Obsah (7)
§ 9§ 28Art. 133§ 8§ 353Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW270 2007347-2 Spruch, W270 2007347-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 9Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2014, Zahl: W224 2007347-1/6E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird
Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 zweiter Fall und Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.“ II. Die Spruchpunkte II., III., IV. und VI. des angefochtenen Bescheids werden
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 21.05.2021 übermittelte das Bundesministerium für Justiz der belangten Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffende Urteile des Gerichtshofs XXXX (im Folgenden: Erstgericht) sowie des Tafelgerichtes XXXX (im Folgenden: Berufungsgericht) samt Arbeitsübersetzungen.
- Am 21.05.2021 übermittelte das Bundesministerium für Justiz der belangten Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffende Urteile des Gerichtshofs römisch 40 (im Folgenden: Erstgericht) sowie des Tafelgerichtes römisch 40 (im Folgenden: Berufungsgericht) samt Arbeitsübersetzungen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 (im Folgenden: Bescheid) erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 06.06.2014, GZ. W224 2007347-1/6E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm eine erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 i.V.m. § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkte III., IV., und V.). Des Weiteren erließ sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VI).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 (im Folgenden: Bescheid) erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 06.06.2014, GZ. W224 2007347-1/6E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm eine erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., und römisch fünf.). Des Weiteren erließ sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sechs).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und focht die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des Bescheids an.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und focht die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des Bescheids an.
- In einer als „Beschwerdeergänzung“ bezeichneten Stellungnahme vom 24.06.2022 monierte der Beschwerdeführer insbesondere mangelnde Ermittlungen durch die belangte Behörde und beantragte in eventu die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) in der Rechtssache C-663/
- Mit Eingabe vom 06.07.2022 legte die belangte Behörde dem BVwG die Beschwerde samt der Stellungnahme vom 24.06.2022 sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor.
- Mit Beschluss des BVwG vom 12.08.2022, GZ W270 2007347-2/3Z wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der zuvor erwähnten Rechtssache ausgesetzt.
- Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation i.d.F. April 2024, Version 11 (diese Fassung im Folgenden: LIB), sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
- Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung April 2024, Version 11 (diese Fassung im Folgenden: LIB), sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
- Am 15.05.2024 fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinen Verurteilungen in Ungarn einvernommen wurde.
- Am 04.09.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen hinsichtlich einer möglichen Rückkehr bzw. Wiederansiedlung in seinem Herkunftsstaat einvernommen wurde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am XXXX in der Provinz Nangarhar, im Dorf XXXX geboren und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, im Dorf römisch 40 geboren und lebte dort auch bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. 1.
- Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung. Er wurde zunächst häuslich unterrichtet. Danach hat er ab der zehnten Schulstufe bis zum Jahr 2006 die Schule besucht, und im Anschluss ein Jahr, von 2006 bis 2007, in Pakistan Kurse besucht. 1.
- Die Eltern sowie die Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Stadt XXXX . Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz, ein anderer im Iran. Einer der in der Schweiz lebenden Brüder unterstützt sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Eltern finanziell. Der Bruder würde den Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Wiederansiedlung in Afghanistan finanziell unterstützen. 1.
- Die Eltern sowie die Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Stadt römisch 40 . Zwei Brüder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz, ein anderer im Iran. Einer der in der Schweiz lebenden Brüder unterstützt sowohl den Beschwerdeführer als auch dessen Eltern finanziell. Der Bruder würde den Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Wiederansiedlung in Afghanistan finanziell unterstützen. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an physischen noch psychischen Einschränkungen oder Gebrechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zweijährige Arbeitserfahrung in dem PKW-Unternehmen XXXX , bei welcher Autozubehör hergestellt wurde. Er hat dabei Teile in Fahrzeuge eingebaut. 1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet weder an physischen noch psychischen Einschränkungen oder Gebrechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zweijährige Arbeitserfahrung in dem PKW-Unternehmen römisch 40 , bei welcher Autozubehör hergestellt wurde. Er hat dabei Teile in Fahrzeuge eingebaut. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und zur Verleihung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie Verlängerungen: 2.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2014, GZ W224 2007347-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm
§ 8Abs 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.06.2015 erteilt. 2.1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2014, GZ W224 2007347-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.06.2015 erteilt. 2.1.
- Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers traf das BVwG die Feststellung, dass dieser bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX , in der Provinz Nangahar gelebt habe und seine Eltern und Geschwister nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würden. Der Beschwerdeführer sei zuerst häuslich unterrichtet worden, ab der
- Schulstufe bis zum Jahr 2006 habe er die Schule besucht und ein Jahr, nämlich von 2006 bis 2007, Kurse in Pakistan. Er habe Afghanistan 2008 verlassen. 2.1.
- Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers traf das BVwG die Feststellung, dass dieser bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf römisch 40 , in der Provinz Nangahar gelebt habe und seine Eltern und Geschwister nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würden. Der Beschwerdeführer sei zuerst häuslich unterrichtet worden, ab der
- Schulstufe bis zum Jahr 2006 habe er die Schule besucht und ein Jahr, nämlich von 2006 bis 2007, Kurse in Pakistan. Er habe Afghanistan 2008 verlassen. Das BVwG stellte auch fest, dass es nicht glaubwürdig sei, der Beschwerdeführer habe Afghanistan wegen einer Bedrohung durch die Taliban verlassen und befürchte von diesen getötet zu werden, wenn er nicht mit diesen zusammenarbeite. Ebenso stellte es fest, dass eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen nicht hervorgekommen sei. 2.1.
- Zur Situation in Afghanistan stellte das BVwG u.a. fest, dass die Zahl der im Afghanistankonflikt getöteten oder verletzten Zivilisten nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen sei. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum seien 23 % mehr Opfer gezählt worden. Von Jänner bis Oktober 2013 seien insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt worden. Das entspreche einer Erhöhung um 13 %im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr
- Laut UNAMA seien 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 %der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle seien demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und in erster Linie durch Blindgänger verursacht worden. Die Zahlen unterstreiche die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO Verbündeten wolltgen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. In einem Bericht vom Juni 2013 erwähne der UNO Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16.02 bis 15.05.2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet worden seien. Dies stelle einen 10 prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle hätten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes ereignet. Im Süden seien auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen gewesen (46 %). Im Süden und Osten würden die meisten extralegalen Hinrichtungen stattfinden, die überdies um 107 % bzw. 114 % massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen habe sich jedoch zunehmend auf den Osten gerichtet, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zugenommen hätten. Insbesondere in der Provinz Nangarhar hätten die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO gehe davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handle. Im Frühjahr 2013 hätten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden seien die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen seien 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni gewesen. In Nangarhar seien die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 % angestiegen. Es seien im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert worden. 2.1.
- Rechtlich erwog das BVwG, dass sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, verwies das BVwG, mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers, zunächst auf die von ihm getroffenen Länderfeststellungen, denen zufolge im Süden 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen waren. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni. Ausgehend davon hielt das BVwG mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Dass BVwG erwog dabei auch, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige habe, weil seine Familie noch im Heimatdorf lebe an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation nichts ändere. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar gelebt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfüge. Somit stehe eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer sei daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Ausgehend davon hielt das BVwG mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung bezogen auf das gesamte Staatsgebiet in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Dass BVwG erwog dabei auch, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Angehörige habe, weil seine Familie noch im Heimatdorf lebe an dieser realen Gefahr für den Beschwerdeführer bzw. an der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation nichts ändere. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ausschließlich in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar gelebt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfüge. Somit stehe eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer sei daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. 2.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015, Zl XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2017 erteilt. In seinem diesbezüglichen Antrag gab er an, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status führten, nicht geändert hätten. 2.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015, Zl römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2017 erteilt. In seinem diesbezüglichen Antrag gab er an, dass sich die Gründe, die zur Zuerkennung des Status führten, nicht geändert hätten. Die Behörde stellte dazu fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des nunmehrigen Beschwerdeführers i.V.m. dessen Vorbringen bzw. dessen Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden konnte.Die Behörde stellte dazu fest, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des nunmehrigen Beschwerdeführers in Verbindung mit dessen Vorbringen bzw. dessen Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden konnte. 2.
- Ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.
