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{'item': 'W280 2301275-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW280 2301275-1 Spruch, W280 2301275-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2004, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 2004, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am selben Tag fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, da sein Bruder ein Bediensteter der Afghanischen Behörde gewesen sei. Sein Bruder habe Probleme mit seinen Cousins, welche Angehörige der Taliban seien, gehabt. Es sei so weit gekommen, dass der BF von den Cousins bedroht worden sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor seinen Feinden. Zu persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, er sei am XXXX .01.2005 in der Provinz Laghman, Afghanistan geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu.Zu persönlichen Umständen befragt, gab der BF an, er sei am römisch 40 .01.2005 in der Provinz Laghman, Afghanistan geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei ledig und kinderlos. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden weiterhin in Afghanistan leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er etwa zwei Jahre vor der Erstbefragung gefasst. Er sei illegal in den Iran gereist, wo er sich etwa zwei Monate aufgehalten habe. Dann sei er in die Türkei, wo er sich etwa 18 Monate aufgehalten habe, uns später über Bulgarien nach Serbien gereist, wo er sich etwa sieben Tage aufgehalten habe. Danach sei er illegal über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Reise habe ihm sein Bruder mithilfe eines Schleppers organisiert und die Kosten hätten sich bei ca. EUR 6.400 belaufen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine multifaktorielle medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung. Dem Ergebnis des Gutachtens vom XXXX 2023 zufolge waren die Untersuchungsergebnisse mit dem angegebenen Alter nicht vereinbar, und wurde das Geburtsdatum unter Zugrundelegung des fiktiven Mindestalters mit XXXX 2004 neu festgelegt.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine multifaktorielle medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung. Dem Ergebnis des Gutachtens vom römisch 40 2023 zufolge waren die Untersuchungsergebnisse mit dem angegebenen Alter nicht vereinbar, und wurde das Geburtsdatum unter Zugrundelegung des fiktiven Mindestalters mit römisch 40 2004 neu festgelegt.
  6. Mit Schreiben vom XXXX .01.2024 wurde seitens des gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreters des BF bekanntgegeben, dass der BF jenem eine Vollmacht zur Vertretung des BF in seinen fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten erteilt habe. Sämtliche bisher erteilten und allenfalls noch aufrecht bestehenden Vollmachten wurden widerrufen. Es wurde um eine ehestmögliche Anberaumung einer Einvernahme und Entscheidung durch die Behörde ersucht.
  7. Mit Schreiben vom römisch 40 .01.2024 wurde seitens des gewillkürten rechtsfreundlichen Vertreters des BF bekanntgegeben, dass der BF jenem eine Vollmacht zur Vertretung des BF in seinen fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten erteilt habe. Sämtliche bisher erteilten und allenfalls noch aufrecht bestehenden Vollmachten wurden widerrufen. Es wurde um eine ehestmögliche Anberaumung einer Einvernahme und Entscheidung durch die Behörde ersucht.
  8. Am XXXX .04.2024 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und legte dieser eine Kopie seiner Tazkira, Kursbesuchsbestätigungen und Kopien der Tätigkeiten seines Bruders vor.
  9. Am römisch 40 .04.2024 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu einvernommen und legte dieser eine Kopie seiner Tazkira, Kursbesuchsbestätigungen und Kopien der Tätigkeiten seines Bruders vor. Im Rahmen der Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Lebensumständen und gab zusammengefasst weiters an, dass er aus dem Dorf XXXX Distrikt XXXX , Provinz Laghman, stamme, sich zur sunnitisch muslimischen Glaubensrichtung bekenne und er über eine achtjährige Schulbildung verfüge. Eine Berufserfahrung im Herkunftsstaat weise er nicht auf.Im Rahmen der Einvernahme bestätigte der BF im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen Lebensumständen und gab zusammengefasst weiters an, dass er aus dem Dorf römisch 40 Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman, stamme, sich zur sunnitisch muslimischen Glaubensrichtung bekenne und er über eine achtjährige Schulbildung verfüge. Eine Berufserfahrung im Herkunftsstaat weise er nicht auf. Befragt zu der Tätigkeit seines Bruders, hielt der BF fest, dass sein Bruder Koch für die internationalen Truppen gewesen sei. Sein Bruder sei in XXXX stationiert gewesen, aber sei auch mobil gewesen und mit den Truppen, für die er gearbeitet habe, herumgezogen.Befragt zu der Tätigkeit seines Bruders, hielt der BF fest, dass sein Bruder Koch für die internationalen Truppen gewesen sei. Sein Bruder sei in römisch 40 stationiert gewesen, aber sei auch mobil gewesen und mit den Truppen, für die er gearbeitet habe, herumgezogen. Seine Familienangehörigen seien alle unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban in den Iran gereist und würden sich nach wie vor dort aufhalten. Im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten sich ein paar Onkel väterlicherseits und Cousins mütterlicherseits, konkret „Stiefcousins“, weiterhin im Heimatdorf des BF aufgehalten. Ob sich diese Verwandten nach wie vor im Heimatdorf befinden würden, wisse der BF nicht. Zu ihnen habe der BF keinen Kontakt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass bei einer Operation der internationalen Truppe, bei der sein Bruder als Koch tätig gewesen sei, ein Cousin väterlicherseits ums Leben gekommen sei. Daraufhin hätten die Onkel seiner Familie vorgeworfen, dass die Tötung von seinem Bruder organisiert worden sei. Nach