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{'item': 'G301 2302206-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG301 2302206-1 Spruch, G301 2302206-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.10.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guatemala abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Guatemala zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 04.10.2024, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guatemala abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Guatemala zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 30.10.2024 beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt, eingebrachten und mit 29.10.2024 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.11.2024 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Guatemala. Sie verfügt über einen am 21.11.2022 ausgestellten und bis 20.11.2032 gültigen (biometrischen) guatemaltekischen Reisepass, der von der belangten Behörde vorläufig sichergestellt wurde. Die BF verließ Guatemala am 12.05.2024 und reiste gemeinsam mit ihrem Stiefvater, ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester sowie ihrer minderjährigen Halbschwester unter Verwendung eines gültigen Reisepasses auf dem Luftweg von Guatemala über El Salvador und Spanien (Transit) am 13.05.2024 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Stiefvater und die Halbschwester der BF sind österreichische Staatsbürger. Die BF stellte, ebenso wie ihre volljährige Schwester, am 09.08.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Stiefvater der BF ließ sich etwa im Jahr 2007 dauerhaft in Guatemala nieder, heiratete im Jahr 2015 oder 2016 die Mutter der BF und war dort lange Zeit als Verkaufsmitarbeiter im Außendienst tätig; zuletzt verkaufte er gemeinsam mit der Mutter der BF über eine Website Naturprodukte. Die BF lebte von klein auf bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater, ihrer volljährigen Schwester sowie ihrer minderjährigen Halbschwester in einem gemieteten Haus in Guatemala-Stadt. Die BF besuchte in Guatemala die Grundschule, absolvierte die Reifeprüfung und studierte zwei Semester „Graphisches Design“ an der Universität. Die BF arbeitete von Ende 2021 bis März 2024 in einem Call-Center; ihre Anstellung hat sie vor ihrer Ausreise selbst gekündigt. Die letzten zwei Wochen vor der Ausreise wohnte sie in der Wohnung einer Bekanntschaft des Stiefvaters in Guatemala-Stadt, da ihr Mietvertrag zuvor ausgelaufen war. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Guatemala. Die BF verfügt seit 05.06.2024 über eine amtliche Wohnsitzmeldung an einer Nebenwohnsitzadresse ihres Stiefvaters in XXXX . Der Stiefvater ist seit 21.05.2024 mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in XXXX und seit 05.06.2024 mit Nebenwohnsitz an einer Adresse in XXXX gemeldet. Die Mutter der BF verfügt aufgrund der aufrechten Ehe mit dem Stiefvater über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Die 15-jährige Halbschwester der BF lebt mit ihrem Vater – dem Stiefvater der BF – und der gemeinsamen Mutter in Österreich. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Guatemala. Die BF verfügt seit 05.06.2024 über eine amtliche Wohnsitzmeldung an einer Nebenwohnsitzadresse ihres Stiefvaters in römisch 40 . Der Stiefvater ist seit 21.05.2024 mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in römisch 40 und seit 05.06.2024 mit Nebenwohnsitz an einer Adresse in römisch 40 gemeldet. Die Mutter der BF verfügt aufgrund der aufrechten Ehe mit dem Stiefvater über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Die 15-jährige Halbschwester der BF lebt mit ihrem Vater – dem Stiefvater der BF – und der gemeinsamen Mutter in Österreich. In Guatemala lebt der leibliche Vater der BF, zu dem jedoch kein Kontakt besteht. Weiters leben dort auch die Großeltern mütterlicherseits sowie Onkel und Tanten, wobei zu diesen nur wenig Kontakt bestehe. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und lebt von der Unterstützung ihres Stiefvaters. Die BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse, besuchte in Österreich bisher aber weder einen Deutschsprachkurs noch einen Deutsch-Integrationskurs. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für ihre Ausreise aus Guatemala, zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Guatemala wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die beschwerdeführende Partei konnte eine ihr aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Guatemala drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer der BF im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. Die BF hatte mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Gesinnung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass bzw. ein fluchtartiges Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland und der Wunsch, zukünftig, gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihrem Stiefvater in Österreich zu leben. Anhaltspunkte dahingehend, dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat Guatemala allenfalls entgegenstünden, liegen nicht vor. 1.
