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{'item': 'W271 2277122-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW271 2277122-1 Spruch, W271 2277122-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 10Abs.

5 und 7 ORF-Gesetz abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna Walbert-Satek als Vorsitzende und die Richter Mag. Florian KLICKA und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , 1090 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 2023, GZ. römisch 40 , mit der die Beschwerde gegen den römisch 40 wegen Verletzung des ORF-Gesetzes des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024 soweit sie eine Verletzung der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 14,, Ziffer 17 und Ziffer 18, sowie Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, ORF-Gesetz betraf gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, ORF-Gesetz als unzulässig zurückgewiesen, sowie im Übrigen gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-Gesetz abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX 2023 brachte der Beschwerdeführer bei der Kommunikationsbehörde Austria (in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage von Unterstützungserklärungen gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G Beschwerde gegen den XXXX wegen Verletzung der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 5, Z 14, Z 17 und Z 18, § 4 Abs.

§ 10Abs.

3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G ein.

  1. Am römisch 40 2023 brachte der Beschwerdeführer bei der Kommunikationsbehörde Austria (in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage von Unterstützungserklärungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G Beschwerde gegen den römisch 40 wegen Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 14,, Ziffer 17 und Ziffer 18,, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 7, ORF-G ein.
  2. Am XXXX 2023 beauftragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit einer Mängelbehebung aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vertretung des Beschwerdeführers.
  3. Am römisch 40 2023 beauftragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit einer Mängelbehebung aufgrund von Unklarheiten bezüglich der Vertretung des Beschwerdeführers.
  4. Mit Schreiben vom XXXX 2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an den XXXX und räumte diesem eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde an den römisch 40 und räumte diesem eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
  6. Ebenso am XXXX 2023 ersuchte die belangte Behörde die GIS Gebühren Info Service GmbH um Überprüfung, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- bzw. Radio-Empfangseinrichtungen entrichtet haben oder davon befreit sind bzw. mit einer die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Person im gemeinsamen Haushalt leben.
  7. Ebenso am römisch 40 2023 ersuchte die belangte Behörde die GIS Gebühren Info Service GmbH um Überprüfung, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- bzw. Radio-Empfangseinrichtungen entrichtet haben oder davon befreit sind bzw. mit einer die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Person im gemeinsamen Haushalt leben.
  8. Am XXXX 2023 reichte der Beschwerdeführer infolge des Mängelbehebungsauftrags vom XXXX 2023 die Berufung auf die vom Beschwerdeführer erteilte anwaltliche Vollmacht, welche bereits zum Zeitpunkt der Überreichung bestand, nach.
  9. Am römisch 40 2023 reichte der Beschwerdeführer infolge des Mängelbehebungsauftrags vom römisch 40 2023 die Berufung auf die vom Beschwerdeführer erteilte anwaltliche Vollmacht, welche bereits zum Zeitpunkt der Überreichung bestand, nach.
  10. Am XXXX 2023 nahm der XXXX mit einem Schreiben zur Beschwerde Stellung und übermittelte Aufzeichnungen der in der Beschwerde inkriminierten Sendungen.
  11. Am römisch 40 2023 nahm der römisch 40 mit einem Schreiben zur Beschwerde Stellung und übermittelte Aufzeichnungen der in der Beschwerde inkriminierten Sendungen.
  12. Mit Schreiben vom XXXX 2023 informierte die GIS Gebühren Info Service GmbH die belangte Behörde per Schreiben darüber, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen entrichten bzw. davon befreit sind oder mit einer solchen Person im gemeinsamen Haushalt leben.
  13. Mit Schreiben vom römisch 40 2023 informierte die GIS Gebühren Info Service GmbH die belangte Behörde per Schreiben darüber, wie viele und welche der die Beschwerde unterstützenden Personen die Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen entrichten bzw. davon befreit sind oder mit einer solchen Person im gemeinsamen Haushalt leben.
  14. Am XXXX 2023 replizierte der XXXX seinerseits mit einem Schreiben auf die Stellungnahme des XXXX .
  15. Am römisch 40 2023 replizierte der römisch 40 seinerseits mit einem Schreiben auf die Stellungnahme des römisch 40 .
  16. Am XXXX 2023 übermittelte der XXXX die angeforderten Rechercheunterlagen.
  17. Am römisch 40 2023 übermittelte der römisch 40 die angeforderten Rechercheunterlagen.
  18. Mit Bescheid vom XXXX 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, Z 14 und Z 18 sowie § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G geltend mache, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurück. Im übrigen Umfang wies sie die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs.

§ 10Abs.

5 und 7 ORF-G als unbegründet ab.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 14 und Ziffer 18, sowie Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, ORF-G geltend mache, gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 3, ORF-G als unzulässig zurück. Im übrigen Umfang wies sie die Beschwerde gemäß Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und 37 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G als unbegründet ab.
  2. Am XXXX 2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Am römisch 40 2023 erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2023 an das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Am XXXX 2023 übermittelte die belangte Behörde unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde samt den zugehörigen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Am römisch 40 2023 übermittelte die belangte Behörde unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde samt den zugehörigen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Am XXXX 2024 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, die belangte Behörde sowie der XXXX teilnahmen.
  7. Am römisch 40 2024 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, die belangte Behörde sowie der römisch 40 teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Aufgrund der Beschwerde vom XXXX 2023 sowie den übermittelten Verfahrensakten der belangten Behörde steht folgender Sachverhalt fest: Aufgrund der Beschwerde vom römisch 40 2023 sowie den übermittelten Verfahrensakten der belangten Behörde steht folgender Sachverhalt fest: 1.
  9. Zur Rundfunkteilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und dessen Unterstützern: Der Beschwerdeführer entrichtet die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangsanlagen. Von den vorgelegten 901 Unterschriften war in 59 Fällen keine Zuordnung möglich. Von den verbleibenden 842 Unterschriften sind 463 von Personen geleistet worden, die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangsanlagen entrichten. 21 Unterschriften sind von Personen geleistet worden, die von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit sind. Drei Fälle sind Meldungen auf Firmen zuzuordnen, die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehen entrichten. 63 Unterschriften sind von Personen geleistet worden, die Rundfunkgebühren für Radioempfangseinrichtungen entrichten; ein Fall betrifft eine Meldung auf eine Firma, die Rundfunkgebühren für Radioempfangsanlagen entrichtet. 311 Unterschriften stammen von Personen, die selbst keine Rundfunkgebühren entrichten, aber wahrscheinlich mit einer die Rundfunkgebühren entrichtenden oder von dieser befreiten Person im gemeinsamen Haushalt wohnen. 1.
  10. XXXX : 1.
  11. römisch 40 : Der XXXX ist gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eine Stiftung sui generis, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G darstellt.Der römisch 40 ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ORF-G eine Stiftung sui generis, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G darstellt. 1.
  12. Beschwerdegegenständliche Sendungen: 1.3.
  13. XXXX am XXXX 2022 um 07:00 Uhr: 1.3.
  14. römisch 40 am römisch 40 2022 um 07:00 Uhr: Die maßgeblichen Teile des XXXX , ausgestrahlt um 07:00 Uhr, lauteten wie folgt:Die maßgeblichen Teile des römisch 40 , ausgestrahlt um 07:00 Uhr, lauteten wie folgt: Ab ca. 07:00:45 Uhr: Moderatorin: „Rund 1.600 Anträge wegen Impfschäden bei 20 Millionen Corona-Impfungen in Österreich. Diese Zahlen hat das Gesundheitsministerium veröffentlicht. Gast im XXXX ist dazu XXXX vom XXXX .“Moderatorin: „Rund 1.600 Anträge wegen Impfschäden bei 20 Millionen Corona-Impfungen in Österreich. Diese Zahlen hat das Gesundheitsministerium veröffentlicht. Gast im römisch 40 ist dazu römisch 40 vom römisch 40 .“ […] Ab ca. 07:09:50 Uhr: Moderatorin: „Zumindest in Deutschland und Österreich ist die Coronapandemie vorbei, das haben diese Woche Virologen und Epidemiolog:innen festgestellt. Dass das Thema deshalb auch bei uns nicht verschwinden wird, zeigt unser nächster Beitrag, bei dem es um aktuelle Zahlen aus dem Gesundheitsministerium zum Thema Impfschäden geht. Nach gerade einmal 0,08 % aller Corona-Impfungen in Österreich ist ein Antrag auf Impfschadenentschädigung gestellt worden. Von diesen rund 1.600 Anträgen ist nur ein ganz kleiner Teil bewilligt worden, das heißt der Impfschaden wurde als solcher anerkannt. XXXX mit den Einzelheiten.“Moderatorin: „Zumindest in Deutschland und Österreich ist die Coronapandemie vorbei, das haben diese Woche Virologen und Epidemiolog:innen festgestellt. Dass das Thema deshalb auch bei uns nicht verschwinden wird, zeigt unser nächster Beitrag, bei dem es um aktuelle Zahlen aus dem Gesundheitsministerium zum Thema Impfschäden geht. Nach gerade einmal 0,08 % aller Corona-Impfungen in Österreich ist ein Antrag auf Impfschadenentschädigung gestellt worden. Von diesen rund 1.600 Anträgen ist nur ein ganz kleiner Teil bewilligt worden, das heißt der Impfschaden wurde als solcher anerkannt. römisch 40 mit den Einzelheiten.“ XXXX : „Bereits zum 20 Millionsten Mal ist die Corona-Impfung in Österreich verabreicht worden und auch wenn die Impfung im Zulassungsverfahren intensiv und penibel geprüft wurde, so die XXXX , können auch nach der Corona-Impfung Situationen auftreten, die über normale Impfreaktionen wie leichtes Fieber hinausgehen, also echte Impfschäden.“ römisch 40 : „Bereits zum 20 Millionsten Mal ist die Corona-Impfung in Österreich verabreicht worden und auch wenn die Impfung im Zulassungsverfahren intensiv und penibel geprüft wurde, so die römisch 40 , können auch nach der Corona-Impfung Situationen auftreten, die über normale Impfreaktionen wie leichtes Fieber hinausgehen, also echte Impfschäden.“ XXXX : „Und dafür gibt es ein Impfschadengesetz, das Menschen ermöglicht, da einen Schaden geltend zu machen. Und wenn wir uns jetzt die Zahlen anschauen, haben wir 20 Millionen Corona-Schutzimpfungen ab der Verfügbarkeit der Impfungen verabreicht und der Antrag der Impfschäden befindet sich im Promille Bereich.“ römisch 40 : „Und dafür gibt es ein Impfschadengesetz, das Menschen ermöglicht, da einen Schaden geltend zu machen. Und wenn wir uns jetzt die Zahlen anschauen, haben wir 20 Millionen Corona-Schutzimpfungen ab der Verfügbarkeit der Impfungen verabreicht und der Antrag der Impfschäden befindet sich im Promille Bereich.“ XXXX : „Die Menschen beschreiben in ihren Anträgen etwa Müdigkeit, Kopfschmerzen oder Schwindel, aber auch Thrombosen, Herzmuskelentzündungen oder chronische Müdigkeit.“ römisch 40 : „Die Menschen beschreiben in ihren Anträgen etwa Müdigkeit, Kopfschmerzen oder Schwindel, aber auch Thrombosen, Herzmuskelentzündungen oder chronische Müdigkeit.“ XXXX : „Wir haben 1.619 Anträge, um es genau zu sagen, erhalten und bei 50 Fällen ist es zu einer Anerkennung des Impfschadens gekommen.“ römisch 40 : „Wir haben 1.619 Anträge, um es genau zu sagen, erhalten und bei 50 Fällen ist es zu einer Anerkennung des Impfschadens gekommen.“ XXXX : „Von den 50 Fällen haben 38 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 2.000 Euro bekommen, zwölf Personen eine monatliche Rente von etwa 700 Euro.“ römisch 40 : „Von den 50 Fällen haben 38 eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 2.000 Euro bekommen, zwölf Personen eine monatliche Rente von etwa 700 Euro.“ XXXX : „Das sind zum Beispiel Patienten, die auf Grund einer Herzmuskelentzündung bei einem vorbestehenden Herzschaden auch dann eine dauerhafte Leistungseinschränkung hier haben. Oder es sind Patienten, die auf Grund einer Thrombose zum Beispiel einen Nervenschaden, eine Gehbeeinträchtigung erlitten haben.“ römisch 40 : „Das sind zum Beispiel Patienten, die auf Grund einer Herzmuskelentzündung bei einem vorbestehenden Herzschaden auch dann eine dauerhafte Leistungseinschränkung hier haben. Oder es sind Patienten, die auf Grund einer Thrombose zum Beispiel einen Nervenschaden, eine Gehbeeinträchtigung erlitten haben.