← Österreich

{'item': 'G305 2304214-1'}

Obsah (21)Art 133§ 6§ 194§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 131§ 25§ 22§ 23§ 164§ 170§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG305 2304214-1 Spruch, G305 2304214-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom XXXX XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er gem. § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Zeit vom XXXX .2020 bis XXXX .2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 römisch 40 .2024, VSNR: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gegenüber römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er gem. Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Zeit vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass in seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2020 vom XXXX .2022 (eingelangt bei der SVS am XXXX .2022) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden seien. Diese Einkünfte seien ihm als Kommanditist der Firma XXXX zugewiesen worden. In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2021 vom XXXX .2023 (eingelangte bei der SVS am XXXX .2023) seien neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte seien ihm als Kommanditist der Firma XXXX zugewiesen. In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2021 vom XXXX 2023 (eingelangt bei der SVS am XXXX .2023) seien neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte seien ihm als Kommanditist der XXXX zugewiesen worden. In dem von der steuerlichen Vertretung übermittelten Gesellschaftsvertrag vom XXXX sei festgehalten, dass unter Pkt. VI. „Vertretungsrecht und Geschäftsführung“ bei bspw. einer Beschäftigung von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern oder Werkvertragsnehmern, beim Eingehen von Dauerverpflichtungen und dem Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen bei einem Wert von mindestens EUR 500,-- monatlich bzw. einer Gesamtbelastung über die Laufzeit von EUR 5.000,--, bei Aufnahme oder Änderung von Darlehen und Krediten bzw. beim Abschluss von Geschäften mit eigenem Wert von mindestens EUR 5.000,-- gemeinsam ( XXXX und XXXX ) ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden müsse. Im Zusammenschlussvertrag vom XXXX sei ergänzend festgehalten worden, dass laut Punkt VI. die Vertretungsmacht und Geschäftsführung ausschließlich Frau XXXX obliege. Sofern eine Beschlussfassung laut Gesellschafterbeschluss über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, habe der BF kein gesondertes Mitspracherecht und obliege es ausschließlich der geschäftsführenden Gesellschafterin, darüber zu entscheiden. Laut Anfrage des Hauptverbandes scheine im Zeitraum vom XXXX bis XXXX im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem BF ein Mitspracherecht eingeräumt worden sei. Daraus und aus seiner sich damit ergebenden Mitwirkung an gewöhnlichen betrieblichen Geschäften des Unternehmens ergebe sich, dass seine Stellung als Kommanditist eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Insbesondere sei die Komplementärin verpflichtet, etwa in den bspw. angeführten Investitions- bzw. Personalangelegenheiten einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen und werde im Rahmen desselben entschieden, ob sie frei und ohne Mitspracherecht vom BF handeln dürfe oder ob ein genehmigungspflichtiges Geschäft vorliege. Damit würden ihm als Kommanditist - auch nach dem Zusammenschlussvertrag vom XXXX - Mitwirkungsbefugnisse in Form vorbehaltener Zustimmungs- und Widerspruchsrechte zukommen, die über die Rechtsstellung eines reinen Kapitalgebers hinausreichten.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass in seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2020 vom römisch 40 .2022 (eingelangt bei der SVS am römisch 40 .2022) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden seien. Diese Einkünfte seien ihm als Kommanditist der Firma römisch 40 zugewiesen worden. In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2021 vom römisch 40 .2023 (eingelangte bei der SVS am römisch 40 .2023) seien neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte seien ihm als Kommanditist der Firma römisch 40 zugewiesen. In seinem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2021 vom römisch 40 2023 (eingelangt bei der SVS am römisch 40 .2023) seien neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 ausgewiesen bzw. durch das zuständige Finanzamt festgestellt worden. Diese Einkünfte seien ihm als Kommanditist der römisch 40 zugewiesen worden. In dem von der steuerlichen Vertretung übermittelten Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 sei festgehalten, dass unter Pkt. römisch sechs. „Vertretungsrecht und Geschäftsführung“ bei bspw. einer Beschäftigung von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern oder Werkvertragsnehmern, beim Eingehen von Dauerverpflichtungen und dem Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen bei einem Wert von mindestens EUR 500,-- monatlich bzw. einer Gesamtbelastung über die Laufzeit von EUR 5.000,--, bei Aufnahme oder Änderung von Darlehen und Krediten bzw. beim Abschluss von Geschäften mit eigenem Wert von mindestens EUR 5.000,-- gemeinsam ( römisch 40 und römisch 40 ) ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden müsse. Im Zusammenschlussvertrag vom römisch 40 sei ergänzend festgehalten worden, dass laut Punkt römisch sechs. die Vertretungsmacht und Geschäftsführung ausschließlich Frau römisch 40 obliege. Sofern eine Beschlussfassung laut Gesellschafterbeschluss über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, habe der BF kein gesondertes Mitspracherecht und obliege es ausschließlich der geschäftsführenden Gesellschafterin, darüber zu entscheiden. Laut Anfrage des Hauptverbandes scheine im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass dem BF ein Mitspracherecht eingeräumt worden sei. Daraus und aus seiner sich damit ergebenden Mitwirkung an gewöhnlichen betrieblichen Geschäften des Unternehmens ergebe sich, dass seine Stellung als Kommanditist eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG darstelle. Insbesondere sei die Komplementärin verpflichtet, etwa in den bspw. angeführten Investitions- bzw. Personalangelegenheiten einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen und werde im Rahmen desselben entschieden, ob sie frei und ohne Mitspracherecht vom BF handeln dürfe oder ob ein genehmigungspflichtiges Geschäft vorliege. Damit würden ihm als Kommanditist - auch nach dem Zusammenschlussvertrag vom römisch 40 - Mitwirkungsbefugnisse in Form vorbehaltener Zustimmungs- und Widerspruchsrechte zukommen, die über die Rechtsstellung eines reinen Kapitalgebers hinausreichten.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am XXXX 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. insofern abzuändern, dass lediglich für den Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt werde. Für die nachfolgenden Zeiträume vom XXXX .2020 bis XXXX .2022 liege mangels Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandes „erwerbstätiger Kommanditist“ keine Pflichtversicherung vor. Weiters werde die Stundung der Beitragseinbringung über die festgesetzten Beiträge beantragt. Im Kern weist die Beschwerde darauf hin, dass laut Punkt VI. des Zusammenschlussvertrages vom XXXX die Vertretungsmacht und Geschäftsführung ausschließlich Frau XXXX oblägen und der Kommanditist keine Leistungen erbringe, die eine unternehmerische Leistung entfalten ließe und der Kommanditist keine Geschäftsführerstellung habe. Sofern eine Beschlussfassung laut Gesellschaftervertrag über eine Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen lasse, habe er kein gesondertes Mitspracherecht und obliege es ausschließlich XXXX als geschäftsführender Gesellschafterin, darüber zu entscheiden.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen steuerlichen Vertretung am römisch 40 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Antrag verband, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. insofern abzuändern, dass lediglich für den Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt werde. Für die nachfolgenden Zeiträume vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 liege mangels Voraussetzungen für das Vorliegen des Tatbestandes „erwerbstätiger Kommanditist“ keine Pflichtversicherung vor. Weiters werde die Stundung der Beitragseinbringung über die festgesetzten Beiträge beantragt. Im Kern weist die Beschwerde darauf hin, dass laut Punkt römisch sechs. des Zusammenschlussvertrages vom römisch 40 die Vertretungsmacht und Geschäftsführung ausschließlich Frau römisch 40 oblägen und der Kommanditist keine Leistungen erbringe, die eine unternehmerische Leistung entfalten ließe und der Kommanditist keine Geschäftsführerstellung habe. Sofern eine Beschlussfassung laut Gesellschaftervertrag über eine Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen lasse, habe er kein gesondertes Mitspracherecht und obliege es ausschließlich römisch 40 als geschäftsführender Gesellschafterin, darüber zu entscheiden.
  5. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  6. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  7. Am 03.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF – im Beisein seiner steuerlichen Vertretung – als Partei und dessen Ehegattin, XXXX , als Zeugin einvernommen wurden.
  8. Am 03.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF – im Beisein seiner steuerlichen Vertretung – als Partei und dessen Ehegattin, römisch 40 , als Zeugin einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und befindet sich seit dem XXXX im Ruhestand. 1.
  11. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und befindet sich seit dem römisch 40 im Ruhestand. 1.
  12. Er ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, XXXX , Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX am XXXX neu eingetragenen Firma XXXX , die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft konzipiert ist und deren Geschäftszweig sich auf den XXXX und den Vertrieb von XXXX und deren Montage erstreckt. 1.
  13. Er ist gemeinsam mit seiner Ehegattin, römisch 40 , Gesellschafter der im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 am römisch 40 neu eingetragenen Firma römisch 40 , die in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft konzipiert ist und deren Geschäftszweig sich auf den römisch 40 und den Vertrieb von römisch 40 und deren Montage erstreckt. Während seine Ehegattin am XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG eingetragen wurde und die Gesellschaft seit dem XXXX selbständig nach außen hin vertritt, wurde der BF am XXXX mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 800,-- als Kommanditist eingetragen. Während seine Ehegattin am römisch 40 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG eingetragen wurde und die Gesellschaft seit dem römisch 40 selbständig nach außen hin vertritt, wurde der BF am römisch 40 mit einer Haftsumme in Höhe von EUR 800,-- als Kommanditist eingetragen. Vor der Errichtung der Kommanditgesellschaft war der Beschwerdeführer Alleineigentümer de nicht protokollierten Einzelunternehmens „ XXXX “ mit dem Unternehmensstandort XXXX . Der Unternehmensgegenstand dieses Einzelunternehmens umfasste einerseits den XXXX des BF, die XXXX und den Vertrieb von XXXX und deren Montage [Punkt II. Sachverhalt des Zusammenschlussvertrages vom XXXX ]. Vor der Errichtung der Kommanditgesellschaft war der Beschwerdeführer Alleineigentümer de nicht protokollierten Einzelunternehmens „ römisch 40 “ mit dem Unternehmensstandort römisch 40 . Der Unternehmensgegenstand dieses Einzelunternehmens umfasste einerseits den römisch 40 des BF, die römisch 40 und den Vertrieb von römisch 40 und deren Montage [Punkt römisch zwei. Sachverhalt des Zusammenschlussvertrages vom römisch 40 ]. Mit dem am XXXX abgeschlossenen Zusammenschlussvertrag kamen der BF, dessen Ehegattin und die XXXX überein, das nicht protokollierte Einzelunternehmen des BF an die Kommanditgesellschaft zu übertragen [Punkt III. Zusammenschlusserklärung des Zusammenschlussvertrages vom XXXX ]. Dabei übertrug der BF den von ihm betriebenen XXXX am angeführten Standort „mit allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache auf der Grundlage der Zusammenschlussbilanz zum XXXX ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten“ [Ebda.]. Von der Übertragung war die Betriebsliegenschaft nicht umfasst und verblieb diese weiterhin im Eigentum des BF [Ebda.].Mit dem am römisch 40 abgeschlossenen Zusammenschlussvertrag kamen der BF, dessen Ehegattin und die römisch 40 überein, das nicht protokollierte Einzelunternehmen des BF an die Kommanditgesellschaft zu übertragen [Punkt römisch drei. Zusammenschlusserklärung des Zusammenschlussvertrages vom römisch 40 ]. Dabei übertrug der BF den von ihm betriebenen römisch 40 am angeführten Standort „mit allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache auf der Grundlage der Zusammenschlussbilanz zum römisch 40 ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten“ [Ebda.]. Von der Übertragung war die Betriebsliegenschaft nicht umfasst und verblieb diese weiterhin im Eigentum des BF [Ebda.]. 1.
  14. Im Jahr XXXX bezog der BF neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87 [rechtskräftiger ESt-Bescheid für das Jahr 2020 vom XXXX ; der SVS am XXXX übermittelt; SV in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 7 Mitte].1.
  15. Im Jahr römisch 40 bezog der BF neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87 [rechtskräftiger ESt-Bescheid für das Jahr 2020 vom römisch 40 ; der SVS am römisch 40 übermittelt; SV in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 7 Mitte]. Im Jahr 2021 bezog er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 [rechtskräftiger ESt-Bescheid für das Jahr 2021 vom XXXX ; der SVS am XXXX übermittelt; SV in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 7 Mitte].Im Jahr 2021 bezog er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 [rechtskräftiger ESt-Bescheid für das Jahr 2021 vom römisch 40 ; der SVS am römisch 40 übermittelt; SV in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 7 Mitte]. Im Jahr 2022 bezog er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 [rechtskräftiger ESt-Bescheid für das Jahr 2022 vom XXXX ; der SVS am XXXX übermittelt; SV in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 7 Mitte].Im Jahr 2022 bezog er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 [rechtskräftiger ESt-Bescheid für das Jahr 2022 vom römisch 40 ; der SVS am römisch 40 übermittelt; SV in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 7 Mitte]. Die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die bislang nicht der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) unterworfen waren, wurden dem BF jeweils als Kommanditist der Firma XXXX zugewiesen.Die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die bislang nicht der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) unterworfen waren, wurden dem BF jeweils als Kommanditist der Firma römisch 40 zugewiesen. 1.
  16. Der vom Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, XXXX , am XXXX abgeschlossene Gesellschaftsvertrag hat folgenden - auszugsweise zitierten - Wortlaut: 1.
  17. Der vom Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin, römisch 40 , am römisch 40 abgeschlossene Gesellschaftsvertrag hat folgenden - auszugsweise zitierten - Wortlaut: „GESELLSCHAFTSVERTRAG I. Firmarömisch eins. Firma Frau XXXX , geb. XXXX , und Herr XXXX , geb. XXXX , errichten mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Kommanditgesellschaft mit der FirmaFrau römisch 40 , geb. römisch 40 , und Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , errichten mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Kommanditgesellschaft mit der Firma „ XXXX “„ römisch 40 “ II. Gegenstand des Unternehmensrömisch zwei. Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist der XXXX , die XXXX und der Vertrieb von XXXX und deren Montage. Damit verbunden sind alle Tätigkeiten, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes notwendig sind.Gegenstand des Unternehmens ist der römisch 40 , die römisch 40 und der Vertrieb von römisch 40 und deren Montage. Damit verbunden sind alle Tätigkeiten, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes notwendig sind. […] V. Gesellschaftskapital und Einlagenrömisch fünf. Gesellschaftskapital und Einlagen Das Gesellschsaftskapital beträgt € 1.000,
  18. Die Gesellschafter leisten wie folgt ihre Einlagen: Komplementär Einlage Beteiligung XXXX € 200,00 20% römisch 40 € 200,00 20% Kommanditist Einlage Beteiligung XXXX € 800,00 80% römisch 40 € 800,00 80% Die Einlagen werden auf fixe unverzinsliche Kapitalkonten verbucht. Beim Kommanditisten entspricht die Kapitaleinlage gleich der Haftsumme im Firmenbuch. VI. Vertretungsmacht und Geschäftsführungrömisch sechs. Vertretungsmacht und Geschäftsführung Frau XXXX vertritt die Gesellschaft selbständig. Die Zeichnung der Firma erfolgt in der Weise, dass dem vorgedruckten oder von wem immer vorgeschriebenen Wortlaut der Firma die Zeichnungsberechtigten ihre Namensfertigung beisetzen.Frau römisch 40 vertritt die Gesellschaft selbständig. Die Zeichnung der Firma erfolgt in der Weise, dass dem vorgedruckten oder von wem immer vorgeschriebenen Wortlaut der Firma die Zeichnungsberechtigten ihre Namensfertigung beisetzen. Diese Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Um die Zielsetzung der Gesellschaft bestmöglich zu verwirklichen, vereinbaren die Vertragsteile weiters, dass sie sämtliche wichtigen Unternehmensentscheidungen gemeinsam mittels eines Gesellschafterbeschlusses beschließen werden, insbesondere: - Beschäftigung von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern oder Werkvertragsnehmer - Änderungen des Unternehmensgegenstandes - Eingehen von Dauerverpflichtungen und der Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen mit einem Wert von mindestens EUR 500,00 monatlich bzw. einer Gesamtbelastung über die Laufzeit von EUR 5.000,00 - Aufnahme oder Änderung von Darlehen, Krediten, Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen - Erlassung einer Geschäftsordnung - Wechsel des Unternehmensstandortes - Abschluss von Geschäften mit einem Wert von mindestens EUR 5.000,
  19. Der Kommanditist ist nicht zur Mitarbeit in der Gesellschaft verpflichtet und leistet er ausschließlich eine Kapitaleinlage und ist der Kommanditist aus (richtig: als) reiner „kapitalistischer“ Gesellschafter anzusehen. […] VIII. Gesellschafterbeschlüsserömisch acht. Gesellschafterbeschlüsse Gesellschafterbeschlüsse können in Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einlagen

Punkt V. dieses Vertrages. Soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.Gesellschafterbeschlüsse können in Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem Verhältnis der Einlagen

Punkt römisch fünf. dieses Vertrages. Soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht zwingend anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. IX. Jahresabschluss, Ergebnisverteilungrömisch neun. Jahresabschluss, Ergebnisverteilung Nach Ende eines Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Hierbei ist nach den Grundsätzen solider unternehmerischer Gebarung vorzugehen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Bewertungs- und Gestaltungsfreiheiten, die nicht ohnehin von jedem Gesellschafter individuell für sich allein geltend gemacht werden können, ist der Rat des von der Gesellschaft beigezogenen Steuerberaters einzuholen. Ist auch danach Einigkeit nicht zu erzielen, hat die Inanspruchnahme zu unterbleiben. Eine Abschrift der Gewinnermittlung ist jedem Gesellschafter sofort nach Fertigstellung zukommen zu lassen. […] An Gewinn und Verlust ist jeder Gesellschafter nach dem Verhältnis der Einlagen laut Punkt V. dieses Vertrages beteiligt.An Gewinn und Verlust ist jeder Gesellschafter nach dem Verhältnis der Einlagen laut Punkt römisch fünf. dieses Vertrages beteiligt. […] XI. Tod eines Gesellschafters, Change of Control, Abtretungrömisch elf. Tod eines Gesellschafters, Change of Control, Abtretung […] Beabsichtigt ein Gesellschafter seine Gesellschaftsanteile zu übertragen, unabhängig in welcher Form (entgeltlich, unentgeltlich, treuhändisch usw.) bedarf dies der mehrheitlichen Zustimmung der übrigen Gesellschafter. […] XXXX , am XXXX zwei unleserliche Unterschriften“ römisch 40 , am römisch 40 zwei unleserliche Unterschriften“ 1.

  1. Punkt IV. Einzubringendes Vermögen letzter Absatz hat folgenden, wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:1.
  2. Punkt römisch vier. Einzubringendes Vermögen letzter Absatz hat folgenden, wörtlich wiedergegebenen Wortlaut: „Laut VI. Vertretungsmacht und Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag obliegt diese ausschließlich Frau XXXX . Der Kommanditist erbringt keine Leistungen welche eine unternehmerische Tätigkeit entfallen lässt bzw. hat der Kommanditist keine Geschäftsführerstellung. Sofern eine Beschlussfassung laut Gesellschafterbeschluss über Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen lässt, hat Herr XXXX kein gesondertes Mitspracherecht und obliegt es ausschließlich Frau XXXX als geschäftsführende Gesellschafterin darüber zu entscheiden.“„Laut römisch sechs. Vertretungsmacht und Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag obliegt diese ausschließlich Frau römisch 40 . Der Kommanditist erbringt keine Leistungen welche eine unternehmerische Tätigkeit entfallen lässt bzw. hat der Kommanditist keine Geschäftsführerstellung. Sofern eine Beschlussfassung laut Gesellschafterbeschluss über Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen lässt, hat Herr römisch 40 kein gesondertes Mitspracherecht und obliegt es ausschließlich Frau römisch 40 als geschäftsführende Gesellschafterin darüber zu entscheiden.“ Punkt V. Feststellungen zum eingebrachten Betrieb Dritter Absatz des Zusammenschlussvertrages lautet wörtlich wie folgt:Punkt römisch fünf. Feststellungen zum eingebrachten Betrieb Dritter Absatz des Zusammenschlussvertrages lautet wörtlich wie folgt: „Dieser Zusammenschluss erfolgt ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der XXXX .“„Dieser Zusammenschluss erfolgt ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der römisch 40 .“ 1.
  3. Die KG wird von der Ehegattin des BF geführt und vertritt sie die Gesellschaft nach außen. In der Praxis besprechen sich XXXX und der BF regelmäßig. Dabei fragt sie ihn zum Beispiel, „wie lange sie mit einem langjährigen Mitarbeiter noch tun soll“. Besprochen werden auch Probleme mit den Angeboten und Investitionen, wie etwa die Anschaffung einer Nähmaschine. Dabei gibt er ihr seine Zustimmung, wenn er die Investition wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Besprochen wird auch der Materialeinkauf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 6 oben].In der Praxis besprechen sich römisch 40 und der BF regelmäßig. Dabei fragt sie ihn zum Beispiel, „wie lange sie mit einem langjährigen Mitarbeiter noch tun soll“. Besprochen werden auch Probleme mit den Angeboten und Investitionen, wie etwa die Anschaffung einer Nähmaschine. Dabei gibt er ihr seine Zustimmung, wenn er die Investition wirtschaftlich sinnvoll erachtet. Besprochen wird auch der Materialeinkauf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 03.02.2025, S. 6 oben].
  4. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2024, der gegen diesen erhobenen Beschwerde und den Angaben des BF, seiner als Komplementärin der KG fungierenden Ehegattin, XXXX , und aus den Angaben des steuerlichen Vertreters des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2024, der gegen diesen erhobenen Beschwerde und den Angaben des BF, seiner als Komplementärin der KG fungierenden Ehegattin, römisch 40 , und aus den Angaben des steuerlichen Vertreters des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.
  5. Die zur Kommanditgesellschaft, zu den jeweiligen Beteiligungen des BF und seiner Ehegattin sowie zu dem vom BF vormals betriebenen, nicht protokollierten Einzelunternehmen getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Gesellschaftsvertrag vom XXXX und dem Zusammenschlussvertrag vom XXXX andererseits sowie auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zur XXXX .Die zur Kommanditgesellschaft, zu den jeweiligen Beteiligungen des BF und seiner Ehegattin sowie zu dem vom BF vormals betriebenen, nicht protokollierten Einzelunternehmen getroffenen Feststellungen gründen einerseits auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 und dem Zusammenschlussvertrag vom römisch 40 andererseits sowie auf dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zur römisch 40 . Die Konstatierungen zu den vom BF in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bezogenen Einkünften aus Gewerbebetrieb, die von der Abgabenbehörde jeweils ihm als Kommanditist der verfahrensgegenständlichen KG zugewiesen wurden, gründen auf dem Faktum der von der Abgabenbehörde der belangten Behörde im Rahmen des elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellten Einkommensdaten. Auf diesem Faktum und auf den bestätigenden Angaben des steuerlichen Vertreters des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auch die Feststellung, dass die jeweiligen, den Einkommensdaten zugrundeliegenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwuchsen. Einkommensdaten werden den zuständigen Sozialversicherungsträgern erst dann von der Abgabenbehörde im Wege des elektronischen Datenaustausches zur Verfügung gestellt, sobald die Bezug habenden Einkommensteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall sind

§ 194

GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.Im gegenständlichen Fall sind

Paragraph 194, GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG anzuwenden. § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautet wörtlich wie folgt: „§ 410

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:„§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als Kommanditist der XXXX , im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei, gründet im Kern auf der Rechtsauffassung, dass der BF zum einen in den Kalenderjahren 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87, 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 und 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 bezogen hat und sich aus der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der sich damit ergebenden Mitwirkung an gewöhnlichen betrieblichen Geschäften des Unternehmens eine selbständige betriebliche Tätigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergibt.3.2.
  3. Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als Kommanditist der römisch 40 , im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei, gründet im Kern auf der Rechtsauffassung, dass der BF zum einen in den Kalenderjahren 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87, 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 und 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 bezogen hat und sich aus der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der sich damit ergebenden Mitwirkung an gewöhnlichen betrieblichen Geschäften des Unternehmens eine selbständige betriebliche Tätigkeit iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergibt. Dagegen wendet sich die Beschwerde, die im Kern darauf gründet, dass die Geschäftsführung ausschließlich XXXX obliege und er als Kommanditist keine Leistungen erbringe und ihm überdies eine Geschäftsführerstellung nicht zukomme. Darüber hinaus habe er kein Mitspracherecht.Dagegen wendet sich die Beschwerde, die im Kern darauf gründet, dass die Geschäftsführung ausschließlich römisch 40 obliege und er als Kommanditist keine Leistungen erbringe und ihm überdies eine Geschäftsführerstellung nicht zukomme. Darüber hinaus habe er kein Mitspracherecht. Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob die Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2022 auf Grund seiner Stellung als Kommanditist der Fa. XXXX , zu Recht erfolgt ist.Anlassbezogen ist daher zu prüfen, ob die Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 auf Grund seiner Stellung als Kommanditist der Fa. römisch 40 , zu Recht erfolgt ist. 3.2.
  4. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut:3.2.
  5. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, hatte in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung folgenden Wortlaut: ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei Umfang der Versicherung
  6. Unterabschnitt Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.Paragraph 2,

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Absatz eins, genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch
  1. a)den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,
  2. b)den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,
  3. c)den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,
  4. d)den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch
  5. e)den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.“ Nach der zitierten Bestimmung unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(
  6. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Nach der zitierten Bestimmung unterliegen gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(
  7. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. § 4 Abs. 1 und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 92/2010, der auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor:Paragraph 4, Absatz eins und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 2010,, der auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet, sah Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG unter bestimmten Umständen vor: § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: […] 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages

§ 25Abs.

4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

  1. a)sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
  2. b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
  3. b)eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung

§ 2Abs.

1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; […]“ Nach der zitierten Bestimmung sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigt und die eine Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben.Nach der zitierten Bestimmung sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigt und die eine Versicherungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben. 3.2.3. Anlassbezogen erzielte der BF nach den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87, im Kalenderjahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 und im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 erzielt, die ihm von der zuständigen Abgabenbehörde als Kommanditist der Firma XXXX zugewiesen wurden. 3.2.3. Anlassbezogen erzielte der BF nach den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden im Kalenderjahr 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87, im Kalenderjahr 2021 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 60.151,08 und im Kalenderjahr 2022 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 38.670,43 erzielt, die ihm von der zuständigen Abgabenbehörde als Kommanditist der Firma römisch 40 zugewiesen wurden. Die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG („neuer Selbständiger“) ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser konkreten Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG („neuer Selbständiger“) ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser konkreten Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG

  1. Aufl., Rz. 55 zu Paragraph 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Erzielung von Betriebseinkünften - in die belangte Behörde bindender Weise - erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG voraus, wobei dies bei einem rein kapitalgebenden Kommanditisten und bei reinen Betriebsverpachtungen, bei denen kein erweitertes Unternehmerrisiko vorliegt, keine Geschäftsführungsbefugnis bzw. kein Einfluss auf die gewerberechtliche Geschäftsführung oder Mittätigkeit gegeben ist, nicht gilt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 23.09.2010, Zl. 2006/15/0358 mwN; Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 58 zu § 2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Erzielung von Betriebseinkünften - in die belangte Behörde bindender Weise - erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG voraus, wobei dies bei einem rein kapitalgebenden Kommanditisten und bei reinen Betriebsverpachtungen, bei denen kein erweitertes Unternehmerrisiko vorliegt, keine Geschäftsführungsbefugnis bzw. kein Einfluss auf die gewerberechtliche Geschäftsführung oder Mittätigkeit gegeben ist, nicht gilt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 23.09.2010, Zl. 2006/15/0358 mwN; Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 58 zu Paragraph 2,). Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und solche aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Fallen Einkünfte (auch solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder solche, die unter die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte fallen) im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebes an, sind diese unter die Einkunftsart der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von „freiberuflich“ bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaften (hier vor allem OG und KG), weiters die Vergütungen, die die Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Personengesellschaft von dieser erhalten. Unter die Einkunftsarten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bzw. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ sind auch die Gewinne zu subsumieren, die bei einer Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens oder eines Teils des Vermögens bzw. bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bzw. bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft erzielt werden (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 68 zu § 2). Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22, EStG) und solche aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23, EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Fallen Einkünfte (auch solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder solche, die unter die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte fallen) im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebes an, sind diese unter die Einkunftsart der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von „freiberuflich“ bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaften (hier vor allem OG und KG), weiters die Vergütungen, die die Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Personengesellschaft von dieser erhalten. Unter die Einkunftsarten „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bzw. „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ sind auch die Gewinne zu subsumieren, die bei einer Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens oder eines Teils des Vermögens bzw. bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bzw. bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft erzielt werden (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 68 zu Paragraph 2,). Wie schon oben angedeutet, richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei einem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art (Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG) hervorgehen, nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006 und vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0155).Wie schon oben angedeutet, richtet sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei einem Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Art (Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG) hervorgehen, nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006 und vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0155). Dabei bildet das Vorhandensein bzw. die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum die Voraussetzung für die Pflichtversicherung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/01559). Wenn der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 72 zu § 2 mwH), so ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. In aller Regel trifft daher ihn die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG,
  2. Aufl. Rz. 74 zu § 2).Wenn der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 72 zu Paragraph 2, mwH), so ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. In aller Regel trifft daher ihn die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG,
  3. Aufl. Rz. 74 zu Paragraph 2,). Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt drei rechtskräftige - das Verwaltungsgericht bindender – Einkommensteuerbescheide der für die BF zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 vor. Anlassbezogen kam hervor, dass die im Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit der BF in Höhe von EUR 50.567,87

(2020), in Höhe von EUR 60.151,08
(2021)und in Höhe von EUR 38.670,43
(2023)zur Gänze aus seiner Tätigkeit als Kommanditist der KG stammen. Die Beitragsgrundlagen aller der Pflichtversicherung nach dem GSVG (d.s. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 50.567,87
(2021), in Höhe von EUR 60.151,08
(2022)und in Höhe von EUR 38.670,43
(2022)) unterliegenden Tätigkeiten lagen über der für die jeweiligen Kalenderjahre maßgeblichen Versicherungsgrenze. 3.2.4. Kommanditisten sind nur dann in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einzubeziehen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit „Mitunternehmer“-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit

§ 22ESt

G oder aus Gewerbebetrieb

§ 23ESt

G zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu § 2; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 106a zu § 2). 3.2.4. Kommanditisten sind nur dann in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einzubeziehen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit „Mitunternehmer“-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit

Paragraph 22, EStG oder aus Gewerbebetrieb

Paragraph 23, EStG zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu Paragraph 2,; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 106a zu Paragraph 2,). Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) und/oder trägt er ein Unternehmerrisiko, das über eine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 105 zu § 2 mwN).Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) und/oder trägt er ein Unternehmerrisiko, das über eine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 105 zu Paragraph 2, mwN). Zudem setzt die Pflichtversicherung eines Kommanditisten als Neuer Selbständiger voraus, dass er über Einfluss innerhalb der Gesellschaft verfügt, der über die Befugnisse des § 164 UGB hinausgeht.

§ 164

UGB sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.Zudem setzt die Pflichtversicherung eines Kommanditisten als Neuer Selbständiger voraus, dass er über Einfluss innerhalb der Gesellschaft verfügt, der über die Befugnisse des Paragraph 164, UGB hinausgeht.

Paragraph 164, UGB sind Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Werden dem Kommanditisten auf Grund des Gesellschaftsvertrages Befugnisse eingeräumt, die auch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, liegt regelmäßig eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor (sic. Brameshuber in Neumann, GSVG, Rz 169 zu § 2 GSVG).Werden dem Kommanditisten auf Grund des Gesellschaftsvertrages Befugnisse eingeräumt, die auch den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen, liegt regelmäßig eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vor (sic. Brameshuber in Neumann, GSVG, Rz 169 zu Paragraph 2, GSVG). Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (RV 886 BlgNR 20. GP) zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist

§ 170

UGB (früher § 170 HGB) von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob er sich in einer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0341). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am „operativen Geschäft“ beteiligt, oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0288 mwN).Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten nach Maßgabe einer „aktiven Betätigung“ im Unternehmen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist

Paragraph 170, UGB (früher Paragraph 170, HGB) von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob er sich in einer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise „aktiv“ im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur „ihr Kapital arbeiten lassen“, und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0341). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am „operativen Geschäft“ beteiligt, oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0288 mwN). 3.2.4.

  1. Anlassbezogen ist festzuhalten, dass der XXXX datierte Gesellschaftsvertrag in dessen Punkt VI. Vertretungsmacht und Geschäftsführung bestimmt, dass folgende Angelegenheiten eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, so insbesondere 1) die Beschäftigung von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern und Werkvertragsnehmern, 2) die Änderungen des Unternehmensgegenstandes, 3) das Eingehen von Dauerverpflichtungen und der Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen mit einem Wert von mindestens EUR 500,00 monatlich bzw. einer Gesamtbelastung über die Laufzeit von EUR 5.000,00, 4) die Aufnahme oder Änderung von Darlehen, Krediten, Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen, 5) die Erlassung einer Geschäftsordnung, 6) den Wechsel des Unternehmensstandorts, 7) den Abschluss von Geschäften mit einem Wert von mindestens EUR 5.000,00.3.2.4.
  2. Anlassbezogen ist festzuhalten, dass der römisch 40 datierte Gesellschaftsvertrag in dessen Punkt römisch sechs. Vertretungsmacht und Geschäftsführung bestimmt, dass folgende Angelegenheiten eines Gesellschafterbeschlusses bedürfen, so insbesondere 1) die Beschäftigung von Dienstnehmern, freien Mitarbeitern und Werkvertragsnehmern, 2) die Änderungen des Unternehmensgegenstandes, 3) das Eingehen von Dauerverpflichtungen und der Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen mit einem Wert von mindestens EUR 500,00 monatlich bzw. einer Gesamtbelastung über die Laufzeit von EUR 5.000,00, 4) die Aufnahme oder Änderung von Darlehen, Krediten, Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen, 5) die Erlassung einer Geschäftsordnung, 6) den Wechsel des Unternehmensstandorts, 7) den Abschluss von Geschäften mit einem Wert von mindestens EUR 5.000,
  3. Darüber hinaus bestimmt sich das Stimmrecht gem. Punkt VII. Gesellschafterbeschlüsse des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der Einlagen

Punkt V. Berücksichtigt man die in diesem Punkt dargestellten Einlagenhöhen – die Komplementärin leistete eine Einlage auf das Gesellschaftskapital in Höhe von EUR 200,00 und ist an der Gesellschaft mit 20 % beteiligt; der BF leistete eine Einlage in Höhe von EUR 800,00 und ist an der Gesellschaft mit 80% beteiligt -, kommt dem Beschwerdeführer als Kommanditisten der KG eine Mitwirkungsbefugnis zu, die zur Konsequenz hat, dass er bei Abstimmungen zu fassende Beschlüsse mit seinem Veto vereiteln kann. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung ist auch hervorgekommen, dass er in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen bei Investitionen, bei Fragen, wie mit den langjährigen Mitarbeitern des Unternehmens vorzugehen ist und wie bei Schwierigkeiten bei der Angebotserstellung umzugehen ist, mitgesprochen hat. Darüber hinaus bestimmt sich das Stimmrecht gem. Punkt römisch sieben. Gesellschafterbeschlüsse des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der Einlagen

Punkt römisch fünf. Berücksichtigt man die in diesem Punkt dargestellten Einlagenhöhen – die Komplementärin leistete eine Einlage auf das Gesellschaftskapital in Höhe von EUR 200,00 und ist an der Gesellschaft mit 20 % beteiligt; der BF leistete eine Einlage in Höhe von EUR 800,00 und ist an der Gesellschaft mit 80% beteiligt -, kommt dem Beschwerdeführer als Kommanditisten der KG eine Mitwirkungsbefugnis zu, die zur Konsequenz hat, dass er bei Abstimmungen zu fassende Beschlüsse mit seinem Veto vereiteln kann. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung ist auch hervorgekommen, dass er in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen bei Investitionen, bei Fragen, wie mit den langjährigen Mitarbeitern des Unternehmens vorzugehen ist und wie bei Schwierigkeiten bei der Angebotserstellung umzugehen ist, mitgesprochen hat. Dabei wird nicht übersehen, dass Punkt IV. des Zusammenschlussvertrages normiert, dass die Vertretungsmacht und Geschäftsführung gem. Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages ausschließlich der Ehegattin des BF als Komplementärin zukomme und der Kommanditist keine Leistungen erbringe, die eine unternehmerische Tätigkeit entfalten lasse und ihm eine Geschäftsführerstellung nicht zukomme. Diese Bestimmung hat jedoch den Gesellschaftsvertrag in den hier relevanten Punkten VI. und VII. nicht geändert, sodass sich schon aus dem Verhältnis der von der Komplementärin und vom BF gehaltenen Anteile ergibt, dass ihm eine erhebliche Mitwirkungsbefugnis zukommt, sodass es irrelevant ist, ob und inwieweit er davon Gebrauch gemacht hat.Dabei wird nicht übersehen, dass Punkt römisch vier. des Zusammenschlussvertrages normiert, dass die Vertretungsmacht und Geschäftsführung gem. Punkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages ausschließlich der Ehegattin des BF als Komplementärin zukomme und der Kommanditist keine Leistungen erbringe, die eine unternehmerische Tätigkeit entfalten lasse und ihm eine Geschäftsführerstellung nicht zukomme. Diese Bestimmung hat jedoch den Gesellschaftsvertrag in den hier relevanten Punkten römisch sechs. und römisch sieben. nicht geändert, sodass sich schon aus dem Verhältnis der von der Komplementärin und vom BF gehaltenen Anteile ergibt, dass ihm eine erhebliche Mitwirkungsbefugnis zukommt, sodass es irrelevant ist, ob und inwieweit er davon Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund sind die in Punkt VI. des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Fälle als typische, zu einem Tapeziererbetrieb gehörige (und daher als gewöhnlich anzusehende) Geschäfte zu werten.Vor diesem Hintergrund sind die in Punkt römisch sechs. des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Fälle als typische, zu einem Tapeziererbetrieb gehörige (und daher als gewöhnlich anzusehende) Geschäfte zu werten. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ob der vom BF in den Zeiträumen 2020, 2021 und 2022 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der ihm zukommenden Mitwirkungsbefugnisse ihn der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterworfen hat.Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ob der vom BF in den Zeiträumen 2020, 2021 und 2022 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der ihm zukommenden Mitwirkungsbefugnisse ihn der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterworfen hat. 3.2.4.

  1. Den Einwendungen des BF, dass er keine Leistungen erbracht hätte, die eine unternehmerische Leistung entfalten ließen und er keine Geschäftsführerstellung habe und er auch kein gesondertes Mitspracherecht habe, geht ins Leere, da ihm vom Gesellschaftsvertrag eine Mitwirkungsbefugnis eingeräumt ist, mit der jeden zu fassenden Gesellschafterbeschluss durch sein Veto verhindern könnte. Schon aus der zitierten Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der KG ergibt sich, dass ihm als Kommanditistin die rechtliche Möglichkeit eingeräumt ist, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung auch bei sog. gewöhnlichen Geschäften zu nehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er tatsächlich mittätig war bzw. ob tatsächlich Geschäfte dieser Art getätigt wurden (VwGH vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043). 3.2.
  2. Für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist weiter maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (z.B. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten ist. 3.2.
  3. Für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist weiter maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (z.B. Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG) eingetreten ist. Es ist unstrittig, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit der BF mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb weder einer Pflichtversicherung nach dem GSVG noch einer solche nach einem anderen Bundesgesetz unterlag. 3.2.
  4. Insgesamt begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2020 bis XXXX .2022) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innehatte und ihn in Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterwarf.3.2.
  5. Insgesamt begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innehatte und ihn in Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterwarf. 3.2.
  6. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2304214.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.