← Österreich

{'item': 'W223 2299937-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW223 2299937-1 Spruch, W223 2299937-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 28.07.2023 an, Staatsangehöriger von Syrien, ledig (verlobt), Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimischem Glauben, am XXXX geboren und in Al Raqqa, wohnhaft gewesen zu sein.
  3. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 28.07.2023 an, Staatsangehöriger von Syrien, ledig (verlobt), Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimischem Glauben, am römisch 40 geboren und in Al Raqqa, wohnhaft gewesen zu sein. Er habe Syrien Anfang Juli 2023 verlassen, sei hierbei mit einem PKW zur türkischen Grenze gefahren, habe die Grenze zu Fuß passiert und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er müsste den Militärdienst leisten, andernfalls würde er eingesperrt werden.
  4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.06.2024 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei. Er habe keine Familienangehörigen mehr in Syrien. Er habe neun Jahre die Schule besucht und habe im Libanon als Gebäudedekorateur und Friseur gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei desertiert, da er nicht für das syrische Regime kämpfen wolle. Auf seiner Flucht sei er zudem angeschossen worden und sei auch bereits inhaftiert gewesen. Er habe Syrien am 27.05.2018, fünf Tage nach seiner Desertation, verlassen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß , Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  7. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Umzug in den Libanon zwischen Syrien und dem Libanon gependelt sei. Im Jahr 2016 sei er bei seiner Rückkehr nach Syrien wegen der Wehrdienstverweigerung und aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen festgenommen und gefoltert worden. Danach sei der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden und sei während des Militärdienstes desertiert. Bei der Flucht sei er angeschossen und am Oberschenkel verletzt worden. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung aufgrund der Desertation und der ihm dadurch ihm unterstellten politischen Gesinnung. Dem Beschwerdeführer drohe zudem eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland, da ihm deshalb eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die belangte Behörde habe zudem betreffend Herkunftsort des Beschwerdeführers mangelhafte Feststellungen getroffen, so stehe zwar Ar Raqqa nicht mehr unter Kontrolle des syrischen Regimes, der Beschwerdeführer stamme jedoch aus Ma’adan, dies stehe nach wie vor unter Kontrolle des syrischen Regimes. Im Falle einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Einberufung zum Militärdienst bzw. die Bestrafung aufgrund der Desertion.
  8. Die Spruchpunkte II. und III. sind in Rechtskraft erwachsen.
  9. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sind in Rechtskraft erwachsen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 26.11.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimischem sunnitischem Glauben. Er lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX , Al Araqqa. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, mit muslimischem sunnitischem Glauben. Er lebte bis zu seiner Ausreise in , römisch 40 , Al Araqqa. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es kann nicht festgestellt werden, wann genau der Beschwerdeführer Syrien verlassen hat. Er hat jedenfalls bis zu seinem
  13. Lebensjahr durchgehend in Syrien gelebt und ab diesem Zeitpunkt ist er zwischen Syrien und dem Libanon gependelt. Der Beschwerdeführer hat ca. neun Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben keine Familienangehörigen mehr. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Syrien weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist aktuell unter der Kontrolle der HTS (vgl. https://syria.liveuamap.com/).Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist aktuell unter der Kontrolle der HTS vergleiche https://syria.liveuamap.com/). 1.
  14. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Vorweg wird festgehalten, dass die mündliche Verhandlung zu einem Zeitpunkt stattfand, als das syrische Regime noch an der Macht war. Seit der Verhandlung am 26.11.2024 und der vorliegenden Entscheidung ist es zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Syrien gekommen. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens ausschließlich eine Furcht vor Verfolgung durch das syrische Regime vorgebracht, primär wegen einer bereits abgeleisteten Haft in einem Foltergefängnis aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und einer anschließenden Desertation vom Wehrdienst. Grundsätzlich wird dazu festgehalten, dass der 39-jährige Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und die HTS verkündete offiziell, die Wehrpflicht abzuschaffen. Da das syrische Regime nicht mehr an der Macht ist, erübrigt sich grundsätzlich ein Eingehen auf die vorgebrachten Verfolgungsgründe. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die vorgebrachten Fluchtgründe per se bereits nicht glaubhaft waren: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst nicht abgeleistet und ist auch nicht desertiert. Der Beschwerdeführer war in Syrien nie politisch tätig, er behauptet in den Jahren 2011/2012 an vier oder fünf Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, war aber nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung. Ebenso wurde und wird dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keine politische Gesinnung zugeschrieben und hat sich eine allfällige Verfolgung deswegen aufgrund des Machtwechsels in Syrien erübrigt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst nicht abgeleistet und ist auch nicht desertiert. Der Beschwerdeführer war in Syrien nie politisch tätig, er behauptet in den Jahren 2011 aus 2012, an vier oder fünf Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben, war aber nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung. Ebenso wurde und wird dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund keine politische Gesinnung zugeschrieben und hat sich eine allfällige Verfolgung deswegen aufgrund des Machtwechsels in Syrien erübrigt. Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung keine Gefahr der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt. 1.
