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{'item': 'L517 2298136-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 6Art. 130§ 19b§ 14§ 17§ 27§ 9§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlL517 2298136-1 Spruch, L517 2298136-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 17.03.2024 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach dem BEinstG, GdB 40% 02.04.2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme von XXXX (beschwerdeführende Partei, „bP“)02.04.2024 – Parteiengehör / keine Stellungnahme von römisch 40 (beschwerdeführende Partei, „bP“) 07.05.2024 – Bescheid der bB, Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 40% und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft 15.05.2024 – Beschwerde der bP 10.06.2024 – Vollmachtserteilung an Verein ChronischKrank 22.07.2024 – Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens, GdB 40% 24.07.2024 – Parteiengehör 30.07.2024 – Ersuchen um Fristverlängerung 28.08.2024 - Beschwerdevorlage am BVwG 02.12.2024 – Befundvorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Dienstverhältnis.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Die bP steht in aufrechtem Dienstverhältnis. Die bP gehörte seit 26.08.2022 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H., befristet bis 31.08.2023, an. Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde am 17.03.2024 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin erstellt und ein Grad der Behinderung von 40 v.H. für nachfolgenden Leiden festgestellt: „1 Nierenfunktionseinschränkung, Bluthochdruck KH XXXX 05/2023 Kreatinin 2.2 mg/dl, stabile Nierenfunktionsparameter unter Nephrotrans 840mg, Mehrfachmedikation für Blutdruckeinstellung, Echokardiographie 1/2023: normal großer gut kontrahierender linker Ventrikel, ohne segmentale Wandbewegungsstörungen, normal rechtes Herz.KH römisch 40 05 aus 2023, Kreatinin 2.2 mg/dl, stabile Nierenfunktionsparameter unter Nephrotrans 840mg, Mehrfachmedikation für Blutdruckeinstellung, Echokardiographie 1/2023: normal großer gut kontrahierender linker Ventrikel, ohne segmentale Wandbewegungsstörungen, normal rechtes Herz. Beurteilung: Linker Ventrikel normal groß.; Pos.Nr. 05.04.01 GdB 40% 2 Morbus Crohn ED 1985 Zustand nach operativen Sanierungen 1989, 1995 und 2022, Zustand nach Kuraufenthalten Bad XXXX (2012 u. 2015), XXXX 2019, Bad XXXX 2017, erfolgreiche REHA XXXX 2023 zusätzliche Verbesserung der Verdauung mit Optifibre, unauffällige Coloskopie 11/22, kein Calprotectinspiegel vorhanden, Sonographie Abdomen1/23 keine Pathologien beschrieben;Zustand nach operativen Sanierungen 1989, 1995 und 2022, Zustand nach Kuraufenthalten Bad römisch 40 (2012 u. 2015), römisch 40 2019, Bad römisch 40 2017, erfolgreiche REHA römisch 40 2023 zusätzliche Verbesserung der Verdauung mit Optifibre, unauffällige Coloskopie 11/22, kein Calprotectinspiegel vorhanden, Sonographie Abdomen1/23 keine Pathologien beschrieben; Pos.Nr. 07.04.04 GdB 20% 3 Polyneuropathie Beine beidseitig diskrete Pallhypästhesie (6 von 8), leichtgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie, Pregabalin 50mg Medikation, heilgymnastische Übungen; Pos.Nr. 04.06.01 GdB 20% 4 Einschränkungen des Hörvermögens Audiogramm 6/2023: re. OHR: 23 li. OHR: 40 GdB: 20 Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20% 5 rezidivierende Harnröhrenstenosen, Zustand nach rezidivierenden Nierensteinen zuletzt 2006, gutartige Prostatavergrößerung 1/23 Therapievorschlag: Von urologischer Seite aktuell stabile Befundlage sowie restharnfreie Blasenentleerung vorliegend; Pos.Nr. 08.01.06 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Pos.Nr. 1 mit 40%. Die weiteren Leiden führen wegen Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergie Baumpollen, Gräser Laktoseintoleranz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 Herabsetzung von 30% auf 20%, Besserung nach XXXX Leiden 2 Herabsetzung von 30% auf 20%, Besserung nach römisch 40 aktuelles GA: neue Leiden 3 und 4 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzen des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 40% in Folge Besserung des Leiden Pos.Nr. 2“ Der bP wurde Parteiengehör gewährt, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Mit Bescheid der bB vom 07.05.024 wurde der Grad der Behinderung neu festgesetzt und die Begünstigteneigenschaft aberkannt. Von Amts wegen wurde entschieden, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten nicht mehr erfülle. Dagegen erhob die bP am 15.05.2024 unter Vorlage von Befunden Beschwerde und führte wie folgt aus: „Seit ca. 40 Jahren leide ich an Morbus Crohn. Mir wurden bereits zwei Mal Teile meines Darmes entfernt und auch wenn bei mir - Gott sei Dank - momentan keine Entzündungswerte im Blut und im Stuhl vorhanden sind, leide ich trotzdem ständig an Durchfall. Dadurch muss ich jeden Tag ca. 5 - 8 Mal sehr dringend auf die Toilette, obwohl ich auch eine strenge Diät einhalte. Auch wenn nicht jeder Tag gleich ist, so fühle ich mich an den meisten Tagen sehr niedergeschlagen und antriebslos. Es belastet mich auch sehr, dass ich an neuen Orten immer sofort auf der Suche nach dem nächsten WC bin, da meine Erkrankung sehr unvorhersehbar ist. Ich verwende immer eine kleine Einlage, damit ich nicht ständig die Unterwäsche wechseln muss. In Ihrer Begründung schreiben Sie eine Besserung der Beschwerden nach einem Reha-Aufenthalt in XXXX , diese Besserung war aber schon nach etwa 2 – 3 Monaten nicht mehr spürbar. Unter diesen Aspekten und unter Berücksichtigung der geltenden Judikatur ist eine Einstufung iHv 20 nicht nachvollziehbar. Die Nierenfunktionseinschränkung ist meines Erachtens auch eine Folge des Morbus Crohn, da ich von ca. 1995 - 2006 durchschnittlich einmal jährlich an Nierensteinen gelitten habe und dadurch meine Nieren langfristig geschädigt wurden. Für diese Behandlung wurde mir unter anderem auch Acetolyt Granulat verordnet, das mir auch sehr geholfen hat, aber seit einigen Monaten leider nicht mehr verfügbar ist. Als Folge der Nierenschwäche habe ich seit ca. 2021 eine Polyneuropathie an beiden Beinen, was Taubheit und Schmerzen in meinen Füßen und Beinen zur Folge hat. Es fällt mir z.B. schwer, längere Spaziergänge zu unternehmen, da die Schmerzen stark zunehmen. Daher ist eine wechselseitige negative Beeinflussung der Krankheitsbilder zueinander jedenfalls zu bejahen. Meine gesamte körperliche Verfassung seit der letzten Untersuchung im Jahr 2020 wesentlich schlechter geworden, was mir die Herabsetzung des Behindertengrades völlig unverständlich macht. Ich hoffe, die Begründung ist ausreichend und ich komme wieder in den Personenkreis der begünstigten Behinderten, da ich dadurch von meinem Arbeitgeber 4 zusätzliche Urlaubstage bekomme. Durch meinen Beruf als Lokführer habe ich sehr unregelmäßige Arbeitszeiten - häufig auch Nachtdienste - welche für meine Gesundheit nicht förderlich sind. Aufgrund dessen benötige ich den zusätzlichen Urlaub, um mich davon erholen zu können. Zusätzlich möchte ich anmerken, dass mein Parteiengehör nicht gewürdigt wurde, da trotz der Fristverlängerung für eine Stellungnahme der Bescheid frühzeitig erlassen wurde. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.