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I423 2307157-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlI423 2307157-1 SpruchI423 2307157-1/8E, I423 2307157-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Marokko, vertreten durch den Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, vertreten durch den Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsangehörige, reiste illegal zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 ins Bundesgebiet ein. Nach Heirat und Scheidung lebte sie „versteckt“, am 15.10.2024 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen führte sie dabei aus, dass, als ihre Mutter verstorben sei, ihr Vater eine neue Frau geheiratet habe. Diese hätte die Beschwerdeführerin zur Prostitution gezwungen und hätte Männer zu ihr gebracht, mit denen sie schlafen hätte müssen. Die Brüder der Stiefmutter hätten dabei geholfen und die Beschwerdeführerin damit bedroht, dass sie Urin trinken müsse, wenn sie die Prostitution nicht zulasse. Daher habe sie fliehen müssen. Ihr Ex-Mann aus Italien habe sie geschlagen und sei sehr gewalttätig zu ihr gewesen. Er habe seine Zigaretten auf ihrem Körper abgedämpft und sei diesbezüglich verurteilt worden. Aus diesem Grunde sei sie in Italien nicht mehr sicher. Vom Frauenhaus sei sie finanziell ausgenützt worden; nach der Scheidung wäre sie aus dem Frauenhaus geworfen worden.
  2. Am 31.10.2024 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie dabei zusammengefasst aus, dass ihre Stiefmutter wie eine Zuhälterin gewesen sei. Diese hätte die Beschwerdeführerin und zwei jüngere Tanten der Beschwerdeführerin zwangsprostituiert. Ihr Elternhaus sei als Prostituiertenhaus verwendet worden. Sie sei von der Stiefmutter und deren Brüdern mit einem Video bedroht bzw. erpresst worden. Ihr Vater habe zuhause nichts zu sagen gehabt, die Stiefmutter habe ihn verhext. Die Beschwerdeführerin habe versucht, das anzuzeigen, die Polizei habe ihr allerdings nicht geglaubt. Sie sei zu einem Monat Freiheitsstrafe wegen Verleumdung verurteilt worden und von Mitte August 2008 bis Mitte September 2008 im Gefängnis gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin Probleme mit einer Gruppe gehabt, weil sie Surie (phon.) sei. Diese Gruppe habe sich mit Scharlatanerie oder ähnlichen Sachen beschäftigt und habe sie deshalb ebenfalls fliehen müssen. Sie selbst sei Mitglied bei der Gruppe Surien gewesen. Ihre Mutter habe sie, als sie noch lebte, immer geschützt. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Surien sei mehrmals versucht worden, sie als kleines Kind zu entführen oder zu ermorden. 2009 sei sie dann aus Marokko ausgereist.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte es der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt V.). Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
  4. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2025 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte es der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Marokko fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 04.02.
  6. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 nach Österreich eingereist sei. Sie sei jahrelang von der Stiefmutter zur Prostitution gezwungen worden, offenbar im Wissen bzw. in der Duldung seitens der restlichen Familie. Gegen sie sei ein Verfahren angestrebt worden, offenbar um sie mundtot zu machen. In Marokko sei sie vom eigenen Bruder in eine Situation verfrachtet worden, in der sie sexuell ausgebeutet worden sei. Zudem gehöre sie einer besonderen Gruppe von Menschen an, die begehrtes Blut hätten, das für okkulte Praktiken verwendet werde. Es handle sich allem Anschein nach um traditionelle, dämonische Ansichten und Bräuche, durch die die Beschwerdeführerin misshandelt worden und gefährdet gewesen sei, Gesundheit und Leben zu verlieren.
