← Österreich

{'item': 'W254 2269163-2'}

Obsah (7)§ 8aArt. 133§ 88Art. 130§ 39§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW254 2269163-2 Spruch, W254 2269163-2/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D

§ 8aAbs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens W254 2269163-2 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Umfang der Befreiung von den Gebühren der Dolmetscher bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens W254 2269163-2 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Umfang der Befreiung von den Gebühren der Dolmetscher bewilligt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 22.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.) 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023 wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) 1.
  4. Die gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2023, W200 2269163-1/9E, als unbegründet abgewiesen.1.
  5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2023, W200 2269163-1/9E, als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Am 12.03.2024 stellt der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.1.4. Am 12.03.2024 stellt der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 1.5. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument beschaffen zu können.1.5. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument beschaffen zu können. 1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. 1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

1.

  1. Am 10.10.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch statt. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass das FPG Verfahren nicht barauslagenbefreit sei und der BF daher die Kosten des nichtamtlichen Dolmetschers zu tragen habe. 1.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem BF eine Äußerungsmöglichkeit zum Gebührenantrag des Dolmetschers

§ 39Abs. 1a Geb

AG in Höhe von EUR 284,

  1. 1.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem BF eine Äußerungsmöglichkeit zum Gebührenantrag des Dolmetschers

Paragraph 39, Absatz eins a, GebAG in Höhe von EUR 284,

  1. 1.
  2. Mit Eingabe vom 11.11.2024 erhob der BF „Einspruch gegen den Antrag auf Zahlung der Gebühr in Höhe von 284,60 Euro“, da der beantragte Betrag

§ 39Geb

AG im Vergleich zu den tatsächlich geleisteten Dolmetschstunden zu hoch sei, der Dolmetscher nicht offiziell von der Gerichtsbehörde zertifiziert sei und nicht über eine gerichtliche Zulassung verfüge, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheine, denselben Satz wie für offiziell zugelassene Dolmetscher mit rechtlicher Anerkennung zu verlangen und keine genauen Angaben zur Art der geleisteten Übersetzung gemacht worden seien, was es schwierig mache, die Komplexität der Arbeit und die Berechtigung des beantragten Betrags zu bewerten.1.9. Mit Eingabe vom 11.11.2024 erhob der BF „Einspruch gegen den Antrag auf Zahlung der Gebühr in Höhe von 284,60 Euro“, da der beantragte Betrag

Paragraph 39, GebAG im Vergleich zu den tatsächlich geleisteten Dolmetschstunden zu hoch sei, der Dolmetscher nicht offiziell von der Gerichtsbehörde zertifiziert sei und nicht über eine gerichtliche Zulassung verfüge, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheine, denselben Satz wie für offiziell zugelassene Dolmetscher mit rechtlicher Anerkennung zu verlangen und keine genauen Angaben zur Art der geleisteten Übersetzung gemacht worden seien, was es schwierig mache, die Komplexität der Arbeit und die Berechtigung des beantragten Betrags zu bewerten. 1.

