← Österreich

{'item': 'I414 1431948-5'}

Obsah (15)Art. 133§ 10§ 46a§ 33§ 57§ 52a§ 58§ 1§ 8§ 5§ 4§§ 55§ 9§ 52§ 120

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlI414 1431948-5 SpruchI414 1431948-5/3E, I414 1431948-5/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2017 zur Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2017 zur Zl. römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen.Ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ebenfalls abgewiesen hat. Dem in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2023, Zl. XXXX

§ 33Vw

GVG stattgegeben, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. XXXX

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ebenfalls abgewiesen hat. Dem in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2023, Zl. römisch 40

Paragraph 33, VwGVG stattgegeben, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. römisch 40

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG sowie einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005. Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen.Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG sowie einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Mit Bescheid vom 13.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 5 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. XXXX stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet sei.Mit Bescheid vom 13.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. römisch 40 stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet sei. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 iVm § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.). Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer – dem Beschwerdeführer nicht anzulastenden – Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen sei. Angesichts dessen sei zunächst die Verlängerung der Duldungskarte zu bewilligen und im Anschluss daran festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorlägen. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen, sei zumindest die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufzuheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Letztere stünde aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seines bestehenden Privatlebens in einem gravierenden Missverhältnis zu den öffentlichen Interessen der Republik Österreich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer – dem Beschwerdeführer nicht anzulastenden – Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen sei. Angesichts dessen sei zunächst die Verlängerung der Duldungskarte zu bewilligen und im Anschluss daran festzustellen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorlägen. Sollte das Gericht zu einem anderen Ergebnis kommen, sei zumindest die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufzuheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Letztere stünde aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seines bestehenden Privatlebens in einem gravierenden Missverhältnis zu den öffentlichen Interessen der Republik Österreich. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 07.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal, seine Identität steht nicht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig und spricht muttersprachlich Mandinka. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf namens XXXX im Senegal geboren, er hat keine Schule besucht und als Weber gearbeitet. Im Jahr 2004 hat er seine Heimat verlassen, in der Folge lebte er drei Jahre in Marokko. Im Anschluss daran begab er sich nach Spanien, wo er fünf Jahre lang wohnhaft war und als Bauarbeiter und Erntehelfer gearbeitet hat, ehe er im Jahr 2012 nach Österreich reiste. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf namens römisch 40 im Senegal geboren, er hat keine Schule besucht und als Weber gearbeitet. Im Jahr 2004 hat er seine Heimat verlassen, in der Folge lebte er drei Jahre in Marokko. Im Anschluss daran begab er sich nach Spanien, wo er fünf Jahre lang wohnhaft war und als Bauarbeiter und Erntehelfer gearbeitet hat, ehe er im Jahr 2012 nach Österreich reiste. Im Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 15.04.2012 – unter Nennung unrichtiger Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit – einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach. Aufgrund seiner falschen Identitätsangaben führte das Bundesamt zunächst erfolglos ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von Mali. Nachdem ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte er am 05.10.2021 abermals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ebenfalls abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. XXXX wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Nachdem ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte er am 05.10.2021 abermals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ebenfalls abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. römisch 40 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG sowie ferner den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005.Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG sowie ferner den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 13.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 5 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. XXXX stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen – der Beschwerdeführer habe sich während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen – unmöglich im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG sei. Mit Bescheid vom 13.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. römisch 40 stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet sei. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen – der Beschwerdeführer habe sich während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen – unmöglich im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG sei. Fest steht, dass das Bundesamt seit dem 15.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der Botschaft von Senegal führt. Am 16.05.2023 wurde er einer senegalesischen Delegation in Wien vorgeführt, wobei er eine Kopie von einem senegalesischen Reisepass in Vorlage brachte. Seitens der Delegation wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich senegalesischer Staatsangehöriger sei. Am 11.07.2023 teilten die senegalesischen Behörden mit, dass bezüglich der Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen seien und über alle weiteren Schritte informiert werden wird. Bislang erfolgten trotz entsprechender Urgenzen durch das Bundesamt keine weiteren Rückmeldungen seitens der senegalesischen Behörden, der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2024 und am 06.09.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG in Anspruch genommen, dabei zeigte er sich nicht rückkehrwillig.Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2024 und am 06.09.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen, dabei zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer brachte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage und hat er auch keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt. Er ist damit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl er vom Bundesamt im Zuge der Einvernahme vom 03.05.2024 über die ihn treffende Mitwirkungspflicht aufgeklärt wurde, dies mit dem klar formulierten Auftrag, er möge entweder die noch ausständigen Dokumente vorlegen oder andernfalls einen Heilungsantrag nach § 4 AsylG-DV 2005 samt Bestätigung der Botschaft zum Nachweis dessen vorlegen, dass sowie aus welchen Gründen kein Reisepass oder eine Geburtsurkunde ausgestellt werde. Dabei wurde er auch auf eine mögliche Zurückweisung des Antrages

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 oder § 13 Abs. 3 AVG bzw. auf die Rechtsfolgen hingewiesen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.Der Beschwerdeführer brachte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage und hat er auch keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt. Er ist damit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl er vom Bundesamt im Zuge der Einvernahme vom 03.05.2024 über die ihn treffende Mitwirkungspflicht aufgeklärt wurde, dies mit dem klar formulierten Auftrag, er möge entweder die noch ausständigen Dokumente vorlegen oder andernfalls einen Heilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 samt Bestätigung der Botschaft zum Nachweis dessen vorlegen, dass sowie aus welchen Gründen kein Reisepass oder eine Geburtsurkunde ausgestellt werde. Dabei wurde er auch auf eine mögliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 oder Paragraph 13, Absatz 3, AVG bzw. auf die Rechtsfolgen hingewiesen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit April 2012 aufhältig. Er hat keine zertifizierten Deutschkenntnisse erworben, auch eine Ausbildung hat er nicht absolviert. Er war in Österreich lediglich im November 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter kurzzeitig erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vielmehr bezieht er seit dem Jahr 2012 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation noch ist er ehrenamtlich tätig. Im Senegal verfügt er über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern sowie eines Bruders und einer Schwester. Mit seinen Angehörigen steht er regelmäßig in Kontakt, sie pflegen ein gutes Verhältnis. In Österreich sind demgegenüber keine Verwandten des Beschwerdeführers wohnhaft, auch über maßgebliche private Anknüpfungspunkte verfügt er nicht. Er hat sich während seines Aufenthaltes keinen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Feststellungen zur Lage im Senegal: Senegal ist

§ 1Z 15 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal unzulässig erscheinen ließen.Senegal ist

