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{'item': 'W255 2300570-1'}

Obsah (9)§ 39Art. 133§ 38§ 15c§ 6§ 91§ 5§ 15d§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW255 2300570-1 Spruch, W255 2300570-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 39

Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die MARSCHALL & HEINZ RECHTSANWALTS-KOMMANDITPARTNERSCHAFT, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 30.08.2024, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2024, GZ: römisch 40 , betreffend die Rückforderung des Überbezuges des Witwenversorgungsgenusses im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024,

Paragraph 39, Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise mit der Maßgabe stattgegeben, dass es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024 einen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 59.433,00 bezogen hat. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

§ 39

PG verpflichtet ist, dem Bund bei sonstiger Exekution jenen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 18.075,43 zu ersetzen, den sie im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 bezogen hat.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 39, PG verpflichtet ist, dem Bund bei sonstiger Exekution jenen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 18.075,43 zu ersetzen, den sie im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 bezogen hat. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, dem Bund jenen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 41.357,57 zu ersetzen, den sie im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.12.2023 bezogen hat.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Witwenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf Zuerkennung von Witwenversorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten. 1.
  4. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) vom 07.08.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ab 01.08.2017 ein Witwenversorgungsgenuss nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.341,96 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 85,02 zustehe. 1.
  5. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden: BVAEB) vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am römisch 40 verstorbenen Ehegatten ab 01.08.2017 ein Witwenversorgungsgenuss nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.341,96 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 85,02 zustehe. 1.
  6. Mit Schreiben vom 11.07.2024, GZ: XXXX , informierte die BVAEB die BF über die Bestimmung des § 15c PG sowie darüber, dass das Gesamteinkommen der BF aus ihrem Versorgungsbezug und ihrem sonstigen Einkommen den Grenzbetrag nach § 15c PG in Höhe von EUR 8.460,00 brutto pro Monat übersteige, konkret wie folgt:Ruhegenuss MA 2 ausgezahlter Witwenver- Gesamteinkommen Zeitraum brutto sorgungsgenuss BVAEB brutto brutto1.
  7. Mit Schreiben vom 11.07.2024, GZ: römisch 40 , informierte die BVAEB die BF über die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG sowie darüber, dass das Gesamteinkommen der BF aus ihrem Versorgungsbezug und ihrem sonstigen Einkommen den Grenzbetrag nach Paragraph 15 c, PG in Höhe von EUR 8.460,00 brutto pro Monat übersteige, konkret wie folgt:, Ruhegenuss MA 2 ausgezahlter Witwenver- Gesamteinkommen Zeitraum brutto sorgungsgenuss BVAEB brutto brutto ab 8/2021 EUR 5.801,80 EUR 3.618,54 EUR 9.420,34 2022 EUR 5.906,23 EUR 3.683,67 EUR 9.589,90 2023 EUR 6.235,09 EUR 3.897,33 EUR 10.132,42 ab 1/2024 EUR 6.802,54 EUR 4.115,57 EUR 10.918,11 Bei einer Überschreitung des Grenzbetrages nach § 15c PG sei der Witwenversorgungsbezug der BVAEB soweit zu vermindern, dass dieser Grenzbetrag nicht mehr überschritten werde. Der Witwenversorgungsbezug der BF sei daher unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen ab August 2021 neu berechnet worden, wie folgt (brutto EUR): Bei einer Überschreitung des Grenzbetrages nach Paragraph 15 c, PG sei der Witwenversorgungsbezug der BVAEB soweit zu vermindern, dass dieser Grenzbetrag nicht mehr überschritten werde. Der Witwenversorgungsbezug der BF sei daher unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen ab August 2021 neu berechnet worden, wie folgt (brutto EUR): Zeitraum Gesamteinkommen Grenzbetrag Überschreitung Gebührlicher Witwen- versorgungsgenuss ab 8/2021 EUR 9.420,34 EUR 8.460,00 EUR 960,34 EUR 2.658,20 2022 EUR 9.589,90 EUR 8.460,00 EUR 1.129,90 EUR 2.553,77 2023 EUR 10.132,42 EUR 8.460,00 EUR 1.672,42 EUR 2.224,91 ab 1/2024 EUR 10.918,11 EUR 8.460,00 EUR 2.458,11 EUR 1.657,46 Der durch die Weiterzahlung des erhöhten Versorgungsbezuges entstandene Übergenuss betrage netto EUR 59.433,
  8. Die BF werde ersucht, den Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Weiters führte die BVAEB zu § 38 PG aus:

§ 38Abs.

1 PG sei der Anspruchsberechtigte verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einen Monat der Dienstbehörde zu melden. Insbesondere hätten Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezug, deren monatliches Gesamteinkommen brutto EUR 8.460,00 überschreite, unverzüglich jede Änderung ihres sonstigen Einkommens zu melden. Weiters führte die BVAEB zu Paragraph 38, PG aus:

Paragraph 38, Absatz eins, PG sei der Anspruchsberechtigte verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einen Monat der Dienstbehörde zu melden. Insbesondere hätten Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezug, deren monatliches Gesamteinkommen brutto EUR 8.460,00 überschreite, unverzüglich jede Änderung ihres sonstigen Einkommens zu melden. 1.4. Mit Schreiben vom 24.07.2024 führte die BF aus, dass sie von der Richtigkeit der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges sowie davon ausgegangen sei, dass die seitens der Stadt XXXX , Magistratsabteilung 2 (MA 2), ausbezahlten Beträge richtig seien. Die BF habe die nunmehr von ihr zurückgeforderten Beträge in gutem Glauben empfangen, sodass

§ 39Abs.

1 PG eine Rückzahlung nicht zu erfolgen habe. Sollte die BVAEB dieser Auffassung nicht nähertreten, werde

§ 39Abs.

3 PG der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt.1.4. Mit Schreiben vom 24.07.2024 führte die BF aus, dass sie von der Richtigkeit der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges sowie davon ausgegangen sei, dass die seitens der Stadt römisch 40 , Magistratsabteilung 2 (MA 2), ausbezahlten Beträge richtig seien. Die BF habe die nunmehr von ihr zurückgeforderten Beträge in gutem Glauben empfangen, sodass

Paragraph 39, Absatz eins, PG eine Rückzahlung nicht zu erfolgen habe. Sollte die BVAEB dieser Auffassung nicht nähertreten, werde

Paragraph 39, Absatz 3, PG der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gestellt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 05.08.2024 wiederholte die BF den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ihres Überbezuges. 1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 30.08.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF aufgrund des Überbezuges ihres Witwenversorgungsgenusses im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024

§ 39PG verpflichtet sei, dem Bund den Betrag von EUR 59.433,00 zu ersetzen.

1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 30.08.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF aufgrund des Überbezuges ihres Witwenversorgungsgenusses im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024

Paragraph 39, PG verpflichtet sei, dem Bund den Betrag von EUR 59.433,00 zu ersetzen. Diesen Bescheid begründete die BVAEB im Wesentlichen damit, dass der BF mit Bescheid der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: XXXX , ein Witwenversorgungsbezug zuerkannt worden sei. Die BF sei – wie jede Anspruchsberechtigte – verpflichtet, jede ihr bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden. Die BF sei zusätzlich mit Bescheid der BVAEB über ihren Witwenversorgungsgenuss vom 07.08.2017, GZ: XXXX , und dem Informationsschreiben der BVAEB vom 11.07.2024, GZ: XXXX , über ihre Meldepflicht

§ 38PG gegenüber der BVAEB informiert worden.

Von der Meldeverpflichtung nach § 38 PG seien insbesondere Änderungen des Einkommens der BF umfasst. Dieser Meldeverpflichtung sei die BF nicht nachgekommen, wodurch ihr ein zu hoher Witwenversorgungsbezug ausbezahlt worden sei. BVAEB vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , ein Witwenversorgungsbezug zuerkannt worden sei. Die BF sei – wie jede Anspruchsberechtigte – verpflichtet, jede ihr bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden. Die BF sei zusätzlich mit Bescheid der BVAEB über ihren Witwenversorgungsgenuss vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , und dem Informationsschreiben der BVAEB vom 11.07.2024, GZ: römisch 40 , über ihre Meldepflicht

Paragraph 38, PG gegenüber der BVAEB informiert worden. Von der Meldeverpflichtung nach Paragraph 38, PG seien insbesondere Änderungen des Einkommens der BF umfasst. Dieser Meldeverpflichtung sei die BF nicht nachgekommen, wodurch ihr ein zu hoher Witwenversorgungsbezug ausbezahlt worden sei.

§ 39

PG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Da die BF ihrer Meldepflicht nach § 38 PG nicht nachgekommen sei, könne aus diesem Grund der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden und sei die BF zur Rückzahlung verpflichtet.