der Machtübernahme seien sie dann in Gefahr gewesen. Nachgefragt konkretisierte der BF das Fluchtereignis und führte aus, sein Bruder sei bei dieser Operation dabei gewesen und sein Cousin, der ein Talibanmitglied gewesen sei, sei als Gegner bei dieser Operation beteiligt gewesen. Der Cousin sei dabei von den Truppen getötet worden. Darauf sei „ihnen“ vorgeworfen worden, dass „sie“ hinter dem Mord stehen würden. Nachgefragt hielt der BF fest, sein Bruder sei bei allen Operationen in der Küche dabei gewesen. Die Brüder des getöteten Cousins hätten „ihnen“ Nachrichten geschickt und auch „andere Menschen“ gesagt, dass sie sich rächen würden. So würden sie entweder den BF oder seinen Bruder töten. Sie hätten eine ganze „Jirga“ zum Onkel geschickt, jedoch seien alle Vorschläge abgelehnt worden. Alle Verwandten, zwei Onkel väterlicherseits und Cousins des BF, seien schon immer Mitglieder der Taliban gewesen. Seit dem der Cousin ums Leben gekommen sei, hätte sich die Feindschaft zwischen der Kernfamilie des BF und seinen Onkel und Cousins intensiviert. Der BF habe Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban, am 15.08.2021, gemeinsam mit seiner Kernfamilie verlassen. Zuletzt habe sich der BF in Nangarhar aufgehalten. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten einzubringen.
  10. Mit E-Mail vom XXXX .04.2024 brachte die rechtliche Vertretung des BF eine solche ein. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF nach den Regeln der Blutrache nach den Vorschriften des Verhaltenskodex „Paschtunwali“ zur Verantwortung für den Tod seines Cousins gezogen werde. Darüber hinaus habe sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban massiv verschlechtert und der BF habe keinerlei Verwandte im Herkunftsstaat, die ihn finanziell, wirtschaftlich oder logistisch unterstützen könnten, wonach der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sodass die reale Gefahr einer Verletzung seiner Recht nach Art. 2 und 3 EMRK bestehen würde.
  11. Mit E-Mail vom römisch 40 .04.2024 brachte die rechtliche Vertretung des BF eine solche ein. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF nach den Regeln der Blutrache nach den Vorschriften des Verhaltenskodex „Paschtunwali“ zur Verantwortung für den Tod seines Cousins gezogen werde. Darüber hinaus habe sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban massiv verschlechtert und der BF habe keinerlei Verwandte im Herkunftsstaat, die ihn finanziell, wirtschaftlich oder logistisch unterstützen könnten, wonach der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, sodass die reale Gefahr einer Verletzung seiner Recht nach Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde.
  12. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom XXXX .09.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2022 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr.
  13. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom römisch 40 .09.2024 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .11.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr. Zum Fluchtgrund habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass der BF seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei bzw. aktuell ausgesetzt wäre. Somit habe der BF kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) geltend gemacht. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF aufgrund der derzeit prekären Versorgungslage und der individuellen Umstände des BF in Afghanistan im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde.
  14. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF im Wege der Bundesbetreuungsagentur (BBU) unter gleichzeitiger Übermittlung einer Vertretungsvollmacht fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF im Wege der Bundesbetreuungsagentur (BBU) unter gleichzeitiger Übermittlung einer Vertretungsvollmacht fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die generelle Amnestie der Taliban gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften kein wirksamer Schutz für ehemalige Mitglieder der Nationalarmee darstelle. Die Taliban würden nach wie vor politische Gegner verfolgen und gehörten ehemalige Mitglieder der Nationalarmee dazu. Der Bruder des BF sei schon entsprechender Bedrohung ausgesetzt gewesen und könnte dem BF deshalb als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie eine solche unterstellt werden und würden nach wie vor politische Gegner verfolgt werden. Auch unterstelle die belangte Behörde, die kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, dass der BF selbst keiner Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Dieser sei jedoch durch die Tätigkeit des Bruders des BF für die afghanische Armee in deren Visier geraten. Dem BF sei jedenfalls der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  16. Am XXXX .10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  17. Am römisch 40 .10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  18. Mit Schriftsatz vom XXXX .12.2024 wurde seitens der BBU die Vertretungsvollmacht zurückgelegt.
  19. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .12.2024 wurde seitens der BBU die Vertretungsvollmacht zurückgelegt.
  20. Am 12.12.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, dem BF und des im Spruch ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Über Ersuchen des Rechtsvertreters wurde diesem in der mündlichen Verhandlung eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme zum Thema „Blutrache“ eingeräumt und langte eine solche binnen der gesetzten Frist bei Gericht ein.
  21. Mit Parteiengehör vom XXXX .02.2025 wurde dem BF folglich Gelegenheit gegeben, zu den zwischenzeitig aktualisierten Länderberichten der Staatendokumentation zu Afghanistan Stellung zu nehmen. Mittels E-Mail vom selben Datum gab der BF im Wege seines gewillkürten Rechtsvertreters bekannt, dass auf eine solche verzichtet werde.