Paragraph eins, Ziffer 15, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat und konnten im hier zu entscheidenden Beschwerdefall keine Umstände festgestellt werden, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal unzulässig erscheinen ließen. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Politische Lage Senegal ist eine Republik, die von einer starken Exekutive beherrscht wird. Im Jahr 2019 wurde Macky Sall für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren wieder zum Präsidenten gewählt. Die Wahlen wurden von lokalen und internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair eingestuft. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2022 wurden von Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair bewertet (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).Senegal ist eine Republik, die von einer starken Exekutive beherrscht wird. Im Jahr 2019 wurde Macky Sall für eine zweite Amtszeit von fünf Jahren wieder zum Präsidenten gewählt. Die Wahlen wurden von lokalen und internationalen Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair eingestuft. Auch die Parlamentswahlen im Juli 2022 wurden von Beobachtern im Allgemeinen als frei und fair bewertet (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Am 3.7.2023 kündigte Präsident Macky Sall an, nicht mehr für eine dritte Amtszeit bei den Präsidentschaftswahlen 2024 zu kandidieren (HRW 11.1.2024). Neuer Präsident des Senegal ist Bassirou Diomaye Faye. Er ist der bisher jüngste Präsident des Landes. Er war der große Favorit dieser Wahl und konnte nach vorläufigen Zahlen 57 % aller Wählerstimmen auf sich vereinigen. Amadou Ba, der Kandidat der Regierungskoalition und bis vor kurzem Premierminister des Landes, konnte hingegen nur etwa 31 % der Stimmen für sich verbuchen. Khalifa Sall kam auf 3 %, Mamadou Dia auf 2,6 %. Alle anderen 15 Kandidaten bekamen jeweils weniger als 1 % (KAS 26.3.2024). Faye, der wichtigste Oppositionskandidat, vertritt das Anti-System-Programm seiner Partei Pastef. Er fordert ein Senegal, das mehr Unabhängigkeit gegenüber dem Ausland demonstriert, vor allem gegenüber der ehemaligen Kolonialmacht Frankreich. Faye will den Austritt aus der westafrikanischen Währung CFA prüfen, die noch aus der Kolonialzeit stammt und an den Euro gebunden ist. Er will auch die Verträge mit den ausländischen Gasfirmen neu verhandeln, die Korruption stärker bekämpfen und die Macht des Präsidenten einschränken (NZZ 25.3.2024). Die Präsidentschaftswahlen hätten eigentlich am 25.2.2023 stattfinden sollen, jedoch beschloss das Parlament die Abstimmung auf den 15.12.2023 zu verschieben. Es kam landesweit zu Protesten. Die Polizei setzte Tränengas gegen die Demonstranten ein, und die Behörden setzten mobile Internetdienste aus. Mindestens drei Menschen kamen ums Leben und zahlreiche weitere wurden festgenommen (DW 14.2.2024). Quellen: DW - Deutsche Welle (14.2.2024): Senegal's restless Casamance region sees deadly protests, https://www.dw.com/en/senegals-restless-casamance-region-sees-deadly-protests/a-68255913, Zugriff 5.4.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103208.html, Zugriff 18.3.2024 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (26.3.2024): Neuer Präsident mit absoluter Mehrheit, https://www.kas.de/de/web/senegal/laenderberichte/detail/-/content/neuer-praesident-mit-absoluter-mehrheit, 26.3.2024 NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.3.2024): Bei der Wahl in Senegal liegt ein Oppositioneller klar vorne, der bis vor wenigen Tagen im Gefängnis sass, https://www.nzz.ch/international/wahl-in-senegal-die-opposition-liegt-vorne-ld.1822962, Zugriff 8.4.2024 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024 Sicherheitslage Nach der ruhig verlaufenden Präsidentschaftswahl am 24.3.2024 und der Vereidigung des Präsidenten am 2.4.2024 ist die Lage derzeit stabil (AA 10.4.2024). Demonstrationen kommen vor und können von Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Demonstrierenden und der Polizei begleitet sein. So haben im Feber 2024 sowie im August und im Juni 2023 gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstrierenden und den Sicherheitskräften mehrere Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Es kam auch zu Straßensperren sowie Fällen von Brandstiftung, Plünderungen und Sachbeschädigungen (EDA 11.4.2024). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung (AA 10.4.2024). Grundsätzlich hat sich die Sicherheitslage im Senegal in den letzten Jahren verbessert. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Staaten Westafrikas kann aber auch für den Senegal ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotential nicht mehr ausgeschlossen werden (BMEIA 22.3.2024). Senegal selbst blieb bislang von terroristischen Anschlägen verschont. Die Regierung hat in Reaktion auf die unbeständige Lage in der Region mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert (AA 10.4.2024). Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahelzone ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. In verschiedenen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen und das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land, einschließlich in Dakar (EDA 11.4.2024). In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vgl. EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vgl. EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024).In der Grenzregion zu Mauretanien und Mali, besteht ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 22.3.2024; vergleiche EDA 11.4.2024). Auf malischem Staatsgebiet besteht in den grenznahen Gebieten zu Senegal, insbesondere im Dreiländereck Senegal-Mali-Mauretanien, ein erhöhtes Entführungsrisiko (AA 10.4.2024; vergleiche EDA 11.4.2024). In den Grenzregionen zu Gambia und Guinea-Bissau sollten aufgrund von Aktivitäten separatistischer Gruppen, gelegentlicher Militäreinsätze und der nicht auszuschließenden Gefahr von Landminen gemieden werden (BMEIA 22.3.2024). Taschendiebstähle, Handtaschenraub und seltener auch gewalttätige Übergriffe können landesweit vorkommen. Häufig nähern sich die Diebe auf Motorrädern (AA 10.4.2024). Internetkriminalität ist weit verbreitet (BMEIA 22.3.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.4.2024): Senegal: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/senegalsicherheit/208190, Zugriff 28.4.2024 BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (22.3.2024): Reiseinformation Senegal (Republik Senegal), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/senegal, Zugriff 29.4.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.4.2024): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html#eda0500b1, Zugriff 11.4.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz ist formal unabhängig (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023, BS 19.3.2024), aber nicht gegen politische Einflussnahme (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Der Präsident kontrolliert die Ernennungen in den Verfassungsrat, das Berufungsgericht und den Staatsrat (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023), und der Präsident und der Justizminister führen gemeinsam den Vorsitz im Obersten Justizrat, dem Gremium, das für die Verwaltung der Laufbahnen der Richter zuständig ist (USDOS 22.4.2024). Der Oberste Justizrat, der der Exekutive die Ernennung von Richtern empfiehlt, wird vom Präsidenten und vom Justizminister geleitet, was nach Ansicht von Kritikern seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (FH 2023). Es gibt Berichte, dass die Justiz der Korruption und der Einflussnahme der Regierung ausgesetzt sei. In Korruptionsfällen und anderen Angelegenheiten, in die hochrangige Beamte oder Anhänger der Regierung verwickelt waren, waren die Richter anfällig für Druck seitens der Regierung (USDOS 22.4.2024; vgl. BS 13.3.2024).Die Justiz ist formal unabhängig (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023, BS 19.3.2024), aber nicht gegen politische Einflussnahme (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Der Präsident kontrolliert die Ernennungen in den Verfassungsrat, das Berufungsgericht und den Staatsrat (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023), und der Präsident und der Justizminister führen gemeinsam