  15. Zur relevanten Situation in Syrien: Die Feststellungen zur aktuellen Lage beruhen auf den jüngsten BAMF Briefing Notes seit 09.12.2024, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 zu Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, dem Bericht des ISW – Institute for the Study of War, Iran Update, December 16, 2024, dem jüngsten UNHCR - Regional Flash Update #4 Syria situation crisis vom 16.12.2024 und der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember
  16. BAMF Briefing Notes Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, SYRIEN, 16.12.2024 Machtwechsel; Schicksal vieler Assad-Getreuer ungewiss Am 13.12.24 kamen in Damaskus Zehntausende Menschen am Umayyaden-Platz, einem Kreisverkehr nahe der gleichnamigen Moschee im Zentrum der Stadt, zusammen, um das Freitagsgebet zu begehen und das Ende der Assad-Herrschaft zu feiern. Die Predigt in der Umayyaden-Moschee wurde von Interims-Premierminister al-Bashir gehalten. Der Anführer der Hayat Tahrir al-Sham (HTS), Ahmad al-Sharaa, der inzwischen seinen Kampfnamen Abu Mohammed al-Jolani abgelegt hat, wandte sich in einer Videobotschaft an die Bevölkerung, um ihr zu gratulieren. Am 11.12.24 hatte al-Sharaa in einer schriftlichen Stellungnahme angekündigt, keine Begnadigungen für Personen auszusprechen, die an der Folter oder dem Mord von Häftlingen unter der Assad-Regierung beteiligt waren. Man werde die im Land verbliebenen Täter ausfindig machen und ausländische Staaten um eine Überstellung bitten. Die in London ansässige Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) berichtete am selben Tag von Übergriffen bewaffneter Gruppen auf Personen in Wohnvierteln, die als Assad-Hochburgen bekannt waren. Es soll demnach zu Plünderungen und Einschüchterungen gekommen sein. Während prominente Assad-Anhänger wie dessen Bruder Maher oder Generalmajor Al Mamlouk Berichten zufolge nach Russland bzw. Libanon geflohen sein sollen, ist der Verbleib vieler weiterer Führungspersönlichkeiten der gestürzten Regierung ungeklärt. Am 14.12.24 eröffnete der türkische Außenminister Hakan Fidan die türkische Botschaft in Damaskus, die seit dem Jahr 2012 geschlossen war. Nordostsyrien: SDF geben Manbij auf; hissen die neue Flagge Syriens Die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) erklärten am 11.12.24, einem durch die USA und Türkei vermittelten (vgl. BN v. 09.12.24) Waffenstillstandsabkommen zugestimmt zu haben, wonach sie ihre Streitkräfte aus Manbij abziehen mussten. Die Ortschaft steht damit unter der Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einem aus der Türkei geförderten islamistischen Rebellenverbund. Manbij befand sich seit mehr als acht Jahren unter Kontrolle der SDF, nachdem sie den IS im August 2016 aus der Ortschaft vertrieben hatten. Die Führung der SDF kritisierte die USA dafür, die Angriffe der Türkei und der mit ihr verbündeten Milizen auf die Kurden nicht verhindert haben zu können, schließlich sei Manbij auch mit Hilfe des US-Militärs vom IS befreit worden. Dieser könne eine Schwächung der SDF in der Region möglicherweise auch für sich zu nutzen wissen. US-Angaben zufolge halten die SDF derzeit noch ca. 9.000 IS-Kämpfer in über 20 Haftanstalten verteilt über Nordostsyrien gefangen.Die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) erklärten am 11.12.24, einem durch die USA und Türkei vermittelten vergleiche BN v. 09.12.24) Waffenstillstandsabkommen zugestimmt zu haben, wonach sie ihre Streitkräfte aus Manbij abziehen mussten. Die Ortschaft steht damit unter der Kontrolle der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einem aus der Türkei geförderten islamistischen Rebellenverbund. Manbij befand sich seit mehr als acht