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{'item': 'G314 2297520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlG314 2297520-1 Spruch, G314 2297520-1/8E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen zu Recht: A.) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin (BF), die sich aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unstrittig nicht innerhalb der in § 9 Abs 2 IntG normierten Frist erfüllt. Gemäß § 52 Abs 4 Z 5 FPG kann in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin (BF), die sich aufgrund des rechtzeitigen Verlängerungsantrags rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unstrittig nicht innerhalb der in Paragraph 9, Absatz 2, IntG normierten Frist erfüllt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG kann in diesem Fall eine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Die BF ist nicht integrationsunwillig, sondern hat sich intensiv bemüht, die Integrationsprüfung abzulegen. Dies blieb bislang – auch aufgrund einer unzureichenden Alphabetisierung in ihrer Erstsprache – erfolglos. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 BFA-VG und Art 8 EMRK unzulässig, weil die straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann und ihrem daueraufenthaltsberechtigten Sohn zusammenlebt und hier seit mehreren Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die so gewichtig wären, dass sie eine Trennung der BF von ihrem Ehemann und ihrem Kind erfordern würden, liegen nicht vor. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 8, EMRK unzulässig, weil die straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann und ihrem daueraufenthaltsberechtigten Sohn zusammenlebt und hier seit mehreren Jahren einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Öffentliche Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die so gewichtig wären, dass sie eine Trennung der BF von ihrem Ehemann und ihrem Kind erfordern würden, liegen nicht vor. Daher überwiegen die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung; eine Rückkehrentscheidung gegen sie ist gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK unzulässig. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Daher überwiegen die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung; eine Rückkehrentscheidung gegen sie ist gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2297520.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.