Paragraph 39, PG seien zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund zu ersetzen. Da die BF ihrer Meldepflicht nach Paragraph 38, PG nicht nachgekommen sei, könne aus diesem Grund der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden und sei die BF zur Rückzahlung verpflichtet. Der Übergenuss setze sich wie folgt zusammen:monatlich monatlich monatlicher Zeitraum ausbezahlte Leistung gebührende Leistung ÜberbezugDer Übergenuss setze sich wie folgt zusammen:, monatlich monatlich monatlicher Zeitraum ausbezahlte Leistung gebührende Leistung Überbezug ab 8/2021 EUR 3.618,54 EUR 2.658,20 EUR 960,34 2022 EUR 3.683,67 EUR 2.553,77 EUR 1.129,90 2023 EUR 3.897,33 EUR 2.224,91 EUR 1.672,42 ab 1/2024 EUR 4.115,57 EUR 1.657,46 EUR 2.458,11 In Summe bestehe daher ein Übergenuss in Höhe von EUR 59.433,

  1. 1.
  2. Mit Schreiben vom 12.09.2024 erhob die BF gegen den unter Punkt 1.
  3. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte die BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, da sich die BVAEB mit der Stellungnahme der BF, „wonach sie nach dem Ableben ihres Ehegatten bei der BVAEB vorstellig geworden sei, wo ihr der Witwenversorgungsbezug ausgerechnet worden und die Auszahlung durch den Magistrat der Stadt XXXX erfolgt sei; weiters, dass sie zu Recht von der Richtigkeit der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges ausgegangen sei sowie davon, dass die seitens des Magistrats der Stadt XXXX ausbezahlten Beträge richtig seien“, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.1.
  4. Mit Schreiben vom 12.09.2024 erhob die BF gegen den unter Punkt 1.
  5. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte die BF ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, da sich die BVAEB mit der Stellungnahme der BF, „wonach sie nach dem Ableben ihres Ehegatten bei der BVAEB vorstellig geworden sei, wo ihr der Witwenversorgungsbezug ausgerechnet worden und die Auszahlung durch den Magistrat der Stadt römisch 40 erfolgt sei; weiters, dass sie zu Recht von der Richtigkeit der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges ausgegangen sei sowie davon, dass die seitens des Magistrats der Stadt römisch 40 ausbezahlten Beträge richtig seien“, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Weiters hätte die BVAEB zum Ergebnis kommen müssen, dass die BF über die Bestimmung des § 15c PG nicht informiert worden sei und lediglich ein Informationsschreiben vom 11.07.2024 erhalten habe. Dem zitierten Bescheid vom 07.08.2017, GZ: XXXX sei zwar ein Hinweis auf eine Meldepflicht im Sinne des § 38 Abs. 1 PG zu entnehmen, nicht jedoch ein Hinweis auf § 15c PG. Weiters hätte die BVAEB zum Ergebnis kommen müssen, dass die BF über die Bestimmung des Paragraph 15 c, PG nicht informiert worden sei und lediglich ein Informationsschreiben vom 11.07.2024 erhalten habe. Dem zitierten Bescheid vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 sei zwar ein Hinweis auf eine Meldepflicht im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, PG zu entnehmen, nicht jedoch ein Hinweis auf Paragraph 15 c, PG. Zudem würden im gegenständlichen Fall – bis auf die gesetzlichen Pensionsanpassungen – keine Veränderungen vorliegen, die einer Meldung

§ 38Abs.

1 PG bedurft hätten. Zudem würden im gegenständlichen Fall – bis auf die gesetzlichen Pensionsanpassungen – keine Veränderungen vorliegen, die einer Meldung

Paragraph 38, Absatz eins, PG bedurft hätten. Es liege keine schuldhafte Verletzung einer Meldepflicht vor. Die BF habe die nunmehr zurückgeforderten Beträge in gutem Glauben empfangen. 1.

  1. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 24.09.2024, GZ: XXXX wurde die unter Punkt 1.
  2. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Begründung wiederholte die BVAEB im Wesentlichen, dass die BF mit Bescheid der BVAEB über ihren Witwenversorgungsgenuss vom 07.08.2017, GZ: XXXX und dem Informationsschreiben vom 11.07.2024, GZ: XXXX , über ihre Meldepflicht informiert worden sei. 1.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 24.09.2024, GZ: römisch 40 wurde die unter Punkt 1.
  4. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Begründung wiederholte die BVAEB im Wesentlichen, dass die BF mit Bescheid der BVAEB über ihren Witwenversorgungsgenuss vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 und dem Informationsschreiben vom 11.07.2024, GZ: römisch 40 , über ihre Meldepflicht informiert worden sei. Beim Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen, die dem Bund zu ersetzen seien, komme es zudem auf ein Verschulden nicht an. Soweit die ausbezahlte Geldleistung den gesetzlichen Anspruch übersteige, sei der Überbezug ex lege seitens der BVAEB zurückzufordern. Die Einrede des Empfanges im guten Glauben sei möglich, jedoch gegenständlich nicht erfüllt.

höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GZ: 93/12/0329 sei diese Einrede dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger den Überbezug durch eine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht ursächlich zu verantworten habe. Die BF habe ihre Meldepflicht verletzt, somit könne der Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. 1.

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2024 beantragte die BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 1.
  2. Am 11.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  3. Mit Schreiben vom 22.11.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BVAEB auf, konkrete Fragen im Hinblick auf die ursprüngliche Berechnung des der BF ab 2017 zustehenden Witwenversorgungsgenusses, die nachfolgenden Berechnungen des der BF ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 zustehenden Witwenversorgungsgenusses sowie etwaige Belehrungen der BF seitens der BVAEB im Hinblick auf die Höhe des ihr zustehenden Witwenversorgungsgenusses zu beantworten. 1.
  4. Mit Schreiben vom 03.12.2024 beantwortete die BVAEB die ihr mit Schreiben vom 22.11.2024 (Punkt 1.11.) gestellten Fragen. Darin bestätigte die BVAEB ua, dass die BF bereits ab erstmaliger Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses ab 08/2017 ein Gesamteinkommen von mehr als brutto monatlich EUR 8.460,00 bezogen hat, da der ihr zuerkannte Witwenversorgungsgenuss nicht

§ 15cPG gekürzt worden sei, obwohl dies gesetzlich vorgesehen gewesen wäre.

Weiters übermittelte die BVAEB dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung, aus der sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt netto EUR 59.433,00 ergibt.1.12. Mit Schreiben vom 03.12.2024 beantwortete die BVAEB die ihr mit Schreiben vom 22.11.2024 (Punkt 1.11.) gestellten Fragen. Darin bestätigte die BVAEB ua, dass die BF bereits ab erstmaliger Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses ab 08 aus 2017, ein Gesamteinkommen von mehr als brutto monatlich EUR 8.460,00 bezogen hat, da der ihr zuerkannte Witwenversorgungsgenuss nicht

Paragraph 15 c, PG gekürzt worden sei, obwohl dies gesetzlich vorgesehen gewesen wäre. Weiters übermittelte die BVAEB dem Bundesverwaltungsgericht eine detaillierte Aufstellung, aus der sich der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt netto EUR 59.433,00 ergibt. 1.

  1. Mit Schreiben vom 17.12.2024 führte die BF zum Schreiben der BVAEB vom 03.12.2024 (Punkt 1.12.) aus, dass die BF im gesamten Zeitraum, jedenfalls bis Juli 2024, bei Anlegen eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen keine Zweifel haben hätte müsse. Der Ruhebezug der BF sei bereits zum Bemessungszeitpunkt [gemeint: 2017] durch einen Übertragungsfehler der BVAEB in geringerer als tatsächlicher Höhe für den Bescheid über den Witwenversorgungsgenuss herangezogen worden, sodass die BF nicht in den Anwendungsbereich des § 15c PG gefallen sei. Da eine jährliche Überprüfung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die nicht in den Anwendungsbereich der §§ 15b und 15c PG fallen, nicht vorgesehen sei, sei seitens der BAEVB auch keine jährliche Überprüfung durchgeführt worden.1.
  2. Mit Schreiben vom 17.12.2024 führte die BF zum Schreiben der BVAEB vom 03.12.2024 (Punkt 1.12.) aus, dass die BF im gesamten Zeitraum, jedenfalls bis Juli 2024, bei Anlegen eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen keine Zweifel haben hätte müsse. Der Ruhebezug der BF sei bereits zum Bemessungszeitpunkt [gemeint: 2017] durch einen Übertragungsfehler der BVAEB in geringerer als tatsächlicher Höhe für den Bescheid über den Witwenversorgungsgenuss herangezogen worden, sodass die BF nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 15 c, PG gefallen sei. Da eine jährliche Überprüfung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die nicht in den Anwendungsbereich der Paragraphen 15 b und 15 c PG fallen, nicht vorgesehen sei, sei seitens der BAEVB auch keine jährliche Überprüfung durchgeführt worden. Da das Vorliegen des guten Glaubens im Sinne des § 39 Abs. 1 PG im Zeitraum der Empfangnahme des Übergenusses zu beurteilen sei (VwGH vom 19.09.2003, Zl. 2002/12/0270), sei nicht nachvollziehbar, wie für die BF sohin aus objektiver Sicht erkennbar gewesen sein hätte müssen, dass sie einen ihr nicht zustehenden Überbezug erhalten habe. Die BF habe auf die Richtigkeit des Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017 vertrauen dürfen.Da das Vorliegen des guten Glaubens im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, PG im Zeitraum der Empfangnahme des Übergenusses zu beurteilen sei (VwGH vom 19.09.2003, Zl. 2002/12/0270), sei nicht nachvollziehbar, wie für die BF sohin aus objektiver Sicht erkennbar gewesen sein hätte müssen, dass sie einen ihr nicht zustehenden Überbezug erhalten habe. Die BF habe auf die Richtigkeit des Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017 vertrauen dürfen. 1.
  3. Mit Schreiben vom 28.11.2024 und 23.01.2025 übermittelte die Stadt XXXX , MA 2, dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung Aufstellungen über die Höhe des von der BF im Zeitraum 2017 bis 2024 von der Stadt XXXX , MA 2, bezogenen Ruhebezuges und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF seitens der MA 2 im Zeitraum 2017 bis 2024 nicht in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert worden sei. Eine schriftliche Mitteilung sei nicht vorgesehen. Die Anpassungen der Bruttobezüge seien auf den an die Wohnadresse monatlich übermittelten Gehaltsbelegen ersichtlich. 1.
  4. Mit Schreiben vom 28.11.2024 und 23.01.2025 übermittelte die Stadt römisch 40 , MA 2, dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Aufforderung Aufstellungen über die Höhe des von der BF im Zeitraum 2017 bis 2024 von der Stadt römisch 40 , MA 2, bezogenen Ruhebezuges und teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF seitens der MA 2 im Zeitraum 2017 bis 2024 nicht in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert worden sei. Eine schriftliche Mitteilung sei nicht vorgesehen. Die Anpassungen der Bruttobezüge seien auf den an die Wohnadresse monatlich übermittelten Gehaltsbelegen ersichtlich. 1.
  5. Mit Schreiben vom 10.02.2025 führte die BF zu den Schreiben der MA 2 aus, dass sie keine Information über die jährliche Anpassung/Erhöhung in schriftlicher Form erhalten habe und sie bei Anlegen eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und objektiv beurteilt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen haben hätte müssen. 1.
  6. Mit Schreiben vom 10.02.2025 führte die BVAEB zu den Schreiben der MA 2 aus, dass es der eigenen Nachforschung und Anforderung der BF obliege, die eigenen gebührlichen Bruttobezüge zu ermitteln und deren (jedenfalls jährliche) Veränderung zu melden. Darüber hinaus ergehe nach Rücksprache mit dem Personalservice der Stadt XXXX , MA 2, die Information, dass sehr wohl jährliche Bezugsinformationen an die Bezieher von Leistungen der Stadt XXXX vorgesehen seien. Der BF seien ihre Bruttobezüge seitens der Stadt XXXX , MA 2, bekannt gewesen oder hätten ihr bekannt sein müssen, sodass ein gutgläubiger Verbrauch fallkonkret ausgeschlossen sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der BVAEB eine gesetzliche Meldepflicht der BF bestehe und demnach