  7. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025, eingelangt am 06.02.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige wurde die Rechtssache am selben Tag der Gerichtsabteilung I423 zugeteilt. Am 10.02.2025 langte der physische Akt vollständig beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person der Beschwerdeführerin Die volljährige, geschiedene und kinderlose Beschwerdeführerin marokkanischer Staatsangehörigkeit bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Ihre Identität steht fest. Bei der Beschwerdeführerin liegen relativ milde Symptome einer Anpassungsstörung sowie eine depressive Reaktion F43.2 vor, jedoch keine Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin ist derzeit nicht zwingend indiziert. Ihre Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Die Beschwerdeführerin ist in XXXX geboren, wo sie jedenfalls bis zum Jahr 2009 gelebt hat. Von dort aus reiste sie über Spanien in die Niederlande und weiter nach Italien, wo sie bis ins Jahr 2018 verblieb. Am 03.12.2018 heiratete sie vor dem Standesamt XXXX einen Konventionsflüchtling. Am 27.06.2019 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Ab dem 27.02.2019 verfügte die Beschwerdeführerin erstmalig über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, dies durchgehend bis 31.10.2023 bzw. wieder seit 26.08.
  10. Vom 25.03.2019 bis 21.08.2019 war sie in einem Frauenhaus melderechtlich erfasst. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 geboren, wo sie jedenfalls bis zum Jahr 2009 gelebt hat. Von dort aus reiste sie über Spanien in die Niederlande und weiter nach Italien, wo sie bis ins Jahr 2018 verblieb. Am 03.12.2018 heiratete sie vor dem Standesamt römisch 40 einen Konventionsflüchtling. Am 27.06.2019 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Ab dem 27.02.2019 verfügte die Beschwerdeführerin erstmalig über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, dies durchgehend bis 31.10.2023 bzw. wieder seit 26.08.
  11. Vom 25.03.2019 bis 21.08.2019 war sie in einem Frauenhaus melderechtlich erfasst. In Marokko besuchte die Beschwerdeführerin zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend absolvierte die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Zwei Jahre lang arbeitete sie dann als Küchenhilfe in einem Hotel in XXXX . Die Beschwerdeführerin hat die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko hält sich noch der Vater der Beschwerdeführerin auf, mit dem sie einmal monatlich über WhatsApp telefoniert; die zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in den Niederlanden. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen.In Marokko besuchte die Beschwerdeführerin zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Anschließend absolvierte die Beschwerdeführerin zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Zwei Jahre lang arbeitete sie dann als Küchenhilfe in einem Hotel in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin hat die Chance, auch hinkünftig am marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen. In Marokko hält sich noch der Vater der Beschwerdeführerin auf, mit dem sie einmal monatlich über WhatsApp telefoniert; die zwei Brüder der Beschwerdeführerin leben in den Niederlanden. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie sichert sich ihren Lebensunterhalt aktuell durch die Vornahme von „Schwarzarbeit“, indem sie Haushaltsangelegenheiten von Privatpersonen im Haushalt erledigt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Unterkunftnahme im Verein XXXX angewiesen. Besondere Sprachkenntnisse liegen nicht vor, ebenso wenig verrichtet sie ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeiten. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ging zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Sie sichert sich ihren Lebensunterhalt aktuell durch die Vornahme von „Schwarzarbeit“, indem sie Haushaltsangelegenheiten von Privatpersonen im Haushalt erledigt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Unterkunftnahme im Verein römisch 40 angewiesen. Besondere Sprachkenntnisse liegen nicht vor, ebenso wenig verrichtet sie ehrenamtliche oder sonstige Tätigkeiten. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Strafgerichtlich ist sie unbescholten. 1.
  12. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin wurde in ihrem Herkunftsland Marokko weder aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Einer Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich steht nichts entgegen. Sie verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko droht der Beschwerdeführerin weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihr ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Marokko die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  13. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung.Bei Marokko handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Stand 25.11.2024) der Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.
