RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.02.2025 GeschäftszahlW140 2300300-3 Spruch, W140 2300300-3/11E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX geboren am XXXX (alias: XXXX , geboren am XXXX ), Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Veap ELMAZI, LL.M., zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl: römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 geboren am römisch 40 (alias: römisch 40 , geboren am römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Veap ELMAZI, LL.M., zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.01.2025, XXXX wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.01.2025, römisch 40 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.02.2025 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 07.02.2025 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 07.02.2025 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Stellungnahme. In dieser wird u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) XXXX befindet sich seit XXXX zur Verfügung des BFA in Schubhaft.„(…) römisch 40 befindet sich seit römisch 40 zur Verfügung des BFA in Schubhaft. XXXX reiste unter Umgehung der DUBLIN-Verordnung von Italien kommend erstmals im Jahr 2016 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 16.8.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Er tauchte unter und verließ das Bundesgebiet nach Italien. römisch 40 reiste unter Umgehung der DUBLIN-Verordnung von Italien kommend erstmals im Jahr 2016 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 16.8.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Er tauchte unter und verließ das Bundesgebiet nach Italien. Am XXXX wurde XXXX bei illegaler Einreise in das Bundesgebiet, von Italien kommend, aufgegriffen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX ordnete das BFA über ihn Schubhaft zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seier Abschiebung an. Am römisch 40 wurde römisch 40 bei illegaler Einreise in das Bundesgebiet, von Italien kommend, aufgegriffen. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 ordnete das BFA über ihn Schubhaft zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und seier Abschiebung an. Mit Bescheid vom 27.10.2020 erließ das BFA gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein in der Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Bescheid vom 27.10.2020 erließ das BFA gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ ein in der Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot. Am 29.10.2020 stellte XXXX aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen mit Bescheid vom 25.11.2020 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde ein neuerliches Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.12.2020 in II. Instanz in Rechtskraft.Am 29.10.2020 stellte römisch 40 aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen mit Bescheid vom 25.11.2020 gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde ein neuerliches Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.12.2020 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. XXXX wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen, da eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten war und seine weitere Anhaltung in Schubhaft als nicht verhältnismäßig eingestuft wurde. XXXX kam wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte seit 4.11.2021 über keine Meldeadresse in Österreich. römisch 40 wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen, da eine zeitnahe Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten war und seine weitere Anhaltung in Schubhaft als nicht verhältnismäßig eingestuft wurde. römisch 40 kam wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügte seit 4.11.2021 über keine Meldeadresse in Österreich. XXXX wurde am XXXX in die XXXX eingeliefert und wegen Verdacht des Mordes angezeigt. römisch 40 wurde am römisch 40 in die römisch 40 eingeliefert und wegen Verdacht des Mordes angezeigt. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion XXXX - scheint folgende Verurteilung auf: XXXX wurde mit Urteil des XXXX wegen § 84
(4)StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren mit Eintritt der Rechtskraft am XXXX verurteilt.Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 - scheint folgende Verurteilung auf: römisch 40 wurde mit Urteil des römisch 40 wegen Paragraph 84,
(4)StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren mit Eintritt der Rechtskraft am römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid vom XXXX wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 FPG zur Sicherung der Abschiebung das Gelindere Mittel mit einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei der XXXX angeordnet.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 FPG zur Sicherung der Abschiebung das Gelindere Mittel mit einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei der römisch 40 angeordnet. XXXX wurde am XXXX erneut in die XXXX eingeliefert. Nach seiner Entlassung am XXXX ordnete das BFA mit Bescheid vom 18.02.2023 neuerlich das Gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung an. Es wurde ihm wiederum aufgetragen, sich beginnend mit 24.2.2023 jeden siebenten Tag bei der Polizeidienststelle zu melden. XXXX ist seiner Meldeverpflichtung im Gelinderen Mittel nicht nachgekommen und hielt sich weiterhin unangemeldet im Verborgenen auf. römisch 40 wurde am römisch 40 erneut in die römisch 40 eingeliefert. Nach seiner Entlassung am römisch 40 ordnete das BFA mit Bescheid vom 18.02.2023 neuerlich das Gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung Ihrer Abschiebung an. Es wurde ihm wiederum aufgetragen, sich beginnend mit 24.2.2023 jeden siebenten Tag bei der Polizeidienststelle zu melden. römisch 40 ist seiner Meldeverpflichtung im Gelinderen Mittel nicht nachgekommen und hielt sich weiterhin unangemeldet im