Erkenntnis des VwGH zu 93/12/0329 die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs schon deshalb ausgeschlossen sei, nachdem die BF als Leistungsempfängerin den Überbezug durch eine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht ursächlich zu verantworten habe.1.16. Mit Schreiben vom 10.02.2025 führte die BVAEB zu den Schreiben der MA 2 aus, dass es der eigenen Nachforschung und Anforderung der BF obliege, die eigenen gebührlichen Bruttobezüge zu ermitteln und deren (jedenfalls jährliche) Veränderung zu melden. Darüber hinaus ergehe nach Rücksprache mit dem Personalservice der Stadt römisch 40 , MA 2, die Information, dass sehr wohl jährliche Bezugsinformationen an die Bezieher von Leistungen der Stadt römisch 40 vorgesehen seien. Der BF seien ihre Bruttobezüge seitens der Stadt römisch 40 , MA 2, bekannt gewesen oder hätten ihr bekannt sein müssen, sodass ein gutgläubiger Verbrauch fallkonkret ausgeschlossen sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der BVAEB eine gesetzliche Meldepflicht der BF bestehe und demnach

Erkenntnis des VwGH zu 93/12/0329 die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs schon deshalb ausgeschlossen sei, nachdem die BF als Leistungsempfängerin den Überbezug durch eine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht ursächlich zu verantworten habe.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  2. Feststellungen 2.1.
  3. Die BF ist am XXXX geboren. Sie hat am XXXX Herrn XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Herr XXXX ist am XXXX verstorben. Die BF war im Zeitraum 2017 bis 2024 geschäftsfähig.2.1.
  4. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie hat am römisch 40 Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet. Herr römisch 40 ist am römisch 40 verstorben. Die BF war im Zeitraum 2017 bis 2024 geschäftsfähig. 2.1.
  5. Die BF hat am XXXX bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt. Auf ihrem Antrag auf Witwenversorgungsbezug gab die BF ihr aktuelles Einkommen (Ruhebezug von der Stadt XXXX , MA 2) korrekt mit monatlich netto EUR 3.490,00 [entspricht brutto EUR 5.516,53] an.2.1.
  6. Die BF hat am römisch 40 bei der BVAEB einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt. Auf ihrem Antrag auf Witwenversorgungsbezug gab die BF ihr aktuelles Einkommen (Ruhebezug von der Stadt römisch 40 , MA 2) korrekt mit monatlich netto EUR 3.490,00 [entspricht brutto EUR 5.516,53] an. 2.1.
  7. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ab 01.08.2017 ein Witwenversorgungsgenuss nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.341,96 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 85,02 zusteht. 2.1.
  8. Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am römisch 40 verstorbenen Ehegatten ab 01.08.2017 ein Witwenversorgungsgenuss nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 3.341,96 sowie eine Nebengebührenzulage zum Witwenversorgungsgenuss in der Höhe von monatlich brutto EUR 85,02 zusteht. Im Bescheid der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: XXXX , ist die BVAEB von einer Berechnungsgrundlage für die BF in der Höhe von EUR 6.347,01 und von einer Berechnungsgrundlage für den verstorbenen Ehegatten der BF in der Höhe von EUR 8.353,61 ausgegangen. Im Bescheid der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , ist die BVAEB von einer Berechnungsgrundlage für die BF in der Höhe von EUR 6.347,01 und von einer Berechnungsgrundlage für den verstorbenen Ehegatten der BF in der Höhe von EUR 8.353,61 ausgegangen. Auf der vierten und letzten Seite des Bescheides findet sich unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ folgende Information: „Ihr Versorgungsbezug, von dem die gesetzlichen Abzüge einbehalten werden, wird Ihnen von der BVA, Pensionsservice, monatlich im Vorhinein überwiesen. Beachten Sie bitte die Ausführungen in den beiliegenden Hinweisen zu Ruhe- und Versorgungsbezügen. Besonders wird auf Ihre Meldepflicht hingewiesen. Demnach sind alle Ihnen bekannten Veränderungen in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der BVA, Pensionsservice, bekannt zu geben. Für den Schaden, der dem Bund durch die Verletzung der Meldepflicht entsteht, sind Sie ersatzpflichtig.“ Dem Bescheid wurden als Beilage 1 „Hinweise zu Ruhe- und Versorgungsbezügen“ mit Stand vom
  9. Jänner 2017 beigelegt, die unter „Punkt III. Meldepflicht“ die folgenden Informationen enthält:Dem Bescheid wurden als Beilage 1 „Hinweise zu Ruhe- und Versorgungsbezügen“ mit Stand vom
  10. Jänner 2017 beigelegt, die unter „Punkt römisch drei. Meldepflicht“ die folgenden Informationen enthält: „Empfangen Sie einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, so sind Sie verpflichtet, jede Ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der BVA, Pensionsservice, zu melden. Insbesondere ist beim Ruhebezug zu melden: [...] f) Änderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse (z.B. Erwerb und Pension) [...] Für alle Ansprüche und Meldungen gilt: In jeder Meldung sind die für die meldepflichtige Tatsache bedeutsamen näheren Umstände bekannt zu geben (z.B. das maßgebliche Datum, Art und Höhe der Einkünfte, auszahlende Stelle, Geschäftszahl) und geeignete Nachweise anzuschließen. [...]“ „Punkt IV. Falsche Angaben und Verletzungen der Meldeflicht“ enthält die folgenden Informationen:„Punkt römisch vier. Falsche Angaben und Verletzungen der Meldeflicht“ enthält die folgenden Informationen: „Sie haften für alle Schäden, die dem Bund durch wissentlich falsche Angaben bzw. durch Unterlassung der Meldung von Umständen entstehen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge haben.“ „Punkt XI. Besonderheiten bei Witwen(Witwer)versorgungsbezug und Versorgungsbezug des früheren Ehegatten“ enthält die folgenden Informationen:„Punkt römisch elf. Besonderheiten bei Witwen(Witwer)versorgungsbezug und Versorgungsbezug des früheren Ehegatten“ enthält die folgenden Informationen: „Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezug, deren monatliches Gesamteinkommen EUR 8.460,00 (Zweifache des für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG) überschreitet, haben unverzüglich die Änderung ihres sonstigen Einkommens zu melden. Diese Meldung betrifft auch frühere Ehegatten.“ Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezug, deren monatliches Gesamteinkommen EUR 8.460,00 (Zweifache des für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG) überschreitet, haben unverzüglich die Änderung ihres sonstigen Einkommens zu melden. Diese Meldung betrifft auch frühere Ehegatten.“ 2.1.
  11. Der BF wurde ab 01.08.2021 von der BVAEB ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 3.618,54 ausbezahlt. Der BF wurde ab 01.01.2022 von der BVAEB ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 3.683,67 ausbezahlt. Der BF wurde ab 01.01.2023 von der BVAEB ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 3.897,33 ausbezahlt. Der BF wurde ab 01.01.2024 von der BVAEB ein Witwenversorgungsgenuss in Höhe von monatlich brutto EUR 4.115,57ausbezahlt. 2.1.
  12. Die BF bezog von der Stadt XXXX , Magistratsabteilung 2, 2.1.
  13. Die BF bezog von der Stadt römisch 40 , Magistratsabteilung 2, ● ab 01.08.2017 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.516,
  14. ● ab 01.01.2018 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.604,
  15. ● ab 01.01.2019 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.672,
  16. ● ab 01.01.2020 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.766,
  17. ● ab 01.01.2021 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.801,
  18. ● ab 01.01.2022 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.154,
  19. ● ab 01.01.2023 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.235,
  20. ● ab 01.01.2024 einen Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.802,
  21. Die BF wurde im Zeitraum 2017 bis 2024 seitens der Stadt XXXX , MA2, nie in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert. Die BF wurde im Zeitraum 2017 bis 2024 seitens der Stadt römisch 40 , MA2, nie in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert. Der BF wurden im Zeitraum 2017 bis 2024 seitens der Stadt XXXX , MA2, monatlich Gehaltsbelege an ihre Wohnadresse geschickt, denen die Bruttobezüge der BF zu entnehmen waren. , Der BF wurden im Zeitraum 2017 bis 2024 seitens der Stadt römisch 40 , MA2, monatlich Gehaltsbelege an ihre Wohnadresse geschickt, denen die Bruttobezüge der BF zu entnehmen waren. 2.1.
  22. Durch die Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses in Höhe von insgesamt brutto monatlich EUR 3.426,98 mittels Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: XXXX hat die BF bereits ab 01.08.2017 ein Gesamteinkommen (bestehend aus dem Witwenversorgungsgenuss der BVAEB und dem Ruhebezug der Stadt XXXX ) von mehr als monatlich brutto EUR 8.460,00, konkret EUR 8.943,51, bezogen. Die BVAEB hätte den Witwenversorgungsgenuss der BF (EUR 3.426,98 ab 01.08.2017) aufgrund des in § 15c PG normierten Grenzbetrages von EUR 8.460,00 vermindern müssen, um sicherzustellen, dass das Gesamteinkommen der BF diesen Grenzbetrag nicht übersteigt, hat dies jedoch aufgrund eines Übertragungsfehlers unterlassen. Die BF wurde durch diesen Fehler seitens der BVAEB nicht vom Anwendungsbereich des § 15c PG erfasst. Seitens der BVAEB wurde in den Folgejahren keine jährliche Überprüfung des Gesamteinkommens der BF durchgeführt. 2.1.
  23. Durch die Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses in Höhe von insgesamt brutto monatlich EUR 3.426,98 mittels Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 hat die BF bereits ab 01.08.2017 ein Gesamteinkommen (bestehend aus dem Witwenversorgungsgenuss der BVAEB und dem Ruhebezug der Stadt römisch 40 ) von mehr als monatlich brutto EUR 8.460,00, konkret EUR 8.943,51, bezogen. Die BVAEB hätte den Witwenversorgungsgenuss der BF (EUR 3.426,98 ab 01.08.2017) aufgrund des in Paragraph 15 c, PG normierten Grenzbetrages von EUR 8.460,00 vermindern müssen, um sicherzustellen, dass das Gesamteinkommen der BF diesen Grenzbetrag nicht übersteigt, hat dies jedoch aufgrund eines Übertragungsfehlers unterlassen. Die BF wurde durch diesen Fehler seitens der BVAEB nicht vom Anwendungsbereich des Paragraph 15 c, PG erfasst. Seitens der BVAEB wurde in den Folgejahren keine jährliche Überprüfung des Gesamteinkommens der BF durchgeführt. 2.1.
  24. Die BF hat im Zeitraum von 01.08.2021 bis 31.07.2024 von der BVAEB einen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 59.433,00 (= brutto EUR 64.659,41) bezogen. Aufgeteilt auf die verfahrensgegenständlichen Jahre hat die BF ● vom 01.01.2021 bis 31.12.2021 von der BVAEB einen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 5.296,25 (= brutto EUR 5.762,04), ● vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 von der BVAEB einen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 14.540,00 (= brutto EUR 15.818,60), ● vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 von der BVAEB einen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 21.521,32 (= brutto EUR 23.413,88) und ● vom 01.01.2024 bis 31.07.2024 von der BVAEB einen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 18.075,43 (= brutto EUR 19.664,89) bezogen. 2.1.
  25. Mit Schreiben der BVAEB vom 11.07.2024 wurde die BF erstmals seit Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses mit Bescheid vom 07.08.2017, GZ: XXXX , darüber belehrt, dass ihr Gesamteinkommen

