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{'item': 'W145 2296971-2'}

Obsah (10)§ 18aArt. 133§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 669§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW145 2296971-2 Spruch, W145 2296971-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18ai

Vm mit § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 09.07.2024, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, in Verbindung mit mit Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.07.2024, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“, „belangte Behörde“) den Antrag von Mag. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 31.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter XXXX , geb. XXXX 2007,

§ 18ai

Vm § 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt.1. Mit Bescheid vom 09.07.2024, AZ: römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“, „belangte Behörde“) den Antrag von Mag. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 31.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 2007,

Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG abgelehnt. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Bei der Tochter der Beschwerdeführerin sei am 23.01.2023 eine Zöliakie diagnostiziert worden (Hauptdiagnose). Vorbestehend würden sich ein Asthma bronchiale (Nebendiagnose), welches jedoch keiner Therapie bedürfte, sowie eine Skoliose als weitere Diagnose finden. Der einzige erhöhte Aufwand liege im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln, sonst sei die Tochter der Beschwerdeführerin komplett altersentsprechend entwickelt und auch selbständig. Es bestehe kein erhöhter Pflegebedarf. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18aASVG nicht gegeben.

Der Antrag sei daher abzulehnen.Bei der Tochter der Beschwerdeführerin sei am 23.01.2023 eine Zöliakie diagnostiziert worden (Hauptdiagnose). Vorbestehend würden sich ein Asthma bronchiale (Nebendiagnose), welches jedoch keiner Therapie bedürfte, sowie eine Skoliose als weitere Diagnose finden. Der einzige erhöhte Aufwand liege im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln, sonst sei die Tochter der Beschwerdeführerin komplett altersentsprechend entwickelt und auch selbständig. Es bestehe kein erhöhter Pflegebedarf. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben. Der Antrag sei daher abzulehnen. 2. Mit Schreiben vom 30.07.2024 (eingelangt bei der PVA per E-Mail am 01.08.2024) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass – entgegen der Annahme der PVA, es würde für ihre im Jahr 2007 geborene Tochter keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen – sehr wohl ein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe aufgrund deren Zöliakie-Erkrankung vorliegen. Auch für ihre jüngste Tochter, die seit 2022 an Long Covid leide, werde erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Die Zubereitung der glutenfreien Ernährung für ihre 2007 geborene Tochter gestalte sich aufwändiger als von der PVA angenommen. So müssten etwa Verunreinigungen mit Gluten vermieden werden und die durch die Erkrankung der Tochter zusätzlich erforderliche Reinigung der Küche sowie der verwendeten Arbeitsgeräte nehme viel Zeit in Anspruch. Neben ihrer Arbeit bei einer Bank im Ausmaß von 24 Stunden pro Woche müsse sie täglich zwei bis dreimal täglich frische Speisen zubereiten und vorkochen, einmal normal, einmal glutenfrei, jedes Mal die Küche gründlich durchputzen und sich auch um die jüngste, 2011 geborene Tochter kümmern, die nach einer Corona-Infektion im Frühjahr 2022 nicht wieder gesund geworden sei und an Long-Covid leide. Für die 2011 geborene Tochter werde ebenfalls erhöhte Familienbeihilfe bezogen und es sei ein erhöhter Aufwand, etwa bei der Unterstützung beim Lernen, gegeben. Die Arbeiterkammer, die sie beraten habe, habe gemeint, die Beschwerdeführerin könne ihren Antrag auf Selbstversicherung nur auf ihre 2007 geborene Tochter beziehen, da Zöliakie eine anerkannte Krankheit – im Gegensatz zu Long-Covid – sei. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihren Antrag nochmals zu prüfen. Der Beschwerde waren als Beilagen der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die Geburtsurkunden der drei 2007, 2009 und 2011 geborenen Kinder der Beschwerdeführerin sowie jene der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde betreffend Beschwerdeführerin und ihres Gatten, medizinische Unterlagen (Befunde, Arztbrief), ein die 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführerin betreffender Pflegegeldbescheid vom 29.01.2024 (Pflegegeld-Stufe 1) sowie zwei ebenfalls die 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführerin betreffende Sachverständigengutachten

Familienlastenausgleichsgesetz vom 24.04.2024 und vom 24.06.2023 beigelegt.

  1. Mit Schreiben vom 09.10.2024 (eingelangt am 18.10.2024) legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Stellungnahme zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beigelegt waren die Beschwerde, ein E-Mail vom 01.08.2024, Beilagen zur Beschwerde (Teil 1, Teil 2) und der Bescheid vom 09.07.
  2. In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sei zu entnehmen, dass für die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin erst ab Jänner 2023 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, weshalb eine Selbstversicherung