“Dagegen erhob die bP am 15.05.2024 unter Vorlage von Befunden Beschwerde und führte wie folgt aus: „Seit ca. 40 Jahren leide ich an Morbus Crohn. Mir wurden bereits zwei Mal Teile meines Darmes entfernt und auch wenn bei mir - Gott sei Dank - momentan keine Entzündungswerte im Blut und im Stuhl vorhanden sind, leide ich trotzdem ständig an Durchfall. Dadurch muss ich jeden Tag ca. 5 - 8 Mal sehr dringend auf die Toilette, obwohl ich auch eine strenge Diät einhalte. Auch wenn nicht jeder Tag gleich ist, so fühle ich mich an den meisten Tagen sehr niedergeschlagen und antriebslos. Es belastet mich auch sehr, dass ich an neuen Orten immer sofort auf der Suche nach dem nächsten WC bin, da meine Erkrankung sehr unvorhersehbar ist. Ich verwende immer eine kleine Einlage, damit ich nicht ständig die Unterwäsche wechseln muss. In Ihrer Begründung schreiben Sie eine Besserung der Beschwerden nach einem Reha-Aufenthalt in römisch 40 , diese Besserung war aber schon nach etwa 2 – 3 Monaten nicht mehr spürbar. Unter diesen Aspekten und unter Berücksichtigung der geltenden Judikatur ist eine Einstufung iHv 20 nicht nachvollziehbar. Die Nierenfunktionseinschränkung ist meines Erachtens auch eine Folge des Morbus Crohn, da ich von ca. 1995 - 2006 durchschnittlich einmal jährlich an Nierensteinen gelitten habe und dadurch meine Nieren langfristig geschädigt wurden. Für diese Behandlung wurde mir unter anderem auch Acetolyt Granulat verordnet, das mir auch sehr geholfen hat, aber seit einigen Monaten leider nicht mehr verfügbar ist. Als Folge der Nierenschwäche habe ich seit ca. 2021 eine Polyneuropathie an beiden Beinen, was Taubheit und Schmerzen in meinen Füßen und Beinen zur Folge hat. Es fällt mir z.B. schwer, längere Spaziergänge zu unternehmen, da die Schmerzen stark zunehmen. Daher ist eine wechselseitige negative Beeinflussung der Krankheitsbilder zueinander jedenfalls zu bejahen. Meine gesamte körperliche Verfassung seit der letzten Untersuchung im Jahr 2020 wesentlich schlechter geworden, was mir die Herabsetzung des Behindertengrades völlig unverständlich macht. Ich hoffe, die Begründung ist ausreichend und ich komme wieder in den Personenkreis der begünstigten Behinderten, da ich dadurch von meinem Arbeitgeber 4 zusätzliche Urlaubstage bekomme. Durch meinen Beruf als Lokführer habe ich sehr unregelmäßige Arbeitszeiten - häufig auch Nachtdienste - welche für meine Gesundheit nicht förderlich sind. Aufgrund dessen benötige ich den zusätzlichen Urlaub, um mich davon erholen zu können. Zusätzlich möchte ich anmerken, dass mein Parteiengehör nicht gewürdigt wurde, da trotz der Fristverlängerung für eine Stellungnahme der Bescheid frühzeitig erlassen wurde. Dies stellt einen Verfahrensfehler dar.“ Die bP legte am 10.06.2024 eine an den Verein ChronischKrank erteilte Vollmacht vor. Im Auftrag der bB wurde am 22.07.2024 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin erstellt, welches erneut einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. feststellte und nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist: „Derzeitige Beschwerden: Problem seien seine Durchfälle die er bei Stress und vor allem nach dem Essen bekomme. Er nehme Enterobene bei Bedarf (2 Stück 1 bis 2 x wöchentlich). Versuch mit Opti-Fibre hätten die Beschwerden verbessert. Er würde es aber nicht regelmäßig nehmen. Gewisse Nahrungsmittel ("Oberösterreichische Kost") wird schlecht vertragen. Er bekomme dann gleich Durchfall. Er hätte keine Inkontinenz, trage eine leichte Einlage in der Wäsche. Zusätzlich wenig Gefühl in den Fußsohlen. Er hätte auch Schmerzen gehabt in den Fußsohlen, die sich durch Einlagen jedoch gebessert hätten. Versuch mit Pregabalin-Medikation musste wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nephrotrans 840 mg 2-3-2-0 Ramipril/ Amlo 10/5 mg 1-0-0-0 Oleovit D3 TR 2 x / Woche 40 Tropfen Multiprosti 1 x 1 Erycytol Amp 1 mg 1 x alle 6 Monate Cal-D-Vita 1-0-0-0 Testogel 50 mg 5 G BTL1 x täglich Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
