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{'item': 'I414 1431948-6'}

Obsah (15)§ 46aArt. 133§ 10§ 33§ 57§ 52a§ 46§ 97§§ 50§§ 8§ 61§ 55§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlI414 1431948-6 Spruch, I414 1431948-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Aufenthalt von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) im Bundesgebiet ist

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2017 zur Zl. W237 1431948-1/7E als verspätet zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein senegalesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.03.2017 zur Zl. W237 1431948-1/7E als verspätet zurückgewiesen. Ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen.Ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ebenfalls abgewiesen hat. Dem in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2023, Zl. W205 1431948-4/2E

§ 33Vw

GVG stattgegeben, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. W205 1431948-3/10E

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ebenfalls abgewiesen hat. Dem in weiterer Folge eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2023, Zl. W205 1431948-4/2E

Paragraph 33, VwGVG stattgegeben, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. W205 1431948-3/10E

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG sowie einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005. Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen.Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG sowie einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Am 03.05.2024 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G 2005 iVm § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.). Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete

§ 46aAbs. 5 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ab, dies mit der Begründung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht unmöglich sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb bislang auch kein gültiges Reisedokument vorliege. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei laufend und sei kein solch langer Zeitraum verstrichen, dass von einem negativen Ausgang des Verfahrens auszugehen sei. Die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, nämlich, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, würden somit nicht vorliegen, weshalb der Verlängerungsantrag abzuweisen sei. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab, dies mit der Begründung, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen, nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht unmöglich sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb bislang auch kein gültiges Reisedokument vorliege. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sei laufend und sei kein solch langer Zeitraum verstrichen, dass von einem negativen Ausgang des Verfahrens auszugehen sei. Die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nämlich, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei, würden somit nicht vorliegen, weshalb der Verlängerungsantrag abzuweisen sei. Gegen diesen Bescheid – sowie auch gegen jenen vom 13.08.2024 betreffend den Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ – erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Dabei wurde im Hinblick auf den verfahrensgegenständlich relevanten Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesamt seit Oktober 2019 ein bisher erfolgloses Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates führe und sei nicht zu erwarten, dass dieses Verfahren in naher Zukunft erfolgreich abgeschlossen werden könne, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich sei. Ihm seien keine Mitwirkungspflichtverletzungen anzulasten, zumal ihm keine parallele Mitwirkungspflicht auferlegt werden dürfe und seien die Voraussetzungen der Verlängerung der Duldungskarte somit gegeben. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 08.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Senegal, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2012 – unter Nennung unrichtiger Angaben hinsichtlich seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Staatsangehörigkeit – einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2012 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nach. Aufgrund seiner falschen Identitätsangaben führte das Bundesamt zunächst erfolglos ein Heimreisezertifikatsverfahren mit der Botschaft von Mali. Nachdem ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte er am 05.10.2021 abermals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG ebenfalls abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. W205 1431948-3/10E wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt seit 15.10.2019 ein bisher erfolgloses Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der senegalesischen Botschaft führe und der Ausgang desselben ungewiss sei. Es könne nicht angenommen werden, dass das Verfahren in absehbarer Zeit erfolgreich sein werde, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Nachdem ein vom Beschwerdeführer am 20.02.2020 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit Bescheid vom 19.10.2020 rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte er am 05.10.2021 abermals einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ebenfalls abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 zur Zl. W205 1431948-3/10E wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt seit 15.10.2019 ein bisher erfolgloses Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der senegalesischen Botschaft führe und der Ausgang desselben ungewiss sei. Es könne nicht angenommen werden, dass das Verfahren in absehbarer Zeit erfolgreich sein werde, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG sowie ferner einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005. Letzterer wurde mit Bescheid vom 13.08.2024 zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Am 29.02.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG sowie ferner einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Letzterer wurde mit Bescheid vom 13.08.2024 zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Ein Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Fest steht, dass das Bundesamt seit dem 15.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der Botschaft von Senegal führt. Am 16.05.2023 wurde er einer senegalesischen Delegation in Wien vorgeführt, wobei er eine Kopie von einem senegalesischen Reisepass in Vorlage brachte. Seitens der Delegation wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich senegalesischer Staatsangehöriger sei. Am 11.07.2023 teilten die senegalesischen Behörden mit, dass bezüglich der Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen seien und über alle weiteren Schritte informiert werden wird. Bislang erfolgten trotz entsprechender Urgenzen durch das Bundesamt keine weiteren Rückmeldungen seitens der senegalesischen Behörden, der Ausgang des Verfahrens ist ungewiss. Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG in Anspruch genommen, dabei zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer hat am 03.05.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen, dabei zeigte er sich nicht rückkehrwillig. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von entsprechenden identitätsbezeugenden Dokumenten im Original sowie aufgrund seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben im Laufe der Verfahren, nicht fest. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.05.2024 führte der Beschwerdeführer selbst an, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, wobei er auf weitere Nachfrage ausdrücklich verneinte, auch über eine malische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Gegenteiliges wurde schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Zuge der Vorführung des Beschwerdeführers vor die senegalesische Delegation im Mai 2023 festgestellt wurde, dass eine senegalesische Staatsbürgerschaft im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei (vgl. 23ff), war festzustellen, dass er Staatsangehöriger des Senegal ist.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 03.05.2024 führte der Beschwerdeführer selbst an, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, wobei er auf weitere Nachfrage ausdrücklich verneinte, auch über eine malische Staatsbürgerschaft zu verfügen. Gegenteiliges wurde schließlich auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund, dass auch im Zuge der Vorführung des Beschwerdeführers vor die senegalesische Delegation im Mai 2023 festgestellt wurde, dass eine senegalesische Staatsbürgerschaft im Falle des Beschwerdeführers wahrscheinlich sei vergleiche 23ff), war festzustellen, dass er Staatsangehöriger des Senegal ist. Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, den in diesem Zusammenhang getätigten falschen Identitätsangaben und erfolglosen Bemühungen des Bundesamtes, bei der Botschaft von Mali ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen, zu den von ihm gestellten Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete und dem Ausgang der Verfahren sowie zu dem nach wie vor anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt bzw. auf einer Einsichtnahme in die bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes in Zusammenschau mit dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Dass das Bundesamt seit dem 15.10.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit der Botschaft von Senegal führt, ist unbestritten und wurde auch im angefochtenen Bescheid dementsprechend festgestellt. Die getroffenen Feststellungen zu der am 16.05.2023 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers vor eine senegalesische Delegation sowie dazu, dass bezüglich der Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen sind, ergeben sich aus dem Bericht vom 30.05.2023 und dem Schreiben der senegalesischen Behörden vom 11.07.2023 (AS 23ff sowie 45ff). Dass bislang trotz entsprechender Urgenzen keine weiteren Rückmeldungen seitens der senegalesischen Behörden erfolgten und der Ausgang des Verfahrens ungewiss ist, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid selbst ausgeführt. Aus dem im Akt erliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom 03.05.2024 (AS 11f) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

