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{'item': 'I414 2292111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlI414 2292111-1 Spruch, I414 2292111-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 03.04.2024, OB: XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg vom 03.04.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, liegen vor.römisch zwei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“, liegen vor. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 35-jährige Beschwerdeführer beantragte am

  1. Dezember 2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass. Mit Sachverständigengutachten beauftragt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom
  2. Jänner 2024 stellte ein Facharzt für Allgemeinmedizin fest, dass die beantragte Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würde. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den vorgelegten augenärztlichen Befunden keine konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung ersichtlich sei. Es könne ohne Perimetrie (Gesichtsfelduntersuchung) eine konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung eingeschätzt werden. Darüber hinaus würde keine Pflegstufe vorliegen. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
  3. April 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den vorgelegten augenärztlichen Befunden zu entnehmen sei, dass der Visuswert beider Augen kleiner als 1,0 sei und eine hochgradige, konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung beider Augen vorliegen würde. Die Einschränkung würde mit einem Visus kleiner 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung entsprechen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. Juni 2024, Zl. I414 2292111-1/4Z wurde ein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständige aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde und Optometrie bestellt, da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger aus diesem Fachgebiet zur Verfügung stand. Der Sachverständige wurde beauftragt unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde den Beschwerdeführer zu begutachten und die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zu beantworten. Mit Sachverständigengutachten vom
  5. November 2024 führte der Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nach Begutachtung des Beschwerdeführers zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Schädigung der Sehnerven beidseitig leide. Beide Augen seien am grauen Star operiert worden und es habe eine Entfernung des Glaskörpers (Vitrektomiert) stattgefunden. Die Netzhautperipherie sei komplett abgelasert worden. Der Beschwerdeführer erreiche am rechten Auge einen Visus von 0,8 und am linken Auge einen Visus von 0,
  6. Im Gesichtsfeld bestehe durch die Schädigung der Sehnerven und die periphere Netzhautlaserung eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung. Mit einem Visus von 0,8 am rechten, besseren Auge und einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung, würden die ophthalmologischen Kriterien für eine hochgradige Sehbehinderung erfüllt werden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. November 2024 wurden den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom
  8. Dezember 2024 zusammengefasst mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung einer hochgradigen Sehbehinderung in den Behindertenpass vorliegen würden. Sollte der Senat des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem gleichen Ergebnis gelangen, werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses von 60 %. Der Beschwerdeführer leidet an einer weit fortgeschrittenen ischämischen Netzhauterkrankung. Es besteht eine ausgeprägte Schädigung der Sehnerven beidseitig. Beide Augen sind am grauen Star operiert worden. Der Glaskörper (Vitrektomiert) ist entfernt worden. Der Visus des rechten Auges ist 0,8, der Visus des linken Auges 0,
  10. Das Gesichtsfeld ist röhrenförmig eingeschränkt. Es liegt eine hochgradige Sehbehinderung vor.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und sind unstrittig. Die Feststellung, wonach eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde und Optometrie. Unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers hat der Sachverständige, ein Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung leidet und der Visus am besseren rechten Auge 0,8 beträgt. Am schlechteren linken Auge beträgt der Visus 0,
  12. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde nicht Gebrauch gemacht und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde nicht Gebrauch gemacht und wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter der Bedingung seinem Antrag stattzugeben. Die Durchführung einer Verhandlung war aufgrund des Ermittlungsverfahren nicht erforderlich.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  14. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  15. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b (blind oder hochgradig sehbehindert) oder d (taubblind) vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, (blind oder hochgradig sehbehindert) oder d (taubblind) vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Eintragung blind oder hochgradig sehbehindert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG (Bundespflegegeldgesetz – BPGG) vorliegen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist die Eintragung blind oder hochgradig sehbehindert vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG (Bundespflegegeldgesetz – BPGG) vorliegen. Im Sinne des § 4a Abs. 4 BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mitIm Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit - einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder - einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde und Optometrie nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Der Sachverständige kam zu Schluss, dass der Visus am besseren rechten Auge 0,8 beträgt und eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung vorliegt. Folglich sind die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehbehinderung iSd § 1 Abs 4 Z 1 lit. b der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen iVm § 4a Abs 4 vierter Teilstrich des Bundespflegegeldgesetzes (kurz BPGG) erfüllt und ist daher die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ vorzunehmen. Folglich sind die Voraussetzungen einer hochgradigen Sehbehinderung iSd Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen in Verbindung mit Paragraph 4 a, Absatz 4, vierter Teilstrich des Bundespflegegeldgesetzes (kurz BPGG) erfüllt und ist daher die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ vorzunehmen. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/ die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert“ erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2292111.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.