Jahren unter Kontrolle der SDF, nachdem sie den IS im August 2016 aus der Ortschaft vertrieben hatten. Die Führung der SDF kritisierte die USA dafür, die Angriffe der Türkei und der mit ihr verbündeten Milizen auf die Kurden nicht verhindert haben zu können, schließlich sei Manbij auch mit Hilfe des US-Militärs vom IS befreit worden. Dieser könne eine Schwächung der SDF in der Region möglicherweise auch für sich zu nutzen wissen. US-Angaben zufolge halten die SDF derzeit noch ca. 9.000 IS-Kämpfer in über 20 Haftanstalten verteilt über Nordostsyrien gefangen. Am 12.12.24 erklärte die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), das zivile Pendant zu den SDF, auf allen Gebäuden ihrer Institutionen die neue Flagge Syriens gehisst zu haben. In der Stellungnahme bekannte sie sich zur Einheit Syriens und ihrer nationalen Identität. Bis dato positionierte sich die DAANES seit Jahren als dritte Partei zwischen syrischer Regierung und der bewaffneten Opposition. In dem symbolischen Akt kann eine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den neuen Herrschern in Damaskus gesehen werden. Fluchtbewegungen Aktualisierten Zahlen der UN zufolge sind im Zuge der HTS-Offensive 1,1 Mio. Menschen zu Binnenflüchtlingen geworden, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner der Gouvernements Aleppo, Idlib, Hama und Homs. Fluchtbewegungen können vor allem in die Gouvernements Idlib, Hama, Rif Dimashq, Aleppo und Tartus verzeichnet werden. Demgegenüber hätten ca. 5.000 Menschen ihre Notunterkunft in Binnenvertriebenenlagern verlasen, um in ihre Häuser zurückzukehren. In den meisten Regionen habe sich die Sicherheitslage zuletzt verbessert, nur in Nordostsyrien sprechen die UN von einer volatilen Situation infolge von großen territorialen und politischen Veränderungen. Die UN berichten außerdem mit Stand 13.12.24, dass seit dem 08.12.24 etwas weniger als 10.000 Menschen aus dem Libanon nach Syrien zurückgekehrt seien. Zehntausende wären zur selben Zeit (vor dem Hintergrund des Waffenstillstandes zwischen Israel und Hisbollah) von Syrien in den Libanon zurückgekehrt. Etwa 1.000 Syrerinnen und Syrer wären demnach in den Irak geflohen, 800 Personen alleine am 11.12.
  17. 09.12.2024, Sturz der Assad-Regierung Mit der weitgehend kampflosen Einnahme weiterer Gouvernementhauptstädte (05.12.24 Hama, 07.12.24 Homs) fiel am Morgen des 08.12.24 schließlich auch die Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle von Hayat Tahrir al-Sham (HTS). Zur Offensive aus dem Nordwesten (vgl. BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia.Zur Offensive aus dem Nordwesten vergleiche BN v. 02.12.24) kamen spontan regionale bewaffnete Aufstände hinzu, wodurch auch die südlichen Gouvernements Suweida und Dar’a von Umstürzen erfasst wurden. Am 06.12.24 rief außerdem die russische Botschaft in Damaskus ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger zum Verlassen des Landes auf und das iranische Militär verließ das Land über die Grenzübergänge nach Irak und Libanon oder den Luft- bzw. Seeweg über Latakia. Die syrische Armee verließ Medienberichten zufolge in großer Zahl ihre Posten und ließ militärisches Gerät und Ausrüstung zurück. Zu Tausenden sollen Soldaten desertiert sein, ihre Militäruniformen durch zivile Kleidung ersetzt und sich unter die Zivilbevölkerung gemischt haben. Die staatlichen Institutionen des Landes würden der HTS-Miliz zufolge zunächst unter der Aufsicht des bisherigen Premierministers stehen, der die Übergangszeit begleite. Nach gegenwärtiger Informationslage ist noch nicht bekannt, ob HTS-Kämpfer bereits in die Gouvernementhauptstädte der syrischen Küste, Latakia und Tartus, vorgedrungen sind, wo sich die