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{'item': 'G312 2288401-1'}

Obsah (12)Art 133§ 410§ 1§ 4§ 5§ 7§ 10§ 35§ 44§ 49§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG312 2288401-1 Spruch, G312 2288228-1/9EG312 2288401-1/7EG312 2288228-1/9E, G312 2288401-1/7E IM NAMEN DER REPUBL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskrasse (in der Folge: belangte Behörde)

§ 410Abs. 1 Z 2 i

Vm §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 7 Z 3 lit. a ASVG aus, dass XXXX , SVNR: XXXX (im Folgenden: BF2), im Zeitraum von XXXX bis XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für den XXXX (im Folgenden: BF1) der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag.Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskrasse (in der Folge: belangte Behörde)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG aus, dass römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: BF2), im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit für den römisch 40 (im Folgenden: BF1) der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer in den Geschäftsräumlichkeiten des BF1 durch das Amt für Betrugsbekämpfung durchgeführten Kontrolle nach dem Einkommenssteuer-, Ausländerbeschäftigungs- und Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz die BF2 beim Bedienen der Gäste beobachten worden sei. Die BF2 sei somit als Kellnerin mit Inkasso für den BF1 tätig gewesen sei, ohne jedoch bis dato zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein. Die Arbeitsanweisungen habe sie dabei entweder vom Obmann des BF1 oder dessen Stellvertreter erhalten. Zudem sei ihr für die Zeit ihrer Tätigkeit für den BF1 eine Unterkunft von dessen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt konnte die rechtliche Vertretung des BF1 bloß anführen, dass die BF2 beim BF1 nicht beschäftigt bzw. als Vereinsmitglied des BF1 nur ehrenamtlich tätig gewesen sei. Es entspreche jedoch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man als fremde Person ehrenamtlich Kellnertätigkeiten für einen Verein erbringe. Die belangte Behörde sei somit der Ansicht, dass die BF2 als Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vom BF1 beschäftigt worden und demnach der Pflichtversicherung unterlegen sei. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten dazu im Wesentlichen aus, dass die BF2 sowohl als Vereinsmitglied als auch im Vorstand des BF1 fungiert hätte. Sie hätte sich somit im Verein unentgeltlich, sohin ehrenamtlich, engagiert. Es sei aber unrichtig, dass ein dienstnehmerähnliches Verhältnis bezüglich der BF2 vorgelegen wäre. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass die BF2 lediglich Vereinsmitglieder betreue und keine geregelten Arbeitszeiten oder einen Dienstplan gehabt habe. Sie wäre auch nicht mehr als 10 Stunden pro Woche im Vereinslokal tätig gewesen. Es sei auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es sich beim BF1 um einen ordnungsgemäßen Verein handle, was auch dazu führe, dass Vereinsmitglieder in diesem Verein unentgeltlich tätig sein können. Hinzu komme, dass der Bescheid nichtig sei, da er nicht einmal einen Adressaten enthalte. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 15.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 08.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des (ehemaligen) Obmanns des BF1, XXXX , dessen Rechtsvertreter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die BF2 ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Vertreterin der Finanzpolizei, Team 93, XXXX (im Folgenden: Z1) wurde zeugenschaftlich befragt.Am 08.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des (ehemaligen) Obmanns des BF1, römisch 40 , dessen Rechtsvertreter sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Die BF2 ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Vertreterin der Finanzpolizei, Team 93, römisch 40 (im Folgenden: Z1) wurde zeugenschaftlich befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF1 betrieb von XXXX bis XXXX in XXXX unter der Bezeichnung " XXXX “ ein Lokal und war unter der ZVR-Zahl XXXX im Vereinsregister eingetragen. Die organschaftlichen Stellvertreter waren hierfür nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung.1.
