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{'item': 'W246 2253468-2'}

Obsah (11)§ 82Art. 130§ 59§ 28§ 112§ 40§ 5§ 15b§ 2§ 20§ 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW246 2253468-2 Spruch, W246 2253468-2/12E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die BERCHTOLD & KOLLERICS Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.09.2023, Zl. PAD/21/00430617/0002/AA, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2021 insgesamt 38 Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 geleistet hat.“ „Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2021 insgesamt 38 Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG 1979 geleistet hat.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 04.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 3 BDG 1979, wozu er mit E-Mail vom 16.03.2021 sein Laufbahndatenblatt vorlegte.
  2. Mit Schreiben vom 04.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, bei der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979, wozu er mit E-Mail vom 16.03.2021 sein Laufbahndatenblatt vorlegte.
  3. Daraufhin legte das Büro A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) (der Behörde) mit Schreiben vom 09.08.2021 der Personalabteilung (der Behörde) gemäß dem von ihr zuvor gestellten Ersuchen die Ergebnisse der Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten vor (Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 03.08.2021 betreffend die vom Beschwerdeführer vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 in der Bundespolizeidirektion (in der Folge: BPD) XXXX ausgeübte Berufstätigkeit; Stellungnahme des Landeskriminalamtes (in der Folge: LKA) vom 29.07.2021 betreffend die vom 01.
  4. bis 31.10.2005 dort erfolgte Dienstzuteilung; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 30.07.2021 betreffend die vom 01.11.2005 bis 31.10.2011 im Bezirkspolizeikommando (in der Folge: BPK) XXXX ausgeübte Berufstätigkeit; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 04.08.2021 betreffend die vom 01.05.2013 bis 31.03.2021 im BPK XXXX ausgeübte Berufstätigkeit).
  5. Daraufhin legte das Büro A1 (Organisation, Strategie und Dienstvollzug) (der Behörde) mit Schreiben vom 09.08.2021 der Personalabteilung (der Behörde) gemäß dem von ihr zuvor gestellten Ersuchen die Ergebnisse der Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten vor (Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 03.08.2021 betreffend die vom Beschwerdeführer vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 in der Bundespolizeidirektion (in der Folge: BPD) römisch 40 ausgeübte Berufstätigkeit; Stellungnahme des Landeskriminalamtes (in der Folge: LKA) vom 29.07.2021 betreffend die vom 01.
  6. bis 31.10.2005 dort erfolgte Dienstzuteilung; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 30.07.2021 betreffend die vom 01.11.2005 bis 31.10.2011 im Bezirkspolizeikommando (in der Folge: BPK) römisch 40 ausgeübte Berufstätigkeit; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 04.08.2021 betreffend die vom 01.05.2013 bis 31.03.2021 im BPK römisch 40 ausgeübte Berufstätigkeit).
  7. Mit Schreiben vom 10.08.2021 übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer die angeführten Ermittlungsergebnisse und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
  8. Mit Bescheid vom 15.10.2021 stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Zeitraum (01.07.2002 bis 31.03.2021) insgesamt 36 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers (konkret der Berufstätigkeit in der BPD XXXX vom 01.07.2002 bis 30.06.2005) als Schwerarbeitsmonate zu bewerten seien (§ 15b BDG 1979).
  9. Mit Bescheid vom 15.10.2021 stellte die Behörde fest, dass im gegenständlichen Zeitraum (01.07.2002 bis 31.03.2021) insgesamt 36 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers (konkret der Berufstätigkeit in der BPD römisch 40 vom 01.07.2002 bis 30.06.2005) als Schwerarbeitsmonate zu bewerten seien (Paragraph 15 b, BDG 1979).
  10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W111 2253468-1 protokolliert wurde. Mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer Aufstellungen über in den Jahren 2015 und 2016 von ihm überwachte Fußballspiele und über in den Jahren 2013 bis 2016 von ihm überwachte sonstige Veranstaltungen vor.
  11. Mit Beschluss vom 22.06.2022, Zl. W111 2253468-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid vom 15.10.2021 erhobenen Beschwerde aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen statt und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.
  12. In weiterer Folge legte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2022 die Ergebnisse der im Hinblick auf den angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes weiters getätigten Ermittlungen (Stellungnahmen des LKA vom 14.
  13. und 27.10.2022 betreffend die dort erfolgte Dienstzuteilung; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 12.08.2022 betreffend die im BPK XXXX ausgeübte Berufstätigkeit; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 09.08.2022 betreffend die vom 01.11.2011 bis 30.04.2013 im BPK XXXX erfolgte Dienstzuteilung samt dazu übermittelter E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.07.2022; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 21.11.2022 betreffend die im BPK XXXX ausgeübte Berufstätigkeit; Arbeitsplatzbeschreibungen betreffend die in den BPK XXXX und XXXX vom Beschwerdeführer besetzten Arbeitsplätze) dar und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
  14. In weiterer Folge legte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2022 die Ergebnisse der im Hinblick auf den angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes weiters getätigten Ermittlungen (Stellungnahmen des LKA vom 14.
  15. und 27.10.2022 betreffend die dort erfolgte Dienstzuteilung; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 12.08.2022 betreffend die im BPK römisch 40 ausgeübte Berufstätigkeit; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 09.08.2022 betreffend die vom 01.11.2011 bis 30.04.2013 im BPK römisch 40 erfolgte Dienstzuteilung samt dazu übermittelter E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.07.2022; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 21.11.2022 betreffend die im BPK römisch 40 ausgeübte Berufstätigkeit; Arbeitsplatzbeschreibungen betreffend die in den BPK römisch 40 und römisch 40 vom Beschwerdeführer besetzten Arbeitsplätze) dar und gab ihm Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
  16. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19.01.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung, in dem er Ausführungen zu den von der Behörde eingeholten Stellungnahmen seiner Vorgesetzten traf und die Einvernahme konkret genannter Zeugen beantragte.
  17. Daraufhin nahm die Behörde mit verschiedenen Bediensteten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten Kontakt auf (s. den dazu erstellten Aktenvermerk vom 29.06.2023 betreffend den Bediensteten XXXX des BPK XXXX und die Stellungnahmen der Bediensteten XXXX des BPK XXXX vom 06.07.2023, XXXX des BPK XXXX vom 30.06.2023 und XXXX vom 29.06.2023).
  18. Daraufhin nahm die Behörde mit verschiedenen Bediensteten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten Kontakt auf (s. den dazu erstellten Aktenvermerk vom 29.06.2023 betreffend den Bediensteten römisch 40 des BPK römisch 40 und die Stellungnahmen der Bediensteten römisch 40 des BPK römisch 40 vom 06.07.2023, römisch 40 des BPK römisch 40 vom 30.06.2023 und römisch 40 vom 29.06.2023).
  19. Mit Schreiben vom 07.07.2023 gab die Behörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.
  20. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung und brachte eine Aufstellung seiner Einsätze in der Verhandlungsgruppe XXXX in Vorlage.
  21. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 26.07.2023 im Wege seiner Rechtsvertreter Stellung und brachte eine Aufstellung seiner Einsätze in der Verhandlungsgruppe römisch 40 in Vorlage.
  22. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde erneut fest, dass im gegenständlichen Zeitraum (01.07.2002 bis 31.03.2021) insgesamt 36 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers (Berufstätigkeit in der BPD XXXX vom 01.07.2002 bis 30.06.2005) als Schwerarbeitsmonate zu bewerten seien (§ 15b BDG 1979).
  23. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde erneut fest, dass im gegenständlichen Zeitraum (01.07.2002 bis 31.03.2021) insgesamt 36 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers (Berufstätigkeit in der BPD römisch 40 vom 01.07.2002 bis 30.06.2005) als Schwerarbeitsmonate zu bewerten seien (Paragraph 15 b, BDG 1979). Aus den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen sei ersichtlich, dass die Tätigkeiten eines stellvertretenden BPK-Kommandanten und Leiters eines Kriminaldienstreferats überwiegend aus innerdienstlichen Aufgaben (wie etwa der Führung und Koordination des Kriminaldienstreferats) bestünden, die somit mehr als 50% der Gesamttätigkeit dieser Arbeitsplätze ausmachen würden. In welchem konkreten Ausmaß der Beschwerdeführer auf den von ihm besetzten Arbeitsplätzen auch an Kriminaldienststreifen, Schwerpunktaktionen und Planquadraten teilgenommen und Veranstaltungen sicherheitspolizeilich überwacht habe, somit im Außendienst tätig gewesen sei, sei nicht feststellbar. Unabhängig davon könne in der auf diesen Arbeitsplätzen zu erfolgenden Ausübung der Dienstaufsicht durch Durchführung von Standortkontrollen von der Behörde kein erhöhtes iSv über das normale Maß hinausgehendes Gefährdungspotential erkannt werden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung seiner Einsätze in der Verhandlungsgruppe sei nicht ersichtlich, ob er bei seinen Einsätzen als Leiter der Verhandlungsgruppe oder in einer anderen Funktion tätig gewesen sei und ob die Verhandlungen jedes Mal vor Ort beim Tatobjekt stattgefunden hätten. Dazu sei weiters festzuhalten, dass nicht jede Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes als Schwerarbeit iSd Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu werten sei, zumal ausschlaggebend das Vorliegen einer erhöhten Gefährdung sei, bei der das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Dies sei z.B. bei einer Suizidandrohung, zu der die Verhandlungsgruppe gerufen werde, wohl kaum der Fall.Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung seiner Einsätze in der Verhandlungsgruppe sei nicht ersichtlich, ob er bei seinen Einsätzen als Leiter der Verhandlungsgruppe oder in einer anderen Funktion tätig gewesen sei und ob die Verhandlungen jedes Mal vor Ort beim Tatobjekt stattgefunden hätten. Dazu sei weiters festzuhalten, dass nicht jede Dienstleistung außerhalb des Amtsgebäudes als Schwerarbeit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu werten sei, zumal ausschlaggebend das Vorliegen einer erhöhten Gefährdung sei, bei der das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteige. Dies sei z.B. bei einer Suizidandrohung, zu der die Verhandlungsgruppe gerufen werde, wohl kaum der Fall. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
  24. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen zu den auf den Arbeitsplätzen im LKA sowie in den BPK XXXX und XXXX durchgeführten Tätigkeiten mittels näherer Darlegungen entgegentrat und unter Anführung von Zeugen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  25. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen zu den auf den Arbeitsplätzen im LKA sowie in den BPK römisch 40 und römisch 40 durchgeführten Tätigkeiten mittels näherer Darlegungen entgegentrat und unter Anführung von Zeugen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  26. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 23.10.2023 vorgelegt.
  27. Mit Schreiben vom 08.07.2024 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter zu dem vom Bundesverwaltungsgericht zuvor gestellten Ersuchen bekannt, dass von den in der Beschwerde genannten Zeugen im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand die Zeugen XXXX und XXXX die wichtigsten seien.
  28. Mit Schreiben vom 08.07.2024 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter zu dem vom Bundesverwaltungsgericht zuvor gestellten Ersuchen bekannt, dass von den in der Beschwerde genannten Zeugen im Hinblick auf den vorliegenden Beschwerdegegenstand die Zeugen römisch 40 und römisch 40 die wichtigsten seien.
  29. Mit Schreiben vom 02.10.2024 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen mehrere Unterlagen vor (Organisations- und Geschäftsordnung der Behörde; Kriminaldienst-Richtlinien; Verhandlungsgruppen-Richtlinien).
  30. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines seiner Rechtsvertreter durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen ( XXXX [ehemaliger Exekutivbediensteter der Polizeiinspektion [in der Folge: PI] XXXX ]; XXXX [Exekutivbedienstete der PI XXXX ], XXXX [ehemaliger Exekutivbediensteter der PI XXXX ], XXXX [ehemaliger Kommandant der PI XXXX und ehemaliger stellvertretender Kommandant der PI XXXX ] und XXXX [ehemaliger Leiter der Verhandlungsgruppe XXXX ]) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf den von ihm inngehabten Arbeitsplätzen und in der Verhandlungsgruppe ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. Die Behörde hatte mit Schreiben vom 26.09.2024 zuvor bekannt gegeben, dass die Teilnahme eines Behördenvertreters / einer Behördenvertreterin aus dienstlichen bzw. personellen Gründen nicht möglich sei.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines seiner Rechtsvertreter durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen ( römisch 40 [ehemaliger Exekutivbediensteter der Polizeiinspektion [in der Folge: PI] römisch 40 ]; römisch 40 [Exekutivbedienstete der PI römisch 40 ], römisch 40 [ehemaliger Exekutivbediensteter der PI römisch 40 ], römisch 40 [ehemaliger Kommandant der PI römisch 40 und ehemaliger stellvertretender Kommandant der PI römisch 40 ] und römisch 40 [ehemaliger Leiter der Verhandlungsgruppe römisch 40 ]) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf den von ihm inngehabten Arbeitsplätzen und in der Verhandlungsgruppe ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. Die Behörde hatte mit Schreiben vom 26.09.2024 zuvor bekannt gegeben, dass die Teilnahme eines Behördenvertreters / einer Behördenvertreterin aus dienstlichen bzw. personellen Gründen nicht möglich sei.
  32. Mit Schreiben vom 04.10.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2024 zur Erhebung von Einwendungen innerhalb zweiwöchiger Frist, wozu der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhob. Weiters übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde mit Schreiben vom 04.10.2024 das Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2024 zur Kenntnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: 1.
  34. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der im gegenständlichen Zeitraum auf folgenden E1-wertigen Arbeitsplätzen verwendet wurde:1.
  35. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der im gegenständlichen Zeitraum auf folgenden E1-wertigen Arbeitsplätzen verwendet wurde: ● 01.07.2002 bis 30.06.2005: leitender Beamter im Referat 2 (Betrugsdelikte) der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD XXXX  01.07.2002 bis 30.06.2005: leitender Beamter im Referat 2 (Betrugsdelikte) der kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD römisch 40 ● 01.07.2005 bis 31.10.2011: durchgehende Ausübung der Funktion des stellvertretenden BPK-Kommandanten und zudem Ausübung der Funktion des Leiters des Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferats (01.07.2005 bis 30.06.2007) und jener des Leiters des Kriminaldienstreferats (01.07.2007 bis 31.10.2011) des BPK XXXX samt Dienstzuteilung im Oktober und November 2008 zum LKA 01.07.2005 bis 31.10.2011: durchgehende Ausübung der Funktion des stellvertretenden BPK-Kommandanten und zudem Ausübung der Funktion des Leiters des Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferats (01.07.2005 bis 30.06.2007) und jener des Leiters des Kriminaldienstreferats (01.07.2007 bis 31.10.2011) des BPK römisch 40 samt Dienstzuteilung im Oktober und November 2008 zum LKA ● 01.11.2011 bis 30.04.2013: stellvertretender BPK-Kommandant und zudem Leiter des Kriminaldienstreferats (01.11.2011 bis 28.02.2012) und interimistischer BPK-Kommandant und zudem Leiter des Kriminaldienstreferats (01.03.2012 bis 30.04.2013) des BPK XXXX (Dienstzuteilung vom o.a. Arbeitsplatz im BPK XXXX ) 01.11.2011 bis 30.04.2013: stellvertretender BPK-Kommandant und zudem Leiter des Kriminaldienstreferats (01.11.2011 bis 28.02.2012) und interimistischer BPK-Kommandant und zudem Leiter des Kriminaldienstreferats (01.03.2012 bis 30.04.2013) des BPK römisch 40 (Dienstzuteilung vom o.a. Arbeitsplatz im BPK römisch 40 ) ● 01.05.2013 bis 31.03.2021: durchgehend stellvertretender BPK-Kommandant und zudem Leiter des Einsatzreferates (01.05.2013 bis 30.06.2016) und Leiter des Kriminaldienstreferats (01.07.2016 bis 31.03.2021) des BPK XXXX  01.05.2013 bis 31.03.2021: durchgehend stellvertretender BPK-Kommandant und zudem Leiter des Einsatzreferates (01.05.2013 bis 30.06.2016) und Leiter des Kriminaldienstreferats (01.07.2016 bis 31.03.2021) des BPK römisch 40 Er bezog während seiner Verwendungen in den BPK XXXX und XXXX durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82Abs. 3 Geh