den Vorsitz im Obersten Justizrat, dem Gremium, das für die Verwaltung der Laufbahnen der Richter zuständig ist (USDOS 22.4.2024). Der Oberste Justizrat, der der Exekutive die Ernennung von Richtern empfiehlt, wird vom Präsidenten und vom Justizminister geleitet, was nach Ansicht von Kritikern seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (FH 2023). Es gibt Berichte, dass die Justiz der Korruption und der Einflussnahme der Regierung ausgesetzt sei. In Korruptionsfällen und anderen Angelegenheiten, in die hochrangige Beamte oder Anhänger der Regierung verwickelt waren, waren die Richter anfällig für Druck seitens der Regierung (USDOS 22.4.2024; vergleiche BS 13.3.2024). Die Korruption innerhalb der Justiz ist nach wie vor ein Problem, ebenso wie die Unterfinanzierung und Unterbesetzung des Justizwesens (BS 19.3.2024). Die Richter und Staatsanwälte beklagen eine hohe Arbeitsbelastung, einen Mangel an angemessenen Räumlichkeiten und Büroausstattung, sowie unzureichende Transportmöglichkeiten und stellten die Bereitschaft der Regierung in Frage, angemessene Ressourcen für einen ordnungsgemäßen Justizbetrieb bereitzustellen (USDOS 22.4.2024). Die Unabhängigkeit senegalesischer Richter wird von der Exekutive eingeschränkt, insbesondere in Fällen, die Politiker betreffen. In den letzten Jahren wurden mehrere Oppositionspolitiker wegen verschiedener Straftaten angeklagt. Die Tatsache, dass nur Oppositionspolitiker wegen Korruption angeklagt sind, lässt vermuten, dass diese Anklagen politisch motiviert sind (BS 19.3.2024). Zahlreiche strafrechtliche Verfolgungen von Oppositionspolitikern in den letzten Jahren unterstreichen die Besorgnis über politische Einflussnahme. Im Vorfeld der Kommunalwahlen 2022 hat das Berufungsgericht jedoch Kandidaten, die zuvor disqualifiziert worden waren, wieder zugelassen (FH 2023). Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2023), aber willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen geben weiterhin Anlass zur Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen zur Verfügung zu stellen, ist diese Vertretung in der Praxis uneinheitlich. Die lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem. Die Reichweite des Justizsystems erstreckt sich nicht durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung verlassen (FH 2023).Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 22.4.2024; vergleiche FH 2023), aber willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen geben weiterhin Anlass zur Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen zur Verfügung zu stellen, ist diese Vertretung in der Praxis uneinheitlich. Die lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem. Die Reichweite des Justizsystems erstreckt sich nicht durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung verlassen (FH 2023). Der Rückstau von Fällen, der Mangel an Rechtsbeistand (insbesondere außerhalb von Dakar), die Ineffizienz und Korruption der Justiz und die lange Untersuchungshaft untergruben viele Rechte der Angeklagten (USDOS 22.4.2024). Zum Regionalgericht Dakar gehört ein Militärgericht, das für Verbrechen zuständig ist, die von Militärangehörigen begangen wurden (USDOS 22.4.2024). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI Coutry Report Senegal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105891/country_report_2024_SEN.pdf, Zugriff 26.3.2024 FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Senegal, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097725.html, Zugriff 20.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024 Sicherheitsbehörden Polizei und Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig, in Ausnahmefällen auch die Armee. Die Nationale Polizei ist Teil des Innenministeriums und ist in den größeren Städten tätig. Die Gendarmerie ist Teil des Verteidigungsministeriums und hauptsächlich außerhalb der Großstädte tätig. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 1.5.2024).Polizei und Gendarmerie sind für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung zuständig, in Ausnahmefällen auch die Armee. Die Nationale Polizei ist Teil des Innenministeriums und ist in den größeren Städten tätig. Die Gendarmerie ist Teil des Verteidigungsministeriums und hauptsächlich außerhalb der Großstädte tätig. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es wurde berichtet, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Übergriffe begangen haben (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 1.5.2024). Die Kriminalpolizei (DIC) der Nationalpolizei ist befugt, Personen bis zu 24 Stunden festzuhalten, bevor sie freigelassen oder angeklagt werden. Die Kriminalpolizisten der Nationalen Gendarmerie in den Forschungsbrigaden sind ebenfalls befugt, Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungen durchzuführen und konnten Personen bis zu 48 Stunden festhalten. Die Behörden informierten viele Festgenommene nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Polizei, einschließlich der DIC-Beamten, sind befugt, die Haftdauer ohne Anklageerhebung von 24 auf 48 Stunden zu verdoppeln, wenn sie stichhaltige Gründe für eine künftige Anklage nachweisen konnte und wenn ein Staatsanwalt dies genehmigt (USDOS 22.4.2024). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): Senegal - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/senegal/, Zugriff 2.5.2024 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf Beispiele für körperliche Misshandlungen durch die Behörden hin, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung sowie grausamer und erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 22.4.2024). Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024). Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die DIC und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und Korruption vor (USDOS 20.3.2023).Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die DIC und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und Korruption vor (USDOS 20.3.2023). Lokale und internationale Medien berichteten über Menschenrechtsverletzungen, die von der Polizei und der Gendarmerie als Reaktion auf die Proteste im Juni begangen wurden. Einige Demonstranten warfen den Sicherheitskräften schwere körperliche Misshandlungen während der Inhaftierung nach den Juni-Protesten vor. Die Behörden untersuchten diese Vorwürfe weiter (USDOS 20.3.2023; vgl. USDOS 22.4.2024).Lokale und internationale Medien berichteten über Menschenrechtsverletzungen, die von der Polizei und der Gendarmerie als Reaktion auf die Proteste im Juni begangen wurden. Einige Demonstranten warfen den Sicherheitskräften schwere körperliche Misshandlungen während der Inhaftierung nach den Juni-Protesten vor. Die Behörden untersuchten diese Vorwürfe weiter (USDOS 20.3.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Einzelpersonen sind im Allgemeinen vor der unrechtmäßigen Anwendung körperlicher Gewalt geschützt. Die Sicherheitskräfte gehen jedoch gewaltsam gegen Demonstranten vor und haben in den vergangenen zwei Jahren mehr als ein Dutzend Menschen getötet und Hunderte verletzt (FH 2023). Dem Nationalen Menschenrechtsausschuss der Regierung gehören Regierungsvertreter, Gruppen der Zivilgesellschaft und unabhängige Menschenrechtsorganisationen an. Der Ausschuss hat die Befugnis, Missstände zu untersuchen, ist jedoch nicht glaubwürdig, führte keine Untersuchungen durch und veröffentlichte zuletzt 2001 einen Jahresbericht (USDOS 22.4.2024). Quellen: FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Senegal, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097725.html, Zugriff 20.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089141.html, Zugriff 19.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres hat sich die Menschenrechtslage im Senegal nicht wesentlich verändert (USDOS 22.4.2024). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für die Medien, aber die Regierung schränkt diese Freiheiten gelegentlich ein (USDOS 22.4.2024). Die Behörden gingen im Jahr 2023 hart gegen die Medien und Andersdenkende vor. Die Sicherheitskräfte verhafteten und inhaftierten willkürlich Journalisten und andere abweichende Stimmen. Außerdem kam es zur Einschränkung des Internets, wie auch von einigen sozialen Medienplattformen (HRW 11.1.2024).

