Obsah (12)
§ 28§ 38§ 10Art. 133§ 14§§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlL501 2304454-1 Spruch, L501 2304454-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpfen Bescheids wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpfen Bescheids wie folgt zu lauten hat: Die beschwerdeführende Partei hat den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) ab 01.08.2024 für 42 Tage verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG wird nicht erteilt.Die beschwerdeführende Partei hat den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ab 01.08.2024 für 42 Tage verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) für 42 Tage ab 01.08.2024
§ 38i
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde keine erteilt. Die Ausschlussfrist verlängere sich um in ihr liegende Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, sie werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht genügend Nachweise ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgereicht habe.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) für 42 Tage ab 01.08.2024
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde keine erteilt. Die Ausschlussfrist verlängere sich um in ihr liegende Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, sie werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP nicht genügend Nachweise ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgereicht habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 10.09.2024 erklärt die beschwerdeführende Partei, dass sie sich in dem betreffenden Zeitraum nachweislich beworben und ihre Bewerbungen im Eigenbewerbungen-Bereich nachgetragen habe. Leider habe es wiederholt technische Probleme mit ihrem eAMS Zugang gegeben, weshalb sie ihre Bewerbungen nicht fristgerecht hochladen habe könne. Diese Probleme habe sie mehrmals gemeldet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit der beschwerdeführenden Partei am 16.7.2024 vereinbart worden sei, dass sie bis zum 24.7.2024 und nachfolgend wöchentlich insgesamt zwei Eigenbewerbungen nachzuweisen habe. Am 1.8.2024 seien weder Eigenbewerbungen im eAMS eingetragen gewesen noch habe die beschwerdeführende Partei sonstige Nachweise über tatsächlich erfolgte Bewerbungen vorgelegt. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme habe sie angegeben, dass sie keine Nachweise vorlegen könne, da ihr eAMS Passwort für mehrere Tage nicht funktioniert habe. Das Angebot der Beraterin, neue Zugangsdaten zuzustellen, habe die beschwerdeführende Partei abgelehnt. Nach Verhängung der Ausschlussfrist
§ 10Al
VG habe die beschwerdeführende Partei zwar Eigenbewerbungen nachträglich im eAMS eingetragen, diese seien jedoch aufgrund der für diese Positionen bei ihr fehlenden Ausbildung nicht zielführend und sei darin deshalb auch kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen. Eine Nachfrage bei einem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Unternehmen habe zudem ergeben, dass sich die beschwerdeführende Partei als Mitarbeiterin für das Versandzentrum beworben habe, allerdings mit einem Lebenslauf als Managerin eines Profi Kämpfers und Marketingsmanagerin.Nach Verhängung der Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG habe die beschwerdeführende Partei zwar Eigenbewerbungen nachträglich im eAMS eingetragen, diese seien jedoch aufgrund der für diese Positionen bei ihr fehlenden Ausbildung nicht zielführend und sei darin deshalb auch kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen. Eine Nachfrage bei einem von der beschwerdeführenden Partei angeführten Unternehmen habe zudem ergeben, dass sich die beschwerdeführende Partei als Mitarbeiterin für das Versandzentrum beworben habe, allerdings mit einem Lebenslauf als Managerin eines Profi Kämpfers und Marketingsmanagerin. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur ergangenen Beschwerdevorentscheidung habe die beschwerdeführende Partei per E-Mail am 8.11.2024 mitgeteilt, dass sie bereits Erfahrung in der Verwaltung und dem strategischen Aufbau sozialer Medien habe, sie habe das Social Media Management für einen Security Mitarbeiter und Ringertrainer übernommen. Auf die am 14.11.2024 ergangene Aufforderung, die von ihr behaupteten Initiativbewerbungen bis zum 27.11.2024 vorzulegen, habe die beschwerdeführende Partei am 5.11.2024 mitgeteilt, dass offiziell nie die Vorlage von Nachweisen verlangt worden sei, auch sei der Bildschirm Ihres Laptops kaputtgegangen, sie könne nicht in ihr E-Mail-Programm. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die arbeitslose Person
§§ 9, 10 Al
VG bereit sein müsse, selbstständig Aktivitäten bei der Arbeitssuche zu entwickeln. Unstrittig sei, dass der Auftrag erteilt worden sei, Nachweise über Eigenbewerbungen vorzulegen. Zum Gesamtverhalten ergebe sich, dass kein konkreter Nachweis über getätigte Bewerbungen vorgelegt worden sei und die amtswegig überprüfte Bewerbung eine vereitelnde Art und Weise ergeben habe. Es bestehe daher im angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Notstandshilfe.Rechtlich wurde ausgeführt, dass die arbeitslose Person
Paragraphen 9, 10, AlVG bereit sein müsse, selbstständig Aktivitäten bei der Arbeitssuche zu entwickeln. Unstrittig sei, dass der Auftrag erteilt worden sei, Nachweise über Eigenbewerbungen vorzulegen. Zum Gesamtverhalten ergebe sich, dass kein konkreter Nachweis über getätigte Bewerbungen vorgelegt worden sei und die amtswegig überprüfte Bewerbung eine vereitelnde Art und Weise ergeben habe. Es bestehe daher im angeführten Zeitraum kein Anspruch auf Notstandshilfe. I.