G.Er bezog während seiner Verwendungen in den BPK römisch 40 und römisch 40 durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 82, Absatz 3, GehG. 1.2.

  1. Der Beschwerdeführer war auf dem Arbeitsplatz eines leitenden Beamten der BPD XXXX durchgehend zu mehr als 50% seiner monatlichen Gesamtdienstzeit (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst tätig und übte dabei verschiedene Tätigkeiten, wie etwa jene der Führung von schwerwiegenden Amtshandlungen, aus, mit welchen im Hinblick auf den von ihm bearbeiteten Bereich und die von ihm ausgeübte Funktion ständig ein sehr hohes Gefährdungspotential verbunden war.1.2.
  2. Der Beschwerdeführer war auf dem Arbeitsplatz eines leitenden Beamten der BPD römisch 40 durchgehend zu mehr als 50% seiner monatlichen Gesamtdienstzeit (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst tätig und übte dabei verschiedene Tätigkeiten, wie etwa jene der Führung von schwerwiegenden Amtshandlungen, aus, mit welchen im Hinblick auf den von ihm bearbeiteten Bereich und die von ihm ausgeübte Funktion ständig ein sehr hohes Gefährdungspotential verbunden war. 1.2.
  3. Auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden BPK-Kommandanten und zudem zunächst Leiter des Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferats und später Leiter des Kriminaldienstreferats des BPK XXXX führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus:1.2.
  4. Auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden BPK-Kommandanten und zudem zunächst Leiter des Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferats und später Leiter des Kriminaldienstreferats des BPK römisch 40 führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus:
  5. Unterstützung des BPK-Kommandanten bei der Leitung / Führung des BPK und Übernahme der Agenden im Fall seiner Abwesenheit
  6. Öffentlichkeitsarbeit
  7. Sammlung, Analyse und Auswertung von Informationen zur Sicherstellung eines aktuellen Kriminalitätslagebildes
  8. strategische Planung und Ausarbeitung kriminaltaktischer Maßnahmen aufgrund der aktuellen Kriminalitätslage innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs
  9. Sicherstellung der Wahrnehmung von kriminalpolizeilichen Aufgaben innerhalb des BPK samt Mitwirkung an diesen (wie insbesondere Schwerpunktkontrollen und -aktionen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Zwangsmittelanwendungen, Kindesabnahmen über gerichtlichen Auftrag, Suchaktionen, Einweisungen

dem Unterbringungsgesetz und Vernehmungen)

  1. Organisation, Führung und Steuerung des koordinierten Kriminaldienstes; Leitung überörtlicher Kriminaldienste
  2. Koordination der Kriminalprävention (kriminalpolizeiliche Beratung)
  3. fachbezogene Berichterstattung; Aus- und Fortbildung
  4. Kontaktpflege und Kooperation mit den Krim-Verantwortlichen der benachbarten Bezirke und den Verantwortungsträgern des LKA
  5. Planung und Leitung der Durchführung von Einsätzen inkl. Kontrollen vor Ort als (bei eintägigen Veranstaltungen / Einsätzen) alleiniger Einsatzleiter oder als (bei mehrtägigen Veranstaltungen / Einsätzen) einer von mehreren Einsatzleitern (wie etwa bei der Veranstaltung XXXX [ein Tag], bei den XXXX [drei Tage], beim XXXX [zwei Tage], beim XXXX [ein Tag] und bei der „Radsportwoche“ [eine Woche] sowie bei Planquadraten und [grenzüberschreitenden] Schwerpunktaktionen [samt Grenzüberwachungsflügen])
  6. Planung und Leitung der Durchführung von Einsätzen inkl. Kontrollen vor Ort als (bei eintägigen Veranstaltungen / Einsätzen) alleiniger Einsatzleiter oder als (bei mehrtägigen Veranstaltungen / Einsätzen) einer von mehreren Einsatzleitern (wie etwa bei der Veranstaltung römisch 40 [ein Tag], bei den römisch 40 [drei Tage], beim römisch 40 [zwei Tage], beim römisch 40 [ein Tag] und bei der „Radsportwoche“ [eine Woche] sowie bei Planquadraten und [grenzüberschreitenden] Schwerpunktaktionen [samt Grenzüberwachungsflügen])
  7. Organisation, Kontrolle und Durchführung gemeinsamer Streifendienste mit slowenischen Exekutivbediensteten Aufgrund notwendiger wechselseitiger Vertretungen war der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum der Ausübung der Funktion des Leiters des Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferats (01.07.2005 bis 30.06.2007) regelmäßig mit Agenden des Kriminaldienstreferats befasst und übte auch im Zeitraum der Ausübung der Funktion des Leiters des Kriminaldienstreferats (01.07.2007 bis 31.10.2011) aufgrund solcher Vertretungen regelmäßig Tätigkeiten für das Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferat aus. Die im BPK zu erfüllenden Leitungs- und Führungstätigkeiten wurden zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als stellvertretender BPK-Kommandant und dem jeweiligen BPK-Kommandanten (zunächst XXXX und später XXXX ) zu bestimmten Teilen auch im Fall der Anwesenheit des BPK-Kommandanten gemeinsam ausgeübt iSv aufgeteilt; in einem ca. drei- bis viermonatigen Zeitraum (Wechsel des BPK-Kommandanten) war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Funktion als stellvertretender BPK-Kommandant alleine für die Führung des BPK zuständig. Die auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (etwas über 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst (s. insbesondere die Pkt. 2.,
  8. bis 7.,
  9. und 11.) (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) und im geringeren Ausmaß (etwas unter 50%) im Innendienst (vgl. etwa die Pkt. 3.,
  10. und 8.) ausgeübt. Aufgrund notwendiger wechselseitiger Vertretungen war der Beschwerdeführer bereits im Zeitraum der Ausübung der Funktion des Leiters des Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferats (01.07.2005 bis 30.06.2007) regelmäßig mit Agenden des Kriminaldienstreferats befasst und übte auch im Zeitraum der Ausübung der Funktion des Leiters des Kriminaldienstreferats (01.07.2007 bis 31.10.2011) aufgrund solcher Vertretungen regelmäßig Tätigkeiten für das Einsatz-, Verkehrs- und Grenzreferat aus. Die im BPK zu erfüllenden Leitungs- und Führungstätigkeiten wurden zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als stellvertretender BPK-Kommandant und dem jeweiligen BPK-Kommandanten (zunächst römisch 40 und später römisch 40 ) zu bestimmten Teilen auch im Fall der Anwesenheit des BPK-Kommandanten gemeinsam ausgeübt iSv aufgeteilt; in einem ca. drei- bis viermonatigen Zeitraum (Wechsel des BPK-Kommandanten) war der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Funktion als stellvertretender BPK-Kommandant alleine für die Führung des BPK zuständig. Die auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (etwas über 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst (s. insbesondere die Pkt. 2.,
  11. bis 7.,
  12. und 11.) (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) und im geringeren Ausmaß (etwas unter 50%) im Innendienst vergleiche etwa die Pkt. 3.,
  13. und 8.) ausgeübt. Im Rahmen der erfolgten Dienstzuteilung im Oktober und November 2008 wurde der Beschwerdeführer im LKA in verschiedenen Ermittlungs- und Assistenzbereichen eingesetzt und übte dabei klassische Ermittlungstätigkeiten aus, wobei er sich im überwiegenden Ausmaß (von etwas über 50%) im Außendienst befand. 1.2.
  14. Der Beschwerdeführer übte auf dem – von ihm im Rahmen einer Dienstzuteilung vom o.a. Arbeitsplatz im BPK XXXX aus besetzten – Arbeitsplatz als zunächst stellvertretender BPK-Kommandant und in der Folge interimistischer BPK-Kommandant (sowie durchgehend als Leiter des Kriminaldienstreferats) des BPK XXXX folgende Tätigkeiten aus:1.2.
  15. Der Beschwerdeführer übte auf dem – von ihm im Rahmen einer Dienstzuteilung vom o.a. Arbeitsplatz im BPK römisch 40 aus besetzten – Arbeitsplatz als zunächst stellvertretender BPK-Kommandant und in der Folge interimistischer BPK-Kommandant (sowie durchgehend als Leiter des Kriminaldienstreferats) des BPK römisch 40 folgende Tätigkeiten aus:
  16. strategische und operative Führung des BPK in organisatorischer, personeller, fachlicher, dienstaufsichts-, schulungs- und einsatzmäßiger sowie in logistischer Hinsicht und Ausübung der damit einhergehenden Tätigkeiten (wie etwa Dienstplanung, Führung und Auswertung von Statistiken, Strategieentwicklung für den örtlichen Wirkungsbereich, Durchführung von Dienstbesprechungen und Mitarbeitergesprächen; Vertretung des BPK

