RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlI412 2295179-1 Spruch, I412 2295179-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 8EMRK ein.
Er begründete diese Anträge mit seiner ukrainischen Lebenspartnerin, welche über eine Karte für Vertriebene aus der Ukraine gemäß der Vertriebenenverordnung verfüge.römisch eins.3. Am 22.01.2024 brachte er via Fax gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus nach der Vertriebenenverordnung (VertriebenenVO) und auf Ausstellung der Karte für Vertriebene, sowie einen Eventualantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ein.
Er begründete diese Anträge mit seiner ukrainischen Lebenspartnerin, welche über eine Karte für Vertriebene aus der Ukraine gemäß der Vertriebenenverordnung verfüge. I.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2024 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung ev. iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen ab Zustellung wurde ihm gewährt. römisch eins.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.02.2024 wurde der BF über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung ev. in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Eine Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen ab Zustellung wurde ihm gewährt. I.
- Mit Verfahrensanordnung/Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.03.2024 wurde der BF aufgefordert ihren Antrag am 05.04.2024, 09:00 Uhr im Amtsgebäude H G persönlich einzubringen, einen gültigen Reisepass vorzulegen und wurde er über die beabsichtigte Abweisung seiner Anträge, samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung ev. iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung/Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.03.2024 wurde der BF aufgefordert ihren Antrag am 05.04.2024, 09:00 Uhr im Amtsgebäude H G persönlich einzubringen, einen gültigen Reisepass vorzulegen und wurde er über die beabsichtigte Abweisung seiner Anträge, samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung ev. in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. I.
- Am 05.04.2024 kam der BF dieser Aufforderung nach und brachte persönlich seinen Antrag ein.römisch eins.
- Am 05.04.2024 kam der BF dieser Aufforderung nach und brachte persönlich seinen Antrag ein. I.
- Am 03.06.2024 wurde die Lebenspartnerin des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] als Zeugin im gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 03.06.2024 wurde die Lebenspartnerin des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] als Zeugin im gegenständlichen Verfahren niederschriftlich einvernommen. I.
- Am 05.06.2024 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich zum Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus sowie zum Antrag auf Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG einvernommen.römisch eins.
- Am 05.06.2024 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich zum Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus sowie zum Antrag auf Ausstellung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG einvernommen. I.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das BFA festgestellt, dass dem BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gem. § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVo hat (Spruchpunkt I), ihr Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. § 62 Abs. 4 AsylG zurückgewiesen wird (Spruchpunkt II) und sein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 22.01.2024 gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen wird (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 1 VertriebenVO lediglich Ehepartnern, sowie eingetragenen Partnern das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertrieben zukomme, sofern die Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft vor dem 24.02.2022 stattgefunden habe. Aufgrund dessen, dass der BF keinen Nachweis über eine eingetragene Partnerschaft in der Ukraine vorlegen habe können, seine Lebenspartnerin am XXXX lediglich nach traditionellem islamischem Recht geehelicht habe und diese Ehe nicht nach ukrainischem oder vergleichbarem nationalem Recht geschlossen worden sei, komme ihm iSd § 62 Asb. 1 Z 3 AsylG kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Es bestünde kein Anspruch auf einen amtswegig auszustellenden Ausweis und auch kein Antragsrecht, da dem BF kein Aufenthaltsrecht für Vertrieben zukomme. Zudem bestünde keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.römisch eins.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das BFA festgestellt, dass dem BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gem. Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVo hat (Spruchpunkt römisch eins), ihr Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gem. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei) und sein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 22.01.2024 gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 FPG, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, VertriebenVO lediglich Ehepartnern, sowie eingetragenen Partnern das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertrieben zukomme, sofern die Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft vor dem 24.02.2022 stattgefunden habe. Aufgrund dessen, dass der BF keinen Nachweis über eine eingetragene Partnerschaft in der Ukraine vorlegen habe können, seine Lebenspartnerin am römisch 40 lediglich nach traditionellem islamischem Recht geehelicht habe und diese Ehe nicht nach ukrainischem oder vergleichbarem nationalem Recht geschlossen worden sei, komme ihm iSd Paragraph 62, Asb. 1 Ziffer 3, AsylG kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Es bestünde kein Anspruch auf einen amtswegig auszustellenden Ausweis und auch kein Antragsrecht, da dem BF kein Aufenthaltsrecht für Vertrieben zukomme. Zudem bestünde keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. I.10. Dagegen wurde am 03.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass am 12.06.2024 auch die Ehefrau und der minderjährige Sohn des BF, welche sich als ukrainische Staatsangehörige bereits für eine Karte für Vertriebene aus der Ukraine registrieren haben lassen, nach Österreich eingereist seien.römisch eins.10. Dagegen wurde am 03.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass am 12.06.2024 auch die Ehefrau und der minderjährige Sohn des BF, welche sich als ukrainische Staatsangehörige bereits für eine Karte für Vertriebene aus der Ukraine registrieren haben lassen, nach Österreich eingereist seien. I.11. Am selben Tag brachte der BF via Fax einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus nach der VertriebenenVO, einen Antrag auf Ausstellung der Karte für Vertriebene, sowie einen Eventualantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK ein.
Er begründete diese Anträge mit der mittlerweile in Österreich eingereisten ukrainischen Ehefrau und dem minderjährigen Sohn.römisch eins.11. Am selben Tag brachte der BF via Fax einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung des Vertriebenenstatus nach der VertriebenenVO, einen Antrag auf Ausstellung der Karte für Vertriebene, sowie einen Eventualantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK ein.