“ XXXX : „Nur 50 anerkannte Impfschäden bei rund 20 Millionen Impfungen – die oberste Gesundheitsbeamtin des Landes erklärt das unter anderem damit, dass die Anträge dafür oft rasch nach der Impfung gestellt worden sind.“ römisch 40 : „Nur 50 anerkannte Impfschäden bei rund 20 Millionen Impfungen – die oberste Gesundheitsbeamtin des Landes erklärt das unter anderem damit, dass die Anträge dafür oft rasch nach der Impfung gestellt worden sind.“ XXXX : „Bringt der Patient schon Befunde mit oder hat der Patient sich so früh gemeldet, dass er zum Beispiel noch bei gar keinem Arzt war, dass er nur sozusagen aus Hören-Sagen aus Familie und aus Freunden Informationen hat: ,Du, das ist ein Impfschaden, mach einen Antrag.‘ Und dann muss er noch zu einem Arzt gehen. Da gibt’s einen klaren Raster, der für Ärzte auszufüllen ist, welche Symptome sind da und dann gibt medizinische Sachverständige und diese medizinischen Sachverständigen, wie bei jedem anderen Verfahren auch, beurteilen dann, ist das schon ausreichend oder müssen eventuell Befunde nachgereicht werden.“ römisch 40 : „Bringt der Patient schon Befunde mit oder hat der Patient sich so früh gemeldet, dass er zum Beispiel noch bei gar keinem Arzt war, dass er nur sozusagen aus Hören-Sagen aus Familie und aus Freunden Informationen hat: ,Du, das ist ein Impfschaden, mach einen Antrag.‘ Und dann muss er noch zu einem Arzt gehen. Da gibt’s einen klaren Raster, der für Ärzte auszufüllen ist, welche Symptome sind da und dann gibt medizinische Sachverständige und diese medizinischen Sachverständigen, wie bei jedem anderen Verfahren auch, beurteilen dann, ist das schon ausreichend oder müssen eventuell Befunde nachgereicht werden.“ XXXX : „Das Ganze sei sehr niederschwellig, betont XXXX .“ römisch 40 : „Das Ganze sei sehr niederschwellig, betont römisch 40 .“ XXXX : „Weil es braucht keinen Beweis, sondern es reicht die Wahrscheinlichkeit, da muss nicht schwarz auf weiß quasi der medizinische Schaden belegt sein, der eindeutig auf die Impfung zurückzuführen ist, sondern es gibt ganz viele Fälle, da ist das eine sogenannte Ausschlussdiagnose, da bleibt einfach nichts mehr anderes übrig, außer dass es wahrscheinlich die Impfung war. Und selbst diese Fälle werden nach dem Impfschadengesetz zuerkannt.“ römisch 40 : „Weil es braucht keinen Beweis, sondern es reicht die Wahrscheinlichkeit, da muss nicht schwarz auf weiß quasi der medizinische Schaden belegt sein, der eindeutig auf die Impfung zurückzuführen ist, sondern es gibt ganz viele Fälle, da ist das eine sogenannte Ausschlussdiagnose, da bleibt einfach nichts mehr anderes übrig, außer dass es wahrscheinlich die Impfung war. Und selbst diese Fälle werden nach dem Impfschadengesetz zuerkannt.“ XXXX : „Strittige Fälle nach der Ablehnung eines Impfschadenantrags, also Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gibt es bisher genau elf. In drei Fällen erfolgten Abweisungen, acht sind noch offen.“ römisch 40 : „Strittige Fälle nach der Ablehnung eines Impfschadenantrags, also Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gibt es bisher genau elf. In drei Fällen erfolgten Abweisungen, acht sind noch offen.“ Moderatorin: „Ich begrüße jetzt den XXXX . Schönen guten Morgen.“Moderatorin: „Ich begrüße jetzt den römisch 40 . Schönen guten Morgen.“ XXXX : „Ja, schönen Guten Morgen. Danke für die Einladung.“ römisch 40 : „Ja, schönen Guten Morgen. Danke für die Einladung.“ Moderatorin: „Herr XXXX , einmal zur Begriffsklärung: Wann spricht man von einem Impfschaden im Unterschied zu einer Impfreaktion?“Moderatorin: „Herr römisch 40 , einmal zur Begriffsklärung: Wann spricht man von einem Impfschaden im Unterschied zu einer Impfreaktion?“ XXXX : „Das ist, glaub ich, ganz wichtig, denn es gibt mehrere unterschiedliche Begrifflichkeiten, die vielfach vermischt werden. Ich vergleiche sie immer mit dem Unterschied zwischen grippalem Infekt und der echten Grippe. So wie viele nicht zwischen grippalem Infekt und Grippe unterscheiden können, gibt es auch hier große Unsicherheiten. Prinzipiell ist zu unterscheiden zwischen Impfreaktionen und ‚unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAV)‘ oder auch in der englischen Nomenklatur ‚AVI – adverse events following immunization‘ bezeichnet und …“ römisch 40 : „Das ist, glaub ich, ganz wichtig, denn es gibt mehrere unterschiedliche Begrifflichkeiten, die vielfach vermischt werden. Ich vergleiche sie immer mit dem Unterschied zwischen grippalem Infekt und der echten Grippe. So wie viele nicht zwischen grippalem Infekt und Grippe unterscheiden können, gibt es auch hier große Unsicherheiten. Prinzipiell ist zu unterscheiden zwischen Impfreaktionen und ‚unerwünschten Arzneimittelwirkungen (UAV)‘ oder auch in der englischen Nomenklatur ‚AVI – adverse events following immunization‘ bezeichnet und …“ Moderatorin: „Das ist das, wenn wir von einem Impfschaden sprechen würden. Also diese Arzneimittelunverträglichkeit oder Reaktion?“ XXXX : „Na, der Impfschaden ist definitiv noch extra dann hervorgehoben, aber wichtig ist, dass man differenziert eben zwischen Impfreaktion, das wurde ja im vorhergehenden Beitrag auch schon analysiert, also harmlose Beschwerden, die im Rahmen von der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und naturgemäß auftreten.“ römisch 40 : „Na, der Impfschaden ist definitiv noch extra dann hervorgehoben, aber wichtig ist, dass man differenziert eben zwischen Impfreaktion, das wurde ja im vorhergehenden Beitrag auch schon analysiert, also harmlose Beschwerden, die im Rahmen von der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und naturgemäß auftreten.“ Moderatorin: „Ja, aber Herr Doktor, wann spricht man dann von einem Impfschaden? Damit wir das jetzt einmal gehört haben.“ XXXX : „Des ist also so, dass es unter Impfschaden so, das ist also eben eine nicht vorauszusehende Reaktion auf die Impfung ist, also nicht eine normale Impfreaktion wie also eine lokale Schwellung oder Fieber und so weiter. Also eine schwerwiegende Impfnebenwirkung.“ römisch 40 : „Des ist also so, dass es unter Impfschaden so, das ist also eben eine nicht vorauszusehende Reaktion auf die Impfung ist, also nicht eine normale Impfreaktion wie also eine lokale Schwellung oder Fieber und so weiter. Also eine schwerwiegende Impfnebenwirkung.“ Moderatorin: „Alles klar. 20 Millionen Impfungen, die Anträge liegen im Promillebereich, nämlich genau 1.
  15. Erscheinen ihnen diese Zahlen plausibel?“ XXXX : „Ja, die scheinen mir plausibel, weil wenn man nämlich in unser Nachbarland blickt, haben wir ähnliche Zahlen, auch ähnliche Meldezahlen. In Deutschland prüft das Paul-Ehrlich-Institut genau und analysiert mit deutscher Gründlichkeit die Melderaten und – ich zitiere – die Melderaten für schwerwiegende unerwünschte Wirkungen liegen hier auch im Promillebereich: 0,02 Prozent. Das heißt also, nur eine von 5.000 Meldungen ist schwerwiegend und das ist, aber glaube ich auch, ganz, ganz wichtig, dass man das also relativiert.“ römisch 40 : „Ja, die scheinen mir plausibel, weil wenn man nämlich in unser Nachbarland blickt, haben wir ähnliche Zahlen, auch ähnliche Meldezahlen. In Deutschland prüft das Paul-Ehrlich-Institut genau und analysiert mit deutscher Gründlichkeit die Melderaten und – ich zitiere – die Melderaten für schwerwiegende unerwünschte Wirkungen liegen hier auch im Promillebereich: 0,02 Prozent. Das heißt also, nur eine von 5.000 Meldungen ist schwerwiegend und das ist, aber glaube ich auch, ganz, ganz wichtig, dass man das also relativiert.“ Moderatorin: „War es anzunehmen, dass es eventuell mehr sein würden, weil ja das Thema Covid-Impfung ja so emotional und kontrovers diskutiert wurde? Weil die Menschen nach der Impfung ja auch viel genauer in sich hineingehört haben, ob man jetzt darauf reagiert oder nicht.“ XXXX : „Sie haben Recht, es merkt man auch in der Analyse der Meldungen, bei den unterschiedlichen Impfstoffen ist auch unterschiedlich höhere Melderaten vorhanden. Wenn man zum Beispiel den Impfstoff von XXXX hernimmt, der hat ja eine wesentlich höhere Melderate als die Impfstoffe von XXXX oder XXXX . Was vermutlich einerseits darauf zurückzuführen ist, dass hier insbesonders jüngere Menschen geimpft worden sind, die per se zu stärkeren Impfreaktionen neigen, aber – und das ist jetzt anschließend an Ihre Frage – auch die mediale Berichterstattung im Frühjahr und Sommer 2021 sehr stark war und das natürlich auch dann die Meldehäufigkeit stärker war.“ römisch 40 : „Sie haben Recht, es merkt man auch in der Analyse der Meldungen, bei den unterschiedlichen Impfstoffen ist auch unterschiedlich höhere Melderaten vorhanden. Wenn man zum Beispiel den Impfstoff von römisch 40 hernimmt, der hat ja eine wesentlich höhere Melderate als die Impfstoffe von römisch 40 oder römisch 40 . Was vermutlich einerseits darauf zurückzuführen ist, dass hier insbesonders jüngere Menschen geimpft worden sind, die per se zu stärkeren Impfreaktionen neigen, aber – und das ist jetzt anschließend an Ihre Frage – auch die mediale Berichterstattung im Frühjahr und Sommer 2021 sehr stark war und das natürlich auch dann die Meldehäufigkeit stärker war.“ Moderatorin: „Lassen sich die Zahlen der Impfschadenmeldungen bei Covid jetzt vergleichen mit Schadensmeldungen nach anderen Impfungen, ich denke jetzt an FSME, Grippe, Hepatitis – wogegen man sich halt so impfen lassen kann?“ XXXX : „Ja, das kann man schon sagen, nämlich, ich zitiere jetzt aus dem österreichischen Impfplan, zwischen 2011 und 2020 wurden im kostenfreien Kinderimpfstoffprogramm 8,5 Millionen Impfungen abgegeben. Und dann wird also dann aufgelistet, wie viel Impfschäden anerkannt wurden: Im gleichen Zeitraum wurden elf Impfschäden anerkannt. Wobei diese teilweise auch von vor 2010 verabreichte Impfungen zurückzuführen sind, sondern das ist also genau wie im Beitrag berichtet wurde, also kein zeitlicher Zusammenhang, das heißt, es wird jetzt auch im Nachhinein noch sehr genau überprüft und es können also auch hier noch Impfschäden gemeldet werden. Das ist, glaub ich, auch eine ganz wichtige Sache.“ römisch 40 : „Ja, das kann man schon sagen, nämlich, ich zitiere jetzt aus dem österreichischen Impfplan, zwischen 2011 und 2020 wurden im kostenfreien Kinderimpfstoffprogramm 8,5 Millionen Impfungen abgegeben. Und dann wird also dann aufgelistet, wie viel Impfschäden anerkannt wurden: Im gleichen Zeitraum wurden elf Impfschäden anerkannt. Wobei diese teilweise auch von vor 2010 verabreichte Impfungen zurückzuführen sind, sondern das ist also genau wie im Beitrag berichtet wurde, also kein zeitlicher Zusammenhang, das heißt, es wird jetzt auch im Nachhinein noch sehr genau überprüft und es können also auch hier noch Impfschäden gemeldet werden. Das ist, glaub ich, auch eine ganz wichtige Sache.“ Moderatorin: „Ja, wir müssen schön langsam zum Schluss kommen. Ich möchte von Ihnen aber gerne noch wissen, Menschen sprechen von chronischer Müdigkeit, Kopfschmerzen oder aber auch Thrombosen und Herzmuskelentzündungen, das ist doch eine gewisse Bandbreite. Vor der Covid-Impfung muss man einen Fragebogen zum Gesundheitszustand ausfüllen, es ist auch eine ärztliche Beratung vorgesehenen. Ist diese Information im Zuge der Impfung ausreichend, nämlich, dass die Menschen dann wissen, das handelt sich jetzt, das ist eine normale Impfreaktion und das geht jetzt darüber hinaus. Müsste man hier noch nachschärfen?“ XXXX : „Ich glaube, dass hier sehr sorgfältig gearbeitet wird und wurde, weil man hat sofort reagiert, wie man eben bemerkt hat, dass Signale auftreten, dass bei jungen Männern Herzmuskelentzündungen auftreten können bzw. andere bei den anderen Impfstoffen die Probleme mit der Thrombose, also hier wurde sehr sorgfältig und rasch agiert, und ich glaube, dass sich also der Impfling auf jeden Fall darauf verlassen kann. Und ich möchte jetzt sozusagen noch ein positives Schlusswort da zu der Problematik anführen, weil wir wissen nach all den Milliarden Impfungen, die verabreicht worden sind, dass Impfung immer eine Risikoreduktion darstellt und nach wie vor wissen wir, dass auch wenn die Pandemie vorbei ist, dass die ernsthaften Komplikationen durch die Coviderkrankung auftreten, nicht durch die Impfung – oder umgekehrt: das Coronavirus ist die Gefahr und nicht die Impfung.“ römisch 40 : „Ich glaube, dass hier sehr sorgfältig gearbeitet wird und wurde, weil man hat sofort reagiert, wie man eben bemerkt hat, dass Signale auftreten, dass bei jungen Männern Herzmuskelentzündungen auftreten können bzw. andere bei den anderen Impfstoffen die Probleme mit der Thrombose, also hier wurde sehr sorgfältig und rasch agiert, und ich glaube, dass sich also der Impfling auf jeden Fall darauf verlassen kann. Und ich möchte jetzt sozusagen noch ein positives Schlusswort da zu der Problematik anführen, weil wir wissen nach all den Milliarden Impfungen, die verabreicht worden sind, dass Impfung immer eine Risikoreduktion darstellt und nach wie vor wissen wir, dass auch wenn die Pandemie vorbei ist, dass die ernsthaften Komplikationen durch die Coviderkrankung auftreten, nicht durch die Impfung – oder umgekehrt: das Coronavirus ist die Gefahr und nicht die Impfung.“ Moderatorin: „Wir müssen zum Schluss kommen, Herr XXXX . Danke, dass Sie sich für uns Zeit genommen haben.“Moderatorin: „Wir müssen zum Schluss kommen, Herr römisch 40 . Danke, dass Sie sich für uns Zeit genommen haben.“ XXXX : „Gerne.“ römisch 40 : „Gerne.“ 1.3.