große Mehrheit der Alawiten im Land und eine Machtbasis des laut Medienberichten mit russischer Unterstützung nach Moskau geflohenen ehemaligen Präsidenten Assad befindet. Abu Mohammed al-Jolani, Anführer der islamistischen HTS-Miliz, betrat am 08.12.24 medienwirksam die Umayyaden-Moschee in Damaskus, wo er eine Siegesrede über die Assad-Herrschaft und „iranische Bestrebungen“ in Syrien hielt. Außerdem große Beachtung fand die Einnahme des berüchtigten Sednaya-Gefängniskomplexes, wo zahlreiche Männer, Frauen und Kinder befreit wurden. Die Gefängnisanlage enthält Berichten zufolge mehrere unterirdische und zum Teil verbarrikadierte Etagen, zu denen am Morgen des 09.12.24 Rettungskräfte noch immer nicht vollständig durchgedrungen waren. Eine Untersuchung durch die UN im Jahr 2016 hatte ergeben, dass während der Assad-Herrschaft so viele Menschen in den Gefängnissen zu Tode gefoltert wurden, dass sie in ihrem Bericht den Begriff „Vernichtung“ verwendet hat. Aus den Protesten gegen die Assad-Herrschaft, die im Jahr 2011 im Zuge des sogenannten Arabischen Frühlings ihren Anfang nahmen, gelang es der Opposition nie, jenseits der Forderung nach dem Sturz der Regierung eine gemeinsame Vorstellung hinsichtlich einer neuen Staatsordnung für die Zeit nach Assad zu formulieren. Nordsyrien: SNA und türkische Armee greifen SDF an Mehreren übereinstimmenden Berichten zufolge griff die türkische Armee am 08.12.24 Stellungen der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) in Manbij im Norden des Gouvernements Aleppo mit Drohnen an, nachdem es am Vortag bereits zu Kämpfen zwischen den SDF und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) gekommen war. Den SDF zufolge waren dabei mindestens 22 ihrer Kämpfer getötet und 40 weitere verletzt worden. Den UN zufolge sollen in Nordsyrien bereits zum 05.12.24 etwa zwischen 60.000 und 80.000 Personen vor anhaltenden Kämpfen zwischen SDF und SNA geflohen sein. Sowohl SDF als auch SNA begrüßten den Fall der Assad-Regierung, stehen sich im Kampf um die Kontrolle der nördlichen (teils mehrheitlich kurdisch bevölkerten) Gebieten jedoch feindlich gegenüber. Die Verteidigungsminister der USA und der Türkei telefonierten nach den Kampfhandlungen miteinander, um eine Deeskalation zu bewirken. USA bombardieren IS-Stellungen; Israel sichert Golanhöhen Die USA verkündeten am 08.12.24, Dutzende Stellungen des IS in Zentralsyrien aus der Luft angegriffen zu haben. Insgesamt 75 Ziele sollen demnach getroffen worden sein. Es lägen demnach keine Berichte über zivile Opfer vor. Der Zeitpunkt der Angriffe sei so gewählt worden, damit der IS die volatile politische Lage im Land nicht für sich nutzen könne. Einem Zeitungsbericht zufolge hat sich das israelische Militär am 08.12.24 erstmals seit dem Oktober- bzw. Jom-Kippur-Krieg im Jahr 1973 auf syrisches Territorium jenseits der annektierten Golanhöhen bewegt. Es sei die Bergregion im syrischen Gouvernement Quneitra um den Gipfel Hermon, der höchste Berg Syriens, gesichert worden, um eine temporäre „Pufferzone“ einzurichten, bis eine Vereinbarung über die Nachbarschaft mit den neuen Herrschern in Damaskus getroffen worden sei. Außerdem habe die israelische Luftwaffe am 07.
  18. und 08.12.24 mehrere Militäranlagen Syriens bombardiert. Diese sollten das verbliebene Chemiewaffenarsenal des Landes lagern. Dabei wurden auch Elemente russischer Luftabwehrsysteme und ein Arsenal an ballistischen Boden-Boden-Raketen zerstört. Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht
  19. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Am 30.
  20. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  21. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  22. auf 8.