Er begründete diese Anträge mit der mittlerweile in Österreich eingereisten ukrainischen Ehefrau und dem minderjährigen Sohn. I.
- Mit Schriftsatz vom 05.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 05.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.07.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. I.
- Am 09.07.2024 erstattete der BF eine neuerliche Beschwerde, in welcher vor allem auf den seit 19.06.2024 als Vertriebenen registrierten minderjährigen ukrainischen Sohn verwiesen wurde.römisch eins.
- Am 09.07.2024 erstattete der BF eine neuerliche Beschwerde, in welcher vor allem auf den seit 19.06.2024 als Vertriebenen registrierten minderjährigen ukrainischen Sohn verwiesen wurde. I.
- Am 11.10.2024 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Ehefrau des BF mittlerweile das Bundesgebiet verlassen habe. Der minderjährige Sohn des BF lebe ausschließlich bei diesem, zumal er als fast Sechzehnjähriger nicht mehr in die Ukraine zurückkönne.römisch eins.
- Am 11.10.2024 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Ehefrau des BF mittlerweile das Bundesgebiet verlassen habe. Der minderjährige Sohn des BF lebe ausschließlich bei diesem, zumal er als fast Sechzehnjähriger nicht mehr in die Ukraine zurückkönne. I.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 14.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch/Ukrainisch teilnahmen. Außerdem wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. römisch eins.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 14.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch/Ukrainisch teilnahmen. Außerdem wurde die Lebensgefährtin des BF als Zeugin befragt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der bP: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und verfügt über die tunesische Staatsbürgerschaft. Er ist im Besitz eines gültigen tunesischen Reisepasses. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Tunesien hat der BF zwölf Jahre lang die Schule besucht und noch familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Familie hat er 2018 das letzte Mal besucht und besteht Kontakt. Der BF begründete 2005 in der Ukraine ihren Wohnsitz und verfügte seit 2017 über einen ukrainischen Daueraufenthaltstitel. In der Ukraine hat der BF fünf Jahre lange eine IT-Ausbildung an der Universität absolviert und dann eine Firma gegründet, von der er gut leben konnte. Der BF reiste am 12.03.2022 aus der Ukraine aus und über Rumänien spätestens am 21.03.2022 in das Bundesgebiet ein, wo er seither melderechtlich erfasst ist. Der BF führt mit einer ukrainischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch nach Österreich gekommen ist, seit 2017 eine Lebensgemeinschaft und ist mit dieser nach islamischen Recht verheiratet. Die Lebensgefährtin verfügt als Vertriebene über ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO bis zum 04.03.
- Der BF lebte mit seiner Lebensgefährtin bereits in der Ukraine im gemeinsamen Haushalt und besteht dieser auch in Österreich weiter.Der BF führt mit einer ukrainischen Staatsbürgerin, mit welcher er auch nach Österreich gekommen ist, seit 2017 eine Lebensgemeinschaft und ist mit dieser nach islamischen Recht verheiratet. Die Lebensgefährtin verfügt als Vertriebene über ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO bis zum 04.03.
- Der BF lebte mit seiner Lebensgefährtin bereits in der Ukraine im gemeinsamen Haushalt und besteht dieser auch in Österreich weiter. Von seiner Ehefrau, ebenfalls eine ukrainische Staatsbürgerin, ist der BF seit 2017 getrennt, jedoch noch nicht geschieden und hat mit dieser einen sechzehnjährigen Sohn (geboren am XXXX ). Der BF hat seinen Sohn zwar immer finanziell unterstützt, aber aufgrund einer räumlichen Trennung und des Aufenthaltes in von Russland annektierten Gebieten nicht mehr gesehen. Am 12.06.2024 sind die Ehefrau und der minderjährige Sohn nach Österreich eingereist. Der minderjährige Sohn des BF ist als Vertriebener registriert und verfügt seit 12.06.2024 im Bundesgebiet über ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO. Dieses Aufenthaltsrecht ist bis zum 04.03.2026 gültig.Von seiner Ehefrau, ebenfalls eine ukrainische Staatsbürgerin, ist der BF seit 2017 getrennt, jedoch noch nicht geschieden und hat mit dieser einen sechzehnjährigen Sohn (geboren am römisch 40 ). Der BF hat seinen Sohn zwar immer finanziell unterstützt, aber aufgrund einer räumlichen Trennung und des Aufenthaltes in von Russland annektierten Gebieten nicht mehr gesehen. Am 12.06.2024 sind die Ehefrau und der minderjährige Sohn nach Österreich eingereist. Der minderjährige Sohn des BF ist als Vertriebener registriert und verfügt seit 12.06.2024 im Bundesgebiet über ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Dieses Aufenthaltsrecht ist bis zum 04.03.2026 gültig. Die Ehefrau des BF ist im September 2024 wieder in die Ukraine zurückgekehrt, um ihre kranke Mutter zu unterstützen. Mittlerweile ist die Mutter der Ehefrau verstorben, eine Rückkehr erfolgte bis dato aber nicht. Die Ehefrau ist nach wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Der minderjährige Sohn lebt seit seiner Einreise nach Österreich mit dem BF im gemeinsamen Haushalt und steht mit dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich lebt der BF mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Der BF lebt von seinen Ersparnissen, wovon er auch die monatliche Miete in Höhe von € 700,-- bestreitet. Die Lebensgefährtin ist noch als Buchhalterin für ein ukrainisches Unternehmen tätig. Der Sohn des BF bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der Sohn des Beschwerdeführers nimmt am „Distance-learning“ einer ukrainischen Schule teil. Der BF weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er besucht in Österreich keinen Deutschkurs, hat keine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt und verfügt er auch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 2.