  14. Sicherheitslage Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 1.3.
  15. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl.FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
  16. Sicherheitsbehörden Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
  17. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vergleiche DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  18. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
  19. Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vergleiche AA 7.6.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024).Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024). Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-dw-akademie-in-marokko/a-18402540, Zugriff 29.10.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft begnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/drei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt, Zugriff 16.10.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen

(2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.10.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
  1. Todesstrafe Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vgl. ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024). Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vergleiche ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024). Im Jahr 2022 wurden drei Personen zum Tode verurteilt (ECPM 23.4.2024). In Marokko/Westsahara wurden im Jahr 2023 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 1.5.2024). Laut offiziellen Angaben befanden sich am 31.3.2023 83 zum Tode verurteilte Personen in marokkanischen Gefängnissen, darunter 81 Männer und zwei Frauen (ECPM 23.4.2024). Es konnten keine Hinrichtungen festgestellt werden. Gemäß Amnesty International wurden in 27 Ländern: wie in Marokko /Westsahara Umwandlungen oder Begnadigungen von Todesurteilen registriert (AI 1.5.2024). Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; vgl. ECPM 23.4.2024).Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; vergleiche ECPM 23.4.2024). Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch
  2. Das Begnadigungsrecht wird gemäß Artikel 58 der Verfassung vom König ausgeübt. König Mohammed VI. hat von diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024).Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch
  3. Das Begnadigungsrecht wird gemäß Artikel 58 der Verfassung vom König ausgeübt. König Mohammed römisch sechs. hat von diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024). Quellen: ● AI - Amnesty International (1.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110112.html#alert, Zugriff 4.6.2024 ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● ECPM - Ensemble contre la peine de mort (23.4.2024): Trente ans de moratoire au Maroc : une attente interminable, https://www.ecpm.org/peine-de-mort-maroc-2023, Zugriff 5.6.2024 1.3.
  4. Ethnische Minderheiten Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden geschützt und gepflegt (AA 7.6.2024). Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB Rabat 7.2024). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die
  5. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024).Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die
  6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
  7. Frauen Die Verfassung garantierte den Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie den Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Angelegenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort (USDOS 23.4.2024). Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024a) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024a). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen (HRW 11.1.2024; AA 7.6.2024).Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vergleiche FH 25.4.2024a) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024a). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed römisch sechs. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen (HRW 11.1.2024; AA 7.6.2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminierungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigentumsrecht (USDOS 23.4.2024) bei Erbschaften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) sowie bei Scheidungen bevorzugt (FH 25.4.2024a).Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminierungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, werden Männer im Eigentumsrecht (USDOS 23.4.2024) bei Erbschaften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024) sowie bei Scheidungen bevorzugt (FH 25.4.2024a). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April
  8. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 7.6.2024). Die innerstaatliche Gesetzgebung verfestigt weiterhin die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 erreichte Marokko in der Rangliste des Global Gender Gap Index eine Punktezahl von 0,621 und liegt auf Platz 136 von 146 untersuchten Ländern, was einen Rückgang von -0,003 im Vergleich zu früheren Rankings bedeutet (Morocco World News 3.6.2024). Ein System reservierter Sitze für Frauen soll ihre Beteiligung am Wahlprozess auf nationaler und lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr
  9. Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer für Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an (FH 25.4.2024a). Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024a). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 25.4.2024a). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht einzureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 23.4.2024). Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 11.1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 11.1.2024). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher Angriff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 7.6.2024).Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 11.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 11.1.2024). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher Angriff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 7.6.2024). Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaßnahmen für Opfer vorsieht, verlangt es von den diesen, Strafverfolgung zu beantragen, um Schutz zu erhalten, was nur wenige tun. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser (HRW 11.1.2024). Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häusliche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche Misshandlungen den Behörden (USDOS 23.4.2024). Laut einem Bericht des quasi-staatlichen Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) vom März 2023, blieb die Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen bestehen, die teilweise auf Mängel im Justizsystem zurückzuführen sind, die den Mangel an Frauen in der Justiz sowie die Kluft zwischen Berichten von Opfern von Gewalt und rechtlichen Schritten zur Rechenschaftspflicht für die Täter dieser Gewalt einschlossen (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ● Morocco World News - Morocco World News (3.6.2024): Global Gender Gap Index: Morocco Ranks 136th, Highlighting Persisting Inequality, https://www.moroccoworldnews.com/2023/06/356072/global-gender-gap-index-morocco-ranks-136th-highlighting-persisting-inequality, Zugriff 3.6.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
  10. Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a). Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024). NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem "Reiseverbot" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024). Die Sahraoui genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung stellt Sahrauis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Ferner ermutigt die Regierung die Rückkehr von saharauischen Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen sich die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland besorgen (USDOS 23.4.2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
  11. Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024). Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wichtiger Lieferant von Gemüse nach Europa etablieren (Exportanteil 19 %) (WKO 9.2024). Kleinbauern haben mit dem Absinken des Grundwasserspiegels und der Verarmung der Böden zu kämpfen (BS 19.3.2024). Die Landwirtschaft muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfälle im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst, ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurden mehrere Entsalzungsanlagen errichtet, die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 9.2024). Obwohl das Land ein umfangreiches Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Angriff genommen hat, ist der Energiesektor immer noch stark von importierten Kohlenwasserstoffen abhängig. Der nationale Klimaplan zielt auf den Aufbau einer grünen Wirtschaft in Marokko ab. Bis 2030 sollen 52 % der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen stammen. Der Plan zielt auch darauf ab, die Subventionen für Brennstoffe zu reduzieren, Abwässer zu reinigen und die Aufforstung zu verstärken (BS 19.3.2024). Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2024). Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 9.2024). Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetzes und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024). Neben dem Ausbau an grüner Energie durch Wind und Solarkraft, die auf die Herstellung von grünem Wasserstoff abzielt. Allerdings liegt momentan die Produktionskapazität von erneuerbaren Energien bei 37 %, bis 2027 möchte man die 50 %-Marke des im Land erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erreichen. Alternative Energieformen wie Biogasanlagen und ähnliches werden ebenfalls verstärkt gefördert, setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zudem kommen auch noch die rezenten Gaslagerstättenfunde vor der marokkanischen Küste hinzu, welchen den Bedarf an importierten, fossilen Brennstoffen langfristig vermindern (WKO 9.2024). Ferner ist der Export von Phosphat einer der wichtigsten Devisenbringer. Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 9.2024). Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024). Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren. Gemäß dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024). Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024). Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, weiterhin die abflauende Inflation sowie soziale Transferleistungen für einen steigenden Konsum. Die privaten Investitionen profitieren insbesondere vom Wiederaufbau der vom Erdbeben 2023 zerstörten Gebiete, weiterhin von den umfangreichen Vorhaben in den Sektoren Wasser, Energie und Infrastruktur (GTAI 31.5.2024). Die Produktivitätsleistung des Privatsektors war enttäuschend, was hauptsächlich auf eine Verschlechterung der Allokationseffizienz zurückzuführen ist. Große Unternehmen weisen tendenziell eine geringere Produktivität auf als ihre kleineren Pendants, was darauf hindeutet, dass die Märkte effizientere und innovativere Unternehmen nicht ausreichend belohnen. Darüber hinaus haben die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Marokko Schwierigkeiten, sich zu entwickeln, und die Dichte an wachstumsstarken Unternehmen ist nach wie vor sehr gering (WB 2024). Dies ist ein problematischer Aspekt des Privatsektors, denn in anderen Kontexten hat sich gezeigt, dass diese Unternehmen unverhältnismäßig stark zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Die Überwindung der Beschränkungen, mit denen der Privatsektor konfrontiert ist, würde die geringe Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die die marokkanische Wirtschaft in den letzten Jahren gezeigt hat, überwinden (WB 2024). Probleme bereitet die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 %. Besonders hoch fällt diese mit 17 % in städtischen Gebieten aus. Bei den 15- bis 24-Jährigen liegt die Arbeitslosenquote sogar bei 38,2 %, wovon 49,7 auf urbane und 23,3 % auf ländliche Regionen entfallen (GTAI 31.5.2024). Die Fluktuation ist in Marokko hoch, das Gehaltsgefüge undurchsichtig. Unternehmen vor Ort beschreiben es als schwierig, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Gleichzeitig fühlen sich viele, vor allem junge Menschen überqualifiziert und unterbezahlt (ABG 8.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024). Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom
  12. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können. In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023). Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl. WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024). Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 23.10.2024 ● Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● GTAI - Germany Trade and Invest (31.5.2024): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 23.10.2024 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ● TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 ● WB - Weltbank
(2024): Morocco Economic Update, https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://documents1.worldbank.org/curated/en/099826007162422517/pdf/IDU12f69bf581e7fa144061b0cf15dc97f2b2bbd.pdf&ved=2ahUKEwiOy__hvKGJAxU4avEDHV-_AowQFnoECBUQAQ&usg=AOvVaw2iWCoox1axZEU7bsoAZ0_Y, Zugriff 22.10.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.10.2024): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 24.10.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Wirtschaftsbericht Marokko 1.3.
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024). Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024). Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei (BS 19.3.2024). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten 2024). Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024). Gemäß einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3.
  2. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage stellt die Finanzierung von und Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ein Problem dar. Betreffend einem Hausarzt, also primäre medizinische Versorgung, geben 36 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich den Arztbesuch leisten zu können, 51 % haben Zugang können sich den Arztbesuch aber nicht leisten, 12 % haben überhaupt keinen Zugang. Nur etwa 30 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten und etwa 35 % haben stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen. Grundsätzlich hat ein großer Teil der Bevölkerung zwar Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, können diese aber nicht finanzieren (61 % bei Impfungen, 54 % bei Medikamenten). Ferner haben 12 % überhaupt keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 32 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Versorgung und 40 % haben überhaupt keinen Zugang zu fortgeschrittenen medizinischen Behandlungen, wie Operationen und/oder Krebstherapien (STDOK 31.12.2023). Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (Laenderdaten 2024). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 7.6.2024). Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 7.6.2024). Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 7.6.2024). Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023).Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● Laenderdaten - Laenderdaten.info
(2024): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 14.6.2024 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ● TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 1.3.
  1. Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024). Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024). Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023). Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024). Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024). Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.
  2. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2024): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 5.9.2024 ● IOM - International Organization for Migration (26.7.2023): IOM Austria Anfrage der Staatendokumentation zur freiwilligen Rückkehr zu Marokko via E-Mail
