RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG308 2008820-2 Spruch, G308 2008820-2/7EG308 2008820-2/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste circa ein Jahr nach seiner Enthaftung aus Deutschland im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am XXXX 2024 festgenommen. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX , wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Einbruch oder mit Waffen gemäß §§ 127, 128 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
- Der Beschwerdeführer reiste circa ein Jahr nach seiner Enthaftung aus Deutschland im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde am römisch 40 2024 festgenommen. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Einbruch oder mit Waffen gemäß Paragraphen 127, 128, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2024, wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und ihm hierzu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt und gab er hierzu keine Stellungnahme ab. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2024, wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass gegen ihn ein Verfahren betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde und ihm hierzu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 10 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Die Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt und gab er hierzu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Einbruch oder mit Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Er verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet, wäre keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, habe keine finanziellen Mittel und keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Er sei nicht gewillt gewesen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und stelle sein angeführtes Fehlverhalten eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar. Dass seiner Verurteilung zugrundeliegende persönliche Verhalten stelle eine tatsächliche und erhebliche Gefahr dar, welche einem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Es hätten keinerlei familiäre, soziale und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet festgestellt werden können, welche der Erlassung des gegenständlichen Bescheides im Wege stehen würden. Das durch den Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten in Zusammenschau mit der dargestellten erheblichen Wiederholungs- bzw. Tatbegehungsgefahr begründe eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und das Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX 2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes V. ersatzlos beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid neuerlich zustellen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes römisch fünf. ersatzlos beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid neuerlich zustellen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit bemühe den Freigang aus der Justizanstalt bewilligt zu bekommen. Er hätte sodann auch die Möglichkeit bei seinem Neffen im Bundesgebiet zu übernachten und würde von diesem in dieser Zeit auch unterstützt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über weitere Familienangehörige im Schengenraum und würde diese auch in Zukunft gerne besuchen. Die belangte Behörde habe es unterlassen die tatsächlichen privat- und familienrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln. Sie habe es auch unterlassen, sich mit den gesamten individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und habe kein adäquates Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren treffe den Beschwerdeführer sehr und gäbe es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es fehle hierzu an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung der belangten Behörde. Die belangte Behörde habe keine ausreichende Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und verweise nur auf die Verurteilung des Beschwerdeführers. Das zehnjährige Einreiseverbot stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, da der Kontakt mit seinem Neffen, seinen Brüdern und seiner Schwester dadurch massiv eingeschränkt wäre.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2024 ein.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
- Am XXXX XXXX 024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 römisch 40 024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Verhandlungsniederschrift, S. 4). Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses und eines serbischen Führerscheines (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; im Akt vorliegende Kopien des gültigen serbischen Reisepasses und des gültigen serbischen Führerscheines).Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses und eines serbischen Führerscheines vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; im Akt vorliegende Kopien des gültigen serbischen Reisepasses und des gültigen serbischen Führerscheines). Der Geburtsname des Beschwerdeführers ist „ XXXX “ und trägt er seit der Eheschließung mit seiner Ehefrau in Serbien den Namen „ XXXX “ (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 8; Kopie des serbischen Reisepasses und Führerscheines lautend auf den Namen „ XXXX “).Der Geburtsname des Beschwerdeführers ist „ römisch 40 “ und trägt er seit der Eheschließung mit seiner Ehefrau in Serbien den Namen „ römisch 40 “ vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 8; Kopie des serbischen Reisepasses und Führerscheines lautend auf den Namen „ römisch 40 “). 1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein um hier seine Familie zu besuchen und reiste danach weiter nach Deutschland. Ein weiteres Mal war er im Jahr 2013 im Bundesgebiet aufhältig und beging am XXXX 2013 seine erste Straftat. Er wurde sodann am XXXX 2013 mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer sodann am XXXX 2014 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Strafregister vom XXXX 2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer reiste erstmalig im Jahr 2010 in das Bundesgebiet ein um hier seine Familie zu besuchen und reiste danach weiter nach Deutschland. Ein weiteres Mal war er im Jahr 2013 im Bundesgebiet aufhältig und beging am römisch 40 2013 seine erste Straftat. Er wurde sodann am römisch 40 2013 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer sodann am römisch 40 2014 bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4; Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 2025). Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner ersten Verurteilung mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2014 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbunden. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde das Einreiseverbot mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2014 zu GZ: XXXX , auf fünf Jahre herabgesetzt im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste sodann am XXXX 2014 aus dem Bundesgebiet aus (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2014, GZ: XXXX ).Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner ersten Verurteilung mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2014 eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese mit einem zehnjährigen Einreiseverbot verbunden. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde das Einreiseverbot mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2014 zu GZ: römisch 40 , auf fünf Jahre herabgesetzt im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste sodann am römisch 40 2014 aus dem Bundesgebiet aus vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2014, GZ: römisch 40 ). Zuletzt reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im XXXX 2024 ein und wurde in weiterer Folge am XXXX 2024 festgenommen und wird seither in Strafhaft angehalten (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 4).Zuletzt reiste der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im römisch 40 2024 ein und wurde in weiterer Folge am römisch 40 2024 festgenommen und wird seither in Strafhaft angehalten vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 4). 1.1.
- Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis dato ausschließlich in Justizanstalten gemeldet. So war er von XXXX 2013 bis XXXX 2014 in der Justizanstalt XXXX , von XXXX 2014 bis XXXX 2014 in der Justizanstalt XXXX und von XXXX 2024 bis XXXX 2024 in der Justizanstalt XXXX gemeldet. Seit XXXX 2024 ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025 und XXXX 2025).1.1.
- Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis dato ausschließlich in Justizanstalten gemeldet. So war er von römisch 40 2013 bis römisch 40 2014 in der Justizanstalt römisch 40 , von römisch 40 2014 bis römisch 40 2014 in der Justizanstalt römisch 40 und von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Seit römisch 40 2024 ist der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025 und römisch 40 2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel. In Deutschland besteht gegen den Beschwerdeführer derzeit auch ein aufrechtes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren, welches noch bis zum XXXX 2028 aufrecht ist (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; SIS Fremdeninformation Auskunft vom XXXX 2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel. In Deutschland besteht gegen den Beschwerdeführer derzeit auch ein aufrechtes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren, welches noch bis zum römisch 40 2028 aufrecht ist vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; SIS Fremdeninformation Auskunft vom römisch 40 2025). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach oder war hier krankenversichert (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2025).1.1.
- Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach oder war hier krankenversichert vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2025). 1.
- Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX ; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX 2025).1.2.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren rechtskräftig verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 ; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 2025). Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat am XXXX 2024 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert genannten verfolgten Person Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat am römisch 40 2024 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert genannten verfolgten Person Nachgenannten fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, A./ weggenommen, und zwar genannter Person durch Aufbrechen eines Fensters des Hauses im Bundesgebiet, Wertgegenstände im Gesamtwert von rund EUR 800,00; B./ wegzunehmen versucht (§ 15 StGB) und zwar genannter Person stehlenswertes Gut, indem sie die Gartentür zum Grundstück im Bundesgebiet aufzwängten und in das Gebäude einzudringen versuchten, wobei es infolge Anwesenheit des Genannten nur beim Versuch blieb;B./ wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB) und zwar genannter Person stehlenswertes Gut, indem sie die Gartentür zum Grundstück im Bundesgebiet aufzwängten und in das Gebäude einzudringen versuchten, wobei es infolge Anwesenheit des Genannten nur beim Versuch blieb; Im Einzelnen werte das Gericht als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die mehrfache Tatbegehung. Als mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Schadensgutmachung. Zu den Strafbemessungsgründen führte das Straflandesgericht aus, dass der Beschwerdeführer schon wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und der Zeitraum zwischen der Verbüßung der Strafe bis zur nachfolgenden Tat jeweils nicht länger als fünf Jahre betragen hat. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen in Deutschland sowie dem dort offenbar wirkungslos bereits verspürten Haftübel, was ihn von neuerlicher Delinquenz nicht abhielt, war erneut eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll zur Augen zu führen und der Begehung solcher strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. 1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2013, rechtskräftig am XXXX 2013 zu GZ: XXXX wegen Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl. Feststellungen im Strafurteil vom XXXX 2024, S. 3; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX 2025).1.2.
- Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2013, rechtskräftig am römisch 40 2013 zu GZ: römisch 40 wegen Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt vergleiche Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 2024, S. 3; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 2025). 1.2.
