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{'item': 'W274 2307164-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 1§ 4§ 7§ 3§ 8Art 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW274 2307164-1 Spruch, W274 2307164-1/3E Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Mit Schreiben vom 11.04.2024, bei der Behörde eingelangt am 19.04.2024, stellte XXXX (im Folgenden BF) folgendes Ersuchen an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden belangte Behörde):Mit Schreiben vom 11.04.2024, bei der Behörde eingelangt am 19.04.2024, stellte römisch 40 (im Folgenden BF) folgendes Ersuchen an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden belangte Behörde): „Sehr geehrter Herr Bundesminister, § 7 Abs. 1 KBGG idgF ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und lautet auszugsweise: „Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin (…) einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen.“Paragraph 7, Absatz eins, KBGG idgF ist am 1.1.2024 in Kraft getreten und lautet auszugsweise: „Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes sowie der Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der für Familienagenden zuständigen Bundesministerin (…) einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen.“ Ich darf Sie ersuchen, mir einen elektronischen und physischen Auffindungsort eines Exemplars des von Ihnen seit mindestens drei Monaten aufzulegenden Eltern-Kind-Passes zu nennen. Soweit dies nicht durch formloses Schreiben beantwortbar ist, stelle ich mit heutigem Tag

§ 1Abs.

1 Auskunftspflichtgesetz den Antrag auf Auskunft über den Wortlaut des von Ihnen nach Anordnung des Gesetzes aufgelegten Eltern-Kind-Pass, in eventu auf abweisenden Bescheid

§ 4

Auskunftspflichtgesetz.“Soweit dies nicht durch formloses Schreiben beantwortbar ist, stelle ich mit heutigem Tag

Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz den Antrag auf Auskunft über den Wortlaut des von Ihnen nach Anordnung des Gesetzes aufgelegten Eltern-Kind-Pass, in eventu auf abweisenden Bescheid

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz.“ Dazu wurde dem BF seitens der belangten Behörde, Abteilung Service für Bürgerinnen und Bürger, mit Schreiben vom 25.04.2024 Folgendes mitgeteilt: „Nach Feststellen einer Schwangerschaft durch die Ärztin oder den Arzt erhält die schwangere Frau den Eltern-Kind-Pass. Auch nicht versicherte Frauen haben einen Anspruch auf den Eltern-Kind-Pass. Die Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz in Österreich. Einen Eltern-Kind-Pass erhalten Sie nach Feststellung einer Schwangerschaft bei: - Fachärztin oder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Bei folgenden Ärztinnen oder Ärzten bzw. Einrichtungen, wenn diese Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen: - Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin, - in den Fachambulatorien der Österreichischen Gesundheitskasse, - in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflicher Abteilung und - in den Schwangeren- bzw. Familienberatungsstellen. Weitere Informationen zum Eltern-Kind-Pass finden Sie auch in den nachstehenden Links unter: https://www.gesundheit.gv.at/leben/eltern/mutter-kind-pass.html https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Eltern-und-Kind/Eltern-Kind-Pass.html Wir hoffen, mit dieser Auskunft geholfen zu haben!“ Mit Schreiben vom 06.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.05.2024, wandte sich der BF erneut an die belangte Behörde und führte aus, dass entgegen der von der belangten Behörde beauftragten Beauskunftung schwangeren Frauen kein Eltern-Kind-Pass

§ 7Abs.

1 KBGG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 82/2023) ausgefolgt werde, sondern ein Mutter-Kind-Pass

§ 7Abs.

1 KBGG in der am 31.12.2023 außer Kraft getretenen Fassung (BGBl. I Nr. 53/2016). Dies sei beispielsweise in der Praxis von Fr. Dr. XXXX , am 11.03.2024 geschehen. Er halte daher seinen Eventualantrag auf Bescheidausstellung zu seinem Auskunftsbegehren wie in seinem Schreiben vom 11.04.2024 aufrecht.Mit Schreiben vom 06.05.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 13.05.2024, wandte sich der BF erneut an die belangte Behörde und führte aus, dass entgegen der von der belangten Behörde beauftragten Beauskunftung schwangeren Frauen kein Eltern-Kind-Pass

Paragraph 7, Absatz eins, KBGG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,) ausgefolgt werde, sondern ein Mutter-Kind-Pass