Verborgenen auf. Nach seinm Aufgriff am XXXX , seiner Festnahme sowie seiner Einlieferung in das PAZ ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom XXXX gem. § 76 Abs. 2 Zi 2 FPG über XXXX Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Nach seinm Aufgriff am römisch 40 , seiner Festnahme sowie seiner Einlieferung in das PAZ ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom römisch 40 gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG über römisch 40 Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Seine gegen die Anhaltung in Schubhaft vorgebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis XXXX vom 22.10.2024 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maß-geblichen Voraussetzungen vorliegen. Seine gegen die Anhaltung in Schubhaft vorgebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis römisch 40 vom 22.10.2024 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maß-geblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 26.9.2024, 7.10.2024 und am 14.10.2024 wurde XXXX von der BBU im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die frei-willige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und das Reintegrations-programm- Angebot informiert. Er stellte keinen Antrag auf Unterstützungsleistungen und gab hierzu an, unter Berufung auf ein im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienleben nicht rückkehrwillig zu sein. Am 26.9.2024, 7.10.2024 und am 14.10.2024 wurde römisch 40 von der BBU im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die frei-willige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen und das Reintegrations-programm- Angebot informiert. Er stellte keinen Antrag auf Unterstützungsleistungen und gab hierzu an, unter Berufung auf ein im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienleben nicht rückkehrwillig zu sein. Im Falle einer Enthaftung des BF ist von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. In Österreich verfügt XXXX über keine Familienangehörige. Er lebte unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin. Darin, dass diese entgegen der meldegesetzlichen Bestimmung ihn nicht bei sich gemeldet hat und dies eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz darstellt, manifestiert sich ihre Absicht, das Verborgenhalten des XXXX zu fördern. Dieser hätte bei jeder Meldebehörde einen Screenshot vom BFA vorlegen können um eine Wohnsitzanmeldung vorzunehmen, was er aber nicht tat, um seinen Aufenthaltsort zu verschleiern.Im Falle einer Enthaftung des BF ist von seinem sofortigen neuerlichen Untertauchen auszugehen. In Österreich verfügt römisch 40 über keine Familienangehörige. Er lebte unangemeldet bei seiner Lebensgefährtin. Darin, dass diese entgegen der meldegesetzlichen Bestimmung ihn nicht bei sich gemeldet hat und dies eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz darstellt, manifestiert sich ihre Absicht, das Verborgenhalten des römisch 40 zu fördern. Dieser hätte bei jeder Meldebehörde einen Screenshot vom BFA vorlegen können um eine Wohnsitzanmeldung vorzunehmen, was er aber nicht tat, um seinen Aufenthaltsort zu verschleiern. XXXX wurde am 25.09.2024 vor die ägyptische Vertretungsbehörde vorgeführt, die ein Identifizierungsverfahren im Herkunftsland eingeleitet hat. Ein solches Verfahren dauert in der Regel sechs Monate, kann in Einzelfällen allerdings auch länger dauern. Seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde werden Heimreisezertifikate ausgestellt und es finden Abschiebungen statt. Laut Angaben des Ägyptischen Konsuls dürften die Namens- und Geburtsdaten nicht korrekt sein. Die Identität muß von den Behörden in Ägypten bestätigt werden. Aufgrund fehlender Identitäts-Nachweisen kann dieses Verfahren länger als sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Ausstellung eines HRZ wurde durch die XXXX zuletzt am 10.1.2025 urgiert. römisch 40 wurde am 25.09.2024 vor die ägyptische Vertretungsbehörde vorgeführt, die ein Identifizierungsverfahren im Herkunftsland eingeleitet hat. Ein solches Verfahren dauert in der Regel sechs Monate, kann in Einzelfällen allerdings auch länger dauern. Seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde werden Heimreisezertifikate ausgestellt und es finden Abschiebungen statt. Laut Angaben des Ägyptischen Konsuls dürften die Namens- und Geburtsdaten nicht korrekt sein. Die Identität muß von den Behörden in Ägypten bestätigt werden. Aufgrund fehlender Identitäts-Nachweisen kann dieses Verfahren länger als sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Ausstellung eines HRZ wurde durch die römisch 40 zuletzt am 10.1.2025 urgiert. Aufgrund des bisherigen unkooperativen Verhaltens des XXXX liegt somit das Verschulden an der langen Schubhaftdauer an dessen Nichtmitwirkung und kann nicht der Behörde zur Last gelegt werden.Aufgrund des bisherigen unkooperativen Verhaltens des römisch 40 liegt somit das Verschulden an der langen Schubhaftdauer an dessen Nichtmitwirkung und kann nicht der Behörde zur Last gelegt werden. XXXX hat durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere welche ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß XXXX angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland bereit sein wird, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise. Es besteht daher die Gefahr, dass XXXX nach Entlassung wiederum untertauchen und seine Abschiebung zu vereiteln suchen wird. Es liegt somit ist ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung vor. römisch 40 hat durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere welche ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß römisch 40 angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland bereit sein wird, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise. Es besteht daher die Gefahr, dass römisch 40 nach Entlassung wiederum untertauchen und seine Abschiebung zu vereiteln suchen wird. Es