4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde im Wege des damaligen gewillkürten Vertreters des BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde in der Beschwerdesache gegen des oa. Erkenntnis des BVwG der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Des Weiteren wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde in der Beschwerdesache gegen des oa. Erkenntnis des BVwG der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Des Weiteren wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 13.12.2019 wurde eine außerordentliche Revision gegen das o.a. Erkenntnis erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Antrag des BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
GG stattgegeben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des BF die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
2. Am 16.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 16.05.2024 an, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen habe. Er habe einen Asylantrag gestellt, da seine Ex-Frau ihn angezeigt und behauptet habe, dass er ein Mitglied der Terroreinheit XXXX sei. Er sei in der Türkei schon einmal im Gefängnis gewesen, weil er laut seinem Land ein Mitglied der Terrororganisation XXXX sei. Dies sei allerdings XXXX gewesen. Er könne einen Beweis sowie das Protokoll, welches dies beweist vorlegen. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei dem BF immer schon bekannt gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF eine Gefängnisstrafe und Verurteilung sowie eine Verfolgung. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 16.05.2024 an, dass er seit seiner ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen habe. Er habe einen Asylantrag gestellt, da seine Ex-Frau ihn angezeigt und behauptet habe, dass er ein Mitglied der Terroreinheit römisch 40 sei. Er sei in der Türkei schon einmal im Gefängnis gewesen, weil er laut seinem Land ein Mitglied der Terrororganisation römisch 40 sei. Dies sei allerdings römisch 40 gewesen. Er könne einen Beweis sowie das Protokoll, welches dies beweist vorlegen. Die Änderung seiner Fluchtgründe sei dem BF immer schon bekannt gewesen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF eine Gefängnisstrafe und Verurteilung sowie eine Verfolgung. Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung
G sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung ausgefolgt.Dem BF wurde eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung ausgefolgt. Der BF wurde für den 28.06.2024, 18.07.2024, 13.08.2024, 26.09.2024 zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Der BF legte jeweils Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vor und blieb den Einvernahmen fern. Mit Schreiben des BFA vom 26.09.2024 wurde der BF über die stattgefundene Beweisaufnahme informiert und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 wurde unter anderem mitgeteilt, dass der BF unter schweren Depressionen leide und daher zu den diversen Interviews nicht kommen konnte. 3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde im Wege des damaligen gewillkürten Vertreters des BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde in der Beschwerdesache gegen des oa. Erkenntnis des BVwG der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Des Weiteren wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde in der Beschwerdesache gegen des oa. Erkenntnis des BVwG der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Des Weiteren wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision
Am 16.05.2024 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde
G iVm § 9 BFA-VG
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Tükrei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Tükrei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, , und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058).Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein dann wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, wenn der (nunmehr) vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Sinne des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Eine Zurückweisung ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung des Schutzstatus führen können („glaubhafter Kern“). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Können die neuen Elemente oder Erkenntnisse hingegen erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller internationaler Schutz bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (siehe zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, unter Bezugnahme auf EuGH 09.09.2021, C-18/20). 3.2. Der BF wurde im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz erstbefragt.
G ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren einzuvernehmen. 3.2. Der BF wurde im Zuge seiner Antragstellung auf internationalen Schutz erstbefragt.