Paragraph 7, Absatz eins, KBGG in der am 31.12.2023 außer Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,). Dies sei beispielsweise in der Praxis von Fr. Dr. römisch 40 , am 11.03.2024 geschehen. Er halte daher seinen Eventualantrag auf Bescheidausstellung zu seinem Auskunftsbegehren wie in seinem Schreiben vom 11.04.2024 aufrecht. Daraufhin ersuchte die belangte Behörde (Abteilung VI/B/8) mit Schreiben vom 11.07.2024 den BF, die Geschäftszahl des von ihm erwähnten Schreibens vom 25.04.2024 bekanntzugeben. Eine Antwort des BF zu diesem Schreiben ist nicht aktenkundig. Am 30.10.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.11.2024, erhob der BF Säumnisbeschwerde und führte aus, dass seinem Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 nach Nennung eines physischen oder elektronischen Auffindungsorts eines Exemplars des vom BMSGPK seit mindestens zehn Monaten aufzulegenden Eltern-Kind-Pass

§ 7Abs. 1 KBGG idg

F bisher nicht entsprochen worden sei. Auch seinem Eventualantrag vom 11.04.2024 auf Erlassung eines Bescheids sei entgegen § 4 AuskPflG nicht entsprochen worden. Mittlerweile sei die Frist für die Bescheidausstellung nach § 73 Abs 1 AVG verstrichen.Am 30.10.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.11.2024, erhob der BF Säumnisbeschwerde und führte aus, dass seinem Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 nach Nennung eines physischen oder elektronischen Auffindungsorts eines Exemplars des vom BMSGPK seit mindestens zehn Monaten aufzulegenden Eltern-Kind-Pass

Paragraph 7, Absatz eins, KBGG idgF bisher nicht entsprochen worden sei. Auch seinem Eventualantrag vom 11.04.2024 auf Erlassung eines Bescheids sei entgegen Paragraph 4, AuskPflG nicht entsprochen worden. Mittlerweile sei die Frist für die Bescheidausstellung nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG verstrichen. Mit Schreiben vom 20.12.2024 teilte die belangte Behörde dem BF Folgendes mit: „

§ 7KBGG (idg

F) hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Das BMSGPK lässt den Eltern-Kind-Pass (vormals Mutter-Kind-Pass) jährlich in einer Auflagenhöhe von ca. 100.000 Stück drucken und verteilt diese an die Bundesländer, von deren Verteilstellen die Ordinationen und Krankenanstalten Eltern-Kind-Pässe beziehen können. Alle Schwangeren in Österreich erhalten nach Feststellung einer Schwangerschaft einen (physischen) Eltern-Kind-Pass durch ihren betreuenden Gynäkologen/ihre betreuende Gynäkologin bzw. Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin, solang dieser/diese Eltern-Kind-Pass Untersuchungen anbietet.„

Paragraph 7, KBGG (idgF) hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einen Eltern-Kind-Pass aufzulegen. Das BMSGPK lässt den Eltern-Kind-Pass (vormals Mutter-Kind-Pass) jährlich in einer Auflagenhöhe von ca. 100.000 Stück drucken und verteilt diese an die Bundesländer, von deren Verteilstellen die Ordinationen und Krankenanstalten Eltern-Kind-Pässe beziehen können. Alle Schwangeren in Österreich erhalten nach Feststellung einer Schwangerschaft einen (physischen) Eltern-Kind-Pass durch ihren betreuenden Gynäkologen/ihre betreuende Gynäkologin bzw. Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin, solang dieser/diese Eltern-Kind-Pass Untersuchungen anbietet. Anzumerken ist, dass die Umbenennung des Mutter-Kind-Passes in Eltern-Kind-Pass mit 01.01.2024 durch das eEltern-Kind-Pass-Gesetz erfolgte, wobei sich inhaltlich keine Änderungen (z.B. an den Untersuchungen) ergeben haben. Da es inhaltlich zu keinen Änderungen kam, sowie aufgrund der zeitlichen Dauer der Distribution neu gedruckter Pässe und im Sinne einer nachhaltigen Beschaffung sowie der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit behalten bereits gedruckte Mutter-Kind-Pässe bis auf Weiteres ihre Gültigkeit – wie auch auf der Informationswebseite der öffentlichen Verwaltung festgehalten: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/finanzielle-unterstuetzungen/3/1/Seite.080620.html . Das BMSGPK weist darauf hin, dass ein Bescheid

§ 4

Auskunftspflichtgesetz eine Verweigerung der Auskunftserteilung voraussetzt, was seitens des BMSGPK nicht beabsichtigt war und ist, weshalb hiermit auch eine ergänzende Beantwortung im Hinblick auf Ihre ursprüngliche Anfrage

§ 1Abs.