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 legt die belangte Behörde den Vorlageantrag der bP samt dem Verwaltungsakt vor. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 16.12.2024 legt die belangte Behörde den Vorlageantrag der bP samt dem Verwaltungsakt vor. Am 21.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die bP einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die bP steht seit dem 15.08.2023 ohne Unterbrechung durch kurzfristige Dienstverhältnisse im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 16.01.2024 im Bezug von Notstandshilfe; zuvor war sie von 14.10.2022 bis 04.08.2023 als Arbeiterin Nachtschicht/Schwerarbeit beschäftigt. Beschäftigt war sie bislang ansonsten als Zustellerin und Produktionsmitarbeiterin.römisch zwei.1.
- Die bP steht seit dem 15.08.2023 ohne Unterbrechung durch kurzfristige Dienstverhältnisse im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit dem 16.01.2024 im Bezug von Notstandshilfe; zuvor war sie von 14.10.2022 bis 04.08.2023 als Arbeiterin Nachtschicht/Schwerarbeit beschäftigt. Beschäftigt war sie bislang ansonsten als Zustellerin und Produktionsmitarbeiterin. Die bP hat eine Lehre zur Werkzeugbautechnikerin nach einem Jahr ebenso abgebrochen wie eine Ausbildung in Zerspannungstechnik. Sie verfügt über ein Zertifikat als Metallarbeiterin, den Stapler- und Kranführerschein. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befand sie sich in einer Ausbildung zur Programmiererin bei XXXX Die bP hat eine Lehre zur Werkzeugbautechnikerin nach einem Jahr ebenso abgebrochen wie eine Ausbildung in Zerspannungstechnik. Sie verfügt über ein Zertifikat als Metallarbeiterin, den Stapler- und Kranführerschein. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befand sie sich in einer Ausbildung zur Programmiererin bei römisch 40 Der von der beschwerdeführenden Partei dem AMS am 14.7.2024 via eAMS vorgelegte Lebenslauf enthält als Berufserfahrung u.a. ihre Tätigkeit als Spankehrer, als Kran-und Baggerfahrer, die abgebrochenen Ausbildungen Werkzeugbautechnik und Zerspannungstechnik sowie den Abschluss in Metallarbeit, den Staplerschein und den Kranschein; erwähnt ist darin auch eine Tätigkeit als Social Media Manager bzw. Manager und die Ausbildung bei XXXX Der von der beschwerdeführenden Partei dem AMS am 14.7.2024 via eAMS vorgelegte Lebenslauf enthält als Berufserfahrung u.a. ihre Tätigkeit als Spankehrer, als Kran-und Baggerfahrer, die abgebrochenen Ausbildungen Werkzeugbautechnik und Zerspannungstechnik sowie den Abschluss in Metallarbeit, den Staplerschein und den Kranschein; erwähnt ist darin auch eine Tätigkeit als Social Media Manager bzw. Manager und die Ausbildung bei römisch 40 II.1.
- Der bP wurde am 16.07.2024 seitens des AMS Traun unter Aufklärung über § 10 AlVG niederschriftlich aufgetragen, bis zum 24.07.2024 eine und in der Folge 7-tägig folgende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen: Mindestens zwei eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen.römisch zwei.1.