RSF (Reporter ohne Grenzen), lässt eine Zunahme verbaler, physischer und juristischer Drohungen gegen Journalisten in den letzten Jahren befürchten, dass das Recht auf Information zurückgedrängt wird. Für das Jahr 2023 belegte Senegal im Ranking der Pressefreiheit Rang 104 von 180 Staaten und verschlechterte sich gegenüber den Vorjahr (2022: Rang 73/180). Das Jahr 2022 war durch einen Anstieg an Verhaftungen und Gewalt gegen diesen Berufsstand gekennzeichnet. In den Monaten vor den Parlamentswahlen kam es zu einer besorgniserregenden Eskalation verbaler und physischer Bedrohungen von Journalisten, insbesondere durch politische Akteure (RSF 2023). Senegalesische Journalisten wurden erneut durch die Proteste im Zusammenhang mit der Verschiebung der Präsidentschaftswahlen, die am 25.2. hätten stattfinden sollen, behindert. Die Unterbrechung des Signals eines privaten Fernsehsenders und des mobilen Internetzugangs sowie die Angriffe auf Reporter stellen inakzeptable Einschränkungen des Rechts auf Information dar (RSF 5.2.2024). Der Fernsehsender Walf TV wurde wegen seiner Berichterstattung über die von der Opposition angeführten Demonstrationen, am 10.2.2023 für sieben Tage und am 9.6.2023 für einen Monat gesperrt (HRW 11.1.2024). Von Juli 2022 bis August 2023 wurde ein Dutzend Journalisten im Rahmen ihrer Arbeit verhaftet (RSF 5.2.2024). Der mobile Internetzugang wurde am 4.2.2023 zum zweiten Mal in weniger als neun Monaten abgeschaltet (RSF 5.2.2024). Das Gesetz sieht das Recht auf friedliche Versammlungsfreiheit vor, aber die Behörden verweigerten in mehreren Fällen die Genehmigung für politische Demonstrationen, angeblich um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Regierung schränkte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Jahr 2023 ein. NGOs und Medien behaupteten zudem, die Regierung schließe den zivilen Raum, indem sie die Versammlungsfreiheit sowie die Presse- und Internetfreiheit einschränke (USDOS 22.4.2024). Das Gesetz sieht auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit vor, und die Behörden haben es im Allgemeinen respektiert, obwohl das Innenministerium am 31.7.2022 die politische Oppositionspartei Sonko’s, die PASTEF, per Präsidialdekret aufgelöst hat (USDOS 22.4.2024). Laut Innenministerium hätten Sonko und seine Pastef-Partei zum Aufstand aufgerufen. Seine Anhänger glauben, dass alle Anschuldigungen gegen ihn politisch motiviert sind - um ihn an der Teilnahme an den Wahlen im nächsten Jahr [2024] zu hindern, was die Behörden bestritten. Im Juni 2023 stand er im Mittelpunkt eines umstrittenen Vergewaltigungsprozesses, in dem er wegen "Verderbnis der Jugend" zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde, was bedeutet, dass er sich nach den Anschuldigungen einer Masseurin unmoralisch gegenüber einer Person unter 21 Jahren verhalten haben soll. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und der Morddrohung wurde er jedoch freigesprochen (BBC 3.7.2023). Die Sicherheitskräfte haben von der Opposition organisierte Demonstrationen verboten (HRW 11.1.2024). Im Juni 2021 brachen im ganzen Land Unruhen aus, nachdem bekannt wurde das der beliebte Oppositionspolitiker Ousmane Sonko wegen Vergewaltigung angeklagt und wegen "Korruption von Jugendlichen" verurteilt wurde. Die Regierung gab in einer öffentlichen Erklärung 16 Tote bekannt, laut NGOs wurden bis zu 26 Personen bei den Protesten getötet. Nachdem der Verfassungsrat die Ablehnung der nationalen Kandidatenliste der politischen Opposition für die Parlamentswahlen im Juli durch die Wahlkommission bestätigt hatte, kam es am 17.6.2022 zu Protesten, bei denen vier Menschen starben, von denen einige NGOs zwei der Polizei zuschreiben. Die Polizei nahm 130 Demonstranten fest. Nach der Festnahme und Inhaftierung von Sonko am 28.7.2023 führten weitere Proteste nach Angaben der Regierung zum Tod von vier Zivilisten, obwohl die Medien von drei weiteren Todesfällen berichteten (USDOS 20.3.2023). Quellen: BBC - BBC News.co.uk (31.7.2023): Ousmane Sonko: Senegalese youth hero or rabble-rouser?, https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-66086570.amp, Zugriff 2.5.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103208.html, Zugriff 18.3.2024 RSF - Reporters Sans Frontières (5.2.2024): Recht auf Information im Senegal durch Proteste gegen Wahlverzögerung beschnitten, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104813.html, Zugriff 20.3.2024 RSF - Reporters Sans Frontière