  22. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .02.2025 wurde dem BF folglich Gelegenheit gegeben, zu den zwischenzeitig aktualisierten Länderberichten der Staatendokumentation zu Afghanistan Stellung zu nehmen. Mittels E-Mail vom selben Datum gab der BF im Wege seines gewillkürten Rechtsvertreters bekannt, dass auf eine solche verzichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  25. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, ledig und kinderlos und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Paschtu; diese beherrscht er in Wort und Schrift. 1.1.
  26. Geboren und aufgewachsen im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Laghman, Afghanistan, lebte der BF dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Seine Familie ist in Besitz eines Hauses und mehrerer Grundstücke im Heimatdorf des BF.1.1.
  27. Geboren und aufgewachsen im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Laghman, Afghanistan, lebte der BF dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Seine Familie ist in Besitz eines Hauses und mehrerer Grundstücke im Heimatdorf des BF. Zuletzt hielt der BF sich in XXXX , Provinz Nangarhar, Afghanistan, auf.Zuletzt hielt der BF sich in römisch 40 , Provinz Nangarhar, Afghanistan, auf. 1.1.
  28. Der BF verfügt über eine achtjährige Schuldbildung und war bislang in seinem Herkunftsland nicht erwerbstätig. 1.1.
  29. Nicht festgestellt werden kann, wo die Eltern und die Geschwister des BF derzeit aufhältig sind. Der BF hat jedoch regelmäßigen Kontakt zu den Angehörigen seiner Kernfamilie. 1.
  30. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
  31. Der BF reiste im Jahr 2022 nach Österreich ein und stellt am XXXX .11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.
  32. Der BF reiste im Jahr 2022 nach Österreich ein und stellt am römisch 40 .11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
  33. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine familiären Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  34. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.3.
  35. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal aus dem Herkunftsstaat in den Iran aus, wo er sich längstens drei Monate aufhielt. Der BF reiste sodann alleine weiter in die Türkei wo er sich ca. 16 bis 18 Monate aufhielt, bevor er schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien (Aufenthaltsdauer 7 Tage) und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hier am XXXX .11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die schlepperunterstützten Kosten beliefen sich etwa bei EUR 6.400,-, welche ihm sein Bruder bezahlte.1.3.
  36. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt illegal aus dem Herkunftsstaat in den Iran aus, wo er sich längstens drei Monate aufhielt. Der BF reiste sodann alleine weiter in die Türkei wo er sich ca. 16 bis 18 Monate aufhielt, bevor er schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien (Aufenthaltsdauer 7 Tage) und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet einreiste und hier am römisch 40 .11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die schlepperunterstützten Kosten beliefen sich etwa bei EUR 6.400,-, welche ihm sein Bruder bezahlte. 1.3.
  37. Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen. 1.3.
  38. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
  39. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan Der Feststellung der Situation im Herkunftsland werden die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan (Version 12 vom 31.01.2025) zugrunde gelegt. Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).BBC 7.9.2021Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023)., BBC 7.9.2021 Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Quellen  8am - Hasht-e Sobh (5.10.2021): Taliban Held Their First Cabinet Meeting, https://8am.media/eng/taliban-held-their-first-cabinet-meeting, Zugriff 4.1.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  AAN/Ruttig - Ruttig, Thomas (Autor), Afghanistan Analysts Network (Herausgeber) (7.12.2023): Whose Seat Is It Anyway: The UN’s (non)decision on who represents Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/international-engagement/whose-seat-is-it-anyway-the-uns-nondecision-on-who-represents-afghanistan, Zugriff 14.2.2024 AAN/Ruttig - Ruttig, Thomas (Autor), Afghanistan Analysts Network (Herausgeber) (7.12.2023): Whose Seat römisch eins s römisch eins t Anyway: The UN’s (non)decision on who represents Afghanistan, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/international-engagement/whose-seat-is-it-anyway-the-uns-nondecision-on-who-represents-afghanistan, Zugriff 14.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (14.12.2023): Muttaqi, Amir Khan Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=1158&task=view&total=22&start=7&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (27.11.2023): Kabir, Abdul Mawlawi, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5043&task=view&total=12&start=3&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (6.9.2023): Omar, Mohammad Yaqoob Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3524&task=view&total=16&start=12&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (18.7.2023): Akhund, Mohammad Hassan Mullah, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=4968&task=view&total=5&start=0&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (4.3.2023): Haqqani, Sirajuddin, https://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=2274&task=view&total=22&start=9&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022b): Hanafi, Abdul