  23. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  24. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  25. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  26. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  27. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  28. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  29. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  30. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  31. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  32. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  33. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  34. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). ISW – Institute for the Study of War, Iran Update, December 16, 2024 HTS Anführer Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
  35. Dezember, dass er Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. (https://www.ecoi.net/de/dokument/2119182.html; https://understandingwar.org/backgrounder/iran-update-december-16-2024 : HTS leader Ahmed al Sharaa (aka Abu Mohammad al Jolani) stated on December 15 that he will end mandatory conscription in Syria.) UNHCR - Regional Flash Update #4 Syria situation crisis 16.12.2024 Syrien Am
  36. Dezember fand die erste Mission des UNHCR Aleppo zur Grenze Bab Al Hawa mit der Türkei von innerhalb Syriens statt. Die Reise verlief reibungslos und es wurden keine Straßenblockaden oder Zwischenfälle gemeldet. Das UNHCR-Team in Aleppo traf sich mit Flüchtlingen aus der Türkei, die sich darüber freuten, wieder in Syrien zu sein. Sie stammten aus verschiedenen Gebieten in Syrien, darunter Hama, Homs, Aleppo und Idlib, und nannten Unterkünfte, Blindgänger und Kriegsreste sowie den Mangel an Dienstleistungen und Existenzgrundlagen als Hauptsorgen bei ihrer Rückkehr. In enger Abstimmung mit den Teams des UNHCR Syrien und Aleppo hat das grenzüberschreitende UNHCR-Team aus Gaziantep seit dem
  37. Dezember 139 Bewertungen mit syrischen Rückkehrern aus der Türkei durchgeführt. Die Daten zeigen, dass 80% der Familien in ihre früheren Häuser in den Gouvernements Aleppo, Idlib, Hama und Damaskus zurückkehren. Es bestehen jedoch weiterhin erhebliche Herausforderungen. Wie bei Bab Al Hawa beobachtet, ist die Hauptbarriere für die Rückkehr nach Hause der fehlende Zugang zu Wohnraum und Unterkünften. Diejenigen, die nicht an ihre früheren Wohnorte zurückkehren, gehen hauptsächlich in das Gouvernement Idlib. Als Hauptgründe für die Rückkehr wurden eine verbesserte Sicherheit innerhalb Syriens und hohe Lebenshaltungskosten in der Türkei genannt. Zu den vorrangigen Bedürfnissen von rückkehrenden Flüchtlingen gehören langfristige Wohnraumlösungen, Bargeldunterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse und Rechtshilfe bei der zivilrechtlichen Dokumentation. Der Nothilfekoordinator (ERC), Tom Fletcher, kam am
  38. Dezember in Syrien an und überquerte die Grenze aus dem Libanon. Auf syrischer Seite trafen sich ein UNHCR-Team und der Syrisch-Arabische Rote Halbmond (SARC) mit der Delegation und informierten den ERC über die Lage an den Grenzen, die Dynamik und die Reaktion des UNHCR auf die Rückkehr und Ausreise von Flüchtlingen. Libanon Drei offizielle Grenzübergänge im Libanon sind weiterhin geöffnet: Arida im Norden und Qaa und Masnaa in Bekaa. Am Morgen des
  39. Dezember wurde der Grenzübergang Arida aufgrund von Luftangriffen auf syrischer Seite am Vortag vorübergehend eingeschränkt. Syrer sind weiterhin von Arida nach Syrien gereist, aber in relativ geringer Zahl. Syrer, die versuchen, in den Libanon einzureisen, müssen generell bestimmte Visa-Kriterien erfüllen. An der Grenze zu Masnaa waren in der letzten Woche mehrere Tausend Syrer, die die Einreisebestimmungen nicht erfüllten, im Niemandsland gestrandet. Bis zum
  40. Dezember blieben jedoch nur wenige Menschen in der Nähe der Grenze, die nicht einreisen konnten. UNHCR und seine Partner leisteten Soforthilfe für die gestrandeten Menschen und unterhalten eine Reaktionsfähigkeit, falls mehr Menschen ankommen sollten. Am
  41. Dezember besuchte der Minister für soziale Angelegenheiten und humanitäre Organisationen (UNHCR, UNICEF, WFP und OCHA) Hermel-Baalbek in Bekaa. Die Gespräche konzentrierten sich auf den erheblichen Anstieg der Neuankömmlinge aus Syrien seit dem
  42. Dezember, darunter Libanesen, die in den Libanon zurückkehren, sowie Syrer, die irregulär einreisen. Laut Regierungsquellen hat die Gesamtzahl der Ankünfte rund 85.000 erreicht, darunter etwa 20.000 Libanesen. Ein umfassender Reaktionsplan für beide Bevölkerungsgruppen (Libanesen und Syrer) wird von humanitären Akteuren erstellt.Am
