4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E, wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße und der 110 kV-Erdkabelleitung (im Folgenden: Stadttunnel Feldkirch) unter dem in Spruchpunkt AA) des Bescheides vom 15.07.2015 normierten Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte
1 UVP-G erteilt. Die Auflage AA) lautet hiebei im Wortlaut: „Nachweis erforderlicher Berechtigungen: Vor Baubeginn sind die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen.“römisch eins.1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E, wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße und der 110 kV-Erdkabelleitung (im Folgenden: Stadttunnel Feldkirch) unter dem in Spruchpunkt AA) des Bescheides vom 15.07.2015 normierten Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte
Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G erteilt. Die Auflage AA) lautet hiebei im Wortlaut: „Nachweis erforderlicher Berechtigungen: Vor Baubeginn sind die für die Realisierung des Vorhabens erforderlichen Eigentums- bzw. Bauberechtigungsnachweise vorzulegen.“ I.
1 lit. b Vorarlberger Straßengesetz das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte im Wege der Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden könnten, soweit dies zum Bau oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen notwendig sei, könne die in § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 angesprochene Zustimmung Dritter durch die Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorlägen, sei deshalb im Zuge einer systematischen Gesamtbetrachtung verfehlt. Dass das gegenständliche Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass dann, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte, die Verweigerung der Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Inanspruchnahme seines Grundstückes dem einzelnen Grundeigentümer wesentlich mehr Rechte einräumen würde, als er außerhalb des UVP-G 2000 je gehabt hätte. Mit anderen Worten könne der betroffene Liegenschaftseigentümer dann über mehr als nur sein eigenes Eigentum bestimmen, nämlich über die Wirksamkeit der Genehmigung als Ganzes. Dies sei weder die Intention des Gesetzgebers noch mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren vereinbar.Im gegenständlichen Fall bestehe die Möglichkeit einer Zwangsrechtsbegründung auf Grundlage des – als Materiengesetz (mit-)anzuwendenden – Vorarlberger Straßengesetzes. Da
Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, Vorarlberger Straßengesetz das Eigentum an Grundstücken und andere dingliche Rechte im Wege der Enteignung erworben, beschränkt oder aufgehoben werden könnten, soweit dies zum Bau oder zur Erhaltung von öffentlichen Straßen notwendig sei, könne die in Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 angesprochene Zustimmung Dritter durch die Einräumung von Zwangsrechten ersetzt werden. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn alle dinglichen Rechte für das Gesamtprojekt vorlägen, sei deshalb im Zuge einer systematischen Gesamtbetrachtung verfehlt. Dass das gegenständliche Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen entspreche, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass dann, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wollte, die Verweigerung der Zustimmung eines betroffenen Grundeigentümers zur Inanspruchnahme seines Grundstückes dem einzelnen Grundeigentümer wesentlich mehr Rechte einräumen würde, als er außerhalb des UVP-G 2000 je gehabt hätte. Mit anderen Worten könne der betroffene Liegenschaftseigentümer dann über mehr als nur sein eigenes Eigentum bestimmen, nämlich über die Wirksamkeit der Genehmigung als Ganzes. Dies sei weder die Intention des Gesetzgebers noch mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren vereinbar. Im Ergebnis würden die Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht verletzt, da rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten der jeweiligen Bauphasen die notwendigen dinglichen Rechte für die betroffenen Grundstücke der Bauphasen entweder eingeholt worden seien, nicht mehr benötigt würden oder (für die noch nicht begonnene Bauphase II) noch eingeholt würden.Im Ergebnis würden die Bestimmungen des UVP-G 2000 nicht verletzt, da rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten der jeweiligen Bauphasen die notwendigen dinglichen Rechte für die betroffenen Grundstücke der Bauphasen entweder eingeholt worden seien, nicht mehr benötigt würden oder (für die noch nicht begonnene Bauphase römisch zwei) noch eingeholt würden. I.
dieser rechtskräftigen Bewilligung werde im Rahmen der Bauphase I für die Umsetzung des Vorhabens auch die Liegenschaft XXXX die sich im Miteigentum der Beschwerdeführerin befinde, in Anspruch genommen. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin für diese Inanspruchnahme liege bis dato nicht vor. Auch sei für diese Grundinanspruchnahme bis dato noch kein Zwangsrecht begründet worden. Ein Verfahren nach dem Vorarlberger Straßengesetz sei nicht eingeleitet worden.