außen, Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit)

  1. Leitung und Koordinierung des Kriminaldienstreferats
  2. Organisation, Koordination und Leitung des bezirksweiten Exekutivdienstes; Planung und Wahrnehmung von exekutivdienstlichen Einsätzen; Einsatzleitung (auch vor Ort) bei außergewöhnlichen Amtshandlungen (Hausdurchsuchung), Schwerpunktkontrollen und -aktionen, Großereignissen, Planquadraten, Kriminaldienststreifen und ordnungspolizeilichen Anlässen
  3. strategische Planung und Ausarbeitung kriminaltaktischer Maßnahmen aufgrund der aktuellen Kriminalitätslage innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs
  4. Kontaktpflege und Kooperation mit den Krim-Verantwortlichen der benachbarten Bezirke und den Verantwortungsträgern des LKA
  5. Gewinnung, Aufbereitung und Weitergabe von kriminalpolizeilichen Informationen an Vorgesetzte und Mitarbeiter sowie Berichterstattung
  6. Durchführung von fachspezifischen Fortbildungen und Vorträgen Der Beschwerdeführer hatte auf diesem Arbeitsplatz aufgrund notwendiger wechselseitiger Vertretungen auch Tätigkeiten für das Einsatz- und Verkehrsreferat und zudem auch für den Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst auszuüben. Die im BPK zu erfüllenden Leitungs- und Führungstätigkeiten wurden zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als stellvertretender BPK-Kommandant und dem BPK-Kommandanten XXXX zu bestimmten Teilen auch im Fall der Anwesenheit des BPK-Kommandanten gemeinsam ausgeübt iSv aufgeteilt. Die angeführten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (etwas über 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst (s. insbesondere den Pkt. 3.) (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) und im geringeren Ausmaß (etwas unter 50%) im Innendienst (vgl. etwa die Pkt.
  7. und 7.) ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte auf diesem Arbeitsplatz aufgrund notwendiger wechselseitiger Vertretungen auch Tätigkeiten für das Einsatz- und Verkehrsreferat und zudem auch für den Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst auszuüben. Die im BPK zu erfüllenden Leitungs- und Führungstätigkeiten wurden zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als stellvertretender BPK-Kommandant und dem BPK-Kommandanten römisch 40 zu bestimmten Teilen auch im Fall der Anwesenheit des BPK-Kommandanten gemeinsam ausgeübt iSv aufgeteilt. Die angeführten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (etwas über 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst (s. insbesondere den Pkt. 3.) (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) und im geringeren Ausmaß (etwas unter 50%) im Innendienst vergleiche etwa die Pkt.
  8. und 7.) ausgeübt. 1.2.
  9. Auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden BPK-Kommandanten und zudem zunächst Leiter des Einsatzreferats und später Leiter des Kriminaldienstreferats des BPK XXXX führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus:1.2.
  10. Auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden BPK-Kommandanten und zudem zunächst Leiter des Einsatzreferats und später Leiter des Kriminaldienstreferats des BPK römisch 40 führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus:
  11. Unterstützung des BPK-Kommandanten bei der Leitung / Führung des BPK und Übernahme der Agenden im Fall seiner Abwesenheit
  12. Öffentlichkeitsarbeit
  13. Sammlung, Analyse und Auswertung von Informationen zur Sicherstellung eines aktuellen Kriminalitätslagebildes
  14. strategische Planung und Ausarbeitung kriminaltaktischer Maßnahmen aufgrund der aktuellen Kriminalitätslage innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs
  15. Sicherstellung der Wahrnehmung von kriminalpolizeilichen Aufgaben innerhalb des BPK samt Mitwirkung an diesen (wie insbesondere Schwerpunktkontrollen und -aktionen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Zwangsmittelanwendungen, Kindesabnahmen über gerichtlichen Auftrag, Suchaktionen, Einweisungen

dem Unterbringungsgesetz und Vernehmungen)

  1. Organisation, Führung und Steuerung des koordinierten Kriminaldienstes; Leitung überörtlicher Kriminaldienste
  2. Koordination der Kriminalprävention (kriminalpolizeiliche Beratung)
  3. fachbezogene Berichterstattung; Aus- und Fortbildung
  4. Kontaktpflege und Kooperation mit den Krim-Verantwortlichen der benachbarten Bezirke und den Verantwortungsträgern des LKA
  5. Planung und Leitung der Durchführung von Einsätzen inkl. Kontrollen vor Ort als (bei eintägigen Veranstaltungen / Einsätzen) alleiniger Einsatzleiter oder als (bei mehrtägigen Veranstaltungen / Einsätzen) einer von mehreren Einsatzleitern (wie etwa bei Fußballspielen [je ein Tag], Marathons [je ein Tag], Konzerten und Festivals [ein Tag bis mehrere Tage], Tattoo-Conventions [drei Tage], der Einrichtung von Notquartieren für ca. 1.500 Asylwerber in XXXX und ca. 300 bis 500 Asylwerber in XXXX und bei Planquadraten)
  6. Planung und Leitung der Durchführung von Einsätzen inkl. Kontrollen vor Ort als (bei eintägigen Veranstaltungen / Einsätzen) alleiniger Einsatzleiter oder als (bei mehrtägigen Veranstaltungen / Einsätzen) einer von mehreren Einsatzleitern (wie etwa bei Fußballspielen [je ein Tag], Marathons [je ein Tag], Konzerten und Festivals [ein Tag bis mehrere Tage], Tattoo-Conventions [drei Tage], der Einrichtung von Notquartieren für ca. 1.500 Asylwerber in römisch 40 und ca. 300 bis 500 Asylwerber in römisch 40 und bei Planquadraten) Der Beschwerdeführer hatte auf diesem Arbeitsplatz auch Tätigkeiten für den Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst auszuüben. Aufgrund des Umstands, dass im BPK XXXX die Funktion eines Fachbereichsleiters für das Kriminaldienstreferat eingerichtet war, fand im gegenständlichen Zeitraum eine – wie am Arbeitsplatz im BPK XXXX regelmäßig erfolgte (s. Pkt. II.1.2.2.) – Ausübung von Tätigkeiten des Kriminaldienstreferats seitens des Beschwerdeführers in dieser Form nicht statt, solange er dort noch nicht als Leiter des Kriminaldienstreferats tätig war. Die im BPK zu leistenden Leitungs- und Führungstätigkeiten wurden vom dortigen BPK-Kommandanten XXXX im Fall seiner Anwesenheit zu weiten Teilen selbst ausgeführt. Die auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (etwas über 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst (s. v.a. die Pkt. 2.,
  7. bis
  8. und 10.) (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) und im geringeren Ausmaß (etwas unter 50%) im Innendienst (vgl. etwa die Pkt. 3.,
  9. und 8.) ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte auf diesem Arbeitsplatz auch Tätigkeiten für den Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst auszuüben. Aufgrund des Umstands, dass im BPK römisch 40 die Funktion eines Fachbereichsleiters für das Kriminaldienstreferat eingerichtet war, fand im gegenständlichen Zeitraum eine – wie am Arbeitsplatz im BPK römisch 40 regelmäßig erfolgte (s. Pkt. römisch zwei.1.2.2.) – Ausübung von Tätigkeiten des Kriminaldienstreferats seitens des Beschwerdeführers in dieser Form nicht statt, solange er dort noch nicht als Leiter des Kriminaldienstreferats tätig war. Die im BPK zu leistenden Leitungs- und Führungstätigkeiten wurden vom dortigen BPK-Kommandanten römisch 40 im Fall seiner Anwesenheit zu weiten Teilen selbst ausgeführt. Die auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (etwas über 50% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst (s. v.a. die Pkt. 2.,
  10. bis
  11. und 10.) (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) und im geringeren Ausmaß (etwas unter 50%) im Innendienst vergleiche etwa die Pkt. 3.,
  12. und 8.) ausgeübt. 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2009 bis zum Ende des gegenständlichen Zeitraums (31.03.2021) als stellvertretender Leiter Mitglied der Verhandlungsgruppe XXXX , die mit örtlicher Zuständigkeit für XXXX und das XXXX als ad-hoc-Einheit im Einsatzfall zusammentrat, um bei einem Einsatz dem jeweiligen Einsatzkommandanten vor Ort als taktisches Instrument zur Verfügung zu stehen (etwa bei Suizidandrohungen [häufig], Entführungen, Erpressungen, Körperverletzungen oder Bedrohungen mit Waffen [gelegentlich] oder

