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{'item': 'W112 2192752-2'}

Obsah (34)Art. 133§§ 15§ 218§ 57§ 53§ 18§ 83§ 55§§ 127§ 120§ 51§ 58§ 10§ 52§§ 54§ 43§ 4§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 9§ 3§ 8§ 5§ 62§ 56§§ 1§ 24§ 61§ 66§ 67§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW112 2192752-2 Spruch, W112 2192752-2/20EW112 2192756-2/18EW112 2192755-2/18EW112 2192752-2/20E, W112 2192756-2/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin und XXXX , der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, reisten spätestens im Februar 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 , der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin, reisten spätestens im Februar 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 13.03.2015 informierte das Bundesministeriums für Inneres das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Verdacht, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin im Asyl-Zulassungsverfahren falsche Angaben betreffend die Art und Umstände ihrer Einreise gemacht haben, weil im Rahmen grenzpolizeilicher Ermittlungen bekannt wurde, dass diese am 03.02.2015 gegen 07:00 Uhr an der Grenzkontrollstelle GRONOWO beim Grenzübertritt von der RUSSISCHEN FÖDERATION (Exklave KALININGRAD) nach POLEN, einer Einreisekontrolle in die Europäische Union unterzogen worden seien. Im POLNISCHEN Grenzerfassungssystem scheinen keine Einträge auf, derzufolge die Reisenden einer erweiterten Befragung und Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen worden seien. Fest stehe, dass sie nach Abschluss der Grenzkontrolle in die Europäische Union eingereist seien. Außerdem scheine im POLNISCHEN Grenzerfassungssystem auf, dass ihre Einreise mit einem RUSSISCHEN Kleinbus erfolgt sei. Im IZR liegen keine Eintragungen hinsichtlich der Vorlage von Dokumenten und eventuell erzielter EURODAC-Treffer vor. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass diese bereits am 03.02.2015 bei der Grenzkontrolle GRONOWO in die Europäische Union eingereist seien und im Besitz gültiger RUSSISCHER Reispässe sowie gültiger schengenwirksamer Einreisetitel gewesen seien. Anschließend seien sie nach Österreich weitergereist, wo sie am 16.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und falsche Angaben in Bezug auf die Art und Umstände ihrer Einreise gemacht haben, um einer möglichen Überstellung im Rahmen eines durchzuführenden Dublin-Verfahrens entgegenzuwirken. Ein Dublin-Verfahren wurde nicht geführt.
  3. Am 04.09.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und von XXXX im Bundesgebiet geboren. Für diese stellten die Erstbeschwerdeführerin und XXXX am 24.09.2015 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
  4. Am 04.09.2015 wurde die Zweitbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und von römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für diese stellten die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 am 24.09.2015 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweitbeschwerdeführerin mit Urteil vom 14.04.2016 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à 4,00 EUR. Seiner Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben.Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweitbeschwerdeführerin mit Urteil vom 14.04.2016 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen à 4,00 EUR. Seiner Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht Folge gegeben. Am 13.10.2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und von XXXX im Bundesgebiet geboren. Für diese stellten die Erstbeschwerdeführerin und XXXX am 03.11.2016 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.Am 13.10.2016 wurde die Drittbeschwerdeführerin als Tochter der Erstbeschwerdeführerin und von römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Für diese stellten die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 am 03.11.2016 als gesetzliche Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit Abwesenheitsurteil vom 24.11.2017 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung

§ 218Abs. 1 Z 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten.Das Bezirksgericht LINZ verurteilte den Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin mit Abwesenheitsurteil vom 24.11.2017 wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung

Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Nach Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und von XXXX wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 05.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführerinnen und von XXXX auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte den Beschwerdeführern und XXXX keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin erließ es

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es der Beschwerde gegen diese Bescheide

§ 18Abs.

1 Z 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Nach Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und von römisch 40 wies das Bundesamt mit Bescheiden vom 05.03.2018 die Anträge der Beschwerdeführerinnen und von römisch 40 auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte den Beschwerdeführern und römisch 40 keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Gegen die Erstbeschwerdeführerin erließ es

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Weiters erkannte es der Beschwerde gegen diese Bescheide

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch die XXXX , binnen offener Frist Beschwerde gegen die Bescheide vom 05.03.2018; der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen erhob mit Schriftsatz vom selben Tag ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 05.03.

  1. Mit Schriftsatz vom 26.03.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch die römisch 40 , binnen offener Frist Beschwerde gegen die Bescheide vom 05.03.2018; der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen erhob mit Schriftsatz vom selben Tag ebenfalls Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 05.03.
  2. Mit Teilerkenntnis vom 19.04.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen statt, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – das Einreiseverbot richteten, und erkannte den Beschwerden

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis vom 19.04.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen statt, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – das Einreiseverbot richteten, und erkannte den Beschwerden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 15.05.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung

§§ 15Abs. 1, 83 Abs. 1 St

GB und des Vergehens der versuchten Nötigung

§§ 15Abs. 1, 105 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 15.05.2018 wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der versuchten Körperverletzung

Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung

Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass XXXX die Erstbeschwerdeführerin vorsätzlich am Körper verletzte, ihr am 13.02.2018 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und eine blutende Unterlippe sowie eine Schwellung im Bereich der Unterlippe links und ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt. Am 14.02.1018 schleuderte er ihr ein Glas mit heißen Tee entgegen, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil die Erstbeschwerdeführerin ausweichen konnte und das Glas an der Wand zersplitterte. Zudem drohte er ihr am 13.02.2018 und am 14.02.2018 gefährliche mit den Worten: „Wenn du von zu Hause weggehst, dann bringe ich dich um!“.Der Verurteilung lag zugrunde, dass römisch 40 die Erstbeschwerdeführerin vorsätzlich am Körper verletzte, ihr am 13.02.2018 zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Sturz kam und eine blutende Unterlippe sowie eine Schwellung im Bereich der Unterlippe links und ein Hämatom am linken Oberschenkel erlitt. Am 14.02.1018 schleuderte er ihr ein Glas mit heißen Tee entgegen, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil die Erstbeschwerdeführerin ausweichen konnte und das Glas an der Wand zersplitterte. Zudem drohte er ihr am 13.02.2018 und am 14.02.2018 gefährliche mit den Worten: „Wenn du von zu Hause weggehst, dann bringe ich dich um!“. Am 17.10.2018 wurde der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen aus der Strafhaft entlassen. Am 30.07.2020 informierte die Staatanwaltschaft LINZ über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen § 27 Abs. 2 SMG.Am 30.07.2020 informierte die Staatanwaltschaft LINZ über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Am 15.11.2021 verhängte die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen ein Betretungsverbot. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.08.2022 in den Verfahren der Beschwerdeführerinnen eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 13.02.2023 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Das Landesgericht LINZ verurteilte den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen mit Urteil vom 13.02.2023 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten. Am 20.02.2023 teilte die Staatsanwaltschaft LINZ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen gen Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 SMG mit.Am 20.02.2023 teilte die Staatsanwaltschaft LINZ die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen gen Vater der minderjährigen Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG mit. Am 28.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgerichte eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH im Verfahren des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen durch. Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Verfahren der Beschwerdeführerinnen am 28.04.2023 die öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch fort. Mit Erkenntnis vom 03.07.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und räumte den Beschwerdeführerinnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von achtundzwanzig Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und räumte ihm