- Zur allgemeinen Situation in Tunesien: Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Die aktuelle Lage in Tunesien gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Die aktuelle Lage in Tunesien gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt: 2.2.
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem und vor allem 2021 und 2022 kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus, v. a. aus Libyen. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Dies ist auch an statistischen Auswertungen des Global Terrorism Index der Jahre 2021 und 2022 ersichtlich (STDOK 11.4.2023). Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 13.7.2023) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 13.7.2023). Zuletzt im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen, es kommt zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen (BMEIA 5.6.2023). Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vgl. BMEIA 5.6.2023).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 5.6.2023). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 9.5.2023; vergleiche BMEIA 5.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 9.5.2023). Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (AA 24.5.2023). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 13.4.2023). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 13.4.2023). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 13.7.2023). Landesweit kommt es regelmäßig zu vor allem wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten von Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und derzeit merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vgl. AA 13.7.2023). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 5.6.2023; vergleiche AA 13.7.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.7.2023): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 13.7.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● BMEIA - Bunesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Tunesien (Tunesische Republik), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090998/NAFR_THEM_Terrorismus_2023_04_11_KE.pdf, Zugriff 13.7.2023 2.2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des
- Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert (AA 22.6.2023). Die Bedrohung der Meinungsfreiheit, die Schwächung der Zivilgesellschaft, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die offenkundige Einmischung der Exekutive in Gerichtsverfahren, deren Instrumentalisierung mit dem Ziel, dem politischen Pluralismus ein Ende zu setzen, und die Umsetzung mehrerer Initiativen, die einseitig im Rahmen von Ausnahmemaßnahmen ergriffen wurden, verzerren den demokratischen Prozess zusätzlich. Das autoritäre Regime von Präsident Kais Saïed hat sich in eine Paranoia verwandelt, die bisher nur verbal war und von ihm in zahlreichen öffentlichen Reden verbreitet wurde. Es kommt zu einer Zunahme von Verhaftungen und der Schweigepflicht für die Opposition, ferner kommt es auch zu einem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und die Einführung von Gesetzen, die jegliche Kritik verbieten (EMHRN 26.5.2023). Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration auf den Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 in die übernommen wurden. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis sind die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023). Tunesien hat somit die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht signiert (AA 22.6.2023). Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Zuletzt wurde der Ausnahmezustand am 1.2.2023 durch Präsidialdekret bis Jahresende 2023 verlängert (AA 22.6.2023). Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022). Zu den wesentlichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter durch Regierungsagenten; willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von strafrechtlichen Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; Korruption in der Regierung; Diskriminierung und gesellschaftlicher Missbrauch; Straftaten mit Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten; wie auch Gesetze, die einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die Regierung ergriff Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Missbräuche begangen haben. Den Ermittlungen zu Missbräuchen durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte der Haftanstalten mangelte es jedoch an Transparenz und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen. Auch den hochkarätigen Ermittlungen gegen ehemalige Regierungsbeamte, Parlamentsabgeordnete und Geschäftsleute wegen Korruptionsvorwürfen mangelte es an Transparenz (USDOS 20.3.2023). Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen wie der Normsetzung, Respekt für und Durchsetzung von Menschenrechten sowie der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023). 2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell
- Er stützt sich auf mehr als 62 000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 13.4.2023). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● EMHRN - EuroMed Rights (ehemals: Euro-Mediterranean Human Rights Network, EMHRN) (26.5.2023): Human rights and the rule of law in Tunisia: the slide continues, https://euromedrights.org/publication/human-rights-and-the-rule-of-law-in-tunisia-the-slide-continues/, Zugriff 21.7.2023 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 2.2.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023)Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 13.4.202), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 20.3.2023). Bereits im Jahr 2021 genehmigte Präsident Saïed Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig war (USDOS 20.3.2023) Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vgl. HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben, und Tausende von Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 13.4.2023; vergleiche HRW 16.1.2023). Die Behörden verhängten willkürliche Reiseverbote gegen mindestens drei Personen (AI 27.3.2023); so wurden beispielsweise die ehemaligen Parlamentarierinnen Saida Ounissi und Jamila Ksiksi daran gehindert, Tunesien zu verlassen (HRW 12.1.2023), wie auch Parlamentsmitglieder, die sich öffentlich gegen Präsident Saïed gestellt hatten (AI 27.3.2023). Menschenrechtsgruppen kritisierten die Reiseverbote, die nach der Ergreifung außerordentlicher Vollmachten durch den Präsidenten im Juli 2021 verhängt wurden, als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 13.4.2023). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 20.3.2023). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens „S17“-Beobachtungsliste nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker gaben öffentlich bekannt, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt wurde, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, die Entscheidung anzufechten, und das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 20.3.2023). Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 22.6.2023). Quellen: ● AA- Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf Zugriff 28.6.2023, ● AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089657.html, Zugriff 30.5.2023 ● FH - Freedom House (13.4.2023): Freedom in the World 2023 - Tunisia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090194.html, Zugriff 25.5.2023 ● HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085505.html, Zugriff 30.5.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089227.html, Zugriff 30.5.2023 2.2.
