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{'item': 'W146 2293439-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW146 2293439-1 Spruch, W146 2293439-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1377062904/240527582, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1377062904/240527582, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertretung am 29.03.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte im Wege seiner gesetzlichen Vertretung am 29.03.2024 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.04.2024, zugestellt am 10.04.2024, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.04.2024, zugestellt am 10.04.2024, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen. Ihm wurde die Möglichkeit geboten, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 19.04.2024 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung eine Stellungnahme zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG, nämlich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, der Beschwerdeführer erfülle die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nämlich die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht. Gegen diesen am 07.05.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, fristgerecht Beschwerde, welche am 31.05.2024 beim BFA einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates Afghanistan zu erhalten; seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 stelle die afghanische Botschaft in Wien keine Reisedokumente mehr aus. Die Eltern des Beschwerdeführers würden über gültige Reisedokumente verfügen und sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Alters nicht in der Lage die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachzertifikat) zu erfüllen. Die Weigerung dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, stelle einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2

  1. ZP EMRK dar und stehe zudem im Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfüge und nicht in der Lage sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erhalten.Gegen diesen am 07.05.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, fristgerecht Beschwerde, welche am 31.05.2024 beim BFA einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates Afghanistan zu erhalten; seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 stelle die afghanische Botschaft in Wien keine Reisedokumente mehr aus. Die Eltern des Beschwerdeführers würden über gültige Reisedokumente verfügen und sei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seines Alters nicht in der Lage die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachzertifikat) zu erfüllen. Die Weigerung dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass auszustellen, stelle einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2,
  2. ZP EMRK dar und stehe zudem im Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfüge und nicht in der Lage sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erhalten. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und sind am 11.06.2024 eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er wurde am XXXX in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen bis zum 18.11.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren und verfügt im Entscheidungszeitpunkt über einen bis zum 18.11.2025 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer wird durch seine Eltern gesetzlich vertreten, welche sich in Österreich rechtmäßig aufhalten. Die Mutter des Beschwerdeführers verfügt über einen bis zum 19.11.2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ sowie über einen am 10.02.2021 ausgestellten afghanischen Reisepass, welcher bis zum 10.02.2031 gültig ist. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ sowie über einen am 09.09.2020 ausgestellten afghanischen Reisepass, welcher bis zum 09.09.2025 gültig ist. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der ein Jahr alte Beschwerdeführer ist darauf angewiesen, seine Eltern, die über gültige Reisedokumente verfügen, bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den von seiner gesetzlichen Vertretung getätigten Angaben, seiner im Akt in Kopie einliegenden Geburtsurkunde sowie seinem aktenkundigen Aufenthaltstitel. Die Feststellung, dass er im Bundesgebiet geboren ist und über einen gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, ergibt sich aus der im Akt in Kopie einliegenden Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln seiner Eltern sowie deren Reisepässe ergeben sich aus amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie den damit im Einklang stehenden Ausführungen im E-Mail des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers an das BFA vom 19.04.2024 und der Beschwerde. Da seine Eltern unstrittig über afghanische Reisepässe verfügen und demnach auch Auslandsreisen vornehmen können und der Beschwerdeführer erst ein Jahr alt ist, ist festzustellen, dass er darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen: Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  7. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für […]
  1. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  2. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind; […].“ Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (
  3. ZPEMRK) lautet wie folgt: „Artikel 2 – Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR, 14.06.2022, L. B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2
  1. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2
  2. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  3. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR, 14.06.2022, L. B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  6. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
  7. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  8. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der VfGH in Bezug auf das eben genannte Urteil des EGMR hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass Art. 2 Abs. 2
  9. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  10. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  11. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
  12. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  13. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der VfGH in Bezug auf das eben genannte Urteil des EGMR hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass Artikel 2, Absatz 2,
  14. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  15. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  16. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
  17. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  18. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  19. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2,
  20. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer am 29.03.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer am 29.03.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden. Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  21. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihm über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß § 10 IntG, zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
  22. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihm über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß Paragraph 10, IntG, zu erfüllen. Für den Beschwerdeführer besteht allein aufgrund seines Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es dem Beschwerdeführer, da er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit seinen Eltern, von denen er abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für ihn bereits im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, seine Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können.Für den Beschwerdeführer besteht allein aufgrund seines Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es dem Beschwerdeführer, da er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit seinen Eltern, von denen er abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für ihn bereits im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, seine Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er allein aufgrund seines Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass er seine Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2
  23. ZPEMRK bilden. Da sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er allein aufgrund seines Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass er seine Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2,
  24. ZPEMRK bilden. Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer daher als unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurden vom BFA zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen des Beschwerdeführers die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zur Erkenntnisausfertigung ohne Sprachmodule: Da der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus der von ihm (per E-Mail) auf Deutsch abgegebenen Stellungnahme sowie der von ihm gegenständlich (ohne rechtliche Vertretung) erhobenen Beschwerde resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in § 12 BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben.Da der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers nach dem Eindruck des erkennenden Gerichts hinreichend Deutsch versteht, was aus der von ihm (per E-Mail) auf Deutsch abgegebenen Stellungnahme sowie der von ihm gegenständlich (ohne rechtliche Vertretung) erhobenen Beschwerde resultiert, konnte die sonst gebotene Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung, wie in Paragraph 12, BFA–VG normiert, jedenfalls unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W146.2293439.1.00

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