RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW139 2301052-1 Spruch, W139 2301052-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit am 28.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX ) leben würden.
- Mit am 28.12.2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (seit 01.01.2024: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Antragsformular begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages. Er kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass in seinem Haushalt zwei weitere Personen ( römisch 40 ) leben würden. Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● Pflegegeldbescheid des Beschwerdeführers vom 16.08.2023; ● rumänische Pensionsbestätigung des Beschwerdeführers vom 22.05.2023; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom November 2023; Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom November 2023; ● Anmeldebescheinigung des XXXX vom 22.09.2022; Anmeldebescheinigung des römisch 40 vom 22.09.2022; ● Bescheinigung des Daueraufenthaltes der XXXX vom 22.09.2022; Bescheinigung des Daueraufenthaltes der römisch 40 vom 22.09.2022; ● Bescheinigung des Daueraufenthaltes des Beschwerdeführers vom 22.09.
- Die belangte Behörde richtete daraufhin am 08.02.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er darauf hingewiesen wurde, dass für die Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich seien. Dezidiert wurde er zu Nachweisen über seine weiteren Einkommen neben dem Pflegegeld und über das Einkommen des XXXX sowie bezüglich abzugsfähiger Posten aufgefordert.
- Die belangte Behörde richtete daraufhin am 08.02.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem er darauf hingewiesen wurde, dass für die Antragsbearbeitung weitere Unterlagen erforderlich seien. Dezidiert wurde er zu Nachweisen über seine weiteren Einkommen neben dem Pflegegeld und über das Einkommen des römisch 40 sowie bezüglich abzugsfähiger Posten aufgefordert.
- Am 28.02.2024 übersandte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen: ● rumänische Pensionsaufstellung des Beschwerdeführers vom 22.01.2023; ● rumänische Pensionsbestätigung des XXXX vom 20.01.2021; rumänische Pensionsbestätigung des römisch 40 vom 20.01.2021; ● Mietvorschreibung vom März
- Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer am 02.04.2024 in einem weiteren Schreiben mit, dass sein Haushalts-Nettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz überschreite.
- Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages ab. Begründend führte sie aus, sie habe festgestellt, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 07.05.2024 Beschwerde. Er begründete sein Rechtsmittel damit, dass bei den Berechnungen auch die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Strom, Fernwärme, Wasser, Festnetz, Handy etc. zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt: ● Energieliefervertrag; ● Wäremelieferungs-Einzelvertrag; ● Kontoauszüge betreffend Zahlungen für Fernwärme, Strom, Festnetz und Handy vom jeweils 07.05.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 21.10.2024 auf, sein monatliches Einkommen seit März 2024 und allfällige Änderungen seines monatlichen Pflegegeldes sowie allfällige Änderungen der monatlichen Einkommen der XXXX und des XXXX bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Weiters wurde er ersucht, allfällige Änderungen der monatlichen Belastungen des Wohnraumes zu melden und weitere Unterlagen zu Abzugsposten zu übermitteln.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 21.10.2024 auf, sein monatliches Einkommen seit März 2024 und allfällige Änderungen seines monatlichen Pflegegeldes sowie allfällige Änderungen der monatlichen Einkommen der römisch 40 und des römisch 40 bekannt zu geben und mit Nachweisen zu belegen. Weiters wurde er ersucht, allfällige Änderungen der monatlichen Belastungen des Wohnraumes zu melden und weitere Unterlagen zu Abzugsposten zu übermitteln.
