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{'item': 'W255 2306860-1'}

Obsah (11)§ 25Art. 133§ 10§ 13§ 6§ 21a§ 24§ 17§ 47§ 15§ 58

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW255 2306860-1 Spruch, W255 2306860-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 25Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.01.2025, VN römisch 40 betreffend die Rückforderung des im Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.368,80

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. , B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang 1.
  2. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 01.08.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 16.09.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024

§ 10Al

VG verloren habe. 1.2. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 16.09.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024

Paragraph 10, AlVG verloren habe. 1.

  1. Am 08.10.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid ein. 1.
  3. Mit nicht verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-017284, wurde die unter Punkt 1.
  4. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs in Rechtskraft. 1.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass die BF zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.368,80 verpflichtet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 09.10.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. 1.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.368,80 verpflichtet werde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 09.10.2024 die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehe. 1.
  7. Am 26.01.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  8. genannten Bescheid ein und führte zusammengefasst aus, dass sie die Rückzahlung nicht nachvollziehen könne. Nach der geltenden Rechtslage sei die Rückzahlungsforderung für sie nicht gerechtfertigt. Sie habe den Vermittlungsvorschlag vor Beginn des Leistungsbezuges erhalten und es sei nicht klar erklärt worden, ob Vermittlungsvorschläge in dieser Übergangsphase rechtlich bindend seien. Sie habe daher nicht erkennen können, dass eine Pflichtverletzung vorliegen könne und die erhaltenen Leistungen im guten Glauben verwendet. Der Eingang des Geldes ohne weitere Beanstandung seitens des AMS habe sie annehmen lassen, dass ihr Einspruch erfolgreich und die gewährte Leistung berechtigt gewesen sei. Die Rückzahlung stelle eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Der Bescheid erhalte zudem keine nachvollziehbare und ausführliche Begründung für die Rückforderung. Die Rückzahlung erscheine unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Sie berufe sich außerdem auf das Prinzip des Vertrauensschutzes. 1.
  9. Am 31.01.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  11. Feststellungen 2.1.
  12. Die BF ist am XXXX geboren und seit 16.08.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  13. Die BF ist am römisch 40 geboren und seit 16.08.2022 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  14. Die BF stand zuletzt ab 01.08.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 19.12.2024 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  15. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.09.2024, VN XXXX wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024

§ 10Al

VG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 08.10.2024 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.20.2024, GZ: WF 2024-0566-3-017284, abgewiesen wurde. 2.1.3. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 16.09.2024, VN römisch 40 wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024

Paragraph 10, AlVG verloren hat. Gegen diesen Bescheid erhob die BF am 08.10.2024 Beschwerde, die mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.20.2024, GZ: WF 2024-0566-3-017284, abgewiesen wurde. 2.1.

  1. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung), GZ: WF 2024-0566-3-017284, vom 09.12.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 10.12.2024 fand bei der BF ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde hinterlegt und eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) stand ab 10.12.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereit. Die BF hat diesen Bescheid nicht behoben, sodass dieser an das AMS retourniert wurde. Die BF war nicht ortsabwesend. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erwuchs in Rechtskraft. 2.1.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2025, VN XXXX wurde die BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.368,80 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ausgeschlossen. 2.1.5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 24.01.2025, VN römisch 40 wurde die BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.368,80 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen. 2.1.

  1. Die BF brachte am 26.01.2025 Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid ein. 2.
  3. Beweiswürdigung 2.2.
  4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  5. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  6. Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2) basiert auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
  7. Die Feststellungen betreffend den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.09.2024, die Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid sowie die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde der BF abgewiesen wurde (Punkt 2.1.3.), ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig. 2.2.
  8. Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (2.1.4.) stützen sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden RSb-Rückschein, aus dem eindeutig und unzweifelhaft hervorgeht, dass am 10.12.2024 ein Zustellversuch stattfand, eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt wurde und der RSb-Brief ab 10.12.2024 zur Abholung in der Post-Geschäftsstelle bereitstand. Auch sonst ist der Rückschein vollständig und korrekt ausgefüllt. Dass die BF diesen RSb-Brief nicht behoben hat und dieser daher an das AMS retourniert wurde, stützt sich auf den seitens der Österreichischen Post AG an das AMS retournierten RSb-Brief, auf dem der Vermerk „nicht behoben“ angebracht ist und dessen Kopie im Verwaltungsakt einliegt. Die BF erstattete im gegenständlichen Verfahren kein dahingehendes Vorbringen, das sich auf den Zustellvorgang der Beschwerdevorentscheidung bezieht, sondern stützte ihr Beschwerdevorbringen vielmehr auch darauf, dass sie aufgrund der Auszahlung des Arbeitslosengeldes davon ausgegangen sei, dass ihr Rechtsmittel gegen den ersten Bescheid des AMS vom 16.09.2024 erfolgreich gewesen sei. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte für eine Ortsabwesenheit der BF hervorgekommen. 2.2.
  9. Die Feststellungen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides (Punkt 2.1.5.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
  10. Rechtliche Beurteilung

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. (…)

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, (…)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ 2.3.

