RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW179 2258017-1 Spruch, W179 2258017-1/43E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 71
Abs 1 VO (EU) 2018/1139 wurden solche Ausnahmegenehmigungen maßgeblich den Piloten solcher Betreiberfirmen erteilt. (Vgl S 10 VHP, als auch den vom BF in der VH als Beilage ./A zum VHP vorgelegten anonymisierten Bescheid.).5.2. Die Republik Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union hat von seinem Ermessen - (früher) nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, [gesamte VO außer Kraft seit 10.09.2018] und jetzt nach Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 -, Ausnahmegenehmigungen für Piloten im Alter von 60 bis 64 Jahren für den gewerblichen Luftverkehr zu erteilen, bisher insoweit Gebrauch gemacht, als solche Ausnahmen maßgeblich für Hubschrauberflüge im Zusammenhang mit medizinischen Notfällen erteilt wurden. Nach Artikel 14, Absatz 4, VO (EG) Nr. 216 aus 2008, wurde maßgeblich der Betreiberfirma von Helicopter Emergency Medical Services die Ausnahmegenehmigungen erteilt,
Artikel 71
, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 wurden solche Ausnahmegenehmigungen maßgeblich den Piloten solcher Betreiberfirmen erteilt. (Vgl S 10 VHP, als auch den vom BF in der VH als Beilage ./A zum VHP vorgelegten anonymisierten Bescheid.). 5.3. Der Spruch des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung exemplarisch (in anonymisierter Form) vorgelegten Bescheides vom XXXX , noch unter dem Regime des Art 14 Abs 4 VO (EG) Nr. 216/2008, lautet wortwörtlich wie folgt (vgl den vom BF in der VH als Beilage ./A zum VHP vorgelegten anonymisierten Bescheid): „5.3. Der Spruch des vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung exemplarisch (in anonymisierter Form) vorgelegten Bescheides vom römisch 40 , noch unter dem Regime des Artikel 14, Absatz 4, VO (EG) Nr. 216 aus 2008,, lautet wortwörtlich wie folgt vergleiche den vom BF in der VH als Beilage ./A zum VHP vorgelegten anonymisierten Bescheid): „ II. [Gebührenentscheidung] (…)“römisch zwei. [Gebührenentscheidung] (…)“
- f)Zur nicht mehr lufttüchtigen XXXX :
- f)Zur nicht mehr lufttüchtigen römisch 40 : 6.1. Die XXXX wird seit XXXX nicht mehr produziert. Momentan sind weltweit noch ca. XXXX Stück in Verwendung; hauptsächlich in XXXX . (Ursprünglich wurden weltweit in Summe in etwa XXXX Stück produziert.) (Vgl S 6 VHP). In Österreich gibt es XXXX der zitierten GmbH sowie ist diese in Europa XXXX vertreten (vgl S 4 des Schreibens des Beschwerdeführers vom XXXX ). Aktuell gibt es in XXXX Piloten, sowie je XXXX , die die Musterberechtigung für die XXXX haben. Daneben verfügt über die Musterberechtigung der XXXX der Beschwerdeführer in Österreich (vgl S 4 des Schreibens des Beschwerdeführers vom XXXX ). Zudem wurde von der zitierten GmbH XXXX Staatsbürger, an der XXXX ausgebildet, fand diese Ausbildung von XXXX statt und wurde die Ausbildung im XXXX abgeschlossen (vgl S 9 u S 12 VHP).6.1. Die römisch 40 wird seit römisch 40 nicht mehr produziert. Momentan sind weltweit noch ca. römisch 40 Stück in Verwendung; hauptsächlich in römisch 40 . (Ursprünglich wurden weltweit in Summe in etwa römisch 40 Stück produziert.) (Vgl S 6 VHP). In Österreich gibt es römisch 40 der zitierten GmbH sowie ist diese in Europa römisch 40 vertreten vergleiche S 4 des Schreibens des Beschwerdeführers vom römisch 40 ). Aktuell gibt es in römisch 40 Piloten, sowie je römisch 40 , die die Musterberechtigung für die römisch 40 haben. Daneben verfügt über die Musterberechtigung der römisch 40 der Beschwerdeführer in Österreich vergleiche S 4 des Schreibens des Beschwerdeführers vom römisch 40 ). Zudem wurde von der zitierten GmbH römisch 40 Staatsbürger, an der römisch 40 ausgebildet, fand diese Ausbildung von römisch 40 statt und wurde die Ausbildung im römisch 40 abgeschlossen vergleiche S 9 u S 12 VHP). 6.2. Um als Pilot die XXXX (im Einpilotenbetrieb) fliegen zu dürfen, muss man zuerst den Privatpilotenschein machen, mit diesem dann den Berufspilotenschein erwerben, und sodann mit diesen wiederum die Typenberechtigung für die XXXX erlangen. (Vgl S 8 VHP). Diese 3 Ausbildungsschritte zu durchlaufen für jemanden, der keine Vorkenntnisse hat, braucht mindestens 2 bis 3 Jahre. Wenn der Auszubildende bereits den Privatpilotenschein hat und noch den Berufspilotenschein und die Typenberechtigung braucht, dauert die Ausbildung ca. 2 Jahre. (Vgl S 7 VHP). Wenn der Auszubildende schon den Berufspilotenschein hat und nur noch die Typenberechtigung braucht, dauert die Ausbildung bei Ausschöpfung der gesetzlichen Fristen in etwa 12 Monate, denn in den ersten 6 Monaten muss ab Beginn der Ausbildung die praktische Prüfung erfolgen, und binnen weiterer 6 Monate der Antrag auf Erteilung der Typenberechtigung nach FCL.725 lit d gestellt werden (vgl AS 7 und S 8 VHP). Für die Typenberechtigung braucht es in Summe XXXX Theorieblock, dann ca. XXXX Flugstunden und dann XXXX Landungen, danach kann ein Prüfer zur Abnahmeprüfung angefordert werden; all dies kann auch binnen XXXX Monaten mit schon ausgebildeten Berufspiloten fokussiert abgeführt und mit dem erfolgreichen Prüfungsprotokoll die Lizenz bei der Abteilung für Lizenzen der belangten Behörde, XXXX , binnen weniger Werktage beantragt und diese sodann auch ausgefolgt werden. (Vgl S 9 VHP). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es mit dieser Minimalausbildung der Typenberechtigung allerdings nicht sinnvoll, schon alleinverantwortlich im Einzelpilotenbetrieb mit der XXXX zu fliegen, weshalb betriebsintern bei der zitierten GmbH noch weitere XXXX geübt werde. Hierfür gebe es betriebsinterne Schulungen jedoch auch genaue Vorschriften, es ist ein fortlaufender Schulungs- und Nachschulungsbetrieb nötig, sei es zum Gefahrenguttransport, Fracht, Notwasserungen, Erste-Hilfe und vieles mehr, weshalb der Beschwerdeführer von weiteren XXXX notwendiger Ausbildung ausgehe. (AS 9 VHP).6.2. Um als Pilot die römisch 40 (im Einpilotenbetrieb) fliegen zu dürfen, muss man zuerst den Privatpilotenschein machen, mit diesem dann den Berufspilotenschein erwerben, und sodann mit diesen wiederum die Typenberechtigung für die römisch 40 erlangen. (Vgl S 8 VHP). Diese 3 Ausbildungsschritte zu durchlaufen für jemanden, der keine Vorkenntnisse hat, braucht mindestens 2 bis 3 Jahre. Wenn der Auszubildende bereits den Privatpilotenschein hat und noch den Berufspilotenschein und die Typenberechtigung braucht, dauert die Ausbildung ca. 2 Jahre. (Vgl S 7 VHP). Wenn der Auszubildende schon den Berufspilotenschein hat und nur noch die Typenberechtigung braucht, dauert die Ausbildung bei Ausschöpfung der gesetzlichen Fristen in etwa 12 Monate, denn in den ersten 6 Monaten muss ab Beginn der Ausbildung die praktische Prüfung erfolgen, und binnen weiterer 6 Monate der Antrag auf Erteilung der Typenberechtigung nach FCL.725 Litera d, gestellt werden vergleiche AS 7 und S 8 VHP). Für die Typenberechtigung braucht es in Summe römisch 40 Theorieblock, dann ca. römisch 40 Flugstunden und dann römisch 40 Landungen, danach kann ein Prüfer zur Abnahmeprüfung angefordert werden; all dies kann auch binnen römisch 40 Monaten mit schon ausgebildeten Berufspiloten fokussiert abgeführt und mit dem erfolgreichen Prüfungsprotokoll die Lizenz bei der Abteilung für Lizenzen der belangten Behörde, römisch 40 , binnen weniger Werktage beantragt und diese sodann auch ausgefolgt werden. (Vgl S 9 VHP). Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es mit dieser Minimalausbildung der Typenberechtigung allerdings nicht sinnvoll, schon alleinverantwortlich im Einzelpilotenbetrieb mit der römisch 40 zu fliegen, weshalb betriebsintern bei der zitierten GmbH noch weitere römisch 40 geübt werde. Hierfür gebe es betriebsinterne Schulungen jedoch auch genaue Vorschriften, es ist ein fortlaufender Schulungs- und Nachschulungsbetrieb nötig, sei es zum Gefahrenguttransport, Fracht, Notwasserungen, Erste-Hilfe und vieles mehr, weshalb der Beschwerdeführer von weiteren römisch 40 notwendiger Ausbildung ausgehe. (AS 9 VHP). 6.3. Die erwähnte GmbH hat nach Erlangung der Berechtigung als Flugschule ca im Jahr XXXX bis Corona XXXX Piloten für die XXXX ausgebildet. Diese sind zum Teil schon zu alt oder anderweitig beschäftigt, stehen jedenfalls der GmbH als Angestellte nicht zur Verfügung (vgl S 9 VHP). Die genannte GmbH hatte vor ca. XXXX Jahren einen XXXX Piloten für die XXXX (im Einzelpilotenbetrieb), der inzwischen in Pension ist. Ansonsten war der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Antragstellung der XXXX [gemeint: angestellte und voll ausgebildete] Pilot in der zitierten GmbH für die XXXX (Vgl AS 9 VHP). Die zitierte GmbH hat während der Corona-Zeit XXXX Piloten für die Musterberechtigung der XXXX ausgebildet, einen XXXX Staatsbürger namens XXXX und zwei XXXX Staatsbürger, einer hieß Herr XXXX Alle XXXX Ausbildungen waren von XXXX und die Ausbildungen im XXXX abgeschlossen. Alle XXXX waren Berufspiloten und konnten XXXX die Ausbildung der Musterberechtigung machen. XXXX (Vgl S 9 u 12 VHP).6.3. Die erwähnte GmbH hat nach Erlangung der Berechtigung als Flugschule ca im Jahr römisch 40 bis Corona römisch 40 Piloten für die römisch 40 ausgebildet. Diese sind zum Teil schon zu alt oder anderweitig beschäftigt, stehen jedenfalls der GmbH als Angestellte nicht zur Verfügung vergleiche S 9 VHP). Die genannte GmbH hatte vor ca. römisch 40 Jahren einen römisch 40 Piloten für die römisch 40 (im Einzelpilotenbetrieb), der inzwischen in Pension ist. Ansonsten war der Beschwerdeführer bis zur gegenständlichen Antragstellung der römisch 40 [gemeint: angestellte und voll ausgebildete] Pilot in der zitierten GmbH für die römisch 40 (Vgl AS 9 VHP). Die zitierte GmbH hat während der Corona-Zeit römisch 40 Piloten für die Musterberechtigung der römisch 40 ausgebildet, einen römisch 40 Staatsbürger namens römisch 40 und zwei römisch 40 Staatsbürger, einer hieß Herr römisch 40 Alle römisch 40 Ausbildungen waren von römisch 40 und die Ausbildungen im römisch 40 abgeschlossen. Alle römisch 40 waren Berufspiloten und konnten römisch 40 die Ausbildung der Musterberechtigung machen. römisch 40 (Vgl S 9 u 12 VHP). 