liegt somit ist ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung vor. XXXX hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können. Er hat keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluß einer negativen Entscheidung wieder herzustellen. römisch 40 hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können. Er hat keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluß einer negativen Entscheidung wieder herzustellen. Die vorgesehenen monatlichen Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG wurden fristgerecht vorgenommen.Die vorgesehenen monatlichen Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden fristgerecht vorgenommen. Mit Erkenntnis XXXX vom 20.1.2025 hat das BVwG gestgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraus-setzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis römisch 40 vom 20.1.2025 hat das BVwG gestgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraus-setzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. XXXX stellte über die BBU am 5.2.2025 an die XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben nach Rücksprache mit dem zuständigen verfahrensführenden Referenten zugestimmt. Das Heimreisezertifikat wird von der BBU besorgt, ein Flugtermin ist noch nicht bekannt. römisch 40 stellte über die BBU am 5.2.2025 an die römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben nach Rücksprache mit dem zuständigen verfahrensführenden Referenten zugestimmt. Das Heimreisezertifikat wird von der BBU besorgt, ein Flugtermin ist noch nicht bekannt. Aus dem bisherigen Gesamtverhalten des Fremden ist nicht anzunehmen, daß er im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft seine Bereitschaft zur Ausreise aufrechterhalten und seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen wird. Die XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum am 07.02.2025 zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Am 10.02.2025 wurde dem BVwG auf dessen Anfrage hin bekanntgegeben, dass die Rechtsvertretung auch für das gegenständliche – von Amts wegen eingeleitete – Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft zur Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt ist. Das BVwG stellte am 10.02.2025 an die XXXX des BFA eine Anfrage. Am 11.02.2025 teilte die XXXX Folgendes mit: „zuletzt wurde bei der Botschaft am 03.02.2025 urgiert. Über die Fachabteilung XXXX ist am 05.02.2025 urgiert worden. Am 06.02.2025 wurde sein Antrag auf Unterstützung freiwilliger Rückkehr genehmigt. Nach Rücksprache mit der BBU ist diese bereits im Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in XXXX . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da XXXX keinen ID-Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Erfahrungsgemäß darf mitgeteilt werden, dass nach Vorlage eines ID-Nachweises, innerhalb weniger Tage die freiwillige Ausreise erfolgen kann.“Das BVwG stellte am 10.02.2025 an die römisch 40 des BFA eine Anfrage. Am 11.02.2025 teilte die römisch 40 Folgendes mit: „zuletzt wurde bei der Botschaft am 03.02.2025 urgiert. Über die Fachabteilung römisch 40 ist am 05.02.2025 urgiert worden. Am 06.02.2025 wurde sein Antrag auf Unterstützung freiwilliger Rückkehr genehmigt. Nach Rücksprache mit der BBU ist diese bereits im Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in römisch 40 . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da römisch 40 keinen ID-Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Erfahrungsgemäß darf mitgeteilt werden, dass nach Vorlage eines ID-Nachweises, innerhalb weniger Tage die freiwillige Ausreise erfolgen kann.“ Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 07.02.2025 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 11.02.2025 wurde der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein. Am 11.02.2025 langte auf Anfrage des BVwG ein amtsärztliches Gutachten den BF betreffend ein. Im Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 11.02.2025 wurde ausgeführt, dass der BF in einem guten Allgemeinzustand sowie subjektiv beschwerdefrei sei. Es bestehe kein regelmäßiger Alkohol- oder Drogenkonsum, keine chronischen Erkrankungen, keine infektiösen Erkrankungen, keine Dauermedikamente sowie keine Allergie. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe aufgrund des stabilen gesundheitlichen Zustandes Haftfähigkeit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 von Ägypten illegal nach Italien aus, wo er am 15.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte und untertauchte. In Italien gebrauchte der Beschwerdeführer die Aliasidentität XXXX , geboren am XXXX ägyptischer Staatsangehöriger. Von Italien aus reiste er nach Österreich, wo er am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018, Zahl: XXXX , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 von Ägypten illegal nach Italien aus, wo er am 15.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte und untertauchte. In Italien gebrauchte der Beschwerdeführer die Aliasidentität römisch 40 , geboren am römisch 40 ägyptischer Staatsangehöriger. Von Italien aus reiste er nach Österreich, wo er am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018, Zahl: römisch 40 , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde, sodass der Bescheid am 27.11.2018 in Rechtskraft erwuchs. Die vom Beschwerdeführer schließlich verspätet erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, XXXX , als verspätet zurückgewiesen sowie die gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.03.2019, XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die vom Beschwerdeführer schließlich verspätet erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2019, römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen sowie die gegen die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.03.2019, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers endete mit Ablauf des 11.12.