§ 55

FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.Mit Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und räumte ihm

Paragraph 55, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen stellte am 18.08.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht Folge. Der Verfassungsgerichtshof gab auch den Anträgen der Beschwerdeführerinnen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge. Die Beschwerdeführerinnen stellten auch Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof, der den Anträgen nicht Folge gab. Die Beschwerdeführerinnen erhoben außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 03.07.2023 durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.10.2023 zurück. 3. Mit Urteil vom 13.03.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§§ 15Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall St

GB und der schweren Körperverletzung

§§ 83Abs 1, 84 Abs 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Das Oberlandesgericht LINZ wies mit Urteil vom 25.06.2024 die Berufung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre.3. Mit Urteil vom 13.03.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten. Das Oberlandesgericht LINZ wies mit Urteil vom 25.06.2024 die Berufung des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen als unbegründet ab und gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge, erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre. Mit Urteil vom 25.07.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Beweismittelunterdrückung und Hehlerei

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 St

GB, § 15 StGB, § 295 StGB und § 164 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten.Mit Urteil vom 25.07.2024 verurteilte das Landesgericht LINZ den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wegen versuchten Einbruchsdiebstahls, Beweismittelunterdrückung und Hehlerei

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 295, StGB und Paragraph 164, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten. Mit Straferkenntnis vom 21.12.2023 verfällte die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH die Erstbeschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts

§ 120Abs.

1b FPG zu einer Geldstrafe von € 1.000.Mit Straferkenntnis vom 21.12.2023 verfällte die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH die Erstbeschwerdeführerin wegen rechtswidrigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins b, FPG zu einer Geldstrafe von € 1.

  1. Am 08.01.2024 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt persönlich Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Am 08.01.2024 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesamt persönlich Anträge auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ledig zu sein, in XXXX zu leben und mit den minderjährigen Beschwerdeführerinnen zwei Familienangehörige im Bundesgebiet zu haben. Sie lebe seit 26.09.2015 in Österreich. Zu ihren Deutschkenntnissen gab sie “Mama lernt Deutsch 2023 A1/1 2021-2022” an, als Ausbildung eine Schule in ARGUN, 1990-2004, als sonstige Integrationsgründe “ XXXX ” und “ XXXX ”. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, ledig zu sein, in römisch 40 zu leben und mit den minderjährigen Beschwerdeführerinnen zwei Familienangehörige im Bundesgebiet zu haben. Sie lebe seit 26.09.2015 in Österreich. Zu ihren Deutschkenntnissen gab sie “Mama lernt Deutsch 2023 A1/1 2021-2022” an, als Ausbildung eine Schule in ARGUN, 1990-2004, als sonstige Integrationsgründe “ römisch 40 ” und “ römisch 40 ”. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Antrag für die Zweitbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in XXXX sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten XXXX und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1a, 2a, XXXX ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt.Die Erstbeschwerdeführerin gab im Antrag für die Zweitbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in römisch 40 sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten römisch 40 und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1a, 2a, römisch 40 ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt. Die Erstbeschwerdeführerin gab für die Drittbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in XXXX sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten XXXX und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1c, XXXX ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt.Die Erstbeschwerdeführerin gab für die Drittbeschwerdeführerin die Daten ihrer Eltern, die Ausweisnummer ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 aus dem vergangenen Asylverfahren, die Adresse in römisch 40 sowie zu den Deutschkenntnissen “Kindergarten römisch 40 und Schule” und zur Ausbildung “Schule 1c, römisch 40 ” an. Im Übrigen war das Formular nicht ausgefüllt. Als Beilagen legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie der Aufenthaltsberechtigungsverfahrenskarten des vergangenen Asylverfahrens vor und eine Unterschriftenliste, derzufolge die 24 Unterstützer (Freundinnen, Freunde der Familie, Onkel und Cousine, ein Bekannter, die Betreuerin und der Obmann des XXXX ) um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführer bitten.Als Beilagen legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie der Aufenthaltsberechtigungsverfahrenskarten des vergangenen Asylverfahrens vor und eine Unterschriftenliste, derzufolge die 24 Unterstützer (Freundinnen, Freunde der Familie, Onkel und Cousine, ein Bekannter, die Betreuerin und der Obmann des römisch 40 ) um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an die Beschwerdeführer bitten.

  1. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 23.01.2024, forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerinnen auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine gültige Geburtsurkunde im Original betreffend alle drei Beschwerdeführerinnen vorzulegen. Auf die Möglichkeit, einen Mängelheilungsantrag zu stellen, wies das Bundesamt hin. Unter einem forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerinnen auf, innerhalb derselben Frist mitzuteilen, was sich seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 03.07.2023 an ihren familiären und privaten Verhältnissen geändert habe, und ob sie gesund seien oder aktuell in ärztlicher Behandlung stehen und entsprechende Befunde vorzulegen. Mit Eingabe vom 12.02.2024 legte der rechtsfreundliche Vertreter auch in diesem Verfahren Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung bis 23.02.
  2. Da ihm bereits zahlreiche Dokumente übergeben worden seien, gehe er aber davon aus, dass die Frist nicht vollständig ausgeschöpft werden müsse. Mit E-Mail vom 13.02.2024 ersuchte das Bundesamt den Vertreter der Beschwerdeführerinnen um Mitteilung der Gründe, weshalb die Frist nicht ausreichend gewesen sei bzw. das Parteiengehör bisher nicht beantwortet habe werden können. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen gab keine Stellungnahme ab. Das Bundesamt sprach nicht über den Antrag auf Fristerstreckung ab.
  3. Mit Bescheiden vom 20.02.2024 wies das Bundesamt die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin

§ 53Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.6. Mit Bescheiden vom 20.02.2024 wies das Bundesamt die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23.02.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Bereits am 20.02.2024 informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung als auch die Rechtsberatung, das UNHCR und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes.