- Auch in Deutschland weist der Beschwerdeführer bereits vier Vorverurteilungen auf, wobei drei Verurteilungen davon einschlägig sind (vgl. Feststellungen im Strafurteil vom XXXX 2024, S. 3; ECRIS-Auszug vom XXXX 2025):1.2.
- Auch in Deutschland weist der Beschwerdeführer bereits vier Vorverurteilungen auf, wobei drei Verurteilungen davon einschlägig sind vergleiche Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 2024, S. 3; ECRIS-Auszug vom römisch 40 2025): 1.2.3.
- Er wurde am XXXX 2016, AZ XXXX , vom Amtsgericht XXXX wegen eines Diebstahls zu sechs Monaten, am XXXX 2020, AZ XXXX , vom Amtsgericht XXXX wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einem Jahr und zehn Monaten, sowie am XXXX 2020, AZ XXXX , vom Landgericht XXXX wegen eines besonders schweren Raubes zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich der letzten Verurteilung drei Jahre bis Anfang XXXX 2023 in Deutschland in Haft war. 1.2.3.
- Er wurde am römisch 40 2016, AZ römisch 40 , vom Amtsgericht römisch 40 wegen eines Diebstahls zu sechs Monaten, am römisch 40 2020, AZ römisch 40 , vom Amtsgericht römisch 40 wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einem Jahr und zehn Monaten, sowie am römisch 40 2020, AZ römisch 40 , vom Landgericht römisch 40 wegen eines besonders schweren Raubes zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich der letzten Verurteilung drei Jahre bis Anfang römisch 40 2023 in Deutschland in Haft war. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX in ( XXXX ) Serbien geboren und aufgewachsen. Er absolvierte dort eine berufsbildende mittlere Schule für den Beruf zum Fliesen- und Steinzeugleger und hat in diesem Beruf 25 Jahre lang in Serbien gearbeitet (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6; Feststellungen im Strafurteil vom XXXX 2024).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in ( römisch 40 ) Serbien geboren und aufgewachsen. Er absolvierte dort eine berufsbildende mittlere Schule für den Beruf zum Fliesen- und Steinzeugleger und hat in diesem Beruf 25 Jahre lang in Serbien gearbeitet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Verhandlungsniederschrift, S. 6; Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 2024). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, wobei das jüngste Kind 17 Jahre alt ist. Er wuchs in Serbien auf und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, wobei das jüngste Kind 17 Jahre alt ist. Er wuchs in Serbien auf und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff). Im Herkunftsstaat leben insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine vier Kinder (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff).Im Herkunftsstaat leben insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine vier Kinder vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff). Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige. Hier leben sein Neffe und dessen Familie sowie sein Schwager und seine Schwägerin. Dass der Beschwerdeführer zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem auch nicht vorgebracht. Er gab auch an weitere Familienangehörige in England, Slowenien, Deutschland und Norwegen zu haben, zu welchen er telefonischen Kontakt pflegt und diese auch besucht (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff).Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über Familienangehörige. Hier leben sein Neffe und dessen Familie sowie sein Schwager und seine Schwägerin. Dass der Beschwerdeführer zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur hat, konnte nicht festgestellt werden und wurde von diesem auch nicht vorgebracht. Er gab auch an weitere Familienangehörige in England, Slowenien, Deutschland und Norwegen zu haben, zu welchen er telefonischen Kontakt pflegt und diese auch besucht vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 5 ff). Zu seinem Neffen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt über das Telefon sowie Videotelefonie (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff).Zu seinem Neffen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt über das Telefon sowie Videotelefonie vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 6 ff). 1.3.
- Er ging im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und bezog keinerlei Einkommen. Er verfügt über keinerlei Ersparnisse und hat Schulden iHv ca. EUR XXXX . In Strafhaft ist der Beschwerdeführer seit XXXX 2024 als Fliesen- und Steinzeugleger auf einer Baustelle tätig (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 8).1.3.
- Er ging im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und bezog keinerlei Einkommen. Er verfügt über keinerlei Ersparnisse und hat Schulden iHv ca. EUR römisch 40 . In Strafhaft ist der Beschwerdeführer seit römisch 40 2024 als Fliesen- und Steinzeugleger auf einer Baustelle tätig vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 7, S. 8). 1.3.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat keinerlei Deutschkenntnisse und konnte auch keine Kursbesuchsbestätigung über einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs vorweisen. Auch hat er ansonsten keinerlei integrationsbemühende Schritte gesetzt (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.3.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat keinerlei Deutschkenntnisse und konnte auch keine Kursbesuchsbestätigung über einen erfolgreich absolvierten Deutschkurs vorweisen. Auch hat er ansonsten keinerlei integrationsbemühende Schritte gesetzt vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3). 1.3.
- Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gab im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, an Thrombose, Lungenproblemen und verstärkter Bronchitis zu leiden. Er würde auch im Bundesgebiet wegen eines Leistenbruchs und seiner Thrombose einen OP-Termin für den XXXX 2025 haben. Dass er aber dadurch unter erheblichen Einschränkungen leide, konnte er nicht vorbringen und gab auch an, dass es ihm gut gehe und er Medikamente hierfür nehme (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 3).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gab im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, an Thrombose, Lungenproblemen und verstärkter Bronchitis zu leiden. Er würde auch im Bundesgebiet wegen eines Leistenbruchs und seiner Thrombose einen OP-Termin für den römisch 40 2025 haben. Dass er aber dadurch unter erheblichen Einschränkungen leide, konnte er nicht vorbringen und gab auch an, dass es ihm gut gehe und er Medikamente hierfür nehme vergleiche Verhandlungsniederschrift, S. 3). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Sein voraussichtliches Strafende ist mit XXXX 2027 vorgesehen (vgl. Haftauskunft vom XXXX 2024; Bericht über die Überstellung vom XXXX 2024).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Sein voraussichtliches Strafende ist mit römisch 40 2027 vorgesehen vergleiche Haftauskunft vom römisch 40 2024; Bericht über die Überstellung vom römisch 40 2024). 1.3.
- Der Beschwerdeführer ist rückkehrwillig und möchte nach seiner Enthaftung wieder nach Serbien zurückkehren (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom XXXX 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 9).1.3.
- Der Beschwerdeführer ist rückkehrwillig und möchte nach seiner Enthaftung wieder nach Serbien zurückkehren vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom römisch 40 2024; Verhandlungsniederschrift, S. 9).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Seine Vorverurteilungen in Österreich sowie in Deutschland waren einer aktuellen Strafregisterauskunft sowie einem Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS zu entnehmen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und seinen eigenen Ausführungen in der Stellungnahme. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich neben seinen eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass er im Herkunftsstaat bereits erwerbstätig war und auch in Haft als Fliesen- und Steinzeugleger tätig ist. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von dem Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). 3.
- Vorweg ist zum Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, die belangte Behörde wäre ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am XXXX 2024, zugestellt am XXXX 2024, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und gab der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde am römisch 40 2024, zugestellt am römisch 40 2024, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt und gab der Beschwerdeführer hierzu keine Stellungnahme ab und ließ die Frist ungenützt verstreichen. 3.1.
- Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.3.1.
- Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, alle zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. 3.1.
- Der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides geht ebenso ins Leere, zumal der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt wurde und die im Akt einliegende Übernahmebestätigung auch von diesem unterfertigt wurde. Auch fehlt zu gegenständlichem Antrag ein Vorbringen in der Beschwerde.3.1.
- Der vom Beschwerdeführer gestellte Eventualantrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides geht ebenso ins Leere, zumal der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt wurde und die im Akt einliegende Übernahmebestätigung auch von diesem unterfertigt wurde. Auch fehlt zu gegenständlichem Antrag ein Vorbringen in der Beschwerde. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.„§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.2.
- Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels. Sohin hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines aufrechten Aufenthaltstitels. Sohin hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. 3.2.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.3.2.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
- Rechtsgrundlagen: Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wurde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wurde. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.3.
- Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.3.
- Da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“, Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff). Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Bundesgebiet vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.3.
- Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war zu beachten, dass der Beschwerdeführer spätestens letztmalig im XXXX 2024 ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist und er seit seiner Verhaftung am XXXX 2024 im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wird. Er hat keinen Wohnsitz oder soziale Bindungen in Österreich. Zwar hat er im Bundesgebiet seinen Neffen und dessen Familie zu welchem er auch regelmäßigen Kontakt pflegt, konnte jedoch zu diesem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darlegen und hat mit diesem auch zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits einmal im Jahr 2013 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer bereits vier Mal, davon drei Mal einschlägig, verurteilt. Zuletzt wurde er in Deutschland am XXXX 2020 vom Landgericht XXXX wegen eines besonders schweren Raubes zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich der letzten Verurteilung drei Jahre bis Anfang XXXX 2023 in Deutschland in Haft war. All diese Vorverurteilungen sowie die wiederholte Verspürung des Haftübels hinderten den Beschwerdeführer nicht daran, in das Bundesgebiet einzureisen und unmittelbar nach seiner Einreise weitere Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität zu begehen. Er hat im Bundesgebiet keinerlei integrationsbegründende Schritte gesetzt und ist hier weder einer Beschäftigung nachgegangen, noch hat er sich in einer anderen Weise in die österreichische Gesellschaft integriert. Vielmehr ist er einzig und allein in das Bundesgebiet eingereist, um sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen unrechtmäßig zu bereichern. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen in Haft. Seine Vorverurteilungen hinderten den Beschwerdeführer nicht daran, weitere Straftaten im österreichischen Bundesgebiet zu begehen. Im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Privatleben war zu beachten, dass der Beschwerdeführer spätestens letztmalig im römisch 40 2024 ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen in das Bundesgebiet eingereist ist und er seit seiner Verhaftung am römisch 40 2024 im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten wird. Er hat keinen Wohnsitz oder soziale Bindungen in Österreich. Zwar hat er im Bundesgebiet seinen Neffen und dessen Familie zu welchem er auch regelmäßigen Kontakt pflegt, konnte jedoch zu diesem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darlegen und hat mit diesem auch zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits einmal im Jahr 2013 wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Auch in Deutschland wurde der Beschwerdeführer bereits vier Mal, davon drei Mal einschlägig, verurteilt. Zuletzt wurde er in Deutschland am römisch 40 2020 vom Landgericht römisch 40 wegen eines besonders schweren Raubes zu sechs Jahren und vier Monaten verurteilt, wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich der letzten Verurteilung drei Jahre bis Anfang römisch 40 2023 in Deutschland in Haft war. All diese Vorverurteilungen sowie die wiederholte Verspürung des Haftübels hinderten den Beschwerdeführer nicht daran, in das Bundesgebiet einzureisen und unmittelbar nach seiner Einreise weitere Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität zu begehen. Er hat im Bundesgebiet keinerlei integrationsbegründende Schritte gesetzt und ist hier weder einer Beschäftigung nachgegangen, noch hat er sich in einer anderen Weise in die österreichische Gesellschaft integriert. Vielmehr ist er einzig und allein in das Bundesgebiet eingereist, um sich hier durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen unrechtmäßig zu bereichern. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen in Haft. Seine Vorverurteilungen hinderten den Beschwerdeführer nicht daran, weitere Straftaten im österreichischen Bundesgebiet zu begehen. Von einer maßgeblichen Integration bzw. Verfestigung seiner Interessen war schon angesichts dessen nicht auszugehen. Hinweise auf eine sonstige Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht waren nicht feststellbar. Darüber hinaus musste er aufgrund der Straffälligkeit davon ausgehen, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot erlassen wird, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot im Bundesgebiet erlassen wurde. Der Beschwerdeführer reiste auch trotz des aufrechten Einreiseverbotes nach Deutschland und beging dort mehrere Straftaten. Auch in Deutschland wurde gegen den Beschwerdeführer bereits ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und ist dieses nach wie vor bis XXXX 2028 aufrecht. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- oder Familienlebens in Österreich war daher durch keinerlei Anhaltspunkte indiziert.Von einer maßgeblichen Integration bzw. Verfestigung seiner Interessen war schon angesichts dessen nicht auszugehen. Hinweise auf eine sonstige Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht waren nicht feststellbar. Darüber hinaus musste er aufgrund der Straffälligkeit davon ausgehen, dass eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot erlassen wird, zumal gegen den Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot im Bundesgebiet erlassen wurde. Der Beschwerdeführer reiste auch trotz des aufrechten Einreiseverbotes nach Deutschland und beging dort mehrere Straftaten. Auch in Deutschland wurde gegen den Beschwerdeführer bereits ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und ist dieses nach wie vor bis römisch 40 2028 aufrecht. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- oder Familienlebens in Österreich war daher durch keinerlei Anhaltspunkte indiziert. Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer einzig und allein zur Begehung seiner strafbaren Handlung in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hatte zu keiner Zeit vor, sich ein Leben im Bundesgebiet aufzubauen. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor serbischer Staatsangehöriger und leben sämtliche Familienangehörige, insbesondere seine vier Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Auch gab der Beschwerdeführer selbst an rückkehrwillig zu sein und wieder zu seiner Familie nach Serbien zurückkehren zu wollen. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch davon ausgegangen werden, dass er als arbeitsfähiger Mann mit grundlegender Schulbildung und Arbeitserfahrung eine Lebensgrundlage findet. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes gegenüber. Nach Maßgabe einer im Sinne des § 9 BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. In Zusammenschau mit dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers, der unmittelbar mit seiner Einreise eine Straftat im Bereich der Eigentumskriminalität setzte und der dadurch gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nachdem er bereits eine Vorstrafe im Bundesgebiet sowie vier Vorverurteilungen in Deutschland aufweist und bereits mehrmals das Haftübel verspürte und dies zu keinem Gesinnungswandel führte, erscheint seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Auch besteht derzeit ein aufrechtes fünfjähriges Einreiseverbot, welches in Deutschland erlassen wurde und bis XXXX 2028 aufrecht ist. Auch in Österreich wurde bereits im Jahr 2014 eine Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer war einzig und allein in das Bundesgebiet eingereist, um sich durch Einbruchsdiebstähle unrechtmäßig zu bereichern und sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal der Beschwerdeführer auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer hat dieses Fehlverhalten einzig und alleine aus diesem Grund eingestellt, weil er im österreichischen Bundesgebiet festgenommen wurde.Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes gegenüber. Nach Maßgabe einer im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG durchgeführten Interessensabwägung ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. In Zusammenschau mit dem persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers, der unmittelbar mit seiner Einreise eine Straftat im Bereich der Eigentumskriminalität setzte und der dadurch gezeigten erheblichen kriminellen Energie, nachdem er bereits eine Vorstrafe im Bundesgebiet sowie vier Vorverurteilungen in Deutschland aufweist und bereits mehrmals das Haftübel verspürte und dies zu keinem Gesinnungswandel führte, erscheint seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Auch besteht derzeit ein aufrechtes fünfjähriges Einreiseverbot, welches in Deutschland erlassen wurde und bis römisch 40 2028 aufrecht ist. Auch in Österreich wurde bereits im Jahr 2014 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer war einzig und allein in das Bundesgebiet eingereist, um sich durch Einbruchsdiebstähle unrechtmäßig zu bereichern und sich dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, zumal der Beschwerdeführer auch über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer hat dieses Fehlverhalten einzig und alleine aus diesem Grund eingestellt, weil er im österreichischen Bundesgebiet festgenommen wurde. Schon vor diesem Hintergrund, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Schon vor diesem Hintergrund, stellt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers, das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Des Weiteren ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
- Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.3.5.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, sodass der Ausspruch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.5.
- Mit Teilerkenntnis vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher.3.5.
- Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich daher. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005).Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedsstaaten für die angegebene Dauer nicht zu betreten und sich dort nicht aufzuhalten. Diese Regelung dient nicht nur der innerstaatlichen Sicherheit, sondern dient auch zum Schutz der Mitgliedsstaaten und fördert diese Bestimmung, dass das Gesamtziel der Umsetzung des Artikel 11, der RückführungsRL Rechnung getragen wird, um eine gesamteuropäischen Rückkehrpolitik wirksam und effektiv durchzusetzen (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005). Gem. § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Abs. 3 leg. cit. gem. Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Z 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Gem. Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU (außer Irlands, des Vereinigten Königreichs, Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Ein Einreiseverbot kann gem. Absatz 3, leg. cit. gem. Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen des Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-) Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096).Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von der des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). 3.6.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG grundsätzlich vor, weil der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag der gemeinsam mit einem Mittäter ausgeführte Wohnungseinbruch sowie der weitere versuchte Einbruch in ein Gebäude zugrunde, welche dieser kurz nach seiner Einreise nach Österreich begangen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal einschlägig in Deutschland aufgrund derselben schädlichen Neigung vorbestraft ist und bereits das Haftübel verspürt hat. Auch wurde er in Österreich bereits im Jahr 2013 wegen Suchtgifthandels verurteilt, war hier inhaftiert und wurde auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Des Weiteren besteht ein aufrechtes fünfjähriges Einreiseverbot, welches nach wie vor aufrecht ist. Aus den dargelegten Gründen sowie seiner tristen finanziellen Lage geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal er seit seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland im XXXX 2023 erst wenig Zeit verstrichen ist und eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Es ist insbesondere zu berücksichtigten, dass aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen sowie dem offenbar wirkungslos bereits verspürten Haftübel, eine bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen war.3.6.