Obsah (8)
§ 38§ 10Art. 133§ 6§ 18§ 59§ 16§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW255 2303911-1 Spruch, W255 2303911-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 38i
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 28.05.2024, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-023473, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.05.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 13.05.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG wird nicht erteilt.“Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 13.05.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 06.05.2009 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 07.09.2010 mit mehreren kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. 1.
- Am 11.04.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 11.10.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Warenwirtschaftssystemtechniker bzw. Datenbankadministrator oder einer anderen gesetzlich zumutbaren Beschäftigung unterstützt. Vereinbart wurde weiters die Teilnahme an dem Kurs XXXX am 13.05.2024.1.
- Am 11.04.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 11.10.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei einer Suche nach einer Stelle als Warenwirtschaftssystemtechniker bzw. Datenbankadministrator oder einer anderen gesetzlich zumutbaren Beschäftigung unterstützt. Vereinbart wurde weiters die Teilnahme an dem Kurs römisch 40 am 13.05.
- 1.
- Am 11.05.2024 meldete der BF über sein eAMS-Konto, dass er ab 12.05.2024 im Ausland sein werde. 1.
- Am 13.05.2024 meldete der Veranstalter, dass der BF zu dem Kurs XXXX nicht erschienen sei. 1.
- Am 13.05.2024 meldete der Veranstalter, dass der BF zu dem Kurs römisch 40 nicht erschienen sei. 1.
- Der BF meldete sich am 15.05.2024 beim AMS nach seinem Auslandsaufenthalt wieder. 1.
- Am 27.05.2024 wurde der BF vor dem AMS zur Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, niederschriftlich befragt. Der BF gab an, dass er seine Mutter nach Ungarn begleiten habe müssen, da sie dort zur kurzfristen Betreuung verblieben sei. Am selben Tag brachte der BF eine ergänzende Stellungnahme zu dieser Niederschrift ein, in der er ausführte, dass er sich nicht geweigert habe, an der Maßnahme teilzunehmen, sondern aufgrund eines leider sehr kurzfristen Auslandsaufenthaltes verhindert gewesen sei, weswegen er das Wort „Weigerung“ in der Niederschrift händisch durch „Verhinderung“ ersetzt habe. Das AMS habe nicht am 13.05.2024 davon Kenntnis erlangt, sondern am 11.05.2024 über sein eAMS-Konto. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.05.2024
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass es am 13.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme XXXX ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.7. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.05.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass es am 13.05.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme römisch 40 ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 26.06.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Er brachte zusammengefasst vor, dass er sich nicht geweigert habe und auch nicht die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung vereitelt habe, weswegen die in der Niederschrift und im Bescheid angeführte Weigerung unrichtig sei. Er habe sich rechtskonform verhalten und sich für eine kurzfristige, aus familiären Gründen erforderliche Fahrt ins Ausland vom Bezug abgemeldet. Auf seine Bedenken bezüglich des anstehenden Kursbeginns sei ihm am Freitag davor von der Serviceline des AMS mitgeteilt worden, dass dies kein Problem sei, da die Kurse laufend starten würden. Wichtig seien jedenfalls eine ordnungsgemäße Abmeldung und eine fristgerechte Rückmeldung, um keinen Bezugsverlust zu erleiden. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-023473, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 28.05.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF das Einladungsschreiben für die Maßnahme XXXX erhalten habe und darauf hingewiesen worden sei, dass eine Teilnahme verpflichtend sei. Er sei zum ersten Kurstag am 13.05.2024 nicht erschienen, weswegen eine Aufnahme in die Maßnahme nicht erfolgen habe können. Ein triftiger Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme sei nicht vorgelegen. Er habe keine nähere Begründung zu seinem Auslandsaufenthalt oder Nachweise darüber vorlegen können. Sein Vorbringen zu seinem Telefonat mit der AMS-Serviceline sei nicht glaubhaft, da kein Zugriff auf seinen Datensatz vorliege und auch kein Aktenvermerk erstellt worden sei. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-023473, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 28.05.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF das Einladungsschreiben für die Maßnahme römisch 40 erhalten habe und darauf hingewiesen worden sei, dass eine Teilnahme verpflichtend sei. Er sei zum ersten Kurstag am 13.05.2024 nicht erschienen, weswegen eine Aufnahme in die Maßnahme nicht erfolgen habe können. Ein triftiger Grund für die Nichtteilnahme an der Maßnahme sei nicht vorgelegen. Er habe keine nähere Begründung zu seinem Auslandsaufenthalt oder Nachweise darüber vorlegen können. Sein Vorbringen zu seinem Telefonat mit der AMS-Serviceline sei nicht glaubhaft, da kein Zugriff auf seinen Datensatz vorliege und auch kein Aktenvermerk erstellt worden sei. 1.
