4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à 4,00 EUR. Seiner Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben.Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweitbeschwerdeführerin mit Urteil vom 14.04.2016 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à 4,00 EUR. Seiner Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben. Am 13.10.2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und von XXXX im Bundesgebiet geboren. Für diese stellten die Erstbeschwerdeführerin und XXXX am 03.11.2016 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 13.10.2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und von römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für diese stellten die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 am 03.11.2016 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit Abwesenheitsurteil vom 24.11.2017 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit Abwesenheitsurteil vom 24.11.2017 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung
Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Nach Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und von XXXX wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 05.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführerinnen und von XXXX auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte den Beschwerdeführern und XXXX keinen Aufenthaltstitel
G 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin erließ es
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es der Beschwerde gegen diese Bescheide
1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Nach Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und von römisch 40 wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 05.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführerinnen und von römisch 40 auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte den Beschwerdeführern und römisch 40 keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin erließ es
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es der Beschwerde gegen diese Bescheide
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch die XXXX , binnen offener Frist Beschwerde gegen die Bescheide vom 05.03.2018; der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen erhob mit Schriftsatz vom selben Tag ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 05.03.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 19.04.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen statt, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – das Einreiseverbot richteten, und erkannte den Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 15.05.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung
GB und des Vergehens der versuchten Nötigung
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 15.05.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung
Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung
Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass XXXX die Erstbeschwerdeführerin vorsätzlich am Körper verletzte, ihr am 13.02.2018 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und eine blutende Unterlippe sowie eine Schwellung im Bereich der Unterlippe links und ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt. Am 14.02.1018 schleuderte er ihr ein Glas mit heißen Tee entgegen, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil die Erstbeschwerdeführerin ausweichen konnte und das Glas an der Wand zersplitterte. Zudem drohte er ihr am 13.02.2018 und am 14.02.2018 gefährliche mit den Worten: „Wenn du von zu Hause weggehst, dann bringe ich dich um!“.Der Verurteilung lag zugrunde, dass römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin vorsätzlich am Körper verletzte, ihr am 13.02.2018 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und eine blutende Unterlippe sowie eine Schwellung im Bereich der Unterlippe links und ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt. Am 14.02.1018 schleuderte er ihr ein Glas mit heißen Tee entgegen, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil die Erstbeschwerdeführerin ausweichen konnte und das Glas an der Wand zersplitterte. Zudem drohte er ihr am 13.02.2018 und am 14.02.2018 gefährliche mit den Worten: „Wenn du von zu Hause weggehst, dann bringe ich dich um!“. Am 17.10.2018 wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen aus der Strafhaft entlassen. Am 30.07.2020 informierte die Staatanwaltschaft LINZ über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen § 27 Abs. 2 SMG.Am 30.07.2020 informierte die Staatanwaltschaft LINZ über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Am 15.11.2021 verhängte die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen ein Betretungsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2022 in den Verfahren der Beschwerdeführerinnen eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 13.02.2023 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 13.02.2023 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Am 20.02.2023 teilte die Staatsanwaltschaft LINZ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen gen Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG mit.Am 20.02.2023 teilte die Staatsanwaltschaft LINZ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen gen Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG mit. Am 28.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch. Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Verfahren der Beschwerdeführerinnen am 28.04.2023 die öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch fort. Mit Erkenntnis vom 03.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und räumte den Beschwerdeführerinnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von achtundzwanzig Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und räumte ihm
FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.Mit Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und räumte ihm
Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen stellte am 18.08.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht Folge. Der Verfassungsgerichtshof gab auch den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge. Die Beschwerdeführerinnen stellten auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof, der den Anträgen nicht Folge gab. Die Beschwerdeführerinnen erhoben außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 03.07.2023 durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.10.2023 zurück. 3. Mit Urteil vom 13.03.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
GB und der schweren Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Das Oberlandesgericht LINZ wies mit Urteil vom 25.06.2024 die Berufung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.3. Mit Urteil vom 13.03.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Das Oberlandesgericht LINZ wies mit Urteil vom 25.06.2024 die Berufung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Mit Urteil vom 25.07.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Beweismittelunterdrückung und Hehlerei
GB, § 15 StGB, § 295 StGB und § 164 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten.Mit Urteil vom 25.07.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Beweismittelunterdrückung und Hehlerei
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 295, StGB und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Straferkenntnis vom 21.12.2023 verfällte die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH die Erstbeschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts
1b FPG zu einer Geldstrafe von € 1.000.Mit Straferkenntnis vom 21.12.2023 verfällte die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH die Erstbeschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins b, FPG zu einer Geldstrafe von € 1.