§ 52aAbs.

2 BFA-VG in Anspruch genommen hat sowie ferner, dass er sich nicht rückkehrwillig zeigte. Aus dem im Akt erliegenden Rückkehrberatungsprotokoll vom 03.05.2024 (AS 11f) geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 03.05.2024 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG in Anspruch genommen hat sowie ferner, dass er sich nicht rückkehrwillig zeigte.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  2. Zur Rechtslage

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.Nach Absatz 2, leg.

cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (§ 46 Abs. 2a FPG). Nach Abs. 2b leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG). Nach Absatz 2 b, leg. cit. kann dem Fremden die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

§ 46aAbs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Nach Abs. 2 leg. cit. kann die Duldung

Abs. 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Nach Absatz 2, leg. cit. kann die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (§ 46a Abs. 4 FPG).Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest (Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG).

§ 46aAbs.

5 FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wennGemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG gilt die Karte für Geduldete ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. (…) Nach § 46a Abs. 6 FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.Nach Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG gilt der Aufenthalt des Fremden mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. 3.
  6. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Ausweisung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung bzw. einer Ausweisung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), wobei gegenständlich anzumerken bleibt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beschieden und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er bislang allerdings beharrlich nicht nachgekommen.Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), wobei gegenständlich anzumerken bleibt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ beschieden und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Seiner Ausreiseverpflichtung ist er bislang allerdings beharrlich nicht nachgekommen. Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022 abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Verfahrensgegenstand ist nunmehr der am 29.02.2024 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach § 46a Abs. 5 FPG, den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid

§ 46aAbs. 5 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen hat.Am 05.10.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, den das Bundesamt mit Bescheid vom 17.08.2022 abgewiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2023 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet sei. Verfahrensgegenstand ist nunmehr der am 29.02.2024 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG, den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen hat. Insofern das Bundesamt die Abweisung des Antrages unter anderem damit begründete, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und er sich auch zuletzt im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches nicht rückkehrwillig gezeigt habe, so findet diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

§ 46Abs.