1 Auskunftspflichtgesetz ergeht.Das BMSGPK weist darauf hin, dass ein Bescheid

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz eine Verweigerung der Auskunftserteilung voraussetzt, was seitens des BMSGPK nicht beabsichtigt war und ist, weshalb hiermit auch eine ergänzende Beantwortung im Hinblick auf Ihre ursprüngliche Anfrage

Paragraph eins, Absatz eins, Auskunftspflichtgesetz ergeht. Hiermit ergeht die Frage, ob vor dem Hintergrund der nunmehrigen vollinhaltlichen Beantwortung Ihres Auskunftsbegehrens davon ausgegangen werden darf, dass Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Bescheides

§ 4

Auskunftspflichtgesetz sowie Ihre darauf gerichtete Säumnisbeschwerde zurückziehen?“ Hiermit ergeht die Frage, ob vor dem Hintergrund der nunmehrigen vollinhaltlichen Beantwortung Ihres Auskunftsbegehrens davon ausgegangen werden darf, dass Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Bescheides

Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz sowie Ihre darauf gerichtete Säumnisbeschwerde zurückziehen?“ Daraufhin teilte der BF mit Schreiben vom 23.01.2025 der belangten Behörde mit, dass die Säumnisbeschwerde aufrecht bleibe. § 4 Auskunftspflichtgesetz setze keineswegs die amtsseitige Verweigerung der Auskunft voraus, sondern stelle auf die objektive (Nicht-) Erteilung der Auskunft ab. Dem BF sei jene Information gegeben worden, die bereits Grundlage seines Auskunftsbegehrens gewesen sei, nämlich der Gesetzeswortlaut des § 7 KBGG idgF. Im Schreiben der Behörde werde das Auskunftsbegehren weder vollinhaltlich noch teilweise beantwortet.Daraufhin teilte der BF mit Schreiben vom 23.01.2025 der belangten Behörde mit, dass die Säumnisbeschwerde aufrecht bleibe. Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz setze keineswegs die amtsseitige Verweigerung der Auskunft voraus, sondern stelle auf die objektive (Nicht-) Erteilung der Auskunft ab. Dem BF sei jene Information gegeben worden, die bereits Grundlage seines Auskunftsbegehrens gewesen sei, nämlich der Gesetzeswortlaut des Paragraph 7, KBGG idgF. Im Schreiben der Behörde werde das Auskunftsbegehren weder vollinhaltlich noch teilweise beantwortet. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde am 06.02.2025 dem BVwG vor. Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig: Das Gericht legt die eingangs wiedergegebenen unstrittigen und aktenmäßig dokumentierten Umstände seiner Entscheidung zu Grunde. Daraus ergibt sich rechtlich:

§ 1Abs. 1 Ausk

PflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Abs. 2 sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Absatz 2, sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

§ 3Ausk

PflG sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Paragraph 3, AuskPflG sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlagen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Wird

§ 4

eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Wird

Paragraph 4, eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Die Behörde, von welcher Auskunft verlangt wird, kann zunächst mit formloser Erledigung dem Auskunftswerber die gewünschte Auskunft geben, oder mitteilen, warum sie die Auskunft nicht erteilen kann oder will. Danach ist es Sache des Auskunftswerbers, die Erlassung eines (die Auskunft verweigernden) Bescheides zu begehren. Das AuskPflG sieht insofern also ein zweistufiges Verfahren vor (s. dazu VwGH Ro 2017/07/0026, Rz 34). Beantragt der Auskunftswerber

§ 4Ausk

PflG die Erlassung eines Bescheides, so ist auf diesen zweiten Verfahrensabschnitt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Satz 2 das AVG anwendbar, sodass der Behörde eine sechsmonatige Frist für die Bescheiderlassung zukommt (§ 73 Abs 1 AVG; VwGH Ro 2017/07/0026, Rz 44).Die Behörde, von welcher Auskunft verlangt wird, kann zunächst mit formloser Erledigung dem Auskunftswerber die gewünschte Auskunft geben, oder mitteilen, warum sie die Auskunft nicht erteilen kann oder will. Danach ist es Sache des Auskunftswerbers, die Erlassung eines (die Auskunft verweigernden) Bescheides zu begehren. Das AuskPflG sieht insofern also ein zweistufiges Verfahren vor (s. dazu VwGH Ro 2017/07/0026, Rz 34). Beantragt der Auskunftswerber

Paragraph 4, AuskPflG die Erlassung eines Bescheides, so ist auf diesen zweiten Verfahrensabschnitt nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 4, Satz 2 das AVG anwendbar, sodass der Behörde eine sechsmonatige Frist für die Bescheiderlassung zukommt (Paragraph 73, Absatz eins, AVG; VwGH Ro 2017/07/0026, Rz 44).