- Zum Schutzbedarf des Beschwerdeführers: Der Entscheidung wird auch folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers – erstattet in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 – als wahr zugrunde gelegt, ohne dessen Richtigkeit überprüft zu haben: Im Jahr 2015 wurden sein Vater und sein Bruder von den Taliban entführt. Für ihre Freilassung verlangten die Taliban 100.000 Dollar. Sein Vater war Arzt und sein Bruder war als Kriminalpolizist in der früheren Regierung tätig. Er hat die Polizeiakademie in der Türkei abgeschlossen. Die Taliban meinten, wenn das Geld nicht bezahlt würde, würden sie seinen Vater und meinen Bruder enthaupten. Die Familie des Beschwerdeführers verkaufte dann die Apotheke und die Ordination des Vaters sowie zwei Autos und zehn Kühe. Zusätzlich wurde etwas Geld von Bekannten und Cousins ausgeborgt und alle diese Sachen samt den Papieren des Hauses den Taliban übergeben. Alles gesamt konnte man 85.000 Dollar zusammenbringen. Familienangehörige des Beschwerdeführers wurden von den Taliban geschlagen und gefoltert. Anschließend kamen sie über die Weißbärtigen des Dorfes frei. Die Hauspapiere erhielt die Familie zurück, die Taliban sagten, die Familie soll das Haus verkaufen und ihnen das Geld übergeben. Aber das Haus konnte nicht verkauft werden, weil niemand das Haus kaufen konnte. Die Taliban setzten den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers irgendwo auf der Straße ab. Die Dorfbewohner fanden sie verletzt auf der Straße und brachten sie ins Krankenhaus. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind jetzt in der Schweiz und ein weiterer Bruder lebt im Iran. Seine Eltern wollen Afghanistan nicht verlassen. Nach der Freilassung des Vaters und des Bruders wurden die Taliban von Amerikanern angegriffen und dabei kamen einige Taliban ums Leben. Die Taliban gaben seiner Familie die Schuld am Angriff. Diese hätte die Taliban bei den Amerikanern verraten. Einerseits hatten wir private Probleme mit den Taliban, andererseits ist auch noch das dazugekommen. Seine Eltern wohnen jetzt in der Stadt XXXX in einem Miethaus. Auch ältere Familienmitglieder und Frauen sind dort.Seine Eltern wohnen jetzt in der Stadt römisch 40 in einem Miethaus. Auch ältere Familienmitglieder und Frauen sind dort.
- Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und zum ungarischen Strafrecht: 4.
- Mit Urteil des Gerichtshof XXXX (im Folgenden: Erstgericht) vom 24.05.2019, Zl. XXXX (im Folgenden: Urteil) wurde der Beschwerdeführer wegen der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Mittäterschaft kontinuierlich begangenen Straftat des Menschenschmuggels
§ 353Abs.
1, Abs. 2 lit.
- a)und b), und Abs. 3 lit.
- d)Ungarisches Strafgesetzbuch von 2012 (im Folgenden: SGB 2012) zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zehn Jahren Ausweisung aus Ungarn verurteilt. Das Erstgericht sprach auch aus, dass eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nicht möglich sei und die Dauer der Freiheitsstrafe die Zeit von 26.09.2016 bis 24.05.2019, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verbracht habe, umfasse. 4.1. Mit Urteil des Gerichtshof römisch 40 (im Folgenden: Erstgericht) vom 24.05.2019, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Urteil) wurde der Beschwerdeführer wegen der im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Mittäterschaft kontinuierlich begangenen Straftat des Menschenschmuggels
Paragraph 353, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,) und b), und Absatz 3, Litera d,) Ungarisches Strafgesetzbuch von 2012 (im Folgenden: SGB 2012) zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und zehn Jahren Ausweisung aus Ungarn verurteilt. Das Erstgericht sprach auch aus, dass eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung nicht möglich sei und die Dauer der Freiheitsstrafe die Zeit von 26.09.2016 bis 24.05.2019, die der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verbracht habe, umfasse. 4.1.
- Dem Schuld- und Strafausspruch legte das Erstgericht folgenden, aus der Zusammenschau von Abhörprotokollen, Zeugenaussagen, Geständnissen, Polizeiberichten mit Fotodokumentation, vom Telekommunikationsdienstleister eingeholten Verbreitungsdaten sowie eines eingeholten Gutachtens, Sachverhalt zugrunde: Die Aufgabe des Beschwerdeführers im Rahmen der kriminellen Vereinigung habe ab Juni 2016 darin bestanden, dass er mit einem weiteren Mittäter, Migranten aus Drittstaaten, die nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten, zum Überschreiten der ungarischen Staatsgrenze von der serbisch-ungarischen Grenze oder von Budapest zur ungarisch-österreichischen oder ungarisch-slowenischen Grenze zu befördern oder sie als Fahrer oder Lenker der Schlepperfahrzeuge zu überführen. In diesem Zusammenhang hätte sich der Beschwerdeführer mit einem weiteren Mittäter auch um die Zahlung der Transportkosten, die Anwerbung weiterer Fahrer und deren Betreuung gekümmert. Der Beschwerdeführer habe mit einem weiteren Mittäter am 02.06.2016, in der Nacht vom 06.06.2016 auf 07.06.2015 und am 19.06.2016 mit einem PKW des Typs Citroën C8 eine unbekannte Anzahl von Migranten auf der Autobahn M1 zur ungarisch-österreichischen Staatsgrenze transportiert und den illegalen Grenzübertritt sohin als Fahrer und Transporteuer unterstützt. In der Nacht von 08.06.2016 auf 09.06.2016 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter eine unbekannte Anzahl von Migranten über die Autobahn M7 an die ungarisch-slowenische Grenze, indem er als Fahrer beim illegalen Grenzübertritt behilflich war, transportiert. Anfang Juni 2016 hätten sich der Beschwerdeführer und ein Mittäter mit – in späterer Folge – zwei weiteren Mittätern in Italien getroffen, um mit diesen die Schleppung von Migranten von Ungarn nach Italien zu vereinbaren und dies als regelmäßige Tätigkeit gegen eine Gebühr von 500 Euro pro Transport anzubieten. Von Mittätern des Beschwerdeführers seien in der Nacht von 12.06.2016 und im Morgengrauen des 13.06.2016 insgesamt dreizehn Migranten zu zwei wartenden Fahrzeugen gebracht worden. Bei den Fahrzeugen habe es sich um einem PKW des Typs Citroën C8 und einen PKW des Typs Opel Astra gehandelt. Mit diesen seien die Personen von Budapest nach Slowenien transportiert worden. Mit den beiden Fahrzeugen hätten der Beschwerdeführer und einer seiner weiteren Mittäter die Migranten in einem PKW des Typs Land Rover eskortiert. Die drei Fahrzeuge hätten im Morgengrauen des 13.06.2016 den Grenzübergang in Richtung slowenische Grenze passierten. Im Dorf XXXX sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers von Polizisten angehalten, welche auch den PKW Citroën C8 kontrollieren wollten, worden. Der Mittäter des Beschwerdeführers, welcher den Citroën C8 fuhr und in diesem neun Migranten zum Zweck des illegalen Grenzübertritts transportierte habe sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht mit dem Fahrzeug entzogen. Im Rahmen der Verfolgung durch die Polizisten sei es dabei zu einem Unfall, nach dem der Mittäter sowie die neun geschleppten Personen vom Unfallort zu fliehen versuchten, gekommen. Sie seien jedoch von den Polizeibeamten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die ungarisch-slowenische Grenze passieren können, wurde jedoch in Slowenien von Polizeibeamten kontrolliert. Anfang Juni 2016 hätten sich der Beschwerdeführer und ein Mittäter mit – in späterer Folge – zwei weiteren Mittätern in Italien getroffen, um mit diesen die Schleppung von Migranten von Ungarn nach Italien zu vereinbaren und dies als regelmäßige Tätigkeit gegen eine Gebühr von 500 Euro pro Transport anzubieten. Von Mittätern des Beschwerdeführers seien in der Nacht von 12.06.2016 und im Morgengrauen des 13.06.2016 insgesamt dreizehn Migranten zu zwei wartenden Fahrzeugen gebracht worden. Bei den Fahrzeugen habe es sich um einem PKW des Typs Citroën C8 und einen PKW des Typs Opel Astra gehandelt. Mit diesen seien die Personen von Budapest nach Slowenien transportiert