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko (Stand 25.11.2024) und die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Grundversorgung sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (Erstbefragung am 15.10.2024, AS 11; niederschriftliche Einvernahme am 31.10.2024, AS 55 und AS 57). Zumal die Beschwerdeführerin ihren Reisepass im Original in Vorlage gebracht hat (Sicherstellungsprotokoll vom 10.12.2019, AS 19), wobei eine Kopie auch im Verwaltungsakt einliegt (AS 155), steht die Identität der Beschwerdeführerin – und damit Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – fest. Im Zuge einer gutachterlichen Stellungnahme wurde nachvollziehbar und schlüssig festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin relativ milde Symptome einer Anpassungsstörung vorliegen, jedoch keine Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung (gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, AS 169 ff). Dieser gutachterlichen Stellungnahme wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht substantiiert entgegengetreten: Es wurde ausschließlich festgehalten, dass es unmöglich erscheine, dass keine PTSD vorliege (Beschwerde vom 04.02.2025, AS 353), ohne dies jedoch im Konkreten zu begründen. Auch in der schriftlichen Stellungnahme ist lediglich angeführt, dass „es außergewöhnlich und ein medizinischer Einzelfall wäre, wenn sie dadurch [ihr Vorbringen] nicht mehr als eine leichte Anpassungsstörung davongetragen habe.“ Damit wurde jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene den Schlussfolgerungen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen entgegengetreten. Daran vermögen auch die unsubstantiierten Angaben, dass Albträume, Händezittern, und Nervosität einer genaueren Abklärung bedürften, nichts zu ändern (schriftliche Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 191 f). Letztlich wurden auch keinerlei ärztliche Befunde zur Beschwerdeführerin dargetan, die eine weitere psychologische Begutachtung für erforderlich machen würden. Zumal derzeit eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin nicht zwingend indiziert ist (gutachterliche Stellungnahme vom 10.12.2024, AS 173) – und sie eine solche im Bundesgebiet auch nicht nachweislich in Anspruch genommen hat bzw. versucht hat in Anspruch zu nehmen, bedarf es keiner Abklärung zur Frage, ob im Heimatstaat eine medizinische Behandlung möglich bzw. zumutbar sei (schriftliche Stellungnahme vom 16.12.2024, AS 192). Die Beschwerdeführerin selbst legte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme dar, arbeitsfähig zu sein (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Zumal sie im erwerbsfähigen Alter ist und auch ihr Gesundheitszustand keine gegenteiligen Schlüsse zulässt, war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen. Der von der Beschwerdeführerin stringent wiedergegebene Geburtsort XXXX (Protokoll vom 15.10.2024, AS 11; Protokoll vom 31.10.2024, AS 55) ist auch im Reisepass der Beschwerdeführerin verschriftlicht (AS 155). Hinsichtlich des Verlassens von Marokko im Jahr 2009 sind die Angaben der Beschwerdeführerin gleichlautend (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14 f; Protokoll vom 31.10.2024, AS 65) und haben sich hinsichtlich der von ihr genannten Länder samt dortiger Aufenthaltsdauer keine Bedenken ergeben (Protokoll vom 15.10.2024, AS 15; Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Ihre Verehelichung am 03.12.2018 vor dem Standesamt XXXX geht aus der im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde hervor (AS 87), die Scheidung aus dem einliegenden Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen (AS 85 ff). Die Feststellungen zu ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet fußen auf einem Melderegisterauszug zu ihrer Person. Der von der Beschwerdeführerin stringent wiedergegebene Geburtsort römisch 40 (Protokoll vom 15.10.2024, AS 11; Protokoll vom 31.10.2024, AS 55) ist auch im Reisepass der Beschwerdeführerin verschriftlicht (AS 155). Hinsichtlich des Verlassens von Marokko im Jahr 2009 sind die Angaben der Beschwerdeführerin gleichlautend (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14 f; Protokoll vom 31.10.2024, AS 65) und haben sich hinsichtlich der von ihr genannten Länder samt dortiger Aufenthaltsdauer keine Bedenken ergeben (Protokoll vom 15.10.2024, AS 15; Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Ihre Verehelichung am 03.12.2018 vor dem Standesamt römisch 40 geht aus der im Verwaltungsakt befindlichen Heiratsurkunde hervor (AS 87), die Scheidung aus dem einliegenden Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen (AS 85 ff). Die Feststellungen zu ihrer Wohnsitznahme im Bundesgebiet fußen auf einem Melderegisterauszug zu ihrer Person. Gleichlautend schilderte die Beschwerdeführerin die Dauer ihres Schulbesuchs (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57), weshalb sich diesbezüglich keine Bedenken ergeben haben. In diesem Zusammenhang konkretisierte sie auch, die Schule mit der Matura abgeschlossen, anschließend zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau absolviert und zwei Jahre lang als Küchenhilfe in einem Hotel in XXXX gearbeitet zu haben (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57). Bereits in ihrer Erstbefragung gab sie in Übereinstimmung damit an, Hotelmitarbeiterin gewesen zu sein bzw. über eine „Hotelschule“ als Berufsausbildung zu verfügen (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine gehobene Schulbildung mit Maturaabschluss sowie Berufserfahrung in der Hotellerie besitzt, sie zudem arbeitsfähig ist und an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ist davon auszugehen, dass sie in Marokko, ihren Lebensunterhalt durch die Vornahme – gegebenenfalls auch einfacher – Arbeiten wird sichern können, mag auch ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen vorherrschen (vgl. Punkt II. 1.3.7.), wobei im Detail auf die Ausführungen unter Punkt II. 2.3.