  1. Zwischen Unterfertigung der angefochtenen Bescheide am 20.02.2024 und deren Zustellung am 23.02.2024, mit Schriftsatz vom 21.02.2024, eingelangte beim Bundesamt am selben Tag um 10:17 Uhr, gab der rechtsfreundliche Vertreter nochmals seine Vollmacht bekannt, teilte mit, dass die Beschwerdeführerinnen über keine gültigen Reisedokumente verfügen bzw. bisher in einem Asylverfahren gewesen seien und ihnen die Antragstellung nicht möglich sei. Sie beantragen die Heilung des Mangels, dass keine gültigen Reisedokumente vorgelegt werden können. Dazu führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund einer bevorstehenden Operation der Zweitbeschwerdeführerin und der damit einhergehenden zahlreichen Arzttermine sehr ausgelastet und angespannt sei. Darüber hinaus belaste sie der zukünftige Verbleib ihrer Familie sehr und werde sich auch auf ihren bereits sehr angespannten Gesundheitszustand auswirken. Es werden jedenfalls die gültigen Geburtsurkunden der beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen vorgelegt, darüber hinaus aktuelle medizinische Unterlagen der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt an gravierenden orthopädischen Problemen. Es bestehe ein Klumpfuß beidseitig, weshalb sie in ständiger medizinischer Behandlung sei. Es seien diesbezüglich bereits Operationstermine vereinbart worden und am 05.05.2024 finde die erste stationäre Aufnahme statt. Sie leide auf Grund der bestehenden Probleme an massiven Schmerzen und sei in ihrer Lebensgestaltung eingeschränkt. Daher sei es der Erstbeschwerdeführerin bislang kaum möglich, Deutschkurse zu besuchen oder sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. Die beiden Minderjährigen seien auf eine intensive Betreuung angewiesen. Dennoch spreche die Erstbeschwerdeführerin sehr gut Deutsch, besuche weiter Deutschkurse und habe sich in der Gemeinde sehr gut integrieren können. Im Übrigen nahmen die Beschwerdeführerinnen zu ihrem Privatleben in Österreich Stellung. Dem Schreiben legten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen in Kopie bei: ● Meldezettel der drei Beschwerdeführerinnen ● Empfehlungsschreiben des Grundversorgungsquartiers, April 2023 ● Unterstützungsschreiben einer österreichisch-russischen Familie, April 2023 ● Anmeldebestätigung der Erstbeschwerdeführerin für einen Basisbildungskurs Deutsch und IKT, August 2023 ● Kursbesuchsbestätigung der Erstbeschwerdeführerin für einen ab 30.01.2024 stattfindenden Basisbildungskurs Deutsch und IKT, 30.01.2024 ● Teilnahmebestätigung des Stammtisches des Vereins XXXX (undatiert) Teilnahmebestätigung des Stammtisches des Vereins römisch 40 (undatiert) In einer weiteren Eingabe vom selben Tag, eingelangt am 21.02.2024, 09:54 Uhr, legten die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter folgende Unterlagen vor: ● Schreiben des XXXX vom 19.04.2023 betreffend Orthopädische Befunde der Zweitbeschwerdeführerin Schreiben des römisch 40 vom 19.04.2023 betreffend Orthopädische Befunde der Zweitbeschwerdeführerin ● Vorläufiger Bericht des XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 29.08.2023 Vorläufiger Bericht des römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 29.08.2023 ● Teilnahmebestätigung “Mama lernt Deutsch” vom 19.06.2023 betreffend die Erstbeschwerdeführerin ● Jahresinformation der Volksschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  2. Klasse, 07.07.2023 Jahresinformation der Volksschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  3. Klasse, 07.07.2023 ● Semesterinformation der Volksschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  4. Klasse, 17.02.2023 Semesterinformation der Volksschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  5. Klasse, 17.02.2023 ● Alternative Leistungsbeurteilung der Volkschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Schülerin der
  6. Klasse, 17.02.2023 Alternative Leistungsbeurteilung der Volkschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Schülerin der
  7. Klasse, 17.02.2023 ● Alternative Leistungsbeurteilung der Volkschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Schülerin der
  8. Klasse, 07.07.2023 Alternative Leistungsbeurteilung der Volkschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Schülerin der
  9. Klasse, 07.07.2023 ● Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vom 31.10.2016 ● Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 51Asyl

G 2005 der Zweitbeschwerdeführerin Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 51, AsylG 2005 der Zweitbeschwerdeführerin ● Terminbestätigungen des XXXX vom 29.08.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Terminbestätigungen des römisch 40 vom 29.08.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ● Allgemeine Information des Therapiezentrums des XXXX vom 24.01.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Allgemeine Information des Therapiezentrums des römisch 40 vom 24.01.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Entgegen dem Inhaltsverzeichnis im Schreiben vom 21.02.2024 wurde die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgelegt. 8. Mit Schriftsätzen vom 22.03.2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.02.2024 und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Bescheide aufheben, eine Aufenthaltsberechtigung zuerkennen bzw. jedenfalls aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und

§§ 54, 55, 58 Abs. 1 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung” erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls in der Sache selbst erkennen und das Einreiseverbot

§ 43Abs.

1 [gemeint wohl: § 53 Abs. 1] und 2 FPG ersatzlos aufheben.8. Mit Schriftsätzen vom 22.03.2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen die Bescheide vom 20.02.2024 und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Bescheide aufheben, eine Aufenthaltsberechtigung zuerkennen bzw. jedenfalls aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und

Paragraphen 54, 55, 58, Absatz eins, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel “Aufenthaltsberechtigung” erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen und jedenfalls in der Sache selbst erkennen und das Einreiseverbot

Paragraph 43, Absatz eins, [gemeint wohl: Paragraph 53, Absatz eins ] und 2 FPG ersatzlos aufheben. Zum Verfahrensgang führte die Beschwerde u.a. aus, dass den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 15.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, aufgetragen worden sei, u.a. gültige Reisedokumente zu übermitteln. Da eine Urkundensammlung insbesondere für den Antrag nach $ (gemeint wohl: §) 4 AsylG-DV binnen der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, sei ein Fristerstreckungsantrag gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 – vor Zustellung und Kenntnis des bereits ergangenen Bescheides – seien dem Bundesamt zahlreiche Unterlagen, u.a. die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt und ein Antrag

§ 4Asyl

G-DV gestellt worden. Dennoch seien die angefochtenen Bescheide ergangen, in denen die Anträge zurückgewiesen worden seien. Seitens der Behörde werde ausgeführt, dass kein Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV gestellt worden sei.Da eine Urkundensammlung insbesondere für den Antrag nach $ (gemeint wohl: §) 4 AsylG-DV binnen der gesetzten Frist nicht möglich gewesen sei, sei ein Fristerstreckungsantrag gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 – vor Zustellung und Kenntnis des bereits ergangenen Bescheides – seien dem Bundesamt zahlreiche Unterlagen, u.a. die Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt und ein Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden. Dennoch seien die angefochtenen Bescheide ergangen, in denen die Anträge zurückgewiesen worden seien. Seitens der Behörde werde ausgeführt, dass kein Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerinnen seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, Art 8 EMRK und Art. 2, 3 EMRK verletzt. Es werde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sowie Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid (gemeint wohl: die Bescheide) werden im gesamten Umfang angefochten.Die Beschwerdeführerinnen seien in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, Artikel 8, EMRK und Artikel 2, 3, EMRK verletzt. Es werde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensmängeln geltend gemacht, da die Verwaltungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sowie Ergänzungsbedürftigkeit. Der Bescheid (gemeint wohl: die Bescheide) werden im gesamten Umfang angefochten. Im Übrigen traf die Beschwerde Ausführungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen.