Paragraph 19, Absatz 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren einzuvernehmen. Der BF wurde mehrmals, nämlich für den 28.06.2024, 18.07.2024, 13.08.2024, 26.09.2024 zur Einvernahme vor dem BFA geladen. Der BF legte jeweils Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vor und blieb den Einvernahmen fern. Das Fernbleiben einer Partei von einer mündlichen Verhandlung, mag es auch nicht entschuldigt sein, ist nicht in jedem Fall als Verweigerung einer gegebenenfalls bestehenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022, 23.06.2021, Ra 2019/03/0128) anzusehen. Eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung oder in einer sonstigen Verfahrensanordnung zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Das Fernbleiben einer Partei von einer mündlichen Verhandlung, mag es auch nicht entschuldigt sein, ist nicht in jedem Fall als Verweigerung einer gegebenenfalls bestehenden Mitwirkungspflicht vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0022, 23.06.2021, Ra 2019/03/0128) anzusehen. Eine Verweigerung der Mitwirkungspflicht wird jedoch dann anzunehmen sein, wenn in der Ladung zur Verhandlung oder in einer sonstigen Verfahrensanordnung zuvor darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme der Partei oder eines informierten Vertreters der Partei an der Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Zuge der Ladung zu den Einvernahmen darüber aufgeklärt, dass sein persönliches Erscheinen notwendig ist. Voraussetzung für das Bejahen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist, dass keiner der in § 19 Abs. 3 AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0144, mwN).Voraussetzung für das Bejahen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ist, dass keiner der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0144, mwN). Der BF hat jeweils für die Tage der geplanten Einvernahmen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen vorgelegt. Das Gericht weist darauf hin, dass bei Bejahung der Verletzung der Mitwirkungsplicht des BF die belangte Behörde dazu Feststellungen bzw. Nichtfeststellungen zu treffen gehabt hätte bzw. das Fernbleiben beweiswürdigend berücksichtigen müssen. Die belangte Behörde hat dies unterlassen. Das Gericht übersieht nicht, dass die Einvernahmefähigkeit nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen ist. Bestehen jedoch seitens der belangten Behörde Zweifel, dass – wie vorliegend offenkundig der Fall ist – lediglich eine Einvernahmeunfähigkeit behauptet wird, diese jedoch nicht vorliegt, hat die belangten Behörde - im Fortgang des Verfahrens - mehrere Möglichkeiten die Frage der Einvernahmefähigkeit zu klären. Beispielsweise kann das BFA den BF auffordern, seine Einvernahmefähigkeit zu bescheinigen, beim behandelnden Arzt eine diesbezügliche Anfrage stellen, ein ärztliches Gutachten zur Einvernahmefähigkeit einholen, etc.. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur und des Sachverhaltes hat die belangte Behörde somit die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass dieses über die Einvernahmefähigkeit abspricht. Der Beschwerde war daher im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben. Unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur und des Sachverhaltes hat die belangte Behörde somit die erforderliche Prüfung nicht vorgenommen. Dieser mangelhafte Sachverhalt konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht einfach dadurch behoben werden, dass dieses über die Einvernahmefähigkeit abspricht. Der Beschwerde war daher im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben. Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. zu beheben, zumal diese dadurch ihre rechtliche Grundlage verlieren.Aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. waren auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. zu beheben, zumal diese dadurch ihre rechtliche Grundlage verlieren. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 16.05.2024 wieder unerledigt ist. Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 10 Abs 1 AVG sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nur bei Einschreiten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person (zB Rechtsanwalt) ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Abs 4 par. cit. kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nur bei Einschreiten einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person (zB Rechtsanwalt) ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Absatz 4, par. cit. kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Aufgrund der im Verfahren vorliegenden Bedeutung des Umfanges der Vertretungsvollmacht, vor allem im Zusammenhang mit Zustellungen, wäre es empfehlenswert, wenn die belangte Behörde den BF bzw. seine Vertretung zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde iSd. § 10 Abs 1 AVG auffordert. Zwar liegen im gegenständlichen Fall keine Zustellmängel vor, jedoch hat sich die Behörde stets Gewissheit zu verschaffen, in welchem Umfang die Vollmacht für das gegenständlichen Verfahren Geltung haben soll.Aufgrund der im Verfahren vorliegenden Bedeutung des Umfanges der Vertretungsvollmacht, vor allem im Zusammenhang mit Zustellungen, wäre es empfehlenswert, wenn die belangte Behörde den BF bzw. seine Vertretung zur Vorlage einer Vollmachtsurkunde iSd. Paragraph 10, Absatz eins, AVG auffordert. Zwar liegen im gegenständlichen Fall keine Zustellmängel vor, jedoch hat sich die Behörde stets Gewissheit zu verschaffen, in welchem Umfang die Vollmacht für das gegenständlichen Verfahren Geltung haben soll. 3.3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3.3. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht zudem hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2218798.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.