G 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in XXXX sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten XXXX und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1a, 2a, XXXX ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt.Die Erstbeschwerdeführerin gab im Antrag für die Zweitbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in römisch 40 sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten römisch 40 und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1a, 2a, römisch 40 ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt. Die Erstbeschwerdeführerin gab für die Drittbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte
G 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in XXXX sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten XXXX und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1c, XXXX ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt.Die Erstbeschwerdeführerin gab für die Drittbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in römisch 40 sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten römisch 40 und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1c, römisch 40 ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt. Als Beilagen legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie der Aufenthaltsberechtigungsverfahrenskarten des vergangenen Asylverfahrens vor und eine Unterschriftenliste, derzufolge die 24 Unterstützer (Freundinnen, Freunde der Familie, Onkel und Cousine, ein Bekannter, die Betreuerin und der Obmann des XXXX ) um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführer bitten.Als Beilagen legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie der Aufenthaltsberechtigungsverfahrenskarten des vergangenen Asylverfahrens vor und eine Unterschriftenliste, derzufolge die 24 Unterstützer (Freundinnen, Freunde der Familie, Onkel und Cousine, ein Bekannter, die Betreuerin und der Obmann des römisch 40 ) um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführer bitten.
G 2005 als unzulässig zurück, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.6. Mit Bescheiden vom 20.02.2024 wies das Bundesamt die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23.02.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Bereits am 20.02.2024 informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung als auch die Rechtsberatung, das UNHCR und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes.
G 2005 der Zweitbeschwerdeführerin Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG 2005 der Zweitbeschwerdeführerin ● Terminbestätigungen des XXXX vom 29.08.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Terminbestätigungen des römisch 40 vom 29.08.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ● Allgemeine Information des Therapiezentrums des XXXX vom 24.01.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Allgemeine Information des Therapiezentrums des römisch 40 vom 24.01.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Entgegen dem Inhaltsverzeichnis im Schreiben vom 21.02.2024 wurde die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgelegt. 8. Mit Schriftsätzen vom 22.03.2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.02.2024 und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Bescheide aufheben, eine Aufenthaltsberechtigung zuerkennen bzw. jedenfalls aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und
G 2005 ein Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung” erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls in der Sache selbst erkennen und das Einreiseverbot
1 [gemeint wohl: § 53 Abs. 1] und 2 FPG ersatzlos aufheben.8. Mit Schriftsätzen vom 22.03.2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.02.2024 und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Bescheide aufheben, eine Aufenthaltsberechtigung zuerkennen bzw. jedenfalls aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und
Paragraphen 54, 55, 58, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung” erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls in der Sache selbst erkennen und das Einreiseverbot
Paragraph 43, Absatz eins, [gemeint wohl: Paragraph 53, Absatz eins ] und 2 FPG ersatzlos aufheben. Zum Verfahrensgang führte die Beschwerde u.a. aus, dass den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 15.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, aufgetragen worden sei, u.a. gültige Reisedokumente zu übermitteln. Da eine Urkundensammlung insbesondere für den Antrag nach $ (gemeint wohl: §) 4 AsylG-DV binnen der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, sei ein Fristerstreckungsantrag gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 – vor Zustellung und Kenntnis des bereits ergangenen Bescheides – seien dem Bundesamt zahlreiche Unterlagen, u.a. die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt und ein Antrag
G-DV gestellt worden. Dennoch seien die angefochtenen Bescheide ergangen, in denen die Anträge zurückgewiesen worden seien. Seitens der Behörde werde ausgeführt, dass kein Heilungsantrag
G-DV gestellt worden sei.Da eine Urkundensammlung insbesondere für den Antrag nach $ (gemeint wohl: §) 4 AsylG-DV binnen der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, sei ein Fristerstreckungsantrag gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 – vor Zustellung und Kenntnis des bereits ergangenen Bescheides – seien dem Bundesamt zahlreiche Unterlagen, u.a. die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt und ein Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden. Dennoch seien die angefochtenen Bescheide ergangen, in denen die Anträge zurückgewiesen worden seien. Seitens der Behörde werde ausgeführt, dass kein Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, Art 8 EMRK und Art. 2, 3 EMRK verletzt. Es werde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sowie Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid (gemeint wohl: die Bescheide) werden im gesamten Umfang angefochten.Die Beschwerdeführerinnen seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 8, EMRK und Artikel 2, 3, EMRK verletzt. Es werde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sowie Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid (gemeint wohl: die Bescheide) werden im gesamten Umfang angefochten. Im Übrigen traf die Beschwerde Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen.
