4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.02.2025 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin)
VG für den Zeitraum 10.01.2025 bis 27.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.01.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 28.01.2025 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 03.02.2025 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 10.01.2025 bis 27.01.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 10.01.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 28.01.2025 beim AMS gemeldet habe. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde mit der spezialpräventiven Wirkung der Wahrnehmung des wöchentlichen Kontrollmeldetermins, welcher der Reintegration in den Arbeitsmarkt dienlich sei, der Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit und generalpräventiven Gründen argumentiert. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2025 fristgerecht Beschwerde (gegen Spruchpunkt A. und Spruchpunkt B.) erhoben. Darin führte sie aus, dass sie vom Termin nichts gewusst habe, Obdachlos sei und kein Handy mit Internetzugang habe. Der Akt langte am 07.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 25.09.2023.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). Gegenständlich ist Sache des Verfahrens die Beschwerde gegen den, die aufschiebende Wirkung ausschließenden, Bescheid vom 25.09.2023. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. […] Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243). Insoweit ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.10.2002, Zl. AW 2002/08/0031, zu verweisen: „Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg. 13305/1992 zu § 412 Abs. 6 ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden § 412 ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls, während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. den hg Beschluss vom
G genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat (Siehe https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/elektronische-zustellung/e-zustellung-technische-informationen.html). Die in § 37 Abs. 1 ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. Dass die Beschwerdeführerin ihr eAMS Konto als ihre elektronische Adresse dem AMS aber jemals im Sinne des § 2 Z 5 ZustG (als „elektronische Zustelladresse“) für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hätte, ist nicht ersichtlich, da es dabei einer dezidierten Handlung der Beschwerdeführerin bezogen auf das jeweilige Verwaltungsverfahren (bzw. Parallelverfahren) bedarf.Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Übermittlung der Kontrollterminvorschreibung über das eAMS-Konto keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem der Behörde im Sinne des Paragraph 37, ZustG darstellt, weil sich dieses nicht in der
Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme findet, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat (Siehe https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/digitalisierung/elektronische-zustellung/e-zustellung-technische-informationen.html). Die in Paragraph 37, Absatz eins, ZustG genannten Zeitpunkte für die Zustellung kommen daher nicht zum Tragen. Dass die Beschwerdeführerin ihr eAMS Konto als ihre elektronische Adresse dem AMS aber jemals im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (als „elektronische Zustelladresse“) für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hätte, ist nicht ersichtlich, da es dabei einer dezidierten Handlung der Beschwerdeführerin bezogen auf das jeweilige Verwaltungsverfahren (bzw. Parallelverfahren) bedarf. Hinsichtlich der Übermittlung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins via eAMS Konto liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls
G geheilt werden könnte. Durch das Lesen des Bescheids am 27.01.2025 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments ist vom tatsächlichen Zukommen der Sendung im Sinne des § 7 ZustG an diesem Tag auszugehen. Da die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins somit erst nach dem Kontrollmeldetermin am 10.01.2025 selbst zuging, war nach der Aktenlage im Verfahren über die aufschiebende Wirkung davon auszugehen, dass der Termin nicht rechtskonform vorgeschrieben wurde.Hinsichtlich der Übermittlung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins via eAMS Konto liegt sohin ein Zustellmangel vor, der allenfalls
Paragraph 7, ZustG geheilt werden könnte. Durch das Lesen des Bescheids am 27.01.2025 und das damit verbundene Abrufen des Dokuments ist vom tatsächlichen Zukommen der Sendung im Sinne des Paragraph 7, ZustG an diesem Tag auszugehen. Da die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins somit erst nach dem Kontrollmeldetermin am 10.01.2025 selbst zuging, war nach der Aktenlage im Verfahren über die aufschiebende Wirkung davon auszugehen, dass der Termin nicht rechtskonform vorgeschrieben wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht somit Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil bzw. eine erfolgreiche Führung des Beschwerdeverfahrens für die Beschwerdeführerin zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt erkennen kann, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und der Spruchpunkt betreffend die aufschiebende Wirkung ersatzlos zu beheben. Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird und der erkennende Senat durch die gegenständliche Entscheidung und die vorgenommene Grobprüfung sich im Hauptverfahren in keine Richtung gebunden sieht. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung von Zustellungen des AMS via eAMS Konto unter die 2 Tatbestände des § 37 Zustellgesetz fehlt. (Dieses Thema wird mit Inkrafttreten der AlVG Novelle vom 04.07.2024 mit 01.07.2025, BGBl I 2024/66, möglicherweise noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen.)Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einordnung von Zustellungen des AMS via eAMS Konto unter die 2 Tatbestände des Paragraph 37, Zustellgesetz fehlt. (Dieses Thema wird mit Inkrafttreten der AlVG Novelle vom 04.07.2024 mit 01.07.2025, BGBl römisch eins 2024/66, möglicherweise noch zusätzlich an Bedeutung gewinnen.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2307229.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.