Morden zur Betreuung der Angehörigen [selten]). Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum insgesamt an ca. 70 Einsätzen teil, wobei er unterschiedliche Funktionen iSd Verhandlungsgruppen-Richtlinien innehatte (wie insbesondere jene als Verhandlungsgruppen-Leiter in Vertretung des verhinderten Leiters, aber auch jene als Sprecher oder Coach). Die Dauer dieser Einsätze war unterschiedlich; im Regelfall betrug sie nur wenige Stunden, konnte aber, abhängig von den konkreten Umständen, in Ausnahmefällen auch mehrere Tage betragen.1.2.5. Der Beschwerdeführer war ab dem Jahr 2009 bis zum Ende des gegenständlichen Zeitraums (31.03.2021) als stellvertretender Leiter Mitglied der Verhandlungsgruppe römisch 40 , die mit örtlicher Zuständigkeit für römisch 40 und das römisch 40 als ad-hoc-Einheit im Einsatzfall zusammentrat, um bei einem Einsatz dem jeweiligen Einsatzkommandanten vor Ort als taktisches Instrument zur Verfügung zu stehen (etwa bei Suizidandrohungen [häufig], Entführungen, Erpressungen, Körperverletzungen oder Bedrohungen mit Waffen [gelegentlich] oder

Morden zur Betreuung der Angehörigen [selten]). Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum insgesamt an ca. 70 Einsätzen teil, wobei er unterschiedliche Funktionen iSd Verhandlungsgruppen-Richtlinien innehatte (wie insbesondere jene als Verhandlungsgruppen-Leiter in Vertretung des verhinderten Leiters, aber auch jene als Sprecher oder Coach). Die Dauer dieser Einsätze war unterschiedlich; im Regelfall betrug sie nur wenige Stunden, konnte aber, abhängig von den konkreten Umständen, in Ausnahmefällen auch mehrere Tage betragen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes und am XXXX geboren ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2021 innegehabten Arbeitsplätzen ergeben sich aus der von der Behörde auf S. 4 des angefochtenen Bescheides dargelegten Übersicht und den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben.2.
  3. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes und am römisch 40 geboren ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2002 bis 31.03.2021 innegehabten Arbeitsplätzen ergeben sich aus der von der Behörde auf S. 4 des angefochtenen Bescheides dargelegten Übersicht und den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben. Dass der Beschwerdeführer während seiner Verwendungen in den BPK XXXX und XXXX durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung

§ 82Abs. 3 Geh

G bezogen hat, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde in der Folge nicht entgegengetreten ist (vgl. Pkt. I.18.).Dass der Beschwerdeführer während seiner Verwendungen in den BPK römisch 40 und römisch 40 durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung

Paragraph 82, Absatz 3, GehG bezogen hat, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde in der Folge nicht entgegengetreten ist vergleiche Pkt. römisch eins.18.). 2.2.

  1. Die unter Pkt. II.1.2.
  2. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines leitenden Beamten der BPD XXXX in bestimmtem Ausmaß ausgeübten Tätigkeiten und dem damit einhergehenden Gefährdungspotential ergeben sich v.a. aus den Ausführungen des Vorgesetzten XXXX in seiner Stellungnahme vom 03.08.2021, in der er das auf diesem Arbeitsplatz bestehende besondere Gefährdungspotential in hinreichend

vollziehbarer und plausibler Weise dargestellt hat.2.2.

  1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.
  2. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines leitenden Beamten der BPD römisch 40 in bestimmtem Ausmaß ausgeübten Tätigkeiten und dem damit einhergehenden Gefährdungspotential ergeben sich v.a. aus den Ausführungen des Vorgesetzten römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 03.08.2021, in der er das auf diesem Arbeitsplatz bestehende besondere Gefährdungspotential in hinreichend

vollziehbarer und plausibler Weise dargestellt hat. 2.2.

  1. Die unter Pkt. II.1.2.
  2. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im BPK XXXX und im Zuge seiner Dienstzuteilung im LKA in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer (s. S. 8 bis 14 des Verhandlungsprotokolls) und von den Zeugen XXXX und XXXX , die im gegenständlichen Zeitraum in der PI XXXX im Kriminaldienst tätig waren und daher mit dem Beschwerdeführer insoweit nähere dienstliche Berührungspunkte hatten (vgl. S. 15 f. und 18 bis 20 des Verhandlungsprotokolls), in der mündlichen Verhandlung getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben sowie aus den vom Beschwerdeführer auf S. 5 f. seiner Beschwerde und der Zeugin XXXX in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023 getätigten Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst geleistet hat, folgt v.a. aus seinen im Verfahren dazu getätigten Ausführungen, aus welchen für das Bundesverwaltungsgericht kein starkes Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendienstzeiten abzuleiten ist (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls: „R: Können Sie angeben, wie viel Prozent Ihrer o.a. Tätigkeiten im BPK XXXX im Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.10.2011 in Bezug auf ihre dortige Gesamttätigkeit von 100% die oben angeführten Außendiensttätigkeiten ausgemacht haben? Ich meine damit nicht Tätigkeiten wie Vorbereitungen, Koordinierungen oder

bereitungen von exekutiven Einsätzen, die im Amtsgebäude stattfanden, sondern tatsächlich nur jene Tätigkeiten, die im Außendienst vollzogen wurden? BF: Bei den genannten Veranstaltungen ist man zu 100% draußen, von Beginn bis zum Ende. Darüber hinaus ist man dann auch noch dort, weil die Leute auch erst

Hause gehen müssen. D.h., man muss auch

bereitungen vor Ort vornehmen. Ich gehe davon aus, dass ich dort insgesamt zumindest 50% meiner monatlichen Dienstzeit im Außendienst verbracht habe. Die Übergänge der einzelnen Funktionen sind, wie gesagt, fließend. […]“; vgl. dazu auch den zweiten Absatz auf S. 5 der Beschwerde, wonach er dort „50% wachespezifischen Außendienst“ geleistet habe). Den vom BPK-Kommandanten XXXX v.a. in seiner Stellungnahme vom 12.08.2022 getätigten Ausführungen, wonach die vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktionen laut Arbeitsplatzbeschreibung zum überwiegenden Teil im administrativen Innen- und zum geringeren Teil im exekutiven Außendienst auszuführen gewesen seien und daher beim Beschwerdeführer ein insgesamt über 50%-iges Ausmaß an Außendienstzeiten nicht

vollziehbar wäre, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Ergebnisse nicht gefolgt werden. Aus den von den Zeugen XXXX und XXXX im Kern übereinstimmenden und für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seine Funktionen im BPK XXXX – betreffend den Kriminaldienst auch aus persönlichem Interesse – in einer über den in der Arbeitsplatzbeschreibung dargelegten Sollzustand hinausgehenden, Weise ausgeübt und nicht nur Kontrollen durchgeführt, sondern auch regelmäßig selbst z.B. an Schwerpunktaktionen vor Ort mitgewirkt hat (S. 15 f. und 18 f. des Verhandlungsprotokolls), woraus sich der für diese Funktionen unüblich hohe tatsächliche Außendienstanteil seiner Dienstzeit erklären lässt. Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und den in der Verhandlung dazu befragten Zeugen getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden (s. dazu auch die Ausführungen des BPK-Kommandanten XXXX in seiner Stellungnahme vom 12.08.2022, wonach derartige Unterlagen nicht mehr vorhanden seien).2.2.

  1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.
  2. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im BPK römisch 40 und im Zuge seiner Dienstzuteilung im LKA in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer (s. S. 8 bis 14 des Verhandlungsprotokolls) und von den Zeugen römisch 40 und römisch 40 , die im gegenständlichen Zeitraum in der PI römisch 40 im Kriminaldienst tätig waren und daher mit dem Beschwerdeführer insoweit nähere dienstliche Berührungspunkte hatten vergleiche S. 15 f. und 18 bis 20 des Verhandlungsprotokolls), in der mündlichen Verhandlung getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Angaben sowie aus den vom Beschwerdeführer auf S. 5 f. seiner Beschwerde und der Zeugin römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 06.07.2023 getätigten Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst geleistet hat, folgt v.a. aus seinen im Verfahren dazu getätigten Ausführungen, aus welchen für das Bundesverwaltungsgericht kein starkes Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendienstzeiten abzuleiten ist (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls: „R: Können Sie angeben, wie viel Prozent Ihrer o.a. Tätigkeiten im BPK römisch 40 im Zeitraum vom 01.11.2005 bis 31.10.2011 in Bezug auf ihre dortige Gesamttätigkeit von 100% die oben angeführten Außendiensttätigkeiten ausgemacht haben? Ich meine damit nicht Tätigkeiten wie Vorbereitungen, Koordinierungen oder

bereitungen von exekutiven Einsätzen, die im Amtsgebäude stattfanden, sondern tatsächlich nur jene Tätigkeiten, die im Außendienst vollzogen wurden? BF: Bei den genannten Veranstaltungen ist man zu 100% draußen, von Beginn bis zum Ende. Darüber hinaus ist man dann auch noch dort, weil die Leute auch erst

Hause gehen müssen. D.h., man muss auch

bereitungen vor Ort vornehmen. Ich gehe davon aus, dass ich dort insgesamt zumindest 50% meiner monatlichen Dienstzeit im Außendienst verbracht habe. Die Übergänge der einzelnen Funktionen sind, wie gesagt, fließend. […]“; vergleiche dazu auch den zweiten Absatz auf S. 5 der Beschwerde, wonach er dort „50% wachespezifischen Außendienst“ geleistet habe). Den vom BPK-Kommandanten römisch 40 v.a. in seiner Stellungnahme vom 12.08.2022 getätigten Ausführungen, wonach die vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktionen laut Arbeitsplatzbeschreibung zum überwiegenden Teil im administrativen Innen- und zum geringeren Teil im exekutiven Außendienst auszuführen gewesen seien und daher beim Beschwerdeführer ein insgesamt über 50%-iges Ausmaß an Außendienstzeiten nicht

vollziehbar wäre, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Ergebnisse nicht gefolgt werden. Aus den von den Zeugen römisch 40 und römisch 40 im Kern übereinstimmenden und für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer seine Funktionen im BPK römisch 40 – betreffend den Kriminaldienst auch aus persönlichem Interesse – in einer über den in der Arbeitsplatzbeschreibung dargelegten Sollzustand hinausgehenden, Weise ausgeübt und nicht nur Kontrollen durchgeführt, sondern auch regelmäßig selbst z.B. an Schwerpunktaktionen vor Ort mitgewirkt hat (S. 15 f. und 18 f. des Verhandlungsprotokolls), woraus sich der für diese Funktionen unüblich hohe tatsächliche Außendienstanteil seiner Dienstzeit erklären lässt. Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und den in der Verhandlung dazu befragten Zeugen getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden (s. dazu auch die Ausführungen des BPK-Kommandanten römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 12.08.2022, wonach derartige Unterlagen nicht mehr vorhanden seien). Soweit die Behörde im Verfahren für den Zeitraum vom 01.