  2. TZ XXXX 10.
  3. bis 31.5.2022:
  4. TZ römisch 40 10.
  5. bis 31.5.2022: DIAGNOSEN: Morbus Crohn - ED 1985, Z. n. lleozökalresektion 1989, Z. n. IIeumnachresektion

(1995), letzte Coloskopie-Kontrolle Ende 2018 Arterielle Hypertonie (ED ca. 2005) Chron. Niereninsuffizienz - Stad. III-IV, V. a. interstitielle Nierenerkrankung (nicht biopsiert)Chron. Niereninsuffizienz - Stad. III-IV, römisch fünf. a. interstitielle Nierenerkrankung (nicht biopsiert) Z. n. mehrfacher Nephrolithiasis bds. mit Lithotripsie, Harnröhrenverengung Rezidivierende Cervikalgie Polyneuropathie, V. a. Vitamin B12-MangelPolyneuropathie, römisch fünf. a. Vitamin B12-Mangel Allergie auf Gräser-, Baumpollen Auszug aus Befund: Während des Aufenthaltes wurde die etablierte Medikation unverändert beibehalten, lediglich Enterobene wurde zuletzt nur noch bei Bedarf eingenommen. Unterstützend wurde seitens der Diätologie Opti-Fibre verordnet- damit konnte doch eine deutliche Besserung der Stuhlfrequenz erzielt werden.
  1. Dr. XXXX Fachärztin für Chirurgie 22.11.2022:
  2. Dr. römisch 40 Fachärztin für Chirurgie 22.11.2022: Coloskopie Befund: Die Coloskopie bis in das Ileum zeigt nur im Bereich des Neo Zökums fokal einen kleinen entzündlichen Herd. Die restliche Schleimhaut inklusive dem Ileum zeigt unauffällige Schleimhautverhältnisse. Histo: Ileum- und Colonschleimhautbiopsien: uncharakteristischer Befund.
  3. Dr. XXXX FA für Innere Medizin 24.1.2023:
  4. Dr. römisch 40 FA für Innere Medizin 24.1.2023: Heute gestellte Diagnosen: chronische Diarrhoe, Mb. Crohn, zweimalige Ileozökalresektion, Nephrolithiasis, Cholecystolithiasis, chron. renale Insuffizienz Stadium 3b, Steatosis hepatis, parapelvine Nierenzysten, Mb. Crohn, Vitamin A Mangel unter Quantalan, Steingallenblase, Nierenzysten bds. Mitralklappeninsuffizienz IMitralklappeninsuffizienz römisch eins Trikuspidalklappeninsuffizienz I, diastolische Dysfunktion, chron.Trikuspidalklappeninsuffizienz römisch eins, diastolische Dysfunktion, chron. renale Insuffizienz St Ill b. Auszug aus Befund: Echokardiographie : Normale Linksventrikelfunktion, keine umschriebene Wandbewegungsstörung, diastolische Dysfunktion, Mitralklappeninsuffizienz Grad I und Trikuspidalklappeninsuffizienz I.Echokardiographie : Normale Linksventrikelfunktion, keine umschriebene Wandbewegungsstörung, diastolische Dysfunktion, Mitralklappeninsuffizienz Grad römisch eins und Trikuspidalklappeninsuffizienz römisch eins.
  5. Urologe Dr. XXXX 20.1.2023:
  6. Urologe Dr. römisch 40 20.1.2023: Diagnose:Prostatahyperplasie, Rezidivstriktur. Auszug aus Befund: Von urologischer Seite stabile Befundlage mit restharnfreie Blasenentleerung. Kein Grund zur weiteren Intervention.
  7. Dr. XXXX FA für Neurologie, 13.3.2023:
  8. Dr. römisch 40 FA für Neurologie, 13.3.2023: Leichtgradige sensomotorische axonale Polyneuropathie, deren Ätiologie auf die chronische Niereninsuffizienz zurückzuführen ist.