  3. Der BF1 betrieb von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 unter der Bezeichnung " römisch 40 “ ein Lokal und war unter der ZVR-Zahl römisch 40 im Vereinsregister eingetragen. Die organschaftlichen Stellvertreter waren hierfür nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung. Zweck des Vereins war nach § 2 der Statuten die Bemühung um die Erhaltung der Musik-Kultur sowie die Information über Musikarten. Zweck des Vereins war nach Paragraph 2, der Statuten die Bemühung um die Erhaltung der Musik-Kultur sowie die Information über Musikarten. Entgegen den Statuten wurde der Vereinszweck in der Realität nicht gelebt. Vielmehr wies der BF1 das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf. Er finanzierte sich ausschließlich aus dem Getränkeverkauf, ein Mitgliedsbeitrag wird bzw. wurde nicht eingehoben. XXXX und dessen Bruder, XXXX , waren bis zum XXXX als Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter des BF1 im Vereinsregister eingetragen. römisch 40 und dessen Bruder, römisch 40 , waren bis zum römisch 40 als Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter des BF1 im Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde am XXXX freiwillig aufgelöst. Der Verein wurde am römisch 40 freiwillig aufgelöst. Der damalige Obmann-Stellvertreter, XXXX , ist seit dem XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ und betreibt nunmehr unter der Geschäftsanschrift des BF1 das Lokal als Einzelunternehmer.Der damalige Obmann-Stellvertreter, römisch 40 , ist seit dem römisch 40 Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ und betreibt nunmehr unter der Geschäftsanschrift des BF1 das Lokal als Einzelunternehmer. 1.
  4. Die BF2 war im – hier verfahrensgegenständlichen – Zeitraum von XXXX bis XXXX Vereinsmitglied des BF
  5. 1.
  6. Die BF2 war im – hier verfahrensgegenständlichen – Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Vereinsmitglied des BF
  7. Zwischen dem BF1 und der BF2 wurde am 27.10.2023 ein Vertrag („Kassier-Stellvertretung“) abgeschlossen, wonach die BF2 bestätigt, in ihrer Freizeit nach Absprache der organschaftlichen Vertreter für max. 10 Stunden die Wochen, als Stellvertretung des Schriftführers, beim BF1 tätig zu sein. Am gleichen Tag wurde durch die BF2 eine Beitrittserklärung in den Vorstand des Musikvereins als Schriftführer-Stellvertretung abgeschlossen. Am 23.01.2024 unterschrieb die BF2 eine Austrittserklärung aus dem Vorstand des BF
  8. Festgestellt wird, dass die BF2 zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Führung und Verwaltung des Vereins hatte. 1.
  9. Am XXXX , um XXXX Uhr, fand unter der Geschäftsanschrift des BF1 eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei (Team 93) nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes statt. Dabei wurde die BF2 (serbische Staatsangehörige) hinter der Theke der Bar beim Bedienen von Gästen betreten. 1.
  10. Am römisch 40 , um römisch 40 Uhr, fand unter der Geschäftsanschrift des BF1 eine Kontrolle durch Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei (Team 93) nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetzes statt. Dabei wurde die BF2 (serbische Staatsangehörige) hinter der Theke der Bar beim Bedienen von Gästen betreten. Festgestellt wird, dass die BF2 sowohl im Zeitraum von XXXX bis XXXX als auch am Tag der Betretung als Kellnerin mit Inkasso beim BF1 im Rahmen seines Betriebes beschäftigt war. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung oder Visum, das eine Beschäftigung im Inland erlauben würde.Festgestellt wird, dass die BF2 sowohl im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 als auch am Tag der Betretung als Kellnerin mit Inkasso beim BF1 im Rahmen seines Betriebes beschäftigt war. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Anmeldebescheinigung oder Visum, das eine Beschäftigung im Inland erlauben würde. 1.
  11. Das Beschäftigungsausmaß der BF2 zum Kontrollzeitpunkt betrug etwa 10 Stunden pro Woche. Für diese Arbeiten erhielt sie durch den BF1 Geldzuwendungen und wurde ihr kostenlos vom damaligen Obmann-Stellvertreter des BF1 eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Die BF2 ist seit XXXX nicht mehr in Österreich gemeldet. 1.
  12. Das Beschäftigungsausmaß der BF2 zum Kontrollzeitpunkt betrug etwa 10 Stunden pro Woche. Für diese Arbeiten erhielt sie durch den BF1 Geldzuwendungen und wurde ihr kostenlos vom damaligen Obmann-Stellvertreter des BF1 eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Die BF2 ist seit römisch 40 nicht mehr in Österreich gemeldet. 1.
  13. Eine Vertretung für die Tätigkeit der BF2 durch externe Personen war fallgegenständlich weder vereinbart, noch konnte ernsthaft damit gerechnet werden. Ebenso wurde ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht weder vereinbart noch jemals ausgeübt. Die Arbeitszeit und der Arbeitsort der BF2 wurden durch den BF1 bzw. dessen organschaftliche Vertreter vorgegeben. Die BF2 verwendete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Ausübung ihrer Tätigkeit sämtliche Betriebsmittel des BF1 (Kaffeemaschine, Gläser, Geldbörse etc.). 1.
  14. Die BF2 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als unselbständig Beschäftigte für den BF1 tätig und es lag im Zeitpunkt der Betretung ( XXXX ) für sie keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor und wurde diese auch nachträglich nicht zur Sozialversicherung angemeldet. 1.