(2023): Senegal, https://rsf.org/fr/pays-s%C3%A9n%C3%A9gal, Zugriff 19.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024TodesstrafeUSDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024, Todesstrafe In Senegal wurde die Todesstrafe 2004 vollkommen abgeschafft (AI 26.2.2023). Quellen: AI - Amnesty International (26.2.2023): Wenn der Staat tötet, https://amnesty-todesstrafe.de/wp-content/uploads/325/reader_wenn-der-staat-toetet_laenderliste-5.pdf, Zugriff 2.5.2024 Religionsfreiheit Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht die freie Ausübung religiöser Überzeugungen vor, sofern die öffentliche Ordnung aufrechterhalten wird, sowie die Selbstverwaltung religiöser Gruppen frei von staatlichen Eingriffen (USDOS 30.6.2024). Es gibt keine Staatsreligion, und die Freiheit der Religionsausübung ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis respektiert. Die Muslime machen 96 % der Bevölkerung aus (FH 2023). Etwa 97,2 % sind Muslime (die meisten gehören einer der vier großen Sufi-Bruderschaften an), zu den Christen zählen sich etwa 2,7 % (meist römisch-katholisch) (Schätzung 2019) (CIA 1.5.2024). Es gibt ungefähr 100 jüdische Einwohner. Es liegen keine Berichte über antisemitische Handlungen vor (USDOS 22.4.2024). Es gibt zahlreiche Mischehen. Spannungen zwischen Muslimen und Christen sind äußerst selten (BS 19.3.2024). Alle religiösen Organisationen sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Regierung registrieren zu lassen, um den Rechtsstatus einer Vereinigung zu erhalten (USDOS 30.6.2024). Trotz der verfassungsmäßigen Trennung von Religion und Staat üben die muslimischen Sufi-Marabuts einen gewissen Einfluss auf Wähler und Politiker aus, insbesondere bei Themen wie Homosexualität, Ehe und Abtreibungsrecht (FH 2023). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI Coutry Report Senegal, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105891/country_report_2024_SEN.pdf, Zugriff 26.3.2024 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.5.2024): Senegal - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/senegal/, Zugriff 2.5.2024 USDOS - US Department of State [USA] (30.6.2023): 2023 Report on International Religious Freedom: Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111949.html, Zugriff 1.7.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 22.4.2024). Die Bürger genießen im Allgemeinen Bewegungsfreiheit und können ihren Wohnsitz, ihren Arbeitsplatz und ihre Bildungseinrichtung ohne größere Einschränkungen wechseln (FH 2023). Reisen in Teile der Casamance, können durch Landminen und Rebellenaktivitäten behindert werden. Durch die Verschärfung des Konflikts in der Casamance Anfang 2022 wurden mehrere tausend Menschen vertrieben (FH 2023). Die Regierung erlaubte weiterhin die weitgehend unkontrollierte und inoffizielle Wiedereingliederung von Casamance-Flüchtlingen, die aus Gambia und Guinea-Bissau zurückkehrten (USDOS 22.4.2024). In den Jahren 2020 und 2021 wurde die Bewegungsfreiheit durch COVID-19-bedingte Notfallmaßnahmen eingeschränkt. Mindestens 10 Menschen starben im März 2021 bei mehrtägigen Demonstrationen gegen die Ausgangssperre (FH 2023). Quellen: FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Senegal, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097725.html, Zugriff 20.3.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024 Grundversorgung und Wirtschaft Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vgl. WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023).Senegals Wirtschaft ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen. Die Entwicklung des Landes wird jedoch durch Nahrungsmittelkrisen, starkes Bevölkerungswachstum und hohe Arbeitslosigkeit gehemmt. Die Corona-Pandemie hat Senegal (BMZ 22.6.2023a), mit einer wirtschaftlichen Regression von -0,4 % hinnehmen müssen (WKO 11.2023), jedoch vergleichsweise gut überstanden (BMZ 22.6.2023a), und die Wirtschaft erholte sich 2021 mit einem Wachstum von +6 % stärker als erwartet (WKO 11.2023); die wirtschaftlichen Nachwirkungen sind allerdings deutlich spürbar (BMZ 22.6.2023a). Insbesondere der Dienstleistungssektor (Tourismus und Verkehr) erlitt starke Einbrüche (WKO 11.2023). Die Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine führen in Senegal zu unterbrochenen Lieferketten, stark steigenden Lebenshaltungskosten, Inflation und einer wachsenden Staatsverschuldung (BMZ 22.6.2023a; vergleiche WKO 11.2023). Die Pandemie verschärfte zudem das Haushaltsdefizit. In Folge dieser Entwicklung stieg auch die Staatsverschuldung. Höhere Staatseinnahmen durch den Beginn der Öl- und Gasförderung, der Anstieg der Exporteinnahmen und fiskalpolitische Rationalisierungsmaßnahmen sollten sich jedoch positiv auf die Staatsverschuldung auswirken: Die Schuldenquote wird sich laut Prognosen ab 2024 kontinuierlich verbessern und im Jahr 2028 auf 62,5 % des BIP gesunken sein (WKO 11.2023). Der ehemalige Präsident Macky Sall hatte ein ehrgeiziges Regierungsprogramm und ein wirtschaftliches Wiederaufbauprogramm vorgelegt. Bis zum Jahr 2035, so das Ziel der Regierung, soll Senegal nicht mehr zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt zählen, sondern den Status eines Schwellenlandes erreicht haben (BMZ 22.6.2023a). Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vgl. WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b).Mit hohen Wachstumsraten gehört Senegal zu den dynamischsten Volkswirtschaften weltweit (ABG 8.2023; vergleiche WKO 11.2023, BMZ 22.6.2023b). In den vergangenen Jahren hat Senegal eine Reihe von Wirtschaftsreformen umgesetzt (BMZ 22.6.2023b), und bleibt somit eine der am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften des afrikanischen Kontinents (WKO 11.2023). Die senegalesische Wirtschaft wird von Kleinst- und Kleinunternehmern dominiert. Schätzungen zufolge arbeiten über 90 % dieser Betriebe im informellen Sektor. Ein Großteil der senegalesischen Bevölkerung arbeitet in der Landwirtschaft und im Fischereigewerbe (BMZ 22.6.2023b). Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vgl. WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b).Der Dienstleistungssektor ist der wichtigste Sektor des Landes, sowohl was den Beitrag zum BIP (49,7 % im Jahr 2022) wie auch den Anteil an der Beschäftigung (rund 56 % im Jahr 2021) betrifft und ist zudem der Sektor, der am meisten zum Wirtschaftswachstum beiträgt (WKO 11.2023). Der Landwirtschaftssektor beschäftigt rund 22 % der Bevölkerung (WKO 11.2023); die Produktivität des Agrarsektors ist allerdings gering, nur etwa 15 % des BIP (BMZ 22.6.2023b; vergleiche WKO 11.2023). Es kommt immer wieder zu Dürreperioden und/oder zu Starkregenfällen mit zerstörerischen Überschwemmungen (BMZ 22.6.2023b). Die Fischerei ist ein traditionell bedeutender Wirtschaftsfaktor, jeder fünfte Arbeitsplatz des Landes hängt direkt oder indirekt am Fischfang. Der Sektor erwirtschaftet ca. 25 % der Gesamtexporte (WKO 11.2023). Nach den Funden vor der Atlantikküste Senegals im Jahr 2014, rechnen Experten ab 2024 mit dem Beginn der Förderung von Erdöl und Erdgas, was der senegalesischen Ökonomie einen weiteren bedeutsamen Wachstumsschub verleihen wird und starke, gesamtwirtschaftliche Multiplikatoreffekte haben wird (WKO 11.2023). Senegal entwickelt sich als neue Tourismusdestination in Westafrika (ABG 8.2023). Der Tourismus ist der zweitwichtigste Devisenbringer des Landes, trägt 7 % zum BIP bei und beschäftigt ca. 75.000 Arbeitskräfte (WKO 11.2023). Laut African Economic Outlook 2024 der afrikanischen Entwicklungsbank (AfDB) wird Afrikas Wirtschaft 2024 um 3,8 % und 2025 um 4,2 % wachsen. Zu den durchschnittlich höchsten Wachstumsraten für den Zeitraum 2024 bis 2025 zählt mitunter Senegal mit einer Wachstumsrate von 7,5 % (ABG 7.3.2024). Subsistenzbetriebe dominieren die Landwirtschaft. Im Anbau von Getreide, Gemüse und Früchten wird auf den Einsatz moderner Anbaumethoden und Maschinen gesetzt und ferner werden die Entwicklung von Logistik und Kühlketten vorangetrieben, um Nachternteverluste zu reduzieren (ABG 8.2023). Trotz des wirtschaftlichen Aufschwungs und der positiven Aussichten zählt Senegal zu den 30 ärmsten Ländern der Welt, über 38 % der Bevölkerung lebt in absoluter Armut, vor allem im ländlichen Raum (WKO 11.2023). Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 1.538 Euro gehört es zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen. Selbst unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität gehört Senegal immer noch zu den ärmsten Ländern der Welt (LI 3.3024a). Eine geringe Grundversorgung steht nur ordentlich beschäftigten Personen im Senegal zu (ÖB 18.6.2024). Quellen: ABG - Africa Business Guide (7.3.2024): UN-Studie: Afrikas Wirtschaft wächst 2024 am stärksten im Senegal, https://www.africa-business-guide.de/de/meldungen/afrikas-wirtschaft-wird-2024-um-3-8-prozent-wachsen-1738720, Zugriff 29.3.2024 ABG - Africa Business Guide (8.2023): Wirtschaft im Senegal, Boom durch Erdgas und Erdöl, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/senegal, Zugriff 3.4.2024 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (22.6.2023b): Wirtschaftliche Situation: Gepräft vom Kleinunternehmertum, https://www.bmz.de/de/laender/senegal/wirtschaftliche-situation-2164, Zugriff 29.3.2024 BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (22.6.2023a): Senegal, Reformorientiert und demokratisch gefestigt, https://www.bmz.de/de/laender/senegal, Zugriff 29.3.2024 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (31.12.2022): Senegal, https://www.giz.de/de/weltweit/339.html, Zugriff 28.3.2024 LI - Länderdaten.info (3.2024a): Senegal, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Senegal/index.php, Zugriff 19.3.2024 ÖB - Österreichische Botschaft (18.6.2024): Senegal, Informationen zur staatlichen Grundversorgung im Senegal, Sozialversicherung, Erhalt via Mail WKO - Wirtschaftskammer Österreich (11.2023): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Senegal, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/senegal-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.4.2024 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung und Rettungsdienste sind außerhalb der größeren Städte nicht oder nur sehr beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen in der Regel eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 11.4.2024). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 10.4.2024). Durch die medizinische Versorgung kann die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 20 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 3.2024b). Das Sozialsystem im Senegal ist rudimentär und richtet sich in erster Linie an die Beschäftigten des formellen Sektors (KAS 26.3.2024). Für angestellte Beschäftigte existiert die Sozialversicherung „CSS“ - Compagnie Sucrière Sénégalaise, welche jedoch sehr limitiert ist. Sozialleistungen gibt es in erster Linie für Eltern und die Höhe ist von der Familiensituation (Arbeitssituation des Ehepartners und Anzahl der Kinder) abhängig; ledige Personen profitieren kaum bis gar nicht, aber auch für Personen mit Familie ist die Deckung der Krankenversicherung nicht gegeben (ÖB 18.6.2024).Der Versicherungsschutz ist sowohl begrenzt als auch fragmentiert, so dass die Mehrheit der Senegalesen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zu Rentenleistungen hat (KAS 26.3.2024). Da drei Viertel der senegalesischen Bevölkerung im informellen Sektor tätig sind, ist ein Großteil nicht versichert (ÖB 18.6.2024). Da es keine Sozialhilfeprogramme gibt, dienen den meisten Senegalesen die Netzwerke der Großfamilie und Geldüberweisungen als Sicherheitsnetz (KAS 26.3.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.4.2024): Senegal: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/senegalsicherheit/208190, Zugriff 28.4.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (11.4.2024): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html#eda0500b1, Zugriff 11.4.2024 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (26.3.2024): Neuer Präsident mit absoluter Mehrheit, https://www.kas.de/de/web/senegal/laenderberichte/detail/-/content/neuer-praesident-mit-absoluter-mehrheit, 26.3.2024 LI - Länderdaten.info (3.2024): Gesundheitswesen in Senegal, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Senegal/gesundheit.php, Zugriff 28.3.2024 ÖB - Österreichische Botschaft (18.6.2024): Senegal, Informationen zur staatlichen Grundversorgung im Senegal, Sozialversicherung, Erhalt via Mail Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung hat mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden senegalesischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 22.4.2024). Der lokale Partner der Rückkehr-Beratung (BBU) im Heimatland (Senegal) ist die OFII-Partner-Organisation (OFII ist die Abkürzung für Französisches Büro für Immigration und Integration). Die Leistungen nach der Rückkehr werden von OFII organisiert. Das OFII ermöglicht mitunter, dass sowohl Zugang zu Rückkehrhilfen als auch zu Hilfen für die soziale Wiedereingliederung durch Beschäftigung oder Unternehmensgründung. Rückkehrer erhalten Sachleistungen (kein Bargeld) in der Höhe von 3.000 Euro. Sachleistungen können sein: Unterbringung für eine bestimmte Zeit; Medizinische und soziale Unterstützung; Beratung bei behördlichen und bei rechtlichen Angelegenheiten; Unterstützung, wenn Sie ein Klein-Unternehmen gründen wollen; Finanzierung einer Schulausbildung und Berufliche Ausbildung oder berufliche Weiterbildung (BMI 2024). Ein Auswahlausschuss im Heimatland prüft, ob das Vorhaben tragfähig ist. Das OFII bietet in 22 Ländern Wiedereingliederungshilfe an, u.a. in Senegal. Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe kann je nach Herkunftsland und Projekt variieren. Der Berater kann weitere Informationen zu den Beihilfen geben, die in Anspruch genommen werden können (Retour volontaire 2023). Für Studenten und junge Berufstätige kann eine Wiedereingliederungshilfe beantragt werden (Retour volontaire 2023). Quellen: BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Senegal - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/senegal/senegal_deutsch.html, Zugriff 3.5.2024 Retour volontaire
(2023): Retour volontaire, http://www.retourvolontaire.fr/, Zugriff 3.5.2024 USDOS - US Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Senegal, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 26.4.2024
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von entsprechenden identitätsbezeugenden Dokumenten im Original sowie aufgrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Laufe der Verfahren, nicht fest. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.05.2024 führte der Beschwerdeführer selbst an, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, wobei er auf weitere Nachfrage ausdrücklich verneinte, auch über eine malische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Gegenteiliges wurde schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Zuge der Vorführung des Beschwerdeführers vor die senegalesische Delegation im Mai 2023 festgestellt wurde, dass eine senegalesische Staatsbürgerschaft im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei, war festzustellen, dass er Staatsangehöriger des Senegal ist. Die Feststellungen betreffend die weiteren Personenmerkmale des Beschwerdeführers (Herkunft, Muttersprache, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit, Familienstand, Schul- und Berufsausbildung, Familienverhältnisse sowie Aufenthaltsort der Angehörigen) ergeben sich aus seinen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.04.2022 und am 03.05.2024 in Zusammenschau mit den dahingehend getroffenen Feststellungen in den Vorverfahren und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 28.06.
  3. Auf letzterer gründen ferner die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Senegal, zu seinem Aufenthalt in Marokko und Spanien sowie zu seiner Weiterreise nach Österreich. Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den in diesem Zusammenhang getätigten falschen Identitätsangaben und erfolglosen Bemühungen des Bundesamtes, bei der Botschaft von Mali ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen sowie zu den von ihm gestellten Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und dem Ausgang der Verfahren, basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt bzw. auf einer Einsichtnahme in die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes in Zusammenschau mit dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Dass das Bundesamt seit dem 15.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der Botschaft von Senegal führt, ist unbestritten und wurde auch in der Beschwerde auf diesen Umstand verwiesen. Die Feststellungen zu der am 16.05.2023 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers vor eine senegalesische Delegation sowie dazu, dass bezüglich der Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen sind und bislang trotz entsprechender Urgenzen keine weiteren Rückmeldungen seitens der senegalesischen Behörden erfolgten, weshalb der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, sind dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zur Zl. XXXX zu entnehmen.Dass das Bundesamt seit dem 15.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der Botschaft von Senegal führt, ist unbestritten und wurde auch in der Beschwerde auf diesen Umstand verwiesen. Die Feststellungen zu der am 16.05.2023 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers vor eine senegalesische Delegation sowie dazu, dass bezüglich der Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen sind und bislang trotz entsprechender Urgenzen keine weiteren Rückmeldungen seitens der senegalesischen Behörden erfolgten, weshalb der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, sind dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zur Zl. römisch 40 zu entnehmen. Durch die im Akt erliegenden Rückkehrberatungsprotokolle vom 03.05.2024 (AS 65f) und vom 06.09.2024 (AS 123f) ist belegt, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2024 und am 06.09.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG in Anspruch genommen hat sowie ferner, dass er sich nicht rückkehrwillig zeigte. Durch die im Akt erliegenden Rückkehrberatungsprotokolle vom 03.05.2024 (AS 65f) und vom 06.09.2024 (AS 123f) ist belegt, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2024 und am 06.09.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen hat sowie ferner, dass er sich nicht rückkehrwillig zeigte. Dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage gebracht und er auch keinen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Aus diesem geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 03.05.2024 über die ihn treffende Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen, sollte er dieser nicht nachkommen, aufgeklärt und belehrt wurde, was schließlich auch in der Beschwerde gar nicht bestritten wird.Dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage gebracht und er auch keinen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Aus diesem geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 03.05.2024 über die ihn treffende Mitwirkungspflicht und die Rechtsfolgen, sollte er dieser nicht nachkommen, aufgeklärt und belehrt wurde, was schließlich auch in der Beschwerde gar nicht bestritten wird. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie zu seinen Lebensverhältnissen (Deutschkenntnisse, absolvierte Ausbildungen, Vereins- und Organisationsmitgliedschaften, ehrenamtliches Engagement sowie Freundschaften und familiäre Anbindungen an Österreich) fußen auf seinen Angaben vor dem Bundesamt am 03.05.