- Am 10.09.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 06.12.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und ist seit 12.12.1967 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit 12.12.1967 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF stand erstmalig ab 06.05.2009 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 07.09.2010 mit mehreren kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
- Am 11.04.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 11.10.2024 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Warenwirtschaftssystemtechniker bzw. Datenbankadministrator sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen gibt. Vereinbart wurde zudem die Teilnahme an XXXX am 13.05.
- 2.1.
- Am 11.04.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit einer Gültigkeitsdauer bis 11.10.2024 vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Warenwirtschaftssystemtechniker bzw. Datenbankadministrator sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt und der BF sich auf Stellenangebote, die das AMS ihm übermittelt, bewirbt und dem AMS binnen 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbungen gibt. Vereinbart wurde zudem die Teilnahme an römisch 40 am 13.05.
- 2.1.
- Mit dem BF wurde am 11.04.2024 eine Niederschrift über die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX am 13.05.2024 aufgenommen. Festgehalten wurde, dass die Teilnahme die Chancen des BF am Arbeitsmarkt erhöhen soll, da Vermittlungsversuche und die eigenständige Arbeitssuche bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an dem Kurs verpflichtend ist und eine Weigerung ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges durch sein Verschulden zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen
§ 10Al
VG führen kann. Der BF hat diese Niederschrift unterschrieben. 2.1.4. Mit dem BF wurde am 11.04.2024 eine Niederschrift über die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 am 13.05.2024 aufgenommen. Festgehalten wurde, dass die Teilnahme die Chancen des BF am Arbeitsmarkt erhöhen soll, da Vermittlungsversuche und die eigenständige Arbeitssuche bisher zu keinem Erfolg geführt hätten. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an dem Kurs verpflichtend ist und eine Weigerung ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges durch sein Verschulden zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für mindestens sechs Wochen
Paragraph 10, AlVG führen kann. Der BF hat diese Niederschrift unterschrieben. 2.1.
- Der BF nahm an dem Kurs XXXX am 13.05.2024 nicht teil. Er meldete am 11.05.2024 einen Auslandsaufenthalt ab 12.05.2024 und meldete sich am 15.05.2024 wieder beim AMS. Der BF hielt sich nicht aus wichtigen Gründen im Ausland auf. Er nahm am 10.05.2024 (oder an einem sonstigen Tag in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Auslandsaufenthalt) keinen Kontakt mit dem AMS über die AMS-Serviceline auf. 2.1.
- Der BF nahm an dem Kurs römisch 40 am 13.05.2024 nicht teil. Er meldete am 11.05.2024 einen Auslandsaufenthalt ab 12.05.2024 und meldete sich am 15.05.2024 wieder beim AMS. Der BF hielt sich nicht aus wichtigen Gründen im Ausland auf. Er nahm am 10.05.2024 (oder an einem sonstigen Tag in zeitlichem Zusammenhang mit seinem Auslandsaufenthalt) keinen Kontakt mit dem AMS über die AMS-Serviceline auf. 2.1.