  15. Die BF2 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als unselbständig Beschäftigte für den BF1 tätig und es lag im Zeitpunkt der Betretung ( römisch 40 ) für sie keine Anmeldung zur Sozialversicherung vor und wurde diese auch nachträglich nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die allgemeinen Feststellungen zum BF1 (Vereinsdaten, Stellung des damaligen Obmanns bzw. seines Stellvertreters) ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt sowie einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Vereinsregister. Daraus ergab sich ebenso die im Oktober 2024 erfolgte freiwillige Auflösung des BF
  18. Die Feststellungen, wonach der Vereinszweck des BF1 nicht wirklich gelebt wurde und er vielmehr das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufwies ergab sich einerseits aus dem am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellten Betrag in der Höhe von EUR 457,00 (Kassaturz). In der mündlichen Verhandlung vermochte der einvernommene damalige Obmann des BF1 diesem Umstand nicht hinreichend entgegenzutreten (vgl. Verhandlungsschrift S. 15). Die Feststellungen, wonach der Vereinszweck des BF1 nicht wirklich gelebt wurde und er vielmehr das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufwies ergab sich einerseits aus dem am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellten Betrag in der Höhe von EUR 457,00 (Kassaturz). In der mündlichen Verhandlung vermochte der einvernommene damalige Obmann des BF1 diesem Umstand nicht hinreichend entgegenzutreten vergleiche Verhandlungsschrift S. 15). Ebenso sprachen die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark für das Bild eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Hierzu wurde festgehalten, dass – entgegen den eigenen Statuten des BF1 – keine Aufnahme der Mitglieder in den Verein durch eine entsprechende Entscheidung seitens Vorstandes erfolgt, sondern es bereits durch das Ausfüllen des Formulars ausreichend war, um als Vereinsmitglied angesehen zu werden. Dabei wurden die Vereinsmitglieder – bis auf die Vorstandsmitglieder – wie bei einem gewerblichen Gastbetrieb bedient (vgl Erkenntnis des LVwG, GZ: 33.13-706/2021-46, vom 04.04.2022 S. 5 und 6).Ebenso sprachen die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Steiermark für das Bild eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Hierzu wurde festgehalten, dass – entgegen den eigenen Statuten des BF1 – keine Aufnahme der Mitglieder in den Verein durch eine entsprechende Entscheidung seitens Vorstandes erfolgt, sondern es bereits durch das Ausfüllen des Formulars ausreichend war, um als Vereinsmitglied angesehen zu werden. Dabei wurden die Vereinsmitglieder – bis auf die Vorstandsmitglieder – wie bei einem gewerblichen Gastbetrieb bedient vergleiche Erkenntnis des LVwG, GZ: 33.13-706/2021-46, vom 04.04.2022 S. 5 und 6). In Übereinstimmung dazu gab auch die als Zeugin einvernommene Vertreterin der Finanzpolizei, es habe sich aufgrund der zahlreichen Kontrollen gezeigt, dass es sich beim BF1 um einen normalen Gastgewerbebetrieb gehandelt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 25).In Übereinstimmung dazu gab auch die als Zeugin einvernommene Vertreterin der Finanzpolizei, es habe sich aufgrund der zahlreichen Kontrollen gezeigt, dass es sich beim BF1 um einen normalen Gastgewerbebetrieb gehandelt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 25). Abgerundet wurde dieser Eindruck durch die unglaubwürdigen Angaben des einvernommenen damaligen Obmanns des BF1 hinsichtlich des eigentlichen Vereinszwecks. So gab er zwar an, der Vereinszweck habe darin gelegen, täglich Vereinssitzungen, Veranstaltungen und Diskussionsrunden zur Erhaltung der Musikkultur durchzuführen. Dennoch blieben seine diesbezüglichen Angaben dabei unkonkret und vage, indem er dazu weiters ausführte, eine Mitgliederanzahl von 2109 Personen über Mundpropaganda über die Veranstaltungen zu informieren. Auch vermochte ein durch ihn in Kopie vorgelegtes Schreiben einer Musikveranstaltung nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal es sich dabei lediglich um ein Formular ohne weitere inhaltliche Angabe handelte. Ungeachtet dessen gelang es ihm ebenso wenig Unterlagen über stattgefundene Veranstaltungen vorzulegen und wies vielmehr daraufhin, dass sich diese bei seiner Steuerberaterin befinden würden (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Befragt dazu, ob er Fotos von stattgefundenen Veranstaltungen auf seinem Handy habe, verneinte er dies ebenso (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Im Übrigen war der vorgebrachte Vereinszweck des BF1 bereits angesichts seiner Größe von etwa 40 m2 nicht glaubhaft und führte der einvernommene (damalige) Obmann in der mündlichen Verhandlung schließlich aus, im Zeitraum ab 2009 lediglich drei Veranstaltungen durchgeführt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Abgerundet wurde dieser Eindruck durch die unglaubwürdigen Angaben des einvernommenen damaligen Obmanns des BF1 hinsichtlich des eigentlichen Vereinszwecks. So gab er zwar an, der Vereinszweck habe darin gelegen, täglich Vereinssitzungen, Veranstaltungen und Diskussionsrunden zur Erhaltung