§ 18a

ASVG somit – mangels Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe – vor Jänner 2023 nicht in Betracht komme. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass ihre 2011 geborene Tochter bereits ab Juni 2022 erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe, werde darauf hingewiesen, dass der mögliche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Antrag und den Bescheid eingegrenzt sei. Im Antrag vom 31.01.2024 habe die Beschwerdeführerin lediglich die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2007 geborenen Tochter, nicht jedoch die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2011 geborenen Tochter beantragt, sodass die Fragestellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer 2011 geborenen Tochter überwiegend beansprucht werde bzw. wurde, nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei. Eine diesbezügliche neuerliche Antragstellung bei der belangten Behörde stehe der Beschwerdeführerin jedenfalls frei.In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sei zu entnehmen, dass für die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin erst ab Jänner 2023 erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei, weshalb eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG somit – mangels Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe – vor Jänner 2023 nicht in Betracht komme. Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweise, dass ihre 2011 geborene Tochter bereits ab Juni 2022 erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe, werde darauf hingewiesen, dass der mögliche Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den Antrag und den Bescheid eingegrenzt sei. Im Antrag vom 31.01.2024 habe die Beschwerdeführerin lediglich die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2007 geborenen Tochter, nicht jedoch die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2011 geborenen Tochter beantragt, sodass die Fragestellung, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer 2011 geborenen Tochter überwiegend beansprucht werde bzw. wurde, nicht Gegenstand des nunmehr anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei. Eine diesbezügliche neuerliche Antragstellung bei der belangten Behörde stehe der Beschwerdeführerin jedenfalls frei. Die anstaltsärztliche Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens der in § 18a ASVG genannten Kriterien sei auf Basis eines eingeholten ärztlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin erfolgt. Der einzig erhöhte Aufwand liege der gutachterlichen Einschätzung zufolge im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln, sonst sei die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin komplett altersentsprechend entwickelt und auch selbständig. Die Tochter sei nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit gewesen und sie habe im Zeitpunkt der Begutachtung am 18.06.2024 die