- Der bP wurde am 16.07.2024 seitens des AMS Traun unter Aufklärung über Paragraph 10, AlVG niederschriftlich aufgetragen, bis zum 24.07.2024 eine und in der Folge 7-tägig folgende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen: Mindestens zwei eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen. In der zwischen der bP und dem AMS Traun gleichfalls am 16.07.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird festgehalten, dass das AMS der bP bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiterin wechselnder Art bzw. Produktionsarbeiterin behilflich sei und aufgrund ihres Notstandshilfebezuges laut den Bestimmungen auch Helferstellen für sie zumutbar seien. Des Weiteren wird unter Hinweis auf die bereits niederschriftlich erfolgte Beauftragung festgehalten, dass die bP mindestens zwei Eigenbewerbungen pro Woche über das eAMS Konto oder per eMail an das AMS Traun zu dokumentierten hat. Der bP wurde zudem aufgetragen, schriftliche Unterlagen betreffend bisheriger Tätigkeiten im Managementbereich vorzulegen, um diese einer Überprüfung im Hinblick auf ev. bestehende Vermittlungsrelevanz durch die Abteilungsleitung unterziehen zu können. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde am 1.8.2024 wurde seitens der Beraterin des AMS die Nichteinhaltung der aufgetragenen Eigenbewerbungen festgestellt. II.1.
- Von der beschwerdeführenden Partei wurden hierauf im eAMS in den Personenstandsdaten/Eigenbewerbungen nachstehende Bewerbungen nachträglich eingetragen:römisch zwei.1.
- Von der beschwerdeführenden Partei wurden hierauf im eAMS in den Personenstandsdaten/Eigenbewerbungen nachstehende Bewerbungen nachträglich eingetragen: , Datum Betrieb Beschäftigung als wie erfolgte Bewerbung Status der Bewerbung 31.7.24 XXXX römisch 40 Social Media Manager Telefonisch Absage 30.7.24 XXXX („Firma S.“) römisch 40 („Firma S.“) Social Media Manager Per E-Mail Antwort offen 30.7.24 XXXX römisch 40 Social Media Manager Online Antwort offen 23.7.24 XXXX römisch 40 Leitung Personalentwicklung Online Antwort offen 23.7.24 XXXX römisch 40 Social Media Manager Telefonisch In Vormerkung 19.7.24 XXXX römisch 40 Social Media Manager Per E-Mail Antwort offen 18.7.24 XXXX („Firma S.“) römisch 40 („Firma S.“) Social Media Manager Per E-Mail Antwort offen Die Position eines Social Media Managers war bei der Firma XXXX („Firma S.“)zuletzt 2023 ausgeschrieben. Am 25.7.2024 ist bei der Firma S. eine Bewerbung der beschwerdeführenden Partei für die Stelle Colli-Aufteilung im Versandzentrum eingelangt. Der für diese Position der Firma S. übermittelte Lebenslauf unterscheidet sich von jenem, den die beschwerdeführende Partei im eAMS hochgeladen hat. Er enthält weder Hinweise auf seine sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten als Arbeiterin im Produktionsbereich noch über ihre abgebrochenen Ausbildungen in Werkzeugbautechnik und Zerspannungstechnik oder den Abschluss in Metallarbeit, den Staplerschein und den Kranschein; vielmehr wird eine Tätigkeit als Managerin eines Profikämpfers mit Kontakt zu Organisation, Sponsoren und Kooperationen sowie Teamführung, als Marketing Managerin mit Behördengänge sowie Planung und Aufbau einer Trainingshalle angeführt und ein „ XXXX “ mit Community und Kursplattform gelistet.Die Position eines Social Media Managers war bei der Firma römisch 40 („Firma S.