der Musikkultur durchzuführen. Dennoch blieben seine diesbezüglichen Angaben dabei unkonkret und vage, indem er dazu weiters ausführte, eine Mitgliederanzahl von 2109 Personen über Mundpropaganda über die Veranstaltungen zu informieren. Auch vermochte ein durch ihn in Kopie vorgelegtes Schreiben einer Musikveranstaltung nicht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal es sich dabei lediglich um ein Formular ohne weitere inhaltliche Angabe handelte. Ungeachtet dessen gelang es ihm ebenso wenig Unterlagen über stattgefundene Veranstaltungen vorzulegen und wies vielmehr daraufhin, dass sich diese bei seiner Steuerberaterin befinden würden vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Befragt dazu, ob er Fotos von stattgefundenen Veranstaltungen auf seinem Handy habe, verneinte er dies ebenso vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Im Übrigen war der vorgebrachte Vereinszweck des BF1 bereits angesichts seiner Größe von etwa 40 m2 nicht glaubhaft und führte der einvernommene (damalige) Obmann in der mündlichen Verhandlung schließlich aus, im Zeitraum ab 2009 lediglich drei Veranstaltungen durchgeführt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Aus dem Feststellungen des rechtskräftigen Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 04.04.2022 ergab sich zudem, dass entgegen den Vereinsstatuten weder eine Beitrittsgebühr noch ein Mitgliedsbeitrag durch den BF1 eingehoben wurden. Vielmehr wurde dazu ausgeführt, dass sich der BF1 durch den Verkauf von Getränken finanziert. Im Ergebnis zeigte sich daher bezüglich des BF1 das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes. Die Feststellungen, dass XXXX seit dem XXXX Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ ist und zum Faktum und dass er nunmehr am Standort des BF1 das Lokal betreibt, gründet auf einer von Amts wegen eingeholten GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX .Die Feststellungen, dass römisch 40 seit dem römisch 40 Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Café“ ist und zum Faktum und dass er nunmehr am Standort des BF1 das Lokal betreibt, gründet auf einer von Amts wegen eingeholten GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: römisch 40 . 2.
  19. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Vereinsmitgliedschaft der BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergaben sich aus den vorgelegten Unterlagen. Das erkennende Gericht nahm zur Person der BF2 zudem Einsicht in das Fremdenregister. Die in den Feststellungen angeführten Verträge bzw. Erklärungen sind im Akt ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der damalige Obmann des BF1 zudem an, dass die angeworbenen Damen – darunter auch die BF2 – keinen Einfluss auf die Führung und Verwaltung des Vereins hatten (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der damalige Obmann des BF1 zudem an, dass die angeworbenen Damen – darunter auch die BF2 – keinen Einfluss auf die Führung und Verwaltung des Vereins hatten vergleiche Verhandlungsschrift S. 17). 2.
  20. Die getroffene Feststellung zur Tätigkeit der BF2 am XXXX für den BF1 beruht auf den Wahrnehmungen der finanzpolizeilichen Kontrollorgane. So legte die Finanzpolizei in ihrem Protokoll vom XXXX dar, dass beim Eintreffen des Lokals sich die BF2 hinter der Theke der Bar befand, um die zahlreichen Gäste zu bedienen. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ( XXXX bis XXXX ) wurde zudem von keiner Verfahrenspartei bestritten. 2.
  21. Die getroffene Feststellung zur Tätigkeit der BF2 am römisch 40 für den BF1 beruht auf den Wahrnehmungen der finanzpolizeilichen Kontrollorgane. So legte die Finanzpolizei in ihrem Protokoll vom römisch 40 dar, dass beim Eintreffen des Lokals sich die BF2 hinter der Theke der Bar befand, um die zahlreichen Gäste zu bedienen. Der verfahrensgegenständliche Zeitraum ( römisch 40 bis römisch 40 ) wurde zudem von keiner Verfahrenspartei bestritten. Aus den dargestellten Gründen ist es als erwiesen anzusehen, dass sich die BF2 zur Ausübung einer Tätigkeit als Kellnerin mit Inkasso im Betrieb des BF1 aufgehalten hat und dabei am XXXX betreten wurde.Aus den dargestellten Gründen ist es als erwiesen anzusehen, dass sich die BF2 zur Ausübung einer Tätigkeit als Kellnerin mit Inkasso im Betrieb des BF1 aufgehalten hat und dabei am römisch 40 betreten wurde. Das Vorbringen des BF1 bzw. seines Rechtsvertreters, wonach die Vereinsmitglieder sich selbst bedient, indem sie die Getränke aus dem Kühlschrank entnommen hätten, ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Insbesondere standen diese Ausführungen im klaren Widerspruch zu den Angaben der BF2 sowie der anderen durch die belangte Behörde einvernommenen Dienstnehmerinnen, wonach ihre Tätigkeit darin bestand, Getränke auszugeben, das Geld einzukassieren sowie händische Rechnung auszustellen. In der mündlichen Verhandlung vermochte der dazu befragte ehemalige Obmann diese Angaben