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{'item': 'L510 2263904-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlL510 2263904-3 Spruch, L510 2263904-3/5E IM NAMEN DER REPBULIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei („bP“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 25.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 06.11.2022 wurde der Antrag der bP sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde wider sie gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 06.11.2022 wurde der Antrag der bP sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt.
  4. Die durch ihren vormaligen Rechtsanwalt dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“) mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab.
  5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die bP Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof („VfGH“) und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
  6. Mit Beschluss des VfGH vom 03.04.2023 wurde dem gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben.
  7. Mit E-Mail vom 18.09.2023 zeigte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung gegenüber dem BFA an.
  8. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.
  9. Am 12.10.2023 wurde die bP in Vollziehung eines vom BFA am 11.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und anschließend in ein Anhaltezentrum überstellt.
  10. Mit Mail vom 12.10.2023 übermittelte die BBU GmbH ein Rückkehrberatungsprotokoll an das BFA. Die bP ist rückkehrwillig und hat einen Antrag auf Unterstützung der freiwilligen Rückkehr gestellt.
  11. Am 13.10.2023 wurde der bP mit Schreiben des BFA vom selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen, ausgehändigt. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  12. Am 13.10.2023 wurde der bP mit Schreiben des BFA vom selben Tag eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, ausgehändigt. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  13. Noch am selben Tag (13.10.2023) wurde die bP in die Türkei abgeschoben.
  14. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
  15. Mit einer als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).
  16. Mit Information des BFA vom 02.02.2024 wurde der bP von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  17. Mit Information des BFA vom 02.02.2024 wurde der bP von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  18. Am 07.02.2024 wurde die Hinterlegung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 ohne Zustellversuch nach § 23 Abs. 2 ZustG im Akt beurkundet.
  19. Am 07.02.2024 wurde die Hinterlegung der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 02.02.2024 ohne Zustellversuch nach Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt beurkundet.
  20. Mit Aktenvermerk vom 19.03.2024 wurde vom BFA festgehalten, dass die bP am 13.10.2023 außer Landes gebracht und keine zustellfähige Adresse im Heimatland namhaft gemacht worden sei, sodass der „Bescheid“ samt Beilagen nach § 23 ZustG zugestellt worden sei. Eine amtliche Abmeldung des noch im Bundesgebiet bestehenden Wohnsitzes sei bereits veranlasst worden.
  21. Mit Aktenvermerk vom 19.03.2024 wurde vom BFA festgehalten, dass die bP am 13.10.2023 außer Landes gebracht und keine zustellfähige Adresse im Heimatland namhaft gemacht worden sei, sodass der „Bescheid“ samt Beilagen nach Paragraph 23, ZustG zugestellt worden sei. Eine amtliche Abmeldung des noch im Bundesgebiet bestehenden Wohnsitzes sei bereits veranlasst worden.
  22. Die XXXX wurde mittels Schreiben des BFA vom 20.03.2024 über die erfolgte Abschiebung der bP in Kenntnis gesetzt.
  23. Die römisch 40 wurde mittels Schreiben des BFA vom 20.03.2024 über die erfolgte Abschiebung der bP in Kenntnis gesetzt.
  24. Mit Schreiben der XXXX vom 21.03.2024 wurde das BFA über die amtlich erfolgte Abmeldung des Nebenwohnsitzes der bP informiert.
  25. Mit Schreiben der römisch 40 vom 21.03.2024 wurde das BFA über die amtlich erfolgte Abmeldung des Nebenwohnsitzes der bP informiert.
  26. Ihr Rechtsanwalt ersuchte das BFA mit Mail vom 28.03.2024 um Bekanntgabe eines Termins zur Akteneinsicht, da er von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen die bP erfahren habe.
  27. Am 09.04.2024 nahm die Vertretung beim BFA Einsicht in den Behördenakt.
  28. Am 30.04.2024 langte eine von seinem anwaltlichen Vertreter ausgefertigte Beschwerde gegen den „Bescheid des BFA vom 02.02.2024“ bei der Behörde ein. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.
  29. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.06.2024 wurde er von der beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung informiert, wozu er innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne.
  30. Am 20.06.2024 setzte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das BFA über einen von der bP bei der österreichischen Botschaft in Ankara gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Kenntnis und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. Das BFA kam dem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 24.06.2024 nach.
  31. Am 20.06.2024 setzte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 das BFA über einen von der bP bei der österreichischen Botschaft in Ankara gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ in Kenntnis und ersuchte um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes. Das BFA kam dem Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 24.06.2024 nach.