§ 15c

PG den Grenzbetrag von monatlich brutto EUR 8.460,00 nicht überschreiten darf und ihr Witwenversorgungsgenuss soweit zu vermindern ist, damit der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Im selben Schreiben wurde die BF darüber informiert, dass sie seit August 2021 insgesamt netto EUR 59.433,00 zu viel an Witwenversorgungsgenuss seitens der BVAEB bezogen hat, da ihr Gesamteinkommen den Grenzbetrag von EUR 8.460,00 überschritten hat. Die BF wurde aufgefordert, diesen Übergenuss in Höhe von netto EUR 59.433,00 an die BVAEB zurückzuzahlen.2.1.8. Mit Schreiben der BVAEB vom 11.07.2024 wurde die BF erstmals seit Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses mit Bescheid vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , darüber belehrt, dass ihr Gesamteinkommen

Paragraph 15 c, PG den Grenzbetrag von monatlich brutto EUR 8.460,00 nicht überschreiten darf und ihr Witwenversorgungsgenuss soweit zu vermindern ist, damit der Grenzbetrag nicht überschritten wird. Im selben Schreiben wurde die BF darüber informiert, dass sie seit August 2021 insgesamt netto EUR 59.433,00 zu viel an Witwenversorgungsgenuss seitens der BVAEB bezogen hat, da ihr Gesamteinkommen den Grenzbetrag von EUR 8.460,00 überschritten hat. Die BF wurde aufgefordert, diesen Übergenuss in Höhe von netto EUR 59.433,00 an die BVAEB zurückzuzahlen. 2.1.

  1. Die BVAEB hat die BF im Zeitraum 2017 bis 2024 nicht jährlich zu einer Meldung ihres Einkommens im Sinne des § 15d Abs. 1 PG veranlasst.2.1.
  2. Die BVAEB hat die BF im Zeitraum 2017 bis 2024 nicht jährlich zu einer Meldung ihres Einkommens im Sinne des Paragraph 15 d, Absatz eins, PG veranlasst. 2.1.
  3. Die BF wurde seitens der BVAEB abgesehen von der unter Punkt 2.1.
  4. in Beilage 1 zum Bescheid vom 07.08.2017 enthaltenen, auszugsweise wiedergegebenen Belehrung, nicht darüber belehrt bzw. aufgefordert, der BVAEB die jährliche Anpassung ihres Ruhebezuges von der Stadt XXXX zu melden.2.1.
  5. Die BF wurde seitens der BVAEB abgesehen von der unter Punkt 2.1.
  6. in Beilage 1 zum Bescheid vom 07.08.2017 enthaltenen, auszugsweise wiedergegebenen Belehrung, nicht darüber belehrt bzw. aufgefordert, der BVAEB die jährliche Anpassung ihres Ruhebezuges von der Stadt römisch 40 zu melden. 2.1.
  7. Die BF hat der BVAEB seit Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses ab 01.08.2017 nie eine Änderung ihrer finanziellen Situation bekanntgegeben. 2.1.
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 30.08.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF aufgrund des Überbezuges ihres Witwenversorgungsgenusses im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024

§ 39PG verpflichtet sei, dem Bund den Betrag von EUR 59.433,00 zu ersetzen.2.1.12.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVAEB vom 30.08.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF aufgrund des Überbezuges ihres Witwenversorgungsgenusses im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024