6.4. Es wird beim Mehrpilotenbetrieb eines Luftfahrzeuges unterschieden zwischen dem „Pilot Flying“ (sitzt zumeist auf dem linken Pilotensitz), und dem „Pilot non flying“ (auch „Co-Pilot“; neuerdings auch: „Pilot Monitoring“; sitzt zumeist am rechten Pilotensitz), mit klarer Aufgabenverteilung beider Piloten. Es hängt von Flugzeugtypen ab, auf welcher Seite der „Pilot Flying“ und der „Pilot non flying“ jeweils sitzt. Der „Co-Pilot“ („Pilot non flying“) muss im gewerblichen Luftverkehr grundsätzlich dieselbe Ausbildung wie der Hauptpilot („Pilot Flying“) haben, außer die belangte Behörde hat dem Betreiber des Luftfahrzeuges andere Verfahren erlaubt. (Vgl S 6 u S 7 VHP). 6.5. Die gegenständliche XXXX der zitierten GmbH verfügt über XXXX Pilotensitze, ist aber momentan „nur“ für den Einzelpilotenbetrieb zugelassen. Auf dem linken Pilotensitz sitzt der Einzelpilot, und sind von diesem Sitz aus alle Schalter zu erreichen, was bei Zulassung für den Einzelpilotenbetrieb auch notwendig ist. Auf dem rechten Pilotensitz befindet sich ebenfalls ein Steuerhorn zum Lenken des Luftfahrzeuges, und könnte vom rechten Pilotensitz aus im Notfall die Maschine auch von einem „Pilot non fyling“ jederzeit übernommen werden, wenngleich vom rechten Sitz aus nicht alle Schalter des linken Pilotensitzes erreichbar sind, weil diese ja derzeit für den Einzelpilotenbetrieb zugelassen ist. (Vgl S 6 u S 7 VHP). Die gegenständliche XXXX ist somit grundsätzlich für einen Mehrpilotenbetrieb geeignet, somit auch für den Beschwerdeführer mit über 60 Jahren als Teil einer Mehrpiloten-Crew, allerdings müsste zuerst die Genehmigung der belangten Behörde für die Verwendung im Mehrpilotenbetrieb vorliegen, und dazu das Manual umgeschrieben werden (vgl S 6 VHP).6.5. Die gegenständliche römisch 40 der zitierten GmbH verfügt über römisch 40 Pilotensitze, ist aber momentan „nur“ für den Einzelpilotenbetrieb zugelassen. Auf dem linken Pilotensitz sitzt der Einzelpilot, und sind von diesem Sitz aus alle Schalter zu erreichen, was bei Zulassung für den Einzelpilotenbetrieb auch notwendig ist. Auf dem rechten Pilotensitz befindet sich ebenfalls ein Steuerhorn zum Lenken des Luftfahrzeuges, und könnte vom rechten Pilotensitz aus im Notfall die Maschine auch von einem „Pilot non fyling“ jederzeit übernommen werden, wenngleich vom rechten Sitz aus nicht alle Schalter des linken Pilotensitzes erreichbar sind, weil diese ja derzeit für den Einzelpilotenbetrieb zugelassen ist. (Vgl S 6 u S 7 VHP). Die gegenständliche römisch 40 ist somit grundsätzlich für einen Mehrpilotenbetrieb geeignet, somit auch für den Beschwerdeführer mit über 60 Jahren als Teil einer Mehrpiloten-Crew, allerdings müsste zuerst die Genehmigung der belangten Behörde für die Verwendung im Mehrpilotenbetrieb vorliegen, und dazu das Manual umgeschrieben werden vergleiche S 6 VHP). 6.6. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Lufttüchtigkeit der erwähnten XXXX wiederherzustellen, dem standen im Zeitpunkt der hiergerichtlich abgeführten mündlichen Verhandlung längere Lieferzeiten (offenbar für XXXX ) als auch XXXX ausstehende Genehmigung der belangten Behörde (noch) entgegen. (Vgl S 11 VHP).6.6. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Lufttüchtigkeit der erwähnten römisch 40 wiederherzustellen, dem standen im Zeitpunkt der hiergerichtlich abgeführten mündlichen Verhandlung längere Lieferzeiten (offenbar für römisch 40 ) als auch römisch 40 ausstehende Genehmigung der belangten Behörde (noch) entgegen. (Vgl S 11 VHP).
- g)Weitere Beweismittel des BF: 7.1. Der Beschwerdeführer legt mit Schriftsatz XXXX , hg eingelangt am XXXX (somit am Tag der Beschwerdeverhandlung, folgende 3 Beweismitteln (hg OZ 35) vor, die nachstehend abgebildet werden: „7.1. Der Beschwerdeführer legt mit Schriftsatz römisch 40 , hg eingelangt am römisch 40 (somit am Tag der Beschwerdeverhandlung, folgende 3 Beweismitteln (hg OZ 35) vor, die nachstehend abgebildet werden: „ “ „ “ „ “ 7.2. Die zitierte GmbH suchte somit auch im Wege einer entgeltlichen Anzeige nach Mitarbeitern, die zugehörige Rechnung stammt vom XXXX .7.2. Die zitierte GmbH suchte somit auch im Wege einer entgeltlichen Anzeige nach Mitarbeitern, die zugehörige Rechnung stammt vom römisch 40 .
- h)Corona, sowie XXXX als Arbeitsgeber:
- h)Corona, sowie römisch 40 als Arbeitsgeber: 8.1. Der erste hier gegenständliche Corona-bedingte „Lockdown“ dauerte in Österreich vom XXXX , und gab es zum letzten Datum am XXXX eine komplette Aufhebung der Beschränkungen (vgl Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020; sowie Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020).8.1. Der erste hier gegenständliche Corona-bedingte „Lockdown“ dauerte in Österreich vom römisch 40 , und gab es zum letzten Datum am römisch 40 eine komplette Aufhebung der Beschränkungen vergleiche Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 2020,; sowie Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,). Daran unmittelbar anschließend bildete die zitierte GmbH von XXXX (einen XXXX Staatsbürger, 2 XXXX Staatsbürger) für die Musterberechtigung XXXX aus, und schlossen alle XXXX Piloten diese Musterberechtigung im XXXX ab. Danach hat die GmbH keine weiteren Piloten mehr ausgebildet. (Vgl S 9 VHP). Keinen der XXXX Piloten konnte die XXXX als Angestellte halten (vgl S 9 u S 12 VHP). In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer gehofft, dass ihm der ausgebildete XXXX Pilot als Angestellter bleiben würde, sowie die belangte Behörde seinem Antrag stattgegeben werde. (Vgl S 10 VHP).Daran unmittelbar anschließend bildete die zitierte GmbH von römisch 40 (einen römisch 40 Staatsbürger, 2 römisch 40 Staatsbürger) für die Musterberechtigung römisch 40 aus, und schlossen alle römisch 40 Piloten diese Musterberechtigung im römisch 40 ab. Danach hat die GmbH keine weiteren Piloten mehr ausgebildet. (Vgl S 9 VHP). Keinen der römisch 40 Piloten konnte die römisch 40 als Angestellte halten vergleiche S 9 u S 12 VHP). In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer gehofft, dass ihm der ausgebildete römisch 40 Pilot als Angestellter bleiben würde, sowie die belangte Behörde seinem Antrag stattgegeben werde. (Vgl S 10 VHP). 8.2. Der Beschwerdeführer wusste schon vor Erreichen seines 60. Geburtstages, dass er ab dem XXXX . Lebensjahr nicht mehr als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr fliegen darf. Natürlich wusste er auch, wann er 60 Jahre alt werden wird. (Vgl S 10 VHP).8.2. Der Beschwerdeführer wusste schon vor Erreichen seines 60. Geburtstages, dass er ab dem römisch 40 . Lebensjahr nicht mehr als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr fliegen darf. Natürlich wusste er auch, wann er 60 Jahre alt werden wird. (Vgl S 10 VHP). 8.3. Auf Vorhalt der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung an die Prokuristin, ob es ihr bekannt gewesen sei, dass mit Erreichen des 60. Geburtstages ein rechtliches Hindernis entgegenstehe, gab XXXX an wie folgt:8.3. Auf Vorhalt der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung an die Prokuristin, ob es ihr bekannt gewesen sei, dass mit Erreichen des 60. Geburtstages ein rechtliches Hindernis entgegenstehe, gab römisch 40 an wie folgt: XXXX (Vgl S 13 VHP). römisch 40 (Vgl S 13 VHP). 8.4. Auf Frage des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, ob [gemeint die GmbH] probiert habe, Piloten zu bekommen, gibt XXXX zur Attraktivität der zitierten GmbH als Arbeitgeber an wie folgt (vgl S 12 VHP):8.4. Auf Frage des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung, ob [gemeint die GmbH] probiert habe, Piloten zu bekommen, gibt römisch 40 zur Attraktivität der zitierten GmbH als Arbeitgeber an wie folgt vergleiche S 12 VHP): XXXX 8.5. Auf die hiergerichtliche Frage, warum von den XXXX Piloten, die von XXXX ausgebildet wurden, der XXXX Pilot nicht bei der zitierten GmbH als Angestellter geblieben ist, antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt (vgl S 9 VHP): römisch 40 8.5. Auf die hiergerichtliche Frage, warum von den römisch 40 Piloten, die von römisch 40 ausgebildet wurden, der römisch 40 Pilot nicht bei der zitierten GmbH als Angestellter geblieben ist, antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung wie folgt vergleiche S 9 VHP): XXXX römisch 40 8.6. Der Beschwerdeführer behauptet, die zitierte GmbH könnte einen XXXX Piloten finanziell nicht tragen.8.6. Der Beschwerdeführer behauptet, die zitierte GmbH könnte einen römisch 40 Piloten finanziell nicht tragen.