dieser rechtskräftigen Bewilligung werde im Rahmen der Bauphase römisch eins für die Umsetzung des Vorhabens auch die Liegenschaft römisch 40 die sich im Miteigentum der Beschwerdeführerin befinde, in Anspruch genommen. Eine Zustimmung der Beschwerdeführerin für diese Inanspruchnahme liege bis dato nicht vor. Auch sei für diese Grundinanspruchnahme bis dato noch kein Zwangsrecht begründet worden. Ein Verfahren nach dem Vorarlberger Straßengesetz sei nicht eingeleitet worden. Es möge zwar zutreffen, dass die Zustimmung betroffener Grundeigentümer keine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung sei, sofern im entsprechenden Materiengesetz die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen sei. Für die Umsetzung des solcherart genehmigten Vorhabens sei die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer bzw. ein stattdessen eingeräumtes Zwangsrecht jedoch sehr wohl eine Voraussetzung. Alles andere würde dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums widersprechen. Solange die vom Bewilligungsinhaber vermeintlich beabsichtigten Änderungen in Bezug auf die zuvor angeführten Liegenschaften der Beschwerdeführerin nicht mittels rechtskräftiger Bewilligung genehmigt wurden, sei hinsichtlich der Erfüllung des Vorbehalts vom rechtskräftigen Bewilligungsbescheid auszugehen, da nur dieser dem Rechtsbestand angehören könne und tatsächlich auch angehöre. Wenn eine Genehmigung unter dem Vorbehalt erteilt werde, dass die für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte erworben werden, dann ergebe sich bereits daraus unmissverständlich, dass diese Genehmigung erst dann konsumiert werden könne, wenn tatsächlich die für die Umsetzung des Vorhabens notwendigen dinglichen Rechte vorliegen. Ein solcher Vorbehalt solle nicht etwa einem einzelnen Grundeigentümer die Möglichkeit einräumen, über mehr als nur sein Eigentum zu bestimmen. Mit diesem Vorbehalt solle vielmehr sichergestellt werden, dass nicht mit der Umsetzung von Vorhaben begonnen werde, ohne zu wissen, ob alle für die Umsetzung dieses Vorhabens erforderlichen dinglichen Rechte überhaupt erlangt werden können und eine Umsetzung in der bewilligten Form sohin überhaupt rechtlich möglich sei. Im Ergebnis sei zu Unrecht mit den Bauarbeiten begonnen worden, da weder für die Bauphase I, noch für die Bauphase II, alle erforderlichen dinglichen Rechte vorlägen. Die belangte Behörde hätte sohin – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Arbeiten zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch mangels Vorliegens aller Zustimmungserklärungen für die Bauphase I unverzüglich einstellen lassen oder die Einstellung dieser Arbeiten behördlich verfügen müssen.Im Ergebnis sei zu Unrecht mit den Bauarbeiten begonnen worden, da weder für die Bauphase römisch eins, noch für die Bauphase römisch zwei, alle erforderlichen dinglichen Rechte vorlägen. Die belangte Behörde hätte sohin – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Arbeiten zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch mangels Vorliegens aller Zustimmungserklärungen für die Bauphase römisch eins unverzüglich einstellen lassen oder die Einstellung dieser Arbeiten behördlich verfügen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen: Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E, wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte
1 UVP-G 2000 erteilt. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 15.07.2015, Zl. lb-314-2013/0001, und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.06.2019, W 193 2114926-1/393E, wurde die Genehmigung zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch, der Schulbrüderstraße sowie der 110 kV-Erdkabelleitung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte
Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 erteilt. Die Beschwerdeführerin machte als (natürliche) Privatperson ein subjektiv-öffentliches Recht geltend, hatte ihren Wohnsitz im für potenziell relevante Auswirkungen zuständigen Bezugsraum und war folglich als Nachbarin Partei im UVP-Genehmigungsverfahren. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft XXXX .Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft römisch 40 . Mit Schreiben vom 09.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die UVP-Behörde die Arbeiten zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch mangels Vorliegens aller Zustimmungserklärungen für die Bauphase I unverzüglich einstellen lasse bzw. die Einstellung dieser Arbeiten behördlich verfüge.Mit Schreiben vom 09.07.2024 beantragte die Beschwerdeführerin, dass die UVP-Behörde die Arbeiten zur Errichtung des Stadttunnels Feldkirch mangels Vorliegens aller Zustimmungserklärungen für die Bauphase römisch eins unverzüglich einstellen lasse bzw. die Einstellung dieser Arbeiten behördlich verfüge. II.
Vm. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, noch um ein Verfahren um § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 handelt, liegt die Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich im gegenständlichen Fall weder um ein Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, noch um ein Verfahren um Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 handelt, liegt die Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II. 3.