  1. Das Bundesamt legte die Akten mit Anschreiben vom 28.03.2024 vor und führte jeweils aus, dass der Bescheid vom Bundesamt bereits am 20.02.2024 versandt worden sei und daher die am 21.02.2024 eingebrachten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt haben werden können. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen Parteiengehör ein. Die Landespolizeidirektion OBERÖSTERREICH teilte am 12.11.2025 auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die Erstbeschwerdeführerin den Strafbetrag vollständig beglichen habe. Das Landesgericht LINZ teilte mit, dass es betreffend die minderjährigen Beschwerdeführerinnen österreichweit kein Verfahren vor einem Familien- oder Pflegschaftsgericht gebe und die Familien- und Jugendgerichtshilfe nicht mit den Beschwerdeführerinnen befasst sei. Es gebe auch keine einstweilige Verfügung betreffend die Beschwerdeführerinnen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 legten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen vor: ● Ambulanzbericht des XXXX vom 08.07.2025 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Ambulanzbericht des römisch 40 vom 08.07.2025 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ● Orthopädische Begutachtung des XXXX vom 28.01.2025 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Orthopädische Begutachtung des römisch 40 vom 28.01.2025 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ● Operationsbericht des XXXX vom 06.05.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Operationsbericht des römisch 40 vom 06.05.2024 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ● ÖIF Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 01.08.2025 ● Kursbesuchsbestätigungen der XXXX betreffend Basisbildungskurse von 12.11.2024 bis 03.04.2025, von 03.06.2024 bis 21.10.2024 und von 30.01.2024 bis 21.05.2024 vom 11.04.2025 bzw. 07.11.2024 bwz. 21.05.2024 betreffend die Erstbeschwerdeführerin Kursbesuchsbestätigungen der römisch 40 betreffend Basisbildungskurse von 12.11.2024 bis 03.04.2025, von 03.06.2024 bis 21.10.2024 und von 30.01.2024 bis 21.05.2024 vom 11.04.2025 bzw. 07.11.2024 bwz. 21.05.2024 betreffend die Erstbeschwerdeführerin ● Teilnahmebestätigung des XXXX vom 10.04.2025 betreffend die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Basisbildungskurs Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 10.04.2025 betreffend die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin am Basisbildungskurs ● Schreiben der Volksschule XXXX vom 06.02.2025, wonach die Drittbeschwerdeführerin als ordentliche Schülerin der
  3. Klasse geführt und ab dem kommenden Semester regulär beurteilt werde, Ergebnis: ausreichend Schreiben der Volksschule römisch 40 vom 06.02.2025, wonach die Drittbeschwerdeführerin als ordentliche Schülerin der
  4. Klasse geführt und ab dem kommenden Semester regulär beurteilt werde, Ergebnis: ausreichend ● Unterstützungsschreiben des Vereins XXXX vom 12.11.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und undatierte Bestätigung des Vereins XXXX , dass die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig den monatlichen Stammtisch besuche Unterstützungsschreiben des Vereins römisch 40 vom 12.11.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin und undatierte Bestätigung des Vereins römisch 40 , dass die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig den monatlichen Stammtisch besuche ● Unterstützungsschreiben der Lehrerin der Drittbeschwerdeführerin ● Psychologische Stellungnahme des XXXX , derzufolge die Erstbeschwerdeführerin seit AUGUST 2025 die psychologischen Beratungsgespräche, die vom psychologischen Dienst des XXXX angeboten werden, regelmäßig in Anspruch nehme, wobei Belastungssymptome, Schlafstörungen und ihre Befindlichkeiten thematisiert werden. Der Focus liege auf Entlastung und Strategieerarbeitung. Psychologische Stellungnahme des römisch 40 , derzufolge die Erstbeschwerdeführerin seit AUGUST 2025 die psychologischen Beratungsgespräche, die vom psychologischen Dienst des römisch 40 angeboten werden, regelmäßig in Anspruch nehme, wobei Belastungssymptome, Schlafstörungen und ihre Befindlichkeiten thematisiert werden. Der Focus liege auf Entlastung und Strategieerarbeitung. ● Unterstützungsschreiben der österreichisch-russischen Familie aus APRIL 2023, das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt wurde ● Unterstützungsschreiben der Leiterin des interkulturellen Sprachcafés für Frauen, wonach die Beschwerdeführerin dieses regelmäßig besucht, aus FEBRUAR 2024 ● Kursbesuchsbestätigung des Vereins das XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf den Basisbildungskurs Deutsch und IKT von 12.11.2024 bis 03.04.2025 und Unterschriftenliste des Vereins Kursbesuchsbestätigung des Vereins das römisch 40 betreffend die Erstbeschwerdeführerin im Hinblick auf den Basisbildungskurs Deutsch und IKT von 12.11.2024 bis 03.04.2025 und Unterschriftenliste des Vereins ● Neurologischer Befundbericht betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 23.09.2025, wonach eine relative Sprachbarriere besteht und die Befundung wegen starker Kopfschmerzen mittels Dolmetscherin erfolgte. Es wurde hochfrequenter Spannungskopfschmerz mit Dauerdiagnose sekundärer Kopfschmerz diagnostiziert, EEG, MRT und Ausschluss von Vitamin- oder Eisenmangel sowie Hypertonie und die medikamentöse Behandlung mit SAROTEN auf die Dauer von einem Jahr empfohlen. Auf Grund der Fremddiagnose DEPRESSION und medikamentöser Behandlung mit ESCITALOPRAM und MIRTAZAPIN wurde die Abklärung mit einem Psychologen empfohlen. ● Jahresinformation der Volksschule XXXX betreffend die Drittbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  5. Klasse vom 05.07.2024 Jahresinformation der Volksschule römisch 40 betreffend die Drittbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  6. Klasse vom 05.07.2024 ● Jahreszeugnis der Volksschule XXXX betreffend die Drittbeschwerdeführerin als Schülerin der
  7. Klasse vom 01.07.2025 Jahreszeugnis der Volksschule römisch 40 betreffend die Drittbeschwerdeführerin als Schülerin der
  8. Klasse vom 01.07.2025 ● Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  9. Klasse vom 05.07.2024 Schulbesuchsbestätigung der Volksschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als außerordentliche Schülerin der
  10. Klasse vom 05.07.2024 ● Jahreszeugnis der Volksschule XXXX betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Schülerin der
  11. Klasse Volksschule vom 04.07.2025 Jahreszeugnis der Volksschule römisch 40 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als Schülerin der
  12. Klasse Volksschule vom 04.07.2025 Das Bundesverwaltungsgericht lud die Beschwerdeführerinnen, ihren Vertreter, das Bundesamt und eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH zur hg. mündlichen Verhandlung.
  13. In der hg. mündlichen Verhandlung am 16.12.2025, an der das Bundesamt nicht teilnahm, legten die Beschwerdeführerinnen folgende weitere Unterlagen vor: ● Workshopbestätigung betreffend die minderjährigen Beschwerdeführerinnen ● Medikamentenliste der Erstbeschwerdeführerin ● Befund vom 24.11.2025 betreffend die Erstbeschwerdeführerin ● Neurologischer Befundbericht betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 23.09.2025 ● Psychologische Stellungnahme vom 18.11.2025 betreffend Erstbeschwerdeführerin ● Bestätigung Deutschkursteilnahme und Jobcoaching betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 21.11.2025 ● Teilnahmebestätigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin für November 2025 (Grundregelkurs) ● Teilnahmebestätigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 06.11.2025 (Basisbildungskurs Deutsch) ● Zertifikat Basisbildungskurs betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 06.11.2025 ● Empfehlungsschreiben der Lehrerin für die Zweitbeschwerdeführerin ● Empfehlungsschreiben der Lehrerin für die Drittbeschwerdeführerin ● Ambulanzbericht der Zweitbeschwerdeführerin vom 03.12.2025 Die Erstbeschwerdeführerin gab in der hg. mündlichen Verhandlung u.a. Folgendes an: “R: S[ie] sind zur Ausreise seit Juli 2023 verpflichtet. Haben Sie Reisepässe oder Ersatzreisedokumente für sich und die Kinder beantragt? BF1: Nein. R: Warum nicht? BF1: Weil ich nicht ausreisen will. Ich kann nirgendwohin flüchten. R: Am 08.01.2024, also drei Monate nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der die Rückkehrentscheidung bestätigte, stellten Sie einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Warum? BF1: Ich will hier arbeiten, ich will, dass meine Kinder eine Ausbildung bekommen, ich will, dass meine Kinder eine Zukunft haben. In meinem Heimatland ist alles privat, die Ausbildung. Meine Kinder können nicht Tschetschenisch. Und auch, wenn ich zurückkehre, müsste ich für meine Kinder private Lehrer finden und das wird sehr teuer sein. Ich will hier arbeiten, also ich will von niemanden finanziell abhängig sein, ich will arbeiten. R: Was hat sich zwischen der Erlassung des Erkenntnisses vom 03.07.2023 geändert? Warum sollte jetzt eine andere Entscheidung ergehen? BF1: Ich habe eine Ausbildung gemacht, ich habe die A2 Prüfung. Ich habe auch für B1 gelernt. Ich muss noch eine Prüfung machen, das kostet allerdings €
