Obsah (7)
Art. 133§ 40§ 6§ 28Art. 130§ 31§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW155 2271919-1 Spruch, W155 2271919-1/58E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom XXXX beantragten die XXXX . und die XXXX (Projektwerberinnen) bei der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des in den Gemeindegebieten XXXX gelegenen Vorhabens „ XXXX “. Dem Antrag waren die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und die erforderlichen Projektunterlagen angeschlossen.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragten die römisch 40 . und die römisch 40 (Projektwerberinnen) bei der Niederösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des in den Gemeindegebieten römisch 40 gelegenen Vorhabens „ römisch 40 “. Dem Antrag waren die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) und die erforderlichen Projektunterlagen angeschlossen.
- Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem zunächst die Einreichunterlagen von den beigezogenen Sachverständigen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden.
- Mit Schreiben vom XXXX ergänzten die Projektwerberinnen den gegenständlichen Antrag.
- Mit Schreiben vom römisch 40 ergänzten die Projektwerberinnen den gegenständlichen Antrag.
- Mit Edikt vom XXXX wurde der Antrag samt den Projektunterlagen und der UVE im Großverfahren kundgemacht und bei den Standortgemeinden und der belangten Behörde bis einschließlich XXXX zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
- Mit Edikt vom römisch 40 wurde der Antrag samt den Projektunterlagen und der UVE im Großverfahren kundgemacht und bei den Standortgemeinden und der belangten Behörde bis einschließlich römisch 40 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
- Am XXXX führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
- Am römisch 40 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch.
- Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden unter anderem Auswirkungen auf die Gesundheit, die Landschaft und den Lebensraum vieler Tierarten eingewendet; insbesondere würden die Horstkartierungen für Schwarzstörche, Seeadler, Wiesen- und Kornweihe fehlen, würden Abstandskriterien nicht eingehalten werden und seien fälschlicherweise bei bestimmten Vogelarten keine oder nur geringe Resterheblichkeiten festgestellt worden. Auf Grund der Nähe zum FFH-Gebiet „ XXXX “ und zum Vogelschutzgebiet „ XXXX “ seien die dort geschützten Vögel auch im Projektgebiet vorhanden und nützten diesen als ihren Lebensraum. Es liege ein de facto Vogelschutzgebiet vor. Die XXXX sei das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiet für die Kornweihe. Dieses Vorbringen wurde u.a. auf eine ornithologische Stellungnahme von XXXX gestützt.
- Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden unter anderem Auswirkungen auf die Gesundheit, die Landschaft und den Lebensraum vieler Tierarten eingewendet; insbesondere würden die Horstkartierungen für Schwarzstörche, Seeadler, Wiesen- und Kornweihe fehlen, würden Abstandskriterien nicht eingehalten werden und seien fälschlicherweise bei bestimmten Vogelarten keine oder nur geringe Resterheblichkeiten festgestellt worden. Auf Grund der Nähe zum FFH-Gebiet „ römisch 40 “ und zum Vogelschutzgebiet „ römisch 40 “ seien die dort geschützten Vögel auch im Projektgebiet vorhanden und nützten diesen als ihren Lebensraum. Es liege ein de facto Vogelschutzgebiet vor. Die römisch 40 sei das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiet für die Kornweihe. Dieses Vorbringen wurde u.a. auf eine ornithologische Stellungnahme von römisch 40 gestützt.
- Die Abteilung „Naturschutz“ bei der belangten Behörde gab im XXXX die Erhebung des Kornweihen-Bestandes in Niederösterreich in den Jahren XXXX bis XXXX in Auftrag.
- Die Abteilung „Naturschutz“ bei der belangten Behörde gab im römisch 40 die Erhebung des Kornweihen-Bestandes in Niederösterreich in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 in Auftrag.
- Während der laufenden Erhebungen zur Kornweihe genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX unter Festlegung bestimmter Auflagen das gegenständliche Vorhaben. Begründend wurde zum Fachbereich Naturschutz/Ornithologie im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem aktuellen Kenntnis- und Wissensstand durch das gegenständliche Vorhaben die XXXX als Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten in seinem Bestand und seiner Entwicklungsfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet werde, insbesondere sei auf Grund der Prüfergebnisse nachvollziehbar „dass das Vorhaben generell keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Vogelfauna besorgen lässt“. Es ergebe sich schlüssig, dass das dargelegte Vorbringen gegen das Vorhaben dem Sachverständigenbeweis gegenüber nicht bestehen könne und die dem Projekt nachgesagten Mängel nicht glaubhaft nachgewiesen worden seien.