Paragraph 39, PG verpflichtet sei, dem Bund den Betrag von EUR 59.433,00 zu ersetzen. 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 24.09.2024, GZ: XXXX , wurde die unter Punkt 2.1.
  4. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
  5. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVAEB vom 24.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde die unter Punkt 2.1.
  6. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. 2.1.
  7. Mit Schreiben vom 02.10.2024 beantragte die BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und wurde insbesondere durch das Schreiben der BVAEB vom 03.12.2024 samt beigefügter, detaillierter und nachvollziehbarer Aufschlüsselung/Berechnung des (Witwenversorgungs-)Gesamtübergenusses und den Auskünften der Stadt XXXX , Magistratsabteilung 2, abschließend geklärt. Die BF ist dieser Aufschlüsselung/Berechnung der BVAEB nicht entgegengetreten. Sie hat auch nie bestritten, einen Übergenuss in Höhe von insgesamt EUR 59.433,00 bezogen zu haben, sie wendet sich nur gegen die Verpflichtung zu deren Rückzahlung. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und wurde insbesondere durch das Schreiben der BVAEB vom 03.12.2024 samt beigefügter, detaillierter und nachvollziehbarer Aufschlüsselung/Berechnung des (Witwenversorgungs-)Gesamtübergenusses und den Auskünften der Stadt römisch 40 , Magistratsabteilung 2, abschließend geklärt. Die BF ist dieser Aufschlüsselung/Berechnung der BVAEB nicht entgegengetreten. Sie hat auch nie bestritten, einen Übergenuss in Höhe von insgesamt EUR 59.433,00 bezogen zu haben, sie wendet sich nur gegen die Verpflichtung zu deren Rückzahlung. Aus der Stellungnahme der Stadt XXXX , MA 2, vom 23.01.2025 ergibt sich klar und eindeutig, dass die BF im Zeitraum 2017 bis 2024 nicht in schriftlicher Form (Mitteilung odgl) über die jährliche Anpassung/Erhöhung ihres Ruhebezuges informierte wurde und eine solche schriftliche Mitteilung auch nicht vorgesehen ist. Die BF habe jedoch monatlich Gehaltsbelege an ihre Wohnadresse übermittelt bekommen. Sofern die BVAEB in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2025 zur Stellungnahme der MA 2 vom 23.01.2025 vorbringt, dass eine telefonische Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Stadt XXXX , MA 2, ergeben hätte, „dass sehr wohl jährliche Bezugsinformationen an die Bezieher von Leistungen der Stadt XXXX vorgesehen sind“, steht diese Information im Widerspruch zur schriftlichen Auskunft der MA
  9. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eigene Wahrnehmungen zur behaupteten telefonischen Auskunft noch liegen jegliche Nachweise über eine derartige behauptete telefonische Auskunft vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Stadt XXXX , MA 2, eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich falsch beantworten sollte und demgegenüber ein einzelner Mitarbeiter der selben Behörde telefonisch eine abweichende, vermeintlich richtige Auskunft erteilen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts seitens der Stadt XXXX , MA2, übermittelten schriftlichen Auskunft. Aus der Stellungnahme der Stadt römisch 40 , MA 2, vom 23.01.2025 ergibt sich klar und eindeutig, dass die BF im Zeitraum 2017 bis 2024 nicht in schriftlicher Form (Mitteilung odgl) über die jährliche Anpassung/Erhöhung ihres Ruhebezuges informierte wurde und eine solche schriftliche Mitteilung auch nicht vorgesehen ist. Die BF habe jedoch monatlich Gehaltsbelege an ihre Wohnadresse übermittelt bekommen. Sofern die BVAEB in ihrer Stellungnahme vom 10.02.2025 zur Stellungnahme der MA 2 vom 23.01.2025 vorbringt, dass eine telefonische Rücksprache mit einem Mitarbeiter der Stadt römisch 40 , MA 2, ergeben hätte, „dass sehr wohl jährliche Bezugsinformationen an die Bezieher von Leistungen der Stadt römisch 40 vorgesehen sind“, steht diese Information im Widerspruch zur schriftlichen Auskunft der MA
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder eigene Wahrnehmungen zur behaupteten telefonischen Auskunft noch liegen jegliche Nachweise über eine derartige behauptete telefonische Auskunft vor. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Stadt römisch 40 , MA 2, eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich falsch beantworten sollte und demgegenüber ein einzelner Mitarbeiter der selben Behörde telefonisch eine abweichende, vermeintlich richtige Auskunft erteilen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts seitens der Stadt römisch 40 , MA2, übermittelten schriftlichen Auskunft. Vorliegend handelt es sich um eine Beurteilung einer Rechtsfrage. Es ist strittig, ob die BF

§ 39

PG verpflichtet ist, dem Bund den von ihr im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024 bezogenen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 59.433,00 zur Gänze oder auch nur zum Teil zu ersetzen.Es ist strittig, ob die BF

Paragraph 39, PG verpflichtet ist, dem Bund den von ihr im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024 bezogenen Übergenuss in Höhe von insgesamt netto EUR 59.433,00 zur Gänze oder auch nur zum Teil zu ersetzen. 2.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG) lauten: ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN UNTERABSCHNITT A VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß § 14.

(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14,
(1)Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. […]
(5)Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug. Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses § 15.
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15,
(1)Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2)Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz
  1. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
  2. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4)Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:1. das Erwerbseinkommen

§ 91Abs.

1 und 1a ASVG,2. wiederkehrende Geldleistungena) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,

  1. b)auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grunda) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
  2. b)von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
  3. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
  4. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
  5. e)des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
  6. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
  7. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
  8. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
  9. i)von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer vonaa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften undbb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
  10. j)sonstiger

§ 5Abs.

1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,

  1. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
  2. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(4)Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:, 1. das Erwerbseinkommen

Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG,, 2. wiederkehrende Geldleistungen,

  1. a)aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,,
  2. b)auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund,
  3. a)dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),,
  4. b)von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,,
  5. c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,,
  6. d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,,
  7. e)des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,,
  8. f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,,
  9. g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,,
  10. h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,,
  11. i)von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von,
  12. aa)öffentlich-rechtlichen Körperschaften und,
  13. bb)Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,,
  14. j)sonstiger

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,, k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,,

  1. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und,
  2. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen. Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges § 15c.
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Paragraph 15 c,
(1)Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(2)Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3)Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(3)Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen. Meldung des Einkommens § 15d.
(1)Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 15b erhöhten oder nach § 15c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.Paragraph 15 d,
(1)Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 15 b, erhöhten oder nach Paragraph 15 c, verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekanntgegeben worden ist.
(2)Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 15 Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(2)Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 15, Absatz 2, überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3)Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 40 nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.
(3)Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 40, nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat. Meldepflicht § 38.
(1)Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.Paragraph 38,
(1)Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2)Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(2)Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3)Die Pflicht zur Meldung des Einkommens

§ 15dbleibt unberührt.

(3)Die Pflicht zur Meldung des Einkommens

Paragraph 15 d, bleibt unberührt. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 39.

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.Paragraph 39,
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. 2.3.
  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 2.3.4.
  2. Die BF hat – dies ist unbestritten – dem Grunde nach ab dem 01.08.2017 Anspruch auf Witwenversorgungsbezug. Ebenso unbestritten ist die Höhe der der BF seit 01.08.2017 tatsächlich ausbezahlten Höhe des Witwenversorgungsbezuges sowie, dass das Gesamteinkommen der BF – bestehend aus dem Witwenversorgungsbezug von der BVAEB und ihrem Ruhebezug von der Stadt XXXX , MA2, – seit 01.08.2017 durchgehend mehr als monatlich brutto EUR 8.460,00 betragen hat.Ebenso unbestritten ist die Höhe der der BF seit 01.08.2017 tatsächlich ausbezahlten Höhe des Witwenversorgungsbezuges sowie, dass das Gesamteinkommen der BF – bestehend aus dem Witwenversorgungsbezug von der BVAEB und ihrem Ruhebezug von der Stadt römisch 40 , MA2, – seit 01.08.2017 durchgehend mehr als monatlich brutto EUR 8.460,00 betragen hat. Weiters unbestritten ist, dass die BVAEB den Witwenversorgungsgenuss der BF – unter Berücksichtigung des Ruhebezuges der BF von der Stadt XXXX , MA2, – bereits ab erstmaliger Zuerkennung ab 01.08.2017 aufgrund des in § 15c PG normierten Grenzbetrages von EUR 8.460,00 vermindern hätte müssen, um sicherzustellen, dass das Gesamteinkommen der BF diesen Grenzbetrag nicht übersteigt, dies jedoch aufgrund eines Übertragungsfehlers unterlassen hat. Weiters unbestritten ist, dass die BVAEB den Witwenversorgungsgenuss der BF – unter Berücksichtigung des Ruhebezuges der BF von der Stadt römisch 40 , MA2, – bereits ab erstmaliger Zuerkennung ab 01.08.2017 aufgrund des in Paragraph 15 c, PG normierten Grenzbetrages von EUR 8.460,00 vermindern hätte müssen, um sicherzustellen, dass das Gesamteinkommen der BF diesen Grenzbetrag nicht übersteigt, dies jedoch aufgrund eines Übertragungsfehlers unterlassen hat. Durch diesen Fehler hat die BF – im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.08.2021 bis 31.07.2024 – (Witwenversorgungs-)Übergenüsse im Ausmaß von insgesamt netto EUR 59.433,00 empfangen. Der Fehler und der daraus resultierende Überbezug ist ursächlich auf die BVAEB zurückzuführen. Die BF hat der BVAEB im Zuge der Beantragung des Witwenversorgungsbezuges bekanntgegeben, dass sie einen Ruhebezug von der Stadt XXXX , MA 2, erhält und diesen in ihrem schriftlichen Antrag auch der Höhe nach richtig angeführt.Der Fehler und der daraus resultierende Überbezug ist ursächlich auf die BVAEB zurückzuführen. Die BF hat der BVAEB im Zuge der Beantragung des Witwenversorgungsbezuges bekanntgegeben, dass sie einen Ruhebezug von der Stadt römisch 40 , MA 2, erhält und diesen in ihrem schriftlichen Antrag auch der Höhe nach richtig angeführt. 2.3.4.2.

§ 39Abs.

1 PG sind zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund dann nicht zu ersetzen, soweit diese im guten Glauben empfangen worden sind.2.3.4.2.

Paragraph 39, Absatz eins, PG sind zu Unrecht empfangene Leistungen dem Bund dann nicht zu ersetzen, soweit diese im guten Glauben empfangen worden sind. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrags (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0165; VwGH 13.03.2009, Zl. 2007/12/0096; Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 39 PG 1965, Rz 8). Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrags (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0165; VwGH 13.03.2009, Zl. 2007/12/0096; Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 39, PG 1965, Rz 8). Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbaren Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 05.07.2006, Zl. 2005/12/0224; Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 39 PG 1965, Rz 9). Um die objektive Erkennbarkeit eines Irrtums der auszahlenden Stelle und damit die Gutgläubigkeit des Empfängers einer Zahlung nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Das Fehlen solcher nachvollziehbaren Darlegungen belastet einen Bescheid über die Rückforderung von Übergenüssen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (VwGH 05.07.2006, Zl. 2005/12/0224; Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 39, PG 1965, Rz 9). Das Vorliegen des guten Glaubens iSd Abs 1 ist im Zeitraum der Empfangnahme des Übergenusses zu beurteilen. Eine Gutgläubigkeit ist auch für den Fall nicht anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (VwGH 19.09.2003, Zl. 2002/12/0270 mit Hinweis auf VwSlg 12.904 A/1989; Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 39 PG 1965, Rz 10). Das Vorliegen des guten Glaubens iSd Absatz eins, ist im Zeitraum der Empfangnahme des Übergenusses zu beurteilen. Eine Gutgläubigkeit ist auch für den Fall nicht anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (VwGH 19.09.2003, Zl. 2002/12/0270 mit Hinweis auf VwSlg 12.904 A/1989; Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 39, PG 1965, Rz 10). 2.3.4.

