Obsah (11)
Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 11§ 3§ 9Art. 8§ 58§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG312 1435363-2 Spruch, G312 1435363-2/7E G312 2297205-1/7E G312 2297207-1/7E G312 2297209-1/7E IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurden die Anträge der kosovarischen Staatsbürger XXXX (im Folgenden: BF1), XXXX (im Folgenden: BF2), XXXX (im Folgenden: BF3) sowie XXXX (im Folgenden: BF4) vom XXXX auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkte I.) und
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.).
§ 52Abs.
9 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte III.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte IV.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurden die Anträge der kosovarischen Staatsbürger römisch 40 (im Folgenden: BF1), römisch 40 (im Folgenden: BF2), römisch 40 (im Folgenden: BF3) sowie römisch 40 (im Folgenden: BF4) vom römisch 40 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkte römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich die BF1 seit XXXX im Bundesgebiet aufhalte und bereits einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Somit halte sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei ihrer verpflichteten Ausreise nicht nachgekommen. Die BF1 habe selbst angegeben, dass sie anschließend nicht mehr gemeldet gewesen wäre. Behördlichen Abfragen zufolge sei erst mit XXXX wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die BF1 sei somit nicht gewillt, sich an die geltenden Rechtsvorschriften zu halten und habe ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt, welchen sie nunmehr mit ihrem Antrag legalisieren wolle. Ebenso würden sich die BF2 bis BF4 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die BF1 spreche zudem lediglich Deutsch auf A1 Niveau und könne keine diesbezüglichen Nachweise und Bestätigungen vorlegen. In ihrem Heimatland habe sie die handwerkliche Tätigkeit der Friseurin erlernt, welche sie ebendort wieder ausüben könne. Im Bundesgebiet sei sie jedoch nie einer geregelten unselbständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen, da sie von Verwandten ihres Mannes erfahren habe, dass sie von der Behörde gesucht werde. Es müsse daher festgestellt werden, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass sich die BF1 seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte und bereits einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Somit halte sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei ihrer verpflichteten Ausreise nicht nachgekommen. Die BF1 habe selbst angegeben, dass sie anschließend nicht mehr gemeldet gewesen wäre. Behördlichen Abfragen zufolge sei erst mit römisch 40 wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die BF1 sei somit nicht gewillt, sich an die geltenden Rechtsvorschriften zu halten und habe ihren unrechtmäßigen Aufenthalt fortgesetzt, welchen sie nunmehr mit ihrem Antrag legalisieren wolle. Ebenso würden sich die BF2 bis BF4 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die BF1 spreche zudem lediglich Deutsch auf A1 Niveau und könne keine diesbezüglichen Nachweise und Bestätigungen vorlegen. In ihrem Heimatland habe sie die handwerkliche Tätigkeit der Friseurin erlernt, welche sie ebendort wieder ausüben könne. Im Bundesgebiet sei sie jedoch nie einer geregelten unselbständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie habe sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen, da sie von Verwandten ihres Mannes erfahren habe, dass sie von der Behörde gesucht werde. Es müsse daher festgestellt werden, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerden und wurde diese damit begründet, dass die BF2 bis BF4 in Österreich aufgewachsen seien und hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen würden. Die BF2 bis BF4 seien damit in die österreichische Gesellschaft integriert. Es sei nicht zumutbar, wenn sie aus Österreich ausreisen müssten, um im Kosovo die Erledigung ihres Antrages abzuwarten. Gleichzeitig lebe der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer seit XXXX rechtmäßig in Österreich und sei er und die BF1 auf gegenseitige Unterstützung bei der Haushaltsführung und Kindeserziehung angewiesen. Die Beschwerdeführer hätten im Kosovo zudem keine Anknüpfungspunkte. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde greife damit zu kurz, wenn sie wiederholt auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verweise. Dies auch aus dem Grund, da die Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erhalten würden, da der Ehegatte der BF1 nicht ausreichend verdiene und auch die Wohnung nicht den Anforderungen des Allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entspreche. Demnach bestehe für die Beschwerdeführer nur die Möglichkeit, dass diese ein humanitäres Bleiberecht erhalten. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine fünfköpfige Kernfamilie, die sich in Österreich gemeinsam aufhalte, weshalb ein schutzwürdiges Familienleben im Bundesgebiet bestehe. Die BF1 sei auch der deutschen Sprache mächtig und halte sich seit mehr als 12 Jahren in Österreich auf. Schließlich habe die BF1 auch nicht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgangen, sondern erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Bleiberechts
§ 55Asyl