  16. XXXX am XXXX 2022 um 06:00 Uhr 1.3.
  17. römisch 40 am römisch 40 2022 um 06:00 Uhr Die verfahrensgegenständlichen Teile der Sendung XXXX lauten wie folgt: Die verfahrensgegenständlichen Teile der Sendung römisch 40 lauten wie folgt: Moderator: „Statistik zeigt: nur minimale Impfschädenfälle …“ […] Moderator: „Angebliche Schäden durch die Corona-Impfung waren ein Argument der Impfgegner. Die Statistik zeigt jetzt, dass in 0,08 Prozent, also nicht einmal ein Promille, Anträge auf Impfschädenentschädigung gestellt wurden und selbst davon war der größte Teil unberechtigt und ist nicht bewilligt worden, berichtet XXXX .“Moderator: „Angebliche Schäden durch die Corona-Impfung waren ein Argument der Impfgegner. Die Statistik zeigt jetzt, dass in 0,08 Prozent, also nicht einmal ein Promille, Anträge auf Impfschädenentschädigung gestellt wurden und selbst davon war der größte Teil unberechtigt und ist nicht bewilligt worden, berichtet römisch 40 .“ XXXX : „Bereits zum 20 Millionsten Mal ist die Corona-Impfung in Österreich verabreicht worden. Dem stehen vergleichsweise wenige Anträge nach dem Impfschadengesetz gegenüber. XXXX :“ römisch 40 : „Bereits zum 20 Millionsten Mal ist die Corona-Impfung in Österreich verabreicht worden. Dem stehen vergleichsweise wenige Anträge nach dem Impfschadengesetz gegenüber. römisch 40 :“ XXXX : „Wir haben 1.619 Anträge, um es genau zu sagen, erhalten und bei 50 Fällen ist es zu einer Anerkennung des Impfschadens gekommen.“ römisch 40 : „Wir haben 1.619 Anträge, um es genau zu sagen, erhalten und bei 50 Fällen ist es zu einer Anerkennung des Impfschadens gekommen.“ XXXX : „38 davon haben eine einmalige Entschädigung von rund 2.000 Euro bekommen, zwölf eine monatliche Rente von etwa 700 Euro.“ römisch 40 : „38 davon haben eine einmalige Entschädigung von rund 2.000 Euro bekommen, zwölf eine monatliche Rente von etwa 700 Euro.“ XXXX : „Das sind zum Beispiel Patienten, die auf Grund einer Herzmuskelentzündung bei einem vorbestehendem Herzschaden also eine dauerhafte Leistungseinschränkung hier haben. Oder es sind Patienten, die auf Grund einer Thrombose zum Beispiel einen Nervenschaden, eine Gehbeeinträchtigung erlitten haben.“ römisch 40 : „Das sind zum Beispiel Patienten, die auf Grund einer Herzmuskelentzündung bei einem vorbestehendem Herzschaden also eine dauerhafte Leistungseinschränkung hier haben. Oder es sind Patienten, die auf Grund einer Thrombose zum Beispiel einen Nervenschaden, eine Gehbeeinträchtigung erlitten haben.“ XXXX : „Das es so wenige nachgewiesene Impfschäden gibt, liege etwa daran, dass Anträge auch nach Selbstdiagnose ohne ärztlichen Befund gestellt wurden.“ römisch 40 : „Das es so wenige nachgewiesene Impfschäden gibt, liege etwa daran, dass Anträge auch nach Selbstdiagnose ohne ärztlichen Befund gestellt wurden.“ 1.3.
  18. XXXX am XXXX 2022 um 17:00 auf XXXX 1.3.
  19. römisch 40 am römisch 40 2022 um 17:00 auf römisch 40 Die verfahrensgegenständlichen Teile der Sendung XXXX vom XXXX 2022 lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlichen Teile der Sendung römisch 40 vom römisch 40 2022 lauten wie folgt: Moderatorin: „und wir bleiben beim Thema Corona: 50 nachgewiesene Impfschäden wurden seit Beginn der Corona-Impfungen finanziell abgegolten. Das bestätigt heute das Gesundheitsministerium. Vor genau zwei Jahren ist mit der Impfkampagne begonnen worden, 20 Millionen Dosen wurden seither in Österreich verabreicht.“ Moderator: „Schmerzen an der Einstichstelle, leichtes Fieber und Abgeschlagenheit sind Impfreaktionen, die nach der Corona-Impfung einige 10.000 Menschen gespürt und gemeldet haben. Sehr oft war das nach einer XXXX Impfung der Fall. Beim am meisten verabreichten Impfstoff von XXXX lag die Melderate bei 1,6 Promille. Impfnebenwirkungen sind Herzmuskelentzündungen und Venenthrombosen. Beide Symptome können gut behandelt werden, so das Gesundheitsministerium. Jeder Arzt, jede Ärztin die Nebenwirkungen nach der Impfung feststellt, ist verpflichtet das zu melden. Nachgewiesene Impfnebenwirkungen werden finanziell entschädigt. Von mehr als 1.600 Anträgen ist das in 50 Fällen geschehen. 154.000 Euro wurden dafür insgesamt vom Ministerium ausbezahlt. Bei zwölf Personen waren die Impfschäden so ausgeprägt, dass sie dauerhaft eine Rente von durchschnittlich 700 Euro bekommen.“Moderator: „Schmerzen an der Einstichstelle, leichtes Fieber und Abgeschlagenheit sind Impfreaktionen, die nach der Corona-Impfung einige 10.000 Menschen gespürt und gemeldet haben. Sehr oft war das nach einer römisch 40 Impfung der Fall. Beim am meisten verabreichten Impfstoff von römisch 40 lag die Melderate bei 1,6 Promille. Impfnebenwirkungen sind Herzmuskelentzündungen und Venenthrombosen. Beide Symptome können gut behandelt werden, so das Gesundheitsministerium. Jeder Arzt, jede Ärztin die Nebenwirkungen nach der Impfung feststellt, ist verpflichtet das zu melden. Nachgewiesene Impfnebenwirkungen werden finanziell entschädigt. Von mehr als 1.600 Anträgen ist das in 50 Fällen geschehen. 154.000 Euro wurden dafür insgesamt vom Ministerium ausbezahlt. Bei zwölf Personen waren die Impfschäden so ausgeprägt, dass sie dauerhaft eine Rente von durchschnittlich 700 Euro bekommen.“ […] 1.3.
  20. XXXX am XXXX 2022 um 19:30 auf XXXX 1.3.
  21. römisch 40 am römisch 40 2022 um 19:30 auf römisch 40 Die verfahrensgegenständlichen Teile der XXXX vom XXXX 2022 lauten wie folgt:Die verfahrensgegenständlichen Teile der römisch 40 vom römisch 40 2022 lauten wie folgt: Moderatorin: „Vor zwei Jahren hat die Coronaimpfkampagne in Österreich begonnen und jetzt liegen Zahlen des Gesundheitsministeriums über gesundheitliche Folgen, ausgelöst durch die Impfung, vor. So wurden seit damals etwa 1.600 Anträge zur Anerkennung eines Impfschadens eingebracht. In 50 Fällen wurde ein Schaden auch tatsächlich bestätigt und finanzielle Entschädigungen ausbezahlt. Diesen 50 Fällen gegenüber – und das zeigen die Größenverhältnisse ganz deutlich – steht die riesige Anzahl an Impfdosen, die in den beiden Jahren in Österreich komplikationslos verabreicht worden sind, nämlich fast 20 Millionen Dosen.“ Moderator: „Für nachgewiesene Impfnebenwirkungen hat das Gesundheitsministerium bisher 154.000 Euro ausbezahlt. Zumeist sind das einmalige Zahlungen, bei zwölf Personen waren die Impfschäden so ausgeprägt, dass sie dauerhaft eine Rente von durchschnittlich 700 Euro bekommen. Schmerzen an der Einstichstelle, leichtes Fieber und Abgeschlagenheit sind hingegen Impfreaktionen.“ XXXX : „Impfreaktionen sind eine, oft etwas überschießende, aber normale Reaktion des Immunsystems auf die Impfung.“ römisch 40 : „Impfreaktionen sind eine, oft etwas überschießende, aber normale Reaktion des Immunsystems auf die Impfung.“ Moderator: „Einige 10.000 Menschen haben diese Reaktionen gespürt und auch gemeldet, im Vergleich zu den verabreichten Impfungen waren es 1,6 Promille bei XXXX , aber 12 Promille bei Impfungen mit dem XXXX Serum.“Moderator: „Einige 10.000 Menschen haben diese Reaktionen gespürt und auch gemeldet, im Vergleich zu den verabreichten Impfungen waren es 1,6 Promille bei römisch 40 , aber 12 Promille bei Impfungen mit dem römisch 40 Serum.“ XXXX : „Dieser Impfstoff wurde deshalb vermehrt mit Nebenwirkungen gemeldet, weil er bei einer bestimmten Personengruppe, in erster Linie bei jüngeren Patienten verwendet wurde, die wesentlich stärker auf die Covid-Impfung reagieren.“ römisch 40 : „Dieser Impfstoff wurde deshalb vermehrt mit Nebenwirkungen gemeldet, weil er bei einer bestimmten Personengruppe, in erster Linie bei jüngeren Patienten verwendet wurde, die wesentlich stärker auf die Covid-Impfung reagieren.“ Moderator: „Die Ärzte betonen: Das Coronavirus ist der Feind, nicht die Impfung.“ 1.3.
  22. Onlinebereitstellung Darüber hinaus wurden die Beiträge in den Hörfunksendungen auf http://sound. XXXX .at und in den Fernsehsendungen auf http:// XXXX .at jeweils für sieben Tage zum Abruf bereitgehalten. Darüber hinaus wurden die Beiträge in den Hörfunksendungen auf http://sound. römisch 40 .at und in den Fernsehsendungen auf http:// römisch 40 .at jeweils für sieben Tage zum Abruf bereitgehalten. 1.3.
  23. Recherchetätigkeit des XXXX : 1.3.
  24. Recherchetätigkeit des römisch 40 : Der XXXX legte als Recherchegrundlage mit Schreiben vom XXXX 2023 eine APA-Meldung vom XXXX 2022 vor, die Bezug nimmt auf das im XXXX geführte Interview mit XXXX , eine Pressemitteilung des BMSGPK und einen Bericht des XXXX über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19 für den Berichtszeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2022.Der römisch 40 legte als Recherchegrundlage mit Schreiben vom römisch 40 2023 eine APA-Meldung vom römisch 40 2022 vor, die Bezug nimmt auf das im römisch 40 geführte Interview mit römisch 40 , eine Pressemitteilung des BMSGPK und einen Bericht des römisch 40 über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19 für den Berichtszeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40
  25. 1.3.6.
