RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG314 2296820-1 Spruch, G314 2296820-1/6EG314 2296820-1/6E, ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sowie die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Nikolaus RAST und Mag. Mirsad MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sowie die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund einer europäischen Festnahmeanordnung aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden kurz: Vereinigtes Königreich) nach Österreich ausgeliefert und ist hier seit XXXX in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer 30-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde aufgrund einer europäischen Festnahmeanordnung aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden kurz: Vereinigtes Königreich) nach Österreich ausgeliefert und ist hier seit römisch 40 in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer 30-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Da der BF zunächst auf diese Aufforderung nicht reagierte, erließ das BFA mit dem Bescheid vom XXXX gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Da der BF zunächst auf diese Aufforderung nicht reagierte, erließ das BFA mit dem Bescheid vom römisch 40 gegen ihn (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung und ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. In seiner Stellungnahme vom XXXX brachte der BF vor, dass er mit einer in Irland lebenden italienischen Staatsangehörigen verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. In seiner Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er mit einer in Irland lebenden italienischen Staatsangehörigen verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Das BFA hob daraufhin den Bescheid vom XXXX gemäß § 68 Abs 2 AVG auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ es gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und dem Fehlen von privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Das BFA hob daraufhin den Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ es gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und dem Fehlen von privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Mit der gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) dessen „Aufhebung“ (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung); hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Seit der abgeurteilten Tat seien fünf Jahre verstrichen, sodass aktuell von ihm keine tatsächliche, gegenwärtige oder erhebliche Gefahr ausgehe. Er lebe mittlerweile mit seiner Ehefrau in geordneten Verhältnissen und habe nur einen minimalen Tatbeitrag zu verantworten, sodass das Strafgericht auch nur ein Fünftel des möglichen Strafrahmens ausgeschöpft habe. Er habe keine weiteren Vorstrafen. Die vom BFA erstellte negative Zukunftsprognose sei haltlos; dazu wurde die Einvernahme der Ehefrau des BF beantragt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 05.08.2024 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und erkannte ihr die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zu. Mit dem Teilerkenntnis vom 05.08.2024 wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab und erkannte ihr die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zu. Das BVwG holte in der Folge einen den BF betreffenden ECRIS-Auszug aus dem Vereinigten Königreich ein und nahm Einsicht in die Akten zu AZ XXXX des Landesgerichts XXXX . Das BVwG holte in der Folge einen den BF betreffenden ECRIS-Auszug aus dem Vereinigten Königreich ein und nahm Einsicht in die Akten zu AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 . Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in der albanischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Albaniens. Er beherrscht die albanische Sprache und besuchte in Albanien acht Jahre lang die Grundschule.Der BF ist ein am römisch 40 in der albanischen Stadt römisch 40 geborener Staatsangehöriger Albaniens. Er beherrscht die albanische Sprache und besuchte in Albanien acht Jahre lang die Grundschule. Der BF heißt XXXX ; er trat aber auch unter den (falschen) Identitäten XXXX , XXXX und XXXX auf. Der BF heißt römisch 40 ; er trat aber auch unter den (falschen) Identitäten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf. Der BF hat keine Kinder. Er lebte zunächst in Albanien. Von XXXX bis XXXX hielt er sich vorübergehend in den Niederlanden auf, wo er ohne entsprechende Bewilligung („schwarz“) arbeitete. Am XXXX heiratete er in Albanien eine italienische Staatsangehörige. Die Ehegatten lebten zunächst für einige Zeit in der Slowakei und danach in Irland, wo sie unselbständig erwerbstätig waren. XXXX wurde dem BF dort eine Aufenthaltskarte als Ehegatten einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ausgestellt. Der