G.Die Beschwerdeführer erhoben durch ihre Rechtsvertretung am römisch 40 fristgerecht Beschwerden und wurde diese damit begründet, dass die BF2 bis BF4 in Österreich aufgewachsen seien und hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen würden. Die BF2 bis BF4 seien damit in die österreichische Gesellschaft integriert. Es sei nicht zumutbar, wenn sie aus Österreich ausreisen müssten, um im Kosovo die Erledigung ihres Antrages abzuwarten. Gleichzeitig lebe der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer seit römisch 40 rechtmäßig in Österreich und sei er und die BF1 auf gegenseitige Unterstützung bei der Haushaltsführung und Kindeserziehung angewiesen. Die Beschwerdeführer hätten im Kosovo zudem keine Anknüpfungspunkte. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde greife damit zu kurz, wenn sie wiederholt auf das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verweise. Dies auch aus dem Grund, da die Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erhalten würden, da der Ehegatte der BF1 nicht ausreichend verdiene und auch die Wohnung nicht den Anforderungen des Allgemeinen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes entspreche. Demnach bestehe für die Beschwerdeführer nur die Möglichkeit, dass diese ein humanitäres Bleiberecht erhalten. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine fünfköpfige Kernfamilie, die sich in Österreich gemeinsam aufhalte, weshalb ein schutzwürdiges Familienleben im Bundesgebiet bestehe. Die BF1 sei auch der deutschen Sprache mächtig und halte sich seit mehr als 12 Jahren in Österreich auf. Schließlich habe die BF1 auch nicht das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz umgangen, sondern erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Bleiberechts
Paragraph 55, AsylG. Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Der Ehegatte bzw. der Vater der Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer, ihr Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die albanische Sprache teilgenommen haben. Der Ehegatte bzw. der Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich einvernommen. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsbürger. Die BF1 wurde in XXXX (Kosovo) geboren, ist verheiratet und die Mutter der minderjährigen, in Österreich geborenen, BF2 bis BF
- Die BF1 leidet laut eigenen Angaben an einer Skoliose, ist jedoch arbeitsfähig. Die BF2 bis BF4 sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Albanisch, die BF2 bis BF4 sprechen zudem Deutsch.1.
- Die Beschwerdeführer sind kosovarische Staatsbürger. Die BF1 wurde in römisch 40 (Kosovo) geboren, ist verheiratet und die Mutter der minderjährigen, in Österreich geborenen, BF2 bis BF
- Die BF1 leidet laut eigenen Angaben an einer Skoliose, ist jedoch arbeitsfähig. Die BF2 bis BF4 sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Albanisch, die BF2 bis BF4 sprechen zudem Deutsch. Die BF1 besuchte in Kosovo die Schule und schloss anschließend eine Lehre als Friseurin ab. 1.
- Die BF1 brachte erstmals am XXXX im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje (Nordmazedonien) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ ein und begründete diesen damit, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann – dem Z – in Österreich leben wolle. 1.
- Die BF1 brachte erstmals am römisch 40 im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje (Nordmazedonien) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ ein und begründete diesen damit, dass sie im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann – dem Z – in Österreich leben wolle. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX wurde der Antrag der BF1
§ 11Abs.
2 Z 4 NAG abgewiesen, da ihr Ehemann keine Unterlagen nachgereicht hat und folglich nicht überprüft werden konnte, ob ihr Lebensunterhalt in Österreich als gesichert zu werten ist. Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag der BF1
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgewiesen, da ihr Ehemann keine Unterlagen nachgereicht hat und folglich nicht überprüft werden konnte, ob ihr Lebensunterhalt in Österreich als gesichert zu werten ist. Mit rechtskräftigem Bescheid des BMI III1/4 - Aufenthaltswesen vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.Mit rechtskräftigem Bescheid des BMI III1/4 - Aufenthaltswesen vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die BF1 reiste anschließend im XXXX aus dem Kosovo aus und hielt sich bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig in Ungarn und Serbien auf. Am XXXX brachte die BF1 – nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , GZ: XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt wurde. Die BF1 wurde
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Die BF1 reiste anschließend im römisch 40 aus dem Kosovo aus und hielt sich bis zu ihrer Einreise in das Bundesgebiet unrechtmäßig in Ungarn und Serbien auf. Am römisch 40 brachte die BF1 – nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt wurde. Die BF1 wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Einer Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom XXXX erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , GZ: XXXX , abgelehnt, wodurch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwuchs. Einer Behandlung der gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs vom römisch 40 erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgelehnt, wodurch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwuchs. Seitens der belangten Behörde wurde am XXXX ein auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen, welcher nicht vollzogen werden konnte, da sich die BF1 an der Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat und im Verborgenen Unterkunft nahm. Seitens der belangten Behörde wurde am römisch 40 ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen, welcher nicht vollzogen werden konnte, da sich die BF1 an der Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat und im Verborgenen Unterkunft nahm. Die BF1 kam ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und stellte am XXXX durch ihre Rechtsvertretung für sich und die BF2 bis BF4 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
§ 55Asyl
G. Sie führte dabei an, in XXXX wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person wurde der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , angeführt. Die BF1 kam ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach und stellte am römisch 40 durch ihre Rechtsvertretung für sich und die BF2 bis BF4 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“
Paragraph 55, AsylG. Sie führte dabei an, in römisch 40 wohnhaft zu sein. Als unterhaltspflichtige Person wurde der Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , angeführt. 1.
- Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 bis BF4 sind strafunmündig. 1.
- Die BF1 ist mit einem serbisch-kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Die Ehe wurde am XXXX in Kosovo geschlossen. Der Ehegatte ist der leibliche Vater der BF2 bis BF4.1.
- Die BF1 ist mit einem serbisch-kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Die Ehe wurde am römisch 40 in Kosovo geschlossen. Der Ehegatte ist der leibliche Vater der BF2 bis BF
- Die BF1 war bereits von XXXX bis XXXX erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Anschließend war sie in Österreich melderechtlich bis XXXX nicht gemeldet und liegt ein erneuter Hauptwohnsitz seit XXXX vor. Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt.Die BF1 war bereits von römisch 40 bis römisch 40 erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Anschließend war sie in Österreich melderechtlich bis römisch 40 nicht gemeldet und liegt ein erneuter Hauptwohnsitz seit römisch 40 vor. Die Beschwerdeführer leben derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in gemeinsamen Haushalt. Die BF1 hat in ein ÖSD A1-Deutschzertifikat mit der Note „sehr gut“ erworben. Sie ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um die minderjährigen BF2 bis BF4 und den Haushalt. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehegattens, der derzeit seit XXXX bei der XXXX erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert. Die BF2 bis BF4 besuchen derzeit in Österreich die Schule bzw. Kindergarten. Die BF1 hat in ein ÖSD A1-Deutschzertifikat mit der Note „sehr gut“ erworben. Sie ging zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach und kümmert sich um die minderjährigen BF2 bis BF4 und den Haushalt. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehegattens, der derzeit seit römisch 40 bei der römisch 40 erwerbstätig ist. Die Beschwerdeführer sind beim Ehegatten bzw. Vater mitversichert. Die BF2 bis BF4 besuchen derzeit in Österreich die Schule bzw. Kindergarten. Abgesehen vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie verfügen die Beschwerdeführer über keine oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. In Deutschland leben die Geschwister der BF1, weitere Verwandte leben in den Niederlanden bzw. der Schweiz. 1.
- In Herkunftsstaat der Beschwerdeführer leben nach wie vor die Eltern der BF1 im Familienhaus. 1.6 Die Beschwerdeführer waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.
- Kosovo gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kosovo vom 26.04.2024 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen: Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Art. 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Art. 6 des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung festgeschrieben. Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist verboten (Artikel 22 und 24 der kosovarischen Verfassung). Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW) ist unmittelbar anwendbar. Die Agentur für Gleichberechtigung im Büro des Ministerpräsidenten soll die Umsetzung der Gleichstellungsmaßnahmen steuern und überwachen. Familienrechtlich wurde die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter im Jahr 2004 in Kraft gesetzt. Nach Artikel 6, des entsprechenden Gesetzes ist die Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Gemeindeverwaltung eingesetzt (AA 25.7.2023). Die Rechtsvorschriften und institutionellen Mechanismen zur Gleichstellung der Geschlechter entsprechen im Großen und Ganzen den internationalen und europäischen Standards. Trotz der Bemühungen, die Anwendung dieser Mechanismen zu verstärken, werden Frauen in der öffentlichen Verwaltung, auf dem Arbeitsmarkt, beim Zugang zu Finanzmitteln, beim Eigentum und bei der Behandlung durch die Justiz weiterhin diskriminiert (EC 27.11.2023). Die Gleichberechtigung der Geschlechter ist nicht durchgehend verwirklicht (AA 25.7.2023). 2020 waren in Kosovo 32,5 % der Parlamentsabgeordneten Frauen, womit das Land über dem Durchschnitt der Westbalkanländer liegt (OECD 4.3.2024). Häusliche Gewalt stellt weiterhin die wichtigste Form der geschlechtsspezifischen Gewalt in Kosovo dar (EC 27.11.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vgl. AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023). (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Soweit Fälle von Gewalt gegen Frauen überhaupt vor die kosovarischen Gerichte gelangen (AA 25.7.2023), dauern die Verfahren trotz der Ernennung spezialisierter Staatsanwälte und Richter aufgrund des gegebenen Personalmangels oft sehr lange (EC 27.11.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Insgesamt wurde die rechtliche Stellung betroffener Frauen jedoch beispielsweise durch das Gesetz No.03/L–182 On Protection against Domestic Violence sowie durch das Strafgesetzbuch verbessert. Auch wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (AA 25.7.2023). Dennoch stoßen Opfer häuslicher Gewalt nach wie vor auf Hindernisse beim Zugang zu Recht und Unterstützung, wenn sie ein missbräuchliches Umfeld verlassen. In einem Bericht der Menschenrechtskommissarin des Europarats, Dunja Mijatovic, vom September 2023 wurde große Besorgnis über die hohe Prävalenz häuslicher Gewalt zum Ausdruck gebracht und die Notwendigkeit einer koordinierten institutionellen Reaktion zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt und zur sofortigen und langfristigen Unterstützung der Überlebenden betont (HRW 11.1.2024). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd-)Mitrovica und Nord-Mitrovica zehn Frauenhäuser, die als „sichere Häuser“ bezeichnet werden. Die Betreiber berichten, dass die Finanzierung durch staatliche Stellen zwar grundsätzlich sichergestellt sei, jedoch komme es immer wieder zu Verzögerungen bei der Auszahlung von Fördermitteln und damit zu finanziellen Engpässen. Frauen können in den Frauenhäusern bis zu einer Dauer von 6 Monaten untergebracht werden. In Ausnahmefällen ist auch eine längere Unterbringung möglich. Viele Frauen gehen aus Mangel an (wirtschaftlichen) Alternativen oft nach nur kurzer Aufenthaltsdauer zurück zu ihrem Ehepartner (AA 25.7.2023). Die Zivilgesellschaft spielt nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, indem sie zur Verbesserung der Gesetzgebung, zur Überwachung der Umsetzung politischer Maßnahmen, zur Bereitstellung von Dienstleistungen, zur Unterstützung von Gewaltopfern und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beiträgt. Die Agentur für die Gleichstellung von Frauen und Männern spielt bei der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern eine zentrale Rolle. Die Koordinierung mit den Gleichstellungsbeauftragten in den Ministerien und Gemeinden hat sich verbessert (EC 27.11.2023). Auch aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit innerhalb von Ehe und Familie sind Frauen gesellschaftlich schlechter gestellt als Männer. So sind z. B. nur bei 15 % des Grundeigentums in Kosovo Frauen als Eigentümerinnen registriert (AA 25.7.2023). Die Maßnahmen der Regierung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen haben dazu geführt, dass mehr Frauen ein Bankkonto eröffnet haben, um Kindergeld zu erhalten (EC 27.11.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe I oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Nach Angaben des Statistischen Amtes des Kosovo sind nur etwa 20 % der Frauen im Kosovo erwerbstätig, was eine der niedrigsten Quoten weltweit ist. Die traditionellen sozialen Normen im Kosovo weisen die familiären Pflichten fast ausschließlich den Frauen zu, und der Zugang zu hochwertiger, erschwinglicher Kinder- und Altenbetreuung ist begrenzt, insbesondere außerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten. Trotz Verbesserungen bei jüngeren Jahrgängen weisen Frauen im Kosovo immer noch ein niedrigeres Bildungsniveau auf als Männer. Etwa 50 % der Frauen im erwerbsfähigen Alter haben einen Abschluss der Sekundarstufe römisch eins oder darunter. Die Beschäftigungsquote von Personen mit niedrigerem Bildungsniveau ist niedrig: 30 % bei Männern und 5 % bei Frauen. Frauen haben auch häufiger keine Berufserfahrung als Männer: 70 % der Frauen in der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen sind nicht erwerbstätig oder befinden sich in der allgemeinen oder beruflichen (Aus-)Bildung (WB 9.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2095656/Auswärtiges_Amt, _Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik _Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG, _25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2095656/Auswärtiges_Amt, _Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik _Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG, _25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2103207.html, Zugriff 16.2.2024 ■ OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (4.3.2024): Government at a Glance: Western Balkans, https://www.oecd-ilibrary.org/sites/1145bb39-en/index.html?itemI d=/content/component/1145bb39-en, Zugriff 4.3.2024 ■ WB - Weltbank (9.3.2023): More Reforms Are Needed in Kosovo for Women to Fully Contribute Towards Country’s Economy and Prosperity, https://www.worldbank.org/en/news/feature/2023/03/ 09/more-reforms-are-needed-in-kosovo-for-women-to-fully-contribute-towards-country-s-econo my-and-prosperity, Zugriff 4.3.2024 Kinder Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vgl. EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024).Die Qualität des Bildungssystems ist schlecht. Das Bildungssystem ist nicht auf die Entwicklung der erforderlichen Schlüsselkompetenzen ausgerichtet und nicht angemessen auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes abgestimmt; die Teilnahme von Kindern an Vorschulbildung und -betreuung ist nach wie vor gering und liegt mit 6,7 % deutlich unter dem Durchschnitt der Region und auch unter dem OECD-Durchschnitt (über 36 %) (EC 27.11.2023). Kinder in ländlichen Gebieten haben seltener Zugang zu hochwertiger Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei Angehörige aus Roma-, Aschkali oder ägyptischen Gemeinschaften und Kinder aus den ärmsten Haushalten sowie mit Behinderungen noch stärker benachteiligt sind (UNICEF 5.3.2024; vergleiche EC 27.11.2023). Die Gesundheits- und Bildungssysteme des Kosovo haben aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen Schwierigkeiten, qualitativ hochwertige Dienstleistungen zu erbringen (UNICEF 5.3.2024). Gewalt gegen Kinder bleibt im Kosovo weitgehend unsichtbar - sowohl die Praxis als auch das Schweigen darüber werden durch gesellschaftliche Überzeugungen und Normen aufrechterhalten. 72 % der Kinder erleben irgendeine Art von gewaltsamer Disziplinierung, einschließlich psychologischer Aggression und/oder körperlicher Bestrafung. 30 % der Kinder werden körperlich bestraft und 24 % der Kinder werden ausschließlich mit gewaltfreien Methoden diszipliniert. Am stärksten gefährdet, Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung zu erfahren, sind Kinder aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften sowie Kinder mit Behinderungen, insbesondere Mädchen (UNICEF 5.3.2024). Frühverheiratung ist nach wie vor weit verbreitet und hat Auswirkungen auf das Leben und die Bildung der Kinder im Kosovo. Eine von 25 Frauen und einer von 50 Männern (im Alter von 20 bis 24 Jahren) wurde vor dem