- Ladungen des Bundeamtes zur Abklärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers leistete er im Jahr 2019 keine Folge. Am 11.12.2019 wurde erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde beantragt. Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung von Beugehaft zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates verpflichtet. Diesem Mitwirkungsbescheid kam der Beschwerdeführer nicht nach und reiste stattdessen Ende Dezember 2019 nach Italien aus, wo er sich bis XXXX aufhielt, bevor er am XXXX bei einer Schwerpunktkontrolle im Zug bei der Einreise von Italien nach Österreich von der Polizei betreten wurde.Mit Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung von Beugehaft zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates verpflichtet. Diesem Mitwirkungsbescheid kam der Beschwerdeführer nicht nach und reiste stattdessen Ende Dezember 2019 nach Italien aus, wo er sich bis römisch 40 aufhielt, bevor er am römisch 40 bei einer Schwerpunktkontrolle im Zug bei der Einreise von Italien nach Österreich von der Polizei betreten wurde. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Abs. 1 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 29.10.2020 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde seitens des Bundesamtes mittels Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Die Schubhaft wurde seitens des Bundesamtes mittels Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 16.11.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – sofern für das hier gegenständliche Verfahren relevant – auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes an, über keine Dokumente zu verfügen, die seine Identität bestätigen würden, aber welche besorgen zu können. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Frist bis 23.11.2020 eingeräumt.Am 16.11.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft vor dem Bundesamt zur beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – sofern für das hier gegenständliche Verfahren relevant – auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes an, über keine Dokumente zu verfügen, die seine Identität bestätigen würden, aber welche besorgen zu können. Dazu wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt eine Frist bis 23.11.2020 eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2020, Zahl: XXXX , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.), dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2020, Zahl: römisch 40 , wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist mit 23.12.2020 in Rechtskraft erwachsen.Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis ist mit 23.12.2020 in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und meldete im Zeitraum von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz. Mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesamt am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister geladen, der Beschwerdeführer erschien jedoch nicht beim Bundesamt. In der Folge erging seitens des Bundesamtes noch am 30.08.2021 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion, dessen Ergebnis war, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit XXXX in Untersuchungshaft befinde.In der Folge erging seitens des Bundesamtes noch am 30.08.2021 ein Erhebungsersuchen an die zuständige Landespolizeidirektion, dessen Ergebnis war, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit römisch 40 in Untersuchungshaft befinde. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB festgenommen, angezeigt und in weiterer Folge über ihn am XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Verdachts des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB festgenommen, angezeigt und in weiterer Folge über ihn am römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom XXXX , rechtskräftig am XXXX nach Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX , davon XXXX bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, verurteilt. Im Anschluss an die Verkündung des (damals noch nicht rechtskräftigen) Strafurteils wurde der Beschwerdeführer wegen des durch die Untersuchungshaft bereits verbüßten, unbedingten Strafteils enthaftet.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 nach Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft durch das Oberlandesgericht, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 , davon römisch 40 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe, verurteilt. Im Anschluss an die Verkündung des (damals noch nicht rechtskräftigen) Strafurteils wurde der Beschwerdeführer wegen des durch die Untersuchungshaft bereits verbüßten, unbedingten Strafteils enthaftet. Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX in Untersuchungshaft.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 in Untersuchungshaft. Unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund des am XXXX vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen.Unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des am römisch 40 vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages nach dem BFA-VG festgenommen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft, zur Abschiebung und wegen eines Verwaltungsstrafverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 2016 illegal mit dem Boot nach Italien und von dort nach Österreich gereist sei. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er habe in Österreich keinen festen Wohnsitz, könne aber bei einem Freund Unterkunft nehmen. Er habe keine Barmittel, habe vor seiner Verhaftung illegal auf einem Markt gearbeitet und verfüge über kein gültiges Reisedokument, zumal er ein solches noch nie besessen habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Weiters wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn in sein Heimatland abzuschieben, dazu aber zuvor ein Heimreisezertifikat beantragt werden müsste. Der Beschwerdeführer gab an, sich um die Ausstellung von Dokumenten zu kümmern und sich dazu an eine Rückkehrberatungsstelle zu wenden. Er werde sich an der Adresse seines Freundes melden und verspreche, nicht mehr unterzutauchen.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Verhängung der Schubhaft, zur Abschiebung und wegen eines Verwaltungsstrafverfahrens niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er 2016 illegal mit dem Boot nach Italien und von dort nach Österreich gereist sei. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und in Österreich auch keine Familienangehörigen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er habe in Österreich keinen festen Wohnsitz, könne aber bei einem Freund Unterkunft nehmen. Er habe keine Barmittel, habe vor seiner Verhaftung illegal auf einem Markt gearbeitet und verfüge über kein gültiges Reisedokument, zumal er ein solches noch nie besessen habe. Der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorliege. Weiters wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, ihn in sein Heimatland abzuschieben, dazu aber zuvor ein Heimreisezertifikat beantragt werden müsste. Der Beschwerdeführer gab an, sich um die Ausstellung von Dokumenten zu kümmern und sich dazu an eine Rückkehrberatungsstelle zu wenden. Er werde sich an der Adresse seines Freundes melden und verspreche, nicht mehr unterzutauchen. Am 23.03.2022 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er werde sich um die Ausstellung von Dokumenten kümmern und sich an eine Rückkehrberatungsstelle wenden, um sich um seine Ausreise zu kümmern. Er werde sich an der Adresse des genannten Freundes anmelden und verspreche, weder unterzutauchen noch neuerlich straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer wurde über die Absicht des Bundesamtes, über ihn ein gelinderes Mittel in Form einer Meldeverpflichtung zu verhängen, belehrt und auf die Konsequenzen der Verhängung der Schubhaft für den Fall, dass er dem gelinderen Mittel nicht nachkommt, hingewiesen. Mit Mandatsbescheid vom XXXX wurde sodann über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich beginnend mit 25.03.2022 jeden
- Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 wurde sodann über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sich beginnend mit 25.03.2022 jeden
- Tag bei einer näher angeführten Polizeiinspektion regelmäßig zu melden. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung gemäß § 77 Abs. 6 FPG sowie zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe am XXXX um 10:00 Uhr zugestellt.Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG sowie zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe am römisch 40 um 10:00 Uhr zugestellt. Am XXXX um 10:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen.Am römisch 40 um 10:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer sodann aus der Festnahme entlassen. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgrund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafurteils vom XXXX festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgrund der Strafberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Strafurteils vom römisch 40 festgenommen und die Untersuchungshaft verhängt. Nach Rechtskraft des Strafurteils vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der neuerlich verhängten Untersuchungshaft am XXXX entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages vom XXXX festgenommen.Nach Rechtskraft des Strafurteils vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der neuerlich verhängten Untersuchungshaft am römisch 40 entlassen und sogleich nach dem BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages vom römisch 40 festgenommen. Am 18.02.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt neuerlich niederschriftlich zur Verhängung der Schubhaft, der Abschiebung und zum Verwaltungsstrafverfahren einvernommen und der Beschwerdeführer neuerlich über die beabsichtigte Verhängung eines gelinderen Mittels informiert. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und Abs. 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dazu verpflichtet, sich beginnend mit 24.02.2023 alle sieben Tage bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden.Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 77, Absatz eins und Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG neuerlich das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und er dazu verpflichtet, sich beginnend mit 24.02.2023 alle sieben Tage bei einer näher angeführten Polizeiinspektion zu melden. Noch am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.Noch am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen. Er kam seiner Meldeverpflichtung kein einziges Mal nach: er meldete sich ausweislich des aktenkundigen Meldeblattes nicht am 24.02.2023, am 03.03.2023, am 10.03.2023, am 13.03.2023, am 17.03.2023 und auch sonst nicht. Am 28.04.2023 wurde der Akt von der Polizei an das Bundesamt retourniert. Der Beschwerdeführer tauchte im Bundesgebiet unter und war ohne Meldung oder bekannten Aufenthalt. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde infolge des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers unterbrochen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer am XXXX im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am XXXX beim unrechtmäßigen Aufenthalt von der Polizei betreten, in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.Schließlich wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle am römisch 40 beim unrechtmäßigen Aufenthalt von der Polizei betreten, in der Folge nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum überstellt und wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht. Am 24.09.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur neuerlichen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, dem Sicherungsbedarf und zum Parteiengehör betreffend die bestehende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, gesund zu sein. Es sei ihm bewusst, dass ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen ihn bestehe. Er sei 2017 illegal nach Österreich gereist, um einen Asylantrag zu stellen. Er sei bisher nicht ausgereist, weil er auf seinen Reisepass warte, um heiraten zu können. Ohne Reisepass könne er zudem nicht nach Ägypten zurückkehren. Er sei bei der Ägyptischen Botschaft gewesen, diese hätten jedoch eine Geburtsurkunde und eine ID-Karte von ihm verlangt. Er nehme derzeit bei seiner Freundin Unterkunft, sei jedoch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet, weil er keinen Ausweis habe. Er habe versucht sich anzumelden, jedoch nur über eine Kopie seiner Asylkarte verfügt und über kein Originaldokument. Der periodischen Meldeverpflichtung im Rahmen des im Februar 2023 gegen ihn verhängten gelinderen Mittels habe er nicht nachkommen können, weil er den Zettel verloren habe. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch die Unterstützung seiner Familie. Er helfe auch Bekannten gegen Trinkgeld. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder würden in Ägypten leben. Er sei ledig, habe keine Kinder und wohne mit seiner Freundin seit fünf oder sechs Monaten zusammen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und habe auch sonst keine nennenswerten Bindungen in Österreich. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer sodann gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am XXXX um 13:20 Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt.Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am römisch 40 um 13:20 Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt. Die gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer am 07.10.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024, XXXX als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer am 07.10.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024, römisch 40 als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 25.09.2024 wurde der Beschwerdeführer der Konsularabteilung der Ägyptischen Botschaft zwecks Interview und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Im Rahmen der am 26.09.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens als nicht rückkehrwillig. Im Rahmen der am 07.10.2024 neuerlich durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens als nicht rückkehrwillig. Im Rahmen der am 14.10.2024 – somit nach der vom BVwG am 10.10.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Abweisung der Schubhaftbeschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis - durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens nach wie vor als nicht rückkehrwillig. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 29.10.2024 wurde beim Bundesamt beantragt, dieses möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; in eventu gelindere Mittel iSd. § 77 FPG anordnen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; sowie gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG feststellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen, vom Antragssteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine und dem Antragssteller gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete ausstellen.Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 29.10.2024 wurde beim Bundesamt beantragt, dieses möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; in eventu gelindere Mittel iSd. Paragraph 77, FPG anordnen und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft verfügen; sowie gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG feststellen, dass eine Abschiebung des Antragstellers aus tatsächlichen, vom Antragssteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine und dem Antragssteller gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete ausstellen. Aufgrund des persönlichen Wunsches des Beschwerdeführers wurde dieser am 25.11.2024 neuerlich vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst vor, er wolle entlassen werden. Er sei seit seiner Verurteilung nicht mehr straffällig geworden und habe eine Wohnung, jedoch keine Dokumente. Er sei ohne Reisepass eingereist, habe bisher keine Probleme gemacht und wolle ausreisen. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass er sich bisher nicht um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gekümmert habe, obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen worden sei. Er sei aufgrund des schweren Gewaltdelikts massiv straffällig geworden, deswegen rechtskräftig verurteilt und habe sich bisher nicht um eine Ausreise gekümmert. Die Teilnahme am offenen Vollzug habe die Polizei zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer vor der ägyptischen Vertretungsbehörde angegebenen Daten müssten im Heimatland überprüft werden. Ein Flug könne erst nach Zustimmung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments gebucht werden. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit die Möglichkeit, über die Schubhaftbetreuung seine freiwillige Ausreisewilligkeit bekanntzugeben. Die Organisation würde ihn bei der Erlangung eines Reisedokuments unterstützen, sodass sich die Anhaltung in Schubhaft wesentlich verkürzen werde. Dies sei ihm bereits mehrmals zur Kenntnis gebracht worden. Zugleich sei der Beschwerdeführer auch schon mehrmals über seine Möglichkeiten informiert worden. Er habe bisher dennoch keinen Gebrauch davon gemacht. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe vor der ägyptischen Delegation richtige Angaben zu seiner Person gemacht. Zur Schubhaftbetreuung würde er aber nicht gehen, dann würde er eben 18 Monate in Schubhaft bleiben. Im Rahmen der am 26.11.2024 neuerlich durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen des Bestehens eines Privat- und/oder Familienlebens weiterhin als nicht rückkehrwillig. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.12.2024 wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 (schriftliche Ausfertigung vom 22.10.2024) die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gestellt.Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 02.12.2024 wurde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.10.2024 (schriftliche Ausfertigung vom 22.10.2024) die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2024, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.10.2024 gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen, der Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG mangels Antragsrechts zurückgewiesen sowie der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 2 FPG mangels Antragsrechts als unzulässig zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.12.2024, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 29.10.2024 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen, der Antrag auf Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mangels Antragsrechts zurückgewiesen sowie der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG mangels Antragsrechts als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 09.12.2024 zugestellt. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Revision nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine evidente Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu sehen sei. Vielmehr erscheine die vom BVwG getroffene Annahme, es liege Fluchtgefahr vor, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, angesichts der Nichteinhaltung des zuvor verhängten gelinderen Mittels und des Untertauchens des Revisionswerbers in der Vergangenheit vertretbar.Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihm erhobenen Revision nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine evidente Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu sehen sei. Vielmehr erscheine die vom BVwG getroffene Annahme, es liege Fluchtgefahr vor, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, angesichts der Nichteinhaltung des zuvor verhängten gelinderen Mittels und des Untertauchens des Revisionswerbers in der Vergangenheit vertretbar. Mit Aktenvermerk vom 05.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt.Mit Aktenvermerk vom 05.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt. Im Rahmen der am 10.12.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne nähere Angabe von Gründen weiterhin als nicht rückkehrwillig. Aus dem Beratungsprotokoll ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer unentschlossen sei und ein Folgetermin vereinbart sei. Am 13.12.2024 fand abermals eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt. Mit Aktenvermerk vom 27.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt.Mit Aktenvermerk vom 27.12.2024 wurde die periodische Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt. Aus der vom BVwG bei der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes hinsichtlich des Beschwerdeführers eingeholten Anfragebeantwortung vom 15.01.2025 ergibt sich: „[…] Ihre Anfrage kann folgendermaßen beantwortet werden:
- Finden aktuell Abschiebungen nach ÄGYPTEN statt? a. Ja, es finden Abschiebungen nach Ägypten statt.
- Wie viele Abschiebungen nach ÄGYPTEN fanden im Jahr 2023 und bisher im Jahr 2024 statt? a. Im Jahr 2023 fanden 6 Abschiebungen statt. Im Jahr 2024 fanden 8 Abschiebungen statt.
- Wann wurden zuletzt Heimreisezertifikate (HRZ) durch die Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN ausgestellt? a. Zuletzt wurde ein HRZ für einen Flug am 23.01.2025 ausgestellt.
- Wie lange dauert es in der Regel bis ein HRZ von den Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN ausgestellt wird? a. Die angegebenen bzw. vorgelegten Daten im Zuge des Interviews müssen von der ägyptischen Botschaft zur Überprüfung an die Behörden in Kairo weitergeleitet werden. Die Behörden informieren dann die Botschaft entsprechend über die Identifizierung/Nichtidentifizierung, welche dies in weiterer Folge dem BFA weiterleitet. Erfahrungsgemäß dauert dieses Identifizierungsverfahren 6 Monate, kann jedoch in Ausnahmefällen länger dauern.
- Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für XXXX beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall XXXX bei der Botschaft interveniert?
- Wann wurde die Ausstellung eines HRZ erstmals für römisch 40 beantragt und wann zuletzt urgiert, bzw. im Fall römisch 40 bei der Botschaft interveniert? a. Erstmals ist ein HRZ für den BF am 11.12.2019 beantragt worden. Zuletzt wurde bei der Botschaft am 10.01.2025 urgiert.
- Wann ist mit einer Vorführung des Schubhäftlings vor die Vertretungsbehörde/Botschaft zu rechnen? a. Der BF ist bereits am 25.09.2024 der Vertretungsbehörde/Botschaft vorgeführt worden.
- Gibt es im Fall XXXX spezielle Probleme? Wenn ja, welche?
- Gibt es im Fall römisch 40 spezielle Probleme? Wenn ja, welche? a. Da der BF keine ID-Nachweise vorgelegt hat, kann das Identifizierungsverfahren länger als 6 Monate in Anspruch nehmen.
- Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall XXXX aus?
- Wie sieht das konkrete weitere Vorgehen im Fall römisch 40 aus? a. Das Verfahren wird in regelmäßigen Abständen bei der Konsularabteilung urgiert.
- Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ÄGYPTEN im Fall XXXX a. Eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden im Fall XXXX ist noch nicht vorhanden.
- Gibt es bereits eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden vom ÄGYPTEN im Fall römisch 40 a. Eine Rückmeldung der Vertretungsbehörden im Fall römisch 40 ist noch nicht vorhanden.
- Wurde XXXX von den Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN bereits identifiziert?
- Wurde römisch 40 von den Vertretungsbehörden von ÄGYPTEN bereits identifiziert? a. Der BF ist von den Vertretungsbehörden noch nicht identifiziert worden.
- Wenn nein: Welche Hindernisse liegen vor? Bis wann ist mit einer Identifizierung zu rechnen? a. Siehe Pkt. 7
- Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für XXXX zu rechnen?
- Bis wann ist mit einer Ausstellung eines HRZ für römisch 40 zu rechnen? a. Nach erfolgreicher Identifizierung ist die Botschaft bereit ein HRZ nach Flugbuchung auszustellen.
- Wie lange dauert es nach Erhalt eines HRZ eine Abschiebung nach ÄGYPTEN vorzunehmen? a. Die Botschaft bittet lediglich um eine 4-wöchige Vorlaufzeit zwischen Flugbuchung und Abschiebung. […]“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2025, XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2025, römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 26.01.2025 sowie am 30.01.2025 erfolgten aufgrund von Ordnungswidrigkeiten des Beschwerdeführers in der Schubhaft (Handyfund/Suchtgiftkonsum) Disziplinierungsmaßnahmen. Am 28.01.2025 fand abermals eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt. Der BF war nicht rückkehrwillig. Der BF wurde am 25.09.2024 der Ägyptischen Botschaft vorgeführt. Urgenzen bei der Ägyptischen Botschaft in Bezug auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgten durch die für Heimreisezertifikate zuständige Abteilung zuletzt am 10.01.2025 und am 03.02.
- Über die Fachabteilung XXXX wurde am 05.02.2025 urgiert. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft über die BBU am 05.02.2025 an die XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben vom 06.02.2025 zugestimmt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers wurde die freiwillige Ausreise aus dem Stande der Schubhaft bewilligt. Die BBU ist zum Entscheidungszeitpunkt in Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in XXXX . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen identitätsbezeugenden Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Erfahrungsgemäß kann nach Vorlage eines identitätsbezeugenden Nachweises, innerhalb weniger Tage die freiwillige Ausreise erfolgen.Der BF wurde am 25.09.2024 der Ägyptischen Botschaft vorgeführt. Urgenzen bei der Ägyptischen Botschaft in Bezug auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgten durch die für Heimreisezertifikate zuständige Abteilung zuletzt am 10.01.2025 und am 03.02.