1 FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Z 3) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Z 1 und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).Insofern das Bundesamt die Abweisung des Antrages unter anderem damit begründete, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und er sich auch zuletzt im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches nicht rückkehrwillig gezeigt habe, so findet diese Ansicht im Gesetz keine Deckung. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG knüpft daran an, dass die Abschiebung – aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen – unmöglich ist. Eine Abschiebung kommt aber

Paragraph 46, Absatz eins, FPG nur dann in Betracht, wenn eine freiwillige Ausreise nicht zeitgerecht erfolgt ist (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen nicht zu erwarten ist (Ziffer 3,) oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. wegen Zuwiderhandlung gegen ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nicht in Betracht kommt (Ziffer eins und 4). Damit ist die Unterlassung einer dem Fremden zunächst offen gestandenen freiwilligen Ausreise Bedingung dafür, dass eine Abschiebung als Zwangsmaßnahme überhaupt zulässig – und notwendig – ist und sich in weiterer Folge die Frage einer Duldung wegen der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung stellen kann. In diesem Sinn ist die – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Verletzung der Ausreiseverpflichtung eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203).

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

§ 46aAbs.

3 FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen

Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG jedenfalls vor, wenn er

  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Mit den letzten beiden Tatbeständen wird insbesondere an die Verpflichtung des Fremden nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeknüpft, am Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044). Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert – und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") – lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044). Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
  4. (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  5. GP 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass etwa die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 27)). Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass etwa die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, mwN). Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht, das diesbezügliche (bisher erfolglose) Verfahren mit den senegalesischen Behörden ist seit dem 15.10.2019 anhängig. Im Juli 2023 teilten letztere – nach einer im Mai 2023 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers – mit, dass bezüglich seiner Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen seien und über alle weiteren Schritte informiert werden würde. Seitdem erfolgte jedoch – wie das Bundesamt auch im angefochtenen Bescheid ausführte – keine weitere Rückmeldung durch die senegalesischen Behörden, dies trotz entsprechender Urgenzen und wies das Bundesamt schließlich auch selbst darauf hin, dass der Ausgang des Verfahrens ungewiss sei. Vor diesem Hintergrund kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, dass dieses bereits seit dem Jahr 2019 anhängige Verfahren in absehbarer Zeit erfolgreich sein wird, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell tatsächlich unmöglich erscheint.Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht, das diesbezügliche (bisher erfolglose) Verfahren mit den senegalesischen Behörden ist seit dem 15.10.2019 anhängig. Im Juli 2023 teilten letztere – nach einer im Mai 2023 erfolgten Vorführung des Beschwerdeführers – mit, dass bezüglich seiner Identifizierung weitere Nachprüfungen am Laufen seien und über alle weiteren Schritte informiert werden würde. Seitdem erfolgte jedoch – wie das Bundesamt auch im angefochtenen Bescheid ausführte – keine weitere Rückmeldung durch die senegalesischen Behörden, dies trotz entsprechender Urgenzen und wies das Bundesamt schließlich auch selbst darauf hin, dass der Ausgang des Verfahrens ungewiss sei. Vor diesem Hintergrund kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht angenommen werden, dass dieses bereits seit dem Jahr 2019 anhängige Verfahren in absehbarer Zeit erfolgreich sein wird, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers aktuell tatsächlich unmöglich erscheint. Anhaltspunkte dafür, dass diese Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 FPG zu vertreten ist und er insbesondere hinsichtlich dem vom Bundesamt geführten Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte, ergeben sich aus dem Behördenakt nicht. Vielmehr hat er am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitgewirkt, indem er im Mai 2023 zur Identitätsfeststellung durch eine senegalesische Delegation erschienen ist, wobei er in diesem Zusammenhang auch eine Kopie eines senegalesischen Reisepasses in Vorlage brachte. Infolgedessen wurde seitens der Delegation festgestellt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich senegalesischer Staatsangehöriger sei und wurden daraufhin weitere Nachprüfungen bezüglich seiner Identifizierung eingeleitet. Davon, dass der Beschwerdeführer Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte, kann demnach keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sich