ebenfalls nicht zu widerlegen, indem er dazu bloß angeben konnte, dass ein Mitglied eventuell darauf bestanden hätte, dass ihm das Getränk selbst gebracht werde (vgl. Verhandlungsschrift S. 19). Das Vorbringen des BF1 bzw. seines Rechtsvertreters, wonach die Vereinsmitglieder sich selbst bedient, indem sie die Getränke aus dem Kühlschrank entnommen hätten, ist als Schutzbehauptung zu werten vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Insbesondere standen diese Ausführungen im klaren Widerspruch zu den Angaben der BF2 sowie der anderen durch die belangte Behörde einvernommenen Dienstnehmerinnen, wonach ihre Tätigkeit darin bestand, Getränke auszugeben, das Geld einzukassieren sowie händische Rechnung auszustellen. In der mündlichen Verhandlung vermochte der dazu befragte ehemalige Obmann diese Angaben ebenfalls nicht zu widerlegen, indem er dazu bloß angeben konnte, dass ein Mitglied eventuell darauf bestanden hätte, dass ihm das Getränk selbst gebracht werde vergleiche Verhandlungsschrift S. 19). 2.
  22. Die zu den Arbeitszeiten der BF2 getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren eigenen Angaben, die sie anlässlich ihrer Vernehmung durch die Organe der Finanzpolizei gemacht hat und standen in Übereinstimmung mit dem im Akt ersichtlichen Vertrag vom 27.10.
  23. Auch dass die BF2 für ihre Tätigkeit eine Gegenleistung erhielt, ergab sich insbesondere aus dem im Akt ersichtlichen Aktenvermerk des Amtes für Betrugsbekämpfung, wonach es durch den BF1 zu Face-Book-Einschaltungen gekommen sei, laut denen den angeworbenen Personen ein Betrag von täglich EUR 90,00 seitens des Vereinsobmann angeboten werde, sowie dass keine Arbeitsbewilligung erforderlich sei. Ungeachtet dessen konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der Tätigkeit der BF2 um einen rein unentgeltlichen bzw. ehrenamtlichen Unterstützungsdienst im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft gehandelt habe, nicht gefolgt werden, zumal im gegenständlichen Fall von keiner Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann, weil diese einer sachlichen Rechtfertigung nicht standhält. Insbesondere konnten sowohl die Ausführungen in der Beschwerde als auch die Angaben des damaligen Obmanns kein derartiges Naheverhältnis zwischen der BF2 und dem BF1 bzw. dessen organschaftliche Vertreter darlegen, das die Unentgeltlichkeit sachlich rechtfertigen würde. Zudem brachte der damalige Obmann des BF1 selbst vor, dass der BF2 durch dessen Bruder (damaliger Obmann-Stellvertreter des BF1) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 19). Dies stand ebenso im Einklang mit den Angaben der BF2 in der Niederschrift vom XXXX . Dass sie diese Wohnung bewohnte, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Daraus ergab sich ebenso, dass die BF2 seit XXXX nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Zudem brachte der damalige Obmann des BF1 selbst vor, dass der BF2 durch dessen Bruder (damaliger Obmann-Stellvertreter des BF1) für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde vergleiche Verhandlungsschrift S. 19). Dies stand ebenso im Einklang mit den Angaben der BF2 in der Niederschrift vom römisch 40 . Dass sie diese Wohnung bewohnte, ergibt sich aus einem von Amts wegen eingeholten ZMR-Auszug. Daraus ergab sich ebenso, dass die BF2 seit römisch 40 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach man den Damen die leerstehende Wohnung überlassen habe und die Zurverfügungstellung der Wohnung sohin losgelöst vom Dienstverhältnis zu beurteilen sei, ist schon insofern nicht glaubhaft, als sich aus einer von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage zeigte, dass es in den letzten Jahren immer wieder durch den damaligen Obmann-Stellvertreter zu kurzfristigen Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldungen von bosnischen oder serbischen Staatsbürgerinnen an der gleichen Adresse ( XXXX ) kam, die ebenso im gleichen Zeitraum für den BF1 tätig waren. Die Ausführungen des damaligen Obmannes des BF1, es handle sich dabei lediglich um einen Zufall konnte daher kein Glauben geschenkt werden (vgl. Verhandlungsschrift S. 7).Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach man den Damen die leerstehende Wohnung überlassen habe und die Zurverfügungstellung der Wohnung sohin losgelöst vom Dienstverhältnis zu beurteilen sei, ist schon insofern nicht glaubhaft, als sich aus einer von Amts wegen eingeholten ZMR-Abfrage zeigte, dass es in den letzten Jahren immer wieder durch den damaligen Obmann-Stellvertreter zu kurzfristigen Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldungen von bosnischen oder serbischen Staatsbürgerinnen an der gleichen Adresse ( römisch 40 ) kam, die ebenso im gleichen Zeitraum für den BF1 tätig waren. Die Ausführungen des damaligen Obmannes des BF1, es handle sich dabei lediglich um einen Zufall konnte daher kein Glauben geschenkt werden vergleiche Verhandlungsschrift S. 7). 2.