  1. Klasse der AHS Wieselburg besucht. Sie habe angegeben, eine gute Schülerin zu sein und alleine in die Schule zu fahren. Auf Basis dieses fachärztlichen Gutachtens vom 30.06.2024 sowie der darin enthaltenen Anamnese sei die ärztliche Beurteilung dahingehend erfolgt, dass das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des 18a ASVG nicht gegeben gewesen sei bzw. gegeben sei.Die anstaltsärztliche Beurteilung des (Nicht-)Vorliegens der in Paragraph 18 a, ASVG genannten Kriterien sei auf Basis eines eingeholten ärztlichen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin erfolgt. Der einzig erhöhte Aufwand liege der gutachterlichen Einschätzung zufolge im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln, sonst sei die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin komplett altersentsprechend entwickelt und auch selbständig. Die Tochter sei nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit gewesen und sie habe im Zeitpunkt der Begutachtung am 18.06.2024 die
  2. Klasse der AHS Wieselburg besucht. Sie habe angegeben, eine gute Schülerin zu sein und alleine in die Schule zu fahren. Auf Basis dieses fachärztlichen Gutachtens vom 30.06.2024 sowie der darin enthaltenen Anamnese sei die ärztliche Beurteilung dahingehend erfolgt, dass das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des 18a ASVG nicht gegeben gewesen sei bzw. gegeben sei. Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde insbesondere einen Mehraufwand beim Zubereiten von glutenfreien Lebensmitteln anführe, sei auf die seit dem 01.01.2012 in Kraft stehenden Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom
  3. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, hinzuweisen. In dieser Verordnung werde insbesondere normiert, unter welchen Voraussetzungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ sowie „glutenfrei“ zu verwenden sind. Vor dem Hintergrund der genannten Verordnung und der damit verbundenen Erleichterung beim Erwerb von glutenfreien Lebensmitteln sowie im Hinblick auf den Umstand, dass die Tochter im Zeitpunkt der Diagnosestellung bereits im
  4. Lebensjahr gewesen sei und somit schon von einer entsprechenden Eigenständigkeit und Selbständigkeit der Tochter im Umgang mit der Erkrankung ausgegangen werden habe können, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, durch ihr Vorbringen die Ergebnisse des eingeholten medizinischen Gutachtens, wonach der einzig erhöhte Aufwand im Weglassen von – leicht erhältlichen – glutenhaltigen Lebensmitteln liege, in Zweifel zu ziehen. Auch ergebe sich aus dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Pflegebedarf – in concreto: der Zubereitung glutenfreier Mahlzeiten – keine rund um die Uhr notwendige intensive persönliche Betreuung (vgl. BVwG vom 29.07.2022, W229 2159342-2/15E mwN). Auch für ein gesundes Kind würde gekocht werden. Die Zubereitung glutenfreier Mahlzeiten stelle keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber der Zubereitung von Mahlzeiten für ein gesundes Kind dar. Eine behinderungsbedingte dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Tochter durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, könne somit im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheine daher gegenständlich nicht gerechtfertigt.Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde insbesondere einen Mehraufwand beim Zubereiten von glutenfreien Lebensmitteln anführe, sei auf die seit dem 01.01.2012 in Kraft stehenden Verordnung (EG) Nr. 41 aus 2009, der Kommission vom
  5. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, hinzuweisen. In dieser Verordnung werde insbesondere normiert, unter welchen Voraussetzungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ sowie „glutenfrei“ zu verwenden sind. Vor dem Hintergrund der genannten Verordnung und der damit verbundenen Erleichterung beim Erwerb von glutenfreien Lebensmitteln sowie im Hinblick auf den Umstand, dass die Tochter im Zeitpunkt der Diagnosestellung bereits im
  6. Lebensjahr gewesen sei und somit schon von einer entsprechenden Eigenständigkeit und Selbständigkeit der Tochter im Umgang mit der Erkrankung ausgegangen werden habe können, gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, durch ihr Vorbringen die Ergebnisse des eingeholten medizinischen Gutachtens, wonach der einzig erhöhte Aufwand im Weglassen von – leicht erhältlichen – glutenhaltigen Lebensmitteln liege, in Zweifel zu ziehen. Auch ergebe sich aus dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Pflegebedarf – in concreto: der Zubereitung glutenfreier Mahlzeiten – keine rund um die Uhr notwendige intensive persönliche Betreuung vergleiche BVwG vom 29.07.2022, W229 2159342-2/15E mwN). Auch für ein gesundes Kind würde gekocht werden. Die Zubereitung glutenfreier Mahlzeiten stelle keinen erheblichen Mehraufwand gegenüber der Zubereitung von Mahlzeiten für ein gesundes Kind dar. Eine behinderungsbedingte dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Tochter durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, könne somit im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheine daher gegenständlich nicht gerechtfertigt. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege der beiden (2007 und 2011 geborenen) Töchter geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass den gesetzlichen Bestimmungen zufolge bereits durch die Pflege eines behinderten Kindes die Arbeitskraft überwiegend beansprucht werden müsse, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a ASVG ausgehen zu können. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege mehrerer Kinder könne die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Da die Ausführungen zeigen würden, dass die Voraussetzungen des § 18a ASVG hinsichtlich des 2007 geborenen Kindes der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen seien bzw. nicht gegeben seien, entspreche die Entscheidung der belangten Behörde der Sach- und Rechtslage und es werde daher der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt.Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch die Pflege der beiden (2007 und 2011 geborenen) Töchter geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass den gesetzlichen Bestimmungen zufolge bereits durch die Pflege eines behinderten Kindes die Arbeitskraft überwiegend beansprucht werden müsse, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG ausgehen zu können. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege mehrerer Kinder könne die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Da die Ausführungen zeigen würden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG hinsichtlich des 2007 geborenen Kindes der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen seien bzw. nicht gegeben seien, entspreche die Entscheidung der belangten Behörde der Sach- und Rechtslage und es werde daher der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt. Beigelegt waren der Stellungnahme das ärztliche Gutachten vom 30.06.2024 sowie die chefärztliche Stellungnahme vom 02.07.
  7. Mit Schreiben vom 17.10.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Antrag vom 31.01.2024, ein Beiblatt zum Antrag, ein Konvolut an Befunden, die Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, die Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe, den Auszug zu den unverdichteten Basisdaten, das ärztliche Gutachten vom 30.06.2024 und die chefärztliche Stellungnahme vom 02.07.
  8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin die mit 09.10.2024 datierte Stellungnahme der belangten Behörde zu ihrer Beschwerde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Beschwerdeführerin Mag. XXXX , SVNR XXXX , ihr Gatte und drei Töchter, die in den Jahren 2007, 2009 und 2011 geboren sind, sind in einem Haushalt an einer Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin Mag. römisch 40 , SVNR römisch 40 , ihr Gatte und drei Töchter, die in den Jahren 2007, 2009 und 2011 geboren sind, sind in einem Haushalt an einer Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  12. Die Beschwerdeführerin stellte bei der PVA einlangend am 31.01.2024 einen mit 02.11.2023 datierten Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer am XXXX 2007 geborenen Tochter XXXX . Der Zeitpunkt, ab dem die Selbstversicherung beantragt wird, ist im Antrag nicht angegeben.1.
  13. Die Beschwerdeführerin stellte bei der PVA einlangend am 31.01.2024 einen mit 02.11.2023 datierten Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer am römisch 40 2007 geborenen Tochter römisch 40 . Der Zeitpunkt, ab dem die Selbstversicherung beantragt wird, ist im Antrag nicht angegeben. 1.
  14. Für die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde bzw. wird hinsichtlich des Zeitraums von Jänner 2023 bis einschließlich November 2025 und für die 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich des Zeitraums von Juni 2022 bis einschließlich Juni 2024 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. 1.
  15. Die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hat das
  16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie bezog bzw. bezieht kein Pflegegeld und war bzw. ist nicht bettlägrig. Die Tochter war nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit und hat diese mit dem Ende des Schuljahres 2022/2023 beendet. Im Zeitpunkt der Antragstellung besuchte sie die
  17. Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (AHS).1.
  18. Die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hat das
  19. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie bezog bzw. bezieht kein Pflegegeld und war bzw. ist nicht bettlägrig. Die Tochter war nicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit und hat diese mit dem Ende des Schuljahres 2022 aus 2023, beendet. Im Zeitpunkt der Antragstellung besuchte sie die
  20. Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (AHS). 1.
  21. Bei der 2007 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin wurde am 23.01.2023 eine Zöliakie diagnostiziert (Hauptdiagnose; ICD-10: K90.0). Zudem besteht ein Asthma bronchiale (Nebendiagnose; ICD-10: J45.9), welches keiner Therapie bedarf, sowie eine Skoliose. Die Tochter wird derzeit nicht medikamentös therapiert und hat keine Hilfsmittel und/oder Heilbehelfe in Verwendung. Einmal im Jahr wird eine Laboruntersuchung durchgeführt. Die Tochter unterliegt einer Diät. Sie verspürte früher nach dem Essen oft Blähungen sowie Bauchschmerzen und hatte Durchfall. Dieser Zustand hat sich gebessert. Die Tochter weist einen guten Allgemein- und Ernährungszustand auf und ist altersentsprechend entwickelt sowie selbständig. Die Beschwerdeführerin bereitet für ihre 2007 geborene Tochter seit Vorliegen der Diagnose Zöliakie aufgrund des Erfordernisses, den Konsum glutenhaltiger Lebensmittel zu vermeiden, mit glutenfreien Lebensmitteln entsprechende Mahlzeiten – getrennt von den für die anderen Familienmitglieder vorgesehenen Mahlzeiten – zu und führt regelmäßig die zwecks Vermeidung einer Kontamination der für die Tochter zubereiteten Mahlzeiten mit Gluten erforderliche, zusätzliche Reinigung der Küche sowie der verwendeten Arbeitsgeräte und Küchenutensilien durch. Es besteht kein erhöhter Pflegeaufwand und behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich. 1.
  22. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2019 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden.
  23. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  24. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und deren drei 2007, 2009 und 2011 geborene Töchter in einem Haushalt an einer Adresse im Inland wohnen, ist einem am 21.10.2024 eingeholten ZMR-Auszug sowie einer vorgelegten Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 02.02.2024 zu entnehmen. 2.
  25. Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den Antrag. Obwohl auf Seite 1 des Antrages ein Einlangens-Datum nicht leserlich ist, wird aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin das im Spruch des angefochtenen Bescheides als Antragsdatum angeführte Datum – den „
  26. Jänner 2024“ – nicht monierte, angenommen, dass das Datum des Einlangens bei der PVA der „31.01.2024“ ist. 2.
  27. Die Feststellungen zur Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitraums von Jänner 2023 bis einschließlich November 2025 und für die 2011 geborene Tochter der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitraums von Juni 2022 bis einschließlich Juni 2024 fußen auf einer im Akt einliegenden Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom 31.01.
  28. Worauf die PVA ihre im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor, stützt, ist nicht nachvollziehbar. Dass ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für die 2007 geborene Tochter für den Zeitraum ab Jänner 2023 besteht, wird auch in der Äußerung der PVA vom 09.10.2024 (S. 3) ausgeführt. 2.
  29. Die Feststellungen zum Alter der 2007 geborenen Tochter, zum Nicht-Bezug von Pflegegeld, dazu, dass sie nicht bettlägrig war bzw. ist, zur Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch der
  30. Klasse einer Allgemeinbildenden Höheren Schule (AHS) im Zeitpunkt der Antragstellung, fußen auf dem Antrag auf Selbstversicherung (S. 4) und auf dem Umstand, wonach sich im Laufe des Verfahrens diesbezüglich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben haben. 2.
  31. Die Feststellungen zur bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Jänner 2023 gestellten Hauptdiagnose Zöliakie, zum bestehenden, keiner Therapie bedürfenden Asthma bronchiale (Nebendiagnose), zur vorliegenden Skoliose, zum guten Allgemein- und Ernährungszustand der Tochter, zu deren altersentsprechender Entwicklung und Schulbesuch, zum Umstand, demnach die Tochter keiner medikamentösen Therapie unterzogen wird und keine Hilfsmittel und/oder Heilbehelfe in Verwendung hat sowie zur Diät beruhen auf dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18aASVG der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.