Salam Mawlawi, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=5205&task=view&total=28&start=5&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (16.2.2022): Baradar, Abdul Ghani Akhund Barader Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=323&task=view&total=21&start=2&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  Afintl - Afghanistan International (14.2.2024): Turkiye Accepts New Taliban Diplomat For Afghanistan’s Embassy in Ankara, https://www.afintl.com/en/202310025091, Zugriff 14.2.2024  Afintl - Afghanistan International (27.2.2023): Taliban Announces Taking Over of Afghan Consulate General in Istanbul, https://www.afintl.com/en/202302275594, Zugriff 14.2.2024  AJ - Al Jazeera (7.9.2021): Profile: Mullah Baradar, new deputy leader in Afghan gov’t, https://www.aljazeera.com/news/2021/9/7/profile-mullah-baradar-afghanistans-new-leader, Zugriff 4.1.2023  AMU - Amu Tv (25.11.2023): Taliban names Bilal Karimi as its ambassador to China: Source, https://amu.tv/74324, Zugriff 7.2.2024  AMU - Amu Tv (22.11.2023): Taliban wraps up two-day 'cabinet meeting' in Kandahar, https://amu.tv/73911, Zugriff 7.2.2024  AnA - Anadolu Agency (5.5.2023): Islamabad to host China-Pakistan-Afghanistan foreign ministers’ dialogue, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/islamabad-to-host-china-pakistan-afghanistan-foreign-ministers-dialogue/2888689, Zugriff 23.8.2023  AnA - Anadolu Agency (18.4.2020): Taliban chief says ’no’ to ’interference’ in Afghanistan’s internal affairs, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/taliban-chief-says-no-to-interference-in-afghanistans-internal-affairs/2875255, Zugriff 23.8.2023  AT - Afghanistan Times (22.11.2023): Taliban Concludes Two-Day ‘Cabinet Meeting’ in Kandahar, https://www.afghanistantimes.af/taliban-concludes-two-day-cabinet-meeting-in-kandahar, Zugriff 7.2.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung: Afghanistan - Januar bis Juni 2023, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28862213/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,__Briefing_Notes_Zusammenfassung_–_Afghanistan,_Januar_bis_Juni_2023,_30.06.2023.pdf?nodeid=28862430&vernum=-2, Zugriff 4.8.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (6.6.2023): Inside the Taliban’s war on drugs - opium poppy crops slashed, https://www.bbc.com/news/world-asia-65787391, Zugriff 21.2.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (19.9.2021): Afghanistan: Stay home, female Kabul government workers told, https://www.bbc.com/news/world-asia-58614113, Zugriff 4.1.2023  BBC - British Broadcasting Corporation (7.9.2021): Afghanistan: Who’s who in the Taliban leadership, https://www.bbc.com/news/world-asia-58235639, Zugriff 4.1.2023  DIP - Diplomat, The (4.1.2023): What Role Will the Taliban’s ‘Supreme Leader’ Play in the New Government?, https://thediplomat.com/2021/09/what-role-will-the-talibans-supreme-leader-play-in-the-new-government, Zugriff 4.1.2023  Guardian - The Guardian (20.9.2021): Kabul government’s female workers told to stay at home by Taliban, https://www.theguardian.com/world/2021/sep/19/kabul-governments-female-workers-told-to-stay-at-home-by-taliban, Zugriff 4.1.2023  HRW - Human Rights Watch (4.10.2021): For Afghan Women, the Frightening Return of ‘Vice and Virtue’, https://www.hrw.org/news/2021/09/29/afghan-women-frightening-return-vice-and-virtue, Zugriff 3.1.2023  ICG - International Crisis Group (24.8.2021): Taliban Rule Begins in Afghanistan, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/afghanistan/taliban-rule-begins-afghanistan, Zugriff 22.12.2022  JF - Jamestown Foundation, The (5.11.2021): The Haqqani Network’s Martyr: Inside Afghan Taliban Interior Minister Sirajuddin Haqqani’s Reception Honoring Suicide Bombers, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064287.html, Zugriff 4.1.2023  KP - Khaama Press (26.11.2023): Kabul appoints Bilal Karimi as Ambassador to China: Report, https://www.khaama.com/kabul-appoints-bilal-karimi-as-ambassador-to-china-report, Zugriff 7.2.2024  KP - Khaama Press (23.2.2023): Turkiye to Handover Afghan Consulate in Istanbul to IEA Authorities: Sources, https://www.khaama.com/turkiye-to-handover-afghan-consulate-in-istanbul-to-iea-authorities-sources, Zugriff 14.2.2024  NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.9.2021): Afghanistan: die neue Regierung der Taliban, https://www.nzz.ch/international/die-taliban-bilden-eine-regierung-und-darin-sitzen-weder-andere-politische-kraefte-noch-frauen-ld.1644387?kid=nl165_2021-9-7&ga=1&mktcid=nled&trco&mktcval=165_2021-09-08, Zugriff 4.1.2023  OI - Outlook India (25.3.2023): Afghanistan: Taliban Takes Over 14 Diplomatic Missions, Wants To Control More Missions, https://www.outlookindia.com/international/afghanistan-taliban-takes-over-14-diplomatic-missions-wants-to-control-more-missions-news-273297, Zugriff 23.8.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (8.9.2021): Taliban-Übergangsregierung: Gesuchter Terrorist wird Innenminister, https://orf.at/stories/3227772, Zugriff 4.1.2023  PBS - Public Broadcasting Service (25.3.2023): Taliban push for control of more Afghan diplomatic missions, https://www.pbs.org/newshour/world/taliban-push-for-control-of-more-afghan-diplomatic-missions, Zugriff 23.8.2023  REU - Reuters (13.9.2023): China becomes first to name new Afghan ambassador under Taliban, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-say-chinese-envoy-appointed-kabul-first-ambassadorial-appointment-since-2023-09-13, Zugriff 7.2.2024  REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023  REU - Reuters (7.9.2021b): Factbox: Taliban announces makeup of new Afghan government, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-announces-makeup-new-afghan-government-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.6.2022a): ‘Unprecedented Differences’: Rifts Within The Taliban Come Out In The Open, https://www.rferl.org/a/taliban-rifts-exposed-afghanistan/31880018.html, Zugriff 5.