  14. Ich spare das Geld. Für meine Kinder will ich eine gute Zukunft. R: Warum legten Sie dem Antrag kein gültiges Reisedokument bei? BF1: Ich habe keine Auslandspässe, aber ich habe mich jetzt erinnert, dass ich meine Geburtsurkunde hierhergeschickt habe. Und auch, das Schulabschlusszeugnis von der Ausbildungsstätte. R: Wann haben Sie die hierhergeschickt bekommen? BF1: Nach der ersten oder nach der zweiten Entscheidung wurde mir gesagt, dass ich das schicken soll. Da habe ich das geschickt. R: Warum haben Sie nie derartiges vorgelegt? BF1: Man hat uns gesagt, dass wir das schicken sollen. Das war nach der Entscheidung. Ich brauche ja meine Geburtsurkunde selber. R: Wo ist der Auslandspass, mit dem Sie 2015 aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreisten? BF1: Ich habe schon gesagt, dass ich schwanger war, als ich nach Österreich kam. Die Schwangerschaft war sehr kompliziert. Mein Mann hat mir gesagt, dass wir die Dokumente unterwegs verloren haben. Ich selbst habe das nicht gesehen. R: Wo ist Ihr Inlandsreisepass, den Sie bei der Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION dabeihatten? BF1: Wir hatten alle Dokumente mit und haben alles verloren. R: Ihr Asylverfahren lief von 2018 – 2023, also fünf Jahre lang. Sehe ich es richtig, dass Sie im Asylverfahren kein Dokument vorlegten und auch heute keines vorlegen, also nicht festgestellt werden kann, wer Sie sind? BF1: Ich habe ja die Geburtsurkunde hierhergeschickt und auch mein Schulabschlusszeugnis. R: Das haben Sie nie vorgelegt. Eine Geburtsurkunde ist [außerdem] kein identitätsbezeugendes Dokument. Ich kann anhand der Geburtsurkunde nicht feststellen, ob das Ihre Geburtsurkunde ist. BF1: Ich habe es hierhergeschickt. Ich kann mit der weißen Karte auch nicht um die Dokumente ansuchen. Wenn ich irgendein Dokument bekommen, kann ich es beantragen. R: Mit der Asylverfahrenskarte aus Österreich können Sie nicht um Dokumente in Russland ansuchen. Die RUSSISCHE Botschaft in WIEN – es gibt auch ein Konsulat in SALZBURG – stellt Reisepässe aus, allenfalls nach einem Identifizierungsverfahren, wenn man keinen abgelaufenen Pass oder Inlandsreisepass hat, und man kann dort auch Dokumente aus der RUSISSCHEN FÖDERATION anfordern, z.B. Geburts- und Heiratsurkunden. Die Erlangung von Reisepass und Geburtsurkunde war Ihnen daher möglich. Die Übersetzung der Homepage der RUSSISCHEN Botschaft in WIEN wird RV ausgefolgt. Dies stimmt auch mit dem Amtswissen der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes überein. Warum ließen Sie sich diese Dokumente daher nicht ausstellen?R: Mit der Asylverfahrenskarte aus Österreich können Sie nicht um Dokumente in Russland ansuchen. Die RUSSISCHE Botschaft in WIEN – es gibt auch ein Konsulat in SALZBURG – stellt Reisepässe aus, allenfalls nach einem Identifizierungsverfahren, wenn man keinen abgelaufenen Pass oder Inlandsreisepass hat, und man kann dort auch Dokumente aus der RUSISSCHEN FÖDERATION anfordern, z.B. Geburts- und Heiratsurkunden. Die Erlangung von Reisepass und Geburtsurkunde war Ihnen daher möglich. Die Übersetzung der Homepage der RUSSISCHEN Botschaft in WIEN wird Regierungsvorlage ausgefolgt. Dies stimmt auch mit dem Amtswissen der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes überein. Warum ließen Sie sich diese Dokumente daher nicht ausstellen? BF1: Weil ich es nicht wollte. Weil ich Angst hatte. R: Wovor hatten Sie Angst? BF1: Dass man mich und meine Kinder zurückschicken wird.” Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen gab in der hg. mündlichen Verhandlung u.a. Folgendes an: “R: Die Bescheide sind unterschrieben am 20.02.2024 und zugestellt postalisch am 23.02.
  15. Sie haben Anträge auf Mängelheilung gestellt am 21.02.2024, nach Unterfertigung vor Zustellung. Wann erachten Sie die Bescheide als erlassen? RV: Mit der Zustellung sind sie wirksam.Regierungsvorlage, Mit der Zustellung sind sie wirksam. R: Sie haben am 21.02.2024 Anträge auf Mängelheilung gestellt, über die wurde in dem Bescheid mit 20.02.2024 datiert, abgesprochen. Erachten Sie das als problematisch? RV: Ja. Die Bescheide haben sohin nicht über das gesamte Parteivorbringen abgesprochen. Die Mitwirkungspflicht ist in dem Fall nicht beurteilt worden. Dahingehend sind die Bescheide mit Verfahrensfehler behaftet, insbesondere wäre die Behörde bei Beurteilung des eingebrachten Antrages womöglich zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen und die gestellten Anträge nicht zurückverwiesen worden, insbesondere die Mitwirkungspflicht der Parteien anders beurteilt worden.Regierungsvorlage, Ja. Die Bescheide haben sohin nicht über das gesamte Parteivorbringen abgesprochen. Die Mitwirkungspflicht ist in dem Fall nicht beurteilt worden. Dahingehend sind die Bescheide mit Verfahrensfehler behaftet, insbesondere wäre die Behörde bei Beurteilung des eingebrachten Antrages womöglich zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen und die gestellten Anträge nicht zurückverwiesen worden, insbesondere die Mitwirkungspflicht der Parteien anders beurteilt worden. R: Im Mängelheilungsantrag vom 21.02.2024 wird die Mängelheilung nur betreffend der Reisepässe, nicht aber betreffend die Nichtvorlage der Geburtsurkunde beantragt. Sehe ich das richtig? RV: Den Mängelheilungsantrag habe ich nur betreffend die Reisepässe gestellt. Die Geburtsurkunden der Kinder wurden ja vorgelegt.Regierungsvorlage, Den Mängelheilungsantrag habe ich nur betreffend die Reisepässe gestellt. Die Geburtsurkunden der Kinder wurden ja vorgelegt. R: Vorgelegt wurde nur die Geburtsurkunde von BF
  16. Die Geburtsurkunden von BF1 und BF2 wurden nicht vorgelegt. Akteneinsicht wird genommen in Aufforderung zum Parteiengehör, Stellungnahme mit Antrag auf Mängelheilung und Bescheid. RV: Wenn die Dokumente aufgelistet werden, hätten sie jedenfalls übermittelt werden sollen.Regierungsvorlage, Wenn die Dokumente aufgelistet werden, hätten sie jedenfalls übermittelt werden sollen. R: Festgehalten wird, dass in allen drei Akten nur die Geburtsurkunde von BF3 vorliegt. RV: Wie im Schriftsatz und auch heute von der BF1 angegeben, die Geburtsurkunden aller drei BF sind vorhanden und werden in kürzester Zeit nachgereicht.Regierungsvorlage, Wie im Schriftsatz und auch heute von der BF1 angegeben, die Geburtsurkunden aller drei BF sind vorhanden und werden in kürzester Zeit nachgereicht. R: Es geht um eine Antragszurückweisung, dabei ist es irrelevant, was Sie jetzt vorlegen können. Das Gericht hat zu beurteilen, ob das Bundesamt zu Recht [Ihre Anträge] zurückgewiesen hat. RV: Die Geburtsurkunden wurden laut Akteninhalt des Gerichtsaktes nicht übermittelt, hat die Behörde unabhängig davon den eingebrachten Antrag auf Mängelheilung nicht berücksichtig. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat das Bundesamt daher den Sachverhalt nicht vollständig beurteilt.Regierungsvorlage, Die Geburtsurkunden wurden laut Akteninhalt des Gerichtsaktes nicht übermittelt, hat die Behörde unabhängig davon den eingebrachten Antrag auf Mängelheilung nicht berücksichtig. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides hat das Bundesamt daher den Sachverhalt nicht vollständig beurteilt. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? RV: Keine Stellungnahme.”Regierungsvorlage, Keine Stellungnahme.” Die Niederschrift wurde der Erstbeschwerdeführerin rückübersetzt, der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin und der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen zur Durchsicht vorgelegt. Einwände wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit wurden nicht erhoben. Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis. Die Niederschrift wurde den Beschwerdeführerinnen und ihrer Vertreterin ausgefolgt. Dem Bundesamt wurde die Niederschrift am 17.12.2025 zugestellt.
  17. Das Bundesamt beantragte mit Schriftsatz vom 22.12.2025 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Der Antrag wurde den Beschwerdeführerinnen am 09.02.2026 zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:
  18. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zehnjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der neunjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen sind ledig, russische Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürger oder Unionsbürger. Auf Grund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 besteht gegen die Beschwerdeführerinnen und den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung, gegen die Erstbeschwerdeführerin und den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen auch ein Einreiseverbot. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen ist russischer Staatsangehöriger und weder österreichischer Staatsbürger, noch Unionsbürger. Er wurde zuletzt mit Urteil vom 25.07.2024 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und verbüßt zuletzt seit 16.08.2024 eine Freiheitsstrafe in Österreich. Gegen ihn war, nachdem er am 15.05.2018 wegen Körperverletzung und versuchter Körperverletzung sowie versuchter Nötigung gegen die Erstbeschwerdeführerin verurteilt worden war, aber nach der Haftentlassung das Familienleben mit den Beschwerdeführerinnen fortgesetzt hatte, am 15.11.2021 ein Betretungsverbot wegen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin erlassen worden. Die minderjährigen Beschwerdeführerinnen haben seit Antritt seiner letzten Freiheitsstrafe keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen leistet ihnen keinen Unterhalt und übt die Obsorge nicht aus. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerinnen übt die Obsorge für sie aus. Die Beschwerdeführerinnen, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten am 08.01.2024 persönlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Diesem legten die Beschwerdeführerinnen weder ihre gültigen Reisepässe bei, noch ihre Geburtsurkunden.Die Beschwerdeführerinnen, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, stellten am 08.01.2024 persönlich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Diesem legten die Beschwerdeführerinnen weder ihre gültigen Reisepässe bei, noch ihre Geburtsurkunden. Das Bundesamt erteilte den Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 15.01.2024, den Beschwerdeführerinnen zugestellt zu Handen der Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2024, den Mängelbehebungsauftrag, jeweils ein gültiges Reisedokument und eine gültige Geburtsurkunde vorzulegen und wies sie auf die Möglichkeit, einen Mängelheilungsantrag zu stellen, hin. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen legte am 12.02.2024 dem Bundesamt gegenüber Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung bis 23.02.
  19. Das Bundesamt forderte den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 13.02.2024 auf mitzuteilen, warum die Frist nicht ausreichend gewesen sei bzw. sie das Parteiengehör bisher nicht beantwortet haben. Der rechtsfreundliche Vertreter beantwortete die Anfrage nicht, das Bundesamt sprach nicht über den Antrag auf Fristerstreckung ab. Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 20.02.2024 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, erließ