  1. bis 31.10.2005 als Dienststelle des Beschwerdeführers das LKA anführte (s. etwa S. 4 des angefochtenen Bescheides) und dazu auch mehrere Stellungnahmen des LKA (vom 29.07.2021, 14.07.2022 und 27.10.2022) einholte, aus welchen sich für diesen Zeitraum eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum LKA ergibt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise geschildert hat, auch in diesem Zeitraum bereits auf dem o.a. Arbeitsplatz im BPK XXXX verwendet worden und tatsächlich auf diesem tätig gewesen zu sein (vgl. S. 37 des Verhandlungsprotokolls und das im Verwaltungsakt einliegende Laufbahndatenblatt, wonach er in diesem Zeitraum dem BPK XXXX zugeteilt war). Die Behörde ist diesem Vorbringen in der Folge nicht entgegengetreten (s. oben unter Pkt. I.18.). Im Ergebnis ist daher auch der Zeitraum vom 01.
  2. bis 31.10.2005 als Zeitraum einer Verwendung des Beschwerdeführers in den o.a. Funktionen im BPK XXXX anzusehen. Dies gilt zudem auch für den Zeitraum vom 01.
  3. bis 31.10.2011, in welchem der Beschwerdeführer zwar nicht mehr der Funktion des stellvertretenden BPK-Kommandanten des BPK XXXX zugewiesen war, diese Funktion aber faktisch weiterhin wahrgenommen und die damit verbundenen Tätigkeiten ausgeübt hat (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls).Soweit die Behörde im Verfahren für den Zeitraum vom 01.
  4. bis 31.10.2005 als Dienststelle des Beschwerdeführers das LKA anführte (s. etwa S. 4 des angefochtenen Bescheides) und dazu auch mehrere Stellungnahmen des LKA (vom 29.07.2021, 14.07.2022 und 27.10.2022) einholte, aus welchen sich für diesen Zeitraum eine Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zum LKA ergibt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung in für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise geschildert hat, auch in diesem Zeitraum bereits auf dem o.a. Arbeitsplatz im BPK römisch 40 verwendet worden und tatsächlich auf diesem tätig gewesen zu sein vergleiche S. 37 des Verhandlungsprotokolls und das im Verwaltungsakt einliegende Laufbahndatenblatt, wonach er in diesem Zeitraum dem BPK römisch 40 zugeteilt war). Die Behörde ist diesem Vorbringen in der Folge nicht entgegengetreten (s. oben unter Pkt. römisch eins.18.). Im Ergebnis ist daher auch der Zeitraum vom 01.
  5. bis 31.10.2005 als Zeitraum einer Verwendung des Beschwerdeführers in den o.a. Funktionen im BPK römisch 40 anzusehen. Dies gilt zudem auch für den Zeitraum vom 01.
  6. bis 31.10.2011, in welchem der Beschwerdeführer zwar nicht mehr der Funktion des stellvertretenden BPK-Kommandanten des BPK römisch 40 zugewiesen war, diese Funktion aber faktisch weiterhin wahrgenommen und die damit verbundenen Tätigkeiten ausgeübt hat vergleiche S. 8 des Verhandlungsprotokolls). 2.2.
  7. Die unter Pkt. II.1.2.
  8. dargelegten Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstzuteilung im BPK XXXX in bestimmtem Ausmaß ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den von ihm in der Verhandlung (s. S. 20 bis 24 des Verhandlungsprotokolls), auf S. 6 seiner Beschwerde und in seiner E-Mail vom 20.07.2022 dazu getroffenen Angaben (vgl. zudem auch die Stellungnahme des BPK-Kommandanten XXXX vom 09.08.2022). Dazu legte der in der Verhandlung befragte Zeuge XXXX in für das Bundesverwaltungsgericht

vollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieser Dienstzuteilung seine Funktionen in einer eher unüblichen Weise ausgeübt und auch an der Durchführung von Amtshandlungen vor Ort (wie etwa einer Hausdurchsuchung betreffend eine XXXX ) regelmäßig mitgewirkt hat (s. S. 25 f. des Verhandlungsprotokolls; vgl. dazu auch die Stellungnahme dieses Zeugen vom 30.06.2023). Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und dem in der Verhandlung dazu befragten Zeugen getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden.2.2.

  1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.
  2. dargelegten Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstzuteilung im BPK römisch 40 in bestimmtem Ausmaß ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den von ihm in der Verhandlung (s. S. 20 bis 24 des Verhandlungsprotokolls), auf S. 6 seiner Beschwerde und in seiner E-Mail vom 20.07.2022 dazu getroffenen Angaben vergleiche zudem auch die Stellungnahme des BPK-Kommandanten römisch 40 vom 09.08.2022). Dazu legte der in der Verhandlung befragte Zeuge römisch 40 in für das Bundesverwaltungsgericht

vollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieser Dienstzuteilung seine Funktionen in einer eher unüblichen Weise ausgeübt und auch an der Durchführung von Amtshandlungen vor Ort (wie etwa einer Hausdurchsuchung betreffend eine römisch 40 ) regelmäßig mitgewirkt hat (s. S. 25 f. des Verhandlungsprotokolls; vergleiche dazu auch die Stellungnahme dieses Zeugen vom 30.06.2023). Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und dem in der Verhandlung dazu befragten Zeugen getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden. 2.2.

  1. Die unter Pkt. II.1.2.
  2. angeführten Feststellungen zu den am Arbeitsplatz im BPK XXXX in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer (vgl. S. 9 und 27 bis 31 des Verhandlungsprotokolls) und vom Zeugen XXXX , der bei kriminaldienstlichen Ermittlungen / Einsätzen regelmäßig mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeitete und somit über seine dahingehenden Tätigkeiten nähere Auskünfte erteilen konnte (S. 32 bis 34 des Verhandlungsprotokolls), in der mündlichen Verhandlung getätigten und für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben, aus den vom Beschwerdeführer auf S. 6 f. seiner Beschwerde getätigten Ausführungen, aus den von ihm mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2021 vorgelegten Aufstellungen (über in den Jahren 2015 und 2016 von ihm überwachte Fußballspiele und über in den Jahren 2013 bis 2016 von ihm überwachte sonstige Veranstaltungen) (Pkt. I.5.), aus den Ausführungen des Bediensteten XXXX in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 (wonach seiner Wahrnehmung

der Beschwerdeführer überdurchschnittlich oft seine Kontrolltätigkeiten bei Einsätzen und sonstigen großen Amtshandlungen wahrgenommen habe) sowie aus der der Behörde mit E-Mail vom 04.07.2023 vorgelegten Aufstellung des BPK XXXX zu Einsatzleitungen des Beschwerdeführers bei Planquadraten, u.Ä. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst geleistet hat, folgt v.a. aus seinen im Verfahren dazu getätigten Angaben, bei denen der Beschwerdeführer nicht etwa von einem klaren Überwiegen der Außendienstzeiten sprach und aus denen somit für das Bundesverwaltungsgericht auch kein starkes Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendienstzeiten abzuleiten ist (s. S. 31 des Verhandlungsprotokolls: „R: Können Sie angeben, wie viel Prozent Ihrer o.a. Tätigkeiten im BPK XXXX im Zeitraum 01.05.2013 bis 31.03.2021 in Bezug auf ihre dortige Gesamttätigkeit von 100% die oben angeführten Außendiensttätigkeiten ausgemacht haben? Ich meine damit nicht Tätigkeiten wie Vorbereitungen, Koordinierungen,

bereitungen von exekutiven Einsätzen, die im Amtsgebäude stattfanden. BF: Das betrug sicherlich auch mindestens 50% der Gesamttätigkeit im Monat.“). Soweit der BPK-Kommandant XXXX in seiner Stellungnahme vom 21.11.2022 ausführte, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktionen laut Arbeitsplatzbeschreibung zum überwiegenden Teil im administrativen Innen- und zum geringeren Teil im Außendienst auszuführen gewesen seien und sich daraus kein 50%-iger Außendienstanteil in Bezug auf seine dortige Gesamttätigkeit ableiten lasse, ist festzuhalten, dass diesen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Ergebnisse nicht gefolgt werden kann. Aus den vom – für das Bundesverwaltungsgericht sehr glaubwürdigen – Zeugen XXXX getroffenen Angaben geht in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er auch seine Funktionen im BPK XXXX in einer über den in der Arbeitsplatzbeschreibung dargelegten Sollzustand hinausgehenden Art und Weise ausgeübt und nicht nur Kontrollen durchgeführt, sondern auch selbst regelmäßig z.B. an bestimmten Ermittlungen und an Veranstaltungen vor Ort mitgewirkt hat (s. S. 33 f. des Verhandlungsprotokolls), woraus sich der für diese Funktionen unüblich hohe tatsächliche Außendienstanteil seiner Dienstzeit erklären lässt. Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und dem in der Verhandlung dazu befragten Zeugen getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getätigt werden; eine Einholung der vom BPK-Kommandanten XXXX in seiner Stellungnahme vom 21.11.2022 genannten Dienstpläne konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterbleiben, weil daraus

den in dieser Stellungnahme getroffenen Ausführungen „keine Rückschlüsse über eine tatsächliche Außendienstverwendung“ gezogen werden könnten.2.2.

  1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.
  2. angeführten Feststellungen zu den am Arbeitsplatz im BPK römisch 40 in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vergleiche S. 9 und 27 bis 31 des Verhandlungsprotokolls) und vom Zeugen römisch 40 , der bei kriminaldienstlichen Ermittlungen / Einsätzen regelmäßig mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeitete und somit über seine dahingehenden Tätigkeiten nähere Auskünfte erteilen konnte (S. 32 bis 34 des Verhandlungsprotokolls), in der mündlichen Verhandlung getätigten und für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben, aus den vom Beschwerdeführer auf S. 6 f. seiner Beschwerde getätigten Ausführungen, aus den von ihm mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2021 vorgelegten Aufstellungen (über in den Jahren 2015 und 2016 von ihm überwachte Fußballspiele und über in den Jahren 2013 bis 2016 von ihm überwachte sonstige Veranstaltungen) (Pkt. römisch eins.5.), aus den Ausführungen des Bediensteten römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 29.06.2023 (wonach seiner Wahrnehmung

der Beschwerdeführer überdurchschnittlich oft seine Kontrolltätigkeiten bei Einsätzen und sonstigen großen Amtshandlungen wahrgenommen habe) sowie aus der der Behörde mit E-Mail vom 04.07.2023 vorgelegten Aufstellung des BPK römisch 40 zu Einsatzleitungen des Beschwerdeführers bei Planquadraten, u.Ä. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst geleistet hat, folgt v.a. aus seinen im Verfahren dazu getätigten Angaben, bei denen der Beschwerdeführer nicht etwa von einem klaren Überwiegen der Außendienstzeiten sprach und aus denen somit für das Bundesverwaltungsgericht auch kein starkes Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendienstzeiten abzuleiten ist (s. S. 31 des Verhandlungsprotokolls: „R: Können Sie angeben, wie viel Prozent Ihrer o.a. Tätigkeiten im BPK römisch 40 im Zeitraum 01.05.2013 bis 31.03.2021 in Bezug auf ihre dortige Gesamttätigkeit von 100% die oben angeführten Außendiensttätigkeiten ausgemacht haben? Ich meine damit nicht Tätigkeiten wie Vorbereitungen, Koordinierungen,