- Während der laufenden Erhebungen zur Kornweihe genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom römisch 40 unter Festlegung bestimmter Auflagen das gegenständliche Vorhaben. Begründend wurde zum Fachbereich Naturschutz/Ornithologie im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem aktuellen Kenntnis- und Wissensstand durch das gegenständliche Vorhaben die römisch 40 als Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten in seinem Bestand und seiner Entwicklungsfähigkeit nicht maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet werde, insbesondere sei auf Grund der Prüfergebnisse nachvollziehbar „dass das Vorhaben generell keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Vogelfauna besorgen lässt“. Es ergebe sich schlüssig, dass das dargelegte Vorbringen gegen das Vorhaben dem Sachverständigenbeweis gegenüber nicht bestehen könne und die dem Projekt nachgesagten Mängel nicht glaubhaft nachgewiesen worden seien.
- Gegen diesen Bescheid erhoben der Verein XXXX (BF1), die Bürgerinitiative XXXX (BF2) sowie XXXX (BF3) fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen zu den Themen Landschaftsbild, Lärm und zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Lebensraumes von Tier und Pflanzen aus. Insbesondere wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen, dass im Vorhabensgebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege.
- Gegen diesen Bescheid erhoben der Verein römisch 40 (BF1), die Bürgerinitiative römisch 40 (BF2) sowie römisch 40 (BF3) fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Beschwerdeführer führten im Wesentlichen zu den Themen Landschaftsbild, Lärm und zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Lebensraumes von Tier und Pflanzen aus. Insbesondere wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen, dass im Vorhabensgebiet ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliege. Der Naturschutzbund Niederösterreich (BF4) erhob ebenfalls Beschwerde und monierte unter anderem, dass durch das gegenständliche Vorhaben der national bedeutende Winter- und Brutlebensraum der Kornweihe in der XXXX erheblich beeinträchtigt werde. Die Bedeutung dieses Lebensraumes für die Kornweihe werde an Hand aktueller Daten – sowie anhand vorgelegter Fotodokumentationen – aus XXXX untermauert. Die Kornweihe sei eine sehr störungsempfindliche Art und sei durch das gegenständliche Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Vogelart keinesfalls auszuschließen. Der Naturschutzbund Niederösterreich (BF4) erhob ebenfalls Beschwerde und monierte unter anderem, dass durch das gegenständliche Vorhaben der national bedeutende Winter- und Brutlebensraum der Kornweihe in der römisch 40 erheblich beeinträchtigt werde. Die Bedeutung dieses Lebensraumes für die Kornweihe werde an Hand aktueller Daten – sowie anhand vorgelegter Fotodokumentationen – aus römisch 40 untermauert. Die Kornweihe sei eine sehr störungsempfindliche Art und sei durch das gegenständliche Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Vogelart keinesfalls auszuschließen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX äußerten sich die Projektwerberinnen, vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH & CoKG, zu den eingegangenen Beschwerden.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 äußerten sich die Projektwerberinnen, vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwälte GmbH & CoKG, zu den eingegangenen Beschwerden.
- Am XXXX replizierten die BF1 - BF4 auf die Stellungnahme der Projektwerberinnen.
- Am römisch 40 replizierten die BF1 - BF4 auf die Stellungnahme der Projektwerberinnen.
- Mit Beschluss vom XXXX bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX als Sachverständigen für den Fachbereich Pflanzen und Tiere.
- Mit Beschluss vom römisch 40 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als Sachverständigen für den Fachbereich Pflanzen und Tiere.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden die Projektwerberinnen aufgefordert, weitere Informationen zu erteilen und ergänzende Unterlagen vorzulegen, die zur Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen erforderlich waren.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Projektwerberinnen aufgefordert, weitere Informationen zu erteilen und ergänzende Unterlagen vorzulegen, die zur Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen erforderlich waren.
- Mit Schriftsatz vom XXXX beantragten die Projektwerberinnen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Bescheides.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragten die Projektwerberinnen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung des gegenständlichen Bescheides.