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG grundsätzlich vor, weil der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Dieser Verurteilung lag der gemeinsam mit einem Mittäter ausgeführte Wohnungseinbruch sowie der weitere versuchte Einbruch in ein Gebäude zugrunde, welche dieser kurz nach seiner Einreise nach Österreich begangen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits drei Mal einschlägig in Deutschland aufgrund derselben schädlichen Neigung vorbestraft ist und bereits das Haftübel verspürt hat. Auch wurde er in Österreich bereits im Jahr 2013 wegen Suchtgifthandels verurteilt, war hier inhaftiert und wurde auch eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Des Weiteren besteht ein aufrechtes fünfjähriges Einreiseverbot, welches nach wie vor aufrecht ist. Aus den dargelegten Gründen sowie seiner tristen finanziellen Lage geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal er seit seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland im römisch 40 2023 erst wenig Zeit verstrichen ist und eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Es ist insbesondere zu berücksichtigten, dass aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen sowie dem offenbar wirkungslos bereits verspürten Haftübel, eine bedingte Strafnachsicht ausgeschlossen war. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mwN). Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Ein Zeitraum des Wohlverhaltens lag ab der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich noch nicht vor. Die Verbüßung der Strafhaft ist in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 3.11.2004, 2004/18/0320). Somit konnte auch von keinem nachhaltigen Gesinnungswandel ausgegangen werden, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Insbesondere da der Beschwerdeführer nur deshalb in das Bundesgebiet eingereist ist, um sich durch Einbruchsdiebstähle seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, selbst wenn er die behaupteten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat. Er kann den Kontakt zu seinem Neffen sowie dessen Familie, welcher derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt ist, nach der Haftentlassung auch durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, sowie mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Sohin muss auch beurteilt werden, ob der Eingriff in das Privat- und Familienleben betreffend seiner im Schengenraum lebenden Geschwister (Deutschland, Slowenien und Norwegen) zulässig ist. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrmals inhaftiert war und mehrere Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten gegen ihn erlassen wurden und er nicht vorgebracht hat, dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann er auch zu diesen weiterhin den Kontakt durch Besuche im Herkunftsstaat bzw. mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Weiters sei auch darauf hingewiesen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers – seine Ehefrau sowie seine vier Kinder – nach wie vor in Serbien wohnhaft sind und er selbst ausführte rückkehrwillig zu sein.Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedsstaaten „in den Blick“ zu nehmen vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Sohin muss auch beurteilt werden, ob der Eingriff in das Privat- und Familienleben betreffend seiner im Schengenraum lebenden Geschwister (Deutschland, Slowenien und Norwegen) zulässig ist. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mehrmals inhaftiert war und mehrere Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten gegen ihn erlassen wurden und er nicht vorgebracht hat, dass zu diesen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann er auch zu diesen weiterhin den Kontakt durch Besuche im Herkunftsstaat bzw. mittels Telefon und anderen Kommunikationsmitteln aufrecht erhalten. Weiters sei auch darauf hingewiesen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers – seine Ehefrau sowie seine vier Kinder – nach wie vor in Serbien wohnhaft sind und er selbst ausführte rückkehrwillig zu sein. Beim Beschwerdeführer handelt es sich bereits um die zweite Verurteilung im Bundesgebiet. Als mildernd wertete das Gericht seine teilweise geständige Verantwortung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und bei der teilweisen Schadensgutmachung. Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren fand das Landesgericht für Strafsachen bei einer Freiheitsstrafe von drei Jahren das Auslangen. Aufgrund der im Bundesgebiet sowie im Schengenraum lebenden Familienangehörigen und des bisher offenbar positiven Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, ist die Dauer des Einreiseverbotes in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit acht Jahren zu befristen. Der angefochtene Spruchpunkt ist in diesem Sinn abzuändern. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf acht Jahre herabzusetzen war und wird somit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom XXXX 2024, die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, stattgegeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf acht Jahre herabzusetzen war und wird somit auch dem Eventualantrag in der Beschwerde vom römisch 40 2024, die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, stattgegeben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2008820.2.00