- Lebensjahr verheiratet. Bei Kindern aus Roma-, Aschkali und ägyptischen Gemeinschaften ist die Zahl der Eheschließungen vor dem
- Lebensjahr besonders hoch: Jede dritte Frau und jeder zehnte Mann (im Alter von 20 bis 24 Jahren) ist verheiratet. Bildung und Haushaltsvermögen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, wann eine Frau heiratet (UNICEF 5.3.2024). Das Gesetz erlaubt es Personen, im Alter von 16 Jahren zu heiraten. Obwohl keine offiziellen Daten vorliegen, sind frühe Eheschließungen und Zwangsverheiratungen von Kindern in bestimmten ethnischen Gemeinschaften wie etwa unter Roma, Aschkali, Balkan-Ägyptern, Bosniaken und Gorani nach wie vor gängige Praxis. Laut dem Bericht 2020 von UNICEF und dem Statistischen Amt des Kosovo war der Anteil der Frauen zwischen 20 und 24 Jahren, die vor dem
- Lebensjahr heirateten, zwar insgesamt niedrig, doch war der Anteil der Frauen in den Gemeinschaften der Roma, Aschkali und Balkan-Ägypter mit einer von drei überproportional hoch (USDOS 20.3.2023). Quellen ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (5.3.2024): Children in Kosovo, https://www.unicef.org/kosovoprogramme/children-kosovo, Zugriff 5.3.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Kosovo, https://www.ecoi.net/en/document/2089218.html, Zugriff 2.2.2024 Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Kosovo gehört zu den schlechtesten in ganz Südosteuropa. Insbesondere hohe Pflegekosten, Diskriminierung und Korruption behindern das Funktionieren des Systems (EDA 8.3.2024). Die medizinische Grundversorgung ist zwar kostenlos, allerdings müssen Diagnoseleistungen und Medikamente privat bezahlt werden. Die Säuglings-, Kinderund Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und insbesondere auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ 11.3.2024). Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023). Primäre Gesundheitsversorgung: Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium finanziert. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023). Sekundäre Gesundheitsversorgung: Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vgl. ITA 8.3.2024). Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vergleiche ITA 8.3.2024). Tertiäre Gesundheitsversorgung: Die tertiäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK). Diese bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an (AA 25.7.2023). Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal sind, beispielsweise eine vorrangige Behandlung zu erhalten, bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023). Der Entwurf des Gesundheitsgesetzes und der Entwurf des Krankenversicherungsgesetzes, mit denen die Reformen des Gesundheitssektors gesteuert werden sollen, wurden nicht geändert; die neue Strategie für den Gesundheitssektor 2023-2030 wurde bereits ausgearbeitet, muss aber noch genehmigt werden. Die Gesundheitsausgaben belaufen sich auf rund 3 % des BIP, das ist der zweitniedrigste Wert in der Region und mehr als dreimal niedriger als der EU-Durchschnitt von rund 11 %. Für das Jahr 2023 hat das Kosovo ein rekordverdächtig hohes Budget für den Gesundheitssektor vorgesehen (rund 300 Mio. EUR), was einem Anstieg von rund 15,6 % gegenüber 2022 entspricht. Trotz eines relativ gut ausgebauten Netzes von Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung, die ihre Dienste kostenlos anbieten, sind die Kosten, die aus eigener Tasche zu zahlen sind, weiterhin sehr hoch. Kosovo verfügt über ein auf den europäischen Kerngesundheitsindikatoren basierendes E-Health-Informationssystem, das die virtuelle Kommunikation zwischen Nutzern/Patienten und Allgemeinmedizinern ermöglicht, Beratungsdienste anbietet und Daten über die Aufnahme, Entlassung und Verlegung von Patienten erfasst. Es wird jedoch nicht von allen Gesundheitseinrichtungen genutzt, und weitere Funktionen (für Pathologie, Radiologie, Bluttransfusionen, Impfungen und andere Eingriffe) müssen noch hinzugefügt werden (EC 27.11.2023). Da die öffentlichen Mittel nicht genügen, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, muss eine gute medizinische Versorgung oft privat finanziert werden. Dies wiederum können sich insbesondere Menschen aus Randgruppen oftmals nicht leisten. Verschiedene Studien haben z. B. gezeigt, dass Impfraten bei den Roma nur 30 % betragen, bei der Gesamtbevölkerung hingegen 78 %. Benachteiligten Bevölkerungsgruppen bleiben medizinische Leistungen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Hürden teilweise verwehrt (EDA 8.3.2024). Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo gibt es zahlreiche private Kliniken und Krankenhäuser, die ein breites Spektrum von allgemeinen bis hin zu spezialisierten Leistungen anbieten. Obwohl sie teurer sind als die öffentliche Gesundheitsversorgung, sind private Gesundheitszentren nach wie vor eine beliebte Wahl für diejenigen, die im Kosovo medizinische Behandlung suchen. Diejenigen, die es sich leisten können, geben als Hauptgründe für die Inanspruchnahme privater statt öffentlicher Krankenhäuser und Kliniken die bessere Qualität der Versorgung und die effizienteren Dienstleistungen an (Borgen Project 20.8.2020). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 8.3.2024). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 25.7.2023). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Das Ministerium veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 8.3.2024). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
- Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023). Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik _Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2023): AA – Federal Foreign Office (Germany) (Author): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Juni 2023), 25 July 2023, https://www.ecoi.net/en/ file/local/2095656/Auswärtiges_Amt,_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik _Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_§_29_a_AsylG,_25.07.2023.pdf, Zugriff 29.1.2024 [Login erforderlich] ■ BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (8.11.2023): Share Your Experience: Medical Treatment in Kosovo’s Divided Healthcare System, https://balkaninsight.com/2023/11/08/share-your-experience-medical-treatment-in-kosovos-divided-healthcare-system, Zugriff 8.3.2024 ■ BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (11.3.2024): Defizite im Bildungs- und Gesundheitswesen, https://www.bmz.de/de/laender/ko sovo/soziale-situation-16242, Zugriff 11.3.2024 ■ Borgen Project - Borgen Project, The (20.8.2020): An Overview of Healthcare in Kosovo - The Borgen Project, https://borgenproject.org/healthcare-in-kosovo, Zugriff 11.3.2024 ■ EC - Europäische Kommission (27.11.2023): Kosovo 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/ local/2101212/SWD_2023_692 Kosovo report_0.pdf, Zugriff 12.2.2024 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.3.2024): Besserer Zugang zu hochwertigen medizinischen Leistungen im Kosovo, https://www.eda.admin.ch/d eza/de/home/laender/kosovo.html/content/dezaprojects/SDC/de/2013/7F08891/phase1, Zugriff 8.3.2024 ■ ITA - International Trade Administration [USA] (8.3.2024): Kosovo - Health, https://www.trade.gov/ country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 8.3.2024
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten Reisepässen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 basieren auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Herkunft der BF1 aus dem Kosovo sowie zu ihren Lebensumständen ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zum eingebrachten Antrag der BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“, zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie zum eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt. Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom XXXX ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom römisch 40 ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug bzw. aufgrund deren Strafunmündigkeit. 2.
- Die Eheschließung der BF1 beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen, wonach sich die BF1 von XXXX bis XXXX an der behördlichen Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat und im Verborgenen Unterkunft nahm, ergibt sich aus den Angaben der BF1 sowie des Z in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit einem ZMR-Auszug. 2.
- Die Eheschließung der BF1 beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen, wonach sich die BF1 von römisch 40 bis römisch 40 an der behördlichen Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat und im Verborgenen Unterkunft nahm, ergibt sich aus den Angaben der BF1 sowie des Z in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit einem ZMR-Auszug. Die Feststellungen zum Aufenthalt ihres Ehegatten im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF1 und einem den Ehegatten betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergab, sich das die Beschwerdeführer derzeit mit dem Ehegatten bzw. Vater in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Im Akt ersichtlich ist die Bestätigung vom XXXX über die bestandene Prüfung Niveau A1 der BF
- Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge ist sie in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie zudem selbst vor, ihren derzeitigen Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Ehegatten zu bestreiten. Dass die BF2 bis BF4 in Österreich Schule bzw. den Kindergarten besuchen, beruht auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Besuchsbestätigung.Im Akt ersichtlich ist die Bestätigung vom römisch 40 über die bestandene Prüfung Niveau A1 der BF
- Dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ist weiters zu entnehmen, dass der BF1 keine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger zufolge ist sie in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte sie zudem selbst vor, ihren derzeitigen Lebensunterhalt vom Einkommen ihres Ehegatten zu bestreiten. Dass die BF2 bis BF4 in Österreich Schule bzw. den Kindergarten besuchen, beruht auf den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Besuchsbestätigung. 2.
- Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer in Kosovo beruhen auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
- Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergibt sich aus der festgestellten Einreise der BF1 im XXXX und der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz, weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich somit seit nunmehr über 12 Jahren als illegal darstellt. Ebenso halten sich die BF2 bis BF4 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal diese weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die BF1 führte im gesamten Verfahren zudem an, dass sie sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei.2.