  24. Aus dem Akt und den Befragungen in der Verhandlung ergibt sich, dass keine Vertretungsregelung vereinbart war. Zudem hat sich die BF2 nie durch externe Personen vertreten lassen. Unstrittig war zudem, dass die BF2 ihre Tätigkeit während der Öffnungszeiten des Lokals verrichtete, weshalb ihr die Arbeitszeiten und Arbeitsort vorgegeben waren und sich nach der betrieblichen Organisation des BF1 richteten. Der damalige Obmann des BF1 räumte zudem in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass er die Damen – darunter auch die BF2 – angerufen und sie ersucht habe, sich für 3 bis 4 Stunden im Verein einzufinden. Sohin lag für die BF2 eine zeitliche Vorgabe vor, die zudem auch durch den damaligen Obmann des BF1 kontrolliert wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Die BF2 hatte bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit somit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Lokal zu beachten und sich danach zu richten. Im Ergebnis war dem Vorbringen, wonach die BF2 das Ersuchen des damaligen Obmanns hätte ausschlagen können und es sich lediglich um eine Unterstützung gehandelt habe, daher nicht zu folgen. Der damalige Obmann des BF1 räumte zudem in der mündlichen Verhandlung selbst ein, dass er die Damen – darunter auch die BF2 – angerufen und sie ersucht habe, sich für 3 bis 4 Stunden im Verein einzufinden. Sohin lag für die BF2 eine zeitliche Vorgabe vor, die zudem auch durch den damaligen Obmann des BF1 kontrolliert wurde vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Die BF2 hatte bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit somit stets die betrieblichen Erfordernisse hinsichtlich der Zeiten und des Arbeitsanfalles im Lokal zu beachten und sich danach zu richten. Im Ergebnis war dem Vorbringen, wonach die BF2 das Ersuchen des damaligen Obmanns hätte ausschlagen können und es sich lediglich um eine Unterstützung gehandelt habe, daher nicht zu folgen. Dass die BF2 sämtliche Betriebsmittel des BF1 verwendete basiert ebenfalls auf ihrer eigenen Darstellung in der Niederschrift vom XXXX und ergab sich ebenso aus der Natur der Sache. Dass die BF2 sämtliche Betriebsmittel des BF1 verwendete basiert ebenfalls auf ihrer eigenen Darstellung in der Niederschrift vom römisch 40 und ergab sich ebenso aus der Natur der Sache. 2.
  25. Dass die BF2 zum Zeitpunkt der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten und ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus den dargestellten Gründen ist es als erwiesen anzusehen, dass die BF2 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF1 tätig war. Insgesamt zeigte sich ebenso ein Bild, wonach der BF1 in Umgehungsabsicht – unter anderem einer Gewerbeberechtigung sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – gehandelt hat, indem versucht wurde, durch die Vereinsmitgliedschaft der drittstaatsangehörigen BF2 ein Konstrukt zu schaffen, um sie letztlich - ohne Beschäftigungsbewilligung - nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anzumelden.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  27. Eingangs ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid – wie auch die Beschwerde dazu ausführt – keinen Bescheidadressaten enthält. Dazu ist jedoch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hervorzuheben, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (vgl. VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).Dazu ist jedoch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hervorzuheben, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte vergleiche VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Aufgrund einer Zusammenschau des Spruches und der Begründung des Bescheides ist dieser eindeutig den Beschwerdeführern zuordenbar. Dies deckt sich mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die Gültigkeit eines Bescheides ausreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Die Beschwerde ist daher zulässig. 3.
  28. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kellnerin für den BF1 tätig war und daher der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung (Unfallversicherung) unterlag. Die Beschwerdeführer brachten dazu zusammengefasst vor, dass die Tätigkeit der BF2 ehrenamtlicher Natur gewesen und sie an keine durch den BF1 vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden wäre. Sie habe sich mit dem BF1 einvernehmlich die wechselseitigen Unterstützungen im Verein ausgemacht. Eine entgeltliche Tätigkeit der BF2 für den BF1 sei jedoch zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden und sei die tatsächliche Bedienung an die Vereinsmitglieder durch die BF2 letztendlich freiwillig erfolgt. Die belangte Behörde ist jedoch der Ansicht, dass die BF2 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF1 tätig gewesen wäre. Die Arbeitszeit und der Arbeitsort wären durch den BF1 vorgegeben gewesen. Sie habe auch Arbeitsanweisungen von ihm erhalten sowie dessen Betriebsmittel verwendet.