bereitungen von exekutiven Einsätzen, die im Amtsgebäude stattfanden. BF: Das betrug sicherlich auch mindestens 50% der Gesamttätigkeit im Monat.“). Soweit der BPK-Kommandant römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 21.11.2022 ausführte, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktionen laut Arbeitsplatzbeschreibung zum überwiegenden Teil im administrativen Innen- und zum geringeren Teil im Außendienst auszuführen gewesen seien und sich daraus kein 50%-iger Außendienstanteil in Bezug auf seine dortige Gesamttätigkeit ableiten lasse, ist festzuhalten, dass diesen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Ergebnisse nicht gefolgt werden kann. Aus den vom – für das Bundesverwaltungsgericht sehr glaubwürdigen – Zeugen römisch 40 getroffenen Angaben geht in Übereinstimmung mit den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers hervor, dass er auch seine Funktionen im BPK römisch 40 in einer über den in der Arbeitsplatzbeschreibung dargelegten Sollzustand hinausgehenden Art und Weise ausgeübt und nicht nur Kontrollen durchgeführt, sondern auch selbst regelmäßig z.B. an bestimmten Ermittlungen und an Veranstaltungen vor Ort mitgewirkt hat (s. S. 33 f. des Verhandlungsprotokolls), woraus sich der für diese Funktionen unüblich hohe tatsächliche Außendienstanteil seiner Dienstzeit erklären lässt. Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und dem in der Verhandlung dazu befragten Zeugen getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getätigt werden; eine Einholung der vom BPK-Kommandanten römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 21.11.2022 genannten Dienstpläne konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterbleiben, weil daraus

den in dieser Stellungnahme getroffenen Ausführungen „keine Rückschlüsse über eine tatsächliche Außendienstverwendung“ gezogen werden könnten. 2.2.

  1. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Verhandlungsgruppe XXXX und den dabei von ihm geleisteten Einsätzen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer und vom Zeugen XXXX in der Verhandlung getätigten Angaben (s. S. 34 bis 37 des Verhandlungsprotokolls), aus der vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Aufstellung (Pkt. I.11.) sowie aus den von der Behörde vorgelegten Verhandlungsgruppen-Richtlinien (Pkt. I.16.). 2.2.
  2. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Verhandlungsgruppe römisch 40 und den dabei von ihm geleisteten Einsätzen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer und vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung getätigten Angaben (s. S. 34 bis 37 des Verhandlungsprotokolls), aus der vom Beschwerdeführer dazu vorgelegten Aufstellung (Pkt. römisch eins.11.) sowie aus den von der Behörde vorgelegten Verhandlungsgruppen-Richtlinien (Pkt. römisch eins.16.).
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

§ 59Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.1.
  2. Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘) § 15b.

(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine

dem vollendeten

  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,

(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine

dem vollendeten

  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung

§ 112

oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung

§ 40

HDG 2014 kann eine Erklärung

Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung

Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung

Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung

Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(6)Die Erklärung

Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der

den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung

§ 40

HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung

Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

(6)Die Erklärung

Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der

den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung

Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung

Absatz eins, jederzeit widerrufen.“ § 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019,, (Schwerarbeitsverordnung) führt auszugsweise Folgendes aus: „Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.

(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins,
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der

t (unregelmäßige

tarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder 2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des

tschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des

tschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder

  1. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  2. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  3. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  4. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  5. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit

dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3

§ 5des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl.

Nr. 110/1993, oder

den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit

dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3

Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder

den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.

(2)[…]“ § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, hält auszugsweise Folgendes fest:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,, hält auszugsweise Folgendes fest: „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung §
  1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  2. […]
  3. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. […]
  6. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,

  1. b)[…] und
  2. c)[…]“ Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 18 StPO, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: StPO) führt auszugweise Folgendes aus:Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 18, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: StPO) führt auszugweise Folgendes aus: „Kriminalpolizei § 18.

(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Paragraph 18,
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich

den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.

(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten

den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.

(4)[…]“
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten

den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.,

(4)[…]“ 3.1.2.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Anzahl der Schwerarbeitsmonate eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den

den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbracht hat (VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0047). Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 ergibt, kommen als als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003).3.1.2.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Anzahl der Schwerarbeitsmonate eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den

den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbracht hat (VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0047). Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ergibt, kommen als als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003). 3.1.

  1. Vogl führt in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 18, Rz 1, 3, 5, 7 und 26 ff. mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen Folgendes aus:3.1.
  2. Vogl führt in Fuchs/Ratz, WK StPO, Paragraph 18,, Rz 1, 3, 5, 7 und 26 ff. mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen Folgendes aus: § 18 Abs. 1 StPO ist einschränkend zu lesen und umfasst in funktioneller Hinsicht nur jene kriminalpolizeiliche Tätigkeit, die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe (§ 18 Abs. 3 leg.cit.) – somit der Kriminalpolizei im organisatorischen Sinn – an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht. Mit der Zurechnung der Kriminalpolizei zum Kompetenztatbestand „Strafrechtswesen“ ist klargestellt, dass die Kriminalpolizei nicht zum Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ zu zählen ist. § 18 Abs. 2 leg.cit. überträgt die Erfüllung der Aufgabe Kriminalpolizei exklusiv den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtlicher Wirkungsbereich sich

dem SPG richten. Ausschließlich die Sicherheitsbehörden und keine anderen Behörden (insbesondere nicht die Staatsanwaltschaften) sind für die Vollziehung der Kriminalpolizei im funktionellen Sinn zuständig, nur die Sicherheitsbehörden sind in funktioneller Hinsicht gleichzeitig auch Kriminalpolizeibehörden. Die Zuweisung der kriminalpolizeilichen Aufgaben an die Sicherheitsbehörden macht Sinn, weil der Übergang der sicherheitspolizeilichen zur kriminalpolizeilichen Aufgabenstellung fließend ist. Dadurch, dass aber ein und dieselbe Behörde für die Vollziehung beider Bereiche zuständig ist, sind – ungeachtet der mitunter schwierigen rechtlichen Abgrenzungsfragen – Zuständigkeitsübergänge für den Vollzug aus faktischer Sicht nicht von entscheidender Bedeutung.Paragraph 18, Absatz eins, StPO ist einschränkend zu lesen und umfasst in funktioneller Hinsicht nur jene kriminalpolizeiliche Tätigkeit, die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe (Paragraph 18, Absatz 3, leg.cit.) – somit der Kriminalpolizei im organisatorischen Sinn – an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht. Mit der Zurechnung der Kriminalpolizei zum Kompetenztatbestand „Strafrechtswesen“ ist klargestellt, dass die Kriminalpolizei nicht zum Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ zu zählen ist. Paragraph 18, Absatz 2, leg.cit. überträgt die Erfüllung der Aufgabe Kriminalpolizei exklusiv den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtlicher Wirkungsbereich sich

dem SPG richten. Ausschließlich die Sicherheitsbehörden und keine anderen Behörden (insbesondere nicht die Staatsanwaltschaften) sind für die Vollziehung der Kriminalpolizei im funktionellen Sinn zuständig, nur die Sicherheitsbehörden sind in funktioneller Hinsicht gleichzeitig auch Kriminalpolizeibehörden. Die Zuweisung der kriminalpolizeilichen Aufgaben an die Sicherheitsbehörden macht Sinn, weil der Übergang der sicherheitspolizeilichen zur kriminalpolizeilichen Aufgabenstellung fließend ist. Dadurch, dass aber ein und dieselbe Behörde für die Vollziehung beider Bereiche zuständig ist, sind – ungeachtet der mitunter schwierigen rechtlichen Abgrenzungsfragen – Zuständigkeitsübergänge für den Vollzug aus faktischer Sicht nicht von entscheidender Bedeutung. Im Zentrum der kriminalpolizeilichen Aufgabe stehen die Aufklärung und Verfolgung begangener strafbarer Handlungen. Demgegenüber ist der Kernbereich der Sicherheitspolizei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, wobei diese gemäß § 20 SPG folgende fünf Aufgaben umfasst: Gefahrenabwehr, vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, kriminalpolizeiliche Beratung und Streitschlichtung. Grundsätzlich ist die Abgrenzung daher klar: Die Kriminalpolizei ist vergangenheitsbezogen und repressiv, die Sicherheitspolizei ist zukunftsgerichtet und präventiv. Da diese beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen, besteht auch keine Notwendigkeit, sie voneinander abzugrenzen – sie gelten gleichberechtigt nebeneinander. Auf einer theoretischen Ebene ist es daher nicht schwer, sicherheits- und kriminalpolizeiliche Komponenten zu unterscheiden, da es eine klare funktionale Differenzierung gibt. In der Praxis ist es jedoch schon bisher zu Überschneidungen gekommen, die in der Natur der Sache liegen. Abgrenzungsfragen stellen sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zumal das Strafverfahren bereits dann beginnt, sobald gegen eine Person, sei sie bekannt oder unbekannt, ermittelt wird: Der mit einer Geisel flüchtende Bankräuber soll einerseits festgenommen werden, um den gefährlichen Angriff zu beenden und weitere gefährliche Angriffe zu verhindern, andererseits soll er zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einem gerichtsförmigen Verfahren zugeführt werden; das Einschreiten soll bei einer „kontrollierten Lieferung“ von Suchtmitteln einerseits aufgeschoben werden können, um eine kriminelle Verbindung (§ 16 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) abwehren zu können, andererseits soll dadurch eine wesentlich schwerer wiegende Straftat aufgeklärt oder die Ausforschung eines führenden Beteiligten gefördert werden. Derartige Amtshandlungen werden von der Lehre als doppelfunktional bezeichnet. In diesem Überlappungsbereich sind Konflikte, wenn nicht ein Rechtsgebiet ausdrücklich zurücktritt, unvermeidbar, insbesondere auch, weil in vielen Fällen ein und dieselbe Maßnahme sowohl auf eine sicherheits- als auch auf eine kriminalpolizeiliche Befugnis gestützt werden kann und somit eine doppelte rechtliche Legitimation vorliegt. Im Zentrum der kriminalpolizeilichen Aufgabe stehen die Aufklärung und Verfolgung begangener strafbarer Handlungen. Demgegenüber ist der Kernbereich der Sicherheitspolizei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, wobei diese gemäß Paragraph 20, SPG folgende fünf Aufgaben umfasst: Gefahrenabwehr, vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, kriminalpolizeiliche Beratung und Streitschlichtung. Grundsätzlich ist die Abgrenzung daher klar: Die Kriminalpolizei ist vergangenheitsbezogen und repressiv, die Sicherheitspolizei ist zukunftsgerichtet und präventiv. Da diese beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen, besteht auch keine Notwendigkeit, sie voneinander abzugrenzen – sie gelten gleichberechtigt nebeneinander. Auf einer theoretischen Ebene ist es daher nicht schwer, sicherheits- und kriminalpolizeiliche Komponenten zu unterscheiden, da es eine klare funktionale Differenzierung gibt. In der Praxis ist es jedoch schon bisher zu Überschneidungen gekommen, die in der Natur der Sache liegen. Abgrenzungsfragen stellen sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zumal das Strafverfahren bereits dann beginnt, sobald gegen eine Person, sei sie bekannt oder unbekannt, ermittelt wird: Der mit einer Geisel flüchtende Bankräuber soll einerseits festgenommen werden, um den gefährlichen Angriff zu beenden und weitere gefährliche Angriffe zu verhindern, andererseits soll er zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einem gerichtsförmigen Verfahren zugeführt werden; das Einschreiten soll bei einer „kontrollierten Lieferung“ von Suchtmitteln einerseits aufgeschoben werden können, um eine kriminelle Verbindung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.) abwehren zu können, andererseits soll dadurch eine wesentlich schwerer wiegende Straftat aufgeklärt oder die Ausforschung eines führenden Beteiligten gefördert werden. Derartige Amtshandlungen werden von der Lehre als doppelfunktional bezeichnet. In diesem Überlappungsbereich sind Konflikte, wenn nicht ein Rechtsgebiet ausdrücklich zurücktritt, unvermeidbar, insbesondere auch, weil in vielen Fällen ein und dieselbe Maßnahme sowohl auf eine sicherheits- als auch auf eine kriminalpolizeiliche Befugnis gestützt werden kann und somit eine doppelte rechtliche Legitimation vorliegt. Eine Abgrenzungsbestimmung besteht lediglich für eine einzige Aufgabe, die Aufklärung.

einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden unbeschadet ihrer Aufgaben

der StPO die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 3 SPG). Somit besteht neben der kriminalpolizeilichen Aufklärungspflicht eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. Dies gilt nicht für alle vollständig abgeschlossenen Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur für rechtwidrige und vorsätzlich begangene strafbare Handlungen

dem StGB, dem Verbotsgesetz, dem FPG oder dem SMG (vgl. § 16 Abs. 2 leg.cit.), für andere gerichtliche Straftatbestände gilt ausschließlich die StPO. Die Aufgabe stellt sich der Sicherheitspolizei allerdings nur solange, als es zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig ist. Eine solche Situation wird dann anzunehmen sein, wenn der Täter noch unbekannt ist, die Tat also noch nicht geklärt ist und die Gefahr einer Wiederholung durch denselben Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Ist der Täter jedoch tot und/oder liegen keine Indizien für etwaige Mittäterschaften vor, stellt sich die präventiv-sicherheitspolizeiliche Aufgabe ebenso wenig, wie wenn vom selben Störer, selbst wenn er unbekannt ist, keine weiteren gefährlichen Angriffe zu erwarten sind; diesfalls gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Gleiches gilt, wenn ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist: Maßgebend sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Bestimmungen der StPO (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG) mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen des SPG. Die sicherheitspolizeiliche Aufgabe tritt in den Fällen des § 22 Abs. 3 leg.cit. somit hinter die kriminalpolizeiliche Aufgabe zurück. Zur Individualisierung des bestimmten Menschen kommt es nicht darauf an, dass die Identitätsdaten gemäß § 35 Abs. 2 leg.cit. (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift) feststehen, vielmehr reicht es aus, wenn sich der Verdacht gegen einen bestimmbaren, individualisierbaren Menschen richtet („Dieser!“), der sich etwa vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Aber auch das Wahrnehmen mittels eines Bildübertragungsgerätes oder die Aufnahme durch ein Bildaufzeichnungsgerät werden für die Bestimmbarkeit als ausreichend angesehen werden können, sofern ein sofortiges Einschreiten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist oder die Aufnahme eine Individualisierung ohne unmittelbaren Kontakt mit dem aufgenommenen Menschen im

hinein ermöglicht (etwa bei amtsbekannten Personen). Weiters muss die Person verdächtig sein, d.h., es muss aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich sein, dass gerade dieser Mensch die strafbare Handlung begangen hat; eine bloße Vermutung reicht hingegen nicht aus. Die Abgrenzung des § 22 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. umfasst nur die Aufklärungsaufgabe. Alle anderen sicherheitspolizeilichen Aufgaben bestehen neben den kriminalpolizeilichen Aufgaben weiter, es sei denn, dass in der Aufgabenstellung eine Bezugnahme auf § 22 Abs. 3 leg.cit. erfolgt (vgl. etwa § 24 Abs. 2 zweiter Fall leg.cit.). Insbesondere begrenzt § 22 Abs. 3 leg.cit. nicht andere Maßnahmen, die sich zwar gegen den Beschuldigten richten, jedoch nicht der Klärung der Umstände der begangenen Tat gelten, wie etwa eine Durchsuchung des festgenommenen Menschen gemäß § 40 Abs. 1 leg.cit., die zum Zweck der Eigen- und Fremdsicherung vorgenommen wird. Gerade für eine der typischsten Aufgaben der Sicherheitspolizei, der Gefahrenabwehr, normiert § 21 Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich, dass die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auch dann

den Bestimmungen des SPG unverzüglich ein Ende zu setzen haben, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. Eine Abgrenzungsbestimmung besteht lediglich für eine einzige Aufgabe, die Aufklärung.

einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden unbeschadet ihrer Aufgaben

der StPO die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist vergleiche Paragraph 22, Absatz 3, SPG). Somit besteht neben der kriminalpolizeilichen Aufklärungspflicht eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. Dies gilt nicht für alle vollständig abgeschlossenen Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur für rechtwidrige und vorsätzlich begangene strafbare Handlungen

dem StGB, dem Verbotsgesetz, dem FPG oder dem SMG vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, leg.cit.), für andere gerichtliche Straftatbestände gilt ausschließlich die StPO. Die Aufgabe stellt sich der Sicherheitspolizei allerdings nur solange, als es zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig ist. Eine solche Situation wird dann anzunehmen sein, wenn der Täter noch unbekannt ist, die Tat also noch nicht geklärt ist und die Gefahr einer Wiederholung durch denselben Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Ist der Täter jedoch tot und/oder liegen keine Indizien für etwaige Mittäterschaften vor, stellt sich die präventiv-sicherheitspolizeiliche Aufgabe ebenso wenig, wie wenn vom selben Störer, selbst wenn er unbekannt ist, keine weiteren gefährlichen Angriffe zu erwarten sind; diesfalls gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Gleiches gilt, wenn ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist: Maßgebend sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Bestimmungen der StPO (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG) mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen des SPG. Die sicherheitspolizeiliche Aufgabe tritt in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. somit hinter die kriminalpolizeiliche Aufgabe zurück. Zur Individualisierung des bestimmten Menschen kommt es nicht darauf an, dass die Identitätsdaten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, leg.cit. (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift) feststehen, vielmehr reicht es aus, wenn sich der Verdacht gegen einen bestimmbaren, individualisierbaren Menschen richtet („Dieser!“), der sich etwa vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Aber auch das Wahrnehmen mittels eines Bildübertragungsgerätes oder die Aufnahme durch ein Bildaufzeichnungsgerät werden für die Bestimmbarkeit als ausreichend angesehen werden können, sofern ein sofortiges Einschreiten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist oder die Aufnahme eine Individualisierung ohne unmittelbaren Kontakt mit dem aufgenommenen Menschen im

hinein ermöglicht (etwa bei amtsbekannten Personen). Weiters muss die Person verdächtig sein, d.h., es muss aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich sein, dass gerade dieser Mensch die strafbare Handlung begangen hat; eine bloße Vermutung reicht hingegen nicht aus. Die Abgrenzung des Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. umfasst nur die Aufklärungsaufgabe. Alle anderen sicherheitspolizeilichen Aufgaben bestehen neben den kriminalpolizeilichen Aufgaben weiter, es sei denn, dass in der Aufgabenstellung eine Bezugnahme auf Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. erfolgt vergleiche etwa Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Fall leg.cit.). Insbesondere begrenzt Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. nicht andere Maßnahmen, die sich zwar gegen den Beschuldigten richten, jedoch nicht der Klärung der Umstände der begangenen Tat gelten, wie etwa eine Durchsuchung des festgenommenen Menschen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit., die zum Zweck der Eigen- und Fremdsicherung vorgenommen wird. Gerade für eine der typischsten Aufgaben der Sicherheitspolizei, der Gefahrenabwehr, normiert Paragraph 21, Absatz 2, leg.cit. ausdrücklich, dass die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auch dann

den Bestimmungen des SPG unverzüglich ein Ende zu setzen haben, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
  2. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.03.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG
  3. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des
  4. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.07.2002 bis 31.03.2021 bestehenden gegenständlichen Zeitraum auszugehen.3.2.
  5. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 04.03.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
  6. Da Paragraph 15 b, Absatz eins, leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des
  7. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.07.2002 bis 31.03.2021 bestehenden gegenständlichen Zeitraum auszugehen.

§ 15bAbs.

2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Z 2), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten nur jene von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ ausüben (Z 4 lit. a)).

Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, (in der Folge: Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019, (in der Folge: Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Ziffer 2,), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten nur jene von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ ausüben (Ziffer 4, Litera a,)). Demnach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“) sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als „wachespezifische[r] Außendienst“ (der

VwGH 19.12.2001, 96/12/0228, außerhalb des Amtsgebäudes zu leisten ist) durchgeführt wurden (§ 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter die Ziffern des § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 oder unter andere Ziffern des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls).Demnach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“) sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als „wachespezifische[r] Außendienst“ (der

VwGH 19.12.2001, 96/12/0228, außerhalb des Amtsgebäudes zu leisten ist) durchgeführt wurden (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter die Ziffern des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, oder unter andere Ziffern des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche S. 5 des Verhandlungsprotokolls). 3.2.

  1. Zu der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der BPD XXXX :3.2.
  2. Zu der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers in der BPD römisch 40 : Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Berufstätigkeit als leitender Beamter im Referat für Betrugsdelikte der Abteilung Kriminaldienst der BPD XXXX im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 (36 Monate) zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) überwiegend im wachespezifischen Außendienst tätig, wobei er im Hinblick auf seine dortige Funktion und den von ihm dort bearbeiteten Bereich ständig Tätigkeiten auszuüben hatte, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überstieg (s. Pkt. II.1.2.1.). Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Berufstätigkeit als leitender Beamter im Referat für Betrugsdelikte der Abteilung Kriminaldienst der BPD römisch 40 im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2005 (36 Monate) zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) überwiegend im wachespezifischen Außendienst tätig, wobei er im Hinblick auf seine dortige Funktion und den von ihm dort bearbeiteten Bereich ständig Tätigkeiten auszuüben hatte, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überstieg (s. Pkt. römisch zwei.1.2.1.). Die vom Beschwerdeführer dort geleisteten Zeiten (36 Monate) sind daher als Schwerarbeitsmonate iSd § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 iVm § 15b BDG 1979 anzuerkennen (s. dazu auch die bereits im angefochtenen Bescheid insoweit erfolgte Feststellung von Schwerarbeitsmonaten).Die vom Beschwerdeführer dort geleisteten Zeiten (36 Monate) sind daher als Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 15 b, BDG 1979 anzuerkennen (s. dazu auch die bereits im angefochtenen Bescheid insoweit erfolgte Feststellung von Schwerarbeitsmonaten). 3.2.
  3. Zu den Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers in den BPK XXXX und XXXX sowie seiner Tätigkeit in der Verhandlungsgruppe XXXX :3.2.
  4. Zu den Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers in den BPK römisch 40 und römisch 40 sowie seiner Tätigkeit in der Verhandlungsgruppe römisch 40 : 3.2.3.
  5. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner in den BPK XXXX und XXXX ausgeübten Berufstätigkeiten sowie im Rahmen seiner Dienstzuteilung zum LKA (Oktober und November 2008)

den oben getroffenen Feststellungen jeweils insgesamt im überwiegenden Ausmaß (iSv etwas über 50%) im Außendienst tätig war, wobei jeweils nicht von einem starken Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendienstzeiten auszugehen ist (s. dazu oben unter Pkt. II.2.2.