  26. Presseaussendung des BMSGPK vom XXXX 20221.3.6.
  27. Presseaussendung des BMSGPK vom römisch 40 2022 Die Presseaussendung des BMSGPK vom XXXX 2022 lautet wie folgt (Hervorhebung im Original): Die Presseaussendung des BMSGPK vom römisch 40 2022 lautet wie folgt (Hervorhebung im Original): „Bereits 20 Millionen Corona-Schutzimpfungen verabreicht Utl.: Nebenwirkungen dabei äußerst selten und immer besser erforscht Wien (OTS) - In Österreich sind bereits mehr als 20 Millionen Dosen der Corona-Schutzimpfung verabreicht worden. Mit Ende 2022 wurden insgesamt rund 20.000.000 Impfdosen der Corona-Schutzimpfung in Österreich verabreicht. Expertinnen und Experten weltweit sind sich einig, der wichtigste Hebel, um die Corona-Pandemie zu überwinden, bleibt die Corona-Schutzimpfung. Die Corona-Schutzimpfung wirkt. Sie kann eine Ansteckung zwar nicht immer verhindern, senkt aber nachweislich das Risiko, schwer zu erkranken oder zu sterben. Sie kann auch vor möglichen Langzeitfolgen (Long COVID) schützen. Für die Grundimmunisierung sind drei Impfungen nötig, nur dann besteht ein anhaltender guter Schutz gegen schwere Erkrankungen. Wie bei jeder Impfung nimmt der Impfschutz mit der Zeit ab. Deshalb ist es vor allem für Risikopersonen und Personen ab 60 Jahren wichtig, sich rechtzeitig Auffrischen zu lassen. COVID-19-Impfstoffe internationaler gemeinsamer Erfolg der Wissenschaft Der Nutzen der Corona-Schutzimpfung übersteigt das Risiko um ein Vielfaches. Keine andere Impfung ist so gut erforscht wie die Corona-Schutzimpfung. Jeder EU-weit zugelassene Impfstoff durchläuft ein präzises und verantwortungsvolles Prüfverfahren. Wenn ein Impfstoff von der EMA und der Europäischen Kommission zugelassen wird, ist sichergestellt, dass es sich dabei um einen sicheren und effektiven Impfstoff handelt. Jeder zugelassene COVID-19-Impfstoff ist höchst wirksam und gut geeignet, um schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Die Corona-Schutzimpfung hat so bereits allein in Österreich viele tausende Todesfälle verhindert und wird dies auch künftig tun. Die Corona-Schutzimpfung zeigt zudem, wie effektiv internationale Zusammenarbeit in Krisenzeiten sein kann und wie wichtig diese daher ist. Nach der Impfung kann es zu Impfreaktionen wie Schmerzen an der Einstichstelle, leichtem Fieber oder Abgeschlagenheit kommen. Es handelt sich hierbei um harmlose Beschwerden, die im Rahmen einer Immunantwort auf eine Impfung auftreten können und innerhalb weniger Tage von selbst enden. In äußerst seltenen Fällen kann es zu unerwarteten und schädlichen Reaktionen, wie etwa Herzmuskelentzündungen oder Sinusvenenthrombosen, auf die Impfung kommen. In diesem Fall spricht man von einer Impfnebenwirkung. Dies ist bekannt und kann im Regelfall gut behandelt werden, wenn die Nebenwirkungen nach der Impfung gemeldet werden. In Österreich sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet, alle Nebenwirkungen von Impfungen zu dokumentieren und an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen XXXX zu melden. Es handelt sich dabei beim Großteil aller Fälle um leichte Nebenwirkungen.In Österreich sind Ärztinnen und Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet, alle Nebenwirkungen von Impfungen zu dokumentieren und an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen römisch 40 zu melden. Es handelt sich dabei beim Großteil aller Fälle um leichte Nebenwirkungen. Im Falle von Nebenwirkungen kann jede Person, die in Österreich geimpft wurde, einen Antrag nach dem Impfschadengesetz stellen. Bereits vor der Corona-Schutzimpfung hat der Staat in bestimmten Situationen die Haftung für Impfschäden übernommen. Über Ansprüche nach dem Impfschadengesetz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mittels Bescheid entschieden. Das Verfahren ist für betroffene Personen kostenlos und es gelten erleichterte Beweisregeln. So genügt die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesundheitsschädigung durch die erfolgte Impfung verursacht wurde. Zur Beurteilung der Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen werden medizinische Sachverständige beigezogen. Das zuständige Sozialministeriumservice ist bemüht, Verfahren in höchster Qualität und so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Leistungen nach dem Impfschadengesetz werden aus Budgetmitteln des Bundes finanziert. Bis dato wurden 1.619 Anträge nach dem Impfschadengesetz gestellt, lediglich bei 50 Fällen kam es zur Anerkennung von Impfschäden aufgrund von COVID-19-Impfungen nach dem Impfschadengesetz. 38 Personen wurde eine einmalige pauschalierte Geldleistung zuerkannt, 12 Personen erhielten wiederholte Zahlungen in Form von Rentenleistungen. Hintergrund Nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, hat der Bund für Gesundheitsschädigungen, die durch bestimmte Impfungen verursacht worden sind, eine Entschädigung zu leisten. Impfschäden nach COVID-19-Impfungen sind vom Anwendungsbereich des Impfschadengesetzes umfasst und können somit im Rahmen dieses Gesetzes entschädigt werden.Nach dem Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, hat der Bund für Gesundheitsschädigungen, die durch bestimmte Impfungen verursacht worden sind, eine Entschädigung zu leisten. Impfschäden nach COVID-19-Impfungen sind vom Anwendungsbereich des Impfschadengesetzes umfasst und können somit im Rahmen dieses Gesetzes entschädigt werden. Das Impfschadengesetz sieht ein umfassendes Leistungsangebot vor. So können bei einem anerkannten Impfschaden zunächst etwa die Kosten für Krankenbehandlung, Rehabilitation oder orthopädische Maßnahmen übernommen werden. Kommt es nach einer Impfung zu einer mehr als drei Monate andauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %, so besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung, die 14 Mal jährlich gebührt. Sollte darüber hinaus durch die Impfung sogar ein Pflegebedarf aufgetreten sein, so werden zur Rentenleistung auch Pflegezulagen gewährt (ebenfalls 14 Mal jährlich). Hat die Impfung keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bewirkt, wird eine pauschalierte Geldleistung erbracht.Das Impfschadengesetz sieht ein umfassendes Leistungsangebot vor. So können bei einem anerkannten Impfschaden zunächst etwa die Kosten für Krankenbehandlung, Rehabilitation oder orthopädische Maßnahmen übernommen werden. Kommt es nach einer Impfung zu einer mehr als drei Monate andauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 %, so besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung, die 14 Mal jährlich gebührt. Sollte darüber hinaus durch die Impfung sogar ein Pflegebedarf aufgetreten sein, so werden zur Rentenleistung auch Pflegezulagen gewährt (ebenfalls 14 Mal jährlich). Hat die Impfung keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, bewirkt, wird eine pauschalierte Geldleistung erbracht. Über Ansprüche nach dem Impfschadengesetz entscheidet das Sozialministeriumservice im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mittels Bescheid. Das Verfahren ist für betroffene Personen kostenlos und es gelten erleichterte Beweisregeln. So genügt die Wahrscheinlichkeit, dass die Gesundheitsschädigung durch die erfolgte Impfung verursacht wurde. Zur Beurteilung der Kausalität der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen werden medizinische Sachverständige beigezogen. Das Sozialministeriumservice ist bemüht, Verfahren in höchster Qualität und so rasch wie möglich zum Abschluss zu bringen. Leistungen nach dem Impfschadengesetz werden aus Budgetmitteln des Bundes finanziert. Bis dato wurden 1.619 Anträge nach dem Impfschadengesetz gestellt, lediglich bei 50 Fällen kam es zur Anerkennung von Impfschäden aufgrund von COVID-19-Impfungen nach dem Impfschadengesetz. 38 Personen wurde eine einmalige pauschalierte Geldleistung zuerkannt, 12 Personen erhielten wiederholte Zahlungen in Form von Rentenleistungen. Leistung Betrag gerundet Durchschnittliche pauschalierte Geldleistung: 1.807 € Durchschnittliche monatliche Beschädigtenrente inkl. Sonderzahlung 670 € Bisher wurden 50 Impfschäden finanziell abgegolten, die Gesamthöhe der Zahlungen beträgt Euro 154.149,
  28. Die Meldung von Nebenwirkungen kann auf verschiedenen Wegen beim XXXX erfolgen - unter anderem steht dabei auch eine telefonische Unterstützung zur Verfügung (näheres dazu: https://www. XXXX .at/marktbeobachtung/meldewesen/nebenwirkungsmeldung-human). Die aus allen Meldungen resultierenden Berichte werden regelmäßig auf der Seite des XXXX veröffentlicht: https://www. XXXX .at/ueber-uns/covid-19-impfungen. Die Erfassung und Verarbeitung aller Daten geschieht unter strenger Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.“Die Meldung von Nebenwirkungen kann auf verschiedenen Wegen beim römisch 40 erfolgen - unter anderem steht dabei auch eine telefonische Unterstützung zur Verfügung (näheres dazu: https://www. römisch 40 .at/marktbeobachtung/meldewesen/nebenwirkungsmeldung-human). Die aus allen Meldungen resultierenden Berichte werden regelmäßig auf der Seite des römisch 40 veröffentlicht: https://www. römisch 40 .at/ueber-uns/covid-19-impfungen. Die Erfassung und Verarbeitung aller Daten geschieht unter strenger Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.“ 1.3.6.
  29. APA Presseausendung XXXX vom XXXX 20221.3.6.
  30. APA Presseausendung römisch 40 vom römisch 40 2022 „ XXXX Korr XXXX Fr, XXXX 2022 „ römisch 40 Korr römisch 40 Fr, römisch 40 2022 , Corona-Impfung/Impfstoffe/Epidemie/Viruserkrankung/Österreich Corona-Impfung/Impfstoffe/Epidemie/Viruserkrankung/Österreich , Corona - 50 Impfschäden in Österreich anerkannt Corona - 50 Impfschäden in Österreich anerkannt , Utl.: 1.619 Anträge auf Leistungen nach Impfschadengesetz gestellt - Bisher 20 Millionen Impfungen verabreicht = KORREKTUR-HINWEIS In XXXX vom XXXX 2022 muss es im Untertitel und
  31. Satz richtig heißen: 20 Millionen Impfungen (nicht: zwei Millionen). In römisch 40 vom römisch 40 2022 muss es im Untertitel und
  32. Satz richtig heißen: 20 Millionen Impfungen (nicht: zwei Millionen). Im ersten Satz des letzten Absatz ist die Prozentangabe auf 0,008 Prozent zu berichtigen (nicht: 0,08). Wien (APA) - 20 Millionen Corona-Impfungen sind bisher verabreicht worden. In 50 Fällen, also im Promillebereich, wurden Impfschäden anerkannt. Die meisten Betroffenen erhielten eine Einmalzahlung. ‘Wir haben 1.619 Anträge, um es genau zu sagen, erhalten", sagte XXXX im XXXX . "Und bei 50 Fällen kam es zu einer Anerkennung des Impfschadens.‘Wien (APA) - 20 Millionen Corona-Impfungen sind bisher verabreicht worden. In 50 Fällen, also im Promillebereich, wurden Impfschäden anerkannt. Die meisten Betroffenen erhielten eine Einmalzahlung. ‘Wir haben 1.619 Anträge, um es genau zu sagen, erhalten", sagte römisch 40 im römisch 40 . "Und bei 50 Fällen kam es zu einer Anerkennung des Impfschadens.‘, 38 Betroffene erhielten eine einmalige Entschädigung in der Höhe von rund 2.000 Euro, zwölf eine monatliche Rente in der Höhe von etwa 700 Euro, bestätigte auch das Gesundheitsministerium auf APA-Anfrage. ‚Das sind zum Beispiel Patienten, die aufgrund einer Herzmuskelentzündung sowie einem vorbestehenden Herzschaden eine dauerhafte Leistungseinschränkung haben. Oder das sind Patienten, die aufgrund einer Thrombose zum Beispiel einen Nervenschaden oder eine Gehbeeinträchtigung erlitten haben‘, sagte XXXX dem XXXX . 38 Betroffene erhielten eine einmalige Entschädigung in der Höhe von rund 2.000 Euro, zwölf eine monatliche Rente in der Höhe von etwa 700 Euro, bestätigte auch das Gesundheitsministerium auf APA-Anfrage. ‚Das sind zum Beispiel Patienten, die aufgrund einer Herzmuskelentzündung sowie einem vorbestehenden Herzschaden eine dauerhafte Leistungseinschränkung haben. Oder das sind Patienten, die aufgrund einer Thrombose zum Beispiel einen Nervenschaden oder eine Gehbeeinträchtigung erlitten haben‘, sagte römisch 40 dem römisch 40 . , Somit wurden in 0,008 Prozent ein Antrag auf Impfschäden gestellt. Es gab mitunter auch Anträge, die ohne ärztlichen Befund gestellt wurden. Somit wurden in 0,008 Prozent ein Antrag auf Impfschäden gestellt. Es gab mitunter auch Anträge, die ohne ärztlichen Befund gestellt wurden. , lor/gu lor/gu , XXXX 2022- XXXX /11:07 römisch 40 2022- römisch 40 /11:07 , XXXX KORRIGIERTE MELDUNG“ römisch 40 KORRIGIERTE MELDUNG“ 1.3.6.
  33. „Bericht über die Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19“ des XXXX 1.3.6.