  4. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Guatemala: Auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen zur Lage in Guatemala, die auf Informationen aus dem „Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation – Guatemala“ vom 27.08.2021 beruhen, wird verwiesen.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zudem wurde Einsicht in das ebenso beim BVwG anhängige und zur Geschäftszahl G301 2302205-1 protokollierte Asylbeschwerdeverfahren der volljährigen Schwester der BF, XXXX , geboren am XXXX , genommen.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Zudem wurde Einsicht in das ebenso beim BVwG anhängige und zur Geschäftszahl G301 2302205-1 protokollierte Asylbeschwerdeverfahren der volljährigen Schwester der BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , genommen. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  6. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zur gemeinsam mit ihrer Familie erfolgten Einreise der BF in Österreich am 13.05.2024, zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zur Asylantragstellung am 09.08.2024 beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der BF und auf den im Akt befindlichen Unterlagen. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen der BF in Österreich und in Guatemala beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Es wurden auch in der Beschwerde keine darüberhinausgehenden Angaben in substanziierter Weise erstattet. Es sind Widersprüche zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen dem Stiefvater und der Mutter der BF aufgetreten, da die Angaben der BF und ihrer Schwester hierzu voneinander abweichen. Da dieser Umstand jedoch nicht von entscheidungserheblicher Relevanz für die Beurteilung ist, wurde der Zeitpunkt der Eheschließung den Angaben in der Beschwerde entsprechend festgestellt. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Stiefvaters in Guatemala, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen der BF und ihrer Schwester in der jeweiligen Einvernahme. Die Feststellung, dass die Großeltern mütterlicherseits sowie Tanten und Onkel in Guatemala leben, beruht auf den Angaben der BF und ihrer Schwester in der jeweiligen Einvernahme. Aufgrund widersprüchlicher Angaben der BF und ihrer Schwester hinsichtlich der Intensität des Kontakts zu den in Guatemala lebenden Großeltern sind Unstimmigkeiten aufgetreten. Oben getroffene Feststellung, wonach ein – wenn auch geringer – Kontakt zu den Großeltern besteht, beruht auf folgenden Erwägungen: Während die BF angab, dass kaum Kontakt zu den Großeltern bestehe, führte ihre Schwester an, dass überhaupt kein Kontakt zu diesen bestehe, ohne dies jedoch auf Befragung hin näher begründen zu können. In der Beschwerde wurde ausgeführt: „Bereits in der Einvernahme vor der belangten Behörde hat die BF angekündigt, dass sie mit ihren Großeltern kaum Kontakt hat.“ Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass überhaupt kein Kontakt, sondern sehr wohl, wenn auch nur ein geringer Kontakt (zumindest) zu den in Guatemala lebenden Großeltern besteht. Die Feststellungen zu den geringen Deutschkenntnissen der BF, zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht sustanziiert bestritten oder widerlegt wurden. 2.
  7. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall einer Rückkehr nach Guatemala (Fluchtgründe) beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung vor einem Organ der Bundespolizei am 10.08.2024 und in der Einvernahme vor dem BFA am 17.09.2024 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Auch das Vorbringen der Schwester der BF, welche ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wurde für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens entsprechend herangezogen. Die BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihr Stiefvater von Kriminellen in der Annahme, dass er als Ausländer vermögend sein müsse, erpresst worden sei. Anfang November 2023 habe er einen Anruf von einer unbekannten Person erhalten, indem er aufgefordert worden sei, einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Diesen Anruf hätte er, wie sich später herausgestellt habe, jedoch nicht ernst genommen und habe auch nicht mit der Familie darüber gesprochen. Erst als es Ende November 2023 zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem die BF und ihre Schwester beim Verlassen eines Supermarktes von einem ganz in schwarz gekleideten Motorradfahrer angesprochen worden seien und