1 UVP-G 2000 ist die Landesregierung für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst sämtliche Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungsaufgaben, die sich aus den
1 betroffenen Verwaltungsvorschriften ergeben, sowie Änderungen
Darüber hinaus umfasst sie auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung verfügt dabei über sämtliche Überwachungsbefugnisse, die üblicherweise den Materienbehörden zustehen, sowie über zusätzliche Befugnisse, die direkt im UVP-G 2000 geregelt sind (§ 23 UVP-G 2000). Zu den Aufgaben der Landesregierung zählt insbesondere auch die Sicherstellung der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheids (vgl. Baumgartner et al., RdU 2000, 131f) sowie die Anordnung Vollziehung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen nach den Materiengesetzen (vgl. N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar³
Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Landesregierung für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst sämtliche Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungsaufgaben, die sich aus den
Paragraph 5, Absatz eins, betroffenen Verwaltungsvorschriften ergeben, sowie Änderungen
Paragraph 18 b, UVP-G 2000. Darüber hinaus umfasst sie auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung verfügt dabei über sämtliche Überwachungsbefugnisse, die üblicherweise den Materienbehörden zustehen, sowie über zusätzliche Befugnisse, die direkt im UVP-G 2000 geregelt sind (Paragraph 23, UVP-G 2000). Zu den Aufgaben der Landesregierung zählt insbesondere auch die Sicherstellung der Einhaltung des UVP-Genehmigungsbescheids vergleiche Baumgartner et al., RdU 2000, 131f) sowie die Anordnung Vollziehung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen nach den Materiengesetzen vergleiche N. Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G: Kommentar³
O hat die Behörde nämlich bei Verdacht einer Übertretung
1 Z 1, 2 oder 3 bei Erfüllung der angeführten Tatbestände einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zur Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustands zu verfügen.
4 UVP-G 2000 hat die Landesregierung bei auf § 17 Abs. 2 bis 4 und 6 gestützten Nebenbestimmungen und sonstigen Pflichten dann, wenn der Verdacht einer Übertretung
a oder b besteht, die in § 360 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen, wobei sie diese Befugnis aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen kann. Auf die Handhabung der nach § 360 Abs. 1 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt hat jedoch niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Ein solcher Anspruch steht nach dieser Bestimmung insbesondere auch den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zu, und zwar selbst dann nicht, wenn die Genehmigungspflicht dieser Anlage feststeht (Hinweis auf VwSlg 9045 A [1976]; VwGH Slg 9475 A
O handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichem Interesse zu treffen aufgetragen hat und deren Nichtergreifung bei Erfüllung der angeführten Tatbestände eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Es besteht weder ein Recht auf Einleitung eines Verfahrens nach § 360 GewO (Antragsrecht) noch ein Anspruch auf Erlass eines behördlichen Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt (VwGH 24.10.2001, Zl 2001/04/0173).Solche wie die begehrten Maßnahmen kennt insbesondere die Gewerbeordnung, welche im gegenständlichen Falle jedoch nur mittelbar anwendbar ist:
Paragraph 360, GewO hat die Behörde nämlich bei Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 bei Erfüllung der angeführten Tatbestände einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zur Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustands zu verfügen.