  43. Dezember besuchte der Minister für soziale Angelegenheiten und humanitäre Organisationen (UNHCR, UNICEF, WFP und OCHA) Hermel-Baalbek in Bekaa. Die Gespräche konzentrierten sich auf den erheblichen Anstieg der Neuankömmlinge aus Syrien seit dem
  44. Dezember, darunter Libanesen, die in den Libanon zurückkehren, sowie Syrer, die irregulär einreisen. Laut Regierungsquellen hat die Gesamtzahl der Ankünfte rund 85.000 erreicht, darunter etwa 20.000 Libanesen. Ein umfassender Reaktionsplan für beide Bevölkerungsgruppen (Libanesen und Syrer) wird von humanitären Akteuren erstellt., Türkei Am
  45. Dezember kündigte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan an, dass die Syrer allmählich zurückkehren, aber diejenigen, die in der Türkei bleiben möchten, willkommen sind. Der Innenminister legte während der Haushaltsgespräche im Parlament detaillierte Informationen vor und erklärte, dass vor dem
  46. Dezember die täglichen Rückführungen zwischen 200 und 300 Personen betrugen, während sich die täglichen Zahlen in den letzten fünf Tagen auf 1.300 bis 1.850 erhöhten und vom
  47. bis
  48. Dezember insgesamt über 7.600 erreichten. UNHCR Türkei setzt seine Überwachung der Rückführungsprozesse an allen drei Grenzübergängen von der Türkei nach Syrien in der Provinz Hatay sowie an anderen Orten fort. Jordanien In den vorhergehenden Tagen blieb die Aktivität an der Jaber-Landgrenze normal. Berichten zufolge wurden einige Busse beobachtet, die Personen an die Grenze zu Syrien transportierten. Vom
  49. bis
  50. Dezember sind schätzungsweise 340 syrische Flüchtlinge, die beim UNHCR in Jordanien registriert sind, über die Jaber-Grenze nach Syrien zurückgekehrt. Die Zahl basiert auf Daten, die dem UNHCR derzeit zur Verfügung stehen, und spiegelt nicht unbedingt die gesamte Zahl der Rückführungen wider. In Bezug auf die Frage der Rückkehr hält das UNHCR regelmäßig Kontakt zu Flüchtlingen über Hotlines und überwacht die digitalen Kanäle genau, um sowohl die häufigsten Bedenken zu verstehen als auch Gerüchte und Fehlinformationen zu identifizieren. Neben Fragen zur Verfügbarkeit von Hilfe und zu den Sicherheitsbedingungen in Syrien haben einige Flüchtlinge Bedenken hinsichtlich der Neuansiedlung und Verlängerung ihrer Asylbewerberbescheinigungen in Jordanien geäußert. Einige Flüchtlinge mit stabilem Einkommen und diejenigen, die mit Jordaniern verheiratet waren, äußerten Präferenzen zu bleiben. Einige gaben an, dass sie darauf warteten, dass der Winter vorbei sei, oder planen eine Rückkehr um die Schulsemester herum. Die Flüchtlinge äußerten auch Fragen bezüglich mangelnder Klarheit bei der Erneuerung und Verlängerung von Pässen und anderen Reisedokumenten für die Rückkehr nach Syrien. UNHCR arbeitet mit der Regierung und Partnern zusammen, um zeitnah Antworten auf diese Fragen und Bedenken zu geben. Die UNHCR-Vertreterin in Jordanien, Maria Stavropoulou, gab den lokalen Nachrichtenagenturen Jordan Times und Al Rai Interviews. Während sie über die Arbeit des UNHCR in Jordanien sprach, bekräftigte die Vertreterin, dass das UNHCR das Recht der Flüchtlinge auf freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland in Sicherheit und Würde achtet, und betonte, wie wichtig es ist, den Flüchtlingen Zeit und Raum zu geben, um Entscheidungen für sich und ihre Familien zu treffen. Irak Seit dem
  51. Dezember ist der Grenzübergang Al-Qaim offiziell für die Einreise in den Irak und die Ausreise aus dem Irak gesperrt. Nur Ausnahmefälle von Irakern in Syrien, die in den Irak einreisen, und Syrern im Irak, die nach Syrien ausreisen, werden nach Genehmigung durch die Behörden genehmigt. Seit dem
  52. Dezember haben die Bewegungen syrischer Visuminhaber über den Peschkabour-Grenzübergang zwischen Syrien und der Region Kurdistan im Irak (KR-I) mit durchschnittlich 400 Ankünften pro Tag weitgehend wie üblich fortgesetzt. Die meisten Syrer, die in den Irak einreisen, kommen aus den Gouvernements Hassaka und Raqqa und gaben an, dass sie in den Irak kommen, um die Familie in KR-I zu besuchen, und danach nach Syrien zurückkehren werden. Einige Ankünfte, insbesondere diejenigen mit einem zweiten Reisepass, gaben jedoch an, dass sie durch KR-I reisen und den Flughafen Erbil als Ausgangspunkt für die Weiterreise nutzen. UNHCR POSITION ÜBER DIE RÜCKKEHR IN DIE SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK, Dezember 2024 Freiwillige Rückkehr Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Moratorium für Zwangsrückführungen Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen. Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten. Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.
