RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW189 2282981-2 Spruch, W189 2282981-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte nach Einreise in das Bundesgebiet mittels C-Visums am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 als unbegründet abgewiesen wurde.
- Am 19.11.2024 wurde die BF aufgrund eines Auftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und sie über ihre geplante Abschiebung am 25.11.2024 informiert.
- Am 19.11.2024 wurde die BF aufgrund eines Auftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und sie über ihre geplante Abschiebung am 25.11.2024 informiert.
- Am 20.11.2024 stellte die BF in Verwaltungsverwahrungshaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab sie zum Grund ihrer Antragstellung an, dass sie bis heute aus großer Angst und weil es gefährlich sei, nicht gesagt habe, dass sie in den Jahren 2018 bis 2020 in der Russischen Föderation in einem Verein zur Rekrutierung von Unterstützern des Michail Chodorkowski und gegen die aktuelle russische Regierung gewesen sei. Es sei ihre Aufgabe gewesen, die Teilnehmer für die Demonstrationen zu belehren, damit sie richtig vorgehen würden. An mehr könne sie sich nicht erinnern. Die russischen Behörden würden über ihre Tätigkeiten nichts wissen, denn wenn sie das wissen würden, dann hätten sie und ihre Familie große Probleme in der Russischen Föderation. Ihre Tochter werde alle Dokumente organisieren und sie zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Sie fürchte auch, dass sie in den Krieg geschickt werden könnte. Diese Fluchtgründe seien ihr immer schon bekannt gewesen, sie habe sie aber aus Angst bis jetzt nicht erwähnt.
- Am 21.11.2024 wurde die BF in Schubhaft genommen.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 wurde der BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.11.2024 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 wurde der BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Begründend führte die Behörde aus, dass gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, sie ihren Folgeantrag binnen 18 Tagen vor ihrem Abschiebetermin, welcher ihr mitgeteilt worden sei, gestellt habe und sie sich zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung aufgrund einer Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Anhaltung befunden habe. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können. Zudem habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über ihren Erstantrag auf internationalen Schutz die objektive Lage in der Russischen Föderation nicht geändert.Begründend führte die Behörde aus, dass gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe, sie ihren Folgeantrag binnen 18 Tagen vor ihrem Abschiebetermin, welcher ihr mitgeteilt worden sei, gestellt habe und sie sich zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung aufgrund einer Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Anhaltung befunden habe. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen habe können. Zudem habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über ihren Erstantrag auf internationalen Schutz die objektive Lage in der Russischen Föderation nicht geändert.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF fristgerecht Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher sie – soweit verfahrensrelevant – im Wesentlichen wiederholte, dass sie ihre politische Tätigkeit bis jetzt verschwiegen habe, weil sie negative Konsequenzen befürchtet habe. Angesichts ihrer drohenden Abschiebung sehe sie sich nun gezwungen, diese Informationen offenzulegen.
- Am 25.11.2024 wurde die BF auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben.
- Am 13.01.2025 gab die BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten über die Lage in der Russischen Föderation ab.
- Mit nunmehr angefochtenem (Vorstellungs-)Bescheid des BFA vom 20.01.2025 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 wurde der BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt.