- Grundversorgung und Wirtschaft Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022). So erlebte Tunesien 2022 einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Grundnahrungsmittel nicht mehr auf den Märkten erhältlich waren, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zu verspäteten Auszahlungen der Gehälter, die Situation weiter an (MW 11.3.2022). Trotz Beruhigung der COVID-19-Situation bekommt Tunesien die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine zu spüren. Die ukrainischen Weizenlieferungen blieben lange Zeit aus und die Preise für Erdöl und Erdgas haben stark angezogen (WKO 4.2023). Traditionell importiert Tunesien über 50 % seines Getreidebedarfs aus der Ukraine (WKO 4.2023; DFK 14.3.2023), was eine sehr hohe Inflation zur Folge hat. Laut dem tunesischen Institut für Statistik lag die nationale Inflationsrate im Feber 2023 bei 10,4 % – Tendenz steigend. Zusätzlich zu den steigenden Preisen komme es ständig zu Engpässen bei Gütern des Grundbedarfs; Grundnahrungsmittel wie Milch und Butter werden knapp, der Preis für Speiseöl verdoppelte sich zuletzt (DFK 14.3.2023). Die Knappheit gewisser Rohstoffe und Energieträger und die daraus induzierten Preissteigerungen führten zu einem Anstieg der Inflation. Die Folge ist, dass die Kaufkraft der Tunesier weiter sinkt. Zudem stieg COVID-bedingt die Arbeitslosigkeit 2020 auf 15,9 %. Im Jahresverlauf 2022 war diese wiederum leicht rückläufig aufgrund des langsam wieder anlaufenden Tourismus und belief sich auf 15,5 %. Die tunesischen Exporte entwickeln sich ebenfalls positiv (WKO 4.2023). Generell hat sich die wirtschaftliche Lage im Land und damit die Situation der Menschen in den vergangenen Jahren konstant verschlechtert. Laut tunesischem Jurist und Politikexperte Hamadi Redissi ist die wirtschaftliche Lage des Landes „dramatisch“. Die Rating-Agentur Moody's stufte Tunesien bereits Ende Jänner 2023 auf die schlechteste Klasse herab (DFK 14.3.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vgl. WKO 4.2023). Somit bleibt Tunesien auch finanziell in einer Schieflage. Die Regierung hofft auf einen Milliarden-Kredit des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Der IWF fordert im Gegenzug die Aufhebung von Subventionen unter anderem für Kraftstoffe und Nahrungsmittel sowie weitere Reformen. Das wiederum lehnen die Gewerkschaften ab (DFK 14.3.2023; vergleiche WKO 4.2023). Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vgl. HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023).Die Weltbank erklärte, dass die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit führen werden, welches für 2023 auf -6,1 % und für 2024 auf -5,2 % des BIP geschätzt wird. Im Jahr 2021 betrug die Staatsverschuldung Tunesiens 81,8 % des BIP und Ende 2022 betrug die Schuldenquote bereits 88,8 % des BIP. Ein Finanzierungsbedarf von 19,9 Mrd. TND (d.s. 13,7 % des BIP) ist nötig, um das Budgetdefizit auszugleichen, doch die steigende Inflation und die Situation in der Ukraine werden wohl höhere Zuschüsse erforderlich machen. Die Weltbank merkt auch an, dass Tunesiens Schwierigkeiten beim Zugang zu internationalen Finanzmitteln zunehmen werden, um die Defizite auch künftig finanzieren zu können. Die tunesische Wirtschaft bleibt somit weiterhin unter Druck. Die Regierung hofft auf ein Darlehen in Höhe von 1,9 Mrd. USD des Internationalen Währungsfonds (IWF), um einen Staatsbankrott abwenden zu können. Ohne rasche Umsetzung von Strukturreformen, den Verkauf von staatlichen Unternehmen und Grundbesitz, einer grundlegenden Reform des Subventionssystems und der Kontrolle des Anstiegs der Gehälter aller öffentlich Bediensteten, um den Haushalt zu sanieren (WKO 4.2023; vergleiche HBS 7.3.2023). Es ist allerdings wohl kein neues Abkommen mit dem IWF zu erwarten (WKO 4.2023). Tunesiens Präsident lehnte die Bedingungen des IWF Rettungspakets am 6.4.2023 deutlich ab (AN 6.4.2023). Vergangenen September
(2022)hatte sich Tunesien mit dem IWF im Grundsatz auf einen Kredit über 1,9 Milliarden Dollar (1,74 Mrd Euro) geeinigt (NTV 6.4.2023; SRF 16.6.2023). Dessen Bewilligung liegt jedoch in weiter Ferne, da Tunesien die vom IWF formulierten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Im Zentrum steht eine Übereinkunft zwischen der landesweit größten Gewerkschaft UGTT, der Regierung, dem Präsidenten und dem Arbeitgeberverband UTICA (HBS 7.3.2023). Da Tunesien bereits wichtige Verpflichtungen versäumt hat, und die Geber davon ausgehen, dass die Finanzen des Staates zunehmend von den Zahlen abweichen werden, die zur Berechnung der Vereinbarung herangezogen wurden. Ohne einen Kredit steht Tunesien vor einer ausgewachsenen Zahlungsbilanzkrise und der Zahlungsunfähigkeit (AN 6.4.2023) bzw. einem Staatsbankrott (HBS 7.3.2023). Die Rettungsgespräche mit dem IWF sind seit Monaten ins Stocken geraten. Zudem haben die drei großen internationalen Ratingagenturen das Fehlen eines IWF-Darlehens als Hauptgrund für die Herabstufung der Bonitätsbewertungen tunesischer Staatsanleihen in den letzten Monaten angegeben. Diese schlechten Bonitätsbewertungen haben den Import von lebenswichtigen Gütern wie Weizen behindert (AN 6.4.2023). Gleichzeitig hängt die Industrieproduktion von der Konjunktur in Europa ab. Die Prognosen für das Wachstum des Bruttoinlandprodukts (BIP) liegen für 2023 bei knapp unter 2 %. Welche Reformen auf den Weg gebracht werden, ist nach wie vor unklar. Die Verzögerung der Entscheidung des IWF zeigt, dass Klärungsbedarf besteht. Währenddessen nehmen die Spannungen zwischen Regierung, Zentralbank und Gewerkschaften zu. Einige der zu erwartenden Maßnahmen, wie die Reform von Staatsunternehmen und die weitere Senkung von Subventionen, bergen Zündstoff (GTAI 15.4.2023). Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022). Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vgl. WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023).Die Kaufkraft der Tunesier sinkt, jedoch war die Arbeitslosigkeit im Jahresverlauf 2022 mit 15,5 % leicht rückläufig. Grund dafür ist die positive Entwicklung bzw. Erholung des Tourismus und der tunesischen Exporte (WKO 14.4.2023; vergleiche WKO 4.2023). Mit Stand März 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 14,7 % (WKO 4.2023). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Aufgrund der relativ hohen Inflation müssen Gehälter fortwährend angepasst werden. So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 2.2023). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind Jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z. T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022). Laut Weltbank führen die steigenden Energie- und Lebensmittelpreise auf den internationalen Märkten zu einem höheren tunesischen Haushaltsdefizit (WKO 4.2023). Immerhin gibt es in einigen Bereichen Erfolgsmeldungen. Die Einnahmen aus dem Tourismus stiegen bereits 2022 wieder stark an, für 2023 haben mehrere Fluglinien ihre Verbindungen nach Tunesien ausgebaut (GTAI 15.3.2023). Der tunesische Tourismussektor erholt sich langsam von der COVID-Pandemie. Die Einnahmen beliefen sich im Jahr 2022 auf 1,2 Mrd. Euro. Aufgrund der Situation in der Ukraine kommt es zu einem Ausbleiben der Touristen aus dieser Region, was etwa 7 % der Gesamteinnahmen dieses Tourismus-Sektors ausmacht. Das Wirtschaftswachstum für das Jahr 2022 betrug +2,5 % (WKO 4.2023). Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr
- Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 2.2023). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozio-ökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● ABG - Africa Business Guide (2.2023): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Etablierter Produktionsstandort mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 21.7.2023 ● AN - Arab News (6.4.2023): Tunisia president rejects IMF ‘diktats’, casting doubt on bailout, https://www.arabnews.com/node/2282506/middle-east, Zugriff 23.6.2023 ● BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 25.7.2023 ● DFK- Deutschlandfunk Kultur (14.3.2023): Verhaftungswelle und Proteste Tunesien kämpft gegen einen Frontalangriff auf die Demokratie, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesien-innenpolitische-lage-proteste-100.html, Zugriff 22.6.2023 ● GTAI - Germany Trade & Invest (15.4.2023): Politische Lähmung dämpft wirtschaftliche Aussichten, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien/wirtschaftsumfeld/politische-laehmung-daempft-wirtschaftliche-aussichten-241246, Zugriff 12.6.2023 ● HBS - Heinrich Böll Stiftung (7.3.2023):Verschwörungstheorien und Gewalt: Tunesien rutscht tiefer in die Krise, https://www.boell.de/de/2023/03/07/verschwoerungstheorien-und-gewalt-tunesien-rutscht-tiefer-die-krise, Zugriff 23.6.2023 ● MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 25.7.2023 ● NTV- ntv Nachrichtenfernsehen GmbH (6.4.2023): Hilfe nur gegen Reformen Tunesien überwirft sich mit Internationalem Währungsfonds, https://www.n-tv.de/ticker/Tunesien-ueberwirft-sich-mit-Internationalem-Waehrungsfonds-article24038669.html, 12.6.2023 ● SRF- Schweizer Radio und Fernsehen (16.6.2023): Staatsverschuldung Tunesiens-Der IWF fordert Wirtschaftsreformen in Tunesien, https://www.srf.ch/news/international/staatsverschuldung-tunesiens-der-iwf-fordert-wirtschaftsreformen-in-tunesien, Zugriff 23.6.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 ● WKO [Österreich] (14.4.2023): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 12.6.2023 ● WKO [Österreich] (4.2023): Wirtschaftsbericht Tunesien – Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 12.6.2023 2.2.
- Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022). Als zweite Institution ist das ICMPD seit
- Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen: • IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung • MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023 ● ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF steht aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses im Original fest. Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit ergibt sich daraus, dass der BF in der Verhandlung bestätigte, an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Problemen zu leiden. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Tunesien ergeben sich aus seinen Angaben. Der Aufenthalt des BF in der Ukraine, seine dortigen privaten sowie familiären Verhältnisse und seine Ausreise ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben und jenen seiner Lebensgefährtin. Die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn sowie deren Aufenthaltsstatus als Vertriebene ergeben sich ebenso aus seinen diesbezüglichen Angaben, der Heiratsurkunde vom XXXX , der Geburtsurkunde des Sohnes, der Heiratsurkunde nach islamischen Recht vom XXXX und den entsprechenden Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem zentralen Melderegister.Die Feststellungen zu seiner Lebensgefährtin, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn sowie deren Aufenthaltsstatus als Vertriebene ergeben sich ebenso aus seinen diesbezüglichen Angaben, der Heiratsurkunde vom römisch 40 , der Geburtsurkunde des Sohnes, der Heiratsurkunde nach islamischen Recht vom römisch 40 und den entsprechenden Auszügen aus dem zentralen Fremdenregister und dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seinen privaten sowie familiären Verhältnissen und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben sowie jenen seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung und den entsprechenden Auszügen aus dem zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister und dem AJ-Web. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Tunesien vom 03.08.2023, Version 8 und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum vorläufigen Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum vorläufigen Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Aufenthaltsrecht für Vertriebene § 62 AsylGParagraph 62, AsylG
(1)Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2)In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(2)In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(3)Wird infolge der längeren Dauer der in Absatz eins, genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wirksam im Inland stellen können und dass ihnen der Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes erteilt werden kann.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.