G 2005 als unzulässig zurück, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte
9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin
1 und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 20.02.2024 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23.02.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Bereits am 20.02.2024 informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung als auch die Rechtsberatung, das UNHCR und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes von der Antragszurückweisung. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024, eingelangte beim Bundesamt am selben Tag um 10:17 Uhr, legten die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vor, nicht aber die Geburtsurkunden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Heilung des Mangels, dass sie keine gültigen Reisedokumente vorlegen, nicht aber die Heilung des Mangels, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keine Geburtsurkunde vorlegen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) 3.
G 2005 mangels Mitwirkung zurück.1. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Mängelbehebungsauftrag vom 15.01.2024 betreffend die Vorlage der Geburtsurkunden und Reisepässe der Beschwerdeführer mit den mit 20.02.2024 datierten und am 23.02.2024 zugestellten Bescheiden
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mangels Mitwirkung zurück. Bei Beschwerden gegen Zurückverweisungsbescheide ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwSlg. 19.009 A/2014; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).
G 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: , 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt, ,
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn , 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und , 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. , Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann
G-DV erteilt werden als:
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG-DV erteilt werden als: ,
G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. – dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. – dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: ,
Paragraph 5,; , 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005
G-DV zulassen:
G-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zulassen:,
Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Beschwerdeführerinnen legten mit ihren Anträgen am 08.01.2024 weder ihre Reisepässe noch ihre Geburtsurkunden vor. Das Bundesamt erteilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.01.2024, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 23.01.2024, den Auftrag, ihre Reisedokumente und Geburtsurkunden vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen legte am 12.02.2024 Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung bis 23.02.2024. Das Bundesamt forderte den rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.02.2024 auf, mitzuteilen, warum die Frist nicht ausreichend gewesen sei und das Parteiengehör bisher nicht beantwortet worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter antwortete nicht auf dieses Schreiben, das Bundesamt sprach über den Antrag auf Fristerstreckung nicht ab. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mit den mit 20.02.2024 datierten Bescheiden
G 2005 mangels Mitwirkung zurück. Am selben Tag informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung, als auch die Rechtsberatung, das UNHRC und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes über die zurückweisenden Bescheide. Den Beschwerdeführerinnen stellte es den Bescheid am 23.02.2024 durch Zustellung an ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu.Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mit den mit 20.02.2024 datierten Bescheiden
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mangels Mitwirkung zurück. Am selben Tag informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung, als auch die Rechtsberatung, das UNHRC und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes über die zurückweisenden Bescheide. Den Beschwerdeführerinnen stellte es den Bescheid am 23.02.2024 durch Zustellung an ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide
1 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Bescheidwirkungen treten nur für jene Personen ein, denen gegenüber der Bescheid förmlich mitgeteilt (erlassen) wurde (VwSlg. 6289 A/1964). Dies gilt auch im Mehrparteienverfahren, jedoch wird der Bescheid mit der Erlassung einer Partei gegenüber rechtlich existent (VwGH 03.07.1991, 90/08/0035).