Andrea Wittmann vom 30.06.2024 in Zusammenschau mit der chefärztliche Stellungnahme vom 02.07.2024 sowie den vorliegenden medizinischen Unterlagen bzw. Befunden (Gastroskopie Universitätsklinikum St. Pölten v. 30.01.2023; Befundbericht Histologie/Patho im Zentrum GmbH, Entnahme 23.01.2023; Laborbefund Erstes NÖ Medizinisches Laborinstitut, Probeneingang 15.12.2022; Arztbrief Dr. Patricia Netz, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde/Ärztin für Allgemeinmedizin v. 09.11.2022; Laborbefunde Dr. med. univ. Florian Hoffer Arzt für Allgemeinmedizin/Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin v. 12.09.2022 und v. 09.07.2021). 2.5. Die Feststellungen zur bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Jänner 2023 gestellten Hauptdiagnose Zöliakie, zum bestehenden, keiner Therapie bedürfenden Asthma bronchiale (Nebendiagnose), zur vorliegenden Skoliose, zum guten Allgemein- und Ernährungszustand der Tochter, zu deren altersentsprechender Entwicklung und Schulbesuch, zum Umstand, demnach die Tochter keiner medikamentösen Therapie unterzogen wird und keine Hilfsmittel und/oder Heilbehelfe in Verwendung hat sowie zur Diät beruhen auf dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Andrea Wittmann vom 30.06.2024 in Zusammenschau mit der chefärztliche Stellungnahme vom 02.07.2024 sowie den vorliegenden medizinischen Unterlagen bzw. Befunden (Gastroskopie Universitätsklinikum St. Pölten v. 30.01.2023; Befundbericht Histologie/Patho im Zentrum GmbH, Entnahme 23.01.2023; Laborbefund Erstes NÖ Medizinisches Laborinstitut, Probeneingang 15.12.2022; Arztbrief Dr. Patricia Netz, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde/Ärztin für Allgemeinmedizin v. 09.11.2022; Laborbefunde Dr. med. univ. Florian Hoffer Arzt für Allgemeinmedizin/Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin v. 12.09.2022 und v. 09.07.2021). Die Feststellung, dass die Zubereitung der glutenfreien Mahlzeiten für die 2007 geborene Tochter als auch die erforderliche Reinigung der Küche und Utensilien durch die Beschwerdeführerin erfolgt, gründet sich auf deren detaillierte Ausführungen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bereits bei der Besorgung glutenfreier Lebensmittel sei ein höherer Aufwand gegeben, erscheint angesichts des Umstandes, wonach glutenfreie Lebensmittel in Supermärkten insbesondere in Folge der seit 01.01.2012 in Kraft stehenden Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom

  1. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, entsprechend gekennzeichnet und verfügbar sind (vgl. ua. BVwG 29.07.2022, W229 2159342-2), nicht nachvollziehbar, weshalb eine diesbezügliche Feststellung unterblieben ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bereits bei der Besorgung glutenfreier Lebensmittel sei ein höherer Aufwand gegeben, erscheint angesichts des Umstandes, wonach glutenfreie Lebensmittel in Supermärkten insbesondere in Folge der seit 01.01.2012 in Kraft stehenden Verordnung (EG) Nr. 41 aus 2009, der Kommission vom
  2. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, entsprechend gekennzeichnet und verfügbar sind vergleiche ua. BVwG 29.07.2022, W229 2159342-2), nicht nachvollziehbar, weshalb eine diesbezügliche Feststellung unterblieben ist. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, mHa die in Walter/Thienel I [
  3. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 25.01.2024, Ra 2024/02/0003, mHa die in Walter/Thienel römisch eins [
  4. Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur). Dem ärztlichen Gutachten vom 30.06.2024 zufolge lag bzw. liegt der einzig erhöhte Aufwand im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln. Sofern die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführt, die Zubereitung der glutenfreien Mahlzeiten für ihre 2007 geborene Tochter bestehe nicht nur darin, glutenhaltige Lebensmittel wegzulassen und gestalte sich dementsprechend aufwendig, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierzu kein Gutachten und auch nicht (sonstige) medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht hat, die Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließen (bzw. nicht ohnehin Berücksichtigung in den Gutachten fanden). Die Beschwerdeführerin trat dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende, oben genannte ärztliche Gutachten vom 30.06.2024, welches betreffend Nahrungsmittel-Zubereitung festhält, dass der einzig erhöhte Aufwand im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln liegt, und das auch auf die seitens der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen bzw. Befunde Bezug nimmt, für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurde dieses auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Im Ergebnis ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass ein über die entsprechende Zubereitung glutenfreier Mahlzeiten hinaus bestehender Aufwand gegeben wäre und dass behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen sei oder erforderlich sei bzw. dass ein Bedarf an Pflege der Tochter durch die Beschwerdeführerin, welche deren Arbeitskraft überwiegend beansprucht, vorgelegen sei oder vorliegen würde. Aus diesem Grund kann bezugnehmend auf das ärztliche Gutachten festgestellt werden, dass kein erhöhter Pflegeaufwand besteht und behinderungsbedingt ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich ist. 2.
  5. Dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2019 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, zuletzt im Ausmaß von 24 Wochenstunden, befindet, kann den eingeholten Versicherungsdaten (Unverdichtete Basisdaten, Stichtag: 01.04.2024), entnommen werden. 2.
  6. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung,3.
  4. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Anwendung, in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024):in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft seit 01.01.2024): „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  3. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,)
  4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
  5. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)[…]
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“,
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 01.01.2018):in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (in Kraft seit 01.01.2018): „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…]Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)
(8)[…]“ und in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 02.08.2017):und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, (in Kraft seit 02.08.2017): „Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017„Weitere Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, § 707a.
(1)Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 707 a,
(1)Die Paragraphen 330 b, samt Überschrift und 669 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)[…]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  1. Für den Beschwerdefall bedeutet dies: 3.4.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.07.2024 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

den §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG ab. 3.4.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.07.2024 lehnte die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

den Paragraphen 18 a, 669, Absatz 3, ASVG ab. Hinsichtlich der 2007 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, bei der im Jänner 2023 eine Zöliakie diagnostiziert worden sei (Hauptdiagnose) und eine keiner Therapie bedürfende Asthma bronchiale (Nebendiagnose) sowie eine Skoliose als weitere Diagnosen bestünden, sei aufgrund des gutachterlich festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege der Tochter nicht gerechtfertigt. Im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln liege der einzige erhöhte Aufwand, sonst sei die Tochter komplett altersentsprechend entwickelt und auch selbständig. Es bestehe kein erhöhter Pflegebedarf und die Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18a