  34. „Bericht über die Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19“ des römisch 40 Das XXXX hat für den Berichtszeitraum XXXX 2020 – XXXX 2022 einen „Bericht über die Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19“ veröffentlicht, abrufbar unter https://www. XXXX .at/ueber-uns/covid-19-impfungen. Neben einer statistischen Analyse und Auswertung der Meldungen von vermuteten Nebenwirkungen wird darin auch die Meldung und Überwachung von vermuteten Nebenwirkungen thematisiert. Darin heißt es auszugsweise: „Damit Nebenwirkungen niederschwellig auch von Patient:innen gemeldet werden können, wurde Anfang 2021 eine Online-Meldemöglichkeit geschaffen, welche von jedem elektronischen Gerät einfach und schnell zu bedienen ist. Weiters wurde auf jedem Anamnesebogen sowie auf die Impfkärtchen eine Information zum Melden der Nebenwirkungen hinterlegt und zudem in den Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) explizit auf die Wichtigkeit der Meldung jedes Nebenwirkungsverdachts hingewiesen.“Das römisch 40 hat für den Berichtszeitraum römisch 40 2020 – römisch 40 2022 einen „Bericht über die Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor COVID-19“ veröffentlicht, abrufbar unter https://www. römisch 40 .at/ueber-uns/covid-19-impfungen. Neben einer statistischen Analyse und Auswertung der Meldungen von vermuteten Nebenwirkungen wird darin auch die Meldung und Überwachung von vermuteten Nebenwirkungen thematisiert. Darin heißt es auszugsweise: „Damit Nebenwirkungen niederschwellig auch von Patient:innen gemeldet werden können, wurde Anfang 2021 eine Online-Meldemöglichkeit geschaffen, welche von jedem elektronischen Gerät einfach und schnell zu bedienen ist. Weiters wurde auf jedem Anamnesebogen sowie auf die Impfkärtchen eine Information zum Melden der Nebenwirkungen hinterlegt und zudem in den Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) explizit auf die Wichtigkeit der Meldung jedes Nebenwirkungsverdachts hingewiesen.“ 1.3.
  35. Parlamentarische Anfragebeantwortung ( XXXX /AB vom XXXX 2022 zu XXXX [27 GP])1.3.
  36. Parlamentarische Anfragebeantwortung ( römisch 40 /AB vom römisch 40 2022 zu römisch 40 [27 GP]) Aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Nationalratsabgeordneten XXXX , Kolleginnen und Kollegen, XXXX /AB vom XXXX 2022 zu XXXX /J (
  37. GP), betreffend „Bearbeitung des Impfschadensgesetzes“ durch XXXX ergeht, dass im Jahr 2021 insgesamt 396 Anträge nach dem Impfschadengesetz eingelangt sind. Von diesen 396 Anträgen entfielen insgesamt 372 auf „COVID-19“ Impfungen, wobei davon im Jahr 2021 116 Verfahren abgeschlossen wurden und 256 Verfahren offenblieben. Im Jahr 2022 langten insgesamt 1.236 Anträge nach dem Impfschadengesetz ein, wovon 1.210 auf „COVID-19“ entfielen. Im Jahr 2022 wurden davon bis zum Stichtag XXXX 2022 27 Verfahren betreffend „COVID-19“ Impfungen beendet, 1.183 Verfahren waren noch offen. Aus der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Nationalratsabgeordneten römisch 40 , Kolleginnen und Kollegen, römisch 40 /AB vom römisch 40 2022 zu römisch 40 /J (
  38. GP), betreffend „Bearbeitung des Impfschadensgesetzes“ durch römisch 40 ergeht, dass im Jahr 2021 insgesamt 396 Anträge nach dem Impfschadengesetz eingelangt sind. Von diesen 396 Anträgen entfielen insgesamt 372 auf „COVID-19“ Impfungen, wobei davon im Jahr 2021 116 Verfahren abgeschlossen wurden und 256 Verfahren offenblieben. Im Jahr 2022 langten insgesamt 1.236 Anträge nach dem Impfschadengesetz ein, wovon 1.210 auf „COVID-19“ entfielen. Im Jahr 2022 wurden davon bis zum Stichtag römisch 40 2022 27 Verfahren betreffend „COVID-19“ Impfungen beendet, 1.183 Verfahren waren noch offen.
  39. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Rundfunkteilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und der die Beschwerde unterstützenden Personen beruhen auf dem Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX
  40. Die Feststellungen zur Rundfunkteilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und der die Beschwerde unterstützenden Personen beruhen auf dem Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40
  41. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Sendungen beruhen auf den vom XXXX vorgelegten Aufzeichnungen der Sendungen. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Sendungen beruhen auf den vom römisch 40 vorgelegten Aufzeichnungen der Sendungen. Die Feststellungen zur Recherchetätigkeit des XXXX beruhen auf der Stellungnahme des XXXX mit Schreiben vom XXXX 2023 samt den vorgelegten Unterlagen.Die Feststellungen zur Recherchetätigkeit des römisch 40 beruhen auf der Stellungnahme des römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 2023 samt den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Nationalratsabgeordneten XXXX , Kolleginnen und Kollegen durch XXXX beruhen auf der unter https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/ XXXX /imfname_ XXXX .pdf abrufbaren Anfragebeantwortung.Die Feststellungen zur Beantwortung der parlamentarischen Anfrage der Nationalratsabgeordneten römisch 40 , Kolleginnen und Kollegen durch römisch 40 beruhen auf der unter https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/AB/ römisch 40 /imfname_ römisch 40 .pdf abrufbaren Anfragebeantwortung. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids vom XXXX 2023 werden in der gegenständlichen Beschwerde vom XXXX 2023 unbestritten hingenommen und teils sogar zitiert. Angesichts dieses Umstandes konnten sie nach einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auch dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids vom römisch 40 2023 werden in der gegenständlichen Beschwerde vom römisch 40 2023 unbestritten hingenommen und teils sogar zitiert. Angesichts dieses Umstandes konnten sie nach einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht auch dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem BVwG im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). 3.
  44. Maßgebliche Bestimmungen: 3.2.
  45. Die maßgeblichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes (KOG) idgF lauten auszugsweise wie folgt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht „Zuständigkeit §
  46. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.“Paragraph 36, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat.“ „Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen §
  47. Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“Paragraph 37, Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ 3.2.
  48. Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 126/2022 lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
  49. Die im vorliegenden Fall relevanten (und auf den Beschwerdefall anwendbaren) Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt: „Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag § 4.

(1)Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:Paragraph 4,
(1)Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß Paragraph 3, verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für: […]
  1. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft; […]
  2. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit. […]
  3. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;
  4. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung;
(2)-
(4)
(5)Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
  1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
  2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
  3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen. […]“ „Inhaltliche Grundsätze § 10.
(1)
(2)[…]Paragraph 10,
(1)
(2)[…]
(3)Das Gesamtangebot hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.
(4)Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.
(5)Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6)[…]
(7)Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
(8)
(10)[…]“ „Anforderungen an Teletext und Online-Angebote § 18.
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. […]“Paragraph 18,
(1)Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung. […]“ „Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen 1. auf Grund von Beschwerden a. […] b. eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einem die Rundfunkgebühr entrichtenden oder mit einem von dieser Gebühr befreiten Rundfunkteilnehmer im gemeinsamen Haushalt wohnen, unterstützt wird sowie […]
(2)[…]
(3)Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen
(4)[…]“ „Entscheidung § 37.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.Paragraph 37,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
(2)
(3)[…]
(4)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“ 3.2.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetz idgF lauten auszugsweise wie folgt: §
  2. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf GrundParagraph eins, Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
  3. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, […]
  4. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, […] verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. § 3.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.Paragraph 3,
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. 3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des HVG idgF lauten auszugsweise wie folgt: § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen. 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet Mit dem angefochtenen Bescheid XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verletzung programmgestalterischer Aufträge der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z 5, Z 14, Z 17 und Z 18 sowie 10 Abs. 3 und 4 ORF-G als unzulässig zurück (Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheids) und im Übrigen hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Objektivitätsgebots der §§ 4 Abs.

10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet ab (Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheids).Mit dem angefochtenen Bescheid römisch 40 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verletzung programmgestalterischer Aufträge der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 14,, Ziffer 17 und Ziffer 18, sowie 10 Absatz 3 und 4 ORF-G als unzulässig zurück (Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheids) und im Übrigen hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Objektivitätsgebots der Paragraphen 4, Absatz 5, sowie 10 Absatz 5 und 7 ORF-G als unbegründet ab (Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheids). 3.3.
  4. Zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich der behaupteten Verletzung programmgestalterischer Aufträge der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z 5, Z 14, Z 17 und Z 18 sowie 10 Abs. 3 und 4 ORF-G3.3.
  5. Zur Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig hinsichtlich der behaupteten Verletzung programmgestalterischer Aufträge der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 14,, Ziffer 17 und Ziffer 18, sowie 10 Absatz 3 und 4 ORF-G Der Beschwerdeführer brachte vor, der XXXX habe durch die objektiv falsche Darstellung, der größte Teil der Anträge nach dem Impfschadengesetz sei unberechtigt gewesen, die geringe Anzahl der nachgewiesenen Impfschäden liege an Selbstdiagnosen, die Anträge nach dem Impfschadengesetz könnten niederschwellig eingebracht werden, durch die verzerrte und unrichtige Darstellung der offenen Verfahren nach dem Impfschadengesetz, durch die Verharmlosung von Impfschäden sowie durch die falsche Darstellung, alle 20 Millionen Impfdosen – bis auf 50 – seien komplikationslos gewesen, die §§ 4 Abs. 1 Z 5, 14, 17 und 18 sowie 10 Abs. 3 und 4 ORF-G verletzt. Diese Bestimmungen sehen vor, dass der XXXX durch die Gesamtheit seiner Programme und Angebote für die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft (Z 5), die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit (Z 14), die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge (Z 17) und die Förderung des Verständnisses für Fragen der österreichischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung (Z 18) zu sorgen hat (vgl. verfahrenseinleitende Beschwerde vom XXXX 2024, S. 2ff). Der Beschwerdeführer brachte vor, der römisch 40 habe durch die objektiv falsche Darstellung, der größte Teil der Anträge nach dem Impfschadengesetz sei unberechtigt gewesen, die geringe Anzahl der nachgewiesenen Impfschäden liege an Selbstdiagnosen, die Anträge nach dem Impfschadengesetz könnten niederschwellig eingebracht werden, durch die verzerrte und unrichtige Darstellung der offenen Verfahren nach dem Impfschadengesetz, durch die Verharmlosung von Impfschäden sowie durch die falsche Darstellung, alle 20 Millionen Impfdosen – bis auf 50 – seien komplikationslos gewesen, die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5, 14, 17 und 18 sowie 10 Absatz 3 und 4 ORF-G verletzt. Diese Bestimmungen sehen vor, dass der römisch 40 durch die Gesamtheit seiner Programme und Angebote für die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft (Ziffer 5,), die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit (Ziffer 14,), die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge (Ziffer 17,) und die Förderung des Verständnisses für Fragen der österreichischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung (Ziffer 18,) zu sorgen hat vergleiche verfahrenseinleitende Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 2ff). Mit dem Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheids wies die belangte Behörde diesen Teil der Beschwerde als unzulässig zurück. Sie verwies auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher der § 4 Abs. 1 ORF-G zwar eine Vielzahl programmgestalterischer Ziele nenne, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtangebot ihren Ausdruck finden sollen, dies aber keine Verpflichtung des XXXX enthielte, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm bzw. Angebot aufzunehmen bzw. beizubehalten. Es liege in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er diesen Zielsetzungen entspreche. Die Gesamtheit der Programme und Angebote des XXXX müsse über einen längeren Zeitpunkt erkennen lassen, dass die Zielsetzungen des § 4 Abs. 1 ORF-G bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssten bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in bestimmtem Ausmaß angeboten werden. Es müsse insofern ein längerer Zeitraum betrachtet werden, der nicht anhand der bloß vier der Beschwerde gegenständlichen Sendungen zu beurteilen sei. Verstöße über einen längeren Zeitraum seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden (vgl. Bescheid, S. 1, S. 25f). Mit dem Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheids wies die belangte Behörde diesen Teil der Beschwerde als unzulässig zurück. Sie verwies auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher der Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G zwar eine Vielzahl programmgestalterischer Ziele nenne, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtangebot ihren Ausdruck finden sollen, dies aber keine Verpflichtung des römisch 40 enthielte, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm bzw. Angebot aufzunehmen bzw. beizubehalten. Es