- Die Konstatierungen zum rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergibt sich aus der festgestellten Einreise der BF1 im römisch 40 und der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz, weshalb sich ihr Aufenthalt in Österreich somit seit nunmehr über 12 Jahren als illegal darstellt. Ebenso halten sich die BF2 bis BF4 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal diese weder über einen Aufenthaltstitel noch eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Die BF1 führte im gesamten Verfahren zudem an, dass sie sich ihres illegalen Aufenthalts in Österreich bewusst sei. 2.
- Dass Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
- Zur Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
- Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes. Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt. Gegenständlich gilt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es nun, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen: Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Kosovo, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Wie festgestellt halten sich die Beschwerdeführer seit mehreren Jahren illegal im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF1 war sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein. Dazu ist weiters festzuhalten, dass
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG weder die gegenständlichen Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerden ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich begründen. Die BF1 war sich zudem ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst und räumte dies auch selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ein. Weiters darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein Familienleben mit dem in Österreich auf Dauer aufenthaltsberechtigten Ehegatten bzw. Vater verfügen. Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).Hierzu ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach eine Trennung von Familienangehörigen im Ergebnis für gerechtfertigt erscheint, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Die BF1 brachte erstmals am XXXX im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje (Nordmazedonien) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ ein, welcher schließlich mit rechtskräftigem Bescheid des BMI III1/4 - Aufenthaltswesen vom XXXX abgewiesen wurde. Anschließend reiste die BF1 im XXXX illegal nach Österreich ein und brachte im XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher ebenso mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom XXXX negativ abgeschlossen wurde. Eine derartige Sachverhaltskonstellation – nämlich eine Umgehung der Regeln über den Familiennachzug – liegt gegenständlich vor. Die BF1 brachte erstmals am römisch 40 im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in Skopje (Nordmazedonien) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ ein, welcher schließlich mit rechtskräftigem Bescheid des BMI III1/4 - Aufenthaltswesen vom römisch 40 abgewiesen wurde. Anschließend reiste die BF1 im römisch 40 illegal nach Österreich ein und brachte im römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher ebenso mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom römisch 40 negativ abgeschlossen wurde. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am XXXX ein auf § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen, welcher nicht vollzogen werden konnte, da sich die BF1 an der Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat und im Verborgenen Unterkunft nahm. Seitens der belangten Behörde wurde daraufhin am römisch 40 ein auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG gestützter Festnahmeauftrag erlassen, welcher nicht vollzogen werden konnte, da sich die BF1 an der Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat und im Verborgenen Unterkunft nahm. Damit liegt ein eindeutiger Fall einer Umgehung der Einwanderungsvorschriften vor. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangelnden Respekt gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Insbesondere da der BF1 offenbar bewusst war, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mangels entsprechender finanzieller Mittel nicht vorlägen, wäre sie angehalten gewesen, wieder nach Kosovo auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt zu beantragen, was sie jedoch nicht gemacht hat. Sowohl der BF1 als auch ihrem Ehemann war somit von Beginn an klar, dass sich die Beschwerdeführer nicht durchgehend in Österreich aufhalten dürfen. Zwar wurden in diesem Zeitraum die drei minderjährigen BF2 bis BF4 gezeugt und geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Elternteilen die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalts bekannt war. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach § 55 AsylG im Februar 2024 und sohin jahrelangem unrechtmäßigen Aufenthalt im – keine nennenswerten Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes ersichtlich. Aufgrund des bis dato bereits über 12 Jahren dauernden rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der nunmehr versucht erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G lässt sich einzig ableiten, dass die Beschwerdeführer lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigen, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann. Auch sind – abgesehen von der nunmehrigen Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG im Februar 2024 und sohin jahrelangem unrechtmäßigen Aufenthalt im – keine nennenswerten Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes ersichtlich. Aufgrund des bis dato bereits über 12 Jahren dauernden rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet und der nunmehr versucht erzwungenen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG lässt sich einzig ableiten, dass die Beschwerdeführer lediglich die Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung beabsichtigen, was auch mit dem vorgebrachten Familienleben und dem Kindeswohl nicht kompensiert werden kann. Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Art. 8 EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der BF2 bis BF4 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihren Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert.Dabei vermag auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit dem Umstand, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen Elternteil eine Verletzung nach Artikel 8, EMRK darstellen könne, wenn ein Kind auf die Pflege und Obsorge durch diesen Elternteil angewiesen ist und dem Kind eine Ausreise mit diesem nicht zumutbar wäre vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0300), gegenständlich keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Die Pflege und Erziehung der BF2 bis BF4 ist im gegenständlichen Fall durch die Kindesmutter, der BF1, die mit ihren Kindern dauerhaft zusammenlebt, gesichert. Zudem ist bei den BF2 bis BF4 aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen. Eine Rückkehr nach Kosovo steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit der BF1 auch nicht dem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat frei wählen können. Hinsichtlich der BF1 