ASVG sei somit nicht gegeben.Hinsichtlich der 2007 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin, bei der im Jänner 2023 eine Zöliakie diagnostiziert worden sei (Hauptdiagnose) und eine keiner Therapie bedürfende Asthma bronchiale (Nebendiagnose) sowie eine Skoliose als weitere Diagnosen bestünden, sei aufgrund des gutachterlich festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege der Tochter nicht gerechtfertigt. Im Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln liege der einzige erhöhte Aufwand, sonst sei die Tochter komplett altersentsprechend entwickelt und auch selbständig. Es bestehe kein erhöhter Pflegebedarf und die Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG sei somit nicht gegeben. In der Beschwerde wurde demgegenüber unter anderem vorgebracht, dass sich die Zubereitung der glutenfreien Ernährung für die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin aufwändiger gestalte als von der PVA angenommen. Neben ihrer Beschäftigung bei einer Bank im Ausmaß von 24 Stunden pro Woche müsse sie täglich zwei bis dreimal täglich frische Speisen zubereiten und vorkochen, einmal normal, einmal glutenfrei, die Küche zwecks Vermeidung von Verunreinigungen mit Gluten gründlich reinigen und sich auch um die jüngste, 2011 geborene Tochter kümmern, die nach einer Corona-Infektion im Frühjahr 2022 an Long-Covid leide. 3.4.

  1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
  2. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098].Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
  3. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden vergleiche VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln vergleiche VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098]. § 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit
  4. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 707 a, ASVG sieht das Inkrafttreten des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, mit
  5. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

§ 669Abs.

3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Paragraph 669, Absatz 3, erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

§ 669Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. Vw

GH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 31.01.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum ab 01.01.2023 bis laufend die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag am 31.01.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum ab 01.01.2023 bis laufend die Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden. 3.4.3.

§ 18aAbs.

1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. 3.4.3.

Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

§ 18aAbs.

3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte KindGemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind

  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde ist die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, die somit das
  7. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, an derselben, in Österreich gelegenen Adresse wie ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, wohnhaft. Für den Zeitraum von Jänner 2023 bis einschließlich November 2025 besteht hinsichtlich der 2007 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Festzuhalten ist zudem, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum nicht von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit befreit und auch zu keinem Zeitpunkt dauernd bettlägrig war. Da im Antrag auf Selbstversicherung der Zeitpunkt, ab dem die Selbstversicherung beantragt wird, nicht angegeben ist, ist aufgrund der Bestimmung des § 18a Abs. 5 ASVG, der zufolge die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt bzw. frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, beginnt, als Beginndatum der Selbstversicherung der 01.01.2023 anzunehmen. Da im Antrag auf Selbstversicherung der Zeitpunkt, ab dem die Selbstversicherung beantragt wird, nicht angegeben ist, ist aufgrund der Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG, der zufolge die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt bzw. frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, beginnt, als Beginndatum der Selbstversicherung der 01.01.2023 anzunehmen.

§ 18aAbs.

6 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates,

  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Wie aus der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe ersichtlich ist besteht der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe hinsichtlich der 2007 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin bis einschließlich November 2025.

Paragraph 18 a, Absatz 6, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates,