worden. Mit den beiden Fahrzeugen hätten der Beschwerdeführer und einer seiner weiteren Mittäter die Migranten in einem PKW des Typs Land Rover eskortiert. Die drei Fahrzeuge hätten im Morgengrauen des 13.06.2016 den Grenzübergang in Richtung slowenische Grenze passierten. Im Dorf römisch 40 sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers von Polizisten angehalten, welche auch den PKW Citroën C8 kontrollieren wollten, worden. Der Mittäter des Beschwerdeführers, welcher den Citroën C8 fuhr und in diesem neun Migranten zum Zweck des illegalen Grenzübertritts transportierte habe sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht mit dem Fahrzeug entzogen. Im Rahmen der Verfolgung durch die Polizisten sei es dabei zu einem Unfall, nach dem der Mittäter sowie die neun geschleppten Personen vom Unfallort zu fliehen versuchten, gekommen. Sie seien jedoch von den Polizeibeamten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die ungarisch-slowenische Grenze passieren können, wurde jedoch in Slowenien von Polizeibeamten kontrolliert. Vom 15.06.2016 bis zum 07.07.2016 habe der Beschwerdeführer mit einem Mittäter einer unbekannten Anzahl von Migranten entweder als Transportfahrer oder als Begleitfahrer bei der illegalen Überquerung der Autobahn M1 zur ungarisch-österreichischen Grenze gebracht. Ebenso habe er am 05.07.2016 eine unbekannte Anzahl an Migranten auf der Autobahn M1 bei der Durchfahrt über die ungarisch-österreichische Grenze unterstützt. Der Beschwerdeführer und einer seiner Mittäter hätten von 10.07.2016 bis 12.07.2016 eine unbekannte Zahl von Migranten auf der Autobahn M5-M1 als Fahrer geholfen, die ungarisch-österreichische Grenze zu passieren. Während all dieser Fahrten seien der Beschwerdeführer und sein Mittäter in telefonischem Kontakt gestanden. Zwischen dem 20.08.2016 und 21.08.2016 habe der Beschwerdeführer als Begleitfahrer in einem eigenen Fahrzeug den Transport einer unbekannten Anzahl Migranten zum illegalen Grenzübertritt durch einen weiteren Mittäter, in dem er diesem Hinweise gab, unterstützt. Die Mitglieder der kriminellen Vereinigung, welcher auch der Beschwerdeführer angehörte schmuggelte 22 Migranten mit einem PKW des Typs Ford Transit Van am 21.09.2016 über die ungarisch-serbische Grenze. Der Beschwerdeführer habe diesen Transport in einem Fahrzeug begleitet und stand in telefonischem Kontakt mit dem Mittäter, welcher die Migranten transportierte. Er habe diesen über Straßenverhältnisse sowie mögliche Kontrollen informiert. Der Ford Transit sei dennoch von Polizeibeamten kontrolliert worden. Die geschmuggelten Personen hätten bei einer Fortsetzung der Fahrt erhebliches körperliches und seelisches Leid erlitten. Am 26.09.2016 sei der Beschwerdeführer von den ungarischen Behörden am Grenzübergang Letenye festgenommen worden. 4.1.
- Als erschwerend erachtete das Erstgericht den Umstand der Mittäterschaft sowie die Straftaten des Schleusens von mehr als zwei und einer erheblichen Anzahl von Personen über einen längeren Zeitraum sowie deren Kontinuität; ebenso als erschwerend wertete es den aus seiner Sicht verwirklichten Tatbestand der Anstiftung. 4.1.
- Als mildernd wurde hingegen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn bislang unbescholten war und sich als außereuropäischer Staatsangehöriger, der kein Ungarisch spricht, in Untersuchungshaft befunden habe. Dem Geständnis des Beschwerdeführers maß das Erstgericht nur wenig Gewicht bei, weil er sich zur Art und Weise der Transporte, zu ihrer Vorbereitung, zur Organisation oder zu Komplizen nicht geäußert habe, so dass dieses Geständnis dem Gericht keine stichhaltigen Beweise geliefert habe. 4.
- Mit Urteil vom 22.09.2020, Zl. XXXX (im Folgenden: Berufungsurteil) bestätigte das Tafelgericht XXXX (im Folgenden: Berufungsgericht) das Urteil des Erstgerichts im Wesentlichen, mit Ausnahme u.a. der vom Beschwerdeführer einzuhebenden Geldstrafe. Das Berufungsgericht führte dabei insbesondere aus, dass das Erstgericht die Tatumstände ausreichend und unter Zugrundelegung geeigneter Beweismittel ermittelt habe. Es hob in seiner Entscheidung ferner hervor, dass es auch Fahrten gab, bei welchen sich die geschleppten Personen auf unmenschliche Weise zusammendrängen mussten, dabei unerträglichen Bedingungen ausgesetzt waren und sohin Opfer rücksichtlos gewinnbringenden Verhaltens der Schlepper geworden seien. 4.
- Mit Urteil vom 22.09.2020, Zl. römisch 40 (im Folgenden: Berufungsurteil) bestätigte das Tafelgericht römisch 40 (im Folgenden: Berufungsgericht) das Urteil des Erstgerichts im Wesentlichen, mit Ausnahme u.a. der vom Beschwerdeführer einzuhebenden Geldstrafe. Das Berufungsgericht führte dabei insbesondere aus, dass das Erstgericht die Tatumstände ausreichend und unter Zugrundelegung geeigneter Beweismittel ermittelt habe. Es hob in seiner Entscheidung ferner hervor, dass es auch Fahrten gab, bei welchen sich die geschleppten Personen auf unmenschliche Weise zusammendrängen mussten, dabei unerträglichen Bedingungen ausgesetzt waren und sohin Opfer rücksichtlos gewinnbringenden Verhaltens der Schlepper geworden seien. 4.
- Der Beschwerdeführer verbüßte seine Haftstrafe in Ungarn vollständig. 4.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keine Unrechtseinsicht hinsichtlich seiner Verurteilung; er ist nicht reuig. 4.
- Nach § 353 SGB 2012 – wobei auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt von Erst- und Berufungsgericht abgestellt wird – wird das Delikt „Menschenschmuggel“ dadurch verwirklicht, dass einem anderen geholfen wird, entgegen den gesetzlichen Vorschriften eine Staatsgrenze zu überschreiten. Dies ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen (Abs. 1). Als Qualifikation ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren vorgesehen, wenn die Schleusung von Menschen der Erzielung eines Vermögensvorteils dient, durch Beihilfe zum Überschreiten einer Staatsgrenze durch mehrere Personen erfolgt oder mit der Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen oder Ausrüstungen, die dem Schutz von Recht und Ordnung an der Staatsgrenze dienen, verbunden ist oder die Staatsgrenze beschädigt wird (Abs. 2). Eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren ist angedroht, wenn die Schleusung von Menschen durch die Belästigung der geschleusten Person, mit Waffengewalt, bewaffnet, zu gewerblichen Zwecken oder in konspirativer Absicht begangen wird (Abs. 3). Weitere Qualifikationen mit einem Strafrahmen bis zu 15 oder sogar 20 Jahren Freiheitsstrafe ist u.a. dafür angedroht, wenn die Straftat organisiert oder geleitet wird (Abs. 4 und 5). 4.
- Nach Paragraph 353, SGB 2012 – wobei auf die Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt von Erst- und Berufungsgericht abgestellt wird – wird das Delikt „Menschenschmuggel“ dadurch verwirklicht, dass einem anderen geholfen wird, entgegen den gesetzlichen Vorschriften eine Staatsgrenze zu überschreiten. Dies ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen (Absatz eins,). Als Qualifikation ist eine Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren vorgesehen, wenn die Schleusung von Menschen der Erzielung eines Vermögensvorteils dient, durch Beihilfe zum Überschreiten einer Staatsgrenze durch mehrere Personen erfolgt oder mit der Zerstörung oder Beschädigung von Einrichtungen oder Ausrüstungen, die dem Schutz von Recht und Ordnung an der Staatsgrenze dienen, verbunden ist oder die Staatsgrenze beschädigt wird (Absatz 2,). Eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren ist angedroht, wenn die Schleusung von Menschen durch die Belästigung der geschleusten Person, mit Waffengewalt, bewaffnet, zu gewerblichen Zwecken oder in konspirativer Absicht begangen wird (Absatz 3,). Weitere Qualifikationen mit einem Strafrahmen bis zu 15 oder sogar 20 Jahren Freiheitsstrafe ist u.a. dafür angedroht, wenn die Straftat organisiert oder geleitet wird (Absatz 4 und 5).
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 5.
- Sicherheitslage: 5.1.