- Am 27.05.2024 wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit dem BF hinsichtlich der Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, aufgenommen. Der BF gab an, dass er seine Mutter nach Ungarn begleiten habe müssen, da diese kurzfristig zur Betreuung dort verblieben sei. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
§ 10Al
VG belehrt. 2.1.7. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 13.05.2024
§ 38i
Vm. § 10 AlVG verloren hat. 2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 28.05.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 13.05.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 26.06.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.08.2024, GZ: WF 2024-0566-9-023473, bestätigt und diese dem BF am 27.08.2024 per RSb-Brief zugestellt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 10.09.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Einladung zur Teilnahme an XXXX am 13.05.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende niederschriftliche Einladung. In der Einladung geht das AMS detailliert darauf ein, warum die Vermittlungsversuche des AMS bisher keinen Erfolg hatten und inwiefern die Kursteilnahme an XXXX die Chancen des BF am Arbeitsmarkt erhöhen soll. Der Einladung ist eine Belehrung über die verpflichtende Teilnahme sowie über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG angeschlossen. Diese Niederschrift weist die eigenhändige Unterschrift des BF auf und es unstrittig, dass dem BF diese Einladung zugekommen ist. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Einladung zur Teilnahme an römisch 40 am 13.05.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die im Verwaltungsakt einliegende niederschriftliche Einladung. In der Einladung geht das AMS detailliert darauf ein, warum die Vermittlungsversuche des AMS bisher keinen Erfolg hatten und inwiefern die Kursteilnahme an römisch 40 die Chancen des BF am Arbeitsmarkt erhöhen soll. Der Einladung ist eine Belehrung über die verpflichtende Teilnahme sowie über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG angeschlossen. Diese Niederschrift weist die eigenhändige Unterschrift des BF auf und es unstrittig, dass dem BF diese Einladung zugekommen ist. 2.2.
- Dass der BF an dem Kurs XXXX nicht teilnahm (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Hinsichtlich des am 11.05.2024 gemeldeten Auslandsaufenthaltes liegt die Nachricht des BF, die er von seinem eAMS-Konto sendete, ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Der BF nannte in dieser Nachricht keine weiteren Gründe für seinen Auslandsaufenthalt, sondern meldete lediglich, dass er ab 12.05.2024 im Ausland sei. Auch bei seiner Wiedermeldung am 15.05.2024 gab der BF dem Aktenvermerk des AMS zufolge lediglich bekannt, wieder zurück in Österreich zu sein. Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2024 vorbrachte, dass er seine Mutter nach Ungarn begleiten habe müssen, da diese dort kurzfristig zur Betreuung war, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF keinerlei nähere Angaben hinsichtlich der Gründe, warum er seine Mutter nach Ungarn begleiten habe müssen, warum der Aufenthalt seiner Mutter in Ungarn erforderlich war oder warum er selbst sich zu diesem Zweck vier Tage in Ungarn aufgehalten hat, machte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser Auslandsaufenthalt zu genau jenem Zeitpunkt erforderlich gewesen sein soll und der BF nicht zum Beispiel nach dem Kurs nach mit seiner Mutter nach Ungarn hätte fahren können. Auch legte der BF im gesamten Verfahren keine Nachweise über seinen Auslandsaufenthalt, wie beispielsweise Zugtickets, Tankrechnungen oder Hotelbuchungen, vor. Der BF vermochte daher wichtige Gründe für diese Auslandsreise, die ihn daran hinderte, an dem Kurs am 13.05.2024 teilzunehmen, nicht glaubhaft darzutun. 2.2.