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin

§ 53Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot.Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 20.02.2024 die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, erließ

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23.02.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Bereits am 20.02.2024 informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung als auch die Rechtsberatung, das UNHCR und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes von der Antragszurückweisung. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024, eingelangte beim Bundesamt am selben Tag um 10:17 Uhr, legten die Beschwerdeführerinnen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin vor, nicht aber die Geburtsurkunden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen beantragten die Heilung des Mangels, dass sie keine gültigen Reisedokumente vorlegen, nicht aber die Heilung des Mangels, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keine Geburtsurkunde vorlegen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Beschwerdeführerinnen gründen auf dem sie betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023 und stehen mit den Angaben der Beschwerdeführerinnen in Einklang. Die Feststellungen zum Vater der Beschwerdeführerinnen gründen auf dem ihn betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, dem bezughabenden Gerichtsakt und den aktuellen Registerauszüge. Die Feststellungen zur Beziehung der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu ihrem Vater und zur Ausübung der Obsorge gründen auf der hg. mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Verfahren gründen auf den den Erkenntnissen vom 03.07.2023 zugrundeliegenden Gerichtsakten und den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakten. Auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten steht entgegen dem unbelegten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde zu keinem Zeitpunkt vorlegte. Entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreterin und der Aufzählung im Schriftsatz vom 21.02.2024 steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde. Dies wird auch durch die Rubrik “Anlagen” in der E-Mail-Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.02.2024 bestätigt, in der “ XXXX ” aufscheint, aber keine Geburtsurkunde von XXXX . Dass die Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin mit dieser Eingabe übermittelt worden wäre, brachten die Beschwerdeführerinnen auch nicht vor.Auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten steht entgegen dem unbelegten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde zu keinem Zeitpunkt vorlegte. Entgegen dem Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertreterin und der Aufzählung im Schriftsatz vom 21.02.2024 steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest, dass die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde. Dies wird auch durch die Rubrik “Anlagen” in der E-Mail-Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.02.2024 bestätigt, in der “ römisch 40 ” aufscheint, aber keine Geburtsurkunde von römisch 40 . Dass die Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin mit dieser Eingabe übermittelt worden wäre, brachten die Beschwerdeführerinnen auch nicht vor.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden hatte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) 3.