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.3.2022): Taliban’s Dramatic U-Turn On Reopening Girls’ Schools Reflects ‘Internal Divisions’, https://www.rferl.org/a/afghan-girls-school-closure-taliban-divisions/31769012.html, Zugriff 5.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (29.8.2020): The Rise Of Mullah Yaqoob, The Taliban’s New Military Chief, https://www.rferl.org/a/the-rise-of-mullah-yaqoob-the-taliban-new-military-chief/30805362.html, Zugriff 4.1.2023  TN - Tolonews (9.1.2024): Islamic Emirate Wants Positive Relations with World: Muttaqi, https://tolonews.com/index.php/afghanistan-186884, Zugriff 14.2.2024  TN - Tolonews (29.11.2023): Stanikzai: Afghan Embassy in India to Reopen in Coming Days, https://tolonews.com/afghanistan-186263, Zugriff 14.2.2024  TN - Tolonews (27.2.2023): Afghan Diplomatic Missions in Tehran, Istanbul Handed Over to Kabul, https://tolonews.com/afghanistan-182261, Zugriff 14.2.2024  TN - Tolonews (30.10.2022): 15 Months After Takeover, Islamic Emirate Not Recognized by World, https://tolonews.com/afghanistan-180523, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022  UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2023): Afghanistan opium survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2100824/Afghanistan_opium_survey_2023.pdf, Zugriff 19.2.2024  UNSC - United Nations Security Council (o.D.a): ABDUL SALAM HANAFI ALI MARDAN QUL, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/abdul-salam-hanafi-ali-mardan-qul, Zugriff 4.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (o.D.b): AMIR KHAN MOTAQI, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/individual/amir-khan-motaqi, Zugriff 4.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (1.6.2023b): Letter dated 23 May 2023 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988

(2011)addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093255/N2312536.pdf, Zugriff 18.8.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (31.10.2023): Integrated Country Strategy, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/12/ICS_SCA_Afghanistan_31OCT2023_PUBLIC.pdf, Zugriff 7.2.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022a): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071122.html, Zugriff 15.12.2022  USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023  VOA - Voice of America (31.1.2024): China’s President Accepts Credentials From Afghan Representative, https://www.voanews.com/a/china-s-president-receives-afghan-ambassador-taliban-seek-recognition-from-russia-iran-/7463837.html, Zugriff 7.2.2024  VOA - Voice of America (3.1.2024): Taliban Maintain Poppy Crackdown, US Fears Farmers’ Return to Cultivation, https://www.voanews.com/a/taliban-maintain-poppy-crackdown-us-fears-farmers-return-to-cultivation/7425417.html, Zugriff 21.2.2024  VOA - Voice of America (10.12.2023): What Will It Take for Taliban to Gain Recognition From China, Others?, https://www.voanews.com/a/what-will-it-take-for-taliban-to-gain-recognition-from-china-others-/7390814.html, Zugriff 7.2.2024 VOA - Voice of America (10.12.2023): What Will römisch eins t Take for Taliban to Gain Recognition From China, Others?, https://www.voanews.com/a/what-will-it-take-for-taliban-to-gain-recognition-from-china-others-/7390814.html, Zugriff 7.2.2024  VOA - Voice of America (29.11.2023): Taliban Say Afghan Embassy in India Set to Resume Operations Soon, https://www.voanews.com/a/taliban-say-afghan-embassy-in-india-set-to-resume-operations-soon/7377115.html, Zugriff 29.2.2024  VOA - Voice of America (6.5.2023): China Asks Afghanistan’s Taliban to Address Terrorism Worries, https://www.voanews.com/a/china-asks-afghanistan-s-taliban-to-address-neighbors-terrorism-worries/7081901.html, Zugriff 23.8.2023  VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023  VOA - Voice of America (19.8.2021): Who Leads the Taliban?, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_who-leads-taliban/6209750.html, Zugriff 4.1.2023  VOA - Voice of America (29.2.2020): US, Taliban Sign Historic Afghan Peace Deal, https://www.voanews.com/a/south-central-asia_us-taliban-sign-historic-afghan-peace-deal/6185026.html, Zugriff 4.1.2023  Wilson - Wilson Center (12.12.2023): BJP-Taliban Ties and Their Implications, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/bjp-taliban-ties-and-their-implications, Zugriff 29.2.2024  WP - Washington Post, The (5.6.2023): Taliban moving senior officials to Kandahar. Will it mean a harder line?, https://www.washingtonpost.com/world/2023/06/04/kandahar-taliban-akhundzada-afghanistan/, Zugriff 22.8.