“)zuletzt 2023 ausgeschrieben. Am 25.7.2024 ist bei der Firma S. eine Bewerbung der beschwerdeführenden Partei für die Stelle Colli-Aufteilung im Versandzentrum eingelangt. Der für diese Position der Firma S. übermittelte Lebenslauf unterscheidet sich von jenem, den die beschwerdeführende Partei im eAMS hochgeladen hat. Er enthält weder Hinweise auf seine sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten als Arbeiterin im Produktionsbereich noch über ihre abgebrochenen Ausbildungen in Werkzeugbautechnik und Zerspannungstechnik oder den Abschluss in Metallarbeit, den Staplerschein und den Kranschein; vielmehr wird eine Tätigkeit als Managerin eines Profikämpfers mit Kontakt zu Organisation, Sponsoren und Kooperationen sowie Teamführung, als Marketing Managerin mit Behördengänge sowie Planung und Aufbau einer Trainingshalle angeführt und ein „ römisch 40 “ mit Community und Kursplattform gelistet. Die beschwerdeführende Partei hat keinen Nachweis (Bewerbung E-Mail, Kontaktperson des Betriebes, etc.) über von ihr getätigte Eigenbewerbungen dem AMS vorgelegt, sie hat keine diesbezüglichen Nachweise per E-Mail oder in einer sonstigen Art und Weise der belangten Behörde übermittelt. Die beschwerdeführende Partei ist der seitens der belangten Behörde an sie ergangenen Aufforderung vom 14.11.2024, für die von ihr im Schreiben vom 7.11.2024 behaupteten Initiativbewerbungen Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Die beschwerdeführende Partei hat keine Unterlagen betreffend ihrer behaupteten Tätigkeiten als Social Media Managerin bzw. Managerin vorgelegt. Die beschwerdeführende Partei ist der Aufforderung der belangten Behörde, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, nicht nachgekommen. Sonstige Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung vermochte die beschwerdeführende Partei im relevanten Zeitraum gleichfalls nicht darzulegen. Die beschwerdeführende Partei hat keine ausreichend ernsthaften eigene Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung getätigt bzw. nachgewiesen. II
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen fußen unmittelbar auf dem Verwaltungsakt sowie der Einvernahme der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der bP der Auftrag erteilt worden ist, mindestens zwei eigene Bewerbungen nachweisbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen, ergibt sich aus der von der bP eigenhändig unterfertigten Niederschrift vom 16.07.2024 sowie der am selben Tag abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Ihr Vorbringen, dies sei nicht von ihr verlangt worden, geht sohin ins Leere. Die bP bestreitet andererseits nicht, den Nachweis nicht erbracht zu haben (vgl. VH-NS Seite 3: „Ich habe es nicht gemacht, ich konnte es nicht machen.“), entschuldigt dies aber mit einem nicht funktionierenden Zugang zum eAMS Konto. Auf den Vorhalt, dass ihr neue Zugangsdaten angeboten worden seien, sie diese aber abgelehnt habe, erklärte die bP in der mündlichen Verhandlung, dass das Problem nicht bei den Zugangsdaten gelegen sei, sondern beim Einloggen; meistens habe sie sich ein paar Stunden lang nicht einloggen können, dann habe es wieder funktioniert. Die Beraterin, der dieses Problem bekannt gewesen sei, habe ihr eine Karte von der Serviceline gegeben, bei der sie bei Auftreten des Problems anrufen solle. Die Frage, ob sie sich nach Erhalt der Telefonnummer bei der Serviceline gemeldet habe, verneinte die bP mit dem Hinweis, dass dies nicht mehr nötig gewesen sei, weil es dann immer wieder gleich funktioniert habe. Darauf hingewiesen, dass bei den regionalen Geschäftsstellen PC’s zur Verfügungen stünden, meinte die bP, sie wisse, dass es dort PC’s gebe, sie habe aber nicht gewusst, dass sie sich dort einloggen könne, kein Berater habe ihr dies mitgeteilt. Dem Vorhalt, dass sie ihre Nachweise lt. Betreuungsvereinbarung auch per E-Mail dem AMS hätte übermitteln können, begegnete die bP wie folgt: „Ich habe das nicht gewusst, sonst hätte ich alles über E-Mail gemacht. Ich werde das von nun an nicht mehr über das eAMS Konto machen. Es steht dort, aber ich lese mir die Zettel nicht durch, ich schmeiße das weg. Wenn ich einen Berater habe, der dafür bezahlt wird, dann erwarte ich mir das er mir das sagt. Sie sehen selber, ich habe keine Zetteln, ich habe mich nicht vorbereitet, ich habe gar nichts.