liege in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er diesen Zielsetzungen entspreche. Die Gesamtheit der Programme und Angebote des römisch 40 müsse über einen längeren Zeitpunkt erkennen lassen, dass die Zielsetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G bei der Programmgestaltung maßgeblich waren. Nicht aber müssten bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in bestimmtem Ausmaß angeboten werden. Es müsse insofern ein längerer Zeitraum betrachtet werden, der nicht anhand der bloß vier der Beschwerde gegenständlichen Sendungen zu beurteilen sei. Verstöße über einen längeren Zeitraum seien vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden vergleiche Bescheid, S. 1, S. 25f). In der gegenständlichen Beschwerde an das BVwG gab der Beschwerdeführer an, dieser Ansicht nicht folgen zu können. Die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen seien zu gänzlich anderen als den im gegebenen Fall vorliegenden Sachverhaltselementen ergangen. Es ginge dabei um ein generell-abstraktes Problem (Absetzung einer Sendereihe), welches keine konkreten zeitlichen Anknüpfungspunkte besitze, weshalb die längerfristige Betrachtung als adäquat angesehen werden könne. Im gegenständlichen Fall gehe es allerdings um die Berichterstattung zu konkreten, zeitgebundenen Ereignissen. Eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum sei hier inadäquat. Wenn den in einer Sendung gegebenen Informationen, dass nur 50 Personen durch das aktuelle Impfgeschehen zu Schaden gekommen wären, in einer anderen, mehrere Monate später ausgestrahlten, Sendung entgegengetreten werde, so könne nicht von „Information über Themen der Gesundheit“ iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G oder von einer umfassenden Information, die „zur freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit“ beiträgt iSd § 10 Abs. 4 ORF-G die Rede sein (vgl. Beschwerde vom XXXX 2023, S. 2ff).In der gegenständlichen Beschwerde an das BVwG gab der Beschwerdeführer an, dieser Ansicht nicht folgen zu können. Die von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen seien zu gänzlich anderen als den im gegebenen Fall vorliegenden Sachverhaltselementen ergangen. Es ginge dabei um ein generell-abstraktes Problem (Absetzung einer Sendereihe), welches keine konkreten zeitlichen Anknüpfungspunkte besitze, weshalb die längerfristige Betrachtung als adäquat angesehen werden könne. Im gegenständlichen Fall gehe es allerdings um die Berichterstattung zu konkreten, zeitgebundenen Ereignissen. Eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum sei hier inadäquat. Wenn den in einer Sendung gegebenen Informationen, dass nur 50 Personen durch das aktuelle Impfgeschehen zu Schaden gekommen wären, in einer anderen, mehrere Monate später ausgestrahlten, Sendung entgegengetreten werde, so könne nicht von „Information über Themen der Gesundheit“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G oder von einer umfassenden Information, die „zur freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit“ beiträgt iSd Paragraph 10, Absatz 4, ORF-G die Rede sein vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2023, S. 2ff). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verwies der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde. Er wiederholte, dass die von der Behörde zitierte Judikatur nicht zum gegenständlichen Fall passe. Es bedürfe einer individuellen Betrachtung der an die belangte Behörde herangetragenen Bedenken. Wenn der Prüfmaßstab ein Jahr sei, passe das nicht mit einer engen Beschwerdefrist von wenigen Wochen zusammen. Nur die einzelne Sendung könne der Maßstab sein (vgl. OZ 3, S. 3).In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG verwies der Beschwerdeführer auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde. Er wiederholte, dass die von der Behörde zitierte Judikatur nicht zum gegenständlichen Fall passe. Es bedürfe einer individuellen Betrachtung der an die belangte Behörde herangetragenen Bedenken. Wenn der Prüfmaßstab ein Jahr sei, passe das nicht mit einer engen Beschwerdefrist von wenigen Wochen zusammen. Nur die einzelne Sendung könne der Maßstab sein vergleiche OZ 3, S. 3). Seitens des erkennenden Gerichts ist hier anzumerken, dass, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ausführt – die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung (VwGH 21.04.2004, 2004/04/0009; VwGH 24.03.2015, 2013/03/0064; BKS 07.09.2011, 611.994/0003-BKS/2011) nicht exakt idente Fälle wie den vorliegenden behandelt, in diesen Entscheidungen dennoch allgemeine, auch auf andere Sachverhalte anwendbare, Aussagen zu den behandelten Zielbestimmungen des § 4 Abs. 1 ORF-G getroffen werden. Die belangte Behörde liegt richtig in Ihrer Einschätzung, dass es im Gestaltungsspielraum des XXXX liegt, zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den hier gegenständlichen Zielbestimmungen entspricht. Bestimmte Sendungsinhalte müssen nicht angeboten werden. Die maßgebliche Berücksichtigung der in § 4 ORF-G genannten Ziele muss bloß über einen längeren Zeitraum erkennbar sein (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 56,). Schon der Kommentar verweist zu dieser allgemeinen Aussage auf die Entscheidung des VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0064, die auch die eine von der belangten Behörde vorgebrachten und vom Beschwerdeführer kritisierten Entscheidungen ist. Dadurch, dass die angesprochene Entscheidung aber sogar dem einschlägigen Medienrechtskommentar dazu dient, zu untermauern, dass die in § 4 ORF-G genannten Ziele bloß über einen längeren Zeitraum erkennbar sein müssen, zeugt davon, dass die Einwände des Beschwerdeführers, die Judikatur passe nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt, hier ins Leere gehen. Gleiches muss – wie die belangte Behörde korrekt ausführt – auch für die Zielbestimmungen des § 10 Abs. 3 und 4 ORF-G gelten. Seitens des erkennenden Gerichts ist hier anzumerken, dass, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ausführt – die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung (VwGH 21.04.2004, 2004/04/0009; VwGH 24.03.2015, 2013/03/0064; BKS 07.09.2011, 611.994/0003-BKS/2011) nicht exakt idente Fälle wie den vorliegenden behandelt, in diesen Entscheidungen dennoch allgemeine, auch auf andere Sachverhalte anwendbare, Aussagen zu den behandelten Zielbestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G getroffen werden. Die belangte Behörde liegt richtig in Ihrer Einschätzung, dass es im Gestaltungsspielraum des römisch 40 liegt, zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den hier gegenständlichen Zielbestimmungen entspricht. Bestimmte Sendungsinhalte müssen nicht angeboten werden. Die maßgebliche Berücksichtigung der in Paragraph 4, ORF-G genannten Ziele muss bloß über einen längeren Zeitraum erkennbar sein (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 56,). Schon der Kommentar verweist zu dieser allgemeinen Aussage auf die Entscheidung des VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0064, die auch die eine von der belangten Behörde vorgebrachten und vom Beschwerdeführer kritisierten Entscheidungen ist. Dadurch, dass die angesprochene Entscheidung aber sogar dem einschlägigen Medienrechtskommentar dazu dient, zu untermauern, dass die in Paragraph 4, ORF-G genannten Ziele bloß über einen längeren Zeitraum erkennbar sein müssen, zeugt davon, dass die Einwände des Beschwerdeführers, die Judikatur passe nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt, hier ins Leere gehen. Gleiches muss – wie die belangte Behörde korrekt ausführt – auch für die Zielbestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3 und 4 ORF-G gelten. Dass es im gegebenen Fall um die Berichterstattung zu konkreten, zeitgebundenen Ereignissen geht, wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, und daher ein solcher längerer Betrachtungszeitraum im gegenständlichen Fall inadäquat wäre, kann bei näherer Betrachtung auch grundsätzlich nicht überzeugen. Wäre der XXXX tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer hier angedacht, auch hinsichtlich der Programmgestaltung individueller Ausstrahlungen (und nicht bloß über einen längeren Betrachtungszeitraum hinweg, vgl. erneut Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 56) verpflichtet, sämtliche Zielbestimmungen in der jeweiligen einzelnen Sendung umzusetzen, so wäre es ihm kaum mehr möglich, überhaupt kommentierende, über das bloße Aufzählen von Fakten hinausgehende Aussagen zu treffen. Als verdeutlichendes Beispiel stelle man sich die Berichterstattung über eine Theateraufführung (ein konkretes, zeitgebundenes Ereignis) vor. Obwohl der jeweilige Zuseher die Aufführung für gut oder für schlecht halten kann, kann es jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, hier dem XXXX vorzuschreiben, zugleich von einer guten als auch von einer schlechten Aufführung zu berichten, da er sonst nicht Informationen die zur „freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen“ (vgl. § 10 Abs. 4 ORF-G) liefern würde. Es muss dem XXXX ermöglicht sein, die Aufführung in diesem Beispiel zu kommentieren und sie gegebenenfalls zu kritisieren. Bloß bei einer längeren Betrachtungsdauer darf sich nicht das Bild von ausschließlich positiven oder ausschließlich negativen Theaterberichten zeigen. Dass es im gegebenen Fall um die Berichterstattung zu konkreten, zeitgebundenen Ereignissen geht, wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, und daher ein solcher längerer Betrachtungszeitraum im gegenständlichen Fall inadäquat wäre, kann bei näherer Betrachtung auch grundsätzlich nicht überzeugen. Wäre der römisch 40 tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer hier angedacht, auch hinsichtlich der Programmgestaltung individueller Ausstrahlungen (und nicht bloß über einen längeren Betrachtungszeitraum hinweg, vergleiche erneut Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 56) verpflichtet, sämtliche Zielbestimmungen in der jeweiligen einzelnen Sendung umzusetzen, so wäre es ihm kaum mehr möglich, überhaupt kommentierende, über das bloße Aufzählen von Fakten hinausgehende Aussagen zu treffen. Als verdeutlichendes Beispiel stelle man sich die Berichterstattung über eine Theateraufführung (ein konkretes, zeitgebundenes Ereignis) vor. Obwohl der jeweilige Zuseher die Aufführung für gut oder für schlecht halten kann, kann es jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, hier dem römisch 40 vorzuschreiben, zugleich von einer guten als auch von einer schlechten Aufführung zu berichten, da er sonst nicht Informationen die zur „freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen“ vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, ORF-G) liefern würde. Es muss dem römisch 40 ermöglicht sein, die Aufführung in diesem Beispiel zu kommentieren und sie gegebenenfalls zu kritisieren. Bloß bei einer längeren Betrachtungsdauer darf sich nicht das Bild von ausschließlich positiven oder ausschließlich negativen Theaterberichten zeigen. Der Beschwerdeführer spricht auch davon, dass wenn den in einer Sendung enthaltenen Informationen über ein gesundheitliches Thema in einer mehrere Monate später ausgestrahlten Sendung entgegengetreten würde, nicht von „Information über Themen der Gesundheit“ iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G die Rede sein könne. Gerade hier sieht das erkennende Gericht allerdings ein Beispiel dafür, wie den Zielbestimmungen des § 4 Abs. 1 ORF-G korrekt entsprochen werden kann. Dabei zeigt sich nämlich die Bemühung seitens des XXXX , korrekte und aktuelle „Informationen über Themen der Gesundheit“ iSd § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G an die Zuseher weiterzugeben. Die Korrektur von entstandenen Unklarheiten oder Fehlern und genauso die Aktualisierung von Informationen, die sich im Laufe der Zeit wandeln, sind in diesem Zusammenhang unerlässlich und für die Erfüllung der Vorgaben des § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G sogar notwendig. Völlige Unfehlbarkeit kann vom XXXX keinesfalls erwartet werden und trotz journalistischer Vorsicht geschehene Fehler zu korrigieren bzw. Informationen zu aktualisieren und auf den neusten Stand zu bringen, selbst wenn keine Fehler vorliegen, dient ganz sicherlich der „Information über Themen der Gesundheit“. Wenn der XXXX insofern also in früheren Aussendungen genannten Zahlen entgegentritt und diese aktualisiert, erfüllt er damit gerade jene Vorgaben, die § 4 Abs. 1 Z 14 ORF-G trifft. Der Beschwerdeführer spricht auch davon, dass wenn den in einer Sendung enthaltenen Informationen über ein gesundheitliches Thema in einer mehrere Monate später ausgestrahlten Sendung entgegengetreten würde, nicht von „Information über Themen der Gesundheit“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G die Rede sein könne. Gerade hier sieht das erkennende Gericht allerdings ein Beispiel dafür, wie den Zielbestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, ORF-G korrekt entsprochen werden kann. Dabei zeigt sich nämlich die Bemühung seitens des römisch 40 , korrekte und aktuelle „Informationen über Themen der Gesundheit“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G an die Zuseher weiterzugeben. Die Korrektur von entstandenen Unklarheiten oder Fehlern und genauso die Aktualisierung von Informationen, die sich im Laufe der Zeit wandeln, sind in diesem Zusammenhang unerlässlich und für die Erfüllung der Vorgaben des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G sogar notwendig. Völlige Unfehlbarkeit kann vom römisch 40 keinesfalls erwartet werden und trotz journalistischer Vorsicht geschehene Fehler zu korrigieren bzw. Informationen zu aktualisieren und auf den neusten Stand zu bringen, selbst wenn keine Fehler vorliegen, dient ganz sicherlich der „Information über Themen der Gesundheit“. Wenn der römisch 40 insofern also in früheren Aussendungen genannten Zahlen entgegentritt und diese aktualisiert, erfüllt er damit gerade jene Vorgaben, die Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ORF-G trifft. Dass im gegebenen Fall eine längerfristig erkennbare Verletzung der Zielbestimmungen vorliegt, bringt der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde an das BVwG, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vor und ist auch für das BVwG nicht zu erkennen. Die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich dieser Beschwerdepunkte durch die belangte Behörde (Spruchpunkt 1.) erging insofern zu Recht. 3.3.
  8. Zur behaupteten Verletzung des Objektivitätsgebots Der Beschwerdeführer bringt vor, der XXXX habe durch die objektiv falsche Darstellung, der größte Teil der Anträge nach dem Impfschadengesetz sei unberechtigt gewesen, die geringe Anzahl der nachgewiesenen Impfschäden läge an Selbstdiagnosen, die Anträge nach dem Impfschadengesetz könnten niederschwellig eingebracht werden, durch die verzerrte und unrichtige Darstellung der offenen Verfahren nach dem Impfschadengesetz, durch die Verharmlosung von Impfschäden sowie durch die falsche Darstellung, alle 20 Millionen Impfdosen bis auf 50 seien komplikationslos gewesen, insbesondere das Objektivitätsgebot gemäß § 4 Abs.

§ 10Abs.