ihnen mitgeteilt worden sei, dass der Stiefvater besser an das Telefon gehen solle, damit der BF und ihrer Schwester nichts passiere, habe der Stiefvater nach Konfrontation mit diesem Vorfall, mit der restlichen Familie über den Anruf mit der Geldforderung gesprochen. Am darauffolgenden Tag habe der Stiefvater erneut einen Anruf erhalten, die Bezahlung sei dann zwei oder drei Tage später durch den Stiefvater alleine erfolgt. Das Geld sei zusammengelegt worden, wobei jedes Familienmitglied Geld vom jeweiligen Konto behoben habe. Dennoch sei es kurz vor Weihnachten erneut zu Anrufen mit Geldforderungen gekommen, woraufhin der Stiefvater im Jänner 2024 wiederum Geld an die Erpresser bezahlt habe. Zur Polizei seien sie nicht gegangen, da alle ihre Bewegungen beobachtet worden seien und die Polizei mit den meisten Banden in Guatemala unter einer Decke stecke. Die gesamte Familie hätte das Haus ab Jänner 2024 nicht mehr verlassen. Im Februar 2024 seien erneut Anrufe dieser Art gekommen. Der Stiefvater habe die Verbrecher jedoch durch einen Vorwand hinhalten können. Zu den Rückkehrbefürchtungen befragt gab die BF an, dass sie befürchte, entführt und getötet zu werden. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft und in rechtlicher Hinsicht jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt. Auch seien Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Angaben aufgetreten, die im angefochtenen Bescheid über mehrere Seiten hinweg im Einzelnen angeführt wurden. Eine von staatlicher Seite ausgehende Bedrohung gegen die BF sei nicht vorgebracht worden auch sonst nicht feststellbar gewesen. In der Beschwerde wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass diese keine Ermittlungen hinsichtlich des Grundes für das Absehen einer Anzeige bei der Polizei getätigt habe und sie der BF keine Fragen betreffend das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie gestellt habe. Eine Anzeige sei nicht erstattet worden, da aufgrund von Ineffizienz und Korruption ein faires Verfahren nicht zu erwarten gewesen wäre. Die BF stehe zudem in sehr engem Kontakt zu ihrem Stiefvater. Eine weitergehende Begründung in der Beschwerde ist nicht erfolgt. Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde keine maßgeblichen Ermittlungsmängel, die der belangten Behörde vorzuwerfen gewesen wären, ersichtlich sind. So waren sowohl der Grund für das Absehen einer Anzeige bei der Polizei als auch die Beziehung der BF zu ihrem Stiefvater und ihrer weiteren Familie Gegenstand der Einvernahme und wurden entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. Zudem wurden auch in der Beschwerde keine über den bisher festgestellten Sachverhalt hinausgehenden neuen und relevanten Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Mit dem Vorbringen in der Beschwerde gelang es der BF daher nicht, einen Ermittlungsmangel durch die belangte Behörde aufzuzeigen. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen der BF zu einer konkret gegen sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Guatemala gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – nicht glaubhaft ist. Die BF erstattete weder in der Erstbefragung noch in der späteren Einvernahme irgendein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach sie in Guatemala vor ihrer letztmaligen Ausreise bereits einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Auch in der Beschwerde wurden – trotz der im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen – keine näheren Angaben getätigt, sondern es wurde nur auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, müssten die BF und ihre Schwester, die gemeinsam mit dem Stiefvater und der Mutter in Guatemala im gemeinsamen Haushalt lebten, in der Lage sein, übereinstimmende Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen zu erstatten, zumal ihre Schilderungen dasselbe Geschehen betreffen. Widersprüche und Unterschiede ergaben sich jedoch nicht etwa in unwesentlichen Nebenaspekten des Vorbringens, sondern gerade in wesentlichen Details ihrer Angaben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF nicht in der Lage war, im Verfahren konsistente und gleichlautende Angaben zu machen. Darüber hinaus ergab der Vergleich der Angaben der BF mit jenen ihrer Schwester zwar Übereinstimmungen bei grundlegenden Aspekten des Vorbringens, jedoch zeigten sich gravierende Abweichungen, sobald die Befragung ins Detail ging. Besonders auffallend sind die Widersprüche in den Angaben der BF und ihrer