RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW255 2295042-1 Spruch, W255 2295042-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronal
§ 24Abs. 1 i
Vm. §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 13.06.2024, VN: römisch 40 , betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.05.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stand erstmalig im Jahr 2019 im Bezug von Arbeitslosengeld. Zuletzt stand die BF mit Unterbrechungen durch den Bezug von Krankengeld ab 17.10.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 10.06.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 17.04.2024 und von 20.04.2024 bis 30.04.
§ 24Abs. 2 Al
VG widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.359,40 verpflichtet. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 10.06.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 17.04.2024 und von 20.04.2024 bis 30.04.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 1.359,40 verpflichtet. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VN: XXXX , sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.
§ 24Abs. 1 i
Vm. §§ 7 und 12 AlVG eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen wegen der beiden geringfügigen Dienstverhältnisse ab 01.04.2024 Vollversicherung vorliege. Da die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX bis 31.05.2024 aufrecht sei, liege im Mai Arbeitslosigkeit nicht vor. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VN: römisch 40 , sprach das AMS aus, dass das Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG eingestellt werde. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen wegen der beiden geringfügigen Dienstverhältnisse ab 01.04.2024 Vollversicherung vorliege. Da die geringfügige Beschäftigung bei der Firma römisch 40 bis 31.05.2024 aufrecht sei, liege im Mai Arbeitslosigkeit nicht vor. 1.
- Am 26.06.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die aktuellen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG seit geraumer Zeit unverändert seien. Geändert habe sich lediglich die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (in der Folge: BMAW), das eine Durchführungsweisung erlassen habe, die gesetz- und verfassungswidrig sei. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteige. Das AMS versuche, § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse anzuwenden. Es werde argumentiert, dass geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, und dies auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfache geringfügige Beschäftigungen. Es müssten alle Dienstverhältnisse beendet werden, um als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu gelten. Dieser Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehle jegliche gesetzliche Grundlage, weswegen sie gesetz- und verfassungswidrig sei. Für die Anwendung der Bestimmung müsse eine neue geringfügige Beschäftigung durch Änderung des Vertragsinhaltes beim selben Dienstgeber vorliegen. Die Vollversicherung ändere nichts an den vertraglichen Gegebenheiten des geringfügigen Dienstverhältnisses. Die BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr Arbeitslosengeld ab 01.05.2024 zuzuerkennen. 1.
- Am 26.06.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die aktuellen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG seit geraumer Zeit unverändert seien. Geändert habe sich lediglich die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (in der Folge: BMAW), das eine Durchführungsweisung erlassen habe, die gesetz- und verfassungswidrig sei. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteige. Das AMS versuche, Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf alle zusätzlichen geringfügigen Dienstverhältnisse anzuwenden. Es werde argumentiert, dass geringfügige Dienstverhältnisse nicht mehr als solche gelten, sofern die Beitragsgrundlagen aller Dienstverhältnisse die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, und dies auch nach Wegfall der Pflichtversicherung durch mehrfache geringfügige Beschäftigungen. Es müssten alle Dienstverhältnisse beendet werden, um als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu gelten. Dieser Rechtsauslegung durch die Durchführungsweisung fehle jegliche gesetzliche Grundlage, weswegen sie gesetz- und verfassungswidrig sei. Für die Anwendung der Bestimmung müsse eine neue geringfügige Beschäftigung durch Änderung des Vertragsinhaltes beim selben Dienstgeber vorliegen. Die Vollversicherung ändere nichts an den vertraglichen Gegebenheiten des geringfügigen Dienstverhältnisses. Die BF beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr Arbeitslosengeld ab 01.05.2024 zuzuerkennen. 1.
- Am 05.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, GZ: WF 2024-0563-9-032052, wurde der unter Punkt 1.
- genannte, angefochtene Bescheid vom 13.06.
§ 68Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollsicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer andren Beschäftigung gleichgesetzt werden könne (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Im konkreten Fall sei zu keinem Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung bei der XXXX vereinbart worden, sondern sei im April 2024 lediglich eine temporäre Vollversicherungspflicht aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung von der XXXX eingetreten, weswegen der Wegfall der Vollversicherungspflicht bei der Beschäftigung bei der XXXX ab dem 01.05.2024 nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führe. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemandem ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG möglich gewesen sei. 1.6. Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, GZ: WF 2024-0563-9-032052, wurde der unter Punkt 1.3. genannte, angefochtene Bescheid vom 13.06.
Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass sich aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber nicht mit dem Wegfall der Vollsicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer andren Beschäftigung gleichgesetzt werden könne (VwGH 19.11.2024, Ra 2024/08/0103). Im konkreten Fall sei zu keinem Zeitpunkt eine vollversicherte Beschäftigung bei der römisch 40 vereinbart worden, sondern sei im April 2024 lediglich eine temporäre Vollversicherungspflicht aufgrund der Überschneidung mit der Urlaubsersatzleistung von der römisch 40 eingetreten, weswegen der Wegfall der Vollversicherungspflicht bei der Beschäftigung bei der römisch 40 ab dem 01.05.2024 nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG führe. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemandem ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG möglich gewesen sei. 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.1. Feststellungen 2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 09.03.2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist seit 09.03.2020 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.
§ 24Abs. 1 i
Vm. §§ 7 und 12 AlVG eingestellt. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7 und 12 AlVG eingestellt. 2.1.
- Gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, GZ: WF 2024-0563-9-032052, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 30.12.2024 per RSb-Brief übermittelt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, GZ: WF 2024-0563-9-032052, wurde der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der BF am 30.12.2024 per RSb-Brief übermittelt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 13.06.2024 (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS vom 19.12.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den vom AMS am 03.01.2024 übermittelten Bescheid. Die Feststellungen zur Zustellung dieses Bescheides per RSb-Brief gründen sich auf den ebenfalls vom AMS übermittelten RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass der RSb-Brief am 30.12.2024 übernommen wurde. Dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ergibt sich aus der Bestätigung des AMS vom 03.02.2025, laut der keine Beschwerde beim AMS eingelangt sei. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 2.3.
- Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 2.3.
- Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. 2.3.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, GZ: WF 2024-0563-9-032052, wurde der Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VN: XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. 2.3.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024, GZ: WF 2024-0563-9-032052, wurde der Bescheid des AMS vom 13.06.2024, VN: römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid der BF am per RSb-Brief übermittelt und am 30.12.2024 vom Rechtsvertreter der BF persönlich übernommen. 2.3.
- Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des § 13 Abs. 4 VwGVG am 27.01.
- Die BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs.2.3.
- Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG am 27.01.
- Die BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs. 2.3.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach § 68 Abs. 2 AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at). 2.3.4. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). 2.3.
- Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024 erfolgte und auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen ihre Beschwer wegfiel. 2.3.
- Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024 erfolgte und auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen ihre Beschwer wegfiel. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2295042.1.00