  9. Klinikum XXXX , Innere Medizin IV 22.5.2023:
  10. Klinikum römisch 40 , Innere Medizin römisch vier 22.5.2023: Diagnosen Chronische Nierenerkrankung Stadium 3-4 (V.a. interstitielle Nierenerkrankung, nicht biopsiert). Renal tubuläre Azidose mit HypokaliämieChronische Nierenerkrankung Stadium 3-4 (römisch fünf.a. interstitielle Nierenerkrankung, nicht biopsiert). Renal tubuläre Azidose mit Hypokaliämie Morbus Crohn ED 1985, Z. n. 2maliger Dünndarmresektion 1989 bzw. 1995 Z. n. rezidivierenden Nierensteinen (letzte Episode 2006), Rezidivierende Harnröhrenstenose Arterielle Hypertonie Schwerhörigkeit Symmetrische BNP der Fußsohlen beidseits Auszug aus Befund: Die Nierenfunktionsparameter sind völlig stabil, unverändert auch eine Proteinurie von 1,2 g in 24 Stunden
  11. Dr. XXXX FA HNO 19.6.2023: Innenohrschwerhörigkeit bds.- Hörgerätversorgung.
  12. Dr. römisch 40 FA HNO 19.6.2023: Innenohrschwerhörigkeit bds.- Hörgerätversorgung.
  13. Therapiezentrum XXXX 19.
  14. bis 10.10.2023:
  15. Therapiezentrum römisch 40 19.
  16. bis 10.10.2023: Bekannte Diagnosen: zusätzlich Laktoseintoleranz Auszug aus Befund: Verschlechterung der polyneuropathischen Beschwerden. Niereninsuffizienz stabil. Bezüglich Mb. Crohn etablierte Medikation unverändert weiter. Zusätzlich Opti-Fibre.
  17. Klinikum XXXX Innere Medizin IV 20.11.2023:
  18. Klinikum römisch 40 Innere Medizin römisch vier 20.11.2023: Bekannte Diagnosen. Auszug aus Befund: Die PNP-Symptomatik hat zugenommen, der Patient war diesbezüglich im niedergelassenen Bereich neurologisch vorstellig. Der Blutdruck ist ausreichend kontrolliert, Gewicht 90 kg Stellungnahme: Von nephrologischer Seite ruhiger Verlauf. Die hochdosierte Ramipriltherapie wurde wieder etwas modifiziert.
  19. Dr. XXXX 25.1.2024:
  20. Dr. römisch 40 25.1.2024: Aktuelle Diagnose Sensomotorische axonale Polyneuropathie - Ätiologie; Chron. NINS {GFR 31 ml/min), V.a. interst. Nierenerkrankung, nicht biopsiert, Knicksenkfuß bds, Metatarsalgie bds, Krallenzehen bds, Arthralgie OSGSensomotorische axonale Polyneuropathie - Ätiologie; Chron. NINS {GFR 31 ml/min), römisch fünf.a. interst. Nierenerkrankung, nicht biopsiert, Knicksenkfuß bds, Metatarsalgie bds, Krallenzehen bds, Arthralgie OSG bds., Z .n. Vit. B12 Mangel - subst.; Morbus Crohn, AHT. Aus der Zusammenfassung: Mäßiggradige sensomotorische axonale Polyneuropathie, Patient wünscht aufgrund von Nebenwirkungen vorsichtiges Ausschleichen von Pregabalin.
  21. Klinikum XXXX Innere Medizin IV 15.5.2024:
  22. Klinikum römisch 40 Innere Medizin römisch vier 15.5.2024: Dieselben Diagnosen. Befundauszug: Kreatinin schwankend, aktuell 2,5, keine Anämie, Säure Basenhaushalt nicht gut ausgegelichen.