  1. Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln
  2. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Mängelbehebungsauftrag vom 15.01.2024 betreffend die Vorlage der Geburtsurkunden und Reisepässe der Beschwerdeführer mit den mit 20.02.2024 datierten und am 23.02.2024 zugestellten Bescheiden

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mangels Mitwirkung zurück.1. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Mängelbehebungsauftrag vom 15.01.2024 betreffend die Vorlage der Geburtsurkunden und Reisepässe der Beschwerdeführer mit den mit 20.02.2024 datierten und am 23.02.2024 zugestellten Bescheiden

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mangels Mitwirkung zurück. Bei Beschwerden gegen Zurückverweisungsbescheide ist Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwSlg. 19.009 A/2014; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).

  1. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 08.01.2024 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 08.01.2024 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen erteilt als: , 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt, ,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt, ,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn , 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und , 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. , Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann

§ 3Abs. 2 Asyl

G-DV erteilt werden als:

  1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,
  2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
  3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG-DV erteilt werden als: ,

  1. „Aufenthaltsberechtigungskarte plus“, ,
  2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder ,
  3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg.cit. – dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5; 4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg.cit. – dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: ,

  1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); ,
  2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; ,
  3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; , 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV zulassen:

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

§ 4Abs. 2 Asyl

G-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zulassen:,

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, ,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder ,
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. , Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber

Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Beschwerdeführerinnen legten mit ihren Anträgen am 08.01.2024 weder ihre Reisepässe noch ihre Geburtsurkunden vor. Das Bundesamt erteilte den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15.01.2024, der Erstbeschwerdeführerin zugestellt am 23.01.2024, den Auftrag, ihre Reisedokumente und Geburtsurkunden vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen legte am 12.02.2024 Vollmacht und ersuchte um Fristerstreckung bis 23.02.2024. Das Bundesamt forderte den rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.02.2024 auf, mitzuteilen, warum die Frist nicht ausreichend gewesen sei und das Parteiengehör bisher nicht beantwortet worden sei. Der rechtsfreundliche Vertreter antwortete nicht auf dieses Schreiben, das Bundesamt sprach über den Antrag auf Fristerstreckung nicht ab. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mit den mit 20.02.2024 datierten Bescheiden

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mangels Mitwirkung zurück. Am selben Tag informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung, als auch die Rechtsberatung, das UNHRC und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes über die zurückweisenden Bescheide. Den Beschwerdeführerinnen stellte es den Bescheid am 23.02.2024 durch Zustellung an ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu.Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln mit den mit 20.02.2024 datierten Bescheiden

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mangels Mitwirkung zurück. Am selben Tag informierte das Bundesamt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung, als auch die Rechtsberatung, das UNHRC und das fremdenrechtliche Team des Bundesamtes über die zurückweisenden Bescheide. Den Beschwerdeführerinnen stellte es den Bescheid am 23.02.2024 durch Zustellung an ihren rechtsfreundlichen Vertreter zu. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide

§ 62Abs.

1 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Bescheidwirkungen treten nur für jene Personen ein, denen gegenüber der Bescheid förmlich mitgeteilt (erlassen) wurde (VwSlg. 6289 A/1964). Dies gilt auch im Mehrparteienverfahren, jedoch wird der Bescheid mit der Erlassung einer Partei gegenüber rechtlich existent (VwGH 03.07.1991, 90/08/0035).

§ 8

AVG sind Parteien (natürliche oder juristische Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Ausschlaggebend für die Parteistellung ist daher der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse an der zu entscheidenden Sache (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Die Hauptform für die Erlassung schriftlicher Bescheide ist die traditionelle physische Zustellung des Schriftstücks nach den Bestimmungen der §§ 13 ff. ZustG. Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide

Paragraph 62, Absatz eins, AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Bescheidwirkungen treten nur für jene Personen ein, denen gegenüber der Bescheid förmlich mitgeteilt (erlassen) wurde (VwSlg. 6289 A/1964). Dies gilt auch im Mehrparteienverfahren, jedoch wird der Bescheid mit der Erlassung einer Partei gegenüber rechtlich existent (VwGH 03.07.1991, 90/08/0035).

Paragraph 8, AVG sind Parteien (natürliche oder juristische Personen, die an einer Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Ausschlaggebend für die Parteistellung ist daher der Rechtsanspruch bzw. das rechtliche Interesse an der zu entscheidenden Sache (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Die Hauptform für die Erlassung schriftlicher Bescheide ist die traditionelle physische Zustellung des Schriftstücks nach den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff. ZustG. Es wurde betreffend jede Beschwerdeführerin ein eigenes Verfahren geführt. Abgesehen von den Beschwerdeführerinnen waren keine Parteien an den Verfahren beteiligt; es handelte sich daher um keine Mehrparteienverfahren. Durch die Information der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, sowohl die Rückkehrberatung als auch die Rechtsberatung, des UNHRC und des fremdenrechtlichen Teams des Bundesamtes, die nicht Parteien der Verfahren waren, wurden die Bescheide daher nicht rechtlich existent. Die Bescheide wurden erst durch die Zustellung an die Beschwerdeführerinnen zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 23.02.2024 erlassen. 3. Zwei Tage vor der Zustellung der Bescheide, mit Schriftsatz vom 21.02.2024, eingelangt beim Bundesamt am selben Tag, stellten die Beschwerdeführerinnen Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Reisepässen. Anträge auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage der Geburtsurkunden stellten sie nicht, legten dem Mängelbehebungsauftrag aber nur die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin bei, nicht hingegen die der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerde rügt u.a., dass mit Schriftsatz vom 21.02.2024 dem Bundesamt u.a. die Geburtsurkunden der Kinder (korrekt: eines Kindes) vorgelegt und ein Antrag

§ 4Asyl

G-DV gestellt worden sei, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aber ausführe, dass kein Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV gestellt worden sei.Die Beschwerde rügt u.a., dass mit Schriftsatz vom 21.02.2024 dem Bundesamt u.a. die Geburtsurkunden der Kinder (korrekt: eines Kindes) vorgelegt und ein Antrag

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden sei, dass das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden aber ausführe, dass kein Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt worden sei. Das Bundesamt teilte mit, dass die Bescheide vom Bundesamt bereits am 20.02.2024 versandt worden seien und daher die am 21.02.2024 eingebrachten Unterlagen nicht mehr berücksichtigt haben werden können.