  1. § 38 Abs PG1 normiert eine generelle Meldepflicht von Tatsachen, die für den Verlust oder die Minderung des Anspruchs oder das Ruhen der Leistung von Bedeutung sind. Diese Tatsachen sind binnen einem Monat zu melden. Die Festlegung einer Meldepflicht ist notwendig, um die Behörde in die Lage zu versetzen, nach den jeweiligen Veränderungen in der Sachlage, das nach dem Gesetz vorgesehene Ausmaß der Geldleistungen zu bestimmen. Für die Empfänger von Ergänzungszulagen wird diese Verpflichtung in Abs 2 besonders deutlich ausgesprochen, weil die Hereinbringung zu Unrecht empfangener Bezüge bei diesen Personen idR auf erhebliche Schwierigkeiten stößt (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 38 PG, Rz 1). 2.3.4.
  2. Paragraph 38, Abs PG1 normiert eine generelle Meldepflicht von Tatsachen, die für den Verlust oder die Minderung des Anspruchs oder das Ruhen der Leistung von Bedeutung sind. Diese Tatsachen sind binnen einem Monat zu melden. Die Festlegung einer Meldepflicht ist notwendig, um die Behörde in die Lage zu versetzen, nach den jeweiligen Veränderungen in der Sachlage, das nach dem Gesetz vorgesehene Ausmaß der Geldleistungen zu bestimmen. Für die Empfänger von Ergänzungszulagen wird diese Verpflichtung in Absatz 2, besonders deutlich ausgesprochen, weil die Hereinbringung zu Unrecht empfangener Bezüge bei diesen Personen idR auf erhebliche Schwierigkeiten stößt (Altersberger in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 38, PG, Rz 1). Zu den nach § 38 PG 1965 zu meldenden Veränderungen zählen insbesondere:Zu den nach Paragraph 38, PG 1965 zu meldenden Veränderungen zählen insbesondere: ● der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land (s § 11 lit a); der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land (s Paragraph 11, Litera a,); ● die Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (s § 11 lit f und § 21 Abs 1 lit c); die Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (s Paragraph 11, Litera f und Paragraph 21, Absatz eins, Litera c,); ● die Verehelichung der Witwe oder früheren Ehefrau (s § 21 Abs 2); die Verehelichung der Witwe oder früheren Ehefrau (s Paragraph 21, Absatz 2,); ● die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung einer Waise, die nach § 17 Abs 2 einen Waisenversorgungsgenuss bezieht; die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung einer Waise, die nach Paragraph 17, Absatz 2, einen Waisenversorgungsgenuss bezieht; ● der Eintritt der im § 17 Abs 5 umschriebenen Tatbestände bei Waisen, die einen Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs 2 oder 3 beziehen; der Eintritt der im Paragraph 17, Absatz 5, umschriebenen Tatbestände bei Waisen, die einen Waisenversorgungsgenuss nach Paragraph 17, Absatz 2, oder 3 beziehen; ● die Beendigung der Schwangerschaft der Witwe, die einen Übergangsbeitrag nach § 16 bezieht; die Beendigung der Schwangerschaft der Witwe, die einen Übergangsbeitrag nach Paragraph 16, bezieht; ● die Erbringung von Unterhaltsleistungen durch die Erben des verstorbenen Beamten an die frühere Ehefrau (s § 19 Abs 7); die Erbringung von Unterhaltsleistungen durch die Erben des verstorbenen Beamten an die frühere Ehefrau (s Paragraph 19, Absatz 7,); ● das Zufließen von Einkünften auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe im Falle des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches der Witwe (s § 21 Abs 6); das Zufließen von Einkünften auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe im Falle des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches der Witwe (s Paragraph 21, Absatz 6,); ● alle Tatbestände, die das Erlöschen oder die Minderung des Anspruches auf Kinderzulage nach sich ziehen (s § 25 PG in Verbindung mit § 4 GehG) (Fellner, BDG § 38 PG, Rz 1). alle Tatbestände, die das Erlöschen oder die Minderung des Anspruches auf Kinderzulage nach sich ziehen (s Paragraph 25, PG in Verbindung mit Paragraph 4, GehG) (Fellner, BDG Paragraph 38, PG, Rz 1). 2.3.4.
  3. Nach der zu Meldeverpflichtungen in anderen Gesetzen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss im guten Glauben empfangen zu haben (auf den gutgläubigen Verbrauch, den der Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen führt, kommt es nicht an). Diese Rechtsprechung ist auch auf Meldepflichtverletzungen nach § 38 Abs. 1 PG anzuwenden; denn der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinn des § 39 Abs. 1 PG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 14.11.1988, Zl. 88/12/0115, und vom 22.05.1989, Zl. 88/12/0067, nach denen die zu § 13a GG entwickelte Judikatur auch auf § 39 Abs. 1 PG anzuwenden ist) schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Daher muss seine Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses an Hilflosenzulagen - vor dem Hintergrund des Zweckes, der eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden Meldeverpflichtung nach § 38 Abs. 1 PG, nämlich die Behörde in Fällen, in denen der Meldepflichtige schon eine Hilflosenzulage bezieht, ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung von Bedeutung sind, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist - jedenfalls dann verneint werden, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet, und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (VwGH 14.12.1994, Zl. 93/12/0329; vgl. 21.10.1991, Zl. 90/12/0324, mit weiteren Judikaturhinweisen).2.3.4.
  4. Nach der zu Meldeverpflichtungen in anderen Gesetzen ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht zur Folge, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss im guten Glauben empfangen zu haben (auf den gutgläubigen Verbrauch, den der Beschwerdeführer ebenfalls ins Treffen führt, kommt es nicht an). Diese Rechtsprechung ist auch auf Meldepflichtverletzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, PG anzuwenden; denn der gute Glaube beim Empfang einer Leistung im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, PG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. die Erkenntnisse vom 14.11.1988, Zl. 88/12/0115, und vom 22.05.1989, Zl. 88/12/0067, nach denen die zu Paragraph 13 a, GG entwickelte Judikatur auch auf Paragraph 39, Absatz eins, PG anzuwenden ist) schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Daher muss seine Gutgläubigkeit beim Empfang eines Übergenusses an Hilflosenzulagen - vor dem Hintergrund des Zweckes, der eine spezielle Form der Mitwirkungspflicht darstellenden Meldeverpflichtung nach Paragraph 38, Absatz eins, PG, nämlich die Behörde in Fällen, in denen der Meldepflichtige schon eine Hilflosenzulage bezieht, ehestmöglich in die Lage zu versetzen, Tatsachen, die für den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung von Bedeutung sind, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist - jedenfalls dann verneint werden, wenn der Meldepflichtige solche Tatsachen, deren Bedeutung für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches er zumindest - wiederum objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - erkennen musste, nicht bzw. nicht rechtzeitig meldet, und der Übergenuss darauf zurückzuführen ist (VwGH 14.12.1994, Zl. 93/12/0329; vergleiche 21.10.1991, Zl. 90/12/0324, mit weiteren Judikaturhinweisen). Obwohl eine Meldepflichtverletzung nur die objektive und nicht die subjektive Erkennbarkeit des Eintrittes eines Meldefalles im eben genannten Sinn voraussetzt, bedingt dies nicht die völlige Außerachtlassung der subjektiven Faktoren. Vielmehr muss der Meldepflichtige nach den obigen Ausführungen bei Anwendung eines durchschnittlichen Ausmaßes an Sorgfalt - wieder objektiv beurteilt und nicht nach seinem subjektiven Wissen - die Bedeutung eingetretener Tatsachen für den Verlust oder die Minderung seines Anspruches erkennen können (VwGH 14.12.1994, Zl 93/12/0329). 2.3.4.
  5. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF keinerlei Verschulden daran trifft, dass ihr ab 01.08.2017 ein Witwenversorgungsgenuss in einem ihr in dieser Höhe nicht zustehendem Ausmaß ausbezahlt wurde. Sie hat die BVAEB im Zuge der Beantragung des Witwenversorgungsgenusses über die korrekte Höhe ihres Ruhebezuges von der Stadt XXXX informiert.2.3.4.
  6. Zunächst ist festzuhalten, dass die BF keinerlei Verschulden daran trifft, dass ihr ab 01.08.2017 ein Witwenversorgungsgenuss in einem ihr in dieser Höhe nicht zustehendem Ausmaß ausbezahlt wurde. Sie hat die BVAEB im Zuge der Beantragung des Witwenversorgungsgenusses über die korrekte Höhe ihres Ruhebezuges von der Stadt römisch 40 informiert. Ebenso wenig kann der BF subjektiv vorgeworfen werden, dass sie nach der Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses mit Bescheid vom 07.08.2017, GZ: XXXX , sogleich erkennen hätte müssen, dass ihr der Witwenversorgungsgenuss in dieser Höhe nicht zusteht, da sie ein Gesamteinkommen von mehr als brutto monatlich EUR 8.460,00 bezogen hat. Dies ist auch der BVAEB selbst nicht aufgefallen und ist die BVAEB daraus resultierend auch nicht ihrer Verpflichtung