§ 8Abs 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130

Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG (Stand 15.2.2017), rdb.at, Rz 12). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht erhoben wurde, also vor Ablauf der Entscheidungsfrist bei der Behörde eingelangt ist (s. dazu VwGH Ra 2016/11/0043; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² § 8 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), Anm 6). Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem VwG. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (s. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, VwGVG (Stand 15.2.2017), rdb.at, Rz 12). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Säumnisbeschwerde verfrüht erhoben wurde, also vor Ablauf der Entscheidungsfrist bei der Behörde eingelangt ist (s. dazu VwGH Ra 2016/11/0043; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 8, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at), Anmerkung 6). Daraus folgt fallbezogen: Der BF erhob mit Schreiben vom 11.04.2024 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, gerichtet im Wesentlichen auf die Nennung des „elektronischen oder physischen Auffindungsortes eines Exemplars des von der belangten Behörde

§ 7Abs 1 KBGG idg

F aufzulegenden Eltern-Kind-Passes“. Er fügte hinzu, „soweit dies nicht durch formloses Schreiben beantwortbar“ sei, stelle er

§ 1Abs. 1 Ausk

PflG den Antrag auf Auskunft „über den Wortlaut des von Ihnen nach Anordnung des Gesetzes aufgelegten Eltern-Kind-Pass“, in eventu auf abweisenden Bescheid

§ 4Ausk

PflG.Der BF erhob mit Schreiben vom 11.04.2024 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde, gerichtet im Wesentlichen auf die Nennung des „elektronischen oder physischen Auffindungsortes eines Exemplars des von der belangten Behörde

Paragraph 7, Absatz eins, KBGG idgF aufzulegenden Eltern-Kind-Passes“. Er fügte hinzu, „soweit dies nicht durch formloses Schreiben beantwortbar“ sei, stelle er

Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG den Antrag auf Auskunft „über den Wortlaut des von Ihnen nach Anordnung des Gesetzes aufgelegten Eltern-Kind-Pass“, in eventu auf abweisenden Bescheid

Paragraph 4, AuskPflG. Die belangte Behörde beantwortete dieses Ersuchen - innerhalb der Frist des § 3 AuskPflG - mit Schreiben vom 25.04.2024 im Wesentlichen damit, ein Eltern-Kind-Pass sei – unter der Voraussetzung eines Wohnsitzes in Österreich - nach Feststellung einer Schwangerschaft bei einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und in bestimmten Fällen bei weiteren im Folgenden genannten Institutionen erhältlich. Darüber hinaus wurde auf im Internet dazu näher verfügbare Informationen des Sozialministeriums verwiesen.Die belangte Behörde beantwortete dieses Ersuchen - innerhalb der Frist des Paragraph 3, AuskPflG - mit Schreiben vom 25.04.2024 im Wesentlichen damit, ein Eltern-Kind-Pass sei – unter der Voraussetzung eines Wohnsitzes in Österreich - nach Feststellung einer Schwangerschaft bei einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und in bestimmten Fällen bei weiteren im Folgenden genannten Institutionen erhältlich. Darüber hinaus wurde auf im Internet dazu näher verfügbare Informationen des Sozialministeriums verwiesen. Daraufhin wandte sich der BF mit einem weiteren Schreiben (vom 06.05.2024) an die belangte Behörde, in dem er unter Nennung eines Beispiels einer Praxis einer namentlich genannten Ärztin in Wien erklärte, dass schwangeren Frauen (dort) kein Eltern-Kind-Pass in der in § 7 Abs 1 KBGG idgF sondern ein Mutter-Kind-Pass in der außer Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung ausgefolgt werde, weshalb er den Eventualantrag auf Bescheidausstellung zum Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 aufrecht erhalte.Daraufhin wandte sich der BF mit einem weiteren Schreiben (vom 06.05.2024) an die belangte Behörde, in dem er unter Nennung eines Beispiels einer Praxis einer namentlich genannten Ärztin in Wien erklärte, dass schwangeren Frauen (dort) kein Eltern-Kind-Pass in der in Paragraph 7, Absatz eins, KBGG idgF sondern ein Mutter-Kind-Pass in der außer Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung ausgefolgt werde, weshalb er den Eventualantrag auf Bescheidausstellung zum Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 aufrecht erhalte. Es folgte die mit 30.10.2024 datierte Säumnisbeschwerde unter Bezugnahme auf das Auskunftsbegehren vom 11.04.2024, weil die Frist für die Bescheidausstellung verstrichen sei. Nach einem weiteren ausführlichen Schreiben der belangten Behörde vom 20.12.2024, in dem diese ihre Ausführungen zum Eltern-Kind-Pass ergänzte und den BF fragte, ob er im Hinblick auf die nicht verweigerte Auskunft die Säumnisbeschwerde zurückziehe, hielt der BF diese mit Schreiben vom 23.01.2025 aufrecht und verwies – mit kaum fasslicher Begründung – darauf, sein Auskunftsbegehren sei weder vollinhaltlich noch teilweise beantwortet. Eine (zulässige) Säumnisbeschwerde setzt eine Säumnis, somit eine Untätigkeit der Behörde, voraus. Das zugrundeliegende Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 beantwortete die Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist des § 3 AuskPflG am 25.04.