- i)Zum angefochtenen Bescheid: 9. Das Ausstellungsdatum des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides ist der XXXX und nicht – wie im Kopf des Bescheides angegeben – der XXXX . Inhaltlich entspricht dieser Bescheid vom XXXX größtenteils dem Bescheid vom XXXX , wurde allerdings mit Bezug auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzt.9. Das Ausstellungsdatum des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides ist der römisch 40 und nicht – wie im Kopf des Bescheides angegeben – der römisch 40 . Inhaltlich entspricht dieser Bescheid vom römisch 40 größtenteils dem Bescheid vom römisch 40 , wurde allerdings mit Bezug auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzt. 2. Beweiswürdigung: 1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, sowie eine Beschwerdeverhandlung abgeführt, in der sowohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als auch die Prokuristin der XXXX (die zugleich die XXXX des Beschwerdeführers ist und XXXX wurde) und die belangte Behörde anwesend waren. Am Ende der Verhandlung erklärten alle Parteien, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, keine Beweisanträge mehr gestellt werden und auf eine zweite Tagsatzung verzichtet wird.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, sowie eine Beschwerdeverhandlung abgeführt, in der sowohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als auch die Prokuristin der römisch 40 (die zugleich die römisch 40 des Beschwerdeführers ist und römisch 40 wurde) und die belangte Behörde anwesend waren. Am Ende der Verhandlung erklärten alle Parteien, dass keine Beweisanträge mehr offen sind, keine Beweisanträge mehr gestellt werden und auf eine zweite Tagsatzung verzichtet wird. Soweit sich die Feststellungen über weite Strecken maßgeblich auf die unzweifelhaften Ausführungen der Parteien und der XXXX in der abgeführten Beschwerdeverhandlung beziehen, ist auf die in den Klammerausdrücken der Feststellungen angeführten Belegstellen zu verweisen (wobei die Abkürzung „VHP“ für „Verhandlungsprotokoll“ steht).Soweit sich die Feststellungen über weite Strecken maßgeblich auf die unzweifelhaften Ausführungen der Parteien und der römisch 40 in der abgeführten Beschwerdeverhandlung beziehen, ist auf die in den Klammerausdrücken der Feststellungen angeführten Belegstellen zu verweisen (wobei die Abkürzung „VHP“ für „Verhandlungsprotokoll“ steht). Weiters ist zu erwägen: 2. Der festgestellte Inhalt der 3 Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ergibt sich unzweifelhaft aus dem Behördenakt (vgl AS 37, 43, 46).2. Der festgestellte Inhalt der 3 Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde ergibt sich unzweifelhaft aus dem Behördenakt vergleiche AS 37, 43, 46). 3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich (neben seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung) unzweifelhaft aus den Akten, insbesondere aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Firmenbuch. Dass er zugleich XXXX der zitierten GmbH ist, erschließt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX , die von der belangten Behörde in diesem Punkte unwidersprochen blieb.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich (neben seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung) unzweifelhaft aus den Akten, insbesondere aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Firmenbuch. Dass er zugleich römisch 40 der zitierten GmbH ist, erschließt sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom römisch 40 , die von der belangten Behörde in diesem Punkte unwidersprochen blieb. 4. Die Feststellungen zur Ausbildungsorganisation der XXXX gründen auf den – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid (auf Seite 4; ferner im Beschwerdevorlageschreiben, Seite 6). 4. Die Feststellungen zur Ausbildungsorganisation der römisch 40 gründen auf den – vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid (auf Seite 4; ferner im Beschwerdevorlageschreiben, Seite 6). 5. Dass die zitierte GmbH auch im Wege einer XXXX nach Mitarbeitern suchte, erschließt sich unzweifelhaft aus den Beilagen ./2 und ./3 des Schriftsatzes des Beschwerdeführers XXXX , wobei die Rechnung vom XXXX stammt. Bei der Beilage ./1 desselben Schriftsatzes handelt es sich um ein Formular der belangten Behörde zur „Ausnahmebewilligung - Landetraining außerhalb einer ATO gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Art. 71“.5. Dass die zitierte GmbH auch im Wege einer römisch 40 nach Mitarbeitern suchte, erschließt sich unzweifelhaft aus den Beilagen ./2 und ./3 des Schriftsatzes des Beschwerdeführers römisch 40 , wobei die Rechnung vom römisch 40 stammt. Bei der Beilage ./1 desselben Schriftsatzes handelt es sich um ein Formular der belangten Behörde zur „Ausnahmebewilligung - Landetraining außerhalb einer ATO gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 71, 6. Das Ausstellungsdatum des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergibt sich eindeutig aus dessen elektronischer Signatur, die bloße Begründungsergänzung in Relation zum Erstbescheid aus dem hg Amtswissen. 7. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass er ab dem XXXX . Lebensjahr nicht mehr als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr fliegen darf, erschließt sich unzweifelhaft schon daraus, dass der diesbezügliche hg Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung unwidersprochen blieb (vgl S 10 VHP); selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer wusste, wann er 60 Jahre alt wird (vgl wiederum S 10 VHP), XXXX . 7. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass er ab dem römisch 40 . Lebensjahr nicht mehr als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr fliegen darf, erschließt sich unzweifelhaft schon daraus, dass der diesbezügliche hg Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung unwidersprochen blieb vergleiche S 10 VHP); selbiges gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer wusste, wann er 60 Jahre alt wird vergleiche wiederum S 10 VHP), römisch 40 . 8. Dass die zitierte GmbH, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einen zweiten Piloten finanziell nicht tragen könne, ist wenig überzeugend, weil sowohl beim Beschwerdeführer als auch der Prokuristin die Enttäuschung darüber, dass der XXXX Pilot nicht in der GmbH gehalten werden konnte, in der Beschwerdeverhandlung eindeutig erkennbar war; zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, auch vor XXXX Jahren bereits einmal einen XXXX Piloten gehabt zu haben.8. Dass die zitierte GmbH, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einen zweiten Piloten finanziell nicht tragen könne, ist wenig überzeugend, weil sowohl beim Beschwerdeführer als auch der Prokuristin die Enttäuschung darüber, dass der römisch 40 Pilot nicht in der GmbH gehalten werden konnte, in der Beschwerdeverhandlung eindeutig erkennbar war; zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, auch vor römisch 40 Jahren bereits einmal einen römisch 40 Piloten gehabt zu haben. 9. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legt am XXXX Urkunden vor, nämlich XXXX 9. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers legt am römisch 40 Urkunden vor, nämlich römisch 40 Alle XXXX vorgelegten Dokumente sind für die Frage, inwieweit die Voraussetzungen „dringende unvorhersehbare Umstände, die diese Person betreffen“ und „dringende betriebliche Erfordernisse dieser Person“ des Art 71 Abs 1 VO (EU) 2018/1139, unter Bezugnahme auf FCL.065 lit a im Anhang I der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 in der Fassung des 12.02.2025, erfüllt sind, ohne Relevanz. Alle römisch 40 vorgelegten Dokumente sind für die Frage, inwieweit die Voraussetzungen „dringende unvorhersehbare Umstände, die diese Person betreffen“ und „dringende betriebliche Erfordernisse dieser Person“ des Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139, unter Bezugnahme auf FCL.065 Litera a, im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, in der Fassung des 12.02.2025, erfüllt sind, ohne Relevanz. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit zur neuen Fassung des FCL.065 lit a leg cit (ab 13.02.2025) diese XXXX Urkunden eine Relevanz haben, was gleichermaßen zu verneinen ist, weil, wie in der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein wird, eine Ausnahme vom Verbot des Fluges als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr ab dem 60 Lebensjahr ab 13.2.2025 für Piloten, die wie der Beschwerdeführer nicht in HEMS eingesetzt sind, nicht mehr möglich ist; bzw bei einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art 71 Abs 1 VO (EU) 2018/1139 zur neuen Rechtslage diese XXXX vorgelegten Urkunden wiederum keine Relevanz aufweisen.Gleiches gilt für die Frage, inwieweit zur neuen Fassung des FCL.065 Litera a, leg cit (ab 13.02.2025) diese römisch 40 Urkunden eine Relevanz haben, was gleichermaßen zu verneinen ist, weil, wie in der rechtlichen Würdigung noch zu zeigen sein wird, eine Ausnahme vom Verbot des Fluges als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr ab dem 60 Lebensjahr ab 13.2.2025 für Piloten, die wie der Beschwerdeführer nicht in HEMS eingesetzt sind, nicht mehr möglich ist; bzw bei einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 zur neuen Rechtslage diese römisch 40 vorgelegten Urkunden wiederum keine Relevanz aufweisen. Schon deshalb sind zu den XXXX Urkunden keine Feststellungen zu treffen.Schon deshalb sind zu den römisch 40 Urkunden keine Feststellungen zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. 2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das LFG (Luftfahrtgesetz) noch das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.2. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das LFG (Luftfahrtgesetz) noch das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden, sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. 3.1. Rechtsnormen:
- a)FCL.010 und FCL.065 im Anhang I der Verordnung (EU) Nr 1178/2011a) FCL.010 und FCL.065 im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 FCL.010 und FCL.065 im Anhang I zur Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (idF Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015) lauten am 12.02.2025 (auszugsweise) wortwörtlich:FCL.010 und FCL.065 im Anhang römisch eins zur Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015) lauten am 12.02.2025 (auszugsweise) wortwörtlich: „FCL.010 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-FCL) gelten folgende Begriffsbestimmungen: […] „Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. […] FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr
- a)Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.