  53. Beweiswürdigung: 2.
  54. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner familiären Situation in Syrien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  55. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es obliegt dem Beschwerdeführer, die Umstände der Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt wurde; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt wurde; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheint schon dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über seinen Ausreisezeitpunkt tätigte, so gab er im Zuge der Erstbefragung noch an, dass er Anfang Juli 2023 aus Syrien ausgereist sei, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen anführte, er sei bereits Ende Mai 2018 aus Syrien ausgereist und anschließend in der Türkei aufhältig gewesen. Nach seinen eigenen – ihm auch rückübersetzten Angaben in der Erstbefragung – sei er jedoch nur drei Tage dort aufhältig gewesen. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheint schon dadurch beeinträchtigt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über seinen Ausreisezeitpunkt tätigte, so gab er im Zuge der Erstbefragung noch an, dass er Anfang , Juli 2023 aus Syrien ausgereist sei, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen anführte, er sei bereits Ende Mai 2018 aus Syrien ausgereist und anschließend in der Türkei aufhältig gewesen. Nach seinen eigenen – ihm auch rückübersetzten Angaben in der Erstbefragung – sei er jedoch nur drei Tage dort aufhältig gewesen. Darüber hinaus waren auch seine Angaben über den Todeszeitpunkt seiner Mutter widersprüchlich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Familienangehörigen an, seine Mutter sei im Jahr 2020 gestorben, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte er jedoch aus, diese sei im Jahr 2016 gestorben und sei er deshalb nach Syrien zurückgekehrt. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme auch nach seinen Familienangehörigen gefragt wurde und angab, seine Mutter sei vor sechs Jahren gestorben, dies wäre ausgehend von der Einvernahme am 11.06.2024, im Jahr 2018 gewesen. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Familienregisterauszug, welcher am 13.10.2023 ausgestellt wurde, sohin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich lebte, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese bereits verstorben ist, ein Sterbedatum ist lediglich beim Vater des Beschwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer konnte daher bereits in Bezug auf den Tod seiner Mutter keine gleichbleibenden Angaben tätigen. In der mündlichen Verhandlung auf die Widersprüche in seinen Angaben hingewiesen gab der Beschwerdeführer nur an, der Dolmetscher sei ein Iraker und die Verständigung nicht so gut gewesen. Später gab er an, die Dolmetscherin sei eine Ägypterin gewesen. Die Erstbefragung und die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden dem Beschwerdeführer jedoch rückübersetzt und nahm dieser keine Ergänzungen und Korrekturen vor und bestätigte er, dass er alles verstanden hatte. Dabei ist festzuhalten, dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Befragung auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit der Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen: Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der Teilnahme an vier bis fünf Demonstrationen in den Jahren 2011 und 2012, in der niederschriftlichen Einvernahme wurden divergierend die Jahre 2010 und 2011 angegeben, inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Zu diesem Vorbringen wird grundsätzlich festgehalten, dass aufgrund der Lageänderung in Syrien diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr mehr vom syrischen Regime ausgeht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass er auch im Verfahren keine glaubhafte Verfolgung darlegen konnte. Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer Desertation: Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis erbringen, dass er den Wehrdienst abgeleistet hat. Er legte zwar einen Militärdienstausweis vor, wobei das Foto nur hinter die aufgerissene Plastikfolie eingelegt wurde. Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass er das Foto selbst aufgeklebt hätte und begründete dies mit einem Wasserschaden am Ausweis, der das abgedruckte Foto beschädigt hätte. Dieser, jedenfalls vom Beschwerdeführer manipulierte, Ausweis ist daher nicht geeignet, einen Wehrdienst bzw. eine bereits erfolgte Rekrutierung zu untermauern. Die Echtheit des vorgelegten Militärdienstausweises wird auch vor dem Hintergrund angezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte, bereits im Jahr 2018, einen Monat nach Dienstbeginn, desertiert zu sein, der Ausweis jedoch erst im Jahr 2019 ausgestellt wurde. Es ist nicht glaubhaft, dass das syrische Regime dem Beschwerdeführer diesen Ausweis 2019 ausgestellt hätte, wenn der Beschwerdeführer ein Jahr vorher bereits desertiert und auch aus Syrien ausgereist wäre. Hierzu befragt antwortete der Beschwerdeführer lediglich ausweichend, der Ausweis sei seiner Familie geschickt worden. Es ist lebensfremd, dass das syrische Regime der Familie des Beschwerdeführers den Militärdienstausweis ein Jahr nach dessen Desertation übermittelt hätte. Auf konkreten Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass Zweifel an dem vorgelegten Zivilregisterauszug bestünden, da diese bei einer Desertation nicht ausgestellt werden würden, verwies der Beschwerdeführer lediglich auf weitere Beweismittel, die Echtheit des Zivilregisterauszuges bestätigte er jedoch nicht. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er 2018, direkt im Anschluss an seine Inhaftierung, zwangsweise zum Wehrdienst einbezogen wurde, allerdings gibt es in seinen Einvernahmen Widersprüche, weshalb es dem erkennenden Gericht schwerfällt, seinem Vorbringen zu glauben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich an diese dramatischen Ereignisse erinnert und diese auch schlüssig wiedergeben kann. Aufgrund des Machtwechsels und der Beendigung des syrischen Regimes kann eine weitere Ausführung zur vorgebrachten Desertation jedoch unterbleiben. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem verfolgt oder zum Wehrdienst der syrischen Armee eingezogen zu werden. Ausgehend von den aktuellen Länderfeststellungen wurden bereits Hunderte Soldaten entlassen und der HTS Anführer Ahmed al Sharaa (Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