- Der Beschwerdeführer übermittelte am 07.11.2024 folgende Unterlagen: ● Pflegegeldbescheid des Beschwerdeführers vom Jänner 2024; ● rumänisches Schreiben zum Behindertengrad des Beschwerdeführers; ● Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom Oktober 2024; Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom Oktober 2024; ● Kontoauszug betreffend die Pension des XXXX ; Kontoauszug betreffend die Pension des römisch 40 ; ● Berechnungsblatt der XXXX für das Jahr 2023; Berechnungsblatt der römisch 40 für das Jahr 2023; ● Kontoauszug betreffend die Pension der XXXX vom 04.11.2024; Kontoauszug betreffend die Pension der römisch 40 vom 04.11.2024; ● Kontoauszug betreffend die Pension des Beschwerdeführers vom 04.11.2024; ● Kontoauszug betreffend die Miete vom 04.11.2024; • Kontoauszüge betreffend Zahlungen für Fernwärme, Strom, Festnetz, Handy, Versicherung, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit/Pflege vom jeweils 04.11.
- Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde am 08.01.2025 auf, sich zur Berechnungsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes zu äußern.
- Die belangte Behörde replizierte am 10.01.2025, sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes anzuschließen.
- Der Beschwerdeführer reagierte bis dato nicht. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
- Feststellungen 1.
- Am 28.12.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse „ XXXX “, die bis zum 29.02.2024 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit war, ein.1.
- Am 28.12.2023 brachte der volljährige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages für die Adresse „ römisch 40 “, die bis zum 29.02.2024 von der Entrichtung des ORF-Beitrages befreit war, ein. 1.
- Der Beschwerdeführer, der an der Anschrift „ XXXX “ seinen Hauptwohnsitz hat, lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.1.
- Der Beschwerdeführer, der an der Anschrift „ römisch 40 “ seinen Hauptwohnsitz hat, lebt mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt. 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht monatlich eine Pension iHv EUR 221,74 und ein Pflegegeld iHv EUR 537,
- XXXX hat monatlich eine Pension iHv EUR 241,95 und ein/en Lohn/Gehalt iHv EUR 2.539,
- römisch 40 hat monatlich eine Pension iHv EUR 241,95 und ein/en Lohn/Gehalt iHv EUR 2.539,
- XXXX erhält monatlich eine Pension iHv EUR 441,67 [= RON 2.198,00]. römisch 40 erhält monatlich eine Pension iHv EUR 441,67 [= RON 2.198,00]. 1.
- Der Beschwerdeführer hat monatliche Belastungen für den Wohnraum iHv EUR 764,
- 1.
- Der Beschwerdeführer wies weder anerkannte außergewöhnlichen Belastungen, noch Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung nach. 1.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 28.12.2023, der Beschwerdevorlage vom 18.10.2024, dem Kontoauszug betreffend die Pension des Beschwerdeführers vom 04.11.2024, dem Pflegegeldbescheid des Beschwerdeführers vom Jänner 2024, dem Kontoauszug betreffend die Pension der XXXX vom 04.11.2024, der Lohn-/Gehaltsabrechnung der XXXX vom Oktober 2024, dem Kontoauszug betreffend die Pension des XXXX und dem Kontoauszug betreffend die Miete vom 04.11.2024, und in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem Befreiungsantrag vom 28.12.2023, der Beschwerdevorlage vom 18.10.2024, dem Kontoauszug betreffend die Pension des Beschwerdeführers vom 04.11.2024, dem Pflegegeldbescheid des Beschwerdeführers vom Jänner 2024, dem Kontoauszug betreffend die Pension der römisch 40 vom 04.11.2024, der Lohn-/Gehaltsabrechnung der römisch 40 vom Oktober 2024, dem Kontoauszug betreffend die Pension des römisch 40 und dem Kontoauszug betreffend die Miete vom 04.11.2024, und in das Zentrale Melderegister. Im vorgelegten Berechnungsblatt der XXXX für das Jahr 2023 sind keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen.Im vorgelegten Berechnungsblatt der römisch 40 für das Jahr 2023 sind keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen für sich und XXXX sowie keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde am 08.02.2024 und durch das Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2024 weder aktuelle Einkommensteuerbescheide, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte.Soweit der Beschwerdeführer keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen für sich und römisch 40 sowie keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung im Verfahren geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde am 08.02.2024 und durch das Bundesverwaltungsgericht vom 21.10.2024 weder aktuelle Einkommensteuerbescheide, noch Bescheinigungen zu Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung und den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung zur Vorlage brachte. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage, den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage vom 18.10.2024 und dem hg. Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung ZU SPRUCHPUNKT A) 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit der Beschwerde 3.1.
- Gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH.3.1.
- Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH. 3.1.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was gegenständlich nicht der Fall ist. 3.1.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheides noch am Tag seiner Genehmigung (02.05.2024) die Beschwerdeerhebung (07.05.2024) binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von vier Wochen – rechtzeitig wäre, wurde die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben. 3.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften 3.2.
- ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. […]“ § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.“ § 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „ORF-Beitrags Service GmbH § 10.
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10,
(1)Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der ‚ORF-Beitrags Service GmbH‘ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen. […]“ § 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 12. […]Paragraph 12, […]
(3)Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Verfahren über Befreiungsanträge § 14a. Im Verfahren über Befreiungen nach § 4a sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.“Paragraph 14 a, Im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.“ § 21 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 21, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Übergangsbestimmungen § 21.
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen.Paragraph 21,
(1)Die Firma der GIS Gebühren Info Service GmbH ist mit Wirkung zum 1. Jänner 2024 in ORF-Beitrags Service GmbH zu ändern. Die Änderung der Firma ist in einer unverzüglich nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. […]
(7)Auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren ist das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. […]“ § 22 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 22, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: „Inkrafttreten § 22.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 1, 2, 4a, 5, 6, 9, 13, 14a, 15, 16, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 22,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen eins, 2, 4 a, 5, 6, 9, 13, 14 a, 15, 16, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2)Die §§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs. 1 bis 5 und 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Die Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. […]“ 3.2.2. Fernmeldegebührenordnung Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt: § 47 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zu befreien:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
- Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
- Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
- gehörlose und schwer hörbehinderte Personen. […]“ § 48 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung: „§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.„§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]“ § 49 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 49, Fernmeldegebührenordnung: „§
- Eine Befreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.“ § 50 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung: „§ 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
- in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
- im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
- im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. […]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […]“ § 51 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 51, Fernmeldegebührenordnung: „§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.„§ 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ § 54 Fernmeldegebührenordnung:Paragraph 54, Fernmeldegebührenordnung: „Befreiungsbestimmungen § 54. § 47, § 48 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 6, § 49, § 50 Abs. 1 bis Abs. 5a, § 51 Abs. 1 bis Abs. 5 und § 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“Paragraph 54, Paragraph 47,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 49,, Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5 a,, Paragraph 51, Absatz eins bis Absatz 5 und Paragraph 53, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ 3.3. Prüfung der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen 3.3.1. Gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach § 14a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.3.3.1. Gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Nach Paragraph 14 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind im Verfahren über Befreiungen nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Paragraphen 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden. 3.3.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (§ 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).3.3.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages die Verpflichtung des Antragstellers, eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand zu beziehen und/oder gehörlos bzw. schwer hörbehindert zu sein (Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung). Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (§ 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (§ 49 Z 1 bis 4 Fernmeldegebührenordnung).Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den gesetzlichen Richtwert unterschreiten (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung) und der Antragsteller muss an der Adresse, für die er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, volljährig sein, nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein sowie darf die Befreiung nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden (Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 Fernmeldegebührenordnung). 