(4)Die Behörde hat das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest. Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: Vertriebenen-Verordnung §
- Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
- Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden,
- sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem
- Februar 2022 vertrieben wurden und
- Familienangehörige gemäß § 2,
- Familienangehörige gemäß Paragraph 2,, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen. §
- Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
- Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen
- Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
- minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
- sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
- sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren, sofern diese vor dem
- Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren. § 4.
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
- März
- Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.Paragraph 4,
(1)Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis
- März
- Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(2)Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
(3)Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
(3)Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt. 3.1.
- Daraus folgt: Einleitend ist festzuhalten, dass der BF tunesischer und nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und damit nicht unter § 1 Z 1 VertriebenenVO fällt. Einleitend ist festzuhalten, dass der BF tunesischer und nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und damit nicht unter Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO fällt. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht dem unter § 1 Z 2 VertriebenenVO geregelten Personenkreis an, da er in der Ukraine weder mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus noch vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht aufhältig gewesen ist.Der Beschwerdeführer gehört auch nicht dem unter Paragraph eins, Ziffer 2, VertriebenenVO geregelten Personenkreis an, da er in der Ukraine weder mit einem vor dem
- Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus noch vergleichbaren nationalen Schutzstatus nach ukrainischem Recht aufhältig gewesen ist. Schließlich erfüllt der BF auch nicht die Voraussetzungen gem. § 1 Z 3 VertriebenenVO, und ist nicht als „Familienangehöriger“ gemäß § 2 VertriebenenVO anzusehen. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der BF gem. dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 3 Vertriebenen-Verordnung aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen im Sinne des § 1 Z 3 Vertriebenen-Verordnung nicht als Familienangehöriger zu qualifizieren ist und er somit gemäß dieser Verordnung auch kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzt. Daran ändert auch der Umstand des bestehenden gemeinsamen Haushaltes nichts.Schließlich erfüllt der BF auch nicht die Voraussetzungen gem. , Paragraph eins, Ziffer 3, VertriebenenVO, und ist nicht als „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 2, VertriebenenVO anzusehen. Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der BF gem. dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer 3, Vertriebenen-Verordnung aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit einer ukrainischen Staatsangehörigen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Vertriebenen-Verordnung nicht als Familienangehöriger zu qualifizieren ist und er somit gemäß dieser Verordnung auch kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht besitzt. Daran ändert auch der Umstand des bestehenden gemeinsamen Haushaltes nichts. § 2 VertriebenenVO listet die Personengruppe explizit auf, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Nachdem der BF mit der ukrainischen Staatsangehörigen, der ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß der VertriebenenVO zukommt, in Lebensgemeinschaft lebt, ist er kein Familienangehöriger iSd § 2 VertriebenenVO, da er weder Ehegatte noch eingetragener Partner ist. Dem BFA war es demnach verwehrt, ohne Rechtsgrundlage den gesetzlich klar normierten Personenkreis zu erweitern.Paragraph 2, VertriebenenVO listet die Personengruppe explizit auf, die unter den Begriff der Familienangehörigen fallen. Nachdem der BF mit der ukrainischen Staatsangehörigen, der ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß der VertriebenenVO zukommt, in Lebensgemeinschaft lebt, ist er kein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, VertriebenenVO, da er weder Ehegatte noch eingetragener Partner ist. Dem BFA war es demnach verwehrt, ohne Rechtsgrundlage den gesetzlich klar normierten Personenkreis zu erweitern. Es ist festzuhalten, dass es sich beim BF in Bezug auf seine Lebensgefährtin auch nicht um einen Familienangehörigen gem. Z 3 VertriebenenVO handelt, da der BF zweifelsfrei in Bezug zu seiner Lebensgefährtin nicht unter die Personengruppe der sonstigen engen Verwandten fällt. Es ist festzuhalten, dass es sich beim BF in Bezug auf seine Lebensgefährtin auch nicht um einen Familienangehörigen gem. Ziffer 3, VertriebenenVO handelt, da der BF zweifelsfrei in Bezug zu seiner Lebensgefährtin nicht unter die Personengruppe der sonstigen engen Verwandten fällt. Nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides sind im Juni 2017 die ukrainische Ehegattin, von welcher der BF zwar getrennt, aber nicht geschieden ist und der minderjährige Sohn des BF nach Österreich eingereist. Die Ehefrau und der minderjährige Sohn des BF sind als Vertriebene registriert und erhielten ab 12.06.2024 im Bundesgebiet ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO. Da die Ehefrau des BF seit September 2024 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und in die Ukraine zurückgekehrt ist, handelt es sich bei ihr folglich um keine Vertriebene im Sinne des § 1 Z 1 VertriebenenVO mehr, weshalb sich dahingehend eine nähere Prüfung erübrigt.Nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides sind im Juni 2017 die ukrainische Ehegattin, von welcher der BF zwar getrennt, aber nicht geschieden ist und der minderjährige Sohn des BF nach Österreich eingereist. Die Ehefrau und der minderjährige Sohn des BF sind als Vertriebene registriert und erhielten ab 12.06.2024 im Bundesgebiet ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Da die Ehefrau des BF seit September 2024 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig und in die Ukraine zurückgekehrt ist, handelt es sich bei ihr folglich um keine Vertriebene im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO mehr, weshalb sich dahingehend eine nähere Prüfung erübrigt. Allerdings lebt der minderjährige Sohn des BF mit diesem nach wie vor in gemeinsamen Haushalt. Der BF ist jedoch auch in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 2 VertriebenenVO zu qualifizieren. Auch bei Erfüllung der gemäß § 2 Z 3 VertriebenenVO normierten Voraussetzung des „sonstigen engen Verwandten“, fehlen die beiden weiteren Vorrausetzungen, nämlich, dass er mit seinem Sohn vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und von diesem zumindest größtenteils finanziell abhängig war.Allerdings lebt der minderjährige Sohn des BF mit diesem nach wie vor in gemeinsamen Haushalt. Der BF ist jedoch auch in Bezug auf seinen minderjährigen Sohn nicht als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, VertriebenenVO zu qualifizieren. Auch bei Erfüllung der gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, VertriebenenVO normierten Voraussetzung des „sonstigen engen Verwandten“, fehlen die beiden weiteren Vorrausetzungen, nämlich, dass er mit seinem Sohn vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und von diesem zumindest größtenteils finanziell abhängig war. Dem BF kommt somit kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht durch die VertriebenenVO zu. 