“Die bP bestreitet andererseits nicht, den Nachweis nicht erbracht zu haben vergleiche VH-NS Seite 3: „Ich habe es nicht gemacht, ich konnte es nicht machen.“), entschuldigt dies aber mit einem nicht funktionierenden Zugang zum eAMS Konto. Auf den Vorhalt, dass ihr neue Zugangsdaten angeboten worden seien, sie diese aber abgelehnt habe, erklärte die bP in der mündlichen Verhandlung, dass das Problem nicht bei den Zugangsdaten gelegen sei, sondern beim Einloggen; meistens habe sie sich ein paar Stunden lang nicht einloggen können, dann habe es wieder funktioniert. Die Beraterin, der dieses Problem bekannt gewesen sei, habe ihr eine Karte von der Serviceline gegeben, bei der sie bei Auftreten des Problems anrufen solle. Die Frage, ob sie sich nach Erhalt der Telefonnummer bei der Serviceline gemeldet habe, verneinte die bP mit dem Hinweis, dass dies nicht mehr nötig gewesen sei, weil es dann immer wieder gleich funktioniert habe. Darauf hingewiesen, dass bei den regionalen Geschäftsstellen PC’s zur Verfügungen stünden, meinte die bP, sie wisse, dass es dort PC’s gebe, sie habe aber nicht gewusst, dass sie sich dort einloggen könne, kein Berater habe ihr dies mitgeteilt. Dem Vorhalt, dass sie ihre Nachweise lt. Betreuungsvereinbarung auch per E-Mail dem AMS hätte übermitteln können, begegnete die bP wie folgt: „Ich habe das nicht gewusst, sonst hätte ich alles über E-Mail gemacht. Ich werde das von nun an nicht mehr über das eAMS Konto machen. Es steht dort, aber ich lese mir die Zettel nicht durch, ich schmeiße das weg. Wenn ich einen Berater habe, der dafür bezahlt wird, dann erwarte ich mir das er mir das sagt. Sie sehen selber, ich habe keine Zetteln, ich habe mich nicht vorbereitet, ich habe gar nichts.“ Gesamt gesehen, sind die Erklärungen der bP für die bis dato nicht erbrachten Nachweise als Schutzbehauptungen zu werten, zumal selbst bei Wahrunterstellung angesichts der zur Verfügung stehenden langen Zeitspanne nicht nachvollziehbar ist, warum sie ihre Bewerbungen nicht zu den Zeitpunkten hochgeladen hat, zu denen ihr das Einloggen möglich gewesen ist bzw. nachdem sie die Karte der Serviceline erhalten hatte, da dann das Einloggen ja offenbar jedenfalls immer rasch wieder funktioniert hat. Gleichfalls lebensfremd ist ihre Behauptung, sie habe die Betreuungsvereinbarung nicht gelesen, deshalb nicht gewusst, dass sie die Unterlagen auch per E-Mail hätte übermitteln können bzw. nicht gewusst, dass die in der RGS frei zugänglichen PC’s von ihr benutzt hätten werden können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde jemand bei technischen Problemen doch fernmündlich bei der belangten Behörde anfragen, wie sie ihrem Auftrag nachkommen könne. So hätte auch nichts dagegengesprochen, wenn die bP ihre Unterlagen per Post oder persönlich der Beraterin zukommen hätte lassen. Hinzutritt, dass die bP bis dato die geforderten Unterlagen nicht vorlegte, weder im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (Aufforderung per E-Mail vom 14.11.2024) noch bei der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht. So hatte sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eine neue Entschuldigung für die ihr nicht mögliche Vorlage, nämlich, dass der Bildschirm ihres Laptops kaputt sei und sie nicht in ihr E-Mail Programm könne. Vollkommen konträr meinte sie dazu aber im Zuge der mündlichen Verhandlung, sie habe keine Nachweise übermittelt, da: „Für mich war das Gespräch, warum ich das nicht gemacht habe ausschlaggebend. Ich meine damit das Gespräch, was ein Mann mit mir in Vertretung für irgendjemanden geführt hat und der am Ende des Gespräches gemeint habe, es sei alles in Ordnung. Ich bräuchte nichts mehr machen. Wir hatten 15 Minuten lang diskutiert. Er sagte mir, er habe den Screenshot gefunden, den ich meiner Beraterin geschickt habe.