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie hat zwar ein ÖSD A1-Deutschzertifikat mit der Note „sehr gut“ erworben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde jedoch eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch hinzugezogen und die Befragung in dieser Sprache durchgehführt. Die BF1 ging im Bundesgebiet zudem bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist aktuell auch nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Zudem hat sie auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation der BF1 wurde nicht einmal behauptet. Maßgeblichen Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Die BF1 verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Hinsichtlich der BF2 bis BF4 ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass sie die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und diese Umstände jedenfalls für den Aspekt des Privatlebens eine Rolle spielen (vgl. VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156). Darüber hinaus liegt jedoch auch bei ihnen keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet vor. Hinsichtlich der BF2 bis BF4 ist zwar ebenso zu berücksichtigen, dass sie die Schule bzw. den Kindergarten besuchen und diese Umstände jedenfalls für den Aspekt des Privatlebens eine Rolle spielen vergleiche VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156). Darüber hinaus liegt jedoch auch bei ihnen keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet vor. Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Darüber hinaus ist der BF1 auch vorzuwerfen, dass sie unter beharrlicher Missachtung einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung jahrelang illegal im Bundesgebiet verblieb und sich von XXXX bis XXXX hindurch unter Verletzung ihrer Meldeverpflichtung im Verborgenen aufhielt. Dadurch war sie für die Behörden nicht greifbar und konnte nicht abgeschoben werden.Darüber hinaus ist der BF1 auch vorzuwerfen, dass sie unter beharrlicher Missachtung einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung jahrelang illegal im Bundesgebiet verblieb und sich von römisch 40 bis römisch 40 hindurch unter Verletzung ihrer Meldeverpflichtung im Verborgenen aufhielt. Dadurch war sie für die Behörden nicht greifbar und konnte nicht abgeschoben werden. Hierzu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen unter anderem die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Hierzu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen unter anderem die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche das Erkenntnis vom
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht wird, dass für den Fall, dass der Ehemann bzw. Vater nicht mit nach Kosovo umzöge, die Beschwerdeführer von diesem getrennt wären, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer – wie hier vorliegenden – von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die die BF2 bis BF4 zwischen 5 und 10 Jahre alt sind, weshalb auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel möglich ist. Es bleibt den Beschwerdeführern weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehemann bzw. Vater zu sein. Im Übrigen hätte der BF1 bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen.Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht wird, dass für den Fall, dass der Ehemann bzw. Vater nicht mit nach Kosovo umzöge, die Beschwerdeführer von diesem getrennt wären, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei einer – wie hier vorliegenden – von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die die BF2 bis BF4 zwischen 5 und 10 Jahre alt sind, weshalb auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel möglich ist. Es bleibt den Beschwerdeführern weiter unbenommen, jeweils für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in das Bundesgebiet zu reisen und bei ihrem Ehemann bzw. Vater zu sein. Im Übrigen hätte der BF1 bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erführen. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist somit auch maßgeblich damit belastet, dass sie von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse– auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse– auch unter Berücksichtigung ihrer familiären Verhältnisse und des Kindeswohles – am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Schließlich ist hervorzuheben, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, im Wege der Auslandsantragstellung ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. waren daher abzuweisen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. waren daher abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: (…)
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Da die Anträge der Beschwerdeführer
§ 55Asyl
G zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
§ 52Abs.
3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da die Anträge der Beschwerdeführer
Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurden, war entsprechend den zitierten Bestimmungen
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.Wie bereits zu Punkt 3.2. ausgeführt wurde, war die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Das Familienleben der Beschwerdeführer ist zudem bereits maßgeblich damit belastet, dass die BF1 – wie bereits ausgeführt – von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatte. Die BF1 weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf und leben in Kosovo noch ihre Eltern. Sie verbrachte einen Großteil ihres Lebens in Kosovo, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut, spricht die Landessprache und verfügt über Berufserfahrung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF1 wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. sind daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide: 3.4. Zu Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Soweit die BF1 in der mündlichen Verhandlung hierzu insinuieren möchte, ihr drohe eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom
- April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142)Soweit die BF1 in der mündlichen Verhandlung hierzu insinuieren möchte, ihr drohe eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ist auf die VwGH Judikatur zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom
- April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142) Im gegenständlichen Fall fehlt hierfür aber bereits ein entscheidendes Faktum, nämlich der Unmöglichkeit der Behandlung der BF1 in ihrem Heimatstaat. Im Gegenteil ist eine medizinische Behandlung der BF1 – wie in den Länderberichten ausgeführt – in Kosovo verfügbar. In Summe vermochte sie somit nicht glaubhaft darzulegen, das „außergewöhnlichen Umstände“ hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vorliegen, die bei ihrer Abschiebung zu einem realen Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen führen könnten. Die Beschwerden gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Kosovo sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide: § 55 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide sind als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide sind als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.1435363.2.00