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich] Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) ● 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) ● 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) ● 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Jänner 2023 und Dezember 2024 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians. [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024)Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024)., erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 9.12.2024) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (13.1.2025): Curated Data - Afghanistan (25.11.2023 - 25.11.2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Afghanistan 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107826.html, Zugriff 7.5.2024  ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (3.2.2023): Kabul - Social Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087688/Kabul_Socio-Economic Survey 2022.pdf, Zugriff 6.2.2023 [Login erforderlich]  ATR/STDOK - ATR Consulting (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (18.1.2022): Survey report on the socio-economic situation (demography; security; economy; health care; housing), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066706/AFGHANISTAN - Socio-Economic Survey 2021.pdf, Zugriff 19.1.2023  IOM - International Organization for Migration (22.2.2024): Information on the socio-economic situation in Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2104781/Socioeconomic Information Update Afghanistan.pdf, Zugriff 23.2.2024 [Login erforderlich]  UCDP - Uppsala Conflict Data Program (9.12.2024): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (22.1.2024): Human rights situation in Afghanistan: October - December 2023 Update, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/english_hr_update_22jan_2024.pdf, Zugriff 20.2.2024  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (27.6.2023): Impact of Improvised Explosive Devices on Civilians in Afghanistan; 15 August 2021 – 30 May 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094034/report_on_civilian_harm_caused_by_ied_-_eng_27062023.pdf, Zugriff 16.8.2023  UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (7.2022): Human Rights in Afghanistan 15 August 2021 - 15 June 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075723/unama_human_rights_in_afghanistan_report_-_june_2022_english.pdf, Zugriff 3.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (9.9.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116020/n2424979.pdf, Zugriff 19.11.2024  UNGA - United Nations General Assembly (13.6.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2111394/n2415471.pdf, Zugriff 19.11.2024  UNGA - United Nations General Assembly (28.2.2024): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/78/789-S/2024/196], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105950/n2404810.pdf, Zugriff 19.11.2024  UNGA - United Nations General Assembly (1.12.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102425/N2336960.pdf, Zugriff 14.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (18.9.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097813/N2325802.pdf, Zugriff 15.2.2024  UNGA - United Nations General Assembly (20.6.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095410/N2317030.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (27.2.2023): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088888/N2305123.pdf, Zugriff 11.8.2023  UNGA - United Nations General Assembly (7.12.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084394/N2273222.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (14.9.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079419/N2259109.pdf, Zugriff 12.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (15.6.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074514/N2237309.pdf, Zugriff 4.1.2023  UNGA - United Nations General Assembly (28.1.2022): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067517/A_76_667--S_2022_64-EN.pdf, Zugriff 19.12.2022  VQ AFGH 3 - Analyst aus Afghanistan [vertrauliche Quelle 3] (1.10.2024): Interview with Afghan analyst conducted by EUAA in cooperation with Landinfo, Migrationsverket and Staatendokumentation, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (25.11.2023 - 25.11.2024) Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und UCDP (UCDP 9.12.2024) Laut den von ACLED erfassten Daten fanden in allen drei angeführten Bereichen die meisten der Vorfälle in Ost-Afghanistan statt, wobei hier vor allem in Kabul ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle stattfand (ACLED 13.1.2025). Im Zeitraum zwischen 25.11.2023 und 25.11.2024 gab es die meisten zivilen Opfer (mehr als 60 %), gemäß UCDP, in Nord-Afghanistan. Ca. ein Viertel
(100)gab es in Ost-Afghanistan. 30 Todesopfer gab es in Zentralafghanistan, 17 in West-Afghanistan und 2 in Süd-Afghanistan. Auf Provinzebene gab es die meisten Todesopfer in Badakhshan
(168), gefolgt von Kabul
(56)und Baghlan
(44)(UCDP 9.12.2024). [Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen] Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (13.1.2025): Curated Data - Afghanistan (25.11.2023 - 25.11.2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025  UCDP - Uppsala Conflict Data Program (9.12.2024): Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in Afghanistan, zur Verfügung gestellt via E-Mail. Liegt im Archiv der Staatendokumentation auf Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-01-14 16:00 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Quellen  8am - Hasht-e Sobh (14.11.2022): Taliban Arrests Young Man for Criticizing the Group on Social Media - Hasht-e Subh Daily, https://8am.media/eng/taliban-arrests-young-man-for-criticizing-the-group-on-social-media, Zugriff 31.1.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.6.