“ Angesichts der zahlreichen Versuche, Bewerbungsnachweise von der beschwerdeführenden Partei zu erhalten, ist diese Erklärung weder nachvollziehbar noch mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, noch dazu, wo die beschwerdeführende Partei nicht einmal anzugeben vermochte, von welchem Bewerbungs-E-Mail dieser Screenshot stammen soll. Wenn die bP im Zuge der mündlichen Verhandlung schließlich noch behauptete, sie habe sich 100-prozentig beworben und das erbracht, was ausgemacht gewesen sei, so ist einerseits festzuhalten, dass sie hierfür keinerlei Nachweise erbracht hat, sowie andererseits zu betonen, dass sie auf Nachfrage, nicht einmal ein Unternehmen namhaft machen konnte, bei dem sie sich beworben haben will, vielmehr lapidar erklärte: „Ich habe alle nachgetragen, die gefehlt haben. Das ist jetzt mehrere Monate her und meine Mentalkapazitäten sind von der Ausbildung her vollkommen ausgereizt. Wenn man XXXX kennt, dann weiß man, dass die Inhalte einer 5-jährigen HTL in 5 Monaten vermittelt werden.“Wenn die bP im Zuge der mündlichen Verhandlung schließlich noch behauptete, sie habe sich 100-prozentig beworben und das erbracht, was ausgemacht gewesen sei, so ist einerseits festzuhalten, dass sie hierfür keinerlei Nachweise erbracht hat, sowie andererseits zu betonen, dass sie auf Nachfrage, nicht einmal ein Unternehmen namhaft machen konnte, bei dem sie sich beworben haben will, vielmehr lapidar erklärte: „Ich habe alle nachgetragen, die gefehlt haben. Das ist jetzt mehrere Monate her und meine Mentalkapazitäten sind von der Ausbildung her vollkommen ausgereizt. Wenn man römisch 40 kennt, dann weiß man, dass die Inhalte einer 5-jährigen HTL in 5 Monaten vermittelt werden.“ Nicht bestritten wird von der beschwerdeführenden Partei auch das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde betreffend ihre im eAMS angeführten Bewerbungen als Social Media Managerin bei der Firma S. am 18.7.2024 und 30.7.2024, obwohl diese eine solche Position letztmalig im Jahr 2023 ausgeschrieben hatte. Auch das weitere Ermittlungsergebnis, wonach sie sich bei der Firma S. offenbar für die Colli-Aufteilung im Versandzentrum beworben hat, dies aber mit einem Lebenslauf, durch den der Eindruck vermittelt wird, über eine weit über dem Niveau des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes liegende Berufserfahrung zu verfügen bzw. insbesondere in einem gänzlich anderen Gebiet Erfahrung gesammelt zu haben. Es handelte sich hierbei folglich in Wahrheit um eine Bewerbung, die in einer vereitelnden Art und Weise getätigt worden ist, zumal kaum ein Arbeitgeber angesichts des eingereichten Lebenslaufs an einem seriösen Interesse des Bewerbers glauben wird. Von den sieben im eAMS von der bP aufgelisteten Bewerbungen entsprechen folglich bereits die zwei bei der Firma S. nicht der Wahrheit und sind auch beiden angeführten telefonischen Bewerbungen – so sie denn stattgefunden haben - nicht als zielführend zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass nicht erkannt werden kann, warum ein Unternehmen ( XXXX ) binnen zweier Wochen zweimal die Position eines Social Media Managers ausschreiben sollte, und eine Bewerbung für die Leitung der Personalentwicklung eines namhaften Unternehmens angesichts der Ausbildung der bP als nicht erfolgsversprechend einzustufen ist, hat die bP diese Bewerbungen – wie oben dargelegt – nicht einmal im Ansatz glaubhaft machen können.Von den sieben im eAMS von der bP aufgelisteten Bewerbungen entsprechen folglich bereits die zwei bei der Firma S. nicht der Wahrheit und sind auch beiden angeführten telefonischen Bewerbungen – so sie denn stattgefunden haben - nicht als zielführend zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass nicht erkannt werden kann, warum ein Unternehmen ( römisch 40 ) binnen zweier Wochen zweimal die Position eines Social Media Managers