  32. Am 26.06.2024 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters beim BFA ein.
  33. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.06.2024 wurde die gegen den „Bescheid vom 02.02.2024“ erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  34. Mit Information des BFA vom 26.06.2024 wurde der bP von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben
  35. Mit Information des BFA vom 26.06.2024 wurde der bP von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben
  36. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 26.06.2024 wurde mit Schriftsatz der Vertretung vom 02.07.2024 ein Vorlageantrag gestellt.
  37. Mit Beschluss des BVwG vom 30.07.2023 wurde die Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe seine als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 02.02.2024 - trotz konkludenter Vollmachtsbekanntgabe - nicht dem ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter der bP zugestellt, sondern im Hinblick auf deren am 13.10.2023 erfolgte Abschiebung in die Türkei bzw. darauf, dass sie der Behörde keine andere Abgabestelle im Ausland bekannt gegeben hätte, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustG vorgenommen. Mangels rechtswirksamer Zustellung habe daher die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.02.2024 gegenüber der bP keine Rechtswirksamkeit entfaltet, die Beschwerde sich sohin gegen einen „Nichtbescheid“ gerichtet.
  38. Mit Beschluss des BVwG vom 30.07.2023 wurde die Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe seine als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 02.02.2024 - trotz konkludenter Vollmachtsbekanntgabe - nicht dem ausgewiesenen anwaltlichen Vertreter der bP zugestellt, sondern im Hinblick auf deren am 13.10.2023 erfolgte Abschiebung in die Türkei bzw. darauf, dass sie der Behörde keine andere Abgabestelle im Ausland bekannt gegeben hätte, eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorgenommen. Mangels rechtswirksamer Zustellung habe daher die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 02.02.2024 gegenüber der bP keine Rechtswirksamkeit entfaltet, die Beschwerde sich sohin gegen einen „Nichtbescheid“ gerichtet.
  39. Mit Bescheid vom 29.08.2024, Zl. XXXX , erließ das BFA gegen die bP neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG fest (Spruchpunkt II.) und verhing wider ihre Person abermals ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gestütztes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt III.).
  40. Mit Bescheid vom 29.08.2024, Zl. römisch 40 , erließ das BFA gegen die bP neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und verhing wider ihre Person abermals ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestütztes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch drei.). Die Begründung stellt sich als mit jener der zu Pkt. 12 angeführten behördlichen (Vor-)Entscheidung ident dar.
  41. Die Bescheidzustellung erfolgte mit 30.08.
  42. Mit 12.09.2024 erhob die bP, vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde an das bisherige Vorbringen anknüpfend dargelegt, die bP sei seit 25.03.2023 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , verheiratet und seien der belangten Behörden in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel anzulasten. Auch die Feststellung, wonach sich die bP im gesamten Verfahren qualifiziert ausreiseunwillig gezeigt habe, erweise sich - wie auch die behördliche Würdigung zum Gesamtaufenthalt im Bundesgebiet - vor dem Hintergrund des chronologischen Herganges der Ereignisse als verfehlt. Für die Erlassung eines Einreiseverbots bestehe daher keine Grundlage. Im Übrigen habe die bP sich seit ihrer Einreise wohlverhalten und stets versucht, sich bestmöglich in Österreich zu integrieren. Soweit ihr dies rechtlich möglich gewesen sei, sei die bP im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung als Küchengehilfe im Gastronomiebetrieb von Frau XXXX in XXXX nachgegangen. Ihre ehemalige Arbeitgeberin habe ihr im Falle einer rechtmäßigen Wiedereinreise zugesichert, dass sie ihre Beschäftigung jederzeit wiederaufnehmen könne. Zumal der bP bereits ein Aufenthaltstitel nach dem NAG in Aussicht gestellt worden sei, sei schon ein vorläufiger Arbeitsvertrag geschlossen worden.
  43. Mit 12.09.2024 erhob die bP, vertreten durch den im Spruch ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde an das bisherige Vorbringen anknüpfend dargelegt, die bP sei seit 25.03.2023 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und seien der belangten Behörden in diesem Zusammenhang Ermittlungsmängel anzulasten. Auch die Feststellung, wonach sich die bP im gesamten Verfahren qualifiziert ausreiseunwillig gezeigt habe, erweise sich - wie auch die behördliche Würdigung zum Gesamtaufenthalt im Bundesgebiet - vor dem Hintergrund des chronologischen Herganges der Ereignisse als verfehlt. Für die Erlassung eines Einreiseverbots bestehe daher keine Grundlage. Im Übrigen habe die bP sich seit ihrer Einreise wohlverhalten und stets versucht, sich bestmöglich in Österreich zu integrieren. Soweit ihr dies rechtlich möglich gewesen sei, sei die bP im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung als Küchengehilfe im Gastronomiebetrieb von Frau römisch 40 in römisch 40 nachgegangen. Ihre ehemalige Arbeitgeberin habe ihr im Falle einer rechtmäßigen Wiedereinreise zugesichert, dass sie ihre Beschäftigung jederzeit wiederaufnehmen könne. Zumal der bP bereits ein Aufenthaltstitel nach dem NAG in Aussicht gestellt worden sei, sei schon ein vorläufiger Arbeitsvertrag geschlossen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: 1.