BF hat keine Kinder. Er lebte zunächst in Albanien. Von römisch 40 bis römisch 40 hielt er sich vorübergehend in den Niederlanden auf, wo er ohne entsprechende Bewilligung („schwarz“) arbeitete. Am römisch 40 heiratete er in Albanien eine italienische Staatsangehörige. Die Ehegatten lebten zunächst für einige Zeit in der Slowakei und danach in Irland, wo sie unselbständig erwerbstätig waren. römisch 40 wurde dem BF dort eine Aufenthaltskarte als Ehegatten einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ausgestellt. Am XXXX wurden zwei Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die mit Suchtgift handelt, in XXXX bei der versuchten Weitergabe von knapp 5 kg Heroin (verpackt in zehn Blöcken, davon vier Blöcke – in Summe 1.973,8 g – mit 2,43 % Acetylcodein, 38,7 % Heroin und 3,21 5 Monoacetylmorphium sowie sechs Blöcke – in Summe 2.984,3 g – mit 3,12 % Acetylcodein, 56,2 % Heroin und 0,7 % Monoacetylmorphin) um EUR 105.000 an einen verdeckten Ermittler festgenommen. Der BF hatte die Täter dadurch unterstützt, dass er das Suchtgift zuvor verpackt und für den Verkauf vorbereitet hatte. XXXX wurde er aufgrund eines DNA-Treffers ausgeforscht.Am römisch 40 wurden zwei Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die mit Suchtgift handelt, in römisch 40 bei der versuchten Weitergabe von knapp 5 kg Heroin (verpackt in zehn Blöcken, davon vier Blöcke – in Summe 1.973,8 g – mit 2,43 % Acetylcodein, 38,7 % Heroin und 3,21 5 Monoacetylmorphium sowie sechs Blöcke – in Summe 2.984,3 g – mit 3,12 % Acetylcodein, 56,2 % Heroin und 0,7 % Monoacetylmorphin) um EUR 105.000 an einen verdeckten Ermittler festgenommen. Der BF hatte die Täter dadurch unterstützt, dass er das Suchtgift zuvor verpackt und für den Verkauf vorbereitet hatte. römisch 40 wurde er aufgrund eines DNA-Treffers ausgeforscht. Der BF weist im Vereinigten Königreich, wo er sich vor der Auslieferung nach Österreich zuletzt aufhielt, drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Am XXXX wurden gegen ihn wegen unerlaubter Einreise (Tathandlungen am XXXX und am XXXX ) eine dreimonatige Freiheitsstrafe, die für zwölf Monate zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie eine Geldstrafe verhängt. Am XXXX wurden wegen sexueller Nötigung (nationale Bezeichnung: „Sexuelle Nötigung - absichtliche Berührung einer Frau - keine Penetration“, Tathandlung am XXXX ) eine Freiheitstrafe von 84 Tagen (12 Wochen) sowie eine Geldstrafe verhängt. Am XXXX wurde eine sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen der Begehung einer weiteren Straftat während der Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung nach der Verurteilung vom XXXX ausgesprochen. Der BF weist im Vereinigten Königreich, wo er sich vor der Auslieferung nach Österreich zuletzt aufhielt, drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Am römisch 40 wurden gegen ihn wegen unerlaubter Einreise (Tathandlungen am römisch 40 und am römisch 40 ) eine dreimonatige Freiheitsstrafe, die für zwölf Monate zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie eine Geldstrafe verhängt. Am römisch 40 wurden wegen sexueller Nötigung (nationale Bezeichnung: „Sexuelle Nötigung - absichtliche Berührung einer Frau - keine Penetration“, Tathandlung am römisch 40 ) eine Freiheitstrafe von 84 Tagen (12 Wochen) sowie eine Geldstrafe verhängt. Am römisch 40 wurde eine sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen der Begehung einer weiteren Straftat während der Dauer der Strafaussetzung zur Bewährung nach der Verurteilung vom römisch 40 ausgesprochen. Der BF wurde vor der Auslieferung nach Österreich im Vereinigten Königreich zunächst in Strafhaft und ab XXXX in Auslieferungshaft angehalten. Seit XXXX ist er in Österreich in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer 30-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung im Vereinigten Königreich) verurteilt, wobei die Vorhaft ab XXXX auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zum Suchtgifthandel von anderen Tätern, die am XXXX Heroin in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler überlassen hatten, dadurch beigetragen hatte, dass er das Suchtgift für den Verkauf verpackt hatte. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tat als mildernd, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen dagegen als erschwerend gewertet. Der BF wurde vor der Auslieferung nach Österreich im Vereinigten Königreich zunächst in Strafhaft und ab römisch 40 in Auslieferungshaft angehalten. Seit römisch 40 ist er in Österreich in Haft. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG rechtskräftig zu einer 30-monatigen Zusatz-Freiheitsstrafe (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung im Vereinigten Königreich) verurteilt, wobei die Vorhaft ab römisch 40 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er zum Suchtgifthandel von anderen Tätern, die am römisch 40 Heroin in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge einem verdeckten Ermittler überlassen hatten, dadurch beigetragen hatte, dass er das Suchtgift für den Verkauf verpackt hatte. Bei der Strafbemessung wurden die bisherige Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen der Tat als mildernd, das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge und das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen dagegen als erschwerend gewertet. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX . Von XXXX bis XXXX wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Seit XXXX verbüßt er die Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest und wohnt in XXXX . Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Der BF verbüßte die Freiheitstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 wurde er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Seit römisch 40 verbüßt er die Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest und wohnt in römisch 40 . Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Der BF hat in Österreich keine privaten oder familiären Anknüpfungen. Er war hier nie berufstätig und hat nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Die Feststellungen basieren ebenfalls auf den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sowie auf Informationen aus Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister, ECRIS und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem albanischen Reisepass, der dem BVwG in Form einer Datenblattkopie vorliegt, hervor. Die weiteren von ihm verwendeten Identitäten sind im Strafregister und im IZR dokumentiert und ergeben sich überdies aus dem ECRIS-Auszug sowie aus dem Strafakten zu XXXX des Landesgerichts XXXX . Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort des BF gehen aus seinem albanischen Reisepass, der dem BVwG in Form einer Datenblattkopie vorliegt, hervor. Die weiteren von ihm verwendeten Identitäten sind im Strafregister und im IZR dokumentiert und ergeben sich überdies aus dem ECRIS-Auszug sowie aus dem Strafakten zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 . Albanischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, zumal er laut seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX in Albanien acht Jahre lang die Schule besuchte. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX . Der BF legte dem BFA seine Heiratsurkunde in Kopie vor, ebenso Kopien des Personalausweises seiner Ehefrau und der ihm in der Slowakei und in Irland ausgestellten Aufenthaltskarten sowie Nachweise für einen Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit der Ehegatten in Irland (Einkommensnachweise, Stromrechnungen, Arbeitsverträge). Albanischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel, zumal er laut seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 in Albanien acht Jahre lang die Schule besuchte. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen basieren auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 . Der BF legte dem BFA seine Heiratsurkunde in Kopie vor, ebenso Kopien des Personalausweises seiner Ehefrau und der ihm in der Slowakei und in Irland ausgestellten Aufenthaltskarten sowie Nachweise für einen Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit der Ehegatten in Irland (Einkommensnachweise, Stromrechnungen, Arbeitsverträge). In den Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht XXXX schilderte der BF seinen Aufenthalt und die unerlaubte Erwerbstätigkeit in den Niederlanden sowie einen Aufenthalt in der Slowakei (Verhandlungsprotokoll vom XXXX , Seite 3: „Also ich war im Jahr XXXX in Albanien, aber in diesem Zeitraum, um den es hier geht, war ich in Holland ab XXXX . Also ab September bis zum Beginn der Covid-Pandemie Anfang 2020.“ und Seite 6 „Also in Holland habe ich schwarz gearbeitet …“ sowie Verhandlungsprotokoll vom XXXX , Seite 3f: „… XXXX habe ich einige Monate in der Slowakei gelebt … Von XXXX bis XXXX war ich in Holland … Da gab es eine Arbeit, die man eben schwarz gemacht hat … weil ich eben Probleme mit meinen Papieren und Dokumenten hatte.“). In den Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht römisch 40 schilderte der BF seinen Aufenthalt und die unerlaubte Erwerbstätigkeit in den Niederlanden sowie einen Aufenthalt in der Slowakei (Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , Seite 3: „Also ich war im Jahr römisch 40 in Albanien, aber in diesem Zeitraum, um den es hier geht, war ich in Holland ab römisch 40 . Also ab September bis zum Beginn der Covid-Pandemie Anfang 2020.