  1. Die Frage nach dem „elektronischen oder physischen Auffindungsort des Eltern-Kind-Passes“ war redlicherweise als solche zu verstehen, wem, wo und unter welchen Voraussetzungen ein solcher ausgefolgt wird. Diese Frage beantwortete die Behörde im genannten Schreiben und verwies auf ergänzende Informationen der Behörde im Internet. Eine (zulässige) Säumnisbeschwerde setzt eine Säumnis, somit eine Untätigkeit der Behörde, voraus. Das zugrundeliegende Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 beantwortete die Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 3, AuskPflG am 25.04.
  2. Die Frage nach dem „elektronischen oder physischen Auffindungsort des Eltern-Kind-Passes“ war redlicherweise als solche zu verstehen, wem, wo und unter welchen Voraussetzungen ein solcher ausgefolgt wird. Diese Frage beantwortete die Behörde im genannten Schreiben und verwies auf ergänzende Informationen der Behörde im Internet. Aufgrund der Erteilung dieser Auskunft bestand für die belangte Behörde keine Grundlage für eine Bescheiderlassung nach § 4 AuskPflG, weil eine solche die Nichterteilung der Auskunft voraussetzt. Soweit der BF in seinem Schreiben vom 06.05.2024 (Behauptung der Nichtausfolgung eines Eltern-Kind-Passes bei einer namentlich genannten Ärztin ohne Angabe deren Fachgebiets) bzw der Säumnisbeschwerde vom 30.10.2024 (neuerlicher Verweis auf den „elektronischen oder physischen Auffindungsort“) offenbar die Richtigkeit der Auskunft in Zweifel zieht, gelingt es ihm jedenfalls nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die belangte Behörde durch das Schreiben vom 25.04.2024 ihre Verpflichtungen nach § 3 AuskPflG im Bezug auf das Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 nicht erfüllt hätte.Aufgrund der Erteilung dieser Auskunft bestand für die belangte Behörde keine Grundlage für eine Bescheiderlassung nach Paragraph 4, AuskPflG, weil eine solche die Nichterteilung der Auskunft voraussetzt. Soweit der BF in seinem Schreiben vom 06.05.2024 (Behauptung der Nichtausfolgung eines Eltern-Kind-Passes bei einer namentlich genannten Ärztin ohne Angabe deren Fachgebiets) bzw der Säumnisbeschwerde vom 30.10.2024 (neuerlicher Verweis auf den „elektronischen oder physischen Auffindungsort“) offenbar die Richtigkeit der Auskunft in Zweifel zieht, gelingt es ihm jedenfalls nicht ansatzweise aufzuzeigen, dass die belangte Behörde durch das Schreiben vom 25.04.2024 ihre Verpflichtungen nach Paragraph 3, AuskPflG im Bezug auf das Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 nicht erfüllt hätte. Dem BF gelingt es daher nicht, eine Säumnis der belangten Behörde im Bezug auf das Auskunftsbegehren vom 11.04.2024 aufzuzeigen, weshalb im Sinne der dargestellten Rechtslage die darauf gegründete Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Der Entfall einer mündlichen Verhandlung gründet auf § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund des unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalts gefällt werden.Der Entfall einer mündlichen Verhandlung gründet auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG. Die gegenständliche Entscheidung konnte aufgrund des unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalts gefällt werden. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen anhand der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W274.2307164.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.