- Allgemein: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (im Folgenden: IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (im Folgenden: UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert. UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 – 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote und vom 20.05.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote. Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert. Im Jahr 2023 war ein Rückgang der vom Armed Conflict Location & Event Data Project (im Folgenden: ACLED) und Uppsala Conflict Data Program (im Folgenden: UCDP) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen). Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab, wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können. Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.04.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (im Folgenden: AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei den Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden. Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat, Takhar und Kabul am stärksten betroffen waren. Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten. Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich der Tehreek-e Taliban Pakistan (im Folgenden: TTP), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (im Folgenden: ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden. Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt, so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 und in 2023 wieder ab. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara. Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar. Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (im Folgenden: UNDSS) berichtet die International Organization for Migration (im Folgenden: IOM), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien. Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist. Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelege) dominieren die Region. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitte „Sicherheitslage“ und „Regionen Afghanistans“) 5.1.
- Zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers: Nach Angaben des UN-Generalsekretärs ging in den Monaten nach der Machtübernahme durch die Taliban (19.08 bis 31.12.2021) die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße, Luftangriffe und Angriffe mit Sprengfallen im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2020 um mehr als 91 % zurück. Dieser Rückgang setzte sich in den Jahren 2022 und 2023 fort, mit zwei Spitzenwerten bei den erfassten Vorfällen im Zeitraum Juli bis Oktober 2022 und einem weiteren, kleineren Spitzenwert im August 2023, hauptsächlich in Badachschan und Takhar. Die Vereinten Nationen meldeten einen weiteren Rückgang der bewaffneten Konflikte im Jahr
- Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 35 % zurück (von 1 979 auf 689 Ereignisse), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48 % auswiesen (von 720 auf 347 Ereignisse). ACLED dokumentierte im Bezugszeitraum vom 01.07.2022 bis 12.01.2024 insgesamt 1.826 Sicherheitsvorfälle. Kabul war die Provinz mit den meisten registrierten Ereignissen, gefolgt von Takhar, Panjshir, Badakhshan und Baghlan. Zwischen dem 01.07.2022 und dem 30.09.2023 war Kabul auch die Provinz, in der ACLED die meisten Fälle von Explosionen/entfernter Gewalt registrierte, nämlich 55 von 254 Explosionen/entfernter Gewalt in Afghanistan, meist mit IED und anderen Sprengstoffen, die sowohl gegen Taliban als auch gegen zivile Ziele gerichtet waren. Einige Angriffe wurden der ISKP zugeschrieben, in anderen Fällen war der Akteur unbekannt. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.09.2023 insgesamt 118 Ereignisse, an denen die ISKP beteiligt war. Die meisten ACLED-Ereignisse in diesem Zeitraum, an denen die ISKP beteiligt war, wurden in Kabul (36 Ereignisse) sowie in den östlichen Provinzen Kunar
(18)und Nangarhar
(15)verzeichnet. Nach Angaben des USIP richteten sich 72 % der ISKP-Angriffe im Jahr 2022 gegen die Taliban. Die ISKP hat sich auch zu Anschlägen gegen ausländische Ziele bekannt. Die tödlichsten IED- und Selbstmordanschläge der ISKP richteten sich jedoch gegen bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen, insbesondere die schiitische Hazara-Gemeinschaft.s Im Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.09.2023 wurden die meisten Gefechte
(238)in Takhar verzeichnet, gefolgt von Panjshir, Badakhshan und Baghlan. Bei den beteiligten Akteuren handelte es sich hauptsächlich um die Taliban, die mit der AFF oder NRF sowie mit nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zusammenstießen. Über 60 % der Ereignisse in diesen Provinzen fanden im Zeitraum Juli bis Oktober 2022 statt. In Kabul fanden insgesamt 41 Gefechte statt, die hauptsächlich auf Zusammenstöße der Taliban mit den NRF und AFF oder mit der ISKP zurückzuführen waren. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan Mai 2024 S. 113 ff [im Folgenden: Länderleitfaden] der Europäischen Asylagentur [im Folgenden: EUAA]) 5.2. Erreichbarkeit: Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert. Die ca. 2.300 km lange sogenannte „Ring Road“ verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif. 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die „Ring Road“ mit den Nachbarländern. Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans, beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt. Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet. Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen. Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN, mit Februar 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 62 AFN (Diesel) und 70 AFN. Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen. Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar. Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter. Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif AFN 850 (ca. EUR 10,53) und ein Taxi AFN 1.300 (EUR 16,10). Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 13.02.2024 u.a. Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet, oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 13.02.2024 die Türkei und Pakistan anfliegt. Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar und Herat angeboten. Die Flughäfen Jalalabad, Khost, Lashkargah, Farah, Kunduz, Faiz Abad, Kandahar und Balkh bieten derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Erreichbarkeit“) 5.3. Menschenrechtslage: 5.3.1. Allgemein: Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Auch von gezielten Tötungen wird berichtet. Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.01.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten. Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt – offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Allgemeine Menschenrechtslage“) 5.3.2. Todesstrafe oder Exekution: Nach islamischem Recht ist die Todesstrafe vorgesehen. Das frühere Strafgesetzbuch hat Berichten zufolge die Zahl der Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können, erheblich eingeschränkt, und die Todesstrafe wurde in der Praxis nur selten vollstreckt. Vor der Machtübernahme durch die Taliban verhängten diese in den von ihnen kontrollierten Gebieten Strafen durch ein paralleles Justizsystem, das auf einer strengen Auslegung der Scharia beruhte. Dazu gehörten Hinrichtungen, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen durch Steinigung und Erschießen. Das nach der Machtübernahme durch die Taliban eingeführte Justizsystem basiert auf der Scharia, ebenso wie die Urteile und Handlungen von Richtern und Polizisten in Afghanistan unter der Taliban-Herrschaft. Nach Angaben von Taliban-Beamten gelten die Todesstrafe und die körperliche Züchtigung als angemessene Strafen für bestimmte Verbrechen im Rahmen der Scharia. Das neue Taliban-Justizsystem wurde durch verschiedene Maßnahmen beeinträchtigt, darunter das Fehlen eines Rechtsrahmens, die Ernennung von in Madrassas ausgebildeten Richtern, den Ausschluss der schiitischen Rechtsprechung, der Rückgriff auf informelle Justizmechanismen für Zivil- und Strafsachen, und die Delegation der Strafvollstreckung an einzelne Taliban-Kämpfer und Kommandeure vor Ort. Berichten zufolge tendierten die Taliban-Richter nach der Machtübernahme zunächst dazu, keine zu harten Strafen zu verhängen, und es gab nur sporadische lokale Berichte über die Anwendung von Körper- oder Todesstrafen. Seit der Machtübernahme durch die Taliban gab es zwei Fälle von öffentlichen Hinrichtungen, die der Machtübernahme der Taliban. Am 14. November 2022 wies der Oberste Führer der Taliban alle Richter an die Scharia vollständig umzusetzen, einschließlich der Hudud- und Qisas-Strafen, zu denen auch die Hinrichtung gehört, Steinigung, Auspeitschen und Amputation. Die Leichen von mutmaßlichen Kriminellen, die während der Operationen der De-facto-Behörden gegen sie wurden ebenfalls zur Schau gestellt, hauptsächlich in Herat City, aber auch in Mazar-e Sharif. Bis Juni 2022 hatte die UNAMA außergerichtliche Tötungen von fünf Frauen und zwei Männern registriert die außerehelicher Beziehungen beschuldigt wurden. Nach der Scharia wird Zina mit Steinigung oder Auspeitschung bestraft, je nachdem, ob die Täter verheiratet sind oder nicht. Im Februar 2022 wurden eine Frau und ein Mann zu Tode gesteinigt wegen angeblichen Ehebruchs in der Provinz Badakhshan auf Anordnung eines Bezirksrichters gesteinigt. Darüber hinaus wurden vier Menschen wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung gesteinigt. Bis zum 30. Juni 2023 verzeichnete die UNAMA 218 Morde an ehemaligen zivilen und militärischen Militärs durch die De-facto-Behörden seit der Machtübernahme durch die Taliban. Einer Quelle zufolge scheinen die Berichte über die Hinrichtung von Zivilisten Teil eines Musters zu sein, bei dem die Taliban nicht zwischen Zivilisten und von Kämpfern zu unterscheiden oder in Gebieten mit bewaffnetem Widerstand auf Kollektivstrafen zurückzugreifen. Verschiedene Quellen berichteten, dass die Taliban im Jahr 2022 Zivilisten in der Provinz Panjshir Tötungen und anderen Formen von Repressalien ausgesetzt waren, die nach Ansicht des UN Sonderberichterstatter „auf eine kollektive Bestrafung hinauszulaufen“ schien. Auch außergerichtliche Hinrichtungen, auch von Gruppen von NRF-Kämpfern, wurden Berichten zufolge im Jahr 2022 mit den Taliban in Verbindung gebracht. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderleitfaden, S. 96