  45. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist Staatsangehöriger der Türkei, führt den im Spruch genannten Namen unter dem dort zugeordneten Geburtsdatum, gehört der türkischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Die bP ist verheiratet und kinderlos. Sie stammt aus der Stadt XXXX in der gleichnamigen Herkunftsprovinz, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP besuchte mehrere Jahre lang die Schule, absolvierte einen Studienlehrgang an der Universität und arbeitete anschließend bis zu ihrer Ausreise als Kartograph. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie beherrscht die türkische Sprache.Sie stammt aus der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Herkunftsprovinz, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Die bP besuchte mehrere Jahre lang die Schule, absolvierte einen Studienlehrgang an der Universität und arbeitete anschließend bis zu ihrer Ausreise als Kartograph. Die bP war bis zur Ausreise aus der Türkei in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie beherrscht die türkische Sprache. Die bP verfügt im Herkunftsstaat über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. Die Eltern, drei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten leben nach wie vor in der Türkei. Die Eltern der bP besitzen Äcker und Ländereien sowie Fahrzeuge und ein Haus. Der Vater der bP bezieht Pensionsleistungen. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Die bP stellte - nach nicht rechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 24.04.2022 - am 25.04.2022 einen Asylantrag, welcher vom BFA vollinhaltlich mit Bescheid vom 06.11.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab. Das BVwG traf nachstehende Feststellungen zum Privat- und Familienleben der bP in Österreich: „Die bP besuchte in Österreich bisher keine Deutsch- oder Integrationskurse und legte auch noch keine Deutschprüfungen ab. Sie war nach ihrer Einreise in Österreich lediglich einige Tage zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf staatliche Zuwendungen angewiesen und arbeitet seit 25.10.2022 in einem Kebap-Restaurant. Die bP verfügt in Österreich über keine familiären Kontakte und befindet sich aktuell in keiner Beziehung. Die bP konnte sich in Österreich noch keinen Freundeskreis aufbauen. Sie ist weder Mitglied eines Vereins in Österreich, noch ehrenamtlich tätig. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor.“ Mit Beschluss des VfGH vom 03.04.2023 wurde dem in der nachfolgenden Erkenntnisbeschwerde gestellten Antrag der bP auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Am 25.03.2023 ehelichte die bP die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , mit der sie von 04.04.2023 bis 09.10.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügte. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Am 25.03.2023 ehelichte die bP die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , mit der sie von 04.04.2023 bis 09.10.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügte. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die bP ging seit 25.10.2022 bis zu ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat am 13.10.2023 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Küchengehilfe in Österreich nach. Ihre ehemalige Arbeitgeberin sicherte der bP eine Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung für den Fall der rechtmäßigen Wiedereinreise ausdrücklich zu. Die bP verfügt in Österreich über private und soziale Kontakte. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Bezug auf die bP sind nicht feststellbar. Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. Die bP wird seit 18.09.2023 von ihrem Rechtsanwalt Mag. Kurt KULAC vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zur Zl. XXXX wurde mit 12.10.2023 eingeleitet. Am 12.10.2023 wurde die bP in Vollziehung eines vom BFA am 11.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und anschließend in ein Anhaltezentrum überstellt. Das Schreiben des BFA vom 13.10.2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen) wurde der bP am 13.10.2023 persönlich ausgehändigt. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Noch am selben Tag wurde sie auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Dass BFA erließ mit 29.08.2024 zur Zl. XXXX im fortgesetzten Verfahrensgang die nunmehr angefochtene Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauendem Nebenausspruch zur Abschiebungszulässigkeit sowie zweijährigem Einreiseverbot. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot zur Zl. römisch 40 wurde mit 12.10.2023 eingeleitet. Am 12.10.2023 wurde die bP in Vollziehung eines vom BFA am 11.10.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, dem BFA vorgeführt und anschließend in ein Anhaltezentrum überstellt. Das Schreiben des BFA vom 13.10.2023 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde, gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen) wurde der bP am 13.10.2023 persönlich ausgehändigt. Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Noch am selben Tag wurde sie auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben. Dass BFA erließ mit 29.08.2024 zur Zl. römisch 40 im fortgesetzten Verfahrensgang die nunmehr angefochtene Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauendem Nebenausspruch zur Abschiebungszulässigkeit sowie zweijährigem Einreiseverbot. 1.