  1. In diesem Zusammenhang gab er unter anderem auch an, dass seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester im Senegal leben würden sowie ferner, dass er mit diesen ein gutes Verhältnis pflegt und regelmäßiger Kontakt besteht, was dementsprechend festzustellen war. Dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich im November 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter kurzzeitig erwerbstätig war, geht aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger den Beschwerdeführer betreffend hervor. Dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssytem des Bundes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, war die Feststellung zu seiner nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt. 2.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die unter Punkt 1.
  3. getroffenen Feststellungen zur Lage im Senegal basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1. Rechtslage:

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 ist, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs. 1 der Asylgesetz-Duchführungsverordnung (Asyl

G-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Duchführungsverordnung (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Nachweis über die Duldung zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 anzuschließen.Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Nachweis über die Duldung zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

  1. im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Beschwerdefall: Fallbezogen stellte der Beschwerdeführer am 29.02.2024 beim Bundesamt persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, den das Bundesamt in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 zurückgewiesen hat.Fallbezogen stellte der Beschwerdeführer am 29.02.2024 beim Bundesamt persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, den das Bundesamt in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen hat. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN). Zumal das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides somit nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zu Recht erfolgte.Zumal das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides somit nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Einem Antrag nach § 57 AsylG 2005 sind

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen und zwar unter anderem im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Einem Antrag nach Paragraph 57, AsylG 2005 sind

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen und zwar unter anderem im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Wie § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments zu subsumieren ist vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN). Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit seiner Antragstellung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 erforderlichen Dokumente (konkret ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument) nicht in Vorlage gebracht, dies obwohl bereits Punkt K.4. des von ihm unterfertigten Antragsformulars eine Belehrung betreffend seine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, enthielt. Im Zuge der Einvernahme vom 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt schließlich explizit über die ihn treffende Mitwirkungspflicht aufgeklärt, dies mit dem klar formulierten Auftrag, er möge entweder die noch ausständigen Dokumente vorlegen oder andernfalls einen Heilungsantrag nach § 4 AsylG-DV 2005 samt Bestätigung der Botschaft zum Nachweis dessen vorlegen, dass sowie aus welchen Gründen kein Reisepass oder eine Geburtsurkunde ausgestellt werde. Dabei wurde er auch auf eine mögliche Zurückweisung des Antrages

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 oder § 13 Abs. 3 AVG bzw. auf die Rechtsfolgen hingewiesen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer diese Aufforderung und Belehrung verstanden habe, bejahte er dies. Der Beschwerdeführer hat in Zusammenhang mit seiner Antragstellung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erforderlichen Dokumente (konkret ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument) nicht in Vorlage gebracht, dies obwohl bereits Punkt K.4. des von ihm unterfertigten Antragsformulars eine Belehrung betreffend seine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, enthielt. Im Zuge der Einvernahme vom 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt schließlich explizit über die ihn treffende Mitwirkungspflicht aufgeklärt, dies mit dem klar formulierten Auftrag, er möge entweder die noch ausständigen Dokumente vorlegen oder andernfalls einen Heilungsantrag nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 samt Bestätigung der Botschaft zum Nachweis dessen vorlegen, dass sowie aus welchen Gründen kein Reisepass oder eine Geburtsurkunde ausgestellt werde. Dabei wurde er auch auf eine mögliche Zurückweisung des Antrages