  23. Klinikum XXXX Abteilung Innere Medizin I 20.6.2024:
  24. Klinikum römisch 40 Abteilung Innere Medizin römisch eins 20.6.2024: Bekannte Diagnosen. Auszug aus Befund: Vorstellung zur Einholung einer Zweitmeinung nach Arztwechsel. Kein Hinweis für Crohnrezidiv, klinisch beschwerdearm, berichtet über postprandial Stuhldrang mit weichem Stuhl.Verschlechterung der Durchfallsneigung bei Stress, deshalb Colofac ret.rezeptiert. Unter Neurontin (wegen PNP) ebenfalls Besserung der Durchfälle, Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Visus korrigiert, Haut und Schleimhäute bland, gut durchblutet, keine Struma, keine Lymphknotenvergrößerung. Hörgeräte beidseits. Gutes Sprachverständnis. Thorax: Symmetrische Atemexkursion. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, kein vitiumtypisches Geräusch. Pulmo: Reines VA beidseits. Abdomen: Blande mediane Laparotomienarbe bis zur Symphyse sowie eine quere Narbe am rechten Mittelbauch. Keine Herniation. Normale Organgrenzen. Keine pathologische Resistenz, kein Druckschmerz. Normale Peristaltik im linken Unterbauch auskultierbar. Extremitäten: Seitengleiche Durchblutung, keine Varizen, keine Ödeme. Skelett: Wirbelsäule im Lot mit normalen Krümmungen. Kein wesentlicher paravertebraler Hartspann. Gute Beweglichkeit in allen Abschnitten. Periphere Gelenke reizfrei und frei beweglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Flottes, flüssiges Gangbild mit normaler Schrittlänge, Abrollbewegung vorhanden. Sichere Umwendbewegung. Keine Balancestörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Nierenfunktionseinschränkung (chronisch interstitielle Nephritis, renal tubuläre Azidose) mit Bluthochdruck. Seit Jahren stabile Nierenfunktion, mäßige Eiweißausscheidung, teilweise kompensierter Säure-Basenhaushalt. Blutdruck als Erkrankungsteil, unter niedrig dosierter Kombinationstherapie stabil. Keine Veränderung seit Vorgutachten. Pos.Nr. 05.04.01 GdB 40% 2 Chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn), Erstdiagnose 1985, Zustand nach 2-maliger Ileocoecaloperation 1989 und 1995, anhaltende klinische und serologische Remission, Reizdarmsymptomatik. Aktuelle fachärztliche Befunde zeigen anhaltende Remission sowohl serologisch (serielle Calprotectinwerte in der Norm), normale Schleimhautverhältnisse (Coloskopiebefund 11/23) inklusive Normalisierung des Gewebebefundes. Darmbeschwerden entsprechen Reizdarmsymptomatik und sprechen auf entsprechende Maßnahmen (Diät, Zusatzmedikation) laut vorliegenden Befunden gut an. Pos.Nr. 07.04.04 GdB 20% 3 Polyneuropathie - sensomotorisch leicht bis mittelgradig Beine beidseits. Schmerzen unter Einlagen gebessert, Medikation abgesetzt wegen Unverträglichkeit. Kein wesentlicher Einfluss auf Gang. Pos.Nr. 04.06.01 GdB 20% 4 Einschränkung des Hörvermögens. Unverändert zu Vorbefund, kein neuer Befund. Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20% 5 Wiederholte Harnröhenverengungen, Zustand nach Nierensteinen (zuletzt 2006), Prostatavergrößerung. Urologisch stabil, unverändert zu Vorbefund. Pos.Nr. 08.01.06 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Laufende Nummer 1 ist führend. Die übrigen Leiden sind leichtgradig und steigern nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Allergie gegen Baumpollen, Gräser Laktoseintoleranz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten 14.2.2024 keine relevanten Veränderungen der Erkrankungen. Unveränderte Einschätzung sämtlicher Leiden.
  25. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist ohne Pausen oder Hilfsmittel möglich. Das Ein- und Aussteigen ist nicht behindert. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist auch auf Basis des bestehenden Darmleidens möglich. Es besteht keine Inkontinenz. Die anlassbezogenen Durchfälle diätologisch und medikamentös beherrschbar. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 40 v.H. Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
  26. sowie 05.
  27. bis 05.