  1. und 2.2.4.). 3.2.3.
  2. Eingangs ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner in den BPK römisch 40 und römisch 40 ausgeübten Berufstätigkeiten sowie im Rahmen seiner Dienstzuteilung zum LKA (Oktober und November 2008)

den oben getroffenen Feststellungen jeweils insgesamt im überwiegenden Ausmaß (iSv etwas über 50%) im Außendienst tätig war, wobei jeweils nicht von einem starken Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendienstzeiten auszugehen ist (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.2.2.

  1. und 2.2.4.). 3.2.3.
  2. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen im Außendienst ausgeübten Tätigkeiten teilweise um solche „mit erhöhter Gefährdung“ iSd § 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 handelt (wie insbesondere bei jenen Tätigkeiten, bei denen er unmittelbar an v.a. Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Kindesabnahmen über gerichtlichen Auftrag oder Zwangsmittelanwendungen mitgewirkt hat). Um die vom Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen absolvierten Zeiten insgesamt als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren, müsste es sich bei den in diesem überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst durchgeführten Tätigkeiten jedoch beinahe zur Gänze um solche „mit erhöhter Gefährdung“ handeln, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“. Dies ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dabei eingenommenen Funktionen bzw. den konkreten Inhalt der dabei geleisteten Tätigkeiten (
  3. als Einsatzleiter, etwa bei größeren Veranstaltungen oder Planquadraten,
  4. als Leiter von Kriminaldienstreferaten, etwa a) bei Schwerpunktkontrollen und -aktionen oder b) bei der kriminalpolizeilichen Beratung zu Einbrüchen [s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls] oder
  5. bei außerhalb des Amtsgebäudes geleisteter Öffentlichkeitsarbeit [S. 14 des Verhandlungsprotokolls]) für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar. So konnte etwa mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Planung und Leitung der Durchführung inkl. Kontrolle von Einsätzen (an welchen immer auch weitere Exekutivbedienstete beteiligt waren, welche u.a.

den Anweisungen des Beschwerdeführers tätig zu werden hatten) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei Ausübung der Einsatzleitung in Form von oftmaliger / durchgehender Anwesenheit vor Ort nicht ein ständig erhöhtes Gefährdungspotential verbunden sein (s. in diesem Sinn auch die Ausführungen in BVwG 10.06.2020, W221 2194663-1/7E). Dass der Beschwerdeführer die von ihm innegehabten Funktionen im Rahmen der Leistung von Außendiensten immer und durchgehend – wie andere Exekutivbedienstete – nur im Einsatz an vorderster Stelle und dadurch mit einem erhöhten Gefährdungspotential ausgeführt hat, ohne dabei auch die für diese Funktionen primär vorgesehenen Haupttätigkeiten (hinsichtlich Einsätzen vor Ort jene der Leitung der Durchführung inkl. Kontrolle) auszuüben, für welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eben nicht durchgehend ein derart erhöhtes Gefährdungspotential bestehen konnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu z.B. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 29 des Verhandlungsprotokolls, wonach er bei seiner Berufstätigkeit im BPK XXXX bei größeren Veranstaltungen aufgrund der dort begangenen Vielzahl an potentiell schlagend werdenden Delikten als Einsatzleiter einen hohen Koordinationsaufwand gehabt habe und „die Durchführung […] dabei auch zu unterstützen war“). Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Dienstzuteilung im LKA im Oktober und November 2008 geleisteten Außendienstzeiten (zwei Monate) sind vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Ausführungen aufgrund der vom Beschwerdeführer dort innegehabten (Nichtführungs)Funktion und des von ihm dort bearbeiteten Bereichs anders zu beurteilen, womit diese Zeiten aufgrund Vorliegens eines ständig erhöhten Gefährdungspotentials insgesamt als Schwerarbeitsmonate anzuerkennen sind.3.2.3.

  1. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen im Außendienst ausgeübten Tätigkeiten teilweise um solche „mit erhöhter Gefährdung“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, handelt (wie insbesondere bei jenen Tätigkeiten, bei denen er unmittelbar an v.a. Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Kindesabnahmen über gerichtlichen Auftrag oder Zwangsmittelanwendungen mitgewirkt hat). Um die vom Beschwerdeführer auf diesen Arbeitsplätzen absolvierten Zeiten insgesamt als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren, müsste es sich bei den in diesem überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst durchgeführten Tätigkeiten jedoch beinahe zur Gänze um solche „mit erhöhter Gefährdung“ handeln, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“. Dies ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dabei eingenommenen Funktionen bzw. den konkreten Inhalt der dabei geleisteten Tätigkeiten (
  2. als Einsatzleiter, etwa bei größeren Veranstaltungen oder Planquadraten,
  3. als Leiter von Kriminaldienstreferaten, etwa a) bei Schwerpunktkontrollen und -aktionen oder b) bei der kriminalpolizeilichen Beratung zu Einbrüchen [s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls] oder
  4. bei außerhalb des Amtsgebäudes geleisteter Öffentlichkeitsarbeit [S. 14 des Verhandlungsprotokolls]) für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar. So konnte etwa mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Planung und Leitung der Durchführung inkl. Kontrolle von Einsätzen (an welchen immer auch weitere Exekutivbedienstete beteiligt waren, welche u.a.

den Anweisungen des Beschwerdeführers tätig zu werden hatten) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei Ausübung der Einsatzleitung in Form von oftmaliger / durchgehender Anwesenheit vor Ort nicht ein ständig erhöhtes Gefährdungspotential verbunden sein (s. in diesem Sinn auch die Ausführungen in BVwG 10.06.2020, W221 2194663-1/7E). Dass der Beschwerdeführer die von ihm innegehabten Funktionen im Rahmen der Leistung von Außendiensten immer und durchgehend – wie andere Exekutivbedienstete – nur im Einsatz an vorderster Stelle und dadurch mit einem erhöhten Gefährdungspotential ausgeführt hat, ohne dabei auch die für diese Funktionen primär vorgesehenen Haupttätigkeiten (hinsichtlich Einsätzen vor Ort jene der Leitung der Durchführung inkl. Kontrolle) auszuüben, für welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eben nicht durchgehend ein derart erhöhtes Gefährdungspotential bestehen konnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu z.B. die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 29 des Verhandlungsprotokolls, wonach er bei seiner Berufstätigkeit im BPK römisch 40 bei größeren Veranstaltungen aufgrund der dort begangenen Vielzahl an potentiell schlagend werdenden Delikten als Einsatzleiter einen hohen Koordinationsaufwand gehabt habe und „die Durchführung […] dabei auch zu unterstützen war“). Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Dienstzuteilung im LKA im Oktober und November 2008 geleisteten Außendienstzeiten (zwei Monate) sind vor dem Hintergrund der soeben getroffenen Ausführungen aufgrund der vom Beschwerdeführer dort innegehabten (Nichtführungs)Funktion und des von ihm dort bearbeiteten Bereichs anders zu beurteilen, womit diese Zeiten aufgrund Vorliegens eines ständig erhöhten Gefährdungspotentials insgesamt als Schwerarbeitsmonate anzuerkennen sind. Weiters ist in Übereinstimmung mit den von der Behörde auf S. 9 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass mit den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in verschiedenen Funktionen der Verhandlungsgruppe XXXX durchgeführten Einsätzen (bei denen es häufig um – mit weniger Gefährdung verbundene – Suizidandrohungen und nur gelegentlich um Entführungen, Erpressungen, Körperverletzungen oder Bedrohungen mit Waffen gegangen ist – s. Pkt. II.1.2.5.) ständig ein erhöhtes Gefährdungspotential iSd o.a. Verordnungsbestimmung einhergegangen ist (s. dazu auch die Verhandlungsgruppen-Richtlinien,

denen Verhandlungsgruppen dem Einsatzkommandanten bei Einsätzen als taktisches Instrument zur Verfügung stehen und sich gegebenenfalls mit der eingesetzten Zugriffseinheit Cobra zu koordinieren haben).Weiters ist in Übereinstimmung mit den von der Behörde auf S. 9 des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass mit den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum in verschiedenen Funktionen der Verhandlungsgruppe römisch 40 durchgeführten Einsätzen (bei denen es häufig um – mit weniger Gefährdung verbundene – Suizidandrohungen und nur gelegentlich um Entführungen, Erpressungen, Körperverletzungen oder Bedrohungen mit Waffen gegangen ist – s. Pkt. römisch zwei.1.2.5.) ständig ein erhöhtes Gefährdungspotential iSd o.a. Verordnungsbestimmung einhergegangen ist (s. dazu auch die Verhandlungsgruppen-Richtlinien,

denen Verhandlungsgruppen dem Einsatzkommandanten bei Einsätzen als taktisches Instrument zur Verfügung stehen und sich gegebenenfalls mit der eingesetzten Zugriffseinheit Cobra zu koordinieren haben). 3.2.3.

  1. Im Übrigen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst geleisteten Tätigkeiten „als wachespezifische[r] Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ iSd § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu beurteilen sind:3.2.3.
  2. Im Übrigen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen auch nicht davon auszugehen, dass sämtliche der vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß von etwas über 50% im Außendienst geleisteten Tätigkeiten „als wachespezifische[r] Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu beurteilen sind: 3.2.3.3.1.

§ 2SPG, BGBl. Nr. 566/1991 id

F BGBl. I Nr. 122/2024, (in der Folge: SPG) obliegt die Sicherheitsverwaltung, die u.a. aus der Sicherheitspolizei besteht, den Sicherheitsbehörden. Gemäß § 3 leg.cit. besteht die Sicherheitspolizei aus der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfasst

§ 20

SPG die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wird

§ 27leg.cit.

an öffentlichen Orten, also solchen, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können, ausgeübt. Der „sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst“ besteht

§ 5Abs.

3 leg.cit. aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen

dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und Erkennungsdienst.

§ 5Abs.

1 leg.cit. wird der Exekutivdienst durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen, zu welchen

§ 5Abs.

2 Z 4 leg.cit. auch Angehörige der Landespolizeidirektionen zählen, wenn diese die Grundausbildung für den Exekutivdienst absolviert haben

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.