  4. verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin selbst führte sowohl in der Erstbefragung (Protokoll vom 15.10.2024, AS 13) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57) an, dass ihr Vater nach wie vor in Marokko lebe und sie mit ihm einmal monatlich per WhatsApp telefoniere (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Hinsichtlich ihrer Angaben zu ihren Brüdern und deren Aufenthalt in den Niederlanden (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57) haben sich keine Bedenken ergeben. Weder vor dem BFA (Protokoll vom 31.10.2024, AS 71), noch in ihrer Beschwerdeschrift brachte die geschiedene Beschwerdeführerin Familienangehörige in Österreich vor, weshalb festzustellen war, dass sie über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt. Gleichlautend schilderte die Beschwerdeführerin die Dauer ihres Schulbesuchs (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57), weshalb sich diesbezüglich keine Bedenken ergeben haben. In diesem Zusammenhang konkretisierte sie auch, die Schule mit der Matura abgeschlossen, anschließend zwei Jahre lang eine Ausbildung zur Hotelfachfrau absolviert und zwei Jahre lang als Küchenhilfe in einem Hotel in römisch 40 gearbeitet zu haben (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57). Bereits in ihrer Erstbefragung gab sie in Übereinstimmung damit an, Hotelmitarbeiterin gewesen zu sein bzw. über eine „Hotelschule“ als Berufsausbildung zu verfügen (Protokoll vom 15.10.2024, AS 12). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine gehobene Schulbildung mit Maturaabschluss sowie Berufserfahrung in der Hotellerie besitzt, sie zudem arbeitsfähig ist und an keiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ist davon auszugehen, dass sie in Marokko, ihren Lebensunterhalt durch die Vornahme – gegebenenfalls auch einfacher – Arbeiten wird sichern können, mag auch ein Lohngefälle zwischen Männern und Frauen vorherrschen vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.7.), wobei im Detail auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.3.
  5. verwiesen wird. Die Beschwerdeführerin selbst führte sowohl in der Erstbefragung (Protokoll vom 15.10.2024, AS 13) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (Protokoll vom 31.10.2024, AS 57) an, dass ihr Vater nach wie vor in Marokko lebe und sie mit ihm einmal monatlich per WhatsApp telefoniere (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Hinsichtlich ihrer Angaben zu ihren Brüdern und deren Aufenthalt in den Niederlanden (Protokoll vom 15.10.2024, AS 14; Protokoll vom 31.10.2024, AS 57) haben sich keine Bedenken ergeben. Weder vor dem BFA (Protokoll vom 31.10.2024, AS 71), noch in ihrer Beschwerdeschrift brachte die geschiedene Beschwerdeführerin Familienangehörige in Österreich vor, weshalb festzustellen war, dass sie über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist in ihrem Grundversorgungsauszug verschriftlicht. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug geht hervor, dass sie zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie selbst räumte in der niederschriftlichen Einvernahme ein, Privatpersonen im Haushalt zu helfen und dies „schwarz“ zu machen (Protokoll vom 31.10.2024, AS 59). Aus dem Melderegisterauszug geht ihre Unterkunftnahme in einer Einrichtung des Vereins XXXX hervor. Damit haben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Integrationsmerkmale festgestellt werden konnten, ist dem Umstand geschuldet, dass diese weder einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, noch sonstige integrative Momente vorbrachte bzw. urkundlich be

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