  28. GdB: 20 v.H. Begründung: D 2 Nierenfunktionsstörung. D 3 Morbus Crohn.“ Der bP wurde Parteiengehör gewährt, nachfolgende Unterlagen wurden nach Ersuchen um Fristverlängerung, Beschwerdevorlage am BVwG und Aufforderung zur Befundvorlage vorgelegt: - Verordnung ohne Datum des Rehazentrums Bad XXXX : „Tena Men Level 1 Monatsbedarf, Diagnose: Mb. Crohn, Stuhlinkontinenz“- Verordnung ohne Datum des Rehazentrums Bad römisch 40 : „Tena Men Level 1 Monatsbedarf, Diagnose: Mb. Crohn, Stuhlinkontinenz“ - Stellungnahme zur Vorlage bei der Behörde des Klinikum XXXX Abteilung für Innere Medizin I vom 21.10.2024: „In Anbetracht der Erkrankung (Anm: Mb.Crohn) besteht bei dem Pat. ein hoher Leidensdruck mit zumindest 8x täglich wässrigen Durchfällen und entsprechender Lebenseinschränkung durch die Notwendigkeit, auch rasch ein WC zu finden, da sonst eine Inkontinenzsymptomatik auftritt. Aus diesem Grund wird unsererseits die Bewilligung des Euro-Key befürwortet. Auch die Ausstellung einer Behindertenparkkarte wäre gerechtfertigt.“- Stellungnahme zur Vorlage bei der Behörde des Klinikum römisch 40 Abteilung für Innere Medizin römisch eins vom 21.10.2024: „In Anbetracht der Erkrankung Anmerkung, Mb.Crohn) besteht bei dem Pat. ein hoher Leidensdruck mit zumindest 8x täglich wässrigen Durchfällen und entsprechender Lebenseinschränkung durch die Notwendigkeit, auch rasch ein WC zu finden, da sonst eine Inkontinenzsymptomatik auftritt. Aus diesem Grund wird unsererseits die Bewilligung des Euro-Key befürwortet. Auch die Ausstellung einer Behindertenparkkarte wäre gerechtfertigt.“ 1.
  29. Feststellungen: Die bP gehörte dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Die Zugehörigkeit war befristet bis 31.08.
  30. Nach der Einholung eines medizinischen Gutachtens wurde mit Bescheid vom 07.05.2024 festgestellt, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 v. H. beträgt und dadurch die bP nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Nach fristgerecht eingegangener Beschwerde wurde 22.07.2024 ein von der bB in Auftrag gegebenes, internistisches Sachverständigengutachten erstellt. In diesem scheinen folgende Funktionsbeeinträchtigungen auf: 1 Nierenfunktionseinschränkung (chronisch interstitielle Nephritis, renal tubuläre Azidose) mit Bluthochdruck. Seit Jahren stabile Nierenfunktion, mäßige Eiweißausscheidung, teilweise kompensierter Säure-Basenhaushalt. Blutdruck als Erkrankungsteil, unter niedrig dosierter Kombinationstherapie stabil. Keine Veränderung seit Vorgutachten. Pos.Nr. 05.04.01 GdB 40% 2 Chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn), Erstdiagnose 1985, Zustand nach 2-maliger Ileocoecaloperation 1989 und 1995, anhaltende klinische und serologische Remission, Reizdarmsymptomatik. Aktuelle fachärztliche Befunde zeigen anhaltende Remission sowohl serologisch (serielle Calprotectinwerte in der Norm), normale Schleimhautverhältnisse (Coloskopiebefund 11/23) inklusive Normalisierung des Gewebebefundes. Darmbeschwerden entsprechen Reizdarmsymptomatik und sprechen auf entsprechende Maßnahmen (Diät, Zusatzmedikation) laut vorliegenden Befunden gut an. Pos.Nr. 07.04.04 GdB 20% 3 Polyneuropathie - sensomotorisch leicht bis mittelgradig Beine beidseits. Schmerzen unter Einlagen gebessert, Medikation abgesetzt wegen Unverträglichkeit. Kein wesentlicher Einfluss auf Gang. Pos.Nr. 04.06.01 GdB 20% 4 Einschränkung des Hörvermögens. Unverändert zu Vorbefund, kein neuer Befund. Pos.Nr. 12.02.01 GdB 20% 5 Wiederholte Harnröhenverengungen, Zustand nach Nierensteinen (zuletzt 2006), Prostatavergrößerung. Urologisch stabil, unverändert zu Vorbefund. Pos.Nr. 08.01.06 GdB 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Festzuhalten ist, dass eine Besserung des Leidens hinsichtlich der Pos.-Nr. 2 eingetreten ist.