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG gilt, dass für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer versichert (arbeitslosenversichert) sind, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe anderer Bestimmungen dieses Gesetztes versicherungsfrei sind.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

§ 5Abs.

2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 500,91 (für das Jahr 2023) gebührt. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 500,91 (für das Jahr 2023) gebührt.

§ 7Z 3 lit.

a ASVG sind in der Unfallversicherung die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert.

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten teilversichert. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der

§ 4Abs.

1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt

§ 10Abs.

1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt

Paragraph 10, Absatz eins, ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 35Abs.

1 Z 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer oder Lehrling in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 44

Abs.1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

§ 539aAbs.

1 ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können

Abs. 2 leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können

Absatz 2, leg. cit. Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist

Abs. 3 leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.Ein Sachverhalt ist

Absatz 3, leg. cit. so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind

Absatz 4, leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z2) sowie die Zurechnung (Z3) nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten

Abs. 5 leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Z1), Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit (Z2) sowie die Zurechnung (Z3) nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten

Absatz 5, leg. cit. auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind. Ist im (Arbeits-)Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (§ 1152 ABGB)Ist im (Arbeits-)Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen (Paragraph 1152, ABGB) 3.2.1 Zur Dienstnehmereigenschaft der BF2: Eingangs ist dem wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach aufgrund der Vereinsmitgliedschaft der BF2 kein dienstnehmerähnliches Verhältnis zum BF1 vorgelegen sei, die Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten, wonach weder die Kurzfristigkeit der Tätigkeit noch eine behauptete Mitgliedschaft im Verein, für den die Tätigkeit erfolgt, der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit entgegenstehen (VwGH 2013/08/0111 vom 06.08.2013 u.a.). Das ASVG kennt somit keine generelle Ausnahme von einer Sozialversicherungspflicht für Personen, die – wie im vorliegenden Fall die BF1 – im Auftrag eines Vereins tätig werden. Es ist daher – trotz der „Vereinsmitgliedschaft“ der BF2 – zu prüfen, ob aufgrund des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Es ist daher – trotz der „Vereinsmitgliedschaft“ der BF2 – zu prüfen, ob aufgrund des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht (vgl. VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht vergleiche VwGH vom 25.6.2013, 2013/08/0093, vom 15.7.2013, 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH vom 25.4.2007, VwSlg. 17.185/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  2. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der BF2 als Kellnerin der Fall ist –, so kann die Behörde bzw. das Gericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 19.12.2012, 2012/08/0165).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – wie dies bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der BF2 als Kellnerin der Fall ist –, so kann die Behörde bzw. das Gericht von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn ausgehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135; 19.12.2012, 2012/08/0165). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eines Dienstnehmers erlauben, kann – bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinnes des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche etwa das Arbeiten im Gastronomiebetrieb als Kellner, Schankkraft, (Hilfs)Koch etc. betreffende Erkenntnis des VwGH vom 14.2.2013, 2012/08/0268). Im konkreten Fall steht fest, dass die BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kellnerinnen mit Inkasso beim BF2 tätig war, mithin einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verrichtete, welche – mangels gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit indizieren. Die BF2 hat auch am Tag der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei am XXXX Kellnertätigkeiten im Interesse des BF1 verrichtet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde sie im Betrieb des BF1 von Organen der Finanzpolizei betreten, und zwar hinter dem Thekenbereich beim Bedienen von Gästen. Im konkreten Fall steht fest, dass die BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kellnerinnen mit Inkasso beim BF2 tätig war, mithin einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verrichtete, welche – mangels gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit indizieren. Die BF2 hat auch am Tag der Betretung durch die Organe der Finanzpolizei am römisch 40 Kellnertätigkeiten im Interesse des BF1 verrichtet. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde sie im Betrieb des BF1 von Organen der Finanzpolizei betreten, und zwar hinter dem Thekenbereich beim Bedienen von Gästen. Atypische Umstände wurden in den gegenständlichen Verfahren zudem nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (vgl. zur persönlichen Arbeitspflicht auch VwGH vom 27.7.2015, 2013/08/0108) zugekommen wäre. Die BF2 war im Betrieb des BF1 integriert und verrichtete dort ihre Tätigkeit unter Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit. Sie unterlag den Arbeitsanweisungen des BF1 bzw. den organschaftlichen Vertretern des Vereins. Diese übten auch die Kontrolle im Lokal aus. Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogenes Verhalten sprechen würden, liegen somit nicht vor. Atypische Umstände wurden in den gegenständlichen Verfahren zudem nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 ein generelles Vertretungsrecht oder ein sanktionsloses Ablehnungsrecht vergleiche zur persönlichen Arbeitspflicht auch VwGH vom 27.7.2015, 2013/08/0108) zugekommen wäre. Die BF2 war im Betrieb des BF1 integriert und verrichtete dort ihre Tätigkeit unter Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit. Sie unterlag den Arbeitsanweisungen des BF1 bzw. den organschaftlichen Vertretern des Vereins. Diese übten auch die Kontrolle im Lokal aus. Merkmale, die für eine persönliche Unabhängigkeit in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit oder das arbeitsbezogenes Verhalten sprechen würden, liegen somit nicht vor. Im gegenständlichen Fall hat die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes des BF1 zudem schon darin bestanden, dass die BF2 wusste, was sie im Lokal zu tun hatte. Vor den Organen der Finanzpolizei sagte sie aus, dass sie für das Ausschenken der Getränke sowie für das Kassieren zuständig ist. Die BF2 sorgte somit während der Öffnungstage des Lokals mit ihrer persönlichen Arbeitsleistung vor Ort für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf. Ein durch die Erfordernisse des Lokals vorgegebener Ablauf lag sohin ebenso zweifelsfrei vor wie ein personenbezogener Anpassungsdruck der BF