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan - Lagefortschreibung - (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2094871.html, Zugriff 9.8.2023 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (5.9.2023): Afghanistan: Installing thousands of cameras risks creating total surveillance state, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2023/08/afghanistan-installing-thousands-of-cameras-risks-creating-total-surveillance-state, Zugriff 31.1.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2021b): Afghanistan: Taliban carrying out door-to-door manhunt, report says, https://www.bbc.com/news/world-asia-58271797, Zugriff 31.1.2023  DW - Deutsche Welle (20.8.2021): Taliban hunting down Afghans on blacklist — report, https://www.dw.com/en/taliban-hunting-down-afghans-on-blacklist-report/a-58914571, Zugriff 31.1.2023  FR24 - France 24 (9.1.2022): Taliban arrest Afghan professor after social media criticism, https://www.france24.com/en/live-news/20220109-taliban-arrest-afghan-professor-after-social-media-criticism, Zugriff 31.1.2023  Golem - Golem Media GmbH (20.8.2021): Afghanistan: Taliban jagen ihre Gegner auch via Netz - Golem.de, https://www.golem.de/news/afghanistan-taliban-jagen-ihre-gegner-auch-via-netz-2108-158996.html, Zugriff 31.1.2023  HRW - Human Rights Watch (30.3.2022): New Evidence that Biometric Data Systems Imperil Afghans, https://www.hrw.org/news/2022/03/30/new-evidence-biometric-data-systems-imperil-afghans, Zugriff 15.12.2022  HRW - Human Rights Watch (1.11.2021): “No Forgiveness for People Like You”, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2021/11/afghanistan1121_web.pdf, Zugriff 31.1.2023  Intercept - Intercept, The (17.8.2021): The Taliban Have Seized U.S. Military Biometrics Devices, https://theintercept.com/2021/08/17/afghanistan-taliban-military-biometrics, Zugriff 31.1.2023  Internews - Internews (12.2023): The Information Ecosystem in Afghanistan and Implications for Humanitarian Action - Afghanistan, https://reliefweb.int/attachments/28cd3554-e7f5-4994-a9e9-47e26f90ef99/Internews AFG-RiT-IEA-Dec2023.pdf, Zugriff 23.2.2024  KaN - Kabul Now (18.10.2023): Talibans False Amnesty: The Fate of Former Military Officers Who Return to Afghanistan, https://kabulnow.com/2023/07/talibans-false-amnesty-the-fate-of-former-military-officers-who-return-to-afghanistan, Zugriff 15.2.2024  NYT - New York Times, The (29.8.2021): As the Taliban Tighten Their Grip, Fears of Retribution Grow, https://www.nytimes.com/2021/08/29/world/asia/afghanistan-taliban-revenge.html, Zugriff 31.1.2023  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.9.2023): The Azadi Briefing: Is The Taliban Creating A Surveillance State In Afghanistan?, https://www.rferl.org/a/azadi-briefing-taliban-surveillance-state-afghanistan/32574507.html, Zugriff 31.1.2024 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.9.2023): The Azadi Briefing: römisch eins s The Taliban Creating A Surveillance State In Afghanistan?, https://www.rferl.org/a/azadi-briefing-taliban-surveillance-state-afghanistan/32574507.html, Zugriff 31.1.2024  ROW - Rest of World - Reporting Global Tech Stories (20.8.2021): Afghans are forced to choose between staying safe and staying online, https://restofworld.org/2021/afghans-social-media-taliban, Zugriff 9.2.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023  VOA - Voice of America (25.9.2023): Taliban Weighs Using US Mass Surveillance Plan, Met with China’s Huawei, https://www.voanews.com/a/taliban-weighs-using-us-mass-surveillance-plan-met-with-china-s-huawei-/7282626.html, Zugriff 31.1.2024 Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Quellen  Afghan Bios - Afghan Biographies - Who is who in Afghanistan (7.7.2022a): Akhundzadah, Hibatullah Mullah, http://www.afghan-bios.info/index.php?option=com_afghanbios&id=3523&task=view&total=725&start=56&Itemid=2, Zugriff 7.2.2024  ASP - American Security Project (1.9.2020): The Haqqani Network: The Shadow Group Supporting the Taliban’s Operations, https://www.jstor.org/stable/resrep26605?seq=3#metadata_info_tab_contents, Zugriff 22.12.2022  CFR - Council on Foreign Relations (17.8.2022): The Taliban in Afghanistan, https://www.cfr.org/backgrounder/taliban-afghanistan, Zugriff 19.12.2022  DT - Daily Times (7.5.2022): Taliban Heading Towards an Inhouse Fight - Daily Times, https://dailytimes.com.pk/930439/taliban-heading-towards-an-inhouse-fight, Zugriff 10.1.2023  DW - Deutsche Welle (11.10.2021): What will the Taliban do without an enemy to fight?, https://www.dw.com/en/afghanistan-what-will-the-taliban-do-without-an-enemy-to-fight/a-59467732, Zugriff 9.1.2023  EER - European Eye on Radicalization (10.2022): Taliban: Structure, Strategy, Agenda, and the International Terrorism Threat, https://eeradicalization.com/wp-content/uploads/2022/10/Taliban-Report-by-Ajmal-Souhail-final.pdf, Zugriff 9.1.2023  EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2022): Afghanistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Security_situation.pdf, Zugriff 9.1.2023  FR24 - France 24 (21.8.2021): The Haqqani network: Afghanistan's most feared militants, https://www.france24.com/en/live-news/20210821-the-haqqani-network-afghanistan-s-most-feared-militants, Zugriff 22.12.2022  GSSR - Georgetown Security Studies Review (12.11.2023): A Network of Possibilities: How the Haqqani Network Changed the Face of Global Terrorism Forever, https://georgetownsecuritystudiesreview.org/2023/11/13/a-network-of-possibilities-how-the-haqqani-network-changed-the-face-of-global-terrorism-forever, Zugriff 29.2.2024  NI - Newline Institute (24.11.2021): Security and Governance in the Taliban’s Emirate - New Lines Institute, https://newlinesinstitute.org/afghanistan/security-and-governance-in-the-talibans-emirate, Zugriff 9.1.2023  PJIA/Rehman - Abdul Rehman (Autor), Pakistan Journal of International Affairs (Herausgeber) (6.2022): Quetta Shura: Revival of Taliban in Afghanistan…, https://pjia.com.pk/index.php/pjia/article/view/474, Zugriff 9.1.2023  REU - Reuters (10.9.2021): Taliban have their work cut out to win hearts and minds in Kabul, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/taliban-have-their-work-cut-out-win-hearts-minds-kabul-2021-09-10, Zugriff 9.1.2023  REU - Reuters (7.9.2021a): Haibatullah Akhundzada: Shadowy Taliban supreme leader whose son was suicide bomber, https://www.reuters.com/world/haibatullah-akhundzada-shadowy-taliban-supreme-leader-whose-son-was-suicide-2021-09-07, Zugriff 4.