  31. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  32. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  33. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister und durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  34. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  35. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  36. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). In dem Verfahren wurden ein allgemeinmedizinisches und ein internistisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das internistische Gutachten als das aktuellere sowie speziellere wurde der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das internistische Sachverständigengutachten vom 22.07.2024 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. In den Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen berücksichtigt. Laut dem internistischen Gutachten liegt als führendes Leiden unter der Lfd.Nr. 1 die Nierenfunktionseinschränkung mit Bluthochdruck vor. Diese stufte die Internistin schlüssig unter die Positionsnummer 05.04.01 („Funktionseinschränkung leichten Grades“) mit einem Grad der Behinderung von 40% ein. Die Wahl des oberen Rahmensatzes („40%: Höhergradige Hypertonie oder Kreatinin über 2 mg/dl“) begründete die Medizinerin nachvollziehbar mit der seit Jahren stabilen Nierenfunktion, der mäßigen Eiweißausscheidung und dem teilweise kompensierten Säure-Basenhaushalt. Der Blutdruck, als Erkrankungsteil mitbewertet, ist, so die Sachverständige schlüssig, unter niedrig dosierter Kombinationstherapie stabil. Mangels Veränderung seit dem Vorgutachten schätzte die Internistin die Funktionseinschränkung gleichbleibend mit einem GdB von 40% ein. Die weiteren Leiden – Morbus Crohn, Polyneuropathie und Einschränkung des Hörvermögens- jeweils eingeschätzt mit 20% sowie die wiederholte Harnröhrenverengung mit 10% - steigern, so die Fachärztin schlüssig begründend, bei Geringfügigkeit nicht. Die Sachverständige führte ferner plausibel aus, dass mangels relevanter Veränderungen der Erkrankungen im Vergleich zum Vorgutachten eine unveränderte Einschätzung sämtlicher Leiden vorgenommen wurde. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Der Verordnungsschein, welcher kein Datum aufweist, über die Einlagen wegen Mb. Crohn und Stuhlinkontinenz sowie die Stellungnahme vom 21.10.2024 zur Vorlage bei der Behörde ergeben keine Änderung in der getroffenen Einschätzung und stehen nicht im Widerspruch zu der von der Internistin getätigten Beurteilung. Im Übrigen ist die Ausstellung eines Parkausweises nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Sachverständige würdigte sämtliche vorgelegten Befunde und setzte sich ausführlich mit den Beschwerdebildern der bP auseinander. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das internistische Gutachten vom 22.07.2024 schlüssig, vollständig und nachvollziehbar der Entscheidung des erkennenden Gerichts zugrunde gelegt wird und, wie bereits im allgemeinmedizinischen Gutachten, ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
  37. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ § 19b Abs. 1 BEinstG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.

  1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF- Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  2. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.Die Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013).
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,).

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs 2 lit a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 2Abs. 4 BEinst

G findet auf Behinderte, auf die Abs 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 27Abs. 1a BEinst

G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v

H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl 2003/11/0032). Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Wie dem Sachverhalt und den vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 v.H. Die bP gehörte befristet mit 31.08.2023 zum Kreis der begünstigen Behinderten im Sinne des BEinstG. Durch die Änderung in der Einschätzung betreffend Morbus Crohn von 30 auf 20 v.H. in Folge Besserung des Leidens entfiel die Steigerung um eine Stufe. Dies hat zur Folge, dass nunmehr bei der bP der Grad der Behinderung von ursprünglich 50 v. H. auf 40 v. H. reduziert wurde. Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor.Schlussfolgernd liegen bei der bP die notwendigen Voraussetzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, nicht vor. Die im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der bP beigebrachten Unterlagen ergaben keine Änderungen in der Einschätzung durch die internistische Sachverständige. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verfahrensgegenständlich erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt hinreichend durch die Aktenlage geklärt war und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Es steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Sachverständigengutachten, der eingebrachten Unterlagen sowie des Vorbringens der bP in ihrer Beschwerde fest und bedarf dieser keiner Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nimmt. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör und dergleichen) – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (VwGH vom 06.12.2017, Ra 2015/11/0046-8, vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2298136.1.00

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