  46. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Ausreise in die Türkei aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen individuellen Gefährdung oder Bedrohung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. 1.
  47. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die länderkundlichen Feststellungen des BVwG aus dem asylrechtlichen (Vor-)Erkenntnis zur Zl. L510 2263904-1 verwiesen, die auch dem bekämpften Bescheid zugrundegelegt wurden. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Türkei sind seither keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.
  48. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und maßgebliche Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und den dem BVwG aufliegenden Gerichtsakten im hiesigen Verfahren sowie in den angeführten Vorverfahren, die von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet wurden. Ferner wurden von Gerichts wegen Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (in Bezug auf die bP und ihre Gattin), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB sowie dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich beigeschafft, denen keine gegenteiligen Beweisergebnisse entnommen werden konnten. 2.
  49. Die Feststellungen zur Person und den Verhältnissen der bP sowohl im Herkunftsstaat als auch in Österreich unter 1.
  50. stützen sich einerseits auf den vorliegenden Akteninhalt bzw. wurden bereits den behördlichen Erwägungen unterlegt und im Verfahren anschließend nicht bestritten, andererseits entspringen sie dem (rechtskräftigen) Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. L510 2263904-2, zum bereits abgeschlossenen Asylverfahren, weshalb auch das BVwG diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde legt. Der diesbezügliche Sachverhalt stellt sich im Umfang des in den Feststellungen wiedergegebenen (und dem angeführten Erkenntnis des BVwG teils wörtlich entnommenen) Inhalts als unverändert dar und wurde seitens der bP - soweit Sachverhaltselemente aus dem Vorverfahren nach wie vor als gegeben angenommen werden - zu keinem Zeitpunkt ein entgegenstehendes Vorbringen erstattet. Zur mangelnden Feststellbarkeit eines verwaltungsstrafrechtlichen Eintrages in Bezug auf die bP ist auszuführen, dass das BFA auf S. 3 seines Bescheides im Verfahrensgang folgende „Feststellung“ traf: „Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.04.2023, Zl. XXXX wurden Sie gem. § 120 Abs. 1 FPG mit einer Geldstrafe von € 100,00 bestraft. Diese Entscheidung erwuchs am 09.05.2023 in Rechtskraft.“ Dem gesamten Akteninhalt war jedoch keine einschlägige Bestrafung der bP (etwa durch Aufliegen eines Auszuges aus der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz) entnehmbar und unterlegte das BFA auch seine Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbots nicht mit entsprechenden Ausführungen, wiewohl dies die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG bedingt hätte. Das erkennende Gericht nahm daher von einer diesbezüglichen positiven Feststellung Abstand. Zur mangelnden Feststellbarkeit eines verwaltungsstrafrechtlichen Eintrages in Bezug auf die bP ist auszuführen, dass das BFA auf S. 3 seines Bescheides im Verfahrensgang folgende „Feststellung“ traf: „Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.04.2023, Zl. römisch 40 wurden Sie gem. Paragraph 120, Absatz eins, FPG mit einer Geldstrafe von € 100,00 bestraft. Diese Entscheidung erwuchs am 09.05.2023 in Rechtskraft.“ Dem gesamten Akteninhalt war jedoch keine einschlägige Bestrafung der bP (etwa durch Aufliegen eines Auszuges aus der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz) entnehmbar und unterlegte das BFA auch seine Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbots nicht mit entsprechenden Ausführungen, wiewohl dies die Anwendbarkeit des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG bedingt hätte. Das erkennende Gericht nahm daher von einer diesbezüglichen positiven Feststellung Abstand. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. L510 2263904-2, wurde – abseits der erfolgten Eheschließung mit XXXX (die vom BFA bei der hier gegenständlichen Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fand) – im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP nicht behauptet. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2023, Zl. L510 2263904-2, wurde – abseits der erfolgten Eheschließung mit römisch 40 (die vom BFA bei der hier gegenständlichen Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fand) – im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der bP nicht behauptet. Die Feststellung im Hinblick darauf, dass die bP seit 18.09.2023 vom Rechtsanwalt Mag. Kurt KULAC vertreten wird und sich das zugrundeliegende Vollmachtsverhältnis auf das gegenständliche (Rückkehrentscheidungs-)Verfahren erstreckt, ergibt sich aus den maßgeblichen Entscheidungskautelen des hg. Erkenntnisses vom 30.07.2024 zur Zl. 2263904-2, wo Entsprechendes zur tragenden Entscheidungsgrundlage erhoben wurde. 2.