- Mit Schriftsatz vom XXXX teilten die Projektwerberinnen mit, dass das Verfahren anstatt der bisherigen Antragstellerin XXXX künftig von der XXXX fortgeführt werde. Die XXXX habe im Wege der Einzelrechtsnachfolge die Rechte am Vorhaben von der XXXX erhalten. Außerdem legten sie die geforderten Unterlagen vor.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilten die Projektwerberinnen mit, dass das Verfahren anstatt der bisherigen Antragstellerin römisch 40 künftig von der römisch 40 fortgeführt werde. Die römisch 40 habe im Wege der Einzelrechtsnachfolge die Rechte am Vorhaben von der römisch 40 erhalten. Außerdem legten sie die geforderten Unterlagen vor.
- Am XXXX übermittelte der nichtamtliche Sachverständige das naturschutzfachliche Gutachten, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass das Vorhabensgebiet Teil des zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiets zum Schutz des einzigen regelmäßigen Brutvorkommens der Kornweihe in Österreich sei. Das Gebiet – das grenzüberschreitend in Österreich und Tschechien liege – sei aufgrund seiner Distanz zu den nächsten großflächigen Brutgebieten dieser Art für die Kohärenz des EU-weiten Schutzgebietsnetzwerks „Natura 2000“ von besonderer Bedeutung und hinsichtlich der Netzwerkverknüpfung nicht durch andere Gebiete ersetzbar. Beim österreichischen Teil dieses Gebiets handle es sich daher um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Durch die Errichtung des Windparks würde dieses erheblich beeinträchtigt werden, weil bei Umsetzung des Vorhabens bestimmte Teile des Gebietes vorübergehend oder dauerhaft keinen geeigneten Lebensraum für die Kornweihe mehr bieten könnten.
- Am römisch 40 übermittelte der nichtamtliche Sachverständige das naturschutzfachliche Gutachten, in dem er im Wesentlichen ausführte, dass das Vorhabensgebiet Teil des zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiets zum Schutz des einzigen regelmäßigen Brutvorkommens der Kornweihe in Österreich sei. Das Gebiet – das grenzüberschreitend in Österreich und Tschechien liege – sei aufgrund seiner Distanz zu den nächsten großflächigen Brutgebieten dieser Art für die Kohärenz des EU-weiten Schutzgebietsnetzwerks „Natura 2000“ von besonderer Bedeutung und hinsichtlich der Netzwerkverknüpfung nicht durch andere Gebiete ersetzbar. Beim österreichischen Teil dieses Gebiets handle es sich daher um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Durch die Errichtung des Windparks würde dieses erheblich beeinträchtigt werden, weil bei Umsetzung des Vorhabens bestimmte Teile des Gebietes vorübergehend oder dauerhaft keinen geeigneten Lebensraum für die Kornweihe mehr bieten könnten.
- Mit Ladung vom XXXX wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht für den XXXX anberaumt, das Gutachten angeschlossen und für die Vorlage von weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen seitens der Parteien im Sinne des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 der XXXX festgelegt.
- Mit Ladung vom römisch 40 wurde eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 anberaumt, das Gutachten angeschlossen und für die Vorlage von weiteren Unterlagen oder Stellungnahmen seitens der Parteien im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 der römisch 40 festgelegt.
- Mit Eingabe vom XXXX ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX mit der Begründung, dass die Abteilung „Naturschutz“ die Erhebung des Kornweihen-Bestandes in Niederösterreich von XXXX beauftragt habe und die Kartierungsergebnisse und der Endbericht noch nicht vorliegen würden. Es sei nicht vor Ende des
- Quartals XXXX mit einer Klärung zu rechnen.
- Mit Eingabe vom römisch 40 ersuchte die belangte Behörde um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum römisch 40 mit der Begründung, dass die Abteilung „Naturschutz“ die Erhebung des Kornweihen-Bestandes in Niederösterreich von römisch 40 beauftragt habe und die Kartierungsergebnisse und der Endbericht noch nicht vorliegen würden. Es sei nicht vor Ende des
- Quartals römisch 40 mit einer Klärung zu rechnen.