- b)Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.“
- b)Art 71 der Verordnung (EU) 2018/1139b) Artikel 71, der Verordnung (EU) 2018/1139 Art 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 2111/2005, (EG) Nr 1008/2008, (EU) Nr 996/2010, (EU) Nr 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 552/2004 und (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates lautet wortwörtlich:Artikel 71, der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 2111 aus 2005,, (EG) Nr 1008 aus 2008,, (EU) Nr 996 aus 2010,, (EU) Nr 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr 552 aus 2004, und (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr 3922/91 des Rates lautet wortwörtlich: „Flexibilitätsbestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel römisch drei, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)diesen Umständen oder Erfordernissen kann nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung der anwendbaren Anforderungen Rechnung getragen werden;
- b)Sicherheit, Umweltschutz und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen sind gewährleistet, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Minderungsmaßnahmen;
- c)der Mitgliedstaat hat jegliche Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Gewährung der Ausnahme so weit wie möglich verringert und
- d)Anwendungsbereich und Dauer der Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, und sie wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt. In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, ihre Dauer und die Gründe dafür mit und gibt gegebenenfalls an, welche erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden.
(2)Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ausnahme für eine Dauer gewährt wurde, die acht aufeinanderfolgende Monate überschreitet, oder wenn ein Mitgliedstaat wiederholt dieselbe Ausnahme gewährt hat und deren gesamte Laufzeit acht Monate überschreitet, prüft die Agentur, ob die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, und übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher auf. In diesem Fall prüft die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und durch die Agentur in den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher aufgenommen. Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährte Ausnahme.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen der Anhänge mit anderen Mitteln als denjenigen nachgewiesen werden kann, die in den auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, und diese Mittel maßgebliche Vorteile für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und Effizienzgewinne für die Personen, die dieser Verordnung unterliegen, oder für die betreffenden Behörden bieten, so kann er der Kommission und der Agentur über den gemäß Artikel 74 eingerichteten Speicher einen begründeten Antrag auf Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts vorlegen, damit die Verwendung dieser anderen Mittel gestattet wird. In diesem Fall richtet die Agentur unverzüglich eine Empfehlung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag des Mitgliedstaats die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt, an die Kommission. Sofern dies aufgrund der Anwendung dieses Absatzes erforderlich ist, prüft die Kommission unverzüglich und unter Berücksichtigung dieser Empfehlung eine Änderung des betreffenden delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts.“ c) Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Art 15, 20, 21, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl 2012/C 326/02, lauten wortwörtlich:Die Artikel 15, 20, 21, 41 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt 2012/C 326/02, lauten wortwörtlich: „Artikel 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten
(1)Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben.
(2)Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.
(3)Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen. […] Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 21 Nichtdiskriminierung
(1)Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.
(2)Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. […] Artikel 41 Recht auf eine gute Verwaltung
(1)Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2)Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird; das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses; die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
(3)Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4)Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten. […] Artikel 52 Tragweite der garantierten Rechte
(1)Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
(2)Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.
(3)So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“ 3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- a)Rechtliche Grundlagen: 3.1. Die Verordnung (EU) 2018/1139 legt unter anderem gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest. Ihr Hauptziel besteht darin, in der Union - ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit - in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Art 1 Abs 1 sowie ErwGr 1 leg cit). Gleiches gilt für die Verordnung (EU) Nr 1178/2011 (ErwGr 1 leg cit).3.1. Die Verordnung (EU) 2018/1139 legt unter anderem gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest. Ihr Hauptziel besteht darin, in der Union - ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit - in der Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Artikel eins, Absatz eins, sowie ErwGr 1 leg cit). Gleiches gilt für die Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, (ErwGr 1 leg cit). 3.2. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art 71 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 Personen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III dieser Verordnung (mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen) oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren (sog Flexibilitätsbestimmung).3.2. Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 Personen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel römisch drei dieser Verordnung (mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen) oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren (sog Flexibilitätsbestimmung). 3.3. Kapitel III trägt die Überschrift „Materielle Anforderungen“, wobei der Abschnitt II mit „Fliegendes Personal“ betitelt ist. Art 23 Abs 1 Buchst c überträgt die Festlegung detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten der Europäischen Kommission durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten (vgl dazu die Formulierung in Art 1 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1178/2011).3.3. Kapitel römisch drei trägt die Überschrift „Materielle Anforderungen“, wobei der Abschnitt römisch zwei mit „Fliegendes Personal“ betitelt ist. Artikel 23, Absatz eins, Buchst c überträgt die Festlegung detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten der Europäischen Kommission durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten vergleiche dazu die Formulierung in Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,). 3.4. Demnach beinhaltet auch die (Durchführungs-)Verordnung (EU) Nr 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 und deren Anhänge Regelungen, von denen – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – Ausnahmen gewährt werden können. (Diese Verordnung der Europäischen Kommission wurde ursprünglich auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr 216/2008 erlassen, die ihrerseits zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2018/1139 ersetzt wurde [siehe Art 139 Abs 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139]).3.4. Demnach beinhaltet auch die (Durchführungs-)Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 und deren Anhänge Regelungen, von denen – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – Ausnahmen gewährt werden können. (Diese Verordnung der Europäischen Kommission wurde ursprünglich auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, erlassen, die ihrerseits zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2018/1139 ersetzt wurde [siehe Artikel 139, Absatz eins und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139]). 3.5. FCL.065 Buchst a im Anhang I der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 legt fest, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, - nicht - als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten. Nach Buchst b leg cit dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht als Piloten eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. 3.5. FCL.065 Buchst a im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, legt fest, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, - nicht - als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten. Nach Buchst b leg cit dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht als Piloten eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.
- b)Zweck der Regelung FCL.065: Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus: 4.1. Der EuGH erläutert in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2017, C-190/16, den Zweck der Altersgrenze in FCL.065 Buchst b im Anhang I der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, wobei für die – vorliegend relevante – Altersgrenze in Buchst a leg cit nichts Anderes gelten kann (vgl dazu auch Rz 65 der Entscheidung). Wörtlich führt der EuGH aus:4.1. Der EuGH erläutert in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2017, C-190/16, den Zweck der Altersgrenze in FCL.065 Buchst b im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,, wobei für die – vorliegend relevante – Altersgrenze in Buchst a leg cit nichts Anderes gelten kann vergleiche dazu auch Rz 65 der Entscheidung). Wörtlich führt der EuGH aus: „In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 zu den vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln gehört, mit denen die für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt geltenden Anforderungen definiert werden, um zu gewährleisten, dass dieses Personal qualifiziert, gewissenhaft und kompetent ist, so dass es die ihm anvertrauten Aufgaben bestmöglich erfüllt, und dies mit Blick auf die Verbesserung der Flugsicherheit.„In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass FCL.065 Buchst. b des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr. 1178 aus 2011, zu den vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln gehört, mit denen die für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt geltenden Anforderungen definiert werden, um zu gewährleisten, dass dieses Personal qualifiziert, gewissenhaft und kompetent ist, so dass es die ihm anvertrauten Aufgaben bestmöglich erfüllt, und dies mit Blick auf die Verbesserung der Flugsicherheit. Da die Piloten von Luftfahrzeugen in der Kette der Akteure der Luftfahrt ein wesentliches Glied darstellen, bleibt die Kompetenz dieser Spezialisten eine der Hauptgarantien für die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Zivilluftfahrt. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass von Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass nur die über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten verfügenden Personen Luftfahrzeuge fliegen dürfen, unerlässlich, um die Gefahr von Zwischenfällen aufgrund menschlichen Versagens auf ein Mindestmaß zu verringern“ (EuGH 5. Juli 2017, C-190/16, Rz 54 und 55). 4.2. Die Altersgrenze in FCL.065 dient demnach entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 – „unter Berücksichtigung der Bedeutung menschlicher Faktoren auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt sowie des über die Jahre fortschreitenden Verlusts der für die Ausübung des Pilotenberufs erforderlichen körperlichen Fähigkeiten“ – zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa (EuGH 5. Juli 2017, C-190/16, Rz 56).4.2. Die Altersgrenze in FCL.065 dient demnach entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, – „unter Berücksichtigung der Bedeutung menschlicher Faktoren auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt sowie des über die Jahre fortschreitenden Verlusts der für die Ausübung des Pilotenberufs erforderlichen körperlichen Fähigkeiten“ – zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa (EuGH 5. Juli 2017, C-190/16, Rz 56).