“ und Seite 6 „Also in Holland habe ich schwarz gearbeitet …“ sowie Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , Seite 3f: „… römisch 40 habe ich einige Monate in der Slowakei gelebt … Von römisch 40 bis römisch 40 war ich in Holland … Da gab es eine Arbeit, die man eben schwarz gemacht hat … weil ich eben Probleme mit meinen Papieren und Dokumenten hatte.“). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Vereinigten Königreich werden anhand des vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszugs festgestellt. Sein Aufenthalt dort ist zwanglos aus den inkriminierten Taten abzuleiten, zumal in der in den Strafakten enthaltenen Mitteilung betreffend den DNA-Treffer vom XXXX eine Wohnanschrift in XXXX aufscheint. Im Verhandlungsprotokoll vom XXXX ist zunächst angegeben, dass auf zwei „englische“ Urteile Bedacht zu nehmen sei (Protokoll Seite 6), laut dem Urteil wurde jedoch nur auf eine Verurteilung („Urteil des XXXX vom XXXX zu Aktenzeichen XXXX “) Bedacht genommen. Eine Verurteilung mit diesen Daten scheint im ECRIS-Auszug nicht auf; aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich dabei aber um die Verurteilung, die im ECRIS-Auszug als Verurteilung des XXXX vom XXXX , Aktenzahl XXXX , aufscheint. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Vereinigten Königreich werden anhand des vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszugs festgestellt. Sein Aufenthalt dort ist zwanglos aus den inkriminierten Taten abzuleiten, zumal in der in den Strafakten enthaltenen Mitteilung betreffend den DNA-Treffer vom römisch 40 eine Wohnanschrift in römisch 40 aufscheint. Im Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 ist zunächst angegeben, dass auf zwei „englische“ Urteile Bedacht zu nehmen sei (Protokoll Seite 6), laut dem Urteil wurde jedoch nur auf eine Verurteilung („Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu Aktenzeichen römisch 40 “) Bedacht genommen. Eine Verurteilung mit diesen Daten scheint im ECRIS-Auszug nicht auf; aller Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich dabei aber um die Verurteilung, die im ECRIS-Auszug als Verurteilung des römisch 40 vom römisch 40 , Aktenzahl römisch 40 , aufscheint. Die im Vereinigten Königreich strafgerichtlich geahndete unerlaubte Einreise ist in Österreich nicht gerichtlich strafbar, sondern stellt lediglich eine Verwaltungsübertretung dar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die der Verurteilung vom XXXX zugrundeliegende Tat („Sexuelle Nötigung - absichtliche Berührung einer Frau - keine Penetration“) in Österreich gerichtlich strafbar wäre; insbesondere kann nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das inkriminierte Verhalten des BF einen Tatbestand des § 218 StGB („Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“) erfüllt hat.Die im Vereinigten Königreich strafgerichtlich geahndete unerlaubte Einreise ist in Österreich nicht gerichtlich strafbar, sondern stellt lediglich eine Verwaltungsübertretung dar. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die der Verurteilung vom römisch 40 zugrundeliegende Tat („Sexuelle Nötigung - absichtliche Berührung einer Frau - keine Penetration“) in Österreich gerichtlich strafbar wäre; insbesondere kann nicht mit der für eine positive Feststellung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das inkriminierte Verhalten des BF einen Tatbestand des Paragraph 218, StGB („Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“) erfüllt hat. Eine legale Erwerbstätigkeit oder eine Krankenversicherung in Österreich wird vom BF nicht behauptet und lässt sich den Akten auch sonst nicht entnehmen. Im IZR ist weder die Ausstellung noch die Beantragung einer Aufenthaltskarte dokumentiert. Die Auslieferung des BF aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kann anhand der vom BVwG eingesehenen Strafakten nachvollzogen werden, aus denen sich auch der DNA-Treffer ergibt. Daraus Akten geht auch hervor, dass der BF XXXX in Frankreich wegen gefälschter Dokumente erkennungsdienstlich behandelt wurde, dort aber strafgerichtlich unbescholten ist (siehe Verhandlungsprotokoll XXXX , Seite 11). Da keine weiteren Informationen dazu vorliegen, kann keine gesicherte Feststellung zu einem allenfalls zugrundeliegenden Fehlverhalten des BF getroffen werden. Die Auslieferung des BF aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kann anhand der vom BVwG eingesehenen Strafakten nachvollzogen werden, aus denen sich auch der DNA-Treffer ergibt. Daraus Akten geht auch hervor, dass der BF römisch 40 in Frankreich wegen gefälschter Dokumente erkennungsdienstlich behandelt wurde, dort aber strafgerichtlich unbescholten ist (siehe Verhandlungsprotokoll römisch 40 , Seite 11). Da keine weiteren Informationen dazu vorliegen, kann keine gesicherte Feststellung zu einem allenfalls zugrundeliegenden Fehlverhalten des BF getroffen werden. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , dem auch die zugrundeliegende Tat und die Strafbemessungsgründe zu entnehmen sind. Das lange Zurückliegen der Tat wurde laut Verhandlungsprotokoll vom XXXX als mildernd berücksichtigt, scheint aber in der schriftlichen Urteilsausfertigung (offenbar versehentlich) nicht auf. Das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen wurde als Erschwerungsgrund berücksichtigt, obwohl der BF nur wegen des Verbrechens nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG, verurteilt wurde. Möglicherweise wurde solcherart die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bei der Strafbemessung berücksichtigt. Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , dem auch die zugrundeliegende Tat und die Strafbemessungsgründe zu entnehmen sind. Das lange Zurückliegen der Tat wurde laut Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 als mildernd berücksichtigt, scheint aber in der schriftlichen Urteilsausfertigung (offenbar versehentlich) nicht auf. Das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen wurde als Erschwerungsgrund berücksichtigt, obwohl der BF nur wegen des Verbrechens nach Paragraph 28 a, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, verurteilt wurde. Möglicherweise wurde solcherart die Verurteilung wegen sexueller Nötigung bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil (die Dauer der Auslieferungshaft ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX , Seite 12) und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX ist auch ersichtlich, dass der BF vor der Auslieferungshaft im Vereinigten Königreich in Strafhaft war. Die Strafzeiten ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom XXXX . Der elektronisch überwachte Hausarrest ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch daraus, dass der BF laut ZMR mittlerweile an einer Wohnadresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und nicht mehr in einer Justizanstalt.Der Strafvollzug wird anhand der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil (die Dauer der Auslieferungshaft ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 , Seite 12) und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 ist auch ersichtlich, dass der BF vor der Auslieferungshaft im Vereinigten Königreich in Strafhaft war. Die Strafzeiten ergeben sich aus der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 . Der elektronisch überwachte Hausarrest ist im IZR dokumentiert und ergibt sich auch daraus, dass der BF laut ZMR mittlerweile an einer Wohnadresse in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und nicht mehr in einer Justizanstalt. Da weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten Hinweise dafür zu entnehmen sind, die auf eine Integration des BF im Bundesgebiet hinweisen würden, ist davon auszugehen, dass er keine relevanten privaten oder familiären Bindungen zu Österreich hat. Dies wird dadurch untermauert, dass er in der Hauptverhandlung am XXXX erklärte, er habe sich nie (gemeint offenbar: für längere Zeit) in Österreich aufgehalten und sei nur XXXX auf der Durchreise gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 3).Da weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten Hinweise dafür zu entnehmen sind, die auf eine Integration des BF im Bundesgebiet hinweisen würden, ist davon auszugehen, dass er keine relevanten privaten oder familiären Bindungen zu Österreich hat. Dies wird dadurch untermauert, dass er in der Hauptverhandlung am römisch 40 erklärte, er habe sich nie (gemeint offenbar: für längere Zeit) in Österreich aufgehalten und sei nur römisch 40 auf der Durchreise gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 3). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem BF in Irland ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu; er fällt unter die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs 4 Z 18 FPG). Er ist daher in Österreich als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, zumal die Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 11 FPG nicht nach dem Aufenthaltsmitgliedsstaat des Familienangehörigen, von dem der betreffende Drittstaatsangehörige sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, differenziert und dafür sowohl Österreich als auch andere Mitgliedstaaten in Betracht kommen. Als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn sind daher Ausweisung (§ 66 FPG) und Aufenthaltsverbot (§ 67 FPG) möglich, nicht aber eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG), zumal Auf sodass als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn nur Ausweisung und Aufenthaltsverbot in Betracht kommen, nicht