§ 15d

PG nachgekommen, die BF jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten.Ebenso wenig kann der BF subjektiv vorgeworfen werden, dass sie nach der Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses mit Bescheid vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , sogleich erkennen hätte müssen, dass ihr der Witwenversorgungsgenuss in dieser Höhe nicht zusteht, da sie ein Gesamteinkommen von mehr als brutto monatlich EUR 8.460,00 bezogen hat. Dies ist auch der BVAEB selbst nicht aufgefallen und ist die BVAEB daraus resultierend auch nicht ihrer Verpflichtung

Paragraph 15 d, PG nachgekommen, die BF jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten. Die BF wurde zwar auf der vierten und letzten Seite des Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: XXXX unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ wie folgt informiert:Die BF wurde zwar auf der vierten und letzten Seite des Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ wie folgt informiert: „[…] Beachten Sie bitte die Ausführungen in den beiliegenden Hinweisen zu Ruhe- und Versorgungsbezügen. Besonders wird auf Ihre Meldepflicht hingewiesen. Demnach sind alle Ihnen bekannten Veränderungen in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der BVA, Pensionsservice, bekannt zu geben. Für den Schaden, der dem Bund durch die Verletzung der Meldepflicht entsteht, sind Sie ersatzpflichtig.“, Für den Schaden, der dem Bund durch die Verletzung der Meldepflicht entsteht, sind Sie ersatzpflichtig.“ Weiters wurde dem Bescheid als Beilage 1 „Hinweise zu Ruhe- und Versorgungsbezügen“ mit Stand vom

  1. Jänner 2017 beigelegt, die unter „Punkt III. Meldepflicht“ die folgenden Informationen enthält:Weiters wurde dem Bescheid als Beilage 1 „Hinweise zu Ruhe- und Versorgungsbezügen“ mit Stand vom
  2. Jänner 2017 beigelegt, die unter „Punkt römisch drei. Meldepflicht“ die folgenden Informationen enthält: „Empfangen Sie einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, so sind Sie verpflichtet, jede Ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründen, binnen einem Monat der BVA, Pensionsservice, zu melden. Insbesondere ist beim Ruhebezug zu melden: [...] f) Änderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse (z.B. Erwerb und Pension) [...] Für alle Ansprüche und Meldungen gilt: In jeder Meldung sind die für die meldepflichtige Tatsache bedeutsamen näheren Umstände bekannt zu geben (z.B. das maßgebliche Datum, Art und Höhe der Einkünfte, auszahlende Stelle, Geschäftszahl) und geeignete Nachweise anzuschließen. [...]“ „Punkt IV. Falsche Angaben und Verletzungen der Meldeflicht“ enthält die folgenden Informationen:„Punkt römisch vier. Falsche Angaben und Verletzungen der Meldeflicht“ enthält die folgenden Informationen: „Sie haften für alle Schäden, die dem Bund durch wissentlich falsche Angaben bzw. durch Unterlassung der Meldung von Umständen entstehen, die den Verlust oder die Minderung des Anspruches oder das Ruhen der Leistung zur Folge haben.“ Diese der BF mit dem Bescheid zugekommenen Informationen widersprachen jedoch (inhaltlich) dem gleichzeitig übermittelten Bescheid, mit dem der BF ein Witwenversorgungsbezug zugesprochen wurde, der – gemeinsam mit dem Ruhebezug der Stadt XXXX , MA 2, – den Gesamtbetrag von EUR 8.460,00 überschritt. Diese der BF mit dem Bescheid zugekommenen Informationen widersprachen jedoch (inhaltlich) dem gleichzeitig übermittelten Bescheid, mit dem der BF ein Witwenversorgungsbezug zugesprochen wurde, der – gemeinsam mit dem Ruhebezug der Stadt römisch 40 , MA 2, – den Gesamtbetrag von EUR 8.460,00 überschritt. Der Ruhebezug der BF, den diese von der Stadt XXXX , MA 2, erhalten hat, wurde nach Erhalt des Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: XXXX , erstmals ab 01.01.2018 erhöht und zwar von zuvor monatlich brutto EUR 5.516,63 auf monatlich brutto EUR 5.604,80.Der Ruhebezug der BF, den diese von der Stadt römisch 40 , MA 2, erhalten hat, wurde nach Erhalt des Bescheides der BVAEB vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , erstmals ab 01.01.2018 erhöht und zwar von zuvor monatlich brutto EUR 5.516,63 auf monatlich brutto EUR 5.604,
  3. In weiterer Folge wurde der Ruhebezug der BF, den diese von der Stadt XXXX , MA 2, erhalten hat, wie folgt erhöht:In weiterer Folge wurde der Ruhebezug der BF, den diese von der Stadt römisch 40 , MA 2, erhalten hat, wie folgt erhöht: ● ab 01.01.2019 Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.672,
  4. ● ab 01.01.2020 Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.766,
  5. ● ab 01.01.2021 Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 5.801,
  6. ● ab 01.01.2022 Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.154,
  7. ● ab 01.01.2023 Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.235,
  8. ● ab 01.01.2024 Ruhebezug in Höhe von monatlich brutto EUR 6.802,
  9. Der Ruhebezug der BF wurde faktisch erhöht, wobei die BF über diese jährliche Erhöhung seitens der Stadt XXXX nie schriftlich informiert wurde. Der Ruhebezug der BF wurde faktisch erhöht, wobei die BF über diese jährliche Erhöhung seitens der Stadt römisch 40 nie schriftlich informiert wurde. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zum Ergebnis, dass einer Leistungsbezieherin in der vorliegenden Konstellation der Überbezug im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 nicht objektiv vorwerfbar war bzw. sie diesen nicht objektiv erkennen hätte müssen und auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen keine Zweifel haben hätte müssen: ● Die BF hat der BVAEB im Zuge der Beantragung des Witwenversorgungsbezuges korrekt gemeldet, dass sie zusätzlich einen Ruhebezug von der Stadt XXXX , MA 2, bezieht. Sie hat der BVAEB die korrekte Höhe ihres Ruhebezuges genannt. Die BF hat der BVAEB im Zuge der Beantragung des Witwenversorgungsbezuges korrekt gemeldet, dass sie zusätzlich einen Ruhebezug von der Stadt römisch 40 , MA 2, bezieht. Sie hat der BVAEB die korrekte Höhe ihres Ruhebezuges genannt. ● Die BVAEB hat der BF beginnend mit der erstmaligen Zuerkennung des Witwenversorgungsbezuges ab 01.08.2017 einen zu hohen Witwenversorgungsbezug zuerkannt, wodurch die BF – unter Berücksichtigung des von der BF erhaltenen Ruhebezuges der Stadt XXXX – mehr als EUR 8.460,00 monatlich bezogen hat. Dies ist auf einen Fehler der BVAEB zurückzuführen, der der BVAEB sieben Jahre nicht aufgefallen ist. Die BVAEB hat der BF beginnend mit der erstmaligen Zuerkennung des Witwenversorgungsbezuges ab 01.08.2017 einen zu hohen Witwenversorgungsbezug zuerkannt, wodurch die BF – unter Berücksichtigung des von der BF erhaltenen Ruhebezuges der Stadt römisch 40 – mehr als EUR 8.460,00 monatlich bezogen hat. Dies ist auf einen Fehler der BVAEB zurückzuführen, der der BVAEB sieben Jahre nicht aufgefallen ist. ● Als Konsequenz des Fehlers der BVAEB wurde die BF in weiterer Folge von der BVAEB auch nicht jährlich

§ 15cPG aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse bekanntzugeben.

Seitens der BVAEB wurde in den Folgejahren keine jährliche Überprüfung des Gesamteinkommens der BF durchgeführt. Als Konsequenz des Fehlers der BVAEB wurde die BF in weiterer Folge von der BVAEB auch nicht jährlich