- c)Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Flexibilitätsbestimmung des Art 71 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1139:
- c)Zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Flexibilitätsbestimmung des Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139: 5.1. Art 71 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 lautet eingangs wortwörtlich wie folgt:„Flexibilitätsbestimmungen5.1. Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/1139 lautet eingangs wortwörtlich wie folgt:, „Flexibilitätsbestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel III, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (…)“ [Hervorhebung BVwG]
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen gemäß Kapitel römisch drei, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder gemäß den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (…)“ [Hervorhebung BVwG] Die zitierte Verordnung in ihrer deutschen Sprachfassung lautet somit zusammengefasst auf den wesentlichen Kern (wortwörtlich) wie folgt: „Die Mitgliedstaaten können (…) Ausnahmen (…) gewähren.“. Schon der Textierung zufolge handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Mitgliedstaaten. Dies findet auch in der englischen Sprachfassung seine Deckung, die (ebenso auszugsweise) wortwörtlich lautet wie folgt: „Member States may grant exemptions (…).“ 5.
- Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch ein Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).5.
- Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch ein Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Erweist sich die behördliche Ermessensausübung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage – als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden –, so ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 4 iVm § 28 Abs 2 VwGVG) eigenes Ermessen zu üben (vgl VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294).Erweist sich die behördliche Ermessensausübung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage – als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden –, so ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294). 5.
- Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Schreiben vom XXXX richtigerweise ausdrücklich, dass Ausnahmegenehmigungen in Österreich bislang nur Betreibern von Hubschraubern für medizinische Hubschrauber Noteinsätze (HEMS) erteilt worden seien. So gesteht die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung, wie dargestellt, zu, dass nach dem (früheren) Art 14 Abs 4 VO (EG) Nr. 216/2008 maßgeblich der Betreiberfirma von Helicopter Emergency Medical Services die Ausnahmegenehmigungen erteilt wurde,
Art 71
Abs 1 VO (EU) 2018/1139 jedoch solche Ausnahmegenehmigungen maßgeblich den Piloten solcher Betreiberfirmen erteilt wurden.5.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Schreiben vom römisch 40 richtigerweise ausdrücklich, dass Ausnahmegenehmigungen in Österreich bislang nur Betreibern von Hubschraubern für medizinische Hubschrauber Noteinsätze (HEMS) erteilt worden seien. So gesteht die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung, wie dargestellt, zu, dass nach dem (früheren) Artikel 14, Absatz 4, VO (EG) Nr. 216 aus 2008, maßgeblich der Betreiberfirma von Helicopter Emergency Medical Services die Ausnahmegenehmigungen erteilt wurde,
Artikel 71
, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 jedoch solche Ausnahmegenehmigungen maßgeblich den Piloten solcher Betreiberfirmen erteilt wurden. Wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides aber unter seinem Punkt „
- Sachverhalt“ feststellt, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, das gegenständliche Ausnahmen aus Gründen der flugbetrieblichen Notwendigkeit bisher nur Betreibern (!) von Rettungshubschraubern (Helicopter Emergency Medical Services – HEMS) erteilt worden seien, stimmte dies zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht mehr, und ist somit der bekämpfte Bescheid in diesem Sachverhaltselement zumindest nicht vollständig. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde im Wege einer unvollständigen Feststellung ein Begründungsmangel und damit ein Ermessensfehler unterlaufen, der das Bundesverwaltungsgericht somit nach der oben zitierten Judikatur ermächtigt, nun Ermessen anstelle des behördlichen Ermessens zu üben: 5.
- Das Hauptziel der zugrundeliegenden Verordnungen (einschließlich der Bestimmung FCL.065) ist, wie bereits ausgeführt, die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. Daraus folgt, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von dieser Bestimmung gegeben sind, ein strenger Maßstab anzulegen ist. 5.
- Weiters müssen alle (!) in Art 71 Abs 1 VO (EU) 2018/1139 genannten Voraussetzungen erfüllt sein, erst dann „kann“ der Mitgliedstaat überhaupt in Betracht ziehen, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, somit in die Ermessensprüfung einsteigen. Bei Nichterfüllung der in dieser Bestimmung positivierten Voraussetzungen kommt eine Ausnahmegenehmigung von Vornherein nicht in Betracht.5.
- Weiters müssen alle (!) in Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 genannten Voraussetzungen erfüllt sein, erst dann „kann“ der Mitgliedstaat überhaupt in Betracht ziehen, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, somit in die Ermessensprüfung einsteigen. Bei Nichterfüllung der in dieser Bestimmung positivierten Voraussetzungen kommt eine Ausnahmegenehmigung von Vornherein nicht in Betracht. 5.
- Art 71 Abs 1 VO (EU) 2018/1139 nennt zunächst zwei alternative Voraussetzungen, unter denen die Gewährung einer Ausnahme (wie gezeigt auch für die Bestimmung FCL.065) möglich ist: Demnach können einer natürlichen oder juristischen Person eine Ausnahme von den für sie geltenden Anforderungen gewährt werden, 5.
- Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 nennt zunächst zwei alternative Voraussetzungen, unter denen die Gewährung einer Ausnahme (wie gezeigt auch für die Bestimmung FCL.065) möglich ist: Demnach können einer natürlichen oder juristischen Person eine Ausnahme von den für sie geltenden Anforderungen gewährt werden, 1.) im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder 2.) im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person, und alle sodann folgenden Bedingungen erfüllt sind. c.1.) Zu den dringenden unvorhersehbaren Umständen, die diese Person betreffen: 6.
- Der Beschwerdeführer begründet seinen – im XXXX gestellten – Antrag mit den damals geltenden Verkehrsbeschränkungen und sonstigen behördlichen Maßnahmen in Verbindung mit der Corona-Pandemie sowie der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, Schulungen für Piloten durchführen zu können.6.
- Der Beschwerdeführer begründet seinen – im römisch 40 gestellten – Antrag mit den damals geltenden Verkehrsbeschränkungen und sonstigen behördlichen Maßnahmen in Verbindung mit der Corona-Pandemie sowie der daraus resultierenden fehlenden Möglichkeit, Schulungen für Piloten durchführen zu können. 6.
- Mit Schriftsatz vom XXXX führt der Beschwerdeführer dazu weiters aus wie folgt:6.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 führt der Beschwerdeführer dazu weiters aus wie folgt: „
- Darüber hinaus liegt aber auch die Voraussetzungen des Art. 71 der hier anzuwendenden Verordnung vor, nämlich die unvorhersehbaren Umstände. Der Beschwerdeführer konnte den Ausbruch der Corona Pandemie nicht vorhersehen und auch nicht, dass durch diesen Ausbruch das Trainingsprogramm für das von ihm geflogenen Muster XXXX ins Stocken geraten ist, sodass keine neuen Piloten auf diesem Muster ausgebildet werden konnten, um in einem späteren gewerblichen Flug an Bord anwesend zu sein, sodass es dem Beschwerdeführer ermöglicht das Muster zu fliegen.„
- Darüber hinaus liegt aber auch die Voraussetzungen des Artikel 71, der hier anzuwendenden Verordnung vor, nämlich die unvorhersehbaren Umstände. Der Beschwerdeführer konnte den Ausbruch der Corona Pandemie nicht vorhersehen und auch nicht, dass durch diesen Ausbruch das Trainingsprogramm für das von ihm geflogenen Muster römisch 40 ins Stocken geraten ist, sodass keine neuen Piloten auf diesem Muster ausgebildet werden konnten, um in einem späteren gewerblichen Flug an Bord anwesend zu sein, sodass es dem Beschwerdeführer ermöglicht das Muster zu fliegen.
- Die Ausbildungslücken, die die Corona Pandemie hervorgerufen hat, wirkt sich noch dahingehend aus, dass keine Piloten am Markt zur Verfügung stehen, die das Muster XXXX fliegen können und auch dürfen, weil dieses Muster XXXX geflogen wird und in Europa sehr selten vorkommt.“
- Die Ausbildungslücken, die die Corona Pandemie hervorgerufen hat, wirkt sich noch dahingehend aus, dass keine Piloten am Markt zur Verfügung stehen, die das Muster römisch 40 fliegen können und auch dürfen, weil dieses Muster römisch 40 geflogen wird und in Europa sehr selten vorkommt.“ 6.
- Dieses Vorbringen ist nicht von Erfolg getragen, vielmehr wird mit diesem von eigenen Versäumnissen abgelenkt: 6.3.
- Der Beschwerdeführer wusste, dass er ab dem XXXX . Lebensjahr nicht mehr als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr fliegen darf, und er am XXXX bereits
- Jahre alt werden wird. Dennoch hat er hinsichtlich einer allfälligen Lösung, wie dargestellt, erst am XXXX Kontakt zur belangten Behörde aufgenommen und sodann am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt. 6.3.
- Der Beschwerdeführer wusste, dass er ab dem römisch 40 . Lebensjahr nicht mehr als Einzelpilot im gewerblichen Luftverkehr fliegen darf, und er am römisch 40 bereits
- Jahre alt werden wird. Dennoch hat er hinsichtlich einer allfälligen Lösung, wie dargestellt, erst am römisch 40 Kontakt zur belangten Behörde aufgenommen und sodann am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gestellt. Er kam somit in etwa erst 1,5 Monate vor seinem
- Geburtstag auf die belangte Behörde zu und stellte einen Antrag. 6.3.