- Dass der BF an dem Kurs römisch 40 nicht teilnahm (Punkt 2.1.5.) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Hinsichtlich des am 11.05.2024 gemeldeten Auslandsaufenthaltes liegt die Nachricht des BF, die er von seinem eAMS-Konto sendete, ebenfalls im Verwaltungsakt ein. Der BF nannte in dieser Nachricht keine weiteren Gründe für seinen Auslandsaufenthalt, sondern meldete lediglich, dass er ab 12.05.2024 im Ausland sei. Auch bei seiner Wiedermeldung am 15.05.2024 gab der BF dem Aktenvermerk des AMS zufolge lediglich bekannt, wieder zurück in Österreich zu sein. Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am 27.05.2024 vorbrachte, dass er seine Mutter nach Ungarn begleiten habe müssen, da diese dort kurzfristig zur Betreuung war, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF keinerlei nähere Angaben hinsichtlich der Gründe, warum er seine Mutter nach Ungarn begleiten habe müssen, warum der Aufenthalt seiner Mutter in Ungarn erforderlich war oder warum er selbst sich zu diesem Zweck vier Tage in Ungarn aufgehalten hat, machte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum dieser Auslandsaufenthalt zu genau jenem Zeitpunkt erforderlich gewesen sein soll und der BF nicht zum Beispiel nach dem Kurs nach mit seiner Mutter nach Ungarn hätte fahren können. Auch legte der BF im gesamten Verfahren keine Nachweise über seinen Auslandsaufenthalt, wie beispielsweise Zugtickets, Tankrechnungen oder Hotelbuchungen, vor. Der BF vermochte daher wichtige Gründe für diese Auslandsreise, die ihn daran hinderte, an dem Kurs am 13.05.2024 teilzunehmen, nicht glaubhaft darzutun. Hinsichtlich seines Vorbringens, ihm sei am Freitag davor (folglich am 10.05.2024) über die AMS-Serviceline mitgeteilt worden, dass sein Auslandsaufenthalt kein Problem darstelle, da die Kurse laufend beginnen und er sich ordnungsgemäß ab- und rückmelden müsse, um keinen Bezugsverlust zu erleiden, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF während des gesamten Verfahrens über das eAMS-Konto mit dem AMS kommunizierte, seinen Auslandsaufenthalt auch über sein eAMS-Konto meldete und dem gesamten Verwaltungsakt kein Aktenvermerk über eine Kontaktaufnahme des BF über die Serviceline bezüglich der Kursteilnahme oder seines Auslandsaufenthaltes beiliegt. Zudem kann auch nicht nachvollzogen werden, warum dem BF eine derartige Auskunft erteilt worden hätte sollen und - sofern dies dennoch erfolgt wäre - darüber kein Aktenvermerk existiert. Es ist sohin nicht glaubhaft, dass dem BF über die AMS-Serviceline mitgeteilt worden wäre, eine Nichtteilnahme an dem Kurs wäre kein Problem. 2.2.
- Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Soweit der BF im Anschluss an die Niederschrift eine von ihm händisch korrigierte Version dieser Niederschrift vorgelegte und vorbrachte, dass es sich nicht um eine „Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen“, sondern um eine Verhinderung handelt, ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF
§ 10Al
VG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.8. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF
Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.7.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.9.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.10.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.11.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
§ 38Al
VG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.1. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar
Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.2.3.2.
- Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht. 2.3.2.
- Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.2.3.2.
- Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. 2.3.2.
- Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).2.3.2.
- Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt vergleiche VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220). Im gegenständlichen Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da die Teilnahme an dem Kurs XXXX am 13.05.2024 bereits in der Betreuungsvereinbarung vereinbart und dem BF am 11.04.2024 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Das AMS führt in der Niederschrift über die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX detailliert aus, dass die Vermittlung bzw. Arbeitssuche aufgrund fehlender, nicht aktueller bzw. adäquaten Bewerbungsunterlagen und länger andauernder Arbeitslosigkeit erschwert sei und die Teilnahme an dem Kurs die Arbeitsmarktchancen des BF erhöhen soll. Zudem wurde der BF über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG belehrt. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da die Teilnahme an dem Kurs römisch 40 am 13.05.2024 bereits in der Betreuungsvereinbarung vereinbart und dem BF am 11.04.2024 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zur Kenntnis gebracht wurde. Das AMS führt in der Niederschrift über die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 detailliert aus, dass die Vermittlung bzw. Arbeitssuche aufgrund fehlender, nicht aktueller bzw. adäquaten Bewerbungsunterlagen und länger andauernder Arbeitslosigkeit erschwert sei und die Teilnahme an dem Kurs die Arbeitsmarktchancen des BF erhöhen soll. Zudem wurde der BF über die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG belehrt. Eine Weigerung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, an einer Nach(Um)schulungsmaßnahme oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Eine Weigerung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, an einer Nach(Um)schulungsmaßnahme oder Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Der BF hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er ohne wichtigen Grund an dem ihm zugewiesenen Kurs am 13.05.2024 nicht teilgenommen hat (vgl. VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210). Er hat die Maßnahme abgelehnt, indem er einen Tag vor Beginn der Maßnahme ohne Angabe näherer Gründe ins Ausland gefahren ist und dadurch unmissverständlich seinen Unwillen, an dem Kurs XXXX teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Soweit der BF im Verfahren vorbringt, er habe die Teilnahme nicht verweigert, sondern sei lediglich an der Teilnahme „verhindert“ gewesen, ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der eine ungerechtfertigte Weigerung einer arbeitslosen Person dann vorliegt, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 20.12.1994, Zl. 93/08/0134).Der BF hat eine Verweigerungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG gesetzt, indem er ohne wichtigen Grund an dem ihm zugewiesenen Kurs am 13.05.2024 nicht teilgenommen hat vergleiche VwGH 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210). Er hat die Maßnahme abgelehnt, indem er einen Tag vor Beginn der Maßnahme ohne Angabe näherer Gründe ins Ausland gefahren ist und dadurch unmissverständlich seinen Unwillen, an dem Kurs römisch 40 teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Soweit der BF im Verfahren vorbringt, er habe die Teilnahme nicht verweigert, sondern sei lediglich an der Teilnahme „verhindert“ gewesen, ist auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der eine ungerechtfertigte Weigerung einer arbeitslosen Person dann vorliegt, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt vergleiche VwGH 20.12.1994, Zl. 93/08/0134). 2.3.2.
- In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.2.3.2.
- In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat. Im gegenständlichen Fall liegt aber, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kein wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor. Der BF konnte einen notwenigen Auslandsaufenthalt bzw. eine notwendige Begleitung seiner Mutter nach Ungarn nicht glaubhaft machen. Es lag sohin kein wichtiger Grund vor, der den BF berechtigt hätte, die Teilnahme an dem Kurs zu verweigern. Im gegenständlichen Fall liegt aber, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kein wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, vor. Der BF konnte einen notwenigen Auslandsaufenthalt bzw. eine notwendige Begleitung seiner Mutter nach Ungarn nicht glaubhaft machen. Es lag sohin kein wichtiger Grund vor, der den BF berechtigt hätte, die Teilnahme an dem Kurs zu verweigern. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht auszugehen ist. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht auszugehen ist. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtgründe hervorgekommen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zur Abänderung des Spruchs 2.3.3.
- Der Spruch des angefochtenen Bescheides des AMS vom 28.05.2024, VN XXXX lautet wie folgt: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „56 Tage ab 13.05.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“ 2.3.3.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides des AMS vom 28.05.2024, VN römisch 40 lautet wie folgt: „
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe im nachstehend angeführten Ausmaß verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ Der angeführte Zeitraum lautet wie folgt: „56 Tage ab 13.05.2024; Nachsicht wurde nicht erteilt.“ 2.3.3.2. § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
§ 18Al
VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust
§ 10Al
VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. 2.3.3.2. Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit. (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187 und VwGH vom 04.09.2013 Zl. 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd. Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen. 2.3.3.3.
§ 59Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.3.3.
Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86 (Stand 1.3.2023, rdb.at). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. 2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
§ 16Abs. 1 lit a Al
VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.2.3.3.4. Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. 2.3.3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
§§ 10und 49 Al
VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. 2.3.3.
- Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:2.3.3.
- Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.05.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 13.05.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. 2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
§ 10Al
VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.3.7. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehen, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 2.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2303911.1.00