Paragraph 21, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Landesregierung bei auf Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 und 6 gestützten Nebenbestimmungen und sonstigen Pflichten dann, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 45, Ziffer 2, Litera a, oder b besteht, die in Paragraph 360, Absatz eins und 3 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen, wobei sie diese Befugnis aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen kann. Auf die Handhabung der nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt hat jedoch niemand einen Rechtsanspruch, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Ein solcher Anspruch steht nach dieser Bestimmung insbesondere auch den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zu, und zwar selbst dann nicht, wenn die Genehmigungspflicht dieser Anlage feststeht (Hinweis auf VwSlg 9045 A [1976]; VwGH Slg 9475 A
Paragraph 360, GewO handelt es sich um solche, die der Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichem Interesse zu treffen aufgetragen hat und deren Nichtergreifung bei Erfüllung der angeführten Tatbestände eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Es besteht weder ein Recht auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 360, GewO (Antragsrecht) noch ein Anspruch auf Erlass eines behördlichen Verwaltungsaktes mit bestimmtem Inhalt (VwGH 24.10.2001, Zl 2001/04/0173). Ein Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten Maßnahmen lässt sich auch nicht aus der Systematik des UVP-G 2000 ableiten. Nachbarn haben im Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen häufig lediglich eine Rechtsstellung inne, die auf die Abwehr einer behördlichen Genehmigung gerichtet ist, die ihre gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigen könnte. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich jedoch nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren (vgl. VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057). Nachbarn bzw. andere Personen, die nicht die potenziellen Adressaten eines behördlichen Auftrags sind, haben daher grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen ausdrücklich anderes vor und räumen diesen Personen eine Parteistellung ein (vgl. VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das UVP-G 2000 übertragen, das den Verfahrensparteien eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung einräumt. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten UVP-Genehmigungsverfahren vermittelt ihr deshalb weder einen Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten verwaltungspolizeilichen Maßnahmen noch eine Parteistellung in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren, das die Anordnung solcher Maßnahmen zum Gegenstand hat. Durch den in Spruchpunkt AA) des UVP-Genehmigungsbescheides vom 15.07.2015 normierten Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte
1 UVP-G ist sichergestellt, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden kann, bevor die dazu erforderlichen dinglichen Rechte – sei es durch privatrechtliche Vereinbarung, sei es durch Behördenentscheidung – eingeräumt wurden. Da die Rechtsordnung ausreichende Instrumente bereithält, um eine dennoch bereits vor der Einräumung der benötigten dinglichen Rechte begonnene Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin abzuwehren, ist der von der Beschwerdeführer begehrte verwaltungspolizeiliche „Baustopp“ gar nicht erforderlich; und da die Beschwerdeführerin durch Bauführungen auf nicht in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Liegenschaften nicht denkmöglich in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein kann, erwiese sich ihr auf einen „Baustopp“ für das gesamte Vorhaben gerichteter Antrag auch unabhängig von der bereits grundsätzlichen Unzulässigkeit eines derartigen Antrages jedenfalls als deutlich überschießend.Ein Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten Maßnahmen lässt sich auch nicht aus der Systematik des UVP-G 2000 ableiten. Nachbarn haben im Genehmigungsverfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen häufig lediglich eine Rechtsstellung inne, die auf die Abwehr einer behördlichen Genehmigung gerichtet ist, die ihre gesetzlich geschützten nachbarlichen Interessen beeinträchtigen könnte. Ihre Rechtsstellung erstreckt sich jedoch nicht auf ein etwaiges verwaltungspolizeiliches Verfahren vergleiche VwGH 29.05.2002, 2002/04/0057). Nachbarn bzw. andere Personen, die nicht die potenziellen Adressaten eines behördlichen Auftrags sind, haben daher grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung verwaltungspolizeilicher Zwangsmaßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze sehen ausdrücklich anderes vor und räumen diesen Personen eine Parteistellung ein vergleiche VwGH 25.09.2014, 2013/07/0060). Diese Grundsätze lassen sich auch auf das UVP-G 2000 übertragen, das den Verfahrensparteien eine auf das konkrete Genehmigungsverfahren beschränkte Parteistellung einräumt. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlich relevanten UVP-Genehmigungsverfahren vermittelt ihr deshalb weder einen Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten verwaltungspolizeilichen Maßnahmen noch eine Parteistellung in einem verwaltungspolizeilichen Verfahren, das die Anordnung solcher Maßnahmen zum Gegenstand hat. Durch den in Spruchpunkt AA) des UVP-Genehmigungsbescheides vom 15.07.2015 normierten Vorbehalt des Erwerbs der für das Vorhaben notwendigen dinglichen Rechte
Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G ist sichergestellt, dass mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden kann, bevor die dazu erforderlichen dinglichen Rechte – sei es durch privatrechtliche Vereinbarung, sei es durch Behördenentscheidung – eingeräumt wurden. Da die Rechtsordnung ausreichende Instrumente bereithält, um eine dennoch bereits vor der Einräumung der benötigten dinglichen Rechte begonnene Bauführung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin abzuwehren, ist der von der Beschwerdeführer begehrte verwaltungspolizeiliche „Baustopp“ gar nicht erforderlich; und da die Beschwerdeführerin durch Bauführungen auf nicht in ihrem (Mit-)Eigentum stehenden Liegenschaften nicht denkmöglich in einem ihr zustehenden Recht verletzt sein kann, erwiese sich ihr auf einen „Baustopp“ für das gesamte Vorhaben gerichteter Antrag auch unabhängig von der bereits grundsätzlichen Unzulässigkeit eines derartigen Antrages jedenfalls als deutlich überschießend. Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung der begehrten Maßnahmen, weshalb die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. II. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der vorhandenen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der vorhandenen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). II. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.