- Mit nunmehr angefochtenem (Vorstellungs-)Bescheid des BFA vom 20.01.2025 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 wurde der BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Begründend wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Argumente.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihre bereits in der Vorstellung ausgeführten Argumente. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte erstmals am 20.10.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Am 19.11.2024 wurde die BF gemäß § 34 Abs. Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und ihr mitgeteilt, dass ihre Abschiebung für den 25.11.2024 geplant ist. Am 20.11.2024 stellte sie im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 21.11.2024 wurde sie in Schubhaft genommen und am 25.11.2024 wurde sie auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben.Am 19.11.2024 wurde die BF gemäß Paragraph 34, Abs. Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ihr mitgeteilt, dass ihre Abschiebung für den 25.11.2024 geplant ist. Am 20.11.2024 stellte sie im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am 21.11.2024 wurde sie in Schubhaft genommen und am 25.11.2024 wurde sie auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben. Die BF hätte ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz zu einem früheren Zeitpunkt stellen können. Die Lage in der Russischen Föderation hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 nicht wesentlich verändert.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen zur BF, ihrem asylrechtlichen Vorverfahren, sowie zu ihrem nunmehrigen Folgeantrag und ihrer Abschiebung beruhen auf den vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsakten. Die BF vermochte nicht nachvollziehbar zu erklären, was sie daran gehindert hätte, ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz bereits früher zu stellen, zumal sich der von ihr dem Folgeantrag zugrunde gelegte Sachverhalt bereits in den Jahren 2018 bis 2020 zugetragen hätte. Ihre Begründung, aus Angst vor den möglichen persönlichen Folgen in der Russischen Föderation bislang – insbesondere nämlich während ihres Erstverfahrens – nicht darüber gesprochen zu haben, entbehrt vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Asylrechts und der Vertraulichkeit der Angaben der Plausibilität. Bedenkt man schließlich, dass die BF in ihrem Vorverfahren selbst angab, in der Russischen Föderation nie selbst politisch tätig gewesen zu sein (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024, S. 72), widerspricht die Begründung ihres nunmehrigen Folgeantrages einer politischen Tätigkeit auch ihrer bisherigen Verantwortung, sodass insgesamt der belangten Behörde beigepflichtet werden muss, dass die BF ihren Folgeantrag lediglich zum Zwecke der Verhinderung bzw. Verzögerung ihrer Abschiebung stellte. Aus einem Vergleich der für das Vorverfahren herangezogenen Länderberichten über die Lage in der Russischen Föderation mit den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichten ergibt sich auch keine für die Sache relevante Änderung der objektiven Lage im Herkunftsstaat der BF, zumal seit der damaligen Entscheidung lediglich ein halbes Jahr verging. Eine solche Veränderung behauptete die BF letztlich auch nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). Hat der Fremde einen Folgeantrag (…) binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, so kommt ihm gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (…) besteht (Z 1), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Z 2) und darüber hinaus sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet (lit a), gegen den Fremden ein gelinderes Mittel angewandt wird (lit b), oder der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird (lit c) (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (…) binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, so kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG (…) besteht (Ziffer eins,), der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Ziffer 2,) und darüber hinaus sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet (Litera a,), gegen den Fremden ein gelinderes Mittel angewandt wird (Litera b,), oder der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird (Litera c,) (Ziffer 3,). Gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt in den Fällen des Abs. 3 den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Z 1) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Z 2). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt in den Fällen des Absatz 3, den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte (Ziffer eins,) oder sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat (Ziffer 2,). Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