- ff)5.3.3. Folter oder unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Strafe: Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban. Die Vereinten Nationen berichten über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten. Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende sowie gegen Frauenrechtsaktivisten auch in Gefängnissen wird berichtet. Amnesty International berichtet beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen. Es gibt Berichte über öffentliche Auspeitschungen durch die Taliban in mehreren Provinzen, darunter Zabul, Maidan Wardak, Kabul, Kandahar und Helmand. Der oberste Taliban-Führer, Emir Hibatullah Akhundzada, begrüßte die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z.B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Folter und unmenschliche Behandlung“) 5.3.4. Risiko für Angehörige früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte: In den Jahren des Konflikts war das Personal der ANDSF, sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes, ein vorrangiges Ziel der Taliban. Es wurde über Angriffe auf Regierungskräfte in Armeestützpunkten, Polizeistationen und Kontrollpunkten, gezielte Tötungen, Hinrichtungen, Entführungen und Folterungen von Gefangenen, einschließlich ANDSF-Personal, berichtet, die durch die Taliban-Layeha (Verhaltenskodex) ausdrücklich legitimiert wurden. Im Sommer 2021 wurden Fälle gemeldet, in denen die Taliban Mitglieder der ANDSF töteten, die sich ergeben hatten oder inhaftiert waren. Quellen berichteten, dass ab Juni 2022 ehemalige ANDSF-Mitglieder, einschließlich ehemaliger ALP- und regierungsnaher Milizen, weiterhin ein Hauptziel der Taliban-Gewalt waren. Nach der Machtübernahme erließen die Taliban eine Amnestie für alle, die gegen sie gekämpft hatten. Der Inhalt der Amnestie ist nicht bekannt, abgesehen von allgemeinen Hinweisen auf ihre Existenz, auch nicht von hochrangigen Taliban-Vertretern, was zu Unklarheiten über den zeitlichen Geltungsbereich und die Folgen eines Verstoßes gegen die Amnestie führt. Quellen zufolge verfolgen die Taliban keine Politik, die auf ehemalige afghanische Sicherheitskräfte abzielt. Dennoch wird immer wieder behauptet, dass Taliban-Mitglieder gegen die Amnestie verstoßen und ehemalige ANDSF-Mitglieder und ihre Angehörigen im ganzen Land Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt haben, darunter Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen und. Obwohl die Taliban ihre Mitglieder aufgefordert haben, die Amnestie zu respektieren, gibt es nur wenige Informationen über Personen, die bei einem Verstoß gegen die Amnestie mit Konsequenzen rechnen müssen. Obwohl bestimmte Faktoren wie die „Rachekultur“, persönliche Streitigkeiten und Vergeltungsmaßnahmen nach dem Konflikt als mögliche Gründe für die gezielten Tötungen genannt wurden, ist es nicht möglich, eindeutige Muster zu erkennen, wer unter den ehemaligen Regierungsangehörigen zur Zielscheibe wird und wer nicht. Quellen betonten, dass es schwierig sei, die Motive für die Tötungen zu erkennen, und dass Personen aufgrund persönlicher Streitigkeiten ins Visier genommen werden könnten. Auch die Taliban haben behauptet, dass die Amnestie aufgrund persönlicher Animositäten verletzt worden sei. Eine Quelle berichtete weiter, dass es für die Taliban am wichtigsten sei, dass die Menschen heute loyal zu ihnen stünden, und nicht ihre Loyalität aus der Zeit vor der Machtübernahme. Die verfügbaren Daten über Tötungen und Misshandlungen umfassen Opfer, die unterschiedliche Positionen innerhalb der Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung innehatten. Das Vorgehen der Taliban gegenüber ehemaligen Beamten war „inkonsequent“, „ad hoc“ und eine „Mischung aus widersprüchlichen Maßnahmen“. Einerseits konnten einige ehemalige Sicherheitsbeamte in den De-facto-Truppen der Taliban arbeiten, über die Rückkehrkommission der Taliban aus dem Ausland zurückkehren und offene Proteste gegen die Nichtzahlung von Renten organisieren. Andererseits leben einige ehemalige Sicherheitskräfte seit der Machtübernahme untergetaucht, während es zu Tötungen und verschiedenen Formen von Misshandlungen gekommen ist. Darüber hinaus haben einzelne Quellen angedeutet, dass einige Tötungen mit der „stillschweigenden Billigung“ hochrangiger Taliban-Befehlshaber durchgeführt wurden und dass die Operationen der Taliban gegen Widerstandsgruppen und die ISKP in Wirklichkeit eine Möglichkeit sein könnten, ehemalige ANDSF-Mitglieder ins Visier zu nehmen. Bis zum 30. Juni 2023 hatten die De-facto-Behörden nach Angaben der UNAMA seit der Machtübernahme mindestens 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige zivile und militärische Mitarbeiter begangen. Zu den erfassten Verstößen gehörten 218 Tötungen, 14 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen, 424 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, 144 Fälle von Folter und zahlreiche Drohungen. Die meisten Fälle ereigneten sich in den vier Monaten unmittelbar nach der Machtübernahme im Jahr 2021, Tötungen und andere Menschenrechtsverletzungen wurden jedoch auch in den Jahren 2022 und 2023 fortgesetzt. Im Jahr 2022 verzeichnete die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization (im Folgenden: SMRO) 76 Tötungen und 57 Inhaftierungen ehemaliger Sicherheitskräfte, während im Jahr 2023 mit 27 Tötungen und 55 Inhaftierungen allein im ersten Quartal ein Anstieg zu verzeichnen war. Im zweiten Quartal 2023 verzeichnete die SMRO zwei Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Inhaftierungen ehemaliger Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Es wurde auch über Fälle berichtet, in denen Angehörige der Armee, die nicht kämpfen, festgenommen und getötet wurden. Es gab Berichte über die gezielte Tötung ehemaliger weiblicher Angehöriger der ANDSF durch die Taliban oder ihre eigenen Angehörigen. Vereinzelt wurde auch berichtet, dass Familienangehörige ehemaliger ANDSF-Mitglieder getötet, inhaftiert, gewaltsam verschwunden, gefoltert und vergewaltigt wurden. Einige Familienmitglieder wurden Berichten zufolge bei Razzien der Taliban, die auf ehemalige ANDSF-Mitglieder abzielten, „gefangen“, während andere bei der Suche nach diesen Personen ins Visier genommen wurden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderleitfaden, Abschnitt 3.1) 5.3.5. Risiko für mit den ausländischen Kräften verbundenen Personen und deren Angehörigen: In den Jahren des Konflikts waren Mitarbeiter ausländischer Truppen, insbesondere Dolmetscher, ein vorrangiges Ziel der Taliban. In Artikel 11 des Taliban-Verhaltenskodex (Layeha) wird die Hinrichtung von Personen angeordnet, die für Kofaar (ausländische Ungläubige) arbeiten, darunter auch Tarjoman (Dolmetscher). Angehörige von Streitkräften, die mit ausländischen Truppen zusammenarbeiten, Auftragnehmer und „Spionen“, wurden von den Taliban als Verantwortliche für die Tötung afghanischer Zivilisten angesehen. Sie wurden öffentlich als Kriminelle bezeichnet und ins Visier genommen. Personen, die nicht auf der Gehaltsliste der ausländischen Streitkräfte standen, sondern allgemeine Wartungsarbeiten durchführten, wurden nicht so systematisch ins Visier genommen, obwohl es zu Angriffen. Nach der Machtübernahme durch die Taliban beantragten Tausende von Dolmetschern, die für internationale und US-Streitkräfte arbeiteten, Sondervisa, um das Land zu verlassen. Berichten zufolge gelang es den USA, die meisten ihrer afghanischen Spione und Informanten sowie deren Angehörige zu evakuieren, und viele Personen, die mit ausländischen Streitkräften in Verbindung standen, verließen Afghanistan im Zuge der Evakuierungsbemühungen nach der Machtübernahme. Berichten zufolge blieben jedoch Zehntausende von Dolmetschern und anderen Mitarbeitern ausländischer Streitkräfte in Afghanistan. Personen, die für ausländische Streitkräfte arbeiteten, z. B. Dolmetscher, lebten Berichten zufolge getrennt von ihren Familien in Verstecken, wechselten jeden Monat ihren Aufenthaltsort, um den Taliban zu entkommen, und wurden gesucht. Berichten zufolge wurden bis November 2023 24 Fälle von gezielter Tötung festgestellt, darunter sechs Tötungen durch die Taliban und nicht identifizierte Akteure sowie drei Fälle von Folter in der Obhut der Taliban. Trotz der angekündigten Amnestie für Personen, die gegen sie gekämpft hatten, waren die Taliban entweder nicht in der Lage oder nicht willens, ihre Soldaten von Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen mit diesem Profil abzuhalten. Es wurde über Drohungen, summarische Hinrichtungen, Inhaftierungen, Folter, Misshandlungen und das Verschwindenlassen von Personen berichtet, die mit ausländischen Kräften in Verbindung stehen. Die Taliban bemühten sich, Personen, die diesem Profil entsprachen, durch lokale Informanten, die Nutzung bestehender Datenbanken und Einschüchterung aufzuspüren. Auch Angehörige von Personen, die mit ausländischen Truppen zusammenarbeiteten, wurden bedroht. Insbesondere Familienangehörige von Dolmetschern hielten sich Berichten zufolge aus Angst vor Repressalien versteckt. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderleitfaden, Abschnitt 3.3) 5.3.6. Risiko hinsichtlich krimineller Handlungen: Zwar fehlten umfassende Daten über die Kriminalitätsrate, doch wurde berichtet, dass unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban ein Rückgang der Kriminalitätsrate zu verzeichnen war. In der zweiten Oktoberhälfte 2021 begannen Quellen von einem Anstieg der Kriminalitätsrate zu berichten, der mit der Verschärfung der humanitären und wirtschaftlichen Krise einherging und insbesondere die Hauptstadt und andere große Stadtgebiete betraf. Andererseits hatte eine Quelle angemerkt, dass der Grund für den gemeldeten Anstieg der Kriminalität die wachsende Aufmerksamkeit für das Problem sein könnte. Im Jahr 2023 bewertete der Global Organised Crime Index die Kriminalitätsrate Afghanistans als die neunthöchste der Welt. In dem Bericht des UN-Generalsekretärs werden vor allem Vorfälle im Zusammenhang mit Raub, Diebstahl und Mord genannt. Laut einer Analyse des Protection Clusters und des UNHCR gehörte die erhöhte Kriminalität neben der Wirtschaftskrise und der Einschüchterung im Zusammenhang mit Schuldenproblemen zu den häufigsten Gründen für das Gefühl der Unsicherheit in den afghanischen Haushalten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderleitfaden, Abschnitt 4.2.5.) 5.4. Sozioökonomische Lage für Rückkehrer: 5.4.1. Allgemein: Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4 % aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 war fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022. Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren. Am 03.10.2023 billigte der nationale Apex-Ausschuss Pakistans einen Plan zur Rückführung von über einer Million Ausländern ohne gültige Papiere, überwiegend Afghanen, die das Land bis zum 01.11.2024 verlassen sollten. Seit dem 15.09.2023 sind mit Stand März 2024 über eine halbe Million Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Der größte Teil dieser Bewegungen fand im November 2023 statt, danach ging die Zahl deutlich zurück, wobei der Januar und die erste Februarhälfte 2024 die niedrigsten Zahlen verzeichneten. In den letzten beiden Wochen des Februars ist wieder ein Anstieg der Rückkehrer zu verzeichnen. Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische Bundesministerium für Inneres und andere Quellen, dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt. Dem Afghanistan Analysts Network (im Folgenden: AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte. Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA. Die Taliban haben am 16.03.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden. Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor. Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Die humanitäre Lage bleibt angespannt. Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind laut einem Bericht von UNDP 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022. Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Nach Angaben der Taliban-Behörden wurden die Gehälter aller Staatsbediensteten, einschließlich der Frauen, die zu Hause bleiben mussten, weitergezahlt. Das Taliban-Ministerium für Märtyrer- und Behindertenangelegenheiten gab Anfang September bekannt, dass es die Zahlungen für die Familien von Märtyrern und Behinderten aus den Zeiten der Republik und der de facto-Taliban-Behörde abgewickelt habe, obwohl die Pensionen der pensionierten Staatsbediensteten aus der Zeit der Republik nicht ausgezahlt wurden. Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit ausgesetzt. Mit Stand Februar 2024 gibt es keine wirksamen Vorschriften und Gesetze der Taliban, die zeigen, wie ein Rentensystem funktionieren soll. Seit April 2023 ist ein anhaltender deflationärer Trend zu beobachten, der durch schwindende Ersparnisse der Haushalte, geringere öffentliche Ausgaben, höhere Arbeitslosigkeit und negative Auswirkungen auf die Einkommen der Landwirte aufgrund des Verbots des Opiumanbaus gekennzeichnet ist. Insgesamt haben sich die Lebensbedingungen der Haushalte im Jahr 2023 leicht verbessert, was größtenteils auf internationale Hilfe zurückzuführen ist. Trotz eines Anstiegs des durchschnittlichen monatlichen Realeinkommens der Haushalte um 76 % im Vergleich zu 2022 ist der Subsistenzbedarf von mehr als der Hälfte der Haushalte immer noch höher als ihr Einkommen. Frauen und Mädchen sind unverhältnismäßig stark von der sozioökonomischen Krise betroffen und sehen sich größeren Hindernissen bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und finanziellen Mitteln gegenüber. 2023 ist der Beschäftigungsanteil der erwerbstätigen weiblichen Haushaltsmitglieder über alle Beschäftigungsarten hinweg um fast die Hälfte zurückgegangen, während der Beschäftigungsanteil der erwerbstätigen männlichen Haushaltsmitglieder im gleichen Zeitraum um 11 % gestiegen ist. Die Politik der Taliban, Frauen von den meisten bezahlten Tätigkeiten auszuschließen, hat die Situation noch verschlimmert, vor allem für Haushalte, in denen Frauen die einzigen oder wichtigsten Lohnempfängerinnen waren. In den Fällen, in denen die Taliban Frauen die Arbeit erlaubten, wurde dies durch repressive Auflagen fast unmöglich gemacht, wie z. B., dass Frauen von einem männlichen Familienmitglied zur Arbeit begleitet werden und dort während des gesamten Arbeitstages beaufsichtigt werden müssen. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben. Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (im Folgenden: ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Rückkehr“) 5.4.2. Naturkatastrophen: Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder. Afghanistan erlebte im Jahr 2022 Naturkatastrophen von denen allein zwischen Jänner 2022 und Jänner 2023 mehr als 241.052 Menschen in 33 von 34 Provinzen betroffen waren. Afghanistan ist anfällig für Erdbeben, Überschwemmungen, Dürre, Erdrutsche und Lawinen. Mehr als drei Jahrzehnte Konflikt, gepaart mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Verringerung des Katastrophenrisikos, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer schwerer mit Naturkatastrophen fertig wird. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen. Nach einem Bericht von UNOCHA erlebt Afghanistan 2024 das dritte Dürrejahr in Folge, während 30 von 34 Provinzen mit einer schlechten oder sehr schlechten Wasserqualität zu kämpfen haben. Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Berichten zufolge kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Betroffene Provinzen waren vor allem Kabul, Maidan Wardak und Ghazni, aber auch die Provinzen Kunar, Paktia, Khost, Nuristan, Nangarhar, Paktika und Helmand hatten Opfer zu verzeichnen. Am 07.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben. Das Epizentrum des Bebens war der Distrikt Zendahjan, den UNOCHA zusammen mit den Distrikten Herat und Enjil als die am stärksten betroffenen Regionen identifizierte. Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört, und Tausende Menschen getötet. Nach Angaben von UNOCHA waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen, die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten. Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt. 5.4.3. Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung. Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch. Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert. Laut einem Bericht des World Food Programme (im Folgenden: WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind. Zu den Hauptursachen dieser akuten Ernährungsunsicherheit gehören unter anderem die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, die hohe Arbeitslosigkeit sowie die anhaltend hohen Preise für Lebensmittel und landwirtschaftliche Betriebsmittel. Die negativen Auswirkungen der extremen und wechselhaften klimatischen Bedingungen, insbesondere der mehrjährigen Dürre zwischen 2021 und 2023, waren auch 2023 noch zu spüren. Darüber hinaus gefährden andere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen und Erdbeben die begrenzten Bewältigungskapazitäten der Bevölkerung, was zu einer anhaltenden ernsten Ernährungsunsicherheit führt. Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit im November 2023 und die prognostizierte (November 2023 bis März 2024) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC. Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall). Die anhaltende Dürre beeinträchtigt die landwirtschaftliche Produktivität, was zu Engpässen und Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln führt, während politische Veränderungen den Handel, die Produktion und die Vertriebskanäle direkt beeinflussen. Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken. Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat. Nachfolgend eine Grafik mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in Kabul vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, aufgezeichnet durch das World Food Programme: IOM-Mitarbeiter befragten im Jänner 2024 Einzelhandelsgeschäfte auf den lokalen Märkten in Afghanistan und sammelten Informationen aus erster Hand für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ergebnisse: Der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (im Folgenden: AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten. Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren. In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen. 5.4.4. Wohnungsmarkt und Lebenserhaltungskosten: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt. Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN. Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist. Folgende Tabelle zeigt Informationen von IOM, die im Jänner 2024 Daten zu Mietpreisen pro Monat vor Ort bei Vermietern und Hauseigentümern in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erhoben hat. Sie sind nach der Anzahl der Betten in der Wohnung geordnet und bieten Einblicke in die Schwankungen der Mietpreise in verschiedenen Wohnumgebungen. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte. Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN. 5.4.5. Arbeitsmarkt: Nach Angaben von IOM nimmt die Höhe und Häufigkeit des Einkommens ab, und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Im Oktober 2023 schätzte die Weltbank, dass fast jeder dritte junge Mann arbeitslos ist und sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt hat, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging. Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird. Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern. Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt. Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Laut einem Bericht des WFP ist der Durchschnittslohn für ungelernte Arbeitskräfte im Nordosten Afghanistans (Badakhshan, Baghlan, Kunduz und Takhar) von 350 AFN im Juni 2023 auf 325 AFN im Dezember 2023 gesunken. Auch die Zahl der Arbeitstage ist im gleichen Zeitraum von 3,25 Tagen auf 2,50 Tage gesunken. Auf der Grundlage des IOM Economic Resilience Employee Report, der Kabul, Herat und Mazar-e Sharif abdeckt, lassen die Ergebnisse unterschiedliche Muster bei den durchschnittlichen Tageslöhnen erkennen. So liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 – 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN (3,00 – 4,34 EUR) erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN (2,48 EUR). Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen. Anm.: Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2024 ca. 77 AFN.Anmerkung, Ein Euro entspricht mit Stand Februar 2024 ca. 77 AFN. 5.4.6. Bank- und Finanzwesen: Einem Bericht der UNDP zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h. eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken
- ab)und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank (Anm.: Da Afghanistan Bank – im Folgenden: DAB) nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch in Fremdwährung.Einem Bericht der UNDP zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h. eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken
- ab)und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank Anmerkung, Da Afghanistan Bank – im Folgenden: DAB) nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch in Fremdwährung. Mit Stand Februar 2024 ist es möglich, Geld sowohl vor Ort als auch aus dem Ausland nach Afghanistan zu überweisen. Verschiedene Partner und Agenturen erleichtern Geldüberweisungen aus dem Ausland. Es ist auch möglich, Geld über örtliche Banken in Afghanistan zu überweisen. Allerdings können Empfänger in abgelegenen Gebieten aufgrund der begrenzten Reichweite und der Anforderungen an die Kundenidentifizierung (im Folgenden: KYC) Schwierigkeiten beim Zugang zu den Banken haben. Der Mangel an Bargeld in Afghanistan trägt zur aktuellen Wirtschaftskrise bei. Zusätzlich haben die Taliban die Verwendung von Fremdwährungen im November 2021 verboten. Da afghanische Banknoten in Europa gedruckt werden, konnten aufgrund der Sanktionen lange keine neuen Banknoten bestellt werden. Auch ist nur ein kleiner Teil des existierenden Bargelds in Umlauf, weil einzelne Privatpersonen und Unternehmen große Summen an Bargeld horten. Nach einer Spezialgenehmigung konnte die DAB im November 2022 erstmals wieder neue Banknoten importieren. Der Afghani hat seine Stabilität gegenüber dem USD seit März 2022 durchgehend beibehalten. Diese Stabilität ist auf die anhaltenden Auswirkungen der Bargeldtransporte der Vereinten Nationen und die USD-Auktionen der Zentralbank zurückzuführen. Infolge dieser Maßnahmen und einer daraus resultierenden Währungsverringerung, wertete der AFN im Laufe des Jahres gegenüber den wichtigsten Währungen auf. Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen. Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen. Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Hawala wird von Geldwechslern, die Saraf oder Hawaladar genannt werden, betrieben, die über ein weit verflochtenes Netzwerk verfügen. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Grundversorgung und Wirtschaft“) III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: 1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (zu II.1.):1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (zu römisch zwei.1.): Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seinen sonstigen persönlichen Umständen (insbesondere zu seiner Ausbildung) beruhen auf den im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.12.2012 getätigten Angaben des Beschwerdeführers. Diese wurden der Entscheidung des BVwGs vom 06.06.2014, GZ W224 2007347-1/6E, mit welchem dieses dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte ebenso zugrunde gelegt, wie dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde betreffend die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus. Sie sind auch unstrittig. Die Feststellungen gründen darüber hinaus auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am BVwG am 04.09.2024 (vgl. die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 [im Folgenden: VHS2], S. 4 f). Die Feststellungen gründen darüber hinaus auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am BVwG am 04.09.2024 vergleiche die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung am 04.09.2024 [im Folgenden: VHS2], S. 4 f). 2. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und zur Verleihung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie Verlängerungen (zu II.2.):2. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen und zur Verleihung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie Verlängerungen (zu römisch zwei.2.): Der festgestellte Sachverhalt folgt einerseits aus den – was auch unstrittig blieb – in den Akten einliegenden Urkunden (Erkenntnis BVwG; Verlängerungsantrag und -bescheid). Die Tatsache der Nichtstellung eines weiteren Verlängerungsantrags folgt aus dem Aktenmaterial und den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. 3. Zu den Feststellungen zum Schutzbedarf des Beschwerdeführers (zu II.3.): 3. Zu den Feststellungen zum Schutzbedarf des Beschwerdeführers (zu römisch zwei.3.): Es wurde – wahrunterstellend – das in Zusammenhang mit möglichen Befürchtungen bei Rückkehr in die Herkunftsregion (Herkunftsprovinz) bzw. den Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers getätigte Vorbringen, und zwar der gesamte diesbezügliche Vorbringenskomplex, zusammenfassend wiedergegeben (siehe VHS2, S. 3 und 4). 4. Zu den Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem ungarischen Strafrecht (zu II.4.):4. Zu den Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem ungarischen Strafrecht (zu römisch zwei.4.): 2.1. Die Feststellungen zu den Tatumständen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Ungarn wegen § 353 des ungarischen Strafgesetzbuches von 2012, u.a. mit der Qualifikation der Tätigkeit in einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wobei die Entlassung auf Bewährung ausgeschlossen wurde und eine zehnjährigen Ausweisung aus Ungarn ausgesprochen wurde, folgen aus der am 09.07.2024 von der Österreichischen Botschaft Budapest vorgelegten Entscheidung des Erstgerichts. Der genannte § 353 SGB 2012 betrifft den Menschenschmuggel und sah auch zum damaligen Zeitpunkt eine Qualifikation vor, wenn etwa die Begehung der Schleusung von Menschen auf kommerzieller Basis bzw. in einer Verschwörung, erfolgt.2.1. Die Feststellungen zu den Tatumständen, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Ungarn wegen Paragraph 353, des ungarischen Strafgesetzbuches von 2012, u.a. mit der Qualifikation der Tätigkeit in einer kriminellen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, wobei die Entlassung auf Bewährung ausgeschlossen wurde und eine zehnjährigen Ausweisung aus Ungarn ausgesprochen wurde, folgen aus der am 09.07.2024 von der Österreichischen Botschaft Budapest vorgelegten Entscheidung des Erstgerichts. Der genannte Paragraph 353, SGB 2012 betrifft den Menschenschmuggel und sah auch zum damaligen Zeitpunkt eine Qualifikation vor, wenn etwa die Begehung der Schleusung von Menschen auf kommerzieller Basis bzw. in einer Verschwörung, erfolgt. 2.2. Die Feststellung, wonach die Strafhaft in Ungarn vollständig verbüßt wurde ergibt sich aus den Akten; dies kann als unstrittig geblieben gesehen werden. 2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht einsieht gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.05.2024. So gab er vom erkennenden Richter zu seinen Verurteilungen befragt an, dass die Höhe der Strafe für seine Tätigkeit „nicht angemessen“ gewesen sei. Ihm sei ein anderer Fall „zugeschoben“ worden. Die Polizisten seien wie Regisseure und hätten vieles von sich aus geschrieben, er habe in der Untersuchungshaft in Ungarn auch angegeben, dass dies „nicht stimme“. Das was geschrieben worden sei, entspräche nicht dem, was er getan habe. (vgl. die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 [im Folgenden: VHS1], S. 3 f). Auch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er in Ungarn „völlig zu Unrecht“ bestraft worden sei (vgl. die am VHS2, S. 4). 