  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  2. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.2.3.2.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Leistung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers, kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236). Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches der BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 mit Bescheid des AMS vom 16.09.2024, VN: XXXX , festgestellt. Die Beschwerde der BF wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 09.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-017284, abgewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Verlust des Anspruches der BF auf Arbeitslosengeld betreffend den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 mit Bescheid des AMS vom 16.09.2024, VN: römisch 40 , festgestellt. Die Beschwerde der BF wurde vom AMS mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 09.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-017284, abgewiesen. 2.3.2.2. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.12.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 10.12.2024 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und

§ 17Abs. 2 Zust

G eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Die BF behob den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) in der Folge nicht, weswegen dieser an das AMS retourniert wurde. 2.3.2.2. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 09.12.2024 wurde der BF per RSb-Brief übermittelt. Am 10.12.2024 fand ein Zustellversuch statt. Der RSb-Brief wurde

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der BF eingelegt. Die BF behob den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) in der Folge nicht, weswegen dieser an das AMS retourniert wurde. 2.3.2.3. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

§ 47AVG i

Vm. § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004,2001/20/042; 21.11.2001). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erstattete die BF kein Vorbringen hinsichtlich der Zustellung oder des Erhalts der Beschwerdevorentscheidung, sondern ging vielmehr davon aus, dass ihr am 08.10.2024 erhobenes Rechtmittel (Beschwerde) erfolgreich gewesen sei, da ihr das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt wurde.2.3.2.3. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wurde durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH 23.11.2019, Zl. 2013/05/0175). Auch kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung nicht an, wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist vergleiche VwGH 23.04.2009, 2007/09/0202; 29.05.2008, 2005/07/0166; 27.01.2005, 2004/11/0212; 29.01.2004,2001/20/042; 21.11.2001). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erstattete die BF kein Vorbringen hinsichtlich der Zustellung oder des Erhalts der Beschwerdevorentscheidung, sondern ging vielmehr davon aus, dass ihr am 08.10.2024 erhobenes Rechtmittel (Beschwerde) erfolgreich gewesen sei, da ihr das Arbeitslosengeld für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt wurde.

§ 17Abs. 3 Zust

G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, ab dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF daher am Dienstag, 10.12.2024 wirksam durch Hinterlegung

§ 17Zust

G zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, ab dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von dem Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF daher am Dienstag, 10.12.2024 wirksam durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG zugestellt. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist

§ 15Abs. 1 Vw

GVG iVm. § 33 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) am Freitag, den 27.12.2024. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Die Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages endete sohin in Anwendung der zweiwöchigen Frist

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) am Freitag, den 27.12.

  1. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) ist sohin in Rechtskraft erwachsen. 2.3.2.
  2. Soweit die BF vorbringt, dass ihr nicht erklärt worden sei, ob Vermittlungsvorschläge vor Beginn des Leistungsbezuges bindend seien, beziehen sich diese auf das (mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und nicht den gegenständlichen Bescheid vom 24.01.
  3. Ihr dahingehendes Vorbringen geht daher ins Leere. Festzuhalten ist, dass Bescheide

§ 58Abs.

2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Bescheid des AMS vom 24.01.2025 enthält eine solche Begründung: Das AMS führt aus, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 09.12.2024 eine Verpflichtung zum Rückersatz des im Spruch angeführten Betrages besteht. Auch sonst entspricht der Bescheid den gesetzlichen Formvorschriften des § 58 und § 18 Abs. 4 AVG. Dem Vorbringen der BF, dass der Rückforderungsbescheid auf einem Verfahrensfehler beruhe und keine nachvollziehbare und ausführliche Begründung enthält, kann daher nicht gefolgt werden. 2.3.2.4. Soweit die BF vorbringt, dass ihr nicht erklärt worden sei, ob Vermittlungsvorschläge vor Beginn des Leistungsbezuges bindend seien, beziehen sich diese auf das (mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024) rechtskräftig abgeschlossene Verfahren und nicht den gegenständlichen Bescheid vom 24.01.2025. Ihr dahingehendes Vorbringen geht daher ins Leere. Festzuhalten ist, dass Bescheide

Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Bescheid des AMS vom 24.01.2025 enthält eine solche Begründung: Das AMS führt aus, dass aufgrund der Entscheidung des AMS vom 09.12.2024 eine Verpflichtung zum Rückersatz des im Spruch angeführten Betrages besteht. Auch sonst entspricht der Bescheid den gesetzlichen Formvorschriften des Paragraph 58 und Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Dem Vorbringen der BF, dass der Rückforderungsbescheid auf einem Verfahrensfehler beruhe und keine nachvollziehbare und ausführliche Begründung enthält, kann daher nicht gefolgt werden. 2.3.2.5. Der BF wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.09.2024 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 42 Tagen ab 07.08.2024 vorläufig ausbezahlt. Der Rückforderungsbetrag beträgt EUR 2.368,80. Aus diesem Grund verpflichtete das AMS die BF zu Recht zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Leistungen. 2.3.2.6.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.2.3.2.6.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Partien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 24.01.2025 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgesprochen. Das AMS hat im gegenständlichen Fall von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und mit Spruchpunkt B) des Bescheides vom 24.01.2025 den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgesprochen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von § 22 Abs. 3 VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat das VwG über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Ausgehend von Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG hat es dabei auch auf allfällige Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 07.02.2019, Ra 2019/03/0143; VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). Aufgrund der unverzüglichen Erledigung in der Hauptsache ist ein separater Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erforderlich. Die BF erstatte auch kein Vorbringen, das sich in concreto gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung richtete. 2.3.2.7. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. 2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg cit hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2306860.1.00

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