  56. Dezember zudem, dass er eine Wehrdienstpflicht in Syrien abschaffen werde. Zur vorgebrachten Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund seines (langen) Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung in Österreich: Einzig in der Beschwerde wird eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tatsache behauptet, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei, einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und ihm insofern eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß § 33 BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist.Eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden gemäß Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass dem syrischen Staat die Antragstellung entgegen dem Verbot oder durch sonstige Umstände tatsächlich bekanntgeworden ist. Das erkennende Gericht geht folglich angesichts des sehr oberflächlich gehaltenem Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und er weder vom Wehrdienst desertiert ist noch aufgrund von Demonstrationsteilnahme gefoltert wurde. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen droht. Im Übrigen wird festgehalten, dass der allgemeinen Bedrohung durch die aktuelle Lage in Syrien mit dem bereits rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten begegnet worden ist. Weitere konkrete Gründe oder etwaige Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht vor. 2.
  57. Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Syrien Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Die Feststellungen waren im Lichte der jüngsten Ereignisse in Syrien zu treffen. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung allgemein bekannt („notorisch“; vgl. die bei den Feststellungen exemplarisch angegebenen Quellen). Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien beruhen auf den angeführten Quellen. Die Feststellungen waren im Lichte der jüngsten Ereignisse in Syrien zu treffen. Diese Ereignisse bzw. Tatsachen sind aufgrund öffentlich zugänglicher, weit verbreiteter medialer Berichterstattung allgemein bekannt („notorisch“; vergleiche die bei den Feststellungen exemplarisch angegebenen Quellen). Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die jüngst veröffentlichte Position des UNHCR, der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht: UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024, https://www.refworld.org/policy/countrypos/unhcr/2024/en/
  58. Die von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr („Voluntary Returns“) sowie des Moratoriums zwangsweiser Rückführungen („Moratorium on Forced Returns“) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht relevant, da der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat.
  59. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  60. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  61. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
  62. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/
  63. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung weder aufgrund der obsolet gewordenen behaupteten Desertation vonseiten der syrischen Regierung noch aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen glaubhaft zu machen. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 7.3.2023, , Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307 aus 2022,). Des Weiteren plädiert UNHCR dafür, dass vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, erlassen werden. Zutreffend weist UNHCR zunächst darauf hin, dass das Risiko einer Verfolgung durch die einstige Regierung, also das Assad-Regime, geendet habe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den – in zahlreichen Medien veröffentlichten – Informationen, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung stützt. Soweit UNHCR allerdings vermeint, dass andere Risiken fortbestehen oder zunehmen könnten, ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausschließlich durch das Assad-Regime behauptet hat. Grundlegende Informationen zu den nunmehrigen Machthabern waren bereits den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten und sonstigen Entscheidungsgrundlagen zu entnehmen. Der Sturz des Assad-Regimes und der Machtwechsel in Syrien sind – aufgrund der öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichte – als allgemein bekannt („notorisch“) anzusehen. Im Übrigen ist beachtlich, dass auch UNHCR keine konkreten neuen Verfolgungsrisiken ins Treffen führt, sondern sich bloß allgemein auf die in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bezieht. Vor diesem Hintergrund sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass der Beschwerdeführer ohnedies bereits den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehat. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als bereits abstrakt nicht asylrelevant und hinsichtlich der behaupteten Verfolgungshandlungen in Syrien auch als nicht glaubhaft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a).Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar vergleiche dazu insb. Notwendigkeit einer maßgeblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit und dem Ungenügen der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 23.09.1998, 98/01/0224; 26.11.1998, 98/20/0309, u.v.a). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2299937.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.