AVG sind Parteien (natürliche oder juristische Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Ausschlaggebend für die Parteistellung ist daher der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse an der zu entscheidenden Sache (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Die Hauptform für die Erlassung schriftlicher Bescheide ist die traditionelle physische Zustellung des Schriftstücks nach den Bestimmungen der §§ 13 ff. ZustG. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide
Paragraph 62, Absatz eins, AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Bescheidwirkungen treten nur für jene Personen ein, denen gegenüber der Bescheid förmlich mitgeteilt (erlassen) wurde (VwSlg. 6289 A/1964). Dies gilt auch im Mehrparteienverfahren, jedoch wird der Bescheid mit der Erlassung einer Partei gegenüber rechtlich existent (VwGH 03.07.1991, 90/08/0035).
Paragraph 8, AVG sind Parteien (natürliche oder juristische Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Ausschlaggebend für die Parteistellung ist daher der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse an der zu entscheidenden Sache (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Die Hauptform für die Erlassung schriftlicher Bescheide ist die traditionelle physische Zustellung des Schriftstücks nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff. ZustG. Es wurde betreffend jede Beschwerdeführerin ein eigenes Verfahren geführt. Abgesehen von den Beschwerdeführerinnen waren keine Parteien an den Verfahren beteiligt; es handelte sich daher um keine Mehrparteienverfahren. Durch die Information der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung als auch die Rechtsberatung, des UNHRC und des fremdenrechtlichen Teams des Bundesamtes, die nicht Parteien der Verfahren waren, wurden die Bescheide daher nicht rechtlich existent. Die Bescheide wurden erst durch die Zustellung an die Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23.02.2024 erlassen. 3. Zwei Tage vor der Zustellung der Bescheide, mit Schriftsatz vom 21.02.2024, eingelangt beim Bundesamt am selben Tag, stellten die Beschwerdeführerinnen Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisepässen. Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage der Geburtsurkunden stellten sie nicht, legten dem Mängelbehebungsauftrag aber nur die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin bei, nicht hingegen die der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerde rügt u.a., dass mit Schriftsatz vom 21.02.2024 dem Bundesamt u.a. die Geburtsurkunden der Kinder (korrekt: eines Kindes) vorgelegt und ein Antrag
G-DV gestellt worden sei, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aber ausführe, dass kein Heilungsantrag
G-DV gestellt worden sei.Die Beschwerde rügt u.a., dass mit Schriftsatz vom 21.02.2024 dem Bundesamt u.a. die Geburtsurkunden der Kinder (korrekt: eines Kindes) vorgelegt und ein Antrag
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden sei, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aber ausführe, dass kein Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden sei. Das Bundesamt teilte mit, dass die Bescheide vom Bundesamt bereits am 20.02.2024 versandt worden seien und daher die am 21.02.2024 eingebrachten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt haben werden können.
AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, also die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 37 und 29 AVG voranzugehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, dh. der Erlassung des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Kollegialbehörden sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet (sondern nur berechtigt), Sachverhaltsänderungen zwischen Beschlussfassung und Bescheiderlassung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG II § 39 Rz 42).
Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, also die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 29 AVG voranzugehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, dh. der Erlassung des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Kollegialbehörden sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet (sondern nur berechtigt), Sachverhaltsänderungen zwischen Beschlussfassung und Bescheiderlassung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei Paragraph 39, Rz 42). Das Bundesamt ist
, 2 BFA-G eine monokratische Verwaltungsbehörde, weshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 23.02.2024 maßgeblich war. Über die Anträge auf Mängelheilung vom 21.02.2024 sprach das Bundesamt aber in den bereits am Tag davor datierten, aber erst zwei Tage später durch Zustellung erlassenen Bescheiden nicht ab, die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin legte es der Entscheidung nicht zugrunde.Das Bundesamt ist
Paragraphen eins, 2, BFA-G eine monokratische Verwaltungsbehörde, weshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 23.02.2024 maßgeblich war. Über die Anträge auf Mängelheilung vom 21.02.2024 sprach das Bundesamt aber in den bereits am Tag davor datierten, aber erst zwei Tage später durch Zustellung erlassenen Bescheiden nicht ab, die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin legte es der Entscheidung nicht zugrunde.