5 und 7 ORF-G verletzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, der römisch 40 habe durch die objektiv falsche Darstellung, der größte Teil der Anträge nach dem Impfschadengesetz sei unberechtigt gewesen, die geringe Anzahl der nachgewiesenen Impfschäden läge an Selbstdiagnosen, die Anträge nach dem Impfschadengesetz könnten niederschwellig eingebracht werden, durch die verzerrte und unrichtige Darstellung der offenen Verfahren nach dem Impfschadengesetz, durch die Verharmlosung von Impfschäden sowie durch die falsche Darstellung, alle 20 Millionen Impfdosen bis auf 50 seien komplikationslos gewesen, insbesondere das Objektivitätsgebot gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und 7 ORF-G verletzt. Nach § 4 Abs. 5 ORF-G hat der XXXX bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen (Z 1), für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen (Z 2) und für eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität (Z 3) zu sorgen. § 10 Abs. 5 ORF-G zufolge haben die Informationen umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen. Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (§ 10 Abs. 6 ORF-G), Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (§ 10 Abs. 7 ORF-G).Nach Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G hat der römisch 40 bei der Gestaltung seiner Sendungen und Angebote für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen (Ziffer eins,), für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen (Ziffer 2,) und für eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität (Ziffer 3,) zu sorgen. Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G zufolge haben die Informationen umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen. Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G), Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G). Unter Objektivität iSd §§ 4 Abs. 5 Z 1 sowie 10 Abs. 5 und 7 ORF-G ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht (vgl. VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Unter Objektivität iSd Paragraphen 4, Absatz 5, Ziffer eins, sowie 10 Absatz 5 und 7 ORF-G ist im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung als Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse zu verstehen. Mit dem Objektivitätsgebot unvereinbar wären Aussagen oder Formulierungen eines Beitrags, die eine hervorstechende und den Gesamtzusammenhang in den Hintergrund drängende Wirkung derart entfalten, dass beim Durchschnittsbetrachter unweigerlich ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas entsteht vergleiche VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Die Objektivität bemisst sich nach dem vorgegebenen Sendungsthema. Die Prüfung hat anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161, mwN). Auch einzelne Sendungen haben dabei grundsätzlich dem Objektivitätsgebot zu entsprechen (vgl. VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/1048), wobei sich auch hier die Prüfung der Objektivität dennoch am Gesamtkontext zu orientieren hat. Einzelne Formulierungen können so aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Die Objektivität bemisst sich nach dem vorgegebenen Sendungsthema. Die Prüfung hat anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/03/0161, mwN). Auch einzelne Sendungen haben dabei grundsätzlich dem Objektivitätsgebot zu entsprechen vergleiche VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/1048), wobei sich auch hier die Prüfung der Objektivität dennoch am Gesamtkontext zu orientieren hat. Einzelne Formulierungen können so aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden, es sei denn, es handelt sich um polemische oder unangemessene Formulierungen, die als solche mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar sind. Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen (vgl. VfSlg. 16.468/2002; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Der Gesamtkontext und der für den Durchschnittsverbraucher daraus zu gewinnende Eindruck dient als Grundlage für die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat oder nicht (vgl. VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung ist der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittsmenschen auszugehen vergleiche VfSlg. 16.468 aus 2002,; BKS 27.09.2010, 611.988/0006-BKS/2010). Der Gesamtkontext und der für den Durchschnittsverbraucher daraus zu gewinnende Eindruck dient als Grundlage für die Beurteilung, ob die Gestaltung einer Sendung dem Objektivitätsgebot entsprochen hat oder nicht vergleiche VwGH 10.11.2004, 2002/04/0053; VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074). Der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bezieht sich neben den Rundfunkprogrammen auch auf die Online-Angebote des XXXX . Ebenso finden die inhaltlichen Grundsätze des § 10 ORF-G auf Rundfunkprogramme und Online-Angebote Anwendung (vgl. Erl Zur RV 611 BlgNR

  1. GP). Der gegenständliche Beitrag unterliegt somit auch hinsichtlich seiner Bereithaltung unter http:// XXXX .at bzw. http://sound. XXXX .at denselben Anforderungen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 55f und S. 144f). Der öffentlich-rechtliche Kernauftrag bezieht sich neben den Rundfunkprogrammen auch auf die Online-Angebote des römisch 40 . Ebenso finden die inhaltlichen Grundsätze des Paragraph 10, ORF-G auf Rundfunkprogramme und Online-Angebote Anwendung vergleiche Erl Zur Regierungsvorlage 611 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode Der gegenständliche Beitrag unterliegt somit auch hinsichtlich seiner Bereithaltung unter http:// römisch 40 .at bzw. http://sound. römisch 40 .at denselben Anforderungen (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 55f und S. 144f). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den gegenständlichen, inkriminierten Sendungen um Nachrichtensendungen bzw. Moderationen iSd § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 ORF-G. Dies wird vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das BVwG nicht bestritten. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den gegenständlichen, inkriminierten Sendungen um Nachrichtensendungen bzw. Moderationen iSd Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ORF-G. Dies wird vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das BVwG nicht bestritten. 3.3.2.
  3. Gegenstand der Sendungen Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass Gegenstand der Sendungen jeweils die Presseaussendung des Gesundheitsministeriums vom XXXX 2022 gewesen sei. Es sei nicht Gegenstand der Sendungen bzw. des Beschwerdeverfahrens, die gegenständlichen Risiken der Impfung gegen das „COVID-19“-Virus gesamthaft zu beurteilen (vgl. Bescheid, S. 28). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass Gegenstand der Sendungen jeweils die Presseaussendung des Gesundheitsministeriums vom römisch 40 2022 gewesen sei. Es sei nicht Gegenstand der Sendungen bzw. des Beschwerdeverfahrens, die gegenständlichen Risiken der Impfung gegen das „COVID-19“-Virus gesamthaft zu beurteilen vergleiche Bescheid, S. 28). Der Beschwerdeführer stimmt dieser Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerde an das BVwG allerdings nicht zu. Er führt aus, dass bei der Beantwortung der hier gegenständlichen Fragen stets vom Eindruck auszugehen sei, den ein Sendungsgeschehen beim Durchschnittskonsumenten unter Berücksichtigung dessen Wissens- und Bildungsstand hinterlasse (VfGH B 30/01 = VfSlg. 16.468/2002). Der Durchschnittskonsument habe bei den gegenständlichen Sendungen aber nicht erkennen können, dass diese sich nur mit einer Presseaussendung des Gesundheitsministeriums beschäftigen würden. Diese mag Anlass für die Sendungen gewesen sein, doch habe der XXXX in den fraglichen Sendungen die Materie in einer solchen Weise behandelt, dass beim Durchschnittskonsumenten unter Berücksichtigung dessen Wissens- und Bildungsstandes der Eindruck erweckt worden sei, Gegenstand des jeweiligen Formats sei die Frage „Corona-Impfung / Impfschäden“ im Allgemeinen und nicht bloß eine diesbezügliche Presseaussendung. Anhand dieser Feststellung breche das Argumentationsgebäude der belangten Behörde zusammen (vgl. Beschwerde vom XXXX 2023, S. 5ff).Der Beschwerdeführer stimmt dieser Ansicht der belangten Behörde in der Beschwerde an das BVwG allerdings nicht zu. Er führt aus, dass bei der Beantwortung der hier gegenständlichen Fragen stets vom Eindruck auszugehen sei, den ein Sendungsgeschehen beim Durchschnittskonsumenten unter Berücksichtigung dessen Wissens- und Bildungsstand hinterlasse (VfGH B 30/01 = VfSlg. 16.468 aus 2002,). Der Durchschnittskonsument habe bei den gegenständlichen Sendungen aber nicht erkennen können, dass diese sich nur mit einer Presseaussendung des Gesundheitsministeriums beschäftigen würden. Diese mag Anlass für die Sendungen gewesen sein, doch habe der römisch 40 in den fraglichen Sendungen die Materie in einer solchen Weise behandelt, dass beim Durchschnittskonsumenten unter Berücksichtigung dessen Wissens- und Bildungsstandes der Eindruck erweckt worden sei, Gegenstand des jeweiligen Formats sei die Frage „Corona-Impfung / Impfschäden“ im Allgemeinen und nicht bloß eine diesbezügliche Presseaussendung. Anhand dieser Feststellung breche das Argumentationsgebäude der belangten Behörde zusammen vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2023, S. 5ff). Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zu folgen, dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist der XXXX dadurch, dass sie die Presseaussendung des Gesundheitsministeriums vom XXXX 2022 als Thema der Beiträge ansieht, nicht auf eine wörtliche Wiedergabe der Presseaussendung reduziert. Auch wenn die belangte Behörde ausführt, es sei nicht Gegenstand der Sendungen bzw. des Beschwerdeverfahrens, die gegenständlichen Risiken der Impfung gegen das „COVID-19“-Virus gesamthaft zu beurteilen, wird sie dadurch nicht an den reinen Inhalt der Presseaussendung gebunden. Ein über das bloße Verlesen der Presseaussendung des Gesundheitsministeriums hinausgehender Sendungsinhalt verletzt das Objektivitätsgebot nicht. Zunächst ist der römisch 40 dadurch, dass sie die Presseaussendung des Gesundheitsministeriums vom römisch 40 2022 als Thema der Beiträge ansieht, nicht auf eine wörtliche Wiedergabe der Presseaussendung reduziert. Auch wenn die belangte Behörde ausführt, es sei nicht Gegenstand der Sendungen bzw. des Beschwerdeverfahrens, die gegenständlichen Risiken der Impfung gegen das „COVID-19“-Virus gesamthaft zu beurteilen, wird sie dadurch nicht an den reinen Inhalt der Presseaussendung gebunden. Ein über das bloße Verlesen der Presseaussendung des Gesundheitsministeriums hinausgehender Sendungsinhalt verletzt das Objektivitätsgebot nicht. Entscheidend ist, ob der XXXX die Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit, Herkunft und ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen (vgl. VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Die journalistische Freiheit umfasst dabei unter anderem Art und Umfang der Recherche sowie die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage. Es handelt sich insofern allerdings um eine „gebundene Freiheit“, als der journalistische Mitarbeiter die Regeln des professionellen, journalistischen Arbeitens zu beachten hat (vgl. BKS 25.02.2013, 611.806/0004-BKS/2013). Hinsichtlich des Gegenstands der Sendungen, nämlich der Veröffentlichung von Zahlen betreffend die Corona-Schutzimpfung durch das Gesundheitsministerium und die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen, stellen die vom XXXX im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (die Presseaussendung des BMSGPK („Bereits 20 Millionen Corona-Schutzimpfungen verabreicht“), die APA-Presseaussendung XXXX vom XXXX 2022 und der „Bericht über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor Covid-19 für den Betrachtungszeitraum XXXX 2020 – XXXX 2022“ des XXXX ) grundsätzlich taugliche und zuverlässige Recherchequellen dar. Entscheidend ist, ob der römisch 40 die Informationen objektiv vermittelt und ob die Berichte sorgfältig geprüft wurden, insbesondere auf Wahrheit, Herkunft und ob sie auf nachvollziehbaren Tatsachen beruhen vergleiche VwGH 01.03.2005, 2002/04/0194; BKS 01.03.2010, 611.901/0002-BKS/2010). Die journalistische Freiheit umfasst dabei unter anderem Art und Umfang der Recherche sowie die Beurteilung der erhobenen Tatsachenlage. Es handelt sich insofern allerdings um eine „gebundene Freiheit“, als der journalistische Mitarbeiter die Regeln des professionellen, journalistischen Arbeitens zu beachten hat vergleiche BKS 25.02.2013, 611.806/0004-BKS/2013). Hinsichtlich des Gegenstands der Sendungen, nämlich der Veröffentlichung von Zahlen betreffend die Corona-Schutzimpfung durch das Gesundheitsministerium und die inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen, stellen die vom römisch 40 im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (die Presseaussendung des BMSGPK („Bereits 20 Millionen Corona-Schutzimpfungen verabreicht“), die APA-Presseaussendung römisch 40 vom römisch 40 2022 und der „Bericht über Meldungen vermuteter Nebenwirkungen nach Impfungen zum Schutz vor Covid-19 für den Betrachtungszeitraum römisch 40 2020 – römisch 40 2022“ des römisch 40 ) grundsätzlich taugliche und zuverlässige Recherchequellen dar. Die Auswahl der Interviewpartner obliegt dem XXXX , wobei dem Rundfunkveranstalter dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, nach welchen journalistischen Kriterien die interviewten Personen ausgewählt werden. Hinsichtlich der gegenständlichen Sendungen und deren Thematik, insbesondere angesichts der behandelten Presseaussendung des Gesundheitsministeriums, stellen die Gäste XXXX und XXXX geeignete Interviewpartner dar. Die Auswahl der Interviewpartner obliegt dem römisch 40 , wobei dem Rundfunkveranstalter dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt, nach welchen journalistischen Kriterien die interviewten Personen ausgewählt werden. Hinsichtlich der gegenständlichen Sendungen und deren Thematik, insbesondere angesichts der behandelten Presseaussendung des Gesundheitsministeriums, stellen die Gäste römisch 40 und römisch 40 geeignete Interviewpartner dar. In der mündlichen Verhandlung kritisierte der Beschwerdeführer die Auswahl von XXXX als Interviewpartnerin. Es gehe um medizinische Fragen; jemandem medizinische Expertise zuzuschreiben, nur, weil sie einige Jahre als Beamtin tätig gewesen sei, sei „abenteuerlich“. Auch der Gesundheitsminister sei kein Arzt und daher kein Gesundheitsexperte. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf S. 5 der Stellungnahme des XXXX vom XXXX 2023 (vgl. OZ 3, S. 3). In der mündlichen Verhandlung kritisierte der Beschwerdeführer die Auswahl von römisch 40 als Interviewpartnerin. Es gehe um medizinische Fragen; jemandem medizinische Expertise zuzuschreiben, nur, weil sie einige Jahre als Beamtin tätig gewesen sei, sei „abenteuerlich“. Auch der Gesundheitsminister sei kein Arzt und daher kein Gesundheitsexperte. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf S. 5 der Stellungnahme des römisch 40 vom römisch 40 2023 vergleiche OZ 3, S. 3). Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass XXXX , die, wie auch die eigens vom Beschwerdeführer zitierte Stelle zeigt, sehr wohl Ärztin, also Medizinerin ist und daher prinzipiell geeignet ist, als Interviewpartnerin in diesem Feld herangezogen zu werden (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2023, S. 5). Derartiges bestätigt sich im Übrigen auch im öffentlich abrufbaren Werdegang der XXXX , die eine einschlägige medizinische Karriere aufweist (vgl. nur https://fgoe.org/ XXXX ). Die Einwände des Beschwerdeführers, es handle sich bei ihr mangels Expertise um keine geeignete Interviewpartnerin, gehen sohin offensichtlich ins Leere. Dazu ist seitens des erkennenden Gerichts auszuführen, dass römisch 40 , die, wie auch die eigens vom Beschwerdeführer zitierte Stelle zeigt, sehr wohl Ärztin, also Medizinerin ist und daher prinzipiell geeignet ist, als Interviewpartnerin in diesem Feld herangezogen zu werden vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2023, S. 5). Derartiges bestätigt sich im Übrigen auch im öffentlich abrufbaren Werdegang der römisch 40 , die eine einschlägige medizinische Karriere aufweist vergleiche nur https://fgoe.org/ römisch 40 ). Die Einwände des Beschwerdeführers, es handle sich bei ihr mangels Expertise um keine geeignete Interviewpartnerin, gehen sohin offensichtlich ins Leere. Die Auswahl XXXX (einer Ärztin) und XXXX (ebenfalls eines Arztes) als Interviewpartner und Informationsquellen ist hinsichtlich der Themen der fraglichen Sendungen journalistisch und sachlich begründet. Aus Sicht des Objektivitätsgebots ist die Auswahl der Interviewpartner unbedenklich. Die Auswahl römisch 40 (einer Ärztin) und römisch 40 (ebenfalls eines Arztes) als Interviewpartner und Informationsquellen ist hinsichtlich der Themen der fraglichen Sendungen journalistisch und sachlich begründet. Aus Sicht des Objektivitätsgebots ist die Auswahl der Interviewpartner unbedenklich. Ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des § 4 Abs.

des § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G kann bloß aufgrund des Gegenstands der fraglichen Sendungen ebenfalls nicht ausgemacht werden. In den Sendungen wird explizit auf die Aussendung des Gesundheitsministeriums hingewiesen z.B.: „[…] nächster Beitrag, bei dem es um aktuelle Zahlen aus dem Gesundheitsministerium zum Thema Impfschäden geht“; „Das bestätigt heute das Gesundheitsministerium“; oder „Jetzt liegen Zahlen des Gesundheitsministeriums über gesundheitliche Folgen, ausgelöst durch die Impfung vor“. Deutlicher könnte es kaum gemacht werden. Für den Durchschnittskonsumenten war es unter Berücksichtigung dessen Wissens- und Bildungsstandes somit jedenfalls klar nachvollziehbar, dass es in den Sendungen um eine Presseaussendung des Gesundheitsministeriums ging. Dass diese nicht nur wiedergegeben wurde, sondern auch inhaltlich besprochen wurde, ist aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots unproblematisch. Ein Verstoß gegen das Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, sowie des Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 7, ORF-G kann bloß aufgrund des Gegenstands der fraglichen Sendungen ebenfalls nicht ausgemacht werden. In den Sendungen wird explizit auf die Aussendung des Gesundheitsministeriums hingewiesen z.B.: „[…] nächster Beitrag, bei dem es um aktuelle Zahlen aus dem Gesundheitsministerium zum Thema Impfschäden geht“; „Das bestätigt heute das Gesundheitsministerium“; oder „Jetzt liegen Zahlen des Gesundheitsministeriums über gesundheitliche Folgen, ausgelöst durch die Impfung vor“. Deutlicher könnte es kaum gemacht werden. Für den Durchschnittskonsumenten war es unter Berücksichtigung dessen Wissens- und Bildungsstandes somit jedenfalls klar nachvollziehbar, dass es in den Sendungen um eine Presseaussendung des Gesundheitsministeriums ging. Dass diese nicht nur wiedergegeben wurde, sondern auch inhaltlich besprochen wurde, ist aus dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots unproblematisch. 3.3.2.2. Zur „Niederschwelligkeit“ von Anträgen nach dem Impfschadengesetz In der ursprünglichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nicht der Wahrheit entspreche, wenn XXXX ausführe, dass die Stellung eines Antrags nach dem Impfschadengesetz „niederschwellig“ sei, da nicht bewiesen werden müsse, dass die entstandene Beeinträchtigung mit Sicherheit auf die COVID-Impfung zurückzuführen sei, sondern die Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch die Corona-Impfung genüge (vgl. verfahrenseinleitende Beschwerde vom XXXX 2024, S. 3f). In der ursprünglichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass es nicht der Wahrheit entspreche, wenn römisch 40 ausführe, dass die Stellung eines Antrags nach dem Impfschadengesetz „niederschwellig“ sei, da nicht bewiesen werden müsse, dass die entstandene Beeinträchtigung mit Sicherheit auf die COVID-Impfung zurückzuführen sei, sondern die Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch die Corona-Impfung genüge vergleiche verfahrenseinleitende Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 3f). Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der Gegenstand der Sendungen die Presseaussendung des Gesundheitsministeriums gewesen sei. In dieser sei unter anderem auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Impfschadengesetz Thema. XXXX sei als Interviewpartnerin als XXXX befragt worden und in den weiteren Beiträgen offenkundig als Quelle für die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Impfschadengesetz herangezogen worden. Sie habe im XXXX am XXXX 2022 um 07:00 Uhr als Beweismaß für die Antragstellung und Zuerkennung eines Impfschadens nach dem Impfschadengesetz die Wahrscheinlichkeit dargelegt (vgl. Bescheid, S. 31f): Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid dazu aus, dass der Gegenstand der Sendungen die Presseaussendung des Gesundheitsministeriums gewesen sei. In dieser sei unter anderem auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Impfschadengesetz Thema. römisch 40 sei als Interviewpartnerin als römisch 40 befragt worden und in den weiteren Beiträgen offenkundig als Quelle für die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Impfschadengesetz herangezogen worden. Sie habe im römisch 40 am römisch 40 2022 um 07:00 Uhr als Beweismaß für die Antragstellung und Zuerkennung eines Impfschadens nach dem Impfschadengesetz die Wahrscheinlichkeit dargelegt vergleiche Bescheid, S. 31f): XXXX : „Das Ganze sei sehr niederschwellig, betont XXXX .“ römisch 40 : „Das Ganze sei sehr niederschwellig, betont römisch 40 .“ XXXX : „Weil es braucht keinen Beweis, sondern es reicht die Wahrscheinlichkeit, da muss nicht schwarz auf weiß quasi der medizinische Schaden belegt sein, der eindeutig auf die Impfung zurückzuführen ist, sondern es gibt ganz viele Fälle, da ist das eine sogenannte Ausschlussdiagnose, da bleibt einfach nichts mehr anderes übrig, außer dass es wahrscheinlich die Impfung war. Und selbst diese Fälle werden nach dem Impfschadengesetz zuerkannt.“ römisch 40 : „Weil es braucht keinen Beweis, sondern es reicht die Wahrscheinlichkeit, da muss nicht schwarz auf weiß quasi der medizinische Schaden belegt sein, der eindeutig auf die Impfung zurückzuführen ist, sondern es gibt ganz viele Fälle, da ist das eine sogenannte Ausschlussdiagnose, da bleibt einfach nichts mehr anderes übrig, außer dass es wahrscheinlich die Impfung war. Und selbst diese Fälle werden nach dem Impfschadengesetz zuerkannt.“ Für die belangte Behörde war nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die Aussagen von XXXX – insbesondere im Hinblick auf den gestalterischen Spielraum des XXXX – das Objektivitätsgebot verletzt wurde. Für die belangte Behörde war nicht nachvollziehbar, inwiefern durch die Aussagen von römisch 40 – insbesondere im Hinblick auf den gestalterischen Spielraum des römisch 40 – das Objektivitätsgebot verletzt wurde. In der Beschwerde an das BVwG gibt der Beschwerdeführer an, dass die Aussage von XXXX einen klaren Widerspruch in sich berge. Einerseits behaupte sie, dass für die Darlegung der Kausalität „die Wahrscheinlichkeit“ genüge und andererseits spreche sie davon, dass „eine sogenannte Ausschlussdiagnose“ getroffen werde, weil „da bleibt einfach nichts mehr anderes übrig“. Dies sei der geradezu klassische Weg, logisch zwingend und nicht nur stochastisch eine Kausalität nachzuweisen. Es handle sich um eine Schlussfigur, die schon 1841 von Edgar Allan Poe, dem Vater des logisch-analytischen Detektivromans, als Grundlage für die Gewinnung zwingender Erkenntnisse beschrieben worden sei. Mit der unkommentierten Wiedergabe dieser Aussage habe der XXXX jedenfalls gegen das Objektivitätsgebot und gegen das Gebot des zweiten Satzes des § 10 Abs. 5 ORF-G (sorgfältige Prüfung auf Wahrheit) verstoßen (vgl. Beschwerde vom XXXX 2023, S.10 f). In der Beschwerde an das BVwG gibt der Beschwerdeführer an, dass die Aussage von römisch 40 einen klaren Widerspruch in sich berge. Einerseits behaupte sie, dass für die Darlegung der Kausalität „die Wahrscheinlichkeit“ genüge und andererseits spreche sie davon, dass „eine sogenannte Ausschlussdiagnose“ getroffen werde, weil „da bleibt einfach nichts mehr anderes übrig“. Dies sei der geradezu klassische Weg, logisch zwingend und nicht nur stochastisch eine Kausalität nachzuweisen. Es handle sich um eine Schlussfigur, die schon 1841 von Edgar Allan Poe, dem Vater des logisch-analytischen Detektivromans, als Grundlage für die Gewinnung zwingender Erkenntnisse beschrieben worden sei. Mit der unkommentierten Wiedergabe dieser Aussage habe der römisch 40 jedenfalls gegen das Objektivitätsgebot und gegen das Gebot des zweiten Satzes des Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G (sorgfältige Prüfung auf Wahrheit) verstoßen vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2023, S.10 f). Dem Beschwerdeführer ist hier zu entgegnen, dass der § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz, soweit das Impfschadengesetz nichts anderes bestimmt, u.a. auf § 2 des HVG verweist, dessen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. § 2 HVG fordert, dass „die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis […] ursächlich zurückzuführen ist“. Im Falle einer Covid-Impfung-Impfschadenbeschwerde ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des jeweiligen Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 HVG ursächlich auf die ihm verabreichten Covid-Impfungen zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; VwGH 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; VwGH 23.05.2013, 2011/11/0114; VwGH 20.03.2012, 2009/11/0195; VwGH 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Dem Beschwerdeführer ist hier zu entgegnen, dass der Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz, soweit das Impfschadengesetz nichts anderes bestimmt, u.a. auf Paragraph 2, des HVG verweist, dessen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Paragraph 2, HVG fordert, dass „die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis […] ursächlich zurückzuführen ist“. Im Falle einer Covid-Impfung-Impfschadenbeschwerde ist daher zu prüfen, ob die Erkrankung des jeweiligen Beschwerdeführers zumindest mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des Paragraph 2, HVG ursächlich auf die ihm verabreichten Covid-Impfungen zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; VwGH 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; VwGH 23.05.2013, 2011/11/0114; VwGH 20.03.2012, 2009/11/0195; VwGH 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Dass, wie XXXX angab, also hinsichtlich des Nachweises von Impfschäden auf die Wahrscheinlichkeit abgestellt wird, entspricht der gesetzlichen Realität und der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass, wie römisch 40 angab, also hinsichtlich des Nachweises von Impfschäden auf die Wahrscheinlichkeit abgestellt wird, entspricht der gesetzlichen Realität und der einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG davon spricht, dass es aus seiner Erfahrung schon reiche, wenn es irgendeine andere Möglichkeit gebe, woher ein Schaden käme, um keinen Zuspruch nach dem Impfschadengesetz zu bekommen (vgl. OZ 3, S. 7), relativiert dies das ursprüngliche Beschwerdevorbringen, weil er damit ausdrücklich eingesteht, dass es hinsichtlich der Zuerkennung von Impfschäden eben doch auf die Wahrscheinlichkeit ankommt. Soweit der Beschw

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