Obsah (4)
§§ 38Art. 133§ 17§ 112RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.02.2025 GeschäftszahlW296 2307397-1 Spruch W296 2307397-1/2Z BESCHLUSS BESCHLUSS , Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§§ 38AVG, 17 Vw
GVG ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung
Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG ausgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
Begründung: , Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde ihr am 16.12.2024 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde von der ihr das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am 13.01.2025 zur Post gegeben, ist am 21.01.2025 bei der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, eingegangen und wurde am 11.02.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
§ 17Vw
GVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 382. Satz AVG, 17 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraphen 38, 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 112Abs.
1
- Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
§ 112Abs.
2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
§ 112Abs.
2 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.
Paragraph 112, Absatz eins,
- Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
- Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Paragraph 112, Absatz 2, 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.
§ 112Abs.
4
- und
- Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder – nach einer entsprechenden Beschwerde – durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Suspendierung verhängt wird.
Paragraph 112, Absatz 4,
- und
- Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Absatz 2, oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 3, der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder – nach einer entsprechenden Beschwerde – durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduktion des Monatsbezuges verbunden hat, hat der VwGH ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und mehr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken könnte, sie daher bloß theoretische Bedeutung hätte (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduktion des Monatsbezuges verbunden hat, hat der VwGH ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und mehr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken könnte, sie daher bloß theoretische Bedeutung hätte (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in Paragraph 13, GehG genannten Fälle (Ziffer eins -, 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung vergleiche VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135). Um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen sie rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht eine (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Suspendierung bereits bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig ist, zumal
§ 112Abs.
2 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist. Um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen sie rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht eine (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren über die (endgültige) Suspendierung bereits bei der Bundesdisziplinarbehörde anhängig ist, zumal
Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 die vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen ist. Daher ist das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Suspendierung an das Bundesverwaltungsgericht bzw. bis zur Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtskraft einer solchen Entscheidung auszusetzen, da dann erst das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung endgültig beurteilen kann. 2.6. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2307397.1.00