ausschreiben sollte, und eine Bewerbung für die Leitung der Personalentwicklung eines namhaften Unternehmens angesichts der Ausbildung der bP als nicht erfolgsversprechend einzustufen ist, hat die bP diese Bewerbungen – wie oben dargelegt – nicht einmal im Ansatz glaubhaft machen können. Dass der beschwerdeführenden Partei auch aufgetragen wurde, schriftliche Unterlagen betreffend bisheriger Tätigkeiten im Managementbereich vorzulegen, um diese einer Überprüfung im Hinblick auf ev. bestehende Vermittlungsrelevanz durch die Abteilungsleitung unterziehen zu können, ergibt sich eindeutig aus der Betreuungsvereinbarung. Zudem meinte die beschwerdeführende Partei auch im Zuge der mündlichen Verhandlung, sie könne sich erinnern, dass sie einmal danach gefragt worden sei. Sie bestreitet nicht, keine diesbezüglichen Bestätigungen oder Unterlagen vorgelegt zu haben. Sie legte auch in der mündlichen Verhandlung keine diesbezügliche Bestätigung vor, meinte nur, sie habe für den Profisportler privat als Social Media Managerin gearbeitet und habe ihr dieser eine Bestätigung ausgestellt, dass er sie einstelle, wenn sie „eine der beiden Ausbildungen“ habe. Dass die bP von ihrer Beraterin darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie ohne Ausbildung im Social Media Bereich keine Stelle bekommen werde, gestand die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein (vgl. VH-NS, Seite 4). Diese realistische Einschätzung spiegelt sich auch in der zwischen der bP und dem AMS Traun am 16.07.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wider, in der die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiterin wechselnder Art bzw. Produktionsarbeiterin vereinbart worden ist. Für die von der bP in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, die bP hab ihr geraten, sie solle sich als Social Media Managerin bewerben, um vom AMS einen Kurs hierfür zu erhalten, finden sich dagegen in der Betreuungsvereinbarung keine Anhaltspunkte. Angesichts der festgehaltenen Unterstützung bei der Suche im Hilfsarbeiterniveau fehlt der von der bP aufgestellten Behauptung jegliche Grundlage.Dass die bP von ihrer Beraterin darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie ohne Ausbildung im Social Media Bereich keine Stelle bekommen werde, gestand die bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein vergleiche VH-NS, Seite 4). Diese realistische Einschätzung spiegelt sich auch in der zwischen der bP und dem AMS Traun am 16.07.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wider, in der die Unterstützung bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiterin wechselnder Art bzw. Produktionsarbeiterin vereinbart worden ist. Für die von der bP in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, die bP hab ihr geraten, sie solle sich als Social Media Managerin bewerben, um vom AMS einen Kurs hierfür zu erhalten, finden sich dagegen in der Betreuungsvereinbarung keine Anhaltspunkte. Angesichts der festgehaltenen Unterstützung bei der Suche im Hilfsarbeiterniveau fehlt der von der bP aufgestellten Behauptung jegliche Grundlage. Gesamt gesehen, ist es der bP sohin nicht einmal in Ansatz gelungen, Eigenbewerbungen bzw. ausreichende sonstige (ernsthafte) Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes darzulegen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Auszug aus den maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF: römisch zwei.3.
- Auszug aus den maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person […] 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] II.3.
- Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323). Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu Paragraph 10, AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241). II.3.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren:römisch zwei.3.
