefährdungssituation bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgeschlossen. Im November 2022 reisten die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach Österreich nach und stellten im Dezember 2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die gegen die darüber entscheidenden Bescheide des BFA geführten Beschwerdeverfahren wurden im Jänner 2024 infolge Annexität mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W139 übertragen. In der Folge wurden mehrere gemeinsame mündliche Verhandlungen abgehalten. Die – insbesondere in den Beschwerdeverhandlungen getätigten – gegensätzlichen Aussagen der Familienmitglieder zum Fluchtvorbringen erhärten die oben getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Taliban wegen einer Verbundenheit seines älteren Bruders mit der ehemaligen afghanischen Regierung zu erwarten hat. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers bereits für sich genommen – möglicherweise altersbedingt – Widersprüche und Erinnerungslücken aufweisen; allerdings vermochten auch die Aussagen der anderen Familienmiglieder das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht zu bestätigen und zu verdeutlichen. Vielmehr entsteht der Eindruck einer innerhalb der Familie abgesprochenen, aber im Detail nicht hinreichend koordinierten Fluchtgeschichte.  Hinsichtlich der Arbeitsstelle des älteren Bruders tätigte der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren durchgehend, dass sein Bruder für den Geheimdienst gearbeitet habe (BF1-Behördenakt AS 189;
  6. VP, Seite 10). Demgegenüber brachte er im Vorverfahren vor, dass sein Bruder Teil der Kriminalpolizei gewesen sei (BF1-Bescheid vom 07.06.2018, Seite 6). Auch seine jüngere Schwester vermeinte vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihr ältester Bruder für die Polizei tätig gewesen sei (BF6-Behördenakt BFA, Seite 6;
  7. VP, Seite 13).  Mit einander unvereinbare Auskünfte wurden auch zur Frage, wie die Familie vom „wahren“ Beruf des älteren Bruders bzw. ältesten Sohnes erfuhr, erteilt: Während der Beschwerdeführer erklärte, dass dessen Beschäftigung durch die Polizei in Erfahrung gebracht worden sei (
  8. VP, Seite 31), behaupteten der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers, durch die Taliban darüber aufgeklärt worden zu sein (
  9. VP, Seiten 27 und 31). Die beiden Schwestern des Beschwerdeführers gaben an, dass die Dorfbewohner den Beruf ihres ältesten Bruders preisgegeben hätten (
  10. VP, Seite 13;
  11. VP, Seite 19).  Bezüglich der Anzahl der Drohbriefe, wer den/die Drohbrief/e dem Vater des Beschwerdeführers vorlas und dem Zeitpunkt des Erhalts des/der Drohbrief/e, tauchten ebenfalls unterschiedliche Antworten auf: So sprach der Beschwerdeführer von einem Brief (
  12. VP, Seite 10; BF1-Bescheid vom 07.06.2018, Seite 6), den sein Vater vor dem Morgengebet gefunden habe und diesem vom Mullah vorgelesen worden sei; der Beschwerdeführer habe sich noch in Afghanistan aufgehalten (
  13. VP, Seiten 10 f; BF1-Bescheid vom 07.06.2018, Seite 7). Auch seine ältere Schwester schilderte, dass es einen Brief gegeben habe, den der Mullah ihrem Vater verlesen habe (
  14. VP, Seite 20). Im Vergleich dazu sprach der Vater des Beschwerdeführers von mehreren Briefen (BF2-Behördenakt BFA, Seite 6;
  15. VP, Seite 28). Auch die Mutter des Beschwerdeführers berichtete von mehreren Briefen und, dass ihr Inhalt von einem Freund ihres Mannes vorgetragen worden sei. Außerdem seien die Briefe eingetroffen, als der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Afghanistan befunden habe (
  16. VP, Seite 32). An dieser Stellte wird außerdem noch festgehalten, dass es nicht logisch erscheint, warum der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben noch in seiner Heimat befand, den Drohbrief nicht selbst las bzw. warum er diesen nicht nach Österreich mitnahm, sondern sich nachschicken ließ. Unter Rücksichtnahme der Länderinformationen ist auch zu betonen, dass Drohbriefe der Taliban früher leicht zu fälschen waren und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt wurden. Zudem gaben es die Taliban auf, solche Briefe zu versenden (vgl. dazu Pkt. II.1.3.
  17. oben).An dieser Stellte wird außerdem noch festgehalten, dass es nicht logisch erscheint, warum der Beschwerdeführer, der sich nach eigenen Angaben noch in seiner Heimat befand, den Drohbrief nicht selbst las bzw. warum er diesen nicht nach Österreich mitnahm, sondern sich nachschicken ließ. Unter Rücksichtnahme der Länderinformationen ist auch zu betonen, dass Drohbriefe der Taliban früher leicht zu fälschen waren und in Afghanistan in großem Umfang hergestellt wurden. Zudem gaben es die Taliban auf, solche Briefe zu versenden vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.1.3.
  18. oben).  Der Beschwerdeführer und seine ältere Schwester brachten vor, dass sich ihr Vater um Hilfe an die Polizei

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