- In dieses Bild passt die unter Wahrheitspflicht getätigte Aussage der Prokuristin der zitierten GmbH, XXXX 6.3.
- In dieses Bild passt die unter Wahrheitspflicht getätigte Aussage der Prokuristin der zitierten GmbH, römisch 40 6.3.
- Ebenfalls wusste der Beschwerdeführer, dass XXXX geflogen wird und es in Europa kaum Piloten für dieses Luftfahrzeug gibt, es war ihm somit der Mangel an bereits ausgebildeten und am Markt verfügbaren Piloten mit dieser Musterberechtigung bekannt (was sich auch in der festgestellten entgeltlichen Stellenanzeige der zitierten GmbH widerspiegelt, wenngleich die zugehörige Rechnung erst vom XXXX stammt). Ebenso wusste er, dass die komplette Ausbildung einer nicht ausgebildeten Person von Privatpilotenschein über den Berufspilotenschein hin zur Musterberechtigung XXXX ganze XXXX und die Ausbildung eines Berufspiloten XXXX und mit allen von ihm selbst als notwendig erachteten weiteren Ausbildungen, um die XXXX als Einzelpilot sicher fliegen zu können, zusätzlich weitere XXXX dauert. Auf dem Boden dieses Wissens erst 1,5 Monate vor Erreichen seines
- Geburtstages an die Behörde heranzutreten, ist schwer nachvollziehbar. 6.3.
- Ebenfalls wusste der Beschwerdeführer, dass römisch 40 geflogen wird und es in Europa kaum Piloten für dieses Luftfahrzeug gibt, es war ihm somit der Mangel an bereits ausgebildeten und am Markt verfügbaren Piloten mit dieser Musterberechtigung bekannt (was sich auch in der festgestellten entgeltlichen Stellenanzeige der zitierten GmbH widerspiegelt, wenngleich die zugehörige Rechnung erst vom römisch 40 stammt). Ebenso wusste er, dass die komplette Ausbildung einer nicht ausgebildeten Person von Privatpilotenschein über den Berufspilotenschein hin zur Musterberechtigung römisch 40 ganze römisch 40 und die Ausbildung eines Berufspiloten römisch 40 und mit allen von ihm selbst als notwendig erachteten weiteren Ausbildungen, um die römisch 40 als Einzelpilot sicher fliegen zu können, zusätzlich weitere römisch 40 dauert. Auf dem Boden dieses Wissens erst 1,5 Monate vor Erreichen seines
- Geburtstages an die Behörde heranzutreten, ist schwer nachvollziehbar. 6.3.
- Dies alles hat nichts mit der Corona-Pandemie im Sinne von dringenden unvorhersehbaren Umständen zu tun. Der erste hier gegenständliche Lockdown dauerte in Österreich XXXX , und gab es zum letzten Datum am XXXX eine komplette Aufhebung der Beschränkungen. Daran unmittelbar anschließend bildete die zitierte GmbH von XXXX bis XXXX (!) Berufspiloten (einen XXXX Staatsbürger, XXXX Staatsbürger) für die Musterberechtigung XXXX aus, und schlossen alle XXXX Piloten diese Musterberechtigung im XXXX ab (!).6.3.
- Dies alles hat nichts mit der Corona-Pandemie im Sinne von dringenden unvorhersehbaren Umständen zu tun. Der erste hier gegenständliche Lockdown dauerte in Österreich römisch 40 , und gab es zum letzten Datum am römisch 40 eine komplette Aufhebung der Beschränkungen. Daran unmittelbar anschließend bildete die zitierte GmbH von römisch 40 bis römisch 40 (!) Berufspiloten (einen römisch 40 Staatsbürger, römisch 40 Staatsbürger) für die Musterberechtigung römisch 40 aus, und schlossen alle römisch 40 Piloten diese Musterberechtigung im römisch 40 ab (!). 6.3.
- Vor diesem Hintergrund (eines Lockdowns von in etwa 1,5 Monaten und sofort daran abgeschlossener Musterberechtigungsausbildung von XXXX Berufspiloten in der zitierten GmbH) kann nicht von einer Corona-bedingten Ausbildungslücke, die sich bis heute fortgesetzt, gesprochen werden. Vielmehr ist es so, wie auch XXXX angab, dass die erwähnte GmbH ein unattraktiver Arbeitgeber für ausgebildete Piloten ist, weil XXXX . Der Beschwerdeführer hatte einfach gehofft, wie er unumwunden in der Beschwerdeverhandlung zugab, dass die belangte Behörde seinem Antrag stattgegeben werde und ihm der ausgebildete XXXX Pilot ( XXXX ) als Angestellter bleiben würde.6.3.
- Vor diesem Hintergrund (eines Lockdowns von in etwa 1,5 Monaten und sofort daran abgeschlossener Musterberechtigungsausbildung von römisch 40 Berufspiloten in der zitierten GmbH) kann nicht von einer Corona-bedingten Ausbildungslücke, die sich bis heute fortgesetzt, gesprochen werden. Vielmehr ist es so, wie auch römisch 40 angab, dass die erwähnte GmbH ein unattraktiver Arbeitgeber für ausgebildete Piloten ist, weil römisch 40 . Der Beschwerdeführer hatte einfach gehofft, wie er unumwunden in der Beschwerdeverhandlung zugab, dass die belangte Behörde seinem Antrag stattgegeben werde und ihm der ausgebildete römisch 40 Pilot ( römisch 40 ) als Angestellter bleiben würde. (Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung hatte der XXXX (Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung hatte der römisch 40 6.
- Soweit der Beschwerdeführer das Formular der belangten Behörde zur „Ausnahmebewilligung - Landetraining außerhalb einer ATO gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Art. 71“ vorlegt, vermag auch dieses die benötigten dringenden unvorhersehbaren Umstände, die den Beschwerdeführer in seiner Person betreffen, nicht zu vermitteln. Gleiches gilt für die entgeltliche Stellenanzeige und Rechnung vom XXXX weil dem Beschwerdeführer der Mangel an Piloten für dieses in Europa XXXX Luftfahrzeug zwangsläufig bekannt war; zumal sich beides (Stellenausschreibung als auch Rechnung) auf die GmbH bezieht.6.
- Soweit der Beschwerdeführer das Formular der belangten Behörde zur „Ausnahmebewilligung - Landetraining außerhalb einer ATO gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 71, vorlegt, vermag auch dieses die benötigten dringenden unvorhersehbaren Umstände, die den Beschwerdeführer in seiner Person betreffen, nicht zu vermitteln. Gleiches gilt für die entgeltliche Stellenanzeige und Rechnung vom römisch 40 weil dem Beschwerdeführer der Mangel an Piloten für dieses in Europa römisch 40 Luftfahrzeug zwangsläufig bekannt war; zumal sich beides (Stellenausschreibung als auch Rechnung) auf die GmbH bezieht. 6.
- Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss, dass die Voraussetzung von dringenden unvorhersehbaren Umständen iSd Art 71 Abs 1 VO (EU) 2018/1139 nicht gegeben ist.6.
- Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Schluss, dass die Voraussetzung von dringenden unvorhersehbaren Umständen iSd Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 nicht gegeben ist. 6.
- Ergänzend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur grundsätzlich (abseits von Strafverfahren und anderen zeitraumbezogenen Verfahren) auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage seine Entscheidung abzustellen hat, sondern dies insbesondere auch für das Üben von Ermessen gilt (vgl noch nochmals die oben zitierten Entscheidungen VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294). Zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt liegen die im XXXX geltenden Verkehrsbeschränkungen und sonstigen Maßnahmen in Verbindung mit der Corona-Pandemie jedoch nicht mehr vor, und dauern auch nicht mehr, wie gezeigt, an, weil die erwähnte GmbH unmittelbar an das Ende des Lockdowns bereits XXXX Berufspiloten für die Musterberechtigung XXXX ausgebildet hat, sodass auch deshalb aus dem Cornona-Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist.6.
- Ergänzend ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht nur grundsätzlich (abseits von Strafverfahren und anderen zeitraumbezogenen Verfahren) auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage seine Entscheidung abzustellen hat, sondern dies insbesondere auch für das Üben von Ermessen gilt vergleiche noch nochmals die oben zitierten Entscheidungen VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030; 26.07.2018, Ra 2017/11/0294). Zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt liegen die im römisch 40 geltenden Verkehrsbeschränkungen und sonstigen Maßnahmen in Verbindung mit der Corona-Pandemie jedoch nicht mehr vor, und dauern auch nicht mehr, wie gezeigt, an, weil die erwähnte GmbH unmittelbar an das Ende des Lockdowns bereits römisch 40 Berufspiloten für die Musterberechtigung römisch 40 ausgebildet hat, sodass auch deshalb aus dem Cornona-Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. c.2.) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen dieser Person: 7.
- Mit Schriftsatz vom XXXX führt der Beschwerdeführer dazu aus wie folgt:7.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 führt der Beschwerdeführer dazu aus wie folgt: „
- Sollte eine Ausnahme nicht erteilt werden, ist dies gleichzusetzen mit dem Einstellen des Flugbetriebes sowie der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit und Liquidierung der XXXX . Dies wiederum würde die Kündigung des Beschwerdeführers bedeuten, weshalb auch die dringende betriebliche Erfordernis in der Person des Beschwerdeführers liegt.“„
- Sollte eine Ausnahme nicht erteilt werden, ist dies gleichzusetzen mit dem Einstellen des Flugbetriebes sowie der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit und Liquidierung der römisch 40 . Dies wiederum würde die Kündigung des Beschwerdeführers bedeuten, weshalb auch die dringende betriebliche Erfordernis in der Person des Beschwerdeführers liegt.“ 7.
- Damit zieht der Beschwerdeführer eine argumentative Verbindung zwischen seinem Antrag ad personam und den betrieblichen Erfordernissen der zitierten GmbH, und leitete er aus letzteren mittelbar auch dringende betriebliche Erfordernisse in seiner Person ab. 7.
- Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, den Umfang des gestellten Antrages und damit die Sache dieses Verfahrens nochmals abzugrenzen, um abschließend klären zu können, inwieweit diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist: 7.3.
- Der ursprüngliche Antrag vom XXXX lautete (auszugsweise)wie folgt:7.3.
- Der ursprüngliche Antrag vom römisch 40 lautete (auszugsweise)wie folgt: XXXX “ römisch 40 “ 7.3.
- Diesen (inhaltlich nicht klar zuordenbaren) Antrag spezifizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX wie folgt:7.3.
- Diesen (inhaltlich nicht klar zuordenbaren) Antrag spezifizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 wie folgt: XXXX 7.3.
- Damit nahm der Beschwerdeführer eine Abänderung seines Antrages im Sinne von § 13 Abs 8 AVG (vorliegend eine eindeutigere Formulierung des Antrages und Klarstellung, dass dieser sowohl von der GmbH als auch von ihm als Privatperson gestellt wird) vor, was in jedem Verfahrensstadium rechtlich zulässig ist. römisch 40 7.3.
- Damit nahm der Beschwerdeführer eine Abänderung seines Antrages im Sinne von Paragraph 13, Absatz 8, AVG (vorliegend eine eindeutigere Formulierung des Antrages und Klarstellung, dass dieser sowohl von der GmbH als auch von ihm als Privatperson gestellt wird) vor, was in jedem Verfahrensstadium rechtlich zulässig ist. (7.3.3.
- Über einen Antrag der GmbH wurde, wie bereits ausgeführt, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl XXXX , durch Abweisung der Beschwerde entschieden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , Zahl XXXX , unter gleichzeitiger Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab, woraufhin die erwähnte GmbH Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob.)(7.3.3.
- Über einen Antrag der GmbH wurde, wie bereits ausgeführt, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , durch Abweisung der Beschwerde entschieden. Die Behandlung der dagegen erhobenen Erkenntnisbeschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , unter gleichzeitiger Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ab, woraufhin die erwähnte GmbH Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob.) 7.3.
- Der vorliegend gestellte (abgeänderte) Antrag des Beschwerdeführers ad personam ist in seiner Textierung nicht beschränkt auf das Pilotieren eines bestimmten Luftfahrzeuges oder das Tätigwerden für einen bestimmten Arbeitgeber. 7.3.4.
- Auf die hiergerichtlich gestellte Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob der gegenständliche Antrag auf eine Ausnahmeberechtigung darauf gerichtet war, dass die XXXX weiter im Betrieb sein darf, antwortete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer: „ XXXX Er bekräftigte somit nochmals, dass es ihm um eine begehrte allgemeine Ausnahme, und nicht eine Ausnahme bezogen auf ein bestimmtes Luftfahrzeug geht. 7.3.4.
- Auf die hiergerichtlich gestellte Frage in der Beschwerdeverhandlung, ob der gegenständliche Antrag auf eine Ausnahmeberechtigung darauf gerichtet war, dass die römisch 40 weiter im Betrieb sein darf, antwortete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer: „ römisch 40 Er bekräftigte somit nochmals, dass es ihm um eine begehrte allgemeine Ausnahme, und nicht eine Ausnahme bezogen auf ein bestimmtes Luftfahrzeug geht. 7.3.4.
- Dementsprechend führte auch die belangte Behörde in der Verhandlung aus, dass sie den Antrag in diesem Sinne verstehe, und im Falle einer allfälligen Stattgabe der Beschwerde bzw des zugrundeliegenden Antrags der Beschwerdeführer ad personam berechtigt sei, im gewerblichen Luftverkehr im Einpilotenbetrieb jedes Luftfahrzeug, das zum Einpilotenbetrieb zugelassen ist, zu fliegen. 7.3.4.
- Damit ist jedoch nicht Sache des Antrages, ausschließlich für die zitierte GmbH als Arbeitgeber oder nur mit bestimmten Luftfahrzeugen der erwähnten GmbH im Einzelpilotenbetrieb im gewerblichen Luftverkehr trotz Erreichen des XXXX . Lebensjahres fliegen zu dürfen. Vielmehr geht der Antrag auf Ausnahmegenehmigung weit darüber hinaus und wurde ohne Bindung an die zitierte GmbH oder deren Luftfahrzeuge gestellt, sondern eine umfassende Ausnahmegenehmigung begehrt, die auch bei anderen Arbeitgebern ausgeübt werden könnte. 7.3.4.
- Damit ist jedoch nicht Sache des Antrages, ausschließlich für die zitierte GmbH als Arbeitgeber oder nur mit bestimmten Luftfahrzeugen der erwähnten GmbH im Einzelpilotenbetrieb im gewerblichen Luftverkehr trotz Erreichen des römisch 40 . Lebensjahres fliegen zu dürfen. Vielmehr geht der Antrag auf Ausnahmegenehmigung weit darüber hinaus und wurde ohne Bindung an die zitierte GmbH oder deren Luftfahrzeuge gestellt, sondern eine umfassende Ausnahmegenehmigung begehrt, die auch bei anderen Arbeitgebern ausgeübt werden könnte. 7.3.4.
- Vor diesem Hintergrund fehlt dem gestellten Antrag der behauptete Konnex zu den betrieblichen Erfordernissen der zitierten GmbH, aus welchen der Rechtsmittelwerber dann mittelbar betriebliche Erfordernisse in seiner Person moniert. 7.3.4.
- Auch hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Antrag nicht auf ein bestimmtes Luftfahrzeug der zitierten GmbH oder auf ein Tätigwerden für die zitierte GmbH nach § 13 Abs 8 AVG eingeschränkt, was jederzeit in jedem Verfahrensstadium möglich gewesen wäre.7.3.4.
- Auch hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung den Antrag nicht auf ein bestimmtes Luftfahrzeug der zitierten GmbH oder auf ein Tätigwerden für die zitierte GmbH nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG eingeschränkt, was jederzeit in jedem Verfahrensstadium möglich gewesen wäre. 7.3.4.
- Es wird nicht verkannt, dass die Motivlage des Beschwerdeführers vermutlich ist, XXXX Gerade diese Einschränkung auf Luftfahrzeuge der GmbH oder das ausschließliche Fliegen für diese GmbH hat der Beschwerdeführer ad personam jedoch nicht beantragt, und darauf auch nicht eingeschränkt, sondern XXXX . 7.3.4.
- Es wird nicht verkannt, dass die Motivlage des Beschwerdeführers vermutlich ist, römisch 40 Gerade diese Einschränkung auf Luftfahrzeuge der GmbH oder das ausschließliche Fliegen für diese GmbH hat der Beschwerdeführer ad personam jedoch nicht beantragt, und darauf auch nicht eingeschränkt, sondern römisch 40 . 7.3.4.
- Eine amtswegige Umdeutung des Antrages im Sinne einer Einschränkung auf die GmbH oder gegebenenfalls auf die XXXX Luftfahrzeuge derselben ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil der Beschwerdeführer nochmals explizit betonte, dass sein gestellter Antrag eben nicht auf ein bestimmtes Luftfahrzeug beschränkt ist.7.3.4.
- Eine amtswegige Umdeutung des Antrages im Sinne einer Einschränkung auf die GmbH oder gegebenenfalls auf die römisch 40 Luftfahrzeuge derselben ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, weil der Beschwerdeführer nochmals explizit betonte, dass sein gestellter Antrag eben nicht auf ein bestimmtes Luftfahrzeug beschränkt ist. 7.
- Auf dem Boden des soeben Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass infolge des Umfanges des verfahrensgegenständlichen Antrages die normierte Voraussetzung von „dringenden betrieblichen Erfordernisse dieser Person“ iSd Art 71 Abs 1 leg cit nicht erfüllt ist, begehrt der Beschwerdeführer doch im Ergebnis für jedweden Arbeitgeber und jedes Luftfahrzeug, dass er im gewerblichen Luftverkehr im Einzelpilotenbetrieb fliegen darf, eine Ausnahmegenehmigung. 7.
- Auf dem Boden des soeben Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass infolge des Umfanges des verfahrensgegenständlichen Antrages die normierte Voraussetzung von „dringenden betrieblichen Erfordernisse dieser Person“ iSd Artikel 71, Absatz eins, leg cit nicht erfüllt ist, begehrt der Beschwerdeführer doch im Ergebnis für jedweden Arbeitgeber und jedes Luftfahrzeug, dass er im gewerblichen Luftverkehr im Einzelpilotenbetrieb fliegen darf, eine Ausnahmegenehmigung. Damit fehlt es auch hier an der Grundvoraussetzung, um überhaupt in eine Ermessensabwägung eintreten zu können, weil die Voraussetzungen des Art 71 Abs 1 leg cit gleichermaßen in diesem Punkte nicht erfüllt sind.Damit fehlt es auch hier an der Grundvoraussetzung, um überhaupt in eine Ermessensabwägung eintreten zu können, weil die Voraussetzungen des Artikel 71, Absatz eins, leg cit gleichermaßen in diesem Punkte nicht erfüllt sind. 7.
- Soweit der Beschwerdeführer das Formular der belangten Behörde zur „Ausnahmebewilligung - Landetraining außerhalb einer ATO gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Art. 71“ vorlegt, vermag auch dieses im Übrigen die „dringenden betrieblichen Erfordernisse dieser Person“ nicht zu vermitteln. Gleiches gilt für die entgeltliche Stellenanzeige und Rechnung vom XXXX , weil sich der verfahrensgegenständliche Antrag eben nicht auf die GmbH (auf die sich die Stellenausschreibung bezieht und der auch die Rechnung ausgestellt wurde) noch auf die Luftfahrzeuge der GmbH richtet.7.