während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, somit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen.Anhaltspunkte dafür, dass diese Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, FPG zu vertreten ist und er insbesondere hinsichtlich dem vom Bundesamt geführten Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hätte, ergeben sich aus dem Behördenakt nicht. Vielmehr hat er am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im erforderlichen Umfang mitgewirkt, indem er im Mai 2023 zur Identitätsfeststellung durch eine senegalesische Delegation erschienen ist, wobei er in diesem Zusammenhang auch eine Kopie eines senegalesischen Reisepasses in Vorlage brachte. Infolgedessen wurde seitens der Delegation festgestellt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich senegalesischer Staatsangehöriger sei und wurden daraufhin weitere Nachprüfungen bezüglich seiner Identifizierung eingeleitet. Davon, dass der Beschwerdeführer Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt hätte, kann demnach keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat sich während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, somit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Keineswegs wird dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachkam sowie ferner, dass er im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz unrichtige Identitätsangaben tätigte und insbesondere eine falsche Staatsangehörigkeit behauptete, weshalb das Bundesamt zunächst vergeblich versucht hatte, bei den malischen Vertretungsbehörden ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen. Angesichts des allerdings seit Oktober 2019 bisher erfolg- bzw. ergebnislos geführten Verfahrens bei der senegalesischen Botschaft kann aber nicht angenommen werden, dass die vormalige Verschleierung der Identität durch den Beschwerdeführer für die nunmehr faktische Unmöglichkeit seiner Abschiebung kausal ist (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078) und brachte er im Zuge seiner Vorführung vor eine senegalesische Delegation im Mai 2023 schließlich auch selbst die Kopie eines senegalesischen Reisepasses in Vorlage. Keineswegs wird dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachkam sowie ferner, dass er im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz unrichtige Identitätsangaben tätigte und insbesondere eine falsche Staatsangehörigkeit behauptete, weshalb das Bundesamt zunächst vergeblich versucht hatte, bei den malischen Vertretungsbehörden ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen. Angesichts des allerdings seit Oktober 2019 bisher erfolg- bzw. ergebnislos geführten Verfahrens bei der senegalesischen Botschaft kann aber nicht angenommen werden, dass die vormalige Verschleierung der Identität durch den Beschwerdeführer für die nunmehr faktische Unmöglichkeit seiner Abschiebung kausal ist vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078) und brachte er im Zuge seiner Vorführung vor eine senegalesische Delegation im Mai 2023 schließlich auch selbst die Kopie eines senegalesischen Reisepasses in Vorlage. Zusammengefasst ist im Laufe des Verfahrens somit nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, womit – da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können – davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich im Sinn des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist. Der Beschwerdeführer hat die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht zu vertreten, vielmehr ist das vom Bundesamt amtswegig eingeleitete Verfahren mit den senegalesischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits seit dem 15.10.2019 anhängig, seit Juli 2023 erfolgte trotz wiederholter Urgenzen keine weitere Rückmeldung durch die senegalesischen Behörden und ist schließlich auch im angefochtenen Bescheid von einem ungewissen Verfahrensausgang die Rede. Zusammengefasst ist im Laufe des Verfahrens somit nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, womit – da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können – davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist. Der Beschwerdeführer hat die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht zu vertreten, vielmehr ist das vom Bundesamt amtswegig eingeleitete Verfahren mit den senegalesischen Behörden zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits seit dem 15.10.2019 anhängig, seit Juli 2023 erfolgte trotz wiederholter Urgenzen keine weitere Rückmeldung durch die senegalesischen Behörden und ist schließlich auch im angefochtenen Bescheid von einem ungewissen Verfahrensausgang die Rede. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG geduldet ist. Das Bundesamt wird die dem Beschwerdeführer ausgestellte Karte für Geduldete

§ 46aAbs.

5 FPG für ein weiteres Jahr zu verlängern haben.Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geduldet ist. Das Bundesamt wird die dem Beschwerdeführer ausgestellte Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG für ein weiteres Jahr zu verlängern haben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist und auch keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen –

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Da der Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung – zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erweist und auch keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorlagen –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.1431948.6.00

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