2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht einsieht gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.05.2024. So gab er vom erkennenden Richter zu seinen Verurteilungen befragt an, dass die Höhe der Strafe für seine Tätigkeit „nicht angemessen“ gewesen sei. Ihm sei ein anderer Fall „zugeschoben“ worden. Die Polizisten seien wie Regisseure und hätten vieles von sich aus geschrieben, er habe in der Untersuchungshaft in Ungarn auch angegeben, dass dies „nicht stimme“. Das was geschrieben worden sei, entspräche nicht dem, was er getan habe. vergleiche die Verhandlungsschrift zur mündlichen Verhandlung am 15.05.2024 [im Folgenden: VHS1], S. 3 f). Auch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 04.09.2024 betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass er in Ungarn „völlig zu Unrecht“ bestraft worden sei vergleiche die am VHS2, S. 4). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in Ungarn auch durch einen Pflichtverteidiger anwaltlich vertreten war. Dies bestätigte er auch nochmals ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, jedoch unter dem Hinweis, dass der Anwalt einer Aussage der Polizei nicht habe widersprechen können, weil er sonst seinen Job verliere (vgl. VHS1, S. 4). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in Ungarn auch durch einen Pflichtverteidiger anwaltlich vertreten war. Dies bestätigte er auch nochmals ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, jedoch unter dem Hinweis, dass der Anwalt einer Aussage der Polizei nicht habe widersprechen können, weil er sonst seinen Job verliere vergleiche VHS1, S. 4). Das BVwG übersah dabei nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung behauptete, aus dem bisherigen Haftübel „gelernt“, den Unrechtsgehalt seiner Taten „einsehe“ und dieses „sehr bereue“. Sie seien der größte Fehler seines Lebens gewesen (vgl. AS 842). Dies vermochte jedoch das BVwG angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen sowie in seinem ersten – noch handschriftlich selbst verfassten – Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 827), in welchem der der Beschwerdeführer (noch) behauptete unschuldig zu sein und sich erkennbar nicht tateinsichtig zeigte, wie auch den oben erwähnten Darlegungen in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2024, wo er neuerlich seine zu Unrecht erfolgte Bestrafung hervorhob, nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Das BVwG übersah dabei nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung behauptete, aus dem bisherigen Haftübel „gelernt“, den Unrechtsgehalt seiner Taten „einsehe“ und dieses „sehr bereue“. Sie seien der größte Fehler seines Lebens gewesen vergleiche AS 842). Dies vermochte jedoch das BVwG angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen sowie in seinem ersten – noch handschriftlich selbst verfassten – Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 827), in welchem der der Beschwerdeführer (noch) behauptete unschuldig zu sein und sich erkennbar nicht tateinsichtig zeigte, wie auch den oben erwähnten Darlegungen in der mündlichen Verhandlung am 04.09.2024, wo er neuerlich seine zu Unrecht erfolgte Bestrafung hervorhob, nicht vom Gegenteil zu überzeugen. 2.4. Die Feststellungen zum ungarischen Strafrecht beruhen auf einer Übersetzung des Inhalts des ungarischen Rechtsinformationssystems (im Entscheidungszeitpunkt hier abrufbar: https://njt.hu/jogszabaly/2012-100-00-00.69). 3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (zu II.5.):3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (zu römisch zwei.5.): 3.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage (II.3.1.) sowie zu den sozioökonomischen Rahmenbedingungen für Rückkehrer (II.3.4.) in Afghanistan ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen LIB. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das BVwG schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. 3.1. Die Feststellungen zur Sicherheitslage (römisch zwei.3.1.) sowie zu den sozioökonomischen Rahmenbedingungen für Rückkehrer (römisch zwei.3.4.) in Afghanistan ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen LIB. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das BVwG schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Die Feststellungen zur Sicherheitslage (II.3.1.) beruhen darüber hinaus auf dem aktuellen Länderleitfaden. Dieser entspricht den Standards für die Zusammenstellung länderkundlicher Informationen, ist aktuell, schlüssig und nachvollziehbar und erweist sich als unstrittig.Die Feststellungen zur Sicherheitslage (römisch zwei.3.1.) beruhen darüber hinaus auf dem aktuellen Länderleitfaden. Dieser entspricht den Standards für die Zusammenstellung länderkundlicher Informationen, ist aktuell, schlüssig und nachvollziehbar und erweist sich als unstrittig. 3.2. Der Sachverhalt betreffend die Menschrechtslage, einschließlich spezifischer Risikoprofile für den Beschwerdeführer, beruht sowohl auf dem zuvor erwähnten LIB wie auch Berichten der EUAA. Diese Beweismittel wiesen auch die in den Vorabsätzen erwähnte Qualität auf. 3.3. Das BVwG übersah nicht, dass im Entscheidungszeitpunkt eine neuere Fassung des LIB – sich beziehend teilweise auf aktuellere Berichte – sowie neuere Berichte, insbesondere ein sog. „Country Focus“ aus November 2024 (abrufbar im Entscheidungszeitpunkt hier: https://euaa.europa.eu/publications/afghanistan-country-focus-0), der EUAA vorlagen. Im Ergebnis waren diesen jedoch keine relevante Änderung in Zusammenhang insbesondere mit den aus rechtlicher Sicht erforderlichen Beurteilungen zu entnehmen. Dies betrifft insbesondere auch die Einstufung der Herkunftsregion durch die IPC (im Entscheidungszeitpunkt abrufbar wie folgt: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159434/?iso3=AFG). Der im Vorabsatz erwähnte „Country Focus“ zeigt auch, dass sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage weiter (wenn auch nur) leicht verbessert, jedenfalls nicht weiter verschlechtert, hat (vgl. Abschnitt 3.1. bis 3.4.). Dies betrifft insbesondere auch die Einstufung der Herkunftsregion durch die IPC (im Entscheidungszeitpunkt abrufbar wie folgt: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159434/?iso3=AFG). Der im Vorabsatz erwähnte „Country Focus“ zeigt auch, dass sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage weiter (wenn auch nur) leicht verbessert, jedenfalls nicht weiter verschlechtert, hat vergleiche Abschnitt 3.1. bis 3.4.). IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde und ersatzlose Behebung von Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids 1. Maßgebliche Rechtslage: 1.1.
Art. 2Abs.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Art. 2 Abs. 2 leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um1.1.
Artikel 2
, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Nach Artikel 2, Absatz 2, leg. cit. wird eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen; b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern; c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Nach den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK ist die Todesstrafe abgeschafft. 1.
- Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Statusrichtlinie) lautet i.d.F. ABl. L Nr. 337 vom 12.12.2011, S. 9 bis 26, mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften auszugsweise: 1.
- Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Statusrichtlinie) lautet in der Fassung ABl. L Nr. 337 vom 12.12.2011, S. 9 bis 26, mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften auszugsweise: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) – e) […] f) „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; g) „subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen durch einen Mitgliedstaat als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat; h) – n) […] […] Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1)Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(2)Zu den in Absatz 1 genannten Anhaltspunkten gehören Angaben des Antragstellers zu Alter und familiären und sozialen Verhältnissen — auch der betroffenen Verwandten —, Identität, Staatsangehörigkeit(en), Land/Ländern und Ort(en) des früheren Aufenthalts, früheren Asylanträgen, Reisewegen und Reisedokumenten sowie zu den Gründen für seinen Antrag auf internationalen Schutz und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zu diesen Angaben.
(3)Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
- a)alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden;
- b)die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte;
- c)die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind;
- d)–
- e)[…]
(4)Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. […] Artikel 15 Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt
- a)die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
- b)Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
- c)eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Artikel 16 Erlöschen
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
(2)Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
(3)Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. Artikel 17 Ausschluss
(1)Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- a)[…]
- b)eine schwere Straftat begangen hat;
- c)[…]
- d)[…] eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
(2)Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3)Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen. Artikel 18 Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und V erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu.Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel römisch zwei und römisch fünf erfüllt, den subsidiären Schutzstatus zu. Artikel 19 Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1)Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder