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{'item': 'G306 2306991-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG306 2306991-1 Spruch, G306 2306991-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX ehem. XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die RAe BURGER - REST in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 ehem. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die RAe BURGER - REST in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zahl römisch 40 : A) I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2017 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
  2. Am 21.06.2017 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, welcher ihm wiederholt, zuletzt bis 12.09.2025, verlängert wurde.
  3. Am XXXX 2023 wurde der BF aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG festgenommen.
  4. Am römisch 40 2023 wurde der BF aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen das SMG festgenommen.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12
  6. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  7. und
  8. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 12
  9. Fall StGB, § 28 Abs. 1
  10. und
  11. Fall, Abs. 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  12. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
  13. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 12,
  15. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  16. und
  17. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 12,
  18. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins,
  19. und
  20. Fall, Absatz 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  21. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  23. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß § 25 Abs. 1 NAG“ der zuständige NAG-Behörde vom 22.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG iVm § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstreite.
  24. Mit „Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG“ der zuständige NAG-Behörde vom 22.07.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) um Bekanntgabe ersucht, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Aufenthalt des BF dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreite.
  25. Mit Parteiengehör vom 31.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
  26. Mit Parteiengehör vom 31.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot binnen sieben Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
  27. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein.
  28. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein.
  29. Am 10.09.2024 und 21.11.2024 brachte der BF Unterlagen in Vorlage.
  30. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 03.01.2025, wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  31. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 03.01.2025, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
  32. Mit Schriftsatz vom 29.01.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  33. Mit Schriftsatz vom 29.01.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche Beweise aufzunehmen und sodann das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten II. bis V. aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären und die Duldung zu erteilten, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten III. bis V. aufzuheben und eine freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten IV. und V. aufzuheben und die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid in Spruchpunkte V. aufzuheben und das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot als zu hoch bemessen aufzuheben und deutlich herabzusetzen. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, weiters eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sämtliche Beweise aufzunehmen und sodann das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. aufzuheben, die Abschiebung für unzulässig zu erklären und die Duldung zu erteilten, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch fünf. aufzuheben und eine freiwillige Ausreise zu gewähren, in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. aufzuheben und die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid in Spruchpunkte römisch fünf. aufzuheben und das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot als zu hoch bemessen aufzuheben und deutlich herabzusetzen.
  34. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 30.01.2025 vorgelegt, wo sie am 04.02.2025 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  36. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. Er wurde in Serbien geboren, besuchte dort die Schule und wuchs dort auf. 1.
  37. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:  08.05.2017 – laufend Hauptwohnsitz  XXXX .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA römisch 40 .2023 – laufend Nebenwohnsitz JA 1.
  38. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:  01.09.2017 – 17.10.2022 Arbeiter  18.10.2022 – 31.05.2023 Arbeiter Der BF war vor seiner Inhaftierung zu einem monatlichen Bruttolohn in der Höhe von etwa. € 1.600,00 erwerbstätig. 1.
  39. Am XXXX heiratete der BF in Serbien Frau XXXX , geb. XXXX , ehem. StA. Serbien. Am XXXX wurden die gemeinsame Tochter des Paares XXXX , ehem. StA. Serbien und am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des Paares, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren.1.
  40. Am römisch 40 heiratete der BF in Serbien Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , ehem. StA. Serbien. Am römisch 40 wurden die gemeinsame Tochter des Paares römisch 40 , ehem. StA. Serbien und am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des Paares, römisch 40 , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Am XXXX wurden der Ehefrau und der Tochter des BF österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise ausgestellt. Der Sohn des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF lebte bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig. Die Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten im Bundesgebiet. Der BF besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse.Am römisch 40 wurden der Ehefrau und der Tochter des BF österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise ausgestellt. Der Sohn des BF ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF lebte bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit den Genannten. Die Ehefrau des BF ist erwerbstätig. Die Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten im Bundesgebiet. Der BF besuchte im Bundesgebiet Deutschkurse. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester des BF sind im Herkunftsstaat wohnhaft. 1.
  41. Der BF war im Bundesgebiet im Besitz folgender Aufenthaltstitel:  21.06.2017 – 21.06.2018 „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“  15.11.2018 – 15.02.2019 Bestätigung gem. § 24 NAG (Verlängerungsverfahren) 15.11.2018 – 15.02.2019 Bestätigung gem. Paragraph 24, NAG (Verlängerungsverfahren)  11.09.2019 – 11.09.2022 „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“  12.09.2022 – 12.09.2025 „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ 1.
  42. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12
  43. Fall StGB, § 28a Abs. 1
  44. und
  45. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 12
  46. Fall StGB, § 28 Abs. 1
  47. und
  48. Fall, Abs. 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  49. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
  50. Fall, Abs. 4 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.1.
  51. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 12,
  52. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins,
  53. und
  54. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß Paragraph 12,
  55. Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins,
  56. und
  57. Fall, Absatz 2 und 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  58. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  59. Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig (errechnetes Strafende: XXXX .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2028 (2/3)).Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig (errechnetes Strafende: römisch 40 .2030, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2027 (1/2) und der römisch 40 .2028 (2/3)). 1.
  60. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid auszugsweise Folgendes fest: „Zu Ihrer Person:  Ihre Identität steht aufgrund Ihrer Identitätsdokumente fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren worden. Ihre Identität steht aufgrund Ihrer Identitätsdokumente fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren worden.  Sie sind Staatsbürger von Serbien und gelten somit als Drittstaatsangehöriger iSd §2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005. Sie sind Staatsbürger von Serbien und gelten somit als Drittstaatsangehöriger iSd §2 Absatz 4, Ziffer 10, FPG
  61.  Sie sind verheiratet und haben zwei minderjährige Kinder.  Sie befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter.  Es bestehen keine subjektiven Gesundheitsbeschwerden. Eine gegenwärtige akute lebensbedrohliche Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Ebenso nicht die regelmäßige Einnahme von Medikamenten. Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:  Sie reisten erstmalig zu einem der Behörde nicht bekannten Datum ein – halten sich nachweislich seit dem 08.05.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf.  Erstmalig wurde Ihnen am 21.06.2017 eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt. Sie haben bis dato insgesamt 3 weitere Male Ihren Aufenthaltstitel fristgerecht verlängert.  Sie setzten bewusst im Zuge Ihres Aufenthaltes strafrechtliches Verhalten, sodass Sie hierzu mehrfach zur Anzeige gebracht worden sind. Sie wurden in Bezug auf das gesetzte Verhalten rechtskräftig verurteilt.  Sie halten sich seit dem XXXX .2023 durchgehend in diversen Justizanstalten der Republik auf. Sie halten sich seit dem römisch 40 .2023 durchgehend in diversen Justizanstalten der Republik auf. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots, sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:  Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung und wurden massiv straffällig und wurden diesbezüglich rechtskräftig zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Des Weiteren wurden Sie aufgrund einiger Verwaltungsübertretungen zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt.  Sie sind im Bundesgebiet nicht sozialversichert, somit ist davon auszugehen, dass Sie zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden können.  Sie stellten, aufgrund Ihres gesetzten Fehlverhaltens, eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung dar. Aufgrund Ihrer strafbaren Handlungen können Sie jederzeit zu Last der Gebietskörperschaft werden können. Zu Ihrem Privat- und Familienleben:  Sie sind zu einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, haben mit dieser zwei gemeinsame minderjährige Kinder und haben bis zum Zeitpunkt Ihrer Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.  Sie weisen keinerlei Kontakte zu Österreichern auf, sind nicht Mitglied eines Vereines und betätigen sich nicht ehrenamtlich – Sie weisen geringfügige Deutschkenntnisse auf und nehmen nicht am kulturellen und sozialen Leben der Republik teil.  Ihre restliche Kernfamilie, insbesondere Ihrer Mutter, Schwester und Ihre Brüder, hält sich in Ihrem Herkunftsstaat auf und haben Sie zu diesem regelmäßigen Kontakt.“1.
  62. Beweiswürdigend wurde vom BFA auszugsweise festgehalten: Ihre restliche Kernfamilie, insbesondere Ihrer Mutter, Schwester und Ihre Brüder, hält sich in Ihrem Herkunftsstaat auf und haben Sie zu diesem regelmäßigen Kontakt.“, 1.
  63. Beweiswürdigend wurde vom BFA auszugsweise festgehalten: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:  Die getroffenen Feststellungen zu Ihrer Person beruhen auf dem unumstrittenen Akteninhalt sowie Ihren Angaben vor den österreichischen Behörden. Soweit Ihre Identität angeführt wird, handelt sich um eine Verfahrensidentität im Sinne des AVG. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:  Einen Nachweis für Ihre Einreise konnten Sie nicht erbringen, zumal Sie keinen Reisepass, samt Einreisestempel vorlegen haben können.  Laut ZMR reisten Sie spätestens am 08.05.2017 in das Bundesgebiet ein, zumal Sie seither über eine durchgehende behördliche Meldung verfügen: o 08.05.2017 – dato: XXXX (HWS)o 08.05.2017 – dato: römisch 40 (HWS) o XXXX .2023 – XXXX .2024: XXXX (NWS – JA XXXX )o römisch 40 .2023 – römisch 40 .2024: römisch 40 (NWS – JA römisch 40 ) o XXXX 2024 – dato: XXXX (NWS – JA XXXX )o römisch 40 2024 – dato: römisch 40 (NWS – JA römisch 40 )  Laut IZR waren Sie in Besitz folgender Aufenthaltstitel: o 21.06.2017 – 21.06.2018: Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§46/1/2) o 11.09.2019 – 11.09.2022: Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§46/1/2) o 12.09.2022 – 12.09.2025: Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§46/1/2)  Laut aktuellem KPA-Auszug setzten Sie bewusst strafrechtliches Verhalten und wurden zu folgendem Delikt zur Anzeige gebracht:
  64. Eintragung Ausschreibungsdatum: XXXX .2023Ausschreibungsdatum: römisch 40 .2023 Geschäftszahl: XXXX Art der Anzeige: VERBRECHEN

(1)Geschäftszahl: römisch 40 Art der Anzeige: VERBRECHEN
(1)
  1. Delikt Code: 935l SUCHTMITTELGESETZ PAR 28A / 5 Örtlichkeit: OEFFENTLICHER ORT/STRASSE/PARKPLATZ Tatzeit: XXXX 2019 - XXXX .2023Tatzeit: römisch 40 2019 - römisch 40 .2023 Tatort: XXXX Tatort: römisch 40 Aufgrund des von Ihnen gesetzten strafrechtlichen Verhaltens wurden Sie rechtskräftig verurteilt: o LG f. Strafsachen XXXX (GZ: XXXX ) – r.k. XXXX .2024o LG f. Strafsachen römisch 40 (GZ: römisch 40 ) – r.k. römisch 40 .2024  Delikte: § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG; § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 und 3 SMG; § 28a Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, Abs. 4 Z 3 SMG; § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 SMG; Delikte: Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2 und 3 SMG; Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG;  Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Jahre 6 Monate  Laut ZMR, sowie Schreiben der JA XXXX halten Sie sich seit dem XXXX .2023 in diversen Justizanstalten der Republik auf – Ihr errechnetes Strafende ist am XXXX .2030. Laut ZMR, sowie Schreiben der JA römisch 40 halten Sie sich seit dem römisch 40 .2023 in diversen Justizanstalten der Republik auf – Ihr errechnetes Strafende ist am römisch 40 .
  2. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots, sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:  Lt. Aktenlage haben Sie bewusst die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem Sie massiv straffällig geworden sind, zur Anzeige gebracht worden sind, sowie zuletzt durch das LG f. Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden sind. Lt. Aktenlage haben Sie bewusst die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem Sie massiv straffällig geworden sind, zur Anzeige gebracht worden sind, sowie zuletzt durch das LG f. Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten (unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden sind.  Lt. Aktenlage wurden Sie mittels Strafverfügungen der LPD XXXX vom XXXX .2018, sowie vom XXXX .2019 aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen (Fahren von Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 565,-- rechtskräftig verurteilt. Lt. Aktenlage wurden Sie mittels Strafverfügungen der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018, sowie vom römisch 40 .2019 aufgrund diverser Verwaltungsübertretungen (Fahren von Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) zu einer Geldstrafe von insgesamt € 565,-- rechtskräftig verurteilt.  Aufgrund Ihres gesetzten Fehlverhaltens und der Missachtung sämtlicher Vorschriften in der Republik stellen Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar und können jederzeit zur Last der Gebietskörperschaft werden. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:  Laut Aktenlage haben Sie bis zum Zeitpunkt Ihrer Inhaftierung gemeinsam mit Ihrer Ehegattin ( XXXX ), sowie Ihren beiden minderjährigen Kindern ( XXXX ) einen gemeinsamen Haushalt bestritten. Laut Aktenlage haben Sie bis zum Zeitpunkt Ihrer Inhaftierung gemeinsam mit Ihrer Ehegattin ( römisch 40 ), sowie Ihren beiden minderjährigen Kindern ( römisch 40 ) einen gemeinsamen Haushalt bestritten.  Laut Aktenlagen, sowie Ihren Angaben verfügen Sie über familiäre Bindungen in Ihrem Herkunftsstaat, zumal sich dort Ihre Mutter, sowie Ihre Geschwister aufhalten.  Laut Aktenlage weisen Sie keinerlei Kontakte zu Österreichern auf, sind nicht Mitglied eines Vereines und betätigen sich nicht ehrenamtlich – Sie weisen geringfügige Deutschkenntnisse auf, zumal Ihre rechtliche Vertretung im Zuge des Fristerstreckungsantrages angab, dass eine Sprachbarriere besteht. Außerdem nehmen Sie nicht am kulturellen und sozialen Leben der Republik teil, zumal Sie hierzu keinerlei Angaben getätigt haben.“ 1.
  3. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides finden sich nachfolgende Ausführungen des BFA: „[…] § 52 Abs. 4 Z 4 liegt in Ihrem Fall vor, zumal Sie bewusst strafbare Handlungen begangen haben und hierzu rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß von 3 Jahren verurteilt worden sind. […] (Bescheid Seite 14)„[…] Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, liegt in Ihrem Fall vor, zumal Sie bewusst strafbare Handlungen begangen haben und hierzu rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem Ausmaß von 3 Jahren verurteilt worden sind. […] (Bescheid Seite 14) […] Das Bundesamt verkennt hierzu nicht den Umstand, dass Ihre Lebenspartnerin (traditionell verheiratet), sowie Ihre beiden minderjährigen Kinder im Bundesgebiet asylberechtigt sind und diesen somit eine gemeinsame Rückkehr mit Ihnen in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. […] (Bescheid Seite 17) […] Aufgrund der genannten Darlegung Ihres Familienlebens und Privatlebens (relativ kurze Aufenthalt in Österreich; keine wirtschaftlichen, sozialen, sonstigen Bindungen zu Österreich, keine Integration, keine Deutschkenntnisse, keine Abhängigkeitsverhältnisse, massives strafrechtliches Fehlverhalten, Belastung öffentlicher Hand) ist nicht davon auszugehen, dass Sie eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich haben. Somit steht Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet, Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, geordneter Vollzug des Fremdenwesens, wirtschaftliches Wohl des Landes) gegenüber. […] (Bescheid Seite 20) […] Fallbezogen gilt jedoch zu berücksichtigen, dass Sie nach Ablauf des Einreiseverbotes mit einem gültigen Visum einreisen können und es Ihnen damit offen steht Ihre Kinder in Österreich zu besuchen, weshalb in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen keine gewichtigen Hindernisse entgegenstehen, wobei insbesondere auch darauf hinzuweisen ist, dass besuchsweise Aufenthalte in Österreich aus finanzieller Hinsicht jedenfalls möglich sein sollten. […] (Bescheid Seite 24) […] Eine Rückkehr ist für Sie kein unüberwindliches Problem und laufen Sie im Falle der Rückkehr keinesfalls Gefahr, in eine bedrohliche oder ausweglose Lebenslage zu geraten, zumal Sie in Bosnien und Herzegowina hauptsozialisiert wurden und sich Ihr Lebensmittelpunkt dort befindet. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Heimat verbracht. Ihre Bindungen zum Vereinigten Königreich sind mit Sicherheit noch ausgeprägt vorhanden. […] (Bescheid Seite 25) […] In Ihrem Fall bis dato besteht kein Wohlverhalten. Dazu kommt, dass Sie mehrere Verbrechen, sowie Vergehen begangen haben. Ferner zeigten keine Reue und legten ein nicht ernst gemeintes reumütiges Geständnis aus taktischen Gründen ab, um mildere Strafe zu erwirken. Es geht nach wie vor eine sehr hohe Gefährlichkeit von Ihnen aus. […] (Bescheid Seite 33) […] Es ist zu prognostizieren, dass Sie weiterhin kriminellen Machenschaften im Bereich des schweren Raubes aus oben dargelegten Gründen nachgehen werden, um Ihre wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen. […] (Bescheid Seite 33) […] Ihnen ist aufgrund Ihres Verhaltens ein äußerst negatives persönliches Bild zu zeichnen, zumal es Ihnen völlig an jeglichem Rechtsbewusstsein fehlt und selbst nach Verbüßung der Strafhaft hat sich nichts daran geändert. […] (Bescheid Seite 33) […] Gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich fortgesetzten Gewaltausübung als auch der Körperverletzung stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. […] (Bescheid Seite 33) […] Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens, kann eine erneute Rückfälligkeit zur Last der Gebietskörperschaft nicht ausgeschlossen werden bzw. ist von einer solchen aufgrund der dargelegten Begründung, in Hinsicht auf das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, zwingend auszugehen. Bei der fortgesetzten Gewaltausübung handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. […]“ (Bescheid Seite 34) 1.
  4. Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen durchgeführt, sich nur oberflächlich mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinandergesetzt und dadurch auch – teilweise – aktenwidrige Feststellungen getroffen. Die Behörde bezieht sich in ihrem Bescheid nur ganz global auf das Verhalten des BF, ohne darzulegen, was konkret sie dem BF vorwirft und ohne eine substantiierte Gefährdungsprognose zu erstellen. Zwar werden in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten des BF wiedergegeben, die weiteren Ausführungen des Strafgerichtes – etwa zu den persönlichen Verhältnissen des BF, seiner Mitwirkung im Strafverfahren und seiner Verantwortung – haben jedoch keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden. Insbesondere aus den nicht auf den gegenständlichen Fall zutreffenden Ausführungen des BFA in der rechtlichen Beurteilung ersichtlich, dass das BFA keine ausreichende Einzelfallbeurteilung vorgenommen hat. Weiters wurden die vom BF vorgelegten Unterlagen teilweise nicht gewürdigt. Der Bescheid leidet dadurch auch an gravierenden Begründungsmängeln. Der gesamten Aktenlage lassen sich keine Unterlagen oder Informationen entnehmen, die dem BVwG ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand ermöglichen würden, den Sachverhalt in gegenständlichem Fall festzustellen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  7. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  8. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die oben festgestellte Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die Verurteilung des BF in Österreich sowie die Zeiten seiner Festnahme und der Termine für die (bedingte) Entlassung aus der Strafhaft beruhen auf der Vollzugsinformation der sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen XXXX .Die Verurteilung des BF in Österreich sowie die Zeiten seiner Festnahme und der Termine für die (bedingte) Entlassung aus der Strafhaft beruhen auf der Vollzugsinformation der sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 . Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet beruhen insbesondere auf den Angaben des BF in seinen Stellungnahmen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  10. Zu I.) Zurückverweisung:3.
  11. Zu römisch eins.) Zurückverweisung: 3.1.
  12. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.
  13. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3,
  14. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). 3.1.
  1. Die belangte Behörde hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen: 3.1.
  2. Bereits die Feststellung des BFA, wonach der BF im Bundesgebiet nicht sozialversichert sei und davon auszugehen sei, dass er zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werde könne, sind für das BVwG nicht nachvollziehbar. Der BF war ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Inhaftierung erwerbstätig. Auch die Ehefrau des BF ist erwerbstätig. Weiters hat der BF im Verfahren einen Screenshot eines Bankkontos mit einem Guthaben in der Höhe von etwa € 16.000,00 sowie Einkommensnachweise von sich und seiner Ehefrau vorgelegt. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich eine Mitversicherung des BF über seine Ehefrau. Das BFA ging auf das Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des BF nicht ein. Auch die Ausführungen des Strafgerichtes zur finanziellen Situation des BF haben keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden. Überdies widerspricht sich das BFA diesbezüglich, als es in der rechtlichen Beurteilung ausführt, dem BF seien besuchsweise Aufenthalte im Bundesgebiet „aus finanzieller Hinsicht jedenfalls möglich“ (Seite 24 des Bescheides). Auch die Ausführungen des BFA wonach der BF keinerlei Kontakt zu Österreichern habe, nur geringfügige Deutschkenntnisse aufweise und nicht am kulturellen und sozialen Leben im Bundesgebiet teilnehme, sind – insbesondere aufgrund der österreichischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und Tochter des BF – nicht nachvollziehbar. 3.1.
  3. Die oben zu Punkt 1.
  4. wiedergegeben Ausführungen des BFA in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides sind nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten – und nicht zu drei Jahren (Bescheid Seite 14) – verurteilt. Auch die Ausführungen des BFA zur traditionellen Eheschließung sowie dem Asylstatus seiner beiden minderjährigen Kinder (Bescheid Seite 17) sind nicht mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen. Weiters nimmt das BFA auf Seite 20 des Bescheides unter anderem Bezug auf die fehlenden wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Bindungen, die fehlenden Deutschkenntnisse, die Belastung der öffentlichen Hand und den illegalen Aufenthalt des BF. Wie das BFA zu diesen – aktenwidrigen – Annahmen gelangt, ist nicht nachvollziehbar. Der BF hält sich seit beinahe acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ging ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Inhaftierung durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach. Darüber hinaus wird in der Beschwerde zu Recht moniert, dass die Ausführungen des BFA, wonach das reumütige Geständnis des BF im Strafverfahren nur aus taktischen Gründen abgelegt worden sei und nicht ernst gemeint gewesen sei (Bescheid Seite 33), nicht nachvollziehbar sind. Für das BVwG ist nicht ersichtlich, wie das BFA zu diesem Schluss gelangt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichtes haben keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid gefunden. Weiters ist auszuführen, dass der BF im Bundesgebiet erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde. Wie das BFA sohin zur Ansicht gelangt, dass der BF sein Verhalten „selbst nach Verbüßung der Strafhaft“ nicht geändert habe (Bescheid Seite 33) ist nicht nachvollziehbar. Auch finden sich in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zum Einreiseverbot diverse Absätze betreffend das Verbrechen des schweren Raubes, der fortgesetzten Gewaltausübung und der Körperverletzung (Bescheid Seite 33, 34). Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch wegen Verbrechen nach dem SMG verurteilt. Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass sich das BFA größtenteils auf die Wiedergabe von nicht auf den gegenständlichen Fall passenden Standardabsätzen beschränkt hat, ohne sich im Detail mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinanderzusetzen und diesen richtig zu würdigen. Dies erhellt sich auch aus der rechtlichen Beurteilung des Bescheides zur Zulässigkeit der Abschiebung in welcher anstatt des Herkunftsstaates des BF (Serbien) Bosnien und Herzegowina sowie das Vereinigten Königreich genannt wird (Bescheid Seite 25). Demgemäß hat das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entscheidende Feststellungen nicht getroffen. Sie hat auch die diesbezüglich gebotenen Ermittlungsschritte unterlassen. Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können. Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen (vgl. etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133).Die Wiedergabe der Daten der strafgerichtlichen Verurteilungen, der maßgeblichen Strafbestimmungen und der verhängten Strafen reicht für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose jedenfalls nicht aus. Vielmehr wären konkrete Feststellungen zu den einzelnen, den Verurteilungen des Fremden zu Grunde liegenden Straftaten (auch zur Höhe der herbeigeführten Schäden) zu treffen gewesen vergleiche etwa VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133). Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0533). Für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 bedarf es einer näheren Darstellung der vom Fremden verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können vergleiche VwGH 25.03.2021, Ra 2020/21/0533). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0057). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). 3.1.
  5. In Fällen wie dem gegenständlichen ist für eine Entscheidung der persönliche Eindruck unerlässlich. Diesen hat sich das BFA jedoch nicht verschafft und lediglich ein schriftliches Parteiengehör gewährt. Die Behörde konnte demnach nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen. Vor dem Hintergrund der fehlenden bzw. teilweise widersprüchlichen bzw. teilweise aktenwidrigen Feststellungen zum Aufenthalt des BF sowie in Anbetracht des Umstandes, dass sich das BFA weder im Detail mit den konkreten strafbaren Handlungen des BF noch seien privaten und familiären Bindungen und den durch die EMRK geschützten Interessen auseinandergesetzt hat, durfte das BFA jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme des BF oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte. Im fortgesetzten Verfahren wird nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts dieser unter die entsprechend anwendbare Gesetzesstelle zu subsumieren sein. Die Behörde wird ihre beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen auch nachvollziehbar zu begründen haben. Konkret wird die Behörde das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet genau zu erheben haben. So sind etwa Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung zu den in Österreich lebenden Angehörigen, der finanziellen Situation der Familie, dem Kindeswohl, insbesondere der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat unter Beachtung der österreichischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau und mj. Tochter des BF, den Sprachkenntnissen, sonstigen sozialen Bindungen – wie Freunden, (ehrenamtliche) Tätigkeiten, etc. –, beruflichen Integration und ob allenfalls sonstige Rückkehrhindernisse bestehen, zu klären. Dem BF ist auch Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind. Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auseinanderzusetzen und eine entsprechende Gefährdungsprognose durchzuführen haben. Diesbezüglich sind auch die weitergehenden Ausführungen des Strafgerichtes zu beachten sowie eine allfällige Reue oder Schuldeinsicht des BF zu erheben. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden bzw. aktenwidrig sind. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. 3.1.
  6. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben. 3.
  7. Zu II.) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:3.
  8. Zu römisch zwei.) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch mangels entsprechenden Antragsrechts zulässig und demzufolge unzulässig. Insofern war der besagte Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  9. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G306.2306991.1.00

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