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{'item': 'W176 2295245-1'}

Obsah (10)§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 18§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW176 2295245-1 Spruch, W176 2295245-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. § 18 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 18, GebAG lautet wie folgt: „

(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  1. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  2. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  3. a)oder
  4. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  5. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Z1,
  6. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,,
  7. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,,
  8. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  9. a)oder
  10. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,,
  11. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs1 Z1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs1 Z2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“ Das GebAG sieht eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass dem Zeugen Lohn oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgeltes ausgeschlossen. Der Dienstnehmer hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG. Dass er allenfalls gezwungen sein könnte, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzubringen, stellt eine notwendige Konsequenz des Umstandes dar, dass der Gesetzgeber den durch Vorladung vor Gericht an der Arbeitsleistung verhinderten Dienstnehmer primär auf den privatrechtlichen Titel verweist (vgl. VwSlgNF 7672 [A], zitiert bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  1. Aufl. [2018], als E 12 zu § 18 GebAG).Das GebAG sieht eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur für den Fall vor, dass dem Zeugen Lohn oder Gehalt entgeht. Der öffentlich-rechtliche Gebührenanspruch wird durch den privatrechtlichen Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des Entgeltes ausgeschlossen. Der Dienstnehmer hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG. Dass er allenfalls gezwungen sein könnte, eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einzubringen, stellt eine notwendige Konsequenz des Umstandes dar, dass der Gesetzgeber den durch Vorladung vor Gericht an der Arbeitsleistung verhinderten Dienstnehmer primär auf den privatrechtlichen Titel verweist vergleiche VwSlgNF 7672 [A], zitiert bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG,
  2. Aufl. [2018], als E 12 zu Paragraph 18, GebAG). 3.2.
  3. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann nicht angenommen, dass Z durch die Zeugenladung zum Landesgericht Wiener Neustadt einen Vermögensschaden erlitten hat. Ein solcher ist aber Voraussetzung für den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis, und zwar auch für die Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Geb

AG.3.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann nicht angenommen, dass Z durch die Zeugenladung zum Landesgericht Wiener Neustadt einen Vermögensschaden erlitten hat. Ein solcher ist aber Voraussetzung für den Zuspruch einer Entschädigung für Zeitversäumnis, und zwar auch für die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG. 3.2.3. Daher war der Beschwerde stattzugegeben, Z keine Entschädigung für Zeitversäumnis zuzusprechen und die ihm für die Teilnahme an der genannten Verhandlung am Landesgericht Wiener Neustadt zukommende Zeugengebühr – anstatt (wie im angefochtenen Bescheid) mit insgesamt EUR 763,30 – mit insgesamt EUR 322,20 (bestehend aus EUR 121,80 an Reisekosten und EUR 200,40 an Aufenthalts- und Nächtigungskosten) zu bestimmen. 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2295245.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.