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 oder Paragraph 13, Absatz 3, AVG bzw. auf die Rechtsfolgen hingewiesen, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer diese Aufforderung und Belehrung verstanden habe, bejahte er dies. Trotz des ihm damit ausdrücklich erteilten Auftrages und der erfolgten Belehrung hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage gebracht. Ferner hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren – dies insbesondere auch nicht in der Beschwerdeschrift – einen Mängelheilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 gestellt und einen Nachweis der Botschaft zum Beleg dafür, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erbracht. Trotz des ihm damit ausdrücklich erteilten Auftrages und der erfolgten Belehrung hat der Beschwerdeführer in weiterer Folge kein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument in Vorlage gebracht. Ferner hat er zu keinem Zeitpunkt im Verfahren – dies insbesondere auch nicht in der Beschwerdeschrift – einen Mängelheilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 gestellt und einen Nachweis der Botschaft zum Beleg dafür, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erbracht. Der Beschwerdeführer hat damit unzweifelhaft die ihn treffende allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt und ist er dieser nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Durch die Nichtvorlage der vorangeführten Dokumente bzw. dadurch, dass er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde oder eines ihr gleichzuhaltenden Dokumentes stellte, belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln. Damit lag zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat damit unzweifelhaft die ihn treffende allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt und ist er dieser nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Durch die Nichtvorlage der vorangeführten Dokumente bzw. dadurch, dass er auch keinen Antrag auf Heilung des Mangels im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde oder eines ihr gleichzuhaltenden Dokumentes stellte, belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln. Damit lag zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund ist die seitens des Bundesamtes auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ daher nicht zu beanstanden und war die Beschwerde somit im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund ist die seitens des Bundesamtes auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ daher nicht zu beanstanden und war die Beschwerde somit im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer jedoch freisteht, einen neuerlichen Antrag nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entweder unter Anschluss der geforderten Dokumente oder unter gleichzeitiger Stellung eines Heilungsantrags einzubringen.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es dem Beschwerdeführer jedoch freisteht, einen neuerlichen Antrag nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entweder unter Anschluss der geforderten Dokumente oder unter gleichzeitiger Stellung eines Heilungsantrags einzubringen. 3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 ist, sofern der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Nach § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Vor dem Hintergrund der nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfolgten Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 hat sich das Bundesamt zutreffend auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG gestützt. Vor dem Hintergrund der nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 erfolgten Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat sich das Bundesamt zutreffend auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG gestützt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beur-teilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafge-richtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Fa-milienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsi-cheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beur-teilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechts-widrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privat-lebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafge-richtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Fa-milienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsi-cheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, es sind auch keine Verwandten in Österreich wohnhaft. Ein schützenswertes Familienleben führt der Beschwerdeführer sohin nicht und wurde Gegenteiliges schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2012 und damit seit zwölf Jahren und neun Monaten im Bundesgebiet auf und ist sein Aufenthalt im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur durchaus als so lange zu werten, dass dieser sein Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Zu seinen Lasten ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist. So hat der Beschwerdeführer während seines mehr als zwölfjährigen Aufenthaltes weder zertifizierte Deutschkenntnisse erworben (auch im Einvernahmeprotokoll vom 03.05.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spricht und versteht), noch hat er eine Ausbildung absolviert. Er war in Österreich lediglich im November 2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter kurzzeitig erwerbstätig und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Vielmehr bezieht er seit dem Jahr 2012 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist zudem weder Mitglied in einem Verein oder einer Organisation noch ist er ehrenamtlich tätig. Seinen eigenen Angaben im Verfahren zufolge hat er sich auch keinen Freundeskreis in Österreich aufgebaut und verfügt er über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dafür genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann demnach keine Rede sein. Davon abgesehen, können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale – wobei solche im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können – gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wobei dazu unter anderem unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165) zählen. Dahingehend bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung unrichtige Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit machte, weshalb das Bundesamt zunächst erfolglos ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von Mali führte und hat er durch seine falschen Angaben das Verfahren somit anfänglich jedenfalls verzögert. Die lange Aufenthaltsdauer kam damit – zumindest teilweise – auch durch die Identitätstäuschungen seitens des Beschwerdeführers zustande. Davon abgesehen, können ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale – wobei solche im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden können – gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wobei dazu unter anderem unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165) zählen. Dahingehend bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung unrichtige Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit machte, weshalb das Bundesamt zunächst erfolglos ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von Mali führte und hat er durch seine falschen Angaben das Verfahren somit anfänglich jedenfalls verzögert. Die lange Aufenthaltsdauer kam damit – zumindest teilweise – auch durch die Identitätstäuschungen seitens des Beschwerdeführers zustande. Hinzukommt, dass sich sein Aufenthalt in Österreich als illegal erweist. Der von ihm am 15.04.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2017 als verspätet zurückgewiesen und hält sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf. Der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung kam er in weiterer Folge allerdings beharrlich nicht nach. Vielmehr stellte er am 20.02.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 05.10.2021 brachte er abermals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022 ebenfalls abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Dem am 29.02.2024 gestellten Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte wurde ebenfalls in zweiter Instanz – konkret mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. XXXX – stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet sei. Zumal eine Duldung jedoch keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, wenngleich

§ 120Abs.

5 Z 2 FPG eine Ausnahme von einer auf dieser Grundlage zu erfolgenden Verwaltungsstrafe besteht, erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers trotz der ihm erteilten Duldungen weiterhin als unrechtmäßig (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Bereits seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer jedenfalls zur Ausreise aus Österreich angehalten gewesen, was im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden hat und die Länge seiner Aufenthaltsdauer ebenso maßgeblich relativiert. Dabei sei vor allem angemerkt, dass auch die Antragstellung nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.Hinzukommt, dass sich sein Aufenthalt in Österreich als illegal erweist. Der von ihm am 15.04.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2017 als verspätet zurückgewiesen und hält sich der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf. Der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung kam er in weiterer Folge allerdings beharrlich nicht nach. Vielmehr stellte er am 20.02.2020 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, der mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 05.10.2021 brachte er abermals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ein, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022 ebenfalls abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Dem am 29.02.2024 gestellten Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte wurde ebenfalls in zweiter Instanz – konkret mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zur Zl. römisch 40 – stattgegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet sei. Zumal eine Duldung jedoch keine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, wenngleich

Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, FPG eine Ausnahme von einer auf dieser Grundlage zu erfolgenden Verwaltungsstrafe besteht, erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers trotz der ihm erteilten Duldungen weiterhin als unrechtmäßig vergleiche Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG). Bereits seit dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer jedenfalls zur Ausreise aus Österreich angehalten gewesen, was im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung zu seinen Ungunsten Berücksichtigung zu finden hat und die Länge seiner Aufenthaltsdauer ebenso maßgeblich relativiert. Dabei sei vor allem angemerkt, dass auch die Antragstellung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Vor diesem Hintergrund beruhte der seit April 2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dies umso mehr, als ihm seit der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung seines Asylantrages und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ohnehin die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste. Das Gewicht seiner – ohnehin nur schwach ausgeprägten – privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Vor diesem Hintergrund beruhte der seit April 2012 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dies umso mehr, als ihm seit der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung seines Asylantrages und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ohnehin die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste. Das Gewicht seiner – ohnehin nur schwach ausgeprägten – privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung als Weber, Bauarbeiter und Erntehelfer und spricht Mandinka auf muttersprachlichem Niveau. Im Senegal verfügt er nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern sowie eines Bruders und einer Schwester, wobei er mit seinen Angehörigen ein gutes Verhältnis sowie regelmäßigen Kontakt pflegt. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Senegal hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im hier zu entscheidenden Beschwerdefall aber ebenso nicht vor. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung als Weber, Bauarbeiter und Erntehelfer und spricht Mandinka auf muttersprachlichem Niveau. Im Senegal verfügt er nach wie vor über familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern sowie eines Bruders und einer Schwester, wobei er mit seinen Angehörigen ein gutes Verhältnis sowie regelmäßigen Kontakt pflegt. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Senegal hauptsozialisiert wurde und ihm die dortige Kultur vertraut ist, ist zudem davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass diese nach der Judikatur weder

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.