Schwester betreffend die erste Geldübergabe. Während die BF in der Einvernahme davon berichtete, dass der nächste (zweite) Anruf einen Tag nach dem Vorfall mit dem Motorradfahrer erfolgt sei, jedes einzelne Familienmitglied das jeweils gesparte Geld vom Konto abgehoben habe und die Übergabe des Geldes zwei oder drei Tage nach dem Vorfall mit dem Motorradfahrer erfolgt sei, wobei die Übergabe zu Mittag, so um 12 oder 13 Uhr, erfolgt sei, erklärte die Schwester der BF in der Einvernahme in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich dazu, dass der nächste (zweite) Anruf um ca. 18 Uhr noch am selben Tag des Vorfalls mit dem Motorradfahrer erfolgt sei und der Stiefvater an diesem Tag noch alleine das Geld vom Bankomat behoben und im Anschluss dieses an die Verbrecher übergeben habe. Gerade im Hinblick auf dieses doch sehr einschneidende Ereignis erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die BF und ihre Schwester nicht in der Lage waren, übereinstimmende Angaben dazu zu machen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das Ereignis tatsächlich so zugetragen hat. Andere Ausführungen wiederum erweisen sich als wenig schlüssig. So etwa das Vorbringen, wonach die gesamte Familie das Haus ab Jänner 2024 nicht mehr verlassen hätte. So bleibt unklar, welchen Schutz das Verbleiben im Haus tatsächlich bieten konnte, da den Verbrechern der Aufenthaltsort der Familie bekannt gewesen sei und sie unter Beobachtung gestanden seien. Auch die Begründung der Schwester der BF dazu, gibt keinen Aufschluss: „Es war nicht notwendig. Meine Schwester und ich waren im Homeoffice, meine kleine Schwester hatte Ende November 2023 bereits Ferien. Meine Mutter hatte keinen Auftrag. Mein Stiefvater ging aber doch raus, weil er arbeiten musste.“ Auf Grund dieser widersprüchlichen Angaben sowie der aufgetretenen Unschlüssigkeiten und Unplausibilitäten, die auch in der Beschwerde nicht aufgelöst wurden, war der BF auch insoweit zu Recht von der belangten Behörde die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch der Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz wurde so gewählt, dass Zweifel an der Dringlichkeit und Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe aufgekommen sind, zumal der Antrag nicht unmittelbar nach der Einreise in Österreich im Mai 2024, sondern erst drei Monate danach – am 09.08.2024 – gestellt wurde. Plausible und nachvollziehbare Gründe für die späte Asylantragstellung wurden jedoch nicht genannt. Der Zeitpunkt der Antragstellung erweckt vielmehr den Eindruck, dass nach Ablauf der visumfreien Aufenthaltsdauer dieser Weg zur weiteren Legitimierung des Aufenthalts in Österreich gewählt wurde. In einer Gesamtwürdigung der von der BF dargelegten Gründe hat sich aber selbst bei einer Wahrunterstellung bzw. Annahme der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht ergeben, dass ihr im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Guatemala mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer aktuellen und konkret gegen ihre Person gerichteten Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen drohen würde, die von Einrichtungen ihres Herkunftsstaates Guatemala ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat mangels Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit zuzurechnen wäre. Im gegenständlichen Fall ist zudem hervorzuheben, dass – unabhängig von den aufgezeigten Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten sowie der fehlenden Glaubwürdigkeit – die BF selbst nicht Ziel der behaupteten Bedrohung in Guatemala war. Diese richtete sich vielmehr ausschließlich gegen den Stiefvater, der offenbar als vermögender Ausländer wahrgenommen worden und daher den vorgebrachten Geldforderungen ausgesetzt gewesen sei. Dieser Fluchtgrund würde nunmehr im Falle einer Rückkehr der BF nach Guatemala jedenfalls wegfallen, zumal der Stiefvater der BF nicht mehr in Guatemala lebt, weshalb auch eine (weitere) Verfolgungsgefahr für die BF bei einer Rückkehr nach Guatemala nicht erkennbar ist und einer Rückkehr daher auch nichts entgegensteht. Daran vermag auch ihr diesbezügliches Vorbringen, wonach sie Angst habe, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden, da die letzte Zahlung an die Verbrecher noch ausständig sei, nichts zu ändern, zumal das Motiv der Täter ausschließlich krimineller Natur gewesen wäre, nämlich eine Gelderpressung ohne sonstigen erkennbaren Beweggrund. Den vorgebrachten Drohungen liegen somit eindeutig kriminelle Motive der potenziellen Verfolger zugrunde (Bereicherungsabsicht) und stehen jedenfalls in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen (vgl. dazu VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).Den vorgebrachten Drohungen liegen somit eindeutig kriminelle Motive der potenziellen Verfolger zugrunde (Bereicherungsabsicht) und stehen jedenfalls in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründen vergleiche dazu VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN). Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass eine triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache vorliegen würde, die es für die BF jedenfalls unzumutbar erscheinen lassen würde, den Schutz der staatlichen Einrichtungen Guatemalas in Anspruch zu nehmen. Es ist festzuhalten, dass die BF selbst oder ihre Familie es zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung zogen, sich an die zuständigen Behörden in Guatemala zu wenden, um den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen. Insbesondere haben sie es unterlassen, eine Anzeige zu erstatten oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um überhaupt erst staatlichen Schutz vor den behaupteten Bedrohungen zu erhalten. Dieses Verhalten spricht gegen die Annahme, dass sie ernsthaft und unmittelbar von einer Gefährdungslage betroffen waren. Die Begründung der BF für die Abstandnahme von einer Anzeige, wonach sie unter Beobachtung gestanden haben und die Polizei mit den meisten Banden zusammenarbeite, vermag nicht zu überzeugen. Zwar stellt Korruption in Guatemala ein ernstes Problem dar und gibt es auch Berichte über eine Zusammenarbeit zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Banden, dennoch ist es unzutreffend, alle Behörden pauschal als vollständig korrupt oder unfähig zum Schutz der Bevölkerung zu betrachten. Es ist festzuhalten, dass die Länderberichte nicht darauf hindeuten, dass sämtliche staatliche Einrichtungen in Guatemala in kriminelle Machenschaften verwickelt sind. Vielmehr existieren staatliche Strukturen, die den Bürgern Schutz bieten. Die guatemaltekische Regierung hat zudem in den vergangenen Jahren verschiedene Maßnahmen ergriffen, um gegen Korruption innerhalb staatlicher Institutionen, einschließlich der Polizei, vorzugehen. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass die BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, in wesentlichen Punkten ein hinreichend substanziiertes, widerspruchsfreies und plausibles Vorbringen zu einer ihr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Guatemala mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen Guatemalas ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine gegen sie gerichtete Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Guatemalas hatte die BF in der Einvernahme vor dem BFA am 17.09.2024 ausdrücklich verneint, ebenso wie andere konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen, welche auch nur ansatzweise dem Herkunftsstaat zurechenbar wären. Dass diese kriminelle Gruppe mit ihrer Gelderpressung gegen den Stiefvater der BF, die BF aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend genannten Verfolgungsgründe bedroht hätte, wurde nicht behauptet. Ebenso wenig wurde behauptet, dass diese jedenfalls als kriminell zu qualifizierenden Handlungen in irgendeiner Weise den staatlichen Organen Guatemalas zuzurechnen gewesen oder von diesen gar angeordnet worden wären. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Guatemala eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die die BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer sie betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass sie Guatemala „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. So ist die BF gemeinsam mit ihrer Familie nicht zum erstbesten Zeitpunkt, sondern zu einem von ihnen gewählten, einige Monate späteren Zeitpunkt ausgereist, was nicht auf das Vorliegen einer akuten oder schwerwiegenden Gefahr schließen lässt, zumal die Ausreise geplant erfolgte, einschließlich des Abwartens eines günstigeren Zeitpunkts für den Ticketkauf. All diese Umstände sprechen eindeutig nicht dafür, dass zum Schutz vor einer weiteren Bedrohung ein sofortiges oder möglichst zeitnahes Verlassen des Herkunftsstaates erforderlich gewesen wäre. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens an. Das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr genügte letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. 2.
  8. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Guatemala ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der Beschwerde wurde nicht behauptet, dass Punkte der im Bescheid dargelegten Feststellungen zum Herkunftsstaat unrichtig oder sonst unzutreffend wären. Vorgebracht wurde lediglich – unter Bezugnahme auf die im Bescheid angeführten Länderberichte – dass in Guatemala sexuelle Gewalt gegen Frauen weit verbreitet sei, und wurde auf die dort vorherrschende Korruption und hohe Kriminalität hingewiesen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit den selbst im Bescheid eingebrachten Länderberichten auseinandergesetzt, ohne dies jedoch in irgendeiner Weise näher zu begründen, insbesondere was die mögliche Relevanz dieser Behauptung für das dargelegte Vorbringen der BF anbelangt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Beschwerde hinsichtlich des Status der Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Guatemala drohende aktuelle Verfolgungsgefahr aus den in der GFK abschließend genannten und für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevanten Gründen, die von Institutionen des Herkunftsstaates ausginge oder die dem Herkunftsstaat jedenfalls zurechenbar wäre, wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht oder glaubhaft gemacht. Die BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Was das Vorbringen der BF anbelangt, dass ihr Stiefvater von einer kriminellen Gruppe zu Geldzahlungen erpresst worden sei, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgungsgefahr weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch, dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen Motiven, aber auch persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beweggründen, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN).Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen Motiven, aber auch persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Beweggründen, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden und vermag eine Asylgewährung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 u.a. mwN). Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491).Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0491). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Guatemalas im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass aufgrund der Korruption in Guatemala ein faires Verfahren nicht möglich sei und die Polizei mit den Verbrechern gemeinsame Sache machen würde. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass Korruption ein ernst zu nehmendes Problem in Guatemala darstellt; allerdings erreicht diese nicht ein solches Ausmaß, bei dem sämtliche Behörden durchgehend betroffen wären. Überdies ist festzuhalten, dass es seitens der Regierung sehr wohl Bestrebungen und Aktivitäten gibt, Korruption gezielt zu bekämpfen. In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht substanziiert in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb der beschwerdeführenden Partei in ihrem Herkunftsstaat überhaupt kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass aufgrund der Korruption in Guatemala ein faires Verfahren nicht möglich sei und die Polizei mit den Verbrechern gemeinsame Sache machen würde. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass Korruption ein ernst zu nehmendes Problem in Guatemala darstellt; allerdings erreicht diese nicht ein solches Ausmaß, bei dem sämtliche Behörden durchgehend betroffen wären. Überdies ist festzuhalten, dass es seitens der Regierung sehr wohl Bestrebungen und Aktivitäten gibt, Korruption gezielt zu bekämpfen. Dass die staatlichen Stellen Guatemalas, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden und auch im angefochtenen Bescheid dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, der BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Guatemala geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Insoweit die BF vorbrachte, dass sie sich in Guatemala nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde. Es war daher auch anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht verlassen hat, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, insbesondere gemeinsam bei ihrer Familie in Österreich leben zu können. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die – kurz vor Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts – erfolgte Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erfolgte vielmehr nur zum Zweck, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften, etwa nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005; 03.05.2021, Ra 2020/01/0485 mwN). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Nr. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum im Herkunftsstaat außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen. Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Fremden bei der Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Betroffene tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran).Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR ist es Sache des von der Abschiebung betroffenen Fremden, geeignete Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörde des ausweisenden Staates, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staates zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (vom EGMR auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen; siehe dazu VwGH 24.01.2014, Ra 2021/20/0031; 03.06.2024, Ra 2022/14/0125, mwN; 23.09.2024, Ra 2024/18/0307, jeweils unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Pasposhvili, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergab sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Guatemala Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Es wurden auch in der Beschwerde keine gewichtigen Gründe dargelegt bzw. Beweismittel vorgelegt, wonach der BF aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Guatemalas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies hat die BF auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Es wurden auch in der Beschwerde keine gewichtigen Gründe dargelegt bzw. Beweismittel vorgelegt, wonach der BF aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Guatemalas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies hat die BF auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Insgesamt war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführende Partei durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Das Beschwerdevorbringen, wonach die BF ohne familiäre Unterstützung in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und in ihren Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, vermag nicht zu überzeugen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die BF ohne familiäre Unterstützung in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und in ihren Rechten nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzt werden würde, vermag nicht zu überzeugen. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Bei ihr kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb sie im Herkunftsstaat – wie vor ihrer Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Überdies kann davon ausgegangen werden, dass die BF, die in Guatemala aufwuchs und dort bis Mai 2024 dauerhaft lebte und bis zuletzt arbeitete, im Fall der Rückkehr jedenfalls mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist. Des Weiteren könnten sich die BF und ihre volljährige Schwester bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Guatemala auch gegenseitig unterstützen. Zudem verfügt die BF über familiäre Bindungen in Gestalt ihrer Großeltern, und auch wenn der Kontakt zu diesen bisher gering war, ist nicht anzunehmen, dass sie der BF bei einer Rückkehr gänzlich die Unterstützung verweigern würden, zumal dies auch nicht von der BF vorgebracht wurde. Es wurden im Ergebnis keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, weshalb man jedenfalls zum gegenteiligen Schluss gelangen könnte, dass die beschwerdeführende Partei – selbst bei fehlender Unterkunftsmöglichkeit innerhalb der Familie – im Fall der Rückkehr nach Guatemala gleichsam in eine völlig aussichtslose persönliche Situation und daher in eine reale Gefahr geraten würden, welche eine hinreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse der gesunden und arbeitsfähigen BF mit Unterkunft und Nahrung als nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher war