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gem. § 62 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde das durch die VertriebenenVO eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Abs. 1 fest.Gem. Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde das durch die VertriebenenVO eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung die Form und den Inhalt des Ausweises sowie der Bestätigung gemäß Absatz eins, fest. Daraus folgt: Es war festzustellen, wie oben angeführt, dass dem BF kein eingeräumtes Aufenthaltsrecht nach der VertriebenenVO zukommt. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene liegen demnach nicht vor. Ein gegenständliches Antragsrecht für die Ausstellung sieht das Gesetz nicht vor. Der Antrag war daher zu Recht zurückzuweisen. 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daraus folgt: Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten darstellt.Gegenständlich gilt zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Dazu ist zunächst auszuführen, dass der BF erst seit 21.03.2022, folglich seit nicht ganz zwei Jahren, in Österreich gemeldet ist. Die bloße Aufenthaltsdauer des BF ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit er die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der BF illegal in Österreich aufhält und sich dessen auch bewusst sein musste, zumal er ohne Visum nach Österreich eingereist ist und nicht als Vertriebener im Sinne der VertriebenenVO anerkannt wurde. Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass der BF einen minderjährigen Sohn und eine Lebensgefährtin in Österreich hat, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt und die als ukrainische Staatsbürger über ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß der VertriebenenVO verfügen.Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass der BF einen minderjährigen Sohn und eine Lebensgefährtin in Österreich hat, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt und die als ukrainische Staatsbürger über ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß der VertriebenenVO verfügen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN).Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind zudem die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind zudem die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um den Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN). Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525, mwN; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525, mwN; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Artikel 8, MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann). In Bezug auf die Lebensgefährtin des BF, eine ukrainische Staatsangehörige, ist in Anbetracht des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich seit März 2022 im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zwar durchaus vom Bestehen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens auszugehen, jedoch ist im Hinblick auf diese familiäre Konstellation festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für der BF sprechenden Umstände im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Dem BF kam in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und ebenso wenig kann seine Lebensgefährtin ihrerseits mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich rechnen, diese hält sich gegenwärtig auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 2 VertriebenenVO mit einer (unionsrechtlich auf Basis des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2024 einheitlich geregelten) Gültigkeit bis 04.03.2026 im Bundesgebiet auf. Somit durften weder der BF noch in gleicher Weise seine Lebensgefährtin darauf vertrauen, ihre Lebensgemeinschaft dauerhaft in Österreich fortführen zu können. Die Intensität des Familienlebens wird darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin auch kein dauerhaftes finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, zumal beide zu den Lebenshaltungskosten beitragen, indem etwa die Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der BF auf sein Erspartes zurückgreifen kann, um z.B. die Mietausgaben zu begleichen. In Bezug auf die Lebensgefährtin des BF, eine ukrainische Staatsangehörige, ist in Anbetracht des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes in Österreich seit März 2022 im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur zwar durchaus vom Bestehen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens auszugehen, jedoch ist im Hinblick auf diese familiäre Konstellation festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für der BF sprechenden Umstände im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Dem BF kam in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und ebenso wenig kann seine Lebensgefährtin ihrerseits mit einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich rechnen, diese hält sich gegenwärtig auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, VertriebenenVO mit einer (unionsrechtlich auf Basis des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024 aus 1836, des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2024 einheitlich geregelten) Gültigkeit bis 04.03.2026 im Bundesgebiet auf. Somit durften weder der BF noch in gleicher Weise seine Lebensgefährtin darauf vertrauen, ihre Lebensgemeinschaft dauerhaft in Österreich fortführen zu können. Die Intensität des Familienlebens wird darüber hinaus dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin auch kein dauerhaftes finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, zumal beide zu den Lebenshaltungskosten beitragen, indem etwa die Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und der BF auf sein Erspartes zurückgreifen kann, um z.B. die Mietausgaben zu begleichen. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem BF und seiner Lebensgefährtin im konkreten Fall somit durchaus zumutbar, den Kontakt zumindest temporär – für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens - über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten.Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem BF und seiner Lebensgefährtin im konkreten Fall somit durchaus zumutbar, den Kontakt zumindest temporär – für die Dauer eines ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens - über moderne Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten. Der BF hat allerdings noch einen sechzehnjährigen Sohn, welcher mit ihm seit Juni 2024 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des BF hat das Bundesgebiet im September 2024 wieder verlassen und ist in die Ukraine zurückgekehrt. Der minderjährige Sohn ist als Vertriebener registriert und genießt seit 12.06.2024 im Bundesgebiet ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO. Aktuell kümmert sich ausschließlich der BF um den minderjährigen Sohn, allerdings hat der BF mit seinem Sohn in der Ukraine aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und Kindsmutter nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, auch wenn er diese weiterhin finanziell unterstützt hat. Der BF hat allerdings noch einen sechzehnjährigen Sohn, welcher mit ihm seit Juni 2024 im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehefrau des BF hat das Bundesgebiet im September 2024 wieder verlassen und ist in die Ukraine zurückgekehrt. Der minderjährige Sohn ist als Vertriebener registriert und genießt seit 12.06.2024 im Bundesgebiet ein rechtmäßig befristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Aktuell kümmert sich ausschließlich der BF um den minderjährigen Sohn, allerdings hat der BF mit seinem Sohn in der Ukraine aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und Kindsmutter nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt, auch wenn er diese weiterhin finanziell unterstützt hat. Insgesamt besteht aktuell zwischen dem minderjährigen Sohn und dem BF ein Abhängigkeitsverhältnis, zumal sich die Kindsmutter nicht in Österreich befindet. Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118, mwN). Wenngleich der BF ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, dass es unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), ist im vorliegenden Fall das Kindeswohl sowie die Tatsache, dass der minderjährige Sohn aufgrund der Tatsache, dass seine Mutter aktuell in der Ukraine aufhältig ist, in Österreich auf sich alleine gestellt wäre, höher zu bewerten als das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthaltes des BF, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im konkreten Fall auch kein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie es etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug wäre (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN) Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Aspekt des Kindeswohls "gebührend" zu berücksichtigen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung, was etwa bei der Begehung von (gravierenden) Straftaten der Fall wäre vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2023/21/0118, mwN). Wenngleich der BF ansonsten keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist und das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, dass es unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden muss, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), ist im vorliegenden Fall das Kindeswohl sowie die Tatsache, dass der minderjährige Sohn aufgrund der Tatsache, dass seine Mutter aktuell in der Ukraine aufhältig ist, in Österreich auf sich alleine gestellt wäre, höher zu bewerten als das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthaltes des BF, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im konkreten Fall auch kein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie es etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug wäre vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/18/0321, mwN) Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation ist jedoch – wie bereits dargelegt - dadurch gekennzeichnet, dass seinem minderjährigen Sohn kein dauerhaftes Aufenthaltsreicht in Österreich zukommt. Dieser hält sich nunmehr seit Juni 2024 auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 2 VertriebenenVO im Bundesgebiet auf. Der minderjährige Sohn ist Inhaber eines "Ausweis für Vertriebene" mit einem Gültigkeitsdatum bis 04.03.2025, das zugrundeliegende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine wurde jedoch mittels Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2024 erneut unionsweit verlängert und gilt aktuell - unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf dem Ausweis - bis 04.03.2026.Die gegenständliche Sachverhaltskonstellation ist jedoch – wie bereits dargelegt - dadurch gekennzeichnet, dass seinem minderjährigen Sohn kein dauerhaftes Aufenthaltsreicht in Österreich zukommt. Dieser hält sich nunmehr seit Juni 2024 auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, VertriebenenVO im Bundesgebiet auf. Der minderjährige Sohn ist Inhaber eines "Ausweis für Vertriebene" mit einem Gültigkeitsdatum bis 04.03.2025, das zugrundeliegende Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine wurde jedoch mittels Durchführungsbeschluss (EU) 2024 aus 1836, des Rates der Europäischen Union vom 25.06.2024 erneut unionsweit verlängert und gilt aktuell - unabhängig vom Gültigkeitsdatum auf dem Ausweis - bis 04.03.
- Ergibt die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN).Ergibt die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie unzulässig. In einem solchen Fall ist gleichzeitig mit dem Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG darüber abzusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer oder nur vorübergehend unzulässig ist vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF vorübergehend bis 04.03.2026 – bis zum Ablauf des Aufenthaltsrechts für Vertriebene aus der Ukraine seines minderjährigen Sohnes - unzulässig ist. Danach ist der Sohn des BF fast volljährig und können entsprechende Dispositionen bezüglich seines zukünftigen Aufenthaltsortes – sei es in der Ukraine, in Tunesien oder auch, bei Erfüllung der aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften, in Österreich – getroffen werden. Wurde gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet (vgl. VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN). Wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Wurde hingegen nur die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, weil zu erwarten ist, dass jene Gründe, auf denen die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruht, in absehbarer Zeit wegfallen werden, ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet vergleiche VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012, mwN). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher Als unbegründet abzuweisen und kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war jedoch mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG vorübergehend bis 04.03.2026 für unzulässig erklärt wird. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher Als unbegründet abzuweisen und kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war jedoch mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorübergehend bis 04.03.2026 für unzulässig erklärt wird. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. (Zulässigkeit der Abschiebung) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) waren zu beheben, da § 46 Abs. 1 FPG voraussetzt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) waren zu beheben, da Paragraph 46, Absatz eins, FPG voraussetzt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2295179.1.00