G-DV abgesprochen hat, ist betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nicht maßgeblich, weil diese auch ihre Geburtsurkunden nicht vorlegten und diesbezüglich auch keinen Heilungsantrag stellten. Auch die Berücksichtigung des Heilungsantrages vom 21.02.2025 hätte daher zu keiner günstigeren Sachverhaltsgrundlage betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin geführt.Der Verfahrensmangel, dass das Bundesamt nicht über den Heilungsantrag
Paragraph 4, AsylG-DV abgesprochen hat, ist betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nicht maßgeblich, weil diese auch ihre Geburtsurkunden nicht vorlegten und diesbezüglich auch keinen Heilungsantrag stellten. Auch die Berücksichtigung des Heilungsantrages vom 21.02.2025 hätte daher zu keiner günstigeren Sachverhaltsgrundlage betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin geführt. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin stellte die Nichtberücksichtigung des Heilungsantrages jedoch einen maßgeblichen Verfahrensfehler dar, da sie ihre Geburtsurkunde vorlegte und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels daher nicht schon mangels Vorlage der Geburtsurkunde zurückzuweisen war. Die Prüfung des Heilungsantrages wegen Nichtvorlage des Reisepasses wäre daher abstrakt dazu geeignet gewesen, zu einer für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführerinnen (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt III.), räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristets Einreiseverbot Spruchpunkt V.).1. Das Bundesamt erließ mit den angefochtenen Bescheiden
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführerinnen (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristets Einreiseverbot Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
des Amtssitzgesetzes über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige ,
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt
Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. 3. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG die Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aber stattzugeben ist, ist ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch insoweit stattzugeben, als damit eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde.3. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG die Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aber stattzugeben ist, ist ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch insoweit stattzugeben, als damit eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde. 4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tat-sächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tat-sächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG ist
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungs-recht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungs-recht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familien-leben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme dar-stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familien-leben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme dar-stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vor-liegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht er-lassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vor-liegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht er-lassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungs-rechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berück-sichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungs-rechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berück-sichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander ab-hängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familien-leben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander ab-hängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familien-leben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispiels-weise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familien-leben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Ehe-band allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispiels-weise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familien-leben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Ehe-band allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016; vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267; 03.12.2021, Ra 2021/18/0299).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016; vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267; 03.12.2021, Ra 2021/18/0299). 5. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der neunjährigen Drittbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin ihre zehnjährige Schwester. Die Beschwerdeführerinnen leben im gemeinsamen Haushalt, die Erstbeschwerdeführerin nimmt die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen wahr. Gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der ebenfalls RUSSISCHER Staatsangehöriger ist, bestehen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, er wurde aber noch nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben und hält sich weiterhin in Österreich auf. Gegen ihn wurde wegen Gewalt gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Betretungsverbot erlassen und er nimmt die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht wahr: Weder leistet er ihnen Unterhalt, noch besteht seit Antritt seiner letzten Haftstrafe Kontakt zwischen ihm und den minderjährigen Beschwerdeführerinnen. Da die gegen die Drittbeschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben war, greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihre obsorgeberechtigte Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, auf Grund des Kindeswohls unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein und in weiterer Folge auf Grund des Kindeswohls auch in das Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin. Der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen die angefochtenen Bescheide ist daher insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen richten. 6. Mit der Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.6. Mit der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit einer Rückkehrentscheidung
FPG wird
1 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wird
Paragraph 55, Absatz eins, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit einer Rückkehrentscheidung kann
1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. 7. Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise
FPG und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – die Erlassung eines Einreiseverbotes
FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist der Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auch stattzugeben, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide richten, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auch, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides richtet.7. Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – die Erlassung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist der Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auch stattzugeben, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide richten, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auch, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2192752.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.