GVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens W254 2269163-2 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Umfang der Befreiung von den Gebühren der Dolmetscher bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Verfahrenshilfe zur Führung des Verfahrens W254 2269163-2 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Umfang der Befreiung von den Gebühren der Dolmetscher bewilligt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
2a FPG.1.4. Am 12.03.2024 stellt der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 1.5. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument beschaffen zu können.1.5. Mit Bescheid vom 12.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF nicht nachweisen habe können, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument beschaffen zu können. 1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht. 1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde
1.
AG in Höhe von EUR 284,
Paragraph 39, Absatz eins a, GebAG in Höhe von EUR 284,
AG im Vergleich zu den tatsächlich geleisteten Dolmetschstunden zu hoch sei, der Dolmetscher nicht offiziell von der Gerichtsbehörde zertifiziert sei und nicht über eine gerichtliche Zulassung verfüge, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheine, denselben Satz wie für offiziell zugelassene Dolmetscher mit rechtlicher Anerkennung zu verlangen und keine genauen Angaben zur Art der geleisteten Übersetzung gemacht worden seien, was es schwierig mache, die Komplexität der Arbeit und die Berechtigung des beantragten Betrags zu bewerten.1.9. Mit Eingabe vom 11.11.2024 erhob der BF „Einspruch gegen den Antrag auf Zahlung der Gebühr in Höhe von 284,60 Euro“, da der beantragte Betrag
Paragraph 39, GebAG im Vergleich zu den tatsächlich geleisteten Dolmetschstunden zu hoch sei, der Dolmetscher nicht offiziell von der Gerichtsbehörde zertifiziert sei und nicht über eine gerichtliche Zulassung verfüge, weshalb es nicht gerechtfertigt erscheine, denselben Satz wie für offiziell zugelassene Dolmetscher mit rechtlicher Anerkennung zu verlangen und keine genauen Angaben zur Art der geleisteten Übersetzung gemacht worden seien, was es schwierig mache, die Komplexität der Arbeit und die Berechtigung des beantragten Betrags zu bewerten. 1.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Explizit als Rechtsakte des Verwaltungsgerichts in Beschlussform (nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse) werden im VwGVG Entscheidungen über Anträge auf Verfahrenshilfe (§§ 8a, 40) bezeichnet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 31 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at]).3.1.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Explizit als Rechtsakte des Verwaltungsgerichts in Beschlussform (nicht bloß verfahrensleitende Beschlüsse) werden im VwGVG Entscheidungen über Anträge auf Verfahrenshilfe (Paragraphen 8 a, 40,) bezeichnet (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 31, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at]). 3.2. In der Sache: 3.2.1.
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.3.2.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG).Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Im Fall des BF liegen die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).Für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts). Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von EUR 3.000,00 als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p). Ob die Bedürftigkeit verschuldet oder unverschuldet ist, ist grundsätzlich bedeutungslos, sofern die Partei nicht etwa eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit gerade deshalb unterlässt, um in den Genuss der Verfahrenshilfe zu kommen bzw in Kenntnis des zu führenden Prozesses Barmittel ohne Notwendigkeit für andere Zwecke verwendet (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO (Stand 1.9.2014, rdb.
GVG stattzugeben.3.3.2. Im konkreten Fall erfüllt der BF die in Paragraph 8 a, Absatz eins, leg. cit. genannten Voraussetzungen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos, da über die konkreten Erfolgsaussichten noch keine Aussagen getätigt werden können. Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG stattzugeben. 3.4. Zum Umfang der Verfahrenshilfe: Von der Verfahrenshilfe sind spruchgemäß die Gebühren der Dolmetscher umfasst, da entsprechende Kosten bereits angefallen sind und die Befreiung hiervon aus den dargelegten Gründen geboten ist. Nicht umfasst ist die – ebenfalls beantragte – Befreiung von den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht wurden, da der BF nicht durch einen gesetzlichen Vertreter oder Rechtsanwalt vertreten ist und solche Kosten daher nicht angefallen sind bzw. anfallen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich in den konkreten Fällen eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W254.2269163.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.