3.3.3. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen zweier Anspruchsgrundlagen (Bezug einer Pension und eines Pflegegeldes) gemäß § 47 Abs. 1 Z 1 und 3 Fernmeldegebührenordnung nach.3.3.3. Der Beschwerdeführer wies das Vorliegen zweier Anspruchsgrundlagen (Bezug einer Pension und eines Pflegegeldes) gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 3 Fernmeldegebührenordnung nach. 3.3.4. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des § 49 Z 1 bis 4 Fernmeldegebührenordnung vor.3.3.4. Ferner liegen zweifellos die Voraussetzungen des Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 Fernmeldegebührenordnung vor. 3.3.5. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:3.3.5. Hinsichtlich der Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für eine Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages maßgebliche Betragsgrenze gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten: (
- i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %.(
- i)Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 %. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Berechnung des maßgeblichen Haushalts-Nettoeinkommens ist das monatliche (d.h. das zwölfmal ausbezahlte) Nettoeinkommen heranzuziehen. Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen. Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung. (
- ii)Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt: ANTRAGSTELLER/IN 03/2014 bis 12/202403 aus 2014, bis 12/2024 seit 2025 XXXX römisch 40 Einkünfte Pension € 221,74 221,74 monatl. XXXX römisch 40 Einkünfte Pension € 241,95 241,95 monatl. Lohn/Gehalt € 2.539,35 2.539,35 monatl. XXXX römisch 40 Pension € 441,67 441,67 monatl, Summe der Einkünfte € 3.444,71 3.444,71 monatl. Sonstige Abzüge Belastungen für den Wohnraum € -764,12 -764,12 monatl. Summe der Abzüge € -764,12 -764,12 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 2.680,59 2.680,59 monatl. Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder € 2.362,51 2.472,19 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 318,08 208,40 monatl. Nächstmöglicher ORF-Beitragsbefreiungszeitpunkt Da eine ORF-Beitragsbefreiung bis zum 29.02.2024 bestand, ist der nächstmögliche ORF-Beitragsbefreiungszeitpunkt März 2024. Summe der Einkünfte Beim Pflegegeld handelt es sich um ein gemäß § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb das Pflegegeld des Beschwerdeführers iHv EUR 537,50 nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist.Beim Pflegegeld handelt es sich um ein gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb das Pflegegeld des Beschwerdeführers iHv EUR 537,50 nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist. Es sind die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension iHv EUR 221,74), der XXXX (Pension iHv EUR 241,95 und Lohn/Gehalt iHv EUR 2.539,35) und des XXXX (Pension iHv EUR 441,67 [= RON 2.198,00]) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 3.444,71 ergibt.Es sind die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers (Pension iHv EUR 221,74), der römisch 40 (Pension iHv EUR 241,95 und Lohn/Gehalt iHv EUR 2.539,35) und des römisch 40 (Pension iHv EUR 441,67 [= RON 2.198,00]) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 3.444,71 ergibt. Summe der Abzüge Davon sind monatliche Belastungen für den Wohnraum iHv EUR 764,12 abzuziehen. Monatliche anerkannte außergewöhnlichen Belastungen und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer monatliche Ausgaben für Handy, Festnetz, Strom, Fernwärme, Versicherungen, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit/Pflege etc. in Abzug gebracht wissen will, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung ist taxativ, sodass diese Verpflichtungen mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen können. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Krankheit können nur als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden, allerdings sind solche außergewöhnlichen Belastungen durch die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde zu belegen.Soweit der Beschwerdeführer monatliche Ausgaben für Handy, Festnetz, Strom, Fernwärme, Versicherungen, öffentliche Verkehrsmittel, Gesundheit/Pflege etc. in Abzug gebracht wissen will, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung ist taxativ, sodass diese Verpflichtungen mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen können. Mehraufwendungen aus dem Titel einer Krankheit können nur als außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommenssteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden, allerdings sind solche außergewöhnlichen Belastungen durch die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides der zuständigen Abgabenbehörde zu belegen. Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 764,12. Richtsatzüberschreitung Von März bis Dezember 2024 besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 318,08. Seit Jänner 2025 besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 208,40. 3.4. Ergebnis 3.4.1. Da das Haushalts-Nettoeinkommen seit März 2024 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Dreipersonenhaushalt liegt, besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages und ist somit die Beschwerde abzuweisen. 3.4.2. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, unter Anschluss der notwendigen Unterlagen jederzeit neuerlich einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages bei der belangten Behörde einzubringen. 3.5. Absehen von der Durchführung einer Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) 3.6. Unzulässigkeit der Revision 3.6.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.6.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.6.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W139.2301052.1.00