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005:3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Die erwachsene BF verfügt in Österreich über familiäre Bindungen zu ihrer hier rechtmäßig aufhältigen Mutter, ihrem österreichischen Stiefvater, ihrer österreichischen Halbschwester sowie zu ihrer volljährigen Schwester, die ebenfalls Asylwerberin ist. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 15.12.2025, Ra 2015/19/0149). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VwGH 15.12.2025, Ra 2015/19/0149). Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, Zl. 2011/01/0093). Der VwGH hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass familiäre Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgeht. Ein zwischen Eltern und erwachsenen Kindern anzunehmendes Familienleben liegt somit nicht vor, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden.Der VwGH hat daher in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass familiäre Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern nur dann unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die üblichen emotionalen Bindungen hinausgeht. Ein zwischen Eltern und erwachsenen Kindern anzunehmendes Familienleben liegt somit nicht vor, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden. Im gegenständlichen Fall, wo die BF zwar zuletzt im Herkunftsstaat und auch nunmehr in Österreich mit ihrem Stiefvater und ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt, liegen keine darüberhinausgehenden Umstände eines solchen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses vor, weshalb das Familienleben zwischen der erwachsenen BF und ihren Eltern nicht als so intensiv anzusehen ist, dass es einer Rückkehrentscheidung entgegensteht, zumal die BF bereits in Guatemala erwerbstätig war und auch weiterhin erwerbsfähig ist. Die Beziehung zwischen der BF und ihrer minderjährigen und nunmehr in Österreich lebenden Halbschwester betreffend muss ebenso festgehalten werden, dass ein über eine normale Geschwisterbeziehung hinausgehende besondere enge emotionale Bindung oder eine Abhängigkeit nicht festgestellt werden konnte. Zudem kann der Kontakt zwischen der BF mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrer minderjährigen Halbschwester trotz einer Trennung über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) oder auch durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Überdies hat die BF die Möglichkeit, sich unter Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen (und mangels Anordnung eines Einreiseverbotes) während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts in Österreich aufzuhalten und allenfalls – für einen längeren Aufenthalt – auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zu beantragen. Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK hat sich auch nicht ergeben, dass das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Mai 2024 und somit seit noch nicht einmal einem Jahr sowie des Fehlens einer umfassenden und nachhaltigen Integration vor allem in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades der Integration in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Die BF ging bislang auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte von der Unterstützung ihres Stiefvaters.Nach einer Gesamtabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK hat sich auch nicht ergeben, dass das private Interesse der BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde, insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich seit Mai 2024 und somit seit noch nicht einmal einem Jahr sowie des Fehlens einer umfassenden und nachhaltigen Integration vor allem in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge das Vorliegen eines hohen Grades der Integration in Österreich schon nach einer so kurzen Aufenthaltsdauer anzunehmen gewesen wäre. Die BF ging bislang auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte von der Unterstützung ihres Stiefvaters. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer oder vorübergehend unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Guatemala unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Guatemala unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 52Abs.

9 FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese § 55 Abs. 1 und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.Was die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen anbelangt, so entspricht diese Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG. Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zur Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht vollständig erhoben worden sei. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid jedoch ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde die BF vom BFA auch persönlich im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme befragt sowie alle entscheidungswesentlichen Tatsachen im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde auch nicht vorliegt. In der Beschwerde wurde weiters vorgebracht, dass zur Erörterung des Privat- und Familienlebens in Österreich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend geboten sei, ohne dies jedoch näher auszuführen, insbesondere welche Umstände näher zu ermitteln gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann (vgl. VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252; 10.02.2021, Ra 2020/18/0205 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben kann vergleiche VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252; 10.02.2021, Ra 2020/18/0205 mwN). In der Beschwerde der BF wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, vielmehr hat die BF in der Beschwerde ihr bisheriges Vorbringen lediglich wiederholt und bekräftigt. Da somit das Vorbringen der BF zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ihren Angaben entsprechend in der gegenständlichen Entscheidung Berücksichtigung fand – im Übrigen auch bereits im angefochtenen Bescheid – und auch durch die Verschaffung eines persönlichen positiven Eindrucks der BF durch das BVwG kein günstigeres Ergebnis für die BF zu erwarten war, war dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu entsprechen. Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2302206.1.00

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