aber Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. Die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergibt sich insbesondere daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) nach ihrem Art 2 Abs 3 iVm Art 2 Z 5 lit a SGK (Schengener Grenzkodex, siehe § 2 Abs 4 Z 22a FPG) auf Drittstaatsangehörige wie den BF, die als Familienangehörige von ihr Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgern unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem BF in Irland ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu; er fällt unter die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG). Er ist daher in Österreich als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, zumal die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht nach dem Aufenthaltsmitgliedsstaat des Familienangehörigen, von dem der betreffende Drittstaatsangehörige sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, differenziert und dafür sowohl Österreich als auch andere Mitgliedstaaten in Betracht kommen. Als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn sind daher Ausweisung (Paragraph 66, FPG) und Aufenthaltsverbot (Paragraph 67, FPG) möglich, nicht aber eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG), zumal Auf sodass als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn nur Ausweisung und Aufenthaltsverbot in Betracht kommen, nicht aber Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot. Die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergibt sich insbesondere daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer 5, Litera a, SGK (Schengener Grenzkodex, siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 22 a, FPG) auf Drittstaatsangehörige wie den BF, die als Familienangehörige von ihr Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgern unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, nicht anzuwenden ist vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523). Ein Aufenthaltsverbot gegen den BF setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst seit Ende XXXX im Bundesgebiet befindet, wo er sich nur wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und zum Vollzug der Freiheitsstrafe aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Ein Aufenthaltsverbot gegen den BF setzt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich erst seit Ende römisch 40 im Bundesgebiet befindet, wo er sich nur wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und zum Vollzug der Freiheitsstrafe aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Zwar können strafrechtliche Verurteilungen allein schon nach dem Wortlaut von § 67 Abs 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen; auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Zwar können strafrechtliche Verurteilungen allein schon nach dem Wortlaut von Paragraph 67, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen; auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Das hier zu beurteilende Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein, weil er im Inland keine relevanten Anknüpfungen hat. Er kann während des Strafvollzugs allenfalls geknüpfte Kontakte zu in Österreich lebenden Personen jedenfalls über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen. Da sich der BF am arbeitsteilig organisierten Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen beteiligte und deshalb als Ersttäter zu einer zweieinhalbjährigen Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz, die mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr einhergeht, kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Zwar sind die Taten, derentwegen der BF im Vereinigten Königreich verurteilt wurde (unerlaubte Einreise, sexuelle Nötigung, Verstoß gegen Bewährungsauflagen) in Österreich nicht gerichtlich strafbar. Sie zeigen aber, dass er sich nach der Beteiligung am Suchtgifthandel XXXX trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Lebensumstände durch die Eheschließung und die Niederlassung in Irland nicht wohlverhalten hat, sondern vielmehr auch XXXX und XXXX schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, teils im Bereich des Fremdenpolizeirechts (§ 9 Abs 2 Z 7 FPG), teils gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung gerichtet, begangen hat. Da sich der BF am arbeitsteilig organisierten Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen beteiligte und deshalb als Ersttäter zu einer zweieinhalbjährigen Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz, die mit einer erheblichen Wiederholungsgefahr einhergeht, kann keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Zwar sind die Taten, derentwegen der BF im Vereinigten Königreich verurteilt wurde (unerlaubte Einreise, sexuelle Nötigung, Verstoß gegen Bewährungsauflagen) in Österreich nicht gerichtlich strafbar. Sie zeigen aber, dass er sich nach der Beteiligung am Suchtgifthandel römisch 40 trotz einer gewissen Stabilisierung seiner Lebensumstände durch die Eheschließung und die Niederlassung in Irland nicht wohlverhalten hat, sondern vielmehr auch römisch 40 und römisch 40 schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, teils im Bereich des Fremdenpolizeirechts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, FPG), teils gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung gerichtet, begangen hat. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (siehe VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit des BF ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da der BF bis XXXX in Strafhaft war und die Strafe seither im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, liegt jedenfalls noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum vor. Im Übrigen stellt das in Österreich abgeurteilte Verhalten (Beitrag zum organisierten Suchtgifthandel) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (siehe etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (siehe VwGH 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit des BF ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da der BF bis römisch 40 in Strafhaft war und die Strafe seither im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt, liegt jedenfalls noch kein ausreichender Beobachtungszeitraum vor. Im Übrigen stellt das in Österreich abgeurteilte Verhalten (Beitrag zum organisierten Suchtgifthandel) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (siehe etwa VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich und des danach im Vereinigten Königreich gesetzten Fehlverhaltens besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, das seine vergleichsweise geringen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Angesichts der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz und der Beteiligung an organisierter Kriminalität ist ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot in der gebotenen Gesamtbetrachtung trotz der Milderungsgründe notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Angesichts der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz und der Beteiligung an organisierter Kriminalität ist ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot in der gebotenen Gesamtbetrachtung trotz der Milderungsgründe notwendig, aber auch ausreichend, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Da sich der BF am arbeitsteilig organisierten Handel mit überaus großen Heroinmengen beteiligte und danach in einem anderen europäischen Staat mehrere dort mit Freiheitsstrafen geahndete Verstöße gegen die öffentliche Ordnung beging, ist sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er auch keine relevanten familiären oder privaten Bindungen zu Österreich hat, ist die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 05.08.2024 abgesprochen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 05.08.2024 abgesprochen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts von Art und Schwere der Straftaten, die der Verurteilung des BF in Österreich zugrunde liegen, und seines darauffolgenden gesetzwidrigen Verhaltens im Vereinigten Königreich liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehefrau des BF, für die kein relevantes Beweisthema angegeben wurde, unterbleiben kann.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Angesichts von Art und Schwere der Straftaten, die der Verurteilung des BF in Österreich zugrunde liegen, und seines darauffolgenden gesetzwidrigen Verhaltens im Vereinigten Königreich liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass die in der Beschwerde beantragte Einvernahme der Ehefrau des BF, für die kein relevantes Beweisthema angegeben wurde, unterbleiben kann. Zu Spruchteil B): Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Frage fehlt, ob ein Drittstaatsangehöriger, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein von einem dort niedergelassenen Bürger eines dritten Mitgliedstaates abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG anzusehen ist und welche aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesem Fall in Betracht kommt. Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Frage fehlt, ob ein Drittstaatsangehöriger, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein von einem dort niedergelassenen Bürger eines dritten Mitgliedstaates abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG anzusehen ist und welche aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesem Fall in Betracht kommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2296820.1.00
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