- Soweit der Beschwerdeführer das Formular der belangten Behörde zur „Ausnahmebewilligung - Landetraining außerhalb einer ATO gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 Artikel 71, vorlegt, vermag auch dieses im Übrigen die „dringenden betrieblichen Erfordernisse dieser Person“ nicht zu vermitteln. Gleiches gilt für die entgeltliche Stellenanzeige und Rechnung vom römisch 40 , weil sich der verfahrensgegenständliche Antrag eben nicht auf die GmbH (auf die sich die Stellenausschreibung bezieht und der auch die Rechnung ausgestellt wurde) noch auf die Luftfahrzeuge der GmbH richtet. 7.
- Soweit der Beschwerdeführer die gesetzeskonforme Ausübung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde nicht als gegeben ansieht, ist anzumerken, dass die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG eine Behörde nicht dazu anhält, materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, etwa wie Parteienbegehren (also auch Anträge) inhaltlich zu gestalten sind, damit sie zum Erfolg führen, oder wie inhaltliche Mängel zu korrigieren sind. (Vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 132, mHa RV 160 BlgNR
- GP 69).7.
- Soweit der Beschwerdeführer die gesetzeskonforme Ausübung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde nicht als gegeben ansieht, ist anzumerken, dass die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG eine Behörde nicht dazu anhält, materiellrechtliche Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, etwa wie Parteienbegehren (also auch Anträge) inhaltlich zu gestalten sind, damit sie zum Erfolg führen, oder wie inhaltliche Mängel zu korrigieren sind. (Vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 132, mHa Regierungsvorlage 160 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 69). 7.
- Da somit, wie gezeigt, weder die Voraussetzung von „dringenden unvorhersehbaren Umständen, die diese Person betreffen“ noch von „dringenden betrieblichen Erfordernissen dieser Person“ erfüllt sind, kommt das Erteilen einer Ausnahmeberechtigung nach Art 71 Abs 1 Verordnung (EU) 2018/1139 von Vornherein nicht in Betracht, weshalb sich die Frage nach der Beantwortung eine Ermessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen (hier zwingenden) Interessen nicht stellt. 7.
- Da somit, wie gezeigt, weder die Voraussetzung von „dringenden unvorhersehbaren Umständen, die diese Person betreffen“ noch von „dringenden betrieblichen Erfordernissen dieser Person“ erfüllt sind, kommt das Erteilen einer Ausnahmeberechtigung nach Artikel 71, Absatz eins, Verordnung (EU) 2018/1139 von Vornherein nicht in Betracht, weshalb sich die Frage nach der Beantwortung eine Ermessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen (hier zwingenden) Interessen nicht stellt. (7.
- Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist nochmals zu erwähnen, dass XXXX am heutigen Tag vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente für die Frage, inwieweit die Voraussetzungen „dringenden unvorhersehbaren Umständen, die diese Person betreffen“ und „dringenden betrieblichen Erfordernissen dieser Person“ des Art 71 Abs 1 VO (EU) 2018/1139, unter Bezugnahme auf FCL.065 lit a im Anhang I der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 in der Fassung des 12.02.2025, erfüllt sind, ohne Relevanz sind.)(7.
- Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, ist nochmals zu erwähnen, dass römisch 40 am heutigen Tag vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente für die Frage, inwieweit die Voraussetzungen „dringenden unvorhersehbaren Umständen, die diese Person betreffen“ und „dringenden betrieblichen Erfordernissen dieser Person“ des Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139, unter Bezugnahme auf FCL.065 Litera a, im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, in der Fassung des 12.02.2025, erfüllt sind, ohne Relevanz sind.) 7.
- Im Lichte des zuvor Ausgeführten ist der in der Beschwerde gestellte Antrag „auf Freischaltung des Feldes im Medical Programm (Fliegerärztliche Online Plattform für AoeroMedical) comm.single-pilot with pax (EASA PART MED. A045a) für künftige Medical Certificates für XXXX “ unbeachtlich.7.
- Im Lichte des zuvor Ausgeführten ist der in der Beschwerde gestellte Antrag „auf Freischaltung des Feldes im Medical Programm (Fliegerärztliche Online Plattform für AoeroMedical) comm.single-pilot with pax (EASA PART MED. A045a) für künftige Medical Certificates für römisch 40 “ unbeachtlich. 7.
- Im Folgenden soll dennoch auf die grundrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers und die von ihm ins Treffen geführten Transplantationsflüge eingegangen werden. d) Grundrechtliche Bedenken des Beschwerdeführers:
- Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Beschwerde eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend, in concreto sieht er die Artikel 15 GRC (Berufsfreiheit und Recht zu Arbeiten), Art 20 GRC (Gleichheit vor dem Gesetz), Art 21 GRC (Nichtdiskriminierung) sowie Art 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) verletzt.
- Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der Beschwerde eine Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend, in concreto sieht er die Artikel 15 GRC (Berufsfreiheit und Recht zu Arbeiten), Artikel 20, GRC (Gleichheit vor dem Gesetz), Artikel 21, GRC (Nichtdiskriminierung) sowie Artikel 41, (Recht auf eine gute Verwaltung) verletzt. 8.
- Zunächst ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa das zentrale Anliegen der hier anzuwendenden Verordnungen (einschließlich der Bestimmung FCL.065) ist, sohin ein Ziel verfolgt wird, das im Interesse der Allgemeinheit liegt und damit die Interessen von Einzelpersonen überwiegt (vgl EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 43).8.
- Zunächst ist nochmals darauf zu verweisen, dass die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa das zentrale Anliegen der hier anzuwendenden Verordnungen (einschließlich der Bestimmung FCL.065) ist, sohin ein Ziel verfolgt wird, das im Interesse der Allgemeinheit liegt und damit die Interessen von Einzelpersonen überwiegt vergleiche EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 43). 8.
- Wie der EuGH in der bereits genannten Entscheidung ausführt, stellt die Bestimmung FCL.065 eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters iSd Art 21 GRC dar und beschränkt die freie Berufsausübung iSd Art 15 GRC (EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 29 ff und 70 ff). Gemäß Art 52 Abs 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta genannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Der EuGH sah in dem von ihm zu beurteilenden Verfahren alle diese Voraussetzungen als erfüllt und FCL.065 Buchst b daher als mit der GRC vereinbar an (EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 36). Nichts Anderes kann für die Altersgrenze in FCL.065 Buchst a gelten, müssen die beiden Bestimmung doch als Einheit gesehen werden (vgl EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 65).8.
- Wie der EuGH in der bereits genannten Entscheidung ausführt, stellt die Bestimmung FCL.065 eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters iSd Artikel 21, GRC dar und beschränkt die freie Berufsausübung iSd Artikel 15, GRC (EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 29 ff und 70 ff). Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta genannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Der EuGH sah in dem von ihm zu beurteilenden Verfahren alle diese Voraussetzungen als erfüllt und FCL.065 Buchst b daher als mit der GRC vereinbar an (EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 36). Nichts Anderes kann für die Altersgrenze in FCL.065 Buchst a gelten, müssen die beiden Bestimmung doch als Einheit gesehen werden vergleiche EuGH
- Juli 2017, C-190/16, Rz 65). 8.
- Ausnahmegenehmigungen nach FCL.065 Buchst a wurden bislang i) (früher) nach Art 14 Abs 4 VO (EG) Nr. 216/2008 maßgeblich der Betreiberfirma von Helicopter Emergency Medical Services erteilt, sowie ii)
Art 71Abs 1 VO (EU) 2018/1139 maßgeblich den Piloten solcher Betreiberfirmen erteilt.
Darin kann jedoch keine Verletzung von Art 20 GRC (oder des nationalen Gleichheitssatzes in Art 7 B-VG) gesehen werden, erfüllen doch HEMS – im Gegensatz zu reinen kommerziellen Transportdienstleistern – Aufgaben im zwingenden öffentlichen Interesse. Daher kann es nicht gleichheitswidrig sein, einem Mangel an HEMS-Piloten anders zu begegnen als bspw einem Mangel an XXXX Piloten. Zumal zwingende öffentliche Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit immer andere Grundrechte wie jenes auf Erwerbsfreiheit berechtigterweise verdrängen.8.3. Ausnahmegenehmigungen nach FCL.065 Buchst a wurden bislang i) (früher) nach Artikel 14, Absatz 4, VO (EG) Nr. 216 aus 2008, maßgeblich der Betreiberfirma von Helicopter Emergency Medical Services erteilt, sowie ii)
Artikel 71
, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 maßgeblich den Piloten solcher Betreiberfirmen erteilt. Darin kann jedoch keine Verletzung von Artikel 20, GRC (oder des nationalen Gleichheitssatzes in Artikel 7, B-VG) gesehen werden, erfüllen doch HEMS – im Gegensatz zu reinen kommerziellen Transportdienstleistern – Aufgaben im zwingenden öffentlichen Interesse. Daher kann es nicht gleichheitswidrig sein, einem Mangel an HEMS-Piloten anders zu begegnen als bspw einem Mangel an römisch 40 Piloten. Zumal zwingende öffentliche Grundrechte wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit immer andere Grundrechte wie jenes auf Erwerbsfreiheit berechtigterweise verdrängen. 8.4. Soweit der Beschwerdeführer sich auf frühere durchgeführte Transplantatflüge (insbesondere von XXXX ) und den Transport von angereicherten Kontrastmitteln beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst in der Beschwerdeverhandlung anführte, dass die zitierte GmbH seit XXXX Jahren nicht mehr über die dazu benötigte Berechtigung verfügt, somit bezogen auf den Antragszeitpunkt die erwähnte Berechtigung seit ca. XXXX Jahren nicht mehr vorlag. Es handelt sich somit um ein Scheinargument, mit dem eine Analogie zu Piloten von medizinischen Hubschraubereinsätzen gezogen werden soll, welches aufgrund der großen zeitlichen Diskrepanz nicht zu überzeugen vermag. Daran ändert auch di