§ 56

AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, also die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der §§ 37 und 29 AVG voranzugehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, dh. der Erlassung des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Kollegialbehörden sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet (sondern nur berechtigt), Sachverhaltsänderungen zwischen Beschlussfassung und Bescheiderlassung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG II § 39 Rz 42).

Paragraph 56, AVG hat der Erlassung eines Bescheides grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, also die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 und 29 AVG voranzugehen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, dh. der Erlassung des Bescheides (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, Rz 83). Kollegialbehörden sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verpflichtet (sondern nur berechtigt), Sachverhaltsänderungen zwischen Beschlussfassung und Bescheiderlassung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch zwei Paragraph 39, Rz 42). Das Bundesamt ist

§§ 1

, 2 BFA-G eine monokratische Verwaltungsbehörde, weshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 23.02.2024 maßgeblich war. Über die Anträge auf Mängelheilung vom 21.02.2024 sprach das Bundesamt aber in den bereits am Tag davor datierten, aber erst zwei Tage später durch Zustellung erlassenen Bescheiden nicht ab, die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin legte es der Entscheidung nicht zugrunde.Das Bundesamt ist

Paragraphen eins, 2, BFA-G eine monokratische Verwaltungsbehörde, weshalb die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 23.02.2024 maßgeblich war. Über die Anträge auf Mängelheilung vom 21.02.2024 sprach das Bundesamt aber in den bereits am Tag davor datierten, aber erst zwei Tage später durch Zustellung erlassenen Bescheiden nicht ab, die Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin legte es der Entscheidung nicht zugrunde.

  1. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn das Bundesamtes bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl. VwGH 10.12.2025, Ra 2025/10/0006), wenn dieser abstrakt geeignet war, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen – für den Beschwerdeführer günstigeren – Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 01.12.2025, Ra 2024/10/0003).
  2. Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn das Bundesamtes bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können vergleiche VwGH 10.12.2025, Ra 2025/10/0006), wenn dieser abstrakt geeignet war, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen – für den Beschwerdeführer günstigeren – Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche VwGH 01.12.2025, Ra 2024/10/0003). Der Verfahrensmangel, dass das Bundesamt nicht über den Heilungsantrag

§ 4Asyl

G-DV abgesprochen hat, ist betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nicht maßgeblich, weil diese auch ihre Geburtsurkunden nicht vorlegten und diesbezüglich auch keinen Heilungsantrag stellten. Auch die Berücksichtigung des Heilungsantrages vom 21.02.2025 hätte daher zu keiner günstigeren Sachverhaltsgrundlage betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin geführt.Der Verfahrensmangel, dass das Bundesamt nicht über den Heilungsantrag

Paragraph 4, AsylG-DV abgesprochen hat, ist betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin nicht maßgeblich, weil diese auch ihre Geburtsurkunden nicht vorlegten und diesbezüglich auch keinen Heilungsantrag stellten. Auch die Berücksichtigung des Heilungsantrages vom 21.02.2025 hätte daher zu keiner günstigeren Sachverhaltsgrundlage betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin geführt. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin stellte die Nichtberücksichtigung des Heilungsantrages jedoch einen maßgeblichen Verfahrensfehler dar, da sie ihre Geburtsurkunde vorlegte und ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels daher nicht schon mangels Vorlage der Geburtsurkunde zurückzuweisen war. Die Prüfung des Heilungsantrages wegen Nichtvorlage des Reisepasses wäre daher abstrakt dazu geeignet gewesen, zu einer für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen.

  1. Daher ist die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK wendet (Spruchpunkt I.), abzuweisen und der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wendet (Spruchpunkt I.), stattzugeben.
  2. Daher ist die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK wendet (Spruchpunkt römisch eins.), abzuweisen und der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wendet (Spruchpunkt römisch eins.), stattzugeben. 3.
  3. Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidungen und die damit in Zusammenhäng stehenden Absprüche
  4. Das Bundesamt erließ mit den angefochtenen Bescheiden

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführerinnen (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt III.), räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristets Einreiseverbot Spruchpunkt V.).1. Das Bundesamt erließ mit den angefochtenen Bescheiden

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführerinnen (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), räumte ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch vier.) und erließ gegen die Erstbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristets Einreiseverbot Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
  2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist

§ 58Abs. 9 Z 1 bis 3 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder3.

§ 5

des Amtssitzgesetzes über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige ,

  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, ,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder, 3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt

§ 52Abs.

3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt

Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. 3. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG die Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aber stattzugeben ist, ist ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch insoweit stattzugeben, als damit eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde.3. Da die Erlassung der Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG die Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt, der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aber stattzugeben ist, ist ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch insoweit stattzugeben, als damit eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen wurde. 4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tat-sächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tat-sächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Be-reich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungs-recht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungs-recht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familien-leben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme dar-stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familien-leben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme dar-stellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vor-liegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht er-lassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vor-liegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht er-lassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungs-rechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berück-sichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind entsprechend der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungs-rechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berück-sichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander ab-hängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familien-leben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander ab-hängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familien-leben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispiels-weise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familien-leben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Ehe-band allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispiels-weise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familien-leben (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Ehe-band allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016; vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267; 03.12.2021, Ra 2021/18/0299).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016; vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/22/0267; 03.12.2021, Ra 2021/18/0299). 5. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der neunjährigen Drittbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin ihre zehnjährige Schwester. Die Beschwerdeführerinnen leben im gemeinsamen Haushalt, die Erstbeschwerdeführerin nimmt die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen wahr. Gegen den Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, der ebenfalls RUSSISCHER Staatsangehöriger ist, bestehen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, er wurde aber noch nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben und hält sich weiterhin in Österreich auf. Gegen ihn wurde wegen Gewalt gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Betretungsverbot erlassen und er nimmt die Obsorge für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen nicht wahr: Weder leistet er ihnen Unterhalt, noch besteht seit Antritt seiner letzten Haftstrafe Kontakt zwischen ihm und den minderjährigen Beschwerdeführerinnen. Da die gegen die Drittbeschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben war, greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihre obsorgeberechtigte Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, auf Grund des Kindeswohls unverhältnismäßig in ihr Familienleben ein und in weiterer Folge auf Grund des Kindeswohls auch in das Familienleben der Zweitbeschwerdeführerin. Der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin gegen die angefochtenen Bescheide ist daher insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen richten. 6. Mit der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.6. Mit der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wird

§ 55Abs.

1 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wird

Paragraph 55, Absatz eins, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit einer Rückkehrentscheidung kann

§ 53Abs.

1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann

Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. 7. Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

FPG und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53

FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist der Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auch stattzugeben, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide richten, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auch, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides richtet.7. Da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, FPG und – betreffend die Erstbeschwerdeführerin – die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, ist der Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin auch stattzugeben, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide richten, der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin auch, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides richtet.

  1. Der Beschwerde ist daher, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt I. der in den Verfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Bescheide richtet, stattzugeben und die angefochtenen Bescheide werden abgesehen von Spruchpunkt I. betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde ist daher, soweit sie sich nicht gegen Spruchpunkt römisch eins. der in den Verfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin erlassenen Bescheide richtet, stattzugeben und die angefochtenen Bescheide werden abgesehen von Spruchpunkt römisch eins. betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2192752.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.