- Mit Schriftsatz vom XXXX ersuchten die Projektwerberinnen um Vertagung der mündlichen Verhandlung bis Ende XXXX und um Fristerstreckung für die Vorlage von Beweisen und Stellungnahmen bis zum XXXX , da eine abschließende fachliche Stellungnahme vorher nicht möglich sei.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 ersuchten die Projektwerberinnen um Vertagung der mündlichen Verhandlung bis Ende römisch 40 und um Fristerstreckung für die Vorlage von Beweisen und Stellungnahmen bis zum römisch 40 , da eine abschließende fachliche Stellungnahme vorher nicht möglich sei.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legten die Projektwerberinnen eine „vorbereitende Stellungnahme“ sowie eine naturschutzfachliche Stellungnahme, eine ergänzende Stellungnahme zur Waldbewirtschaftung und -entwicklung im Gebiet „ XXXX “ und ein Rechtsgutachten zu den Anforderungen des Unionsrechts an die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten gem. Art 4 Abs. 1 der VSch-RL sowie an sogenannte „faktische Vogelschutzgebiete“ im Zusammenhang mit dem XXXX vor.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legten die Projektwerberinnen eine „vorbereitende Stellungnahme“ sowie eine naturschutzfachliche Stellungnahme, eine ergänzende Stellungnahme zur Waldbewirtschaftung und -entwicklung im Gebiet „ römisch 40 “ und ein Rechtsgutachten zu den Anforderungen des Unionsrechts an die Ausweisung von besonderen Schutzgebieten gem. Artikel 4, Absatz eins, der VSch-RL sowie an sogenannte „faktische Vogelschutzgebiete“ im Zusammenhang mit dem römisch 40 vor.
- Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen präsentiert und erörtert wurde. Die rechtsfreundliche Vertretung der Projektwerberinnen machte umfassend von ihrem Fragerecht Gebrauch. Aufgrund gesundheitlicher Umstände der Rechtsvertreter wurde die Verhandlung auf den XXXX vertagt.
- Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen präsentiert und erörtert wurde. Die rechtsfreundliche Vertretung der Projektwerberinnen machte umfassend von ihrem Fragerecht Gebrauch. Aufgrund gesundheitlicher Umstände der Rechtsvertreter wurde die Verhandlung auf den römisch 40 vertagt.
- Mit Schreiben vom XXXX beantragte die belangte Behörde abermals die Vertagung der Verhandlung auf Ende XXXX mit der Begründung, dass die Möglichkeit, das ihr zustehende Recht auf Parteiengehör entsprechend zu wahren, in rechtskonformer Art und Weise einzuräumen sei. Sie legte ein Schreiben der Abteilung „Naturschutz“ zum aktuellen Stand der Erhebungen vor.
- Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte die belangte Behörde abermals die Vertagung der Verhandlung auf Ende römisch 40 mit der Begründung, dass die Möglichkeit, das ihr zustehende Recht auf Parteiengehör entsprechend zu wahren, in rechtskonformer Art und Weise einzuräumen sei. Sie legte ein Schreiben der Abteilung „Naturschutz“ zum aktuellen Stand der Erhebungen vor.
- Am XXXX zogen die Projektwerberinnen den verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag zurück.
- Am römisch 40 zogen die Projektwerberinnen den verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Projektwerberinnen beabsichtigten im Gemeindegebiet XXXX sieben Windkraftanlagen (WKA), in XXXX zwei WKA und in XXXX eine WKA mit einer Gesamtnennleistung von 42 MW zu errichten („ XXXX “).Die Projektwerberinnen beabsichtigten im Gemeindegebiet römisch 40 sieben Windkraftanlagen (WKA), in römisch 40 zwei WKA und in römisch 40 eine WKA mit einer Gesamtnennleistung von 42 MW zu errichten („ römisch 40 “). Mit Schriftsatz vom XXXX zogen die Projektwerberinnen den Genehmigungsantrag vom XXXX zurück.Mit Schriftsatz vom römisch 40 zogen die Projektwerberinnen den Genehmigungsantrag vom römisch 40 zurück.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere dem Schreiben vom XXXX (OZ 53).Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere dem Schreiben vom römisch 40 (OZ 53).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ersatzlose Behebung
§ 40Abs.
1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 40, Absatz eins, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 liegt im Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 13Abs.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich. Im Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der Projektwerberinnen vom XXXX (OZ 53), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX , Zahl XXXX , ersatzlos zu beheben. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens der Projektwerberinnen vom römisch 40 (OZ 53), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil zu der entscheidungswesentlichen Frage die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W155.2271919.1.00