Paragraph 15 c, PG aufgefordert, ihre Einkommensverhältnisse bekanntzugeben. Seitens der BVAEB wurde in den Folgejahren keine jährliche Überprüfung des Gesamteinkommens der BF durchgeführt. ● Die BF wurde zwar seitens der BVAEB gemeinsam mit dem Bescheid vom 07.08.2017, GZ: XXXX , über ihre Meldepflichten informiert, darunter explizit darüber, dass „Änderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse (z.B. Erwerb und Pension)“ zu melden sind. Sie wurde auch darüber informiert, dass „Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezug, deren monatliches Gesamteinkommen EUR 8.460,00 überschreitet, haben unverzüglich die Änderung ihres sonstigen Einkommens zu melden.“ Der Information über ihre Meldepflicht im Hinblick auf das nicht zu überschreitende Gesamteinkommen von EUR 8.460,00 wurde insofern seitens der BF widersprochen/zuwidergehandelt, indem der BF von Anfang an ein Witwenversorgungsbezug zuerkannt wurde, mit dem das Gesamteinkommen der BF von EUR 8.460,00 überschritten wurde. Die BF wurde zwar seitens der BVAEB gemeinsam mit dem Bescheid vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , über ihre Meldepflichten informiert, darunter explizit darüber, dass „Änderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse (z.B. Erwerb und Pension)“ zu melden sind. Sie wurde auch darüber informiert, dass „Personen mit Anspruch auf Versorgungsbezug, deren monatliches Gesamteinkommen EUR 8.460,00 überschreitet, haben unverzüglich die Änderung ihres sonstigen Einkommens zu melden.“ Der Information über ihre Meldepflicht im Hinblick auf das nicht zu überschreitende Gesamteinkommen von EUR 8.460,00 wurde insofern seitens der BF widersprochen/zuwidergehandelt, indem der BF von Anfang an ein Witwenversorgungsbezug zuerkannt wurde, mit dem das Gesamteinkommen der BF von EUR 8.460,00 überschritten wurde. ● Die BF wurde seitens der BVAEB abgesehen von der Beilage 1 zum Bescheid vom 07.08.2017 enthaltenen, auszugsweise wiedergegebenen Belehrung, nicht darüber belehrt bzw. aufgefordert, der BVAEB die jährliche Anpassung ihres Ruhebezuges von der Stadt XXXX zu melden. Die BF wurde seitens der BVAEB abgesehen von der Beilage 1 zum Bescheid vom 07.08.2017 enthaltenen, auszugsweise wiedergegebenen Belehrung, nicht darüber belehrt bzw. aufgefordert, der BVAEB die jährliche Anpassung ihres Ruhebezuges von der Stadt römisch 40 zu melden. ● Die BF erhielt von der Stadt XXXX , MA2, im Zeitraum 2017 bis 2024 nie in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert. Sie hatte daher auch nicht die Möglichkeit, eine solche schriftliche Information an die BVAEB weiterzuleiten.  Die BF erhielt von der Stadt römisch 40 , MA2, im Zeitraum 2017 bis 2024 nie in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert. Sie hatte daher auch nicht die Möglichkeit, eine solche schriftliche Information an die BVAEB weiterzuleiten. ● Die BF war zum Zeitpunkt des Beginnes des Witwenversorgungsbezuges im August 2017 78 Jahre alt und damit im fortgeschrittenen Alter. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2021 bis 31.07.2024 war sie zwischen 81 und 84 Jahre alt. Aus folgenden Gründen kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Ergebnis, dass einer Leistungsbezieherin in der vorliegenden Konstellation der Überbezug ab dem 01.01.2024 objektiv vorwerfbar war bzw. sie diesen objektiv erkennen hätte müssen und insbesondere bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistungen zumindest Zweifel haben hätte müssen: Unbeschadet des Berechnungsfehlers der BVAEB wurde die BF mit Bescheid vom 07.08.2017, GZ: XXXX , über ihre Meldepflichten informiert, darunter explizit darüber, dass „Änderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse (z.B. Erwerb und Pension)“ zu melden sind. Auch wenn die BF seitens der Stadt XXXX , MA 2, im Zeitraum 2017 bis 2024 nie in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert wurde, so wurden ihr doch monatlich ihre Gehaltsbezüge übermittelt, aus denen ihr Bruttoeinkommen von der Stadt XXXX , MA 2, ersichtlich war. Die BF musste zudem objektiv erkennen, dass ihr Ruhebezug von der Stadt XXXX , MA 2, stetig stieg. Unbeschadet des Berechnungsfehlers der BVAEB wurde die BF mit Bescheid vom 07.08.2017, GZ: römisch 40 , über ihre Meldepflichten informiert, darunter explizit darüber, dass „Änderungen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse (z.B. Erwerb und Pension)“ zu melden sind. Auch wenn die BF seitens der Stadt römisch 40 , MA 2, im Zeitraum 2017 bis 2024 nie in schriftlicher Form (Mitteilung odgl.) über die jährliche Anpassung/Erhöhung informiert wurde, so wurden ihr doch monatlich ihre Gehaltsbezüge übermittelt, aus denen ihr Bruttoeinkommen von der Stadt römisch 40 , MA 2, ersichtlich war. Die BF musste zudem objektiv erkennen, dass ihr Ruhebezug von der Stadt römisch 40 , MA 2, stetig stieg. Ihr monatlicher Ruhebezug von der Stadt XXXX , MA 2, stieg im Zeitraum von 01.01.2017 bis 01.01.2023 durchschnittlich jedes Jahr um ca. EUR 80,- (pro Monat). Einen ersten „Ausreißer“ gab es, als der monatliche Ruhebezug vom Jahr 2021 auf 2022 um mehr als EUR 300,-, konkret von EUR 5.801,80 auf EUR 6.154,72 (pro Monat) angehoben wurde. Den mit Abstand höchsten „Ausreißer“ gab es, als der Ruhebezug der BF vom Jahr 2023 auf 2024 um fast EUR 600,-, konkret von EUR 6.235,09 auf EUR 6.802,54 (pro Monat) angehoben wurde. Die BF hat sodann ab 01.01.2024 einen deutlich höheren Ruhebezug der Stadt XXXX , MA 2, bezogen und zusätzlich einen – ebenso jährlich kontinuierlich leicht steigenden – Witwenversorgungsbezug der BVAEB bezogen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte ein Leistungsbezieher in dieser Konstellation ab 01.01.2024 aufgrund des auffällig hohen und zuvor nicht erlebten Anstieges des Gesamteinkommens zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben müssen und ist der Überbezug ab diesem Zeitpunkt objektiv vorwerfbar.Ihr monatlicher Ruhebezug von der Stadt römisch 40 , MA 2, stieg im Zeitraum von 01.01.2017 bis 01.01.2023 durchschnittlich jedes Jahr um ca. EUR 80,- (pro Monat). Einen ersten „Ausreißer“ gab es, als der monatliche Ruhebezug vom Jahr 2021 auf 2022 um mehr als EUR 300,-, konkret von EUR 5.801,80 auf EUR 6.154,72 (pro Monat) angehoben wurde. Den mit Abstand höchsten „Ausreißer“ gab es, als der Ruhebezug der BF vom Jahr 2023 auf 2024 um fast EUR 600,-, konkret von EUR 6.235,09 auf EUR 6.802,54 (pro Monat) angehoben wurde. Die BF hat sodann ab 01.01.2024 einen deutlich höheren Ruhebezug der Stadt römisch 40 , MA 2, bezogen und zusätzlich einen – ebenso jährlich kontinuierlich leicht steigenden – Witwenversorgungsbezug der BVAEB bezogen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte ein Leistungsbezieher in dieser Konstellation ab 01.01.2024 aufgrund des auffällig hohen und zuvor nicht erlebten Anstieges des Gesamteinkommens zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben müssen und ist der Überbezug ab diesem Zeitpunkt objektiv vorwerfbar. Daraus folgt, dass die BF den von ihr im Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 bezogenen Überbezug im guten Glauben empfangen hat und ihr die Verletzung ihrer Meldepflicht in diesem Zeitraum nicht objektiv vorwerfbar ist. Im Hinblick auf den von der BF im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 bezogenen Überbezug kann sich die BF nicht auf einen Empfang in gutem Glauben berufen. Sie hätte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistung haben müssen. Die BF, die zwar im fortgeschrittenen Alter ist, deren Geschäftsfähigkeit im Zeitraum 2017 bis 2024 jedoch nicht in Frage gestellt wurde und gegeben war, wäre verpflichtet gewesen, der BVAEB die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse, die unter die Meldepflicht

§ 38PG zu subsumieren sind, zu melden.

Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Die BF hat der BVAEB seit Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses ab 01.08.2017 nie eine Änderung ihrer finanziellen Situation bekanntgegeben. Dies ist ihr ab dem 01.01.2024 objektiv und subjektiv vorwerfbar.Im Hinblick auf den von der BF im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 bezogenen Überbezug kann sich die BF nicht auf einen Empfang in gutem Glauben berufen. Sie hätte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr ausbezahlten Leistung haben müssen. Die BF, die zwar im fortgeschrittenen Alter ist, deren Geschäftsfähigkeit im Zeitraum 2017 bis 2024 jedoch nicht in Frage gestellt wurde und gegeben war, wäre verpflichtet gewesen, der BVAEB die Änderung ihrer Einkommensverhältnisse, die unter die Meldepflicht

Paragraph 38, PG zu subsumieren sind, zu melden. Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen. Die BF hat der BVAEB seit Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses ab 01.08.2017 nie eine Änderung ihrer finanziellen Situation bekanntgegeben. Dies ist ihr ab dem 01.01.2024 objektiv und subjektiv vorwerfbar. Wäre sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass der BVAEB der ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses unterlaufene Berechnungsfehler früher aufgefallen wäre und die BVAEB den Witwenversorgungsgenuss der BF früher

§ 15c

PG vermindert hätte, was einen wesentlich geringeren Übergenuss der BF zur Folge gehabt hätte. Wäre sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass der BVAEB der ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses unterlaufene Berechnungsfehler früher aufgefallen wäre und die BVAEB den Witwenversorgungsgenuss der BF früher

Paragraph 15 c, PG vermindert hätte, was einen wesentlich geringeren Übergenuss der BF zur Folge gehabt hätte. Aus den dargestellten Gründen ist der Beschwerde daher teilweise mit der Maßgabe stattzugeben, dass es zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.07.2024 einen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 59.433,00 bezogen hat. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

§ 39

PG verpflichtet ist, dem Bund bei sonstiger Exekution jenen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 18.075,43 zu ersetzen, den sie im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 bezogen hat.Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 39, PG verpflichtet ist, dem Bund bei sonstiger Exekution jenen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 18.075,43 zu ersetzen, den sie im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.07.2024 bezogen hat. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht verpflichtet ist, dem Bund jenen Überbezug in Höhe von insgesamt EUR 41.357,57 zu ersetzen, den sie im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.12.2023 bezogen hat.“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2300570.1.00

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