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (o.D.c): Haqqani Network, https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1988/materials/summaries/entity/haqqani-network, Zugriff 10.1.2023  UNSC - United Nations Security Council (21.11.2023): Children and armed conflict in Afghanistan; Report of the Secretary-General [S/2023/893], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102858/N2336625.pdf, Zugriff 26.2.2024  UNSC - United Nations Security Council (26.5.2022): Letter dated 25 May 2022 from the Chair of the Security Council Committee established pursuant to resolution 1988
(2011)addressed to the President of the Security Counci, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N22/333/77/PDF/N2233377.pdf?OpenElement, Zugriff 9.1.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023a): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/document/2089060.html, Zugriff 15.5.2023  USIP - United States Institute of Peace [USA] (17.8.2022): One Year Later: Taliban Reprise Repressive Rule, but Struggle to Build a State, https://www.usip.org/publications/2022/08/one-year-later-taliban-reprise-repressive-rule-struggle-build-state, Zugriff 3.1.2023  VOA - Voice of America (30.8.2022): Fears, Uncertainty Torment West With Taliban in Charge of Afghan Security, https://www.voanews.com/a/fears-uncertainty-torment-west-with-taliban-in-charge-of-afghan-security-/6707180.html, Zugriff 10.1.2023  VOA - Voice of America (4.8.2022): Will US Hit Most-Wanted Haqqanis in Afghanistan?, https://www.voanews.com/a/will-us-hit-more-most-wanted-haqqanis-in-afghanistan-/6687402.html, Zugriff 10.1.2023  VOA - Voice of America (1.10.2021): Taliban Order Afghan Media to Use Group’s Official Name, https://www.voanews.com/a/taliban-order-afghan-media-to-use-group-s-official-name/6254019.html, Zugriff 4.1.2023 Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition Letzte Änderung 2024-04-05 15:37 Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 26.6.2023; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland (AA 26.6.2023). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Auch wenn die politische Opposition im Ausland als zersplittert gilt, wurde diese jedoch aktiver und fordert die Taliban in innen- und außenpolitischen Fragen heraus (UNGA 1.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 26.6.2023). Karzai und auch der andere ehemalige Präsident, Ashraf Ghani, haben sich beide gegen einen Sturz der Taliban durch Krieg ausgesprochen und plädieren stattdessen für eine friedliche Lösung (VOA 6.12.2023). Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 26.6.2023). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 26.6.2023; vergleiche TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland (AA 26.6.2023). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Auch wenn die politische Opposition im Ausland als zersplittert gilt, wurde diese jedoch aktiver und fordert die Taliban in innen- und außenpolitischen Fragen heraus (UNGA 1.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 26.6.2023). Karzai und auch der andere ehemalige Präsident, Ashraf Ghani, haben sich beide gegen einen Sturz der Taliban durch Krieg ausgesprochen und plädieren stattdessen für eine friedliche Lösung (VOA 6.12.2023). Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 26.6.2023). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vergleiche TN 16.8.2023). In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (EUAA 12.2023; vgl. FP 14.12.2023, VOA 28.4.2022). Obwohl das Taliban-Regime international geächtet und für seine frauenfeindliche Politik verurteilt wird, hat bisher kein Land die Unterstützung für einen Krieg gegen die Taliban angeboten und auch die Vereinigten Staaten, die die Taliban 20 Jahre lang bekämpft haben, haben davon abgesehen, die Anti-Taliban-Aufständischen zu unterstützen. Die Taliban haben den bewaffneten Aufstand heruntergespielt (VOA 6.12.2023) und auch internationale Experten gehen nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (EUAA 12.2023; vgl. AA 26.6.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Experte gab an, dass die Aufständischen zumindest in naher Zukunft nicht über genügend Kräfte verfügen, um die Taliban zu stürzen, aber sie scheinen das islamistische Regime vor politische und ordnungspolitische Herausforderungen zu stellen. Auch haben viele Länder, obwohl sie keine der Kriegsparteien in Afghanistan unterstützen, die Anführer der aufständischen Anti-Taliban-Gruppen und andere afghanische Politiker, die gegen die Taliban sind, eingeladen. Die Taliban haben öffentlich ihre Frustration gegenüber Ländern geäußert, die ihre Gegner empfangen, während die meisten Taliban-Führer aufgrund von Sanktionen der Vereinten Nationen nicht reisen können (VOA 6.12.2023).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziel

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