- Über die Fachabteilung römisch 40 wurde am 05.02.2025 urgiert. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft über die BBU am 05.02.2025 an die römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben vom 06.02.2025 zugestimmt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers wurde die freiwillige Ausreise aus dem Stande der Schubhaft bewilligt. Die BBU ist zum Entscheidungszeitpunkt in Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in römisch 40 . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen identitätsbezeugenden Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Erfahrungsgemäß kann nach Vorlage eines identitätsbezeugenden Nachweises, innerhalb weniger Tage die freiwillige Ausreise erfolgen. , 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Die hier gebrauchte Identität des Beschwerdeführers stellt eine Verfahrensidentität dar. Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit XXXX , 13:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 , 13:20 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 07.10.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG des vom 10.10.2024, XXXX , als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 07.10.2024 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG des vom 10.10.2024, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2025, XXXX , wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.01.2025, römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich vorbestraft. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von römisch 40 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX einem anderen Mann eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) zufügte, indem er dem sich bückenden Mann mit einem Messer mit einer rund 15 cm langen, gewellten Klinge zunächst einen Schnitt im Nackenbereich zufügte und nachdem sich der Mann aufgerichtet und sich umgedreht hatte, sie sich sodann frontal einander gegenüberstanden, mit dem Messer in der rechten Hand mehrere wuchtige Schnittbewegungen schräg von rechts oben nach links unten in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wobei dieser versuchte, den Angriffen auszuweichen, sowie einen Angriff mit seiner linken Hand abwehrte, die dadurch von der Messerklinge getroffen wurde, und nachdem der Mann rücklings zu Sturz gekommen war, mit dem Messer weiterhin Schnittbewegungen in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wodurch dieser eine ca. 10 cm lange, von der Region des linken Ohres nach rechts hinten unten verlaufende Schnittwunde in der Nackenregion mit begleitender oberflächlicher Schnittläsion am linken Ohrläppchen, eine rund 2 cm lange, steil stehende, oberflächliche Schnittwunde und rund 6 cm lange streifige Schürfung an der linken seitlichen Halsregion, eine rund 8 cm lange, annähernd senkrecht stehende Schnittwunde der linken seitlichen Rückenregion im Bereich des äußeren Randes des linken Schulterblattes, eine horizontal stehende, ca. 20 cm lange, oberflächliche Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberarmes und an der rechten vorderen Brustwand, eine querstehende, ca. 3 cm lange Schnittwunde an der Kleinfingerseite des linken Handgelenks, eine rund 2 cm lange Schnittwunde an der Innenseite des linken Kniegelenks sowie eine Hautabschürfung am rechten Ellbogen und am rechten Unterarm erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einem anderen Mann eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zufügte, indem er dem sich bückenden Mann mit einem Messer mit einer rund 15 cm langen, gewellten Klinge zunächst einen Schnitt im Nackenbereich zufügte und nachdem sich der Mann aufgerichtet und sich umgedreht hatte, sie sich sodann frontal einander gegenüberstanden, mit dem Messer in der rechten Hand mehrere wuchtige Schnittbewegungen schräg von rechts oben nach links unten in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wobei dieser versuchte, den Angriffen auszuweichen, sowie einen Angriff mit seiner linken Hand abwehrte, die dadurch von der Messerklinge getroffen wurde, und nachdem der Mann rücklings zu Sturz gekommen war, mit dem Messer weiterhin Schnittbewegungen in Richtung des Kopfes bzw. des Halses sowie des Oberkörpers des Mannes setzte, wodurch dieser eine ca. 10 cm lange, von der Region des linken Ohres nach rechts hinten unten verlaufende Schnittwunde in der Nackenregion mit begleitender oberflächlicher Schnittläsion am linken Ohrläppchen, eine rund 2 cm lange, steil stehende, oberflächliche Schnittwunde und rund 6 cm lange streifige Schürfung an der linken seitlichen Halsregion, eine rund 8 cm lange, annähernd senkrecht stehende Schnittwunde der linken seitlichen Rückenregion im Bereich des äußeren Randes des linken Schulterblattes, eine horizontal stehende, ca. 20 cm lange, oberflächliche Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberarmes und an der rechten vorderen Brustwand, eine querstehende, ca. 3 cm lange Schnittwunde an der Kleinfingerseite des linken Handgelenks, eine rund 2 cm lange Schnittwunde an der Innenseite des linken Kniegelenks sowie eine Hautabschürfung am rechten Ellbogen und am rechten Unterarm erlitt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Laut Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 11.02.2025 befindet sich der BF in einem guten Allgemeinzustand und ist subjektiv beschwerdefrei. Es besteht kein regelmäßiger Alkohol- oder Drogenkonsum sowie keine chronischen Erkrankungen, keine infektiösen Erkrankungen, keine Dauermedikamente und keine Allergie. Aus amtsärztlicher Sicht besteht aufgrund des stabilen gesundheitlichen Zustandes Haftfähigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich als auch psychologisch betreut. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 von Ägypten illegal, ohne jemals über einen Reisepass verfügt zu haben, nach Italien aus, wo er am 15.04.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde, jedoch keinen Asylantrag stellte und untertauchte. In Italien gebrauchte der Beschwerdeführer eine Aliasidentität. Er reiste von Italien aus illegal nach Österreich weiter, wo er am 16.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2018, rechtskräftig am 27.11.2018, abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine erste Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete mit Ablauf des 11.12.
- Der Beschwerdeführer reiste aber nicht aus. Ladungen des Bundeamtes zur Abklärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers leistete er im Jahr 2019 keine Folge. Am 11.12.2019 wurde erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde beantragt. Einem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates unter Androhung der Beugehaft kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Stattdessen reiste er nach Italien aus und hielt sich dort bis XXXX auf. Er entzog sich damit dem Verfahren und tauchte im Ausland unter. Er war für das Bundesamt daher auch zur effizienten Führung eines Verfahrens zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde nicht greifbar. Ladungen des Bundeamtes zur Abklärung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers leistete er im Jahr 2019 keine Folge