  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Wie aus der Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe ersichtlich ist besteht der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe hinsichtlich der 2007 geborenen Tochter der Beschwerdeführerin bis einschließlich November
  3. Zu klären ist somit, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihrer 2007 geborenen Tochter im Zeitraum von 01.01.2023 bis 30.11.2025 (vgl. Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe) überwiegend beansprucht wurde oder nicht. Zu klären ist somit, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihrer 2007 geborenen Tochter im Zeitraum von 01.01.2023 bis 30.11.2025 vergleiche Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe) überwiegend beansprucht wurde oder nicht. Eine vor diesem Zeitraum beginnende bzw. eine über diesen Zeitraum hinausgehende Selbstversicherung kann mangels Anspruches auf erhöhte Familienbeihilfe hinsichtlich der 2007 geborenen Tochter für einen Zeitraum vor Jänner 2023 bzw. für einen Zeitraum nach November 2025 nicht in Betracht kommen. 3.4.
  4. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin: 3.4.4.
  5. Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach § 18a ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in § 18a Abs. 3 erfolgt (vgl. auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen (vgl. siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert:3.4.4.
  6. Für die Bewilligung der Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG bedarf es einer überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft. Pfeil schreibt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG RZ 7/1 – Rz 10, dass die Umschreibung des erforderlichen Ausmaßes der Beanspruchung der Arbeitskraft nach wie vor in Paragraph 18 a, Absatz 3, erfolgt vergleiche auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2). Die dort getroffenen Regelungen sind allerdings nicht mehr taxativ zu verstehen vergleiche siehe zuletzt VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142), sondern formulieren gleichsam beispielhafte „Mindeststandards“ (arg „jedenfalls dann“), die – aber als solche wie bisher – als unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen anzusehen sind. Dabei wird nach dem Alter des Kindes differenziert: Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, § 2 SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Z 1). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das
  7. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 3 SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach § 18a Abs. 3 Z 2 ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (§ 15 SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Dies muss also umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist. Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach § 18a Abs. 3 Z 3 eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist.Hat dieses noch nicht das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Vollendung des sechsten Lebensjahres, Paragraph 2, SchulpflichtG) erreicht, liegt eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft nur vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (Ziffer eins,). Ist das Kind nach seinem Alter grundsätzlich schulpflichtig, hat es also grundsätzlich das
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet (Paragraph 3, SchulpflichtG), ist für die Begünstigung nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ebenfalls erforderlich, dass das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder aber wegen Schulunfähigkeit von der Schulpflicht befreit ist (Paragraph 15, SchulpflichtG). Aus der hier vorgesehenen Alternative war schon bisher zu folgern, dass die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, die gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft des betreffenden Elternteils nicht ausschließt vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A; 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985). Dies muss also umso mehr gelten, wenn nun nur mehr eine überwiegende Beanspruchung gefordert ist. Bei älteren Kindern, die (genau genommen: das Alter für) die allgemeine Schulpflicht vollendet haben (aber noch nicht älter als 40 sind, Rz 4) liegt nach Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft erneut vor, wenn das Kind ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf oder wenn es dauernd bettlägerig ist. Für alle drei Fälle ist also (zumindest alternativ) ein Bedarf des Kindes nach ständiger persönlicher Hilfe und besondere Pflege gefordert. Diese Voraussetzung wird daher auch der Maßstab für die Beurteilung anderer als der in den drei Ziffern (arg „jedenfalls“) ausdrücklich genannten Situationen sein müssen. Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Ihr Vorliegen festzustellen, ist wie schon bisher vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg 52.985) in erster Linie eine medizinische, die nicht ohne Zuhilfenahme eines Gutachtens einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/BMSGPK, früher BMASK (zitiert nach Teschner/Pöltner, ASVG § 18 Ans. 1 aE) verweist dagegen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verfahrensmaxime der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit (§§ 45 bzw. 39 Abs. 2 AVG), was wohl nur so verstanden werden kann, dass die Zulassung der begünstigten Selbstversicherung bei klarer Sachlage auch ohne (weitere) Sachverständige erfolgen kann.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz/BMSGPK, früher BMASK (zitiert nach Teschner/Pöltner, ASVG Paragraph 18, Ans. 1 aE) verweist dagegen auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und die Verfahrensmaxime der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit (Paragraphen 45, bzw. 39 Absatz 2, AVG), was wohl nur so verstanden werden kann, dass die Zulassung der begünstigten Selbstversicherung bei klarer Sachlage auch ohne (weitere) Sachverständige erfolgen kann. Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A).Inhaltlich versteht der VwGH diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053, VwSlg 15.235 A). Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14