  3. Insbesondere ist aufgrund des festgestellten Umstand, wonach die BF2 keinen beherrschenden Einfluss auf den Vorstand bzw. Verwaltung des BF1 hatte, auf die hier zu anzuwendenden, vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG entwickelten Grundsätze zu verweisen. Hiernach ist ein Dienstverhältnis zu einem Verein jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn Weisungen an den Betroffenen durch eine Organstellung verhindert werden können (vgl. VwGH 93/08/0182, VwGH 2005/08/00 51). Insbesondere ist aufgrund des festgestellten Umstand, wonach die BF2 keinen beherrschenden Einfluss auf den Vorstand bzw. Verwaltung des BF1 hatte, auf die hier zu anzuwendenden, vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG entwickelten Grundsätze zu verweisen. Hiernach ist ein Dienstverhältnis zu einem Verein jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn Weisungen an den Betroffenen durch eine Organstellung verhindert werden können vergleiche VwGH 93/08/0182, VwGH 2005/08/00 51). Aufgrund der Ausführungen des damaligen Obmanns des BF1 ist hier jedoch darauf hinzuweisen, dass die BF2 im Verein – trotz der in der Beschwerde vorgebrachten Vorstandsmitgliedschaft – keinen beherrschenden Einfluss auf die Ausübung der Dienstgebereigenschaft hatte, weshalb ein Dienstverhältnis aus diesem Grund ebenso nicht ausgeschlossen ist. Es war angesichts aller Umstände davon auszugehen, dass die BF2 unter weitgehender Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit tätig wurde und im Hinblick auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten an die Ordnungsvorschriften des Lokals gebunden war. In einer Gesamtbetrachtung war folglich zu dem Schluss zu gelangen, dass im gegenständlichen Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.In einer Gesamtbetrachtung war folglich zu dem Schluss zu gelangen, dass im gegenständlichen Fall die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Mangels tatsächlicher Verfügungsmacht der BF2 über wesentliche organisatorische Einrichtungen und Betriebsmittel war daher auch vom Vorliegen wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass eine freiwillige Leistungserbringung auf Grund spezifischer Bindungen an den Verein nicht vorliegt: Wie beweiswürdigend ausgeführt hatte die BF2 keinen näheren Bezug zum Verein, sondern lernte sie – laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom XXXX – die organschaftlichen Vertreter des BF1 erst im Oktober 2023 kennen und war bereits im gleichen Monat für den BF1 tätig. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die BF2 für den für sie unbekannten BF1 Tätigkeiten durchführt, ohne ein Entgelt zu erhalten. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen, dass eine spezifische Bindung zwischen ihnen vorliegt. Die BF2 war somit zwar Vereinsmitglied des BF
  4. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie die von ihr durchgeführte Tätigkeit ehrenamtlich ausüben hätte sollen. Wie beweiswürdigend ausgeführt hatte die BF2 keinen näheren Bezug zum Verein, sondern lernte sie – laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom römisch 40 – die organschaftlichen Vertreter des BF1 erst im Oktober 2023 kennen und war bereits im gleichen Monat für den BF1 tätig. Wie die belangte Behörde dazu zu Recht ausführt, entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die BF2 für den für sie unbekannten BF1 Tätigkeiten durchführt, ohne ein Entgelt zu erhalten. Auch sonst konnten die Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen, dass eine spezifische Bindung zwischen ihnen vorliegt. Die BF2 war somit zwar Vereinsmitglied des BF
  5. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie die von ihr durchgeführte Tätigkeit ehrenamtlich ausüben hätte sollen. Ungeachtet dessen findet im Bereich der Sozialversicherung das Anspruchslohnprinzip Anwendung. Demnach ist eine Person schon dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig ob ihr das Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde oder nicht. Schließlich ist ebenso die Unterkunft des damaligen Obmann-Stellvertreter des BF1, welche aufgrund des Dienstverhältnisses kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, als Naturalentgelt und somit als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG zu qualifizieren (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 49 ASVG Rz 45 f. (Stand 1.7.2022, rdb.at)).Schließlich ist ebenso die Unterkunft des damaligen Obmann-Stellvertreter des BF1, welche aufgrund des Dienstverhältnisses kostenlos zur Verfügung gestellt wurde, als Naturalentgelt und somit als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG zu qualifizieren vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 49, ASVG Rz 45 f. (Stand 1.7.2022, rdb.at)). Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die vorgebrachte Unentgeltlichkeit somit nicht glaubhaft gemacht werden und ist diese als Schutzbehauptung zu werten. Es war daher jedenfalls von der Entgeltlichkeit des Dienstverhältnisses im Sinne des § 1152 ABGB auszugehen.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die vorgebrachte Unentgeltlichkeit somit nicht glaubhaft gemacht werden und ist diese als Schutzbehauptung zu werten. Es war daher jedenfalls von der Entgeltlichkeit des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 1152, ABGB auszugehen. Soweit mit dem Bescheid festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis der BF2

§ 5Abs.

2 ASVG als geringfügig gilt, wurde dies mit der Beschwerde nicht angefochten.Soweit mit dem Bescheid festgestellt wurde, dass das Dienstverhältnis der BF2

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG als geringfügig gilt, wurde dies mit der Beschwerde nicht angefochten. Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlag.Der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gelangt, dass die BF2 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2288401.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.