- Anwendung der Rechtslage auf das gegenständliche Verfahren: Der bP wurde zweifelsfrei unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG nachweislich schriftlich aufgetragen, mindestens zwei eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen. Dieser Vorgabe ist die bP – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht nachgekommen bzw. kam hervor, dass sie– bis auf eine Bewerbung in vereitelnder Art und Weise – auch tatsächlich keine (ernsthaften) Eigenbewerbungen getätigt hat.Der bP wurde zweifelsfrei unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG nachweislich schriftlich aufgetragen, mindestens zwei eigene Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen. Dieser Vorgabe ist die bP – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht nachgekommen bzw. kam hervor, dass sie– bis auf eine Bewerbung in vereitelnder Art und Weise – auch tatsächlich keine (ernsthaften) Eigenbewerbungen getätigt hat. Was nun das konkrete, vom AMS gesetzte Erfordernis von zwei Bewerbungen pro Woche betrifft, so ist eingangs anzumerken, dass es der dargestellten Rechtsprechung zufolge insgesamt darauf ankommt, ob ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können. Sollte die Anzahl der vorgeschriebenen zwei Bewerbungen pro Woche unterschritten werden, ist allein deshalb noch nicht der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG erfüllt.Was nun das konkrete, vom AMS gesetzte Erfordernis von zwei Bewerbungen pro Woche betrifft, so ist eingangs anzumerken, dass es der dargestellten Rechtsprechung zufolge insgesamt darauf ankommt, ob ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können. Sollte die Anzahl der vorgeschriebenen zwei Bewerbungen pro Woche unterschritten werden, ist allein deshalb noch nicht der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG erfüllt. Gegenständlich ist jedoch zu betonen, dass die bP im relevanten Zeitraum tatsächlich keine (ernsthaften) Eigenbewerbungen getätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum es der bP im Hinblick auf ihr Alter, ihrem Gesundheitszustand oder ihrer Bildung nicht zumutbar bzw. möglich gewesen sein sollte, zumindest eine ernsthafte Bewerbung pro Woche zu tätigen und diese auch zu belegen. Dass die bP aus sonstigen, persönlichen Gründen an der Tätigung entsprechender Eigenbewerbungen gehindert gewesen wäre, wurde von ihr nicht vorgebracht und finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Von ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG kann hier zweifellos nicht gesprochen werden. Sonstige Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung im relevanten Zeitraum vermochte die bP im Übrigen auch nicht darzulegen und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.Gegenständlich ist jedoch zu betonen, dass die bP im relevanten Zeitraum tatsächlich keine (ernsthaften) Eigenbewerbungen getätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum es der bP im Hinblick auf ihr Alter, ihrem Gesundheitszustand oder ihrer Bildung nicht zumutbar bzw. möglich gewesen sein sollte, zumindest eine ernsthafte Bewerbung pro Woche zu tätigen und diese auch zu belegen. Dass die bP aus sonstigen, persönlichen Gründen an der Tätigung entsprechender Eigenbewerbungen gehindert gewesen wäre, wurde von ihr nicht vorgebracht und finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Von ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG kann hier zweifellos nicht gesprochen werden. Sonstige Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung im relevanten Zeitraum vermochte die bP im Übrigen auch nicht darzulegen und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte. Die bP hat durch ihr (Gesamt-)Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal sie in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung darzulegen.Die bP hat durch ihr (Gesamt-)Verhalten zweifellos den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG verwirklicht, zumal sie in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung darzulegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar.Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Der Spruch des bekämpften Bescheides war allerdings neu zu fassen. Im dritten Satz des Spruches des (Ausgangs-)Bescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht. Dem Gesetzestext ist jedoch in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf § 16 Abs. 1 AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Im Gesetz ist auch kein anderer Grund (z.B. Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) oder Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs. 1 AlVG geregelt, sodass der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid zu entfallen hat.Der Spruch des bekämpften Bescheides war allerdings neu zu fassen. Im dritten Satz des Spruches des (Ausgangs-)Bescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Dem Gesetzestext ist jedoch in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Zeiträume des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld generell den Verlustzeitraum verlängern sollen, hätte er einen Verweis auf Paragraph 16, Absatz eins, AlVG und nicht (nur) auf den Bezug von Krankengeld vorgenommen. Im Gesetz ist auch kein anderer Grund (z.B. Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) oder Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG geregelt, sodass der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid zu entfallen hat. Soweit im vierten Satz des Spruches des Bescheides festgehalten wird, dass während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen ist, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Bescheidspruch bietet aus Sicht des BVwG weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides sohin zu bereinigen.Soweit im vierten Satz des Spruches des Bescheides festgehalten wird, dass während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten, ist darauf hinzuweisen, dass Sache eines Bescheides nach Paragraph 10, AlVG die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen ist, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Der Bescheidspruch bietet aus Sicht des BVwG weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides sohin zu bereinigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung und ist diese auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2304454.1.00