  51. Die Feststellungen zu 1.
  52. wurden mangels irgendeines in diese Richtung deutenden Vorbringens – in Zusammenschau mit den entsprechenden Feststellungen im Vorverfahren (siehe hg. Erkenntnis vom 15.02.2023, Zl. L510 2263904-2) – getroffen. Auch in der Beschwerde machte die bP in Bezug auf ihren Herkunftsstaat keine (neuen) Probleme geltend. Insgesamt war somit den diesbezüglichen Feststellungen des BFA nicht entgegen zu treten. Dass es aktuell in der Türkei keinen landesweiten bewaffneten Konflikt gibt, unter dem die Zivilbevölkerung in einer Weise zu leiden hätte, dass ein Aufenthalt dort jedermann, sohin auch die bP, in eine maßgebliche Gefahrenlage bringen würde, war zugleich als notorisch festzustellen, wie dies aus den Länderfeststellungen zu gewinnen war. 2.
  53. Die vom BFA referenzierten Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei stellen sich in den für die Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar und stehen mit dem Amtswissen des Gerichts hiezu auch insoweit im Einklang, als daraus aus Sicht des BVwG gegenüber der jetzigen Situation keine Lageänderung dahin erkannt werden kann, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der bP in ihrem Herkunftsstaat davon ausgegangen werden müsste, dass sie wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, krimineller Aktivtäten oder anderweitiger willkürlicher Gewalt werden würde. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet zudem nicht statt. Ebenso kann auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen zur Lage in der Türkei in Zusammenschau mit dem persönlichen Profil der bP die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse nach wie vor als gegeben angenommen werden.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  55. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung)3.
  56. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids (Rückkehrentscheidung) 3.1.
  57. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: „[…]Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung §
  58. Paragraph 52,

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. […]
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]“ § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lautet:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben: Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben: Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.1.
  1. Für den konkreten Fall bedeutet dies: 3.1.2.
  2. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.3.1.2.
  3. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die bP stellte - nach nicht rechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 24.04.2022 - am 25.04.2022 einen Asylantrag, welcher vom BFA vollinhaltlich mit Bescheid vom 06.11.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab (Rechtskraft: 17.02.2023). Mit Beschluss des VfGH vom 03.04.2023 wurde dem in der nachfolgenden Erkenntnisbeschwerde gestellten Antrag der bP auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot wurde mit 12.10.2023 eingeleitet und die bP mit 13.10.2023 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Die bP hielt sich somit seit 04.12.2023 gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren fristgerecht bzw. gar vorzeitig eingeleitet.Die bP stellte - nach nicht rechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 24.04.2022 - am 25.04.2022 einen Asylantrag, welcher vom BFA vollinhaltlich mit Bescheid vom 06.11.2022 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 15.02.2023 als unbegründet ab (Rechtskraft: 17.02.2023). Mit Beschluss des VfGH vom 03.04.2023 wurde dem in der nachfolgenden Erkenntnisbeschwerde gestellten Antrag der bP auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben. Mit Beschluss des VfGH vom 04.10.2023 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot wurde mit 12.10.2023 eingeleitet und die bP mit 13.10.2023 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Die bP hielt sich somit seit 04.12.2023 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren fristgerecht bzw. gar vorzeitig eingeleitet. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 FPG zu erlassen.Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erlassen. 3.1.2.
  4. Am 25.03.2023 ehelichte die bP die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , mit der sie von 04.04.2023 bis 09.10.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügte. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Rückkehrentscheidung bildet somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben.3.1.2.
  5. Am 25.03.2023 ehelichte die bP die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , mit der sie von 04.04.2023 bis 09.10.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügte. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Rückkehrentscheidung bildet somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben. Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände liegt hier auch ein relevantes Privatleben in Österreich vor. 3.1.2.
  6. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.2.
  7. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - das wirtschaftliche Wohl des Landes; - zur Verhinderung von strafbaren Handlungen. Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes): Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl: Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
  8. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
  9. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
  10. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 3.1.2.
  11. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.1.2.