- GP) zu § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden seiner Antragstellung vorangehen müssen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme erfolgen können. Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Abs. 3 nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 geht hervor, dass die Festlegung des Abschiebetermins und die diesbezügliche Information an den Fremden seiner Antragstellung vorangehen müssen. Der Fremde muss also zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von der Tatsache seiner zeitnah bevorstehenden Abschiebung und dem geplanten Termin Kenntnis haben. Schriftlichkeit der Information ist nicht gefordert. Die Information wird beispielsweise auch in Einem mit dem Ausspruch der Festnahme erfolgen können. Um dem Rechtsschutzgedanken ausreichend Rechnung zu tragen, ist es daher angebracht, die Rechtsfolgen des Absatz 3, nur dann eintreten zu lassen, wenn dem Fremden die bevorstehende Abschiebung bewusst ist und daher im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass es sich bei einem erst dann gestellten Folgeantrag lediglich um eine Reaktion auf die drohende Außerlandesbringung zwecks ihrer ungerechtfertigten Verhinderung handelt. Zu beachten ist dabei insbesondere der Umstand, dass der wohlmeinende Folgeantragsteller seinen Antrag natürlich sogleich bei Vorliegen einer (neuen) Verfolgungs- oder Bedrohungssituation und nicht als Reaktion auf fremdenpolizeiliche Tätigkeit stellen wird. In der gegenständlichen Angelegenheit stellte die BF am 20.11.2024, somit fünf Tage vor dem Abschiebetermin am 25.11.2024, einen Folgeantrag. Die Antragstellung erfolgte also im Sinne des § 12a Abs. 3 erster Teilsatz AsylG 2005 binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin. Gegen die BF bestand weiters durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wodurch das Kriterium des § 12a Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 erfüllt war. Unstrittig wurde die BF bereits am 19.11.2024 im Zuge ihrer Festnahme über ihre bevorstehende Abschiebung informiert, wodurch auch Z 2 leg.cit. gegeben war. Die BF war zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung aufgrund einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG angehalten, weshalb auch § 12a Abs. 3 Z 3 AsylG 2005 vorlag. Demzufolge kam der BF nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.In der gegenständlichen Angelegenheit stellte die BF am 20.11.2024, somit fünf Tage vor dem Abschiebetermin am 25.11.2024, einen Folgeantrag. Die Antragstellung erfolgte also im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, erster Teilsatz AsylG 2005 binnen 18 Tagen vor dem festgelegten Abschiebetermin. Gegen die BF bestand weiters durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wodurch das Kriterium des Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt war. Unstrittig wurde die BF bereits am 19.11.2024 im Zuge ihrer Festnahme über ihre bevorstehende Abschiebung informiert, wodurch auch Ziffer 2, leg.cit. gegeben war. Die BF war zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung aufgrund einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG angehalten, weshalb auch Paragraph 12 a, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG 2005 vorlag. Demzufolge kam der BF nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu. Es lag auch kein Fall vor, aus dem BFA nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 der BF dennoch den faktischen Abschiebeschutz zuerkennen hätte müssen. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, konnte nämlich weder die BF glaubhaft machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte, noch hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 die objektive Lage in der Russischen Föderation entscheidungsrelevant geändert.Es lag auch kein Fall vor, aus dem BFA nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der BF dennoch den faktischen Abschiebeschutz zuerkennen hätte müssen. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, konnte nämlich weder die BF glaubhaft machen, dass sie den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte, noch hat sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2024 die objektive Lage in der Russischen Föderation entscheidungsrelevant geändert. Das BFA ging somit zu Recht davon aus, dass der BF nach § 12a Abs. 3 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukam und ihr ein solcher auch nicht nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 zu gewähren war.Das BFA ging somit zu Recht davon aus, dass der BF nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukam und ihr ein solcher auch nicht nach Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zu gewähren war. Der Vollständigkeit halber ist – da es seitens der BF aufgeworfen wurde – darauf hinzuweisen, dass das BFA nicht zunächst die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nach § 57 AVG im Einzelnen prüfen musste, da § 12a Abs. 4 AsylG 2005 die Erlassung eines solchen ausdrücklich vorschreibt. Umgekehrt waren entgegen der Rechtsansicht der BF die Vorschriften des § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bzw. § 22 Abs. 2 BFA-VG nicht verfahrensrelevant, da diese die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zum Inhalt haben, in der gegenständlichen Angelegenheit aber über § 12a Abs. 3 und 4 AsylG 2005 abgesprochen wurde.Der Vollständigkeit halber ist – da es seitens der BF aufgeworfen wurde – darauf hinzuweisen, dass das BFA nicht zunächst die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, AVG im Einzelnen prüfen musste, da Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 die Erlassung eines solchen ausdrücklich vorschreibt. Umgekehrt waren entgegen der Rechtsansicht der BF die Vorschriften des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bzw. Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG nicht verfahrensrelevant, da diese die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zum Inhalt haben, in der gegenständlichen Angelegenheit aber über Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 AsylG 2005 abgesprochen wurde. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W189.2282981.2.00