  1. Mit Schreiben vom 25.11.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Gebührennote des Dolmetschers und teilte die Möglichkeit mit, innerhalb einer Frist von einer Woche mitzuteilen, ob Einwendungen erhoben würden. 1.
  2. Mit Eingabe vom 04.12.2024 stellte der BF den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag und beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer sowie von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht wurden. 1.
  3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.12.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, Belege über seinen Kontostand, über die Höhe der zu zahlenden Miete sowie über sein monatliches Einkommen vorzulegen. 1.
  4. Mit Eingabe vom 13.01.2025 legte der BF ua. einen Kontoauszug der XXXX , IBAN XXXX , vom 07.01.2025 mit einem Kontostand von EUR 1.308,34, einen Bescheid der MA 40 vom 27.12.2024 über die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ab 01.10.2024 bis 30.09.2025 sowie eine Umsatzbestätigung vom 31.12.2024 über die Anweisung eines Betrages von EUR 400,00 seitens des Beschwerdeführers an seinen Vermieter, vor. 1.
  5. Mit Eingabe vom 13.01.2025 legte der BF ua. einen Kontoauszug der römisch 40 , IBAN römisch 40 , vom 07.01.2025 mit einem Kontostand von EUR 1.308,34, einen Bescheid der MA 40 vom 27.12.2024 über die Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs ab 01.10.2024 bis 30.09.2025 sowie eine Umsatzbestätigung vom 31.12.2024 über die Anweisung eines Betrages von EUR 400,00 seitens des Beschwerdeführers an seinen Vermieter, vor. II. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundeverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell Mindestsicherung (Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) in Höhe von EUR 717,18 monatlich, eine Grundversorgung in Höhe von EUR 15,20 monatlich sowie Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes seitens des AMS in Höhe von EUR 13,66 täglich, insgesamt sohin knapp über EUR 1.100,00 monatlich. Er bewohnt ein Zimmer in einer Wohnung und bezahlt hierfür einen monatlichen Mietzins in Höhe von EUR 400,
  7. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über kein Vermögen. Er ist nicht im Stande, die Kosten der Führung des Verfahrens im zugesprochenen Ausmaß ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe gemachten Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Explizit als Rechtsakte des Verwaltungsgerichts in Beschlussform (nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse) werden im VwGVG Entscheidungen über Anträge auf Verfahrenshilfe (§§ 8a, 40) bezeichnet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 31 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at]).3.1.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Explizit als Rechtsakte des Verwaltungsgerichts in Beschlussform (nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse) werden im VwGVG Entscheidungen über Anträge auf Verfahrenshilfe (Paragraphen 8 a, 40,) bezeichnet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 31, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at]). 3.2. In der Sache: 3.2.1.

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.1.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Im Fall des BF liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von EUR 3.000,00 als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p). Ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist, ist grundsätzlich bedeutungslos, sofern die Partei nicht etwa eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit gerade deshalb unterlässt, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen bzw in Kenntnis des zu führenden Prozesses Barmittel ohne Notwendigkeit für andere Zwecke verwendet (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.

  1. at)Rz 1).Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach Paragraph 291 a, EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von EUR 3.000,00 als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p). Ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist, ist grundsätzlich bedeutungslos, sofern die Partei nicht etwa eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit gerade deshalb unterlässt, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen bzw in Kenntnis des zu führenden Prozesses Barmittel ohne Notwendigkeit für andere Zwecke verwendet (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Paragraph 63, ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.
  2. at)Rz 1). Da der Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen für das Jahr 2025 EUR 1.273,99 beträgt und das Einkommen des Beschwerdeführers unterhalb des notdürftigen Unterhalts liegt, ist (auch mangels nennenswerten Sparvermögens) zweifelsohne von Mittellosigkeit auszugehen. Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vgl. auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, § 8a VwGVG, Rz 17f).Offenbar aussichtslos ist die Rechtsverfolgung dann, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vergleiche auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 17f). 3.3.2. Im konkreten Fall erfüllt der BF die in § 8a Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, da über die konkreten Erfolgsaussichten noch keine Aussagen getätigt werden können. Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

§ 8aVw

GVG stattzugeben.3.3.2. Im konkreten Fall erfüllt der BF die in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, da über die konkreten Erfolgsaussichten noch keine Aussagen getätigt werden können. Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

Paragraph 8 a, VwGVG stattzugeben. 3.4. Zum Umfang der Verfahrenshilfe: Von der Verfahrenshilfe sind spruchgemäß die Gebühren der Dolmetscher umfasst, da entsprechende Kosten bereits angefallen sind und die Befreiung hiervon aus den dargelegten Gründen geboten ist. Nicht umfasst ist die – ebenfalls beantragte – Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht wurden, da der BF nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Rechtsanwalt vertreten ist und solche Kosten daher nicht angefallen sind bzw. anfallen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2269163.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.