(2023)§ 18a Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87].Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des Paragraph 18 a, Absatz 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd Paragraph 5, EinstV (BGBl römisch zwei 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. auch Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14
(2023)Paragraph 18 a, Rz 8 mit Verweis auf 10 ObS 46/87]. Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985).Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985). Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg. 47.940, zu sehen, in der die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch bei der Betreuung eines behinderten Menschen anerkannt wurde, die jeweils von Freitag –Nachmittag bis Montag-Früh, während der (13-wöchigen) Ferien und zwischendurch auch im Krankheitsfall erforderlich war: Demnach ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht nur nach der zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme zu prüfen, sondern ist an der Schwere der Behinderung typisierend anzuknüpfen und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als Reflexwirkung der Schwere der Behinderung zu verstehen: dieser Zusammenhang ist nur gelöst, wenn von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden kann, womit Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß persönlich erbracht werden. Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat (vgl. auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP). Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(
  1. en)im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in § 18b Abs. 1 gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat vergleiche auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(
  2. en)im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in Paragraph 18 b, Absatz eins, gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2]. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage). Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG liegt auch dann vor, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch unter Berücksichtigung des Alters und seiner spezifischen Behinderung die überwiegende Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261 bezogen auf die alte Rechtslage). Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14
(2023)§ 18a Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1].Ständige Wartung und Hilfe könnte dabei im Falle eines täglichen Schulbesuches z.B. dann erforderlich sein, wenn wegen der mangelnden Kommunikationsfähigkeit des Kindes eine Begleitung auf dem Schulweg bzw. nach der Schule eine dauernde Beaufsichtigung und Zuwendung notwendig wäre. Sollte dies der Fall sein, käme die gesetzliche Vermutung zum Tragen, dass es der Beschwerdeführerin auch in der ihr verbleibenden freien Zeit (in der sich ihr Kind in der Schule befindet) kaum möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen [vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG14
(2023)Paragraph 18 a, Rz 5; siehe auch BVwG 24.09.2020, W209 2228426-1 und 16.12.2021, W228 2243464-1]. Aus den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 321 BlgNR
  1. GP; AB 417 BlgNR
  2. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vgl. zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Aus den parlamentarischen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 321 BlgNR
  3. GP; Ausschussbericht 417 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der "gänzlichen" Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die "überwiegende Beanspruchung" und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht. Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen. Aus dem Wortlaut des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort "jedenfalls" beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vergleiche zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert vergleiche VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142). 3.4.4.
  5. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin – unbestritten – in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden befindet und dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege grundsätzlich zulässig ist [vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR
  6. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR
  7. GP; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].3.4.4.
  8. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin – unbestritten – in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden befindet und dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Pflege grundsätzlich zulässig ist [vgl. VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; Regierungsvorlage 321 BlgNR
  9. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR
  10. GP; Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2]. 3.4.4.
  11. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Bescheid auf ein von ihr eingeholtes ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin gestützt, welche die Tochter der Beschwerdeführerin auch untersucht hat. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt unterliegt die 2007 geborene Tochter der Beschwerdeführerin einer Diät, weist einen guten Allgemein- und Ernährungszustand auf und ist altersentsprechend entwickelt sowie selbständig. Die Beschwerdeführerin bereitet für ihre Tochter seit Vorliegen der Diagnose Zöliakie glutenfreie Mahlzeiten zu und führt die erforderliche Reinigung der Küche sowie der verwendeten Arbeitsgeräte und Küchenutensilien zwecks Vermeidung einer Kontamination der für die Tochter zubereiteten Mahlzeiten mit Gluten durch. Dem ärztlichen Gutachten vom 30.06.2024 zufolge bestand bzw. besteht über das Weglassen von glutenhaltigen Lebensmitteln hinaus kein erhöhter Pflegeaufwand und behinderungsbedingt ist ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht erforderlich. Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung bzw. dem ärztlichen Gutachten trat die Beschwerdeführerin – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – zwar entgegen, jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines Gutachtens oder sonstiger medizinischer Beweismittel, die Zweifel am vorliegenden Sachverständigengutachten aufkommen hätten lassen. Ihre Angaben waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Zwar führt die Beschwerdeführerin detailliert insbesondere einen Mehraufwand beim Zubereiten von glutenfreien Lebensmitteln an. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass seit dem 01.01.2012 die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom
  12. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, in Kraft ist. In dieser Verordnung wird insbesondere normiert, unter welchen Voraussetzungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ sowie „glutenfrei“ zu verwenden sind (Artikel 3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist die Erkrankung der Tochter im Jahr 2022, somit im Alter von etwa 15 Jahren aufgetreten. Dieser Zeitpunkt liegt somit bereits nach dem 01.01.2012, ab welchem die EG-VO Nr. 41/2009 in Geltung war. Vor dem Hintergrund der genannten Verordnung, der damit verbundenen Erleichterung beim Erwerb von glutenfreien Lebensmittel ab 01.01.2012 und deren Verfügbarkeit im Supermarkt, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegebedarf keine rund um die Uhr notwendige intensive persönliche Betreuung (vgl. nochmals VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). Eine behinderungsbedingte dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Tochter durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt (vgl. BVwG 29.07.2022, W229 2159342-2/15E). Zwar führt die Beschwerdeführerin detailliert insbesondere einen Mehraufwand beim Zubereiten von glutenfreien Lebensmitteln an. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass seit dem 01.01.2012 die Verordnung (EG) Nr. 41 aus 2009, der Kommission vom
  13. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, in Kraft ist. In dieser Verordnung wird insbesondere normiert, unter welchen Voraussetzungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt“ sowie „glutenfrei“ zu verwenden sind (Artikel 3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist die Erkrankung der Tochter im Jahr 2022, somit im Alter von etwa 15 Jahren aufgetreten. Dieser Zeitpunkt liegt somit bereits nach dem 01.01.2012, ab welchem die EG-VO Nr. 41 aus 2009, in Geltung war. Vor dem Hintergrund der genannten Verordnung, der damit verbundenen Erleichterung beim Erwerb von glutenfreien Lebensmittel ab 01.01.2012 und deren Verfügbarkeit im Supermarkt, gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Pflegebedarf keine rund um die Uhr notwendige intensive persönliche Betreuung vergleiche nochmals VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mHa VwGH 17.12.1991, 89/08/0353). Eine behinderungsbedingte dauernde intensive ständige persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Tochter durch die Beschwerdeführerin, welche deren überwiegende Arbeitskraft beanspruchen würde, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes erscheint daher nicht gerechtfertigt vergleiche BVwG 29.07.2022, W229 2159342-2/15E). Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des für den Zeitraum von Jänner 2023 bis einschließlich November 2025 bestehenden Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe und des als Beginn der Selbstversicherung in Betracht kommenden Zeitpunktes, dem 01.01.2023, festzuhalten, dass im Zeitraum von 01.01.2023 bis 30.11.2025 ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG zu verneinen ist. Die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 sind deshalb nicht gegeben.Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung des für den Zeitraum von Jänner 2023 bis einschließlich November 2025 bestehenden Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe und des als Beginn der Selbstversicherung in Betracht kommenden Zeitpunktes, dem 01.01.2023, festzuhalten, dass im Zeitraum von 01.01.2023 bis 30.11.2025 ein Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG und eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG zu verneinen ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2024 sind deshalb nicht gegeben. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Prüfung, ob eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2011 geborenen Tochter besteht, im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich ist, da ein diesbezüglicher Antrag seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde und ein solcher dementsprechend nicht Verfahrensgegenstand ist. Der Beschwerdeführerin steht es – losgelöst von diesem Verfahren – offen, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2011 geborenen Tochter zu stellen. Die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer 2007 geborenen Tochter erfolgte zu Recht. Die Beschwerde war demnach abzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2296971.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.