  12. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP reiste am 24.04.2022 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 25.04.2022 hatte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA am 06.11.2022 wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim BVwG für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zunächst bis zum 17.02.2023 und anschließend im weiteren (außerordentlichen) Rechtsmittelverfahren bei Beschwerdeerhebung durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH am 03.04.2023 bis zum 04.10.2023 verlängert. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Es kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeiner Zeit versucht hätte, unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens: Die bP verehelichte sich am 25.03.2023 vor einem österreichischen Standesamt mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , mit der sie von 04.04.2023 bis 09.10.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügte.Die bP verehelichte sich am 25.03.2023 vor einem österreichischen Standesamt mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , mit der sie von 04.04.2023 bis 09.10.2023 über einen gemeinsamen Wohnsitz verfügte. Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Antragstellers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Antragsteller auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009 U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art. 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Antragstellers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Antragsteller auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfGH 22.06.2009, U1031/09; VfGH 01.07.2009 U954/09). Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. vergleiche EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Useinov vs. the Netherlands, Appl. 61292/00). Vor diesem Hintergrund ist gegenständlich auszuführen, dass die bP ihre nunmehrige Ehegattin für mitteleuropäische Verhältnisse außergewöhnlich schnell am 25.03.2023 (nur ein Monat nach der - mit dem rechtskräftigen Erlass einer Rückkehrentscheidung (!) verbundenen - Abweisung seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid durch das BVwG am 15.02.2023) heiratete. Beiden Ehegatten war die Unsicherheit des Aufenthalts der bP daher vollends (spätestens schon ab der Zustellung des negativen Bescheides im Asylverfahren vom 06.11.2022) bewusst und können sich die bP (und ihre Ehefrau) keineswegs auf das Gegenteil berufen; dies insbesondere auch deshalb, weil die bP (anders als beispielsweise zahlreiche ukrainische, syrische oder afghanische Staatsangehörige) angesichts ihres Fluchtvorbringens und der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat niemals davon ausgehen durfte, einen Schutzstatus zu erhalten. Relativiert werden die familiären Interessen der bP (und ihrer Ehegattin) gegenständlich nicht zuletzt auch dadurch, dass die Genannten sich erst vergleichsweise kurz kennen und ein Paar bzw. verheiratet sind. Eine - insbesondere zeitlich befristete - Trennung ist ihnen sohin zumutbar, da die wechselseitige emotionale Abhängigkeit jedenfalls von geringerer Erheblichkeit ist, als es nach jahrelanger Beziehung der Fall wäre. Aus ihrer Ehe sind zudem keine gemeinsamen Kinder hervorgeganen. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren: Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. ist ihr Aufenthalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Asylantrag unrechtmäßig und hätte sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen. Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
  13. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). - Grad der Integration: Die bP ging seit 25.10.2022 bis zu ihrer Rückführung in ihren Herkunftsstaat am 13.10.2023 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Küchengehilfe in Österreich nach. Ihre ehemalige Arbeitgeberin sicherte der bP eine Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung für den Fall der rechtmäßigen Wiedereinreise ausdrücklich zu. Die bP vermochte auch private und soziale Kontakte in Österreich zu knüpfen. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig; strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich ebenso wenig vor. In Zusammenhang mit allenfalls erworbenen Sprachkenntnissen sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). - Bindungen zum Herkunftsstaat: Die bP verbrachte den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP genoss in der Türkei eine mehrjährige Schulbildung, absolvierte einen Studienlehrgang an der Universität und arbeitete anschließend bis zu ihrer Ausreise Mitte April 2022 als Kartograph. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind in der Türkei nach wie vor gegeben. Die Eltern, drei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten leben nach wie vor dort. Die Eltern der bP besitzen Äcker und Ländereien sowie Fahrzeuge und ein Haus. Der Vater der bP bezieht Pensionsleistungen. Dass die bP als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wäre, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162). Es ist unter den angeführten Gesichtspunkten auch nicht erkennbar, inwiefern sich die bP im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Im Vergleich ist gegenständlich von einer deutlich stärkeren Bindung der bP zur Türkei auszugehen. Da die bP sich erst seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr in der Türkei aufgehalten hatte, konnte eindeutig nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Türkei entwurzelt wäre. - strafrechtliche Unbescholtenheit: Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Die bP reiste am 24.04.2022 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die bP reiste am 24.04.2022 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 25.04.2022 bis zum 04.10.
  14. - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer: Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihres Gesamtverhaltens davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihres Gesamtverhaltens davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. 3.1.2.
  15. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die bP zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Türkei am 13.10.2023 erst seit kanpp eineinhalb Jahren in Österreich aufgehalten hatte und dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür war und ist, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Ihr Aufenthalt beruhte lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hatte und war auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).3.1.2.
  16. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die bP zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Türkei am 13.10.2023 erst seit kanpp eineinhalb Jahren in Österreich aufgehalten hatte und dieser Zeitraum nicht ausreichend dafür war und ist, sich in die österreichische Gesellschaft nachhaltig zu integrieren. Ihr Aufenthalt beruhte lediglich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hatte und war auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Wenn sich die bP nunmehr auf ihr Ehe- bzw. Familienleben mit XXXX beruft, relativiert sich dies dadurch, dass diese Bindung erst entstand, als ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden war und sie bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus daher unter keinen Umständen mit dessen Fortsetzung in Österreich rechnen durfte. Wenn sich die bP nunmehr auf ihr Ehe- bzw. Familienleben mit römisch 40 beruft, relativiert sich dies dadurch, dass diese Bindung erst entstand, als ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden war und sie bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus daher unter keinen Umständen mit dessen Fortsetzung in Österreich rechnen durfte. Zu den festgestellten Anknüpfungspunkten ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in die Türkei diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch gegenseitigen Besuchsempfang, in einem Drittstaat aufrechterhalten werden (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP - so wie jedem anderen Fremden auch - frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Zu den festgestellten Anknüpfungspunkten ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in die Türkei diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch gegenseitigen Besuchsempfang, in einem Drittstaat aufrechterhalten werden vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP - so wie jedem anderen Fremden auch - frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Hinzu kommt erschwerend, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret im asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die bP diese Vorteile verschaffen. Bestandteil einer gelungenen Integration ist u. a. auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wurde. Das Verhalten im Asyl(-vor-)verfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, in dem sie behauptete, Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung ihres Aufenthalts nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer deutlichen Minderung der persönlichen Interessen der bP an einem Weiterverbleib in Österreich und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Zu bedenken ist auch, dass der bP spätestens seit negativem Ausgang ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens am 06.11.2022 bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes erlangen konnte. Die hier wesentlichen Anknüpfungspunkte wurden - wie bereits mehrfach angeführt - ausschließlich aus dem Stande ungewisser Aufenthaltsverhältnisse begründet. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen. Positiv im Hinblick auf die Integration wirkt sich jedenfalls aus, dass die bP hierorts belegte Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit sowie sozialer Kontakte erlangt hatte und zum Zeitpunkt der Außerlandesbringung zur Sicherstellung ihres Auskommens nicht auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen, ergo selbsterhaltungsfähig war. Dies vermag jedoch vor dem Hintergrund der notorischen Ungewissheit ihres Aufenthalts keine maßgebliche Stärkung ihrer Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich herbeizuführen. In einer Abwägung der erörterten Aspekte ist zunächst festzustellen, dass der Rechtsposition der bP im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüberstehen. Auch wenn die bP über soziale Kontakte verfügt, selbsterhaltungsfähig ist und womöglich Deutschkenntnisse erworben hat, stehen dem die unberechtigte Antragstellung, die unrechtmäßige Einreise und der erst vergleichsweise kurze Aufenthalt im Bundesgebiet, währenddessen sich die bP - insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides im Asylverfahren - der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste, sowie die Vertretbarkeit des Eingriffs in die im Bundesgebiet vorhandene familiäre Bindung gegenüber. Die relevanten Anknüpfuntspunkte schloss die bP im Übrigen im (beiderseitigen) Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt in Österreich. Auch verbrachte die bP den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über familiäre Bezugspersonen nach wie vor verfügt. Aufgrund der Präsenz von Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich - resümierend - ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der bP – festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland ausstellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.
  17. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung)3.
  18. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Zulässigkeit der Abschiebung) 3.2.
  19. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.
  20. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.
  21. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.3.2.
  22. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der bP in die Türkei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt. Das BVwG hat sich in der Entscheidung vom 15.02.2023 über den Antrag der bP auf internationalen Schutz umfassend damit auseinandergesetzt, dass deren Gefährdung nicht erkennbar ist. Sämtliche Umstände wurden darin berücksichtigt. Hinsichtlich der Lage in der Türkei sind keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 15.02.2023, eingetreten bzw. wurden solche von der bP zu keinem Zeitpunkt im Verfahren releviert. Die bP ist gesund sowie arbeitsfähig und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für ihre Person. Dass sich die Türkei in einem Zustand willkürlicher Gewalt befindet, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus der dem Gericht vorliegenden und von ihm einsehbaren Länderinformationslage. Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen bzw. ist ihm dies sogar verwehrt und somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  23. 9 2016, Ra 2016/21/0234).Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen bzw. ist ihm dies sogar verwehrt und somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  24. 9 2016, Ra 2016/21/0234). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei bekämpft wurde, war daher ebenso abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei bekämpft wurde, war daher ebenso abzuweisen. 3.
  25. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot)3.
  26. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot) 3.3.
  27. Rechtliche Grundlagen Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)[…]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:
(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. 3.3.
  1. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN).3.3.
  2. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, mwN). Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 unter Hinweis auf VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Es ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).Es ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.08.2017, Ra 2017/21/0120). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbotes in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 53 FPG K 10, 12; VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbotes in der konkreten Dauer entgegenstehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029). Das BFA begründete die Erlassung des Einreiseverbotes fallgegenständlich mit dem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, einem vermeintlich qualifizierten Ausreiseunwillen sowie mit mangelnden Unterhaltsmitteln der bP. Zunächst ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte, die für die Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG sprechen würden, entsprechend den getroffenen Feststellungen nicht vorliegen.Zunächst ist festzuhalten, dass hinreichende Anhaltspunkte, die für die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sprechen würden, entsprechend den getroffenen Feststellungen nicht vorliegen. Weiters führt das BFA aus, dass die Mittellosigkeit der bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Festzuhalten ist hiezu zunächst, dass die bP einer unselbständigen Tätigkeit als Küchenhilfe nachging, wobei sie damit wohl auch ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielte. Von einer Mittellosigkeit der bP war daher gegenständlich keinesfalls auszugehen. Dazu kommt, dass selbst bei der Annahme des Vorliegens einer Mittellosigkeit diese nicht den Schluss auf eine von der bP zukünftig ausgehende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zulässt. Der VfGH (VfGH 06.12.2022, G264/2022 [G264/2022-7]) hob die vormals in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltene Bestimmung, wonach eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere bei mangelndem Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt anzunehmen ist, auf. Denn die Untersagung der legalen Einreise in das Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit ist schon deswegen unsachlich, weil aufgrund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird. Zwar ist eine Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen als strafrechtswidriges Verhalten im System des § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG erfasst bzw. stellt eine Konstellation dar, die hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwer wiegt wie die anderen, ausdrücklich in § 52 Abs. 2 und Abs. 3 FPG normierten Fälle und kann somit zur Beurteilung einer vom Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen herangezogen werden (vgl. wiederum VfGH 06.12.2022, G264/2022 (G264/2022-7)). Allerdings gibt es gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die bP ihren Unterhalt aus illegalen Quellen beschaffen würde, zumal sie einer legalen Beschäftigung im Gastgewerbe nachging. Das Einreiseverbot kann demnach nicht auf das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel gestützt werden.Weiters führt das BFA aus, dass die Mittellosigkeit der bP eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Festzuhalten ist hiezu zunächst, dass die bP einer unselbständigen Tätigkeit als Küchenhilfe nachging, wobei sie damit wohl auch ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielte. Von einer Mittellosigkeit der bP war daher gegenständlich keinesfalls auszugehen. Dazu kommt, dass selbst bei der Annahme des Vorliegens einer Mittellosigkeit diese nicht den Schluss auf eine von der bP zukünftig ausgehende Gefährdung öffentlicher Ordnungsinteressen zulässt. Der VfGH (VfGH 06.12.2022, G264/2022 [G264/2022-7]) hob die vormals in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG enthaltene Bestimmung, wonach eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere bei mangelndem Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt anzunehmen ist, auf. Denn die Untersagung der legalen Einreise in das Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum allein auf Grund im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehender Mittellosigkeit ist schon deswegen unsachlich, weil aufgrund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf und deswegen an der Einreise gehindert wird. Zwar ist eine Unterhaltsbeschaffung aus illegalen Quellen als strafrechtswidriges Verhalten im System des Paragraph 53, Absatz 2 und Absatz 3, FPG erfasst bzw. stellt eine Konstellation dar, die hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwer wiegt wie die anderen, ausdrücklich in Paragraph 52, Absatz 2 und Absatz 3, FPG normierten Fälle und kann somit zur Beurteilung einer vom Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Interessen herangezogen werden vergleiche wiederum VfGH 06.12.2022, G264/2022 (G264/2022-7)). Allerdings gibt es gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die bP ihren Unterhalt aus illegalen Quellen beschaffen würde, zumal sie einer legalen Beschäftigung im Gastgewerbe nachging. Das Einreiseverbot kann demnach nicht auf das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel gestützt werden. Schließlich führt das BFA aus, dass die unrechtmäßige Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Die bP reiste zwar am 24.04.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte jedoch schon am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, weswegen sie sich als Asylwerber für die Gesamtdauer ihres Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Entsprechend den behördlichen Erwägungen hat sich die bP zwar insofern fehlverhalten, als sie sich ab dem 04.10.2023 – dem Zeitpunkt des Erlasses des die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts endgülitig ausschließenden Beschlusses des VfGH über die Ablehnung der Behandlung ihrer (Erkenntnis-)Beschwerde (nachdem er dieser zuvor mit 03.04.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte) – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte; ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt allerdings noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 und VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514).Schließlich führt das BFA aus, dass die unrechtmäßige Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Die bP reiste zwar am 24.04.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte jedoch schon am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, weswegen sie sich als Asylwerber für die Gesamtdauer ihres Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Entsprechend den behördlichen Erwägungen hat sich die bP zwar insofern fehlverhalten, als sie sich ab dem 04.10.2023 – dem Zeitpunkt des Erlasses des die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts endgülitig ausschließenden Beschlusses des VfGH über die Ablehnung der Behandlung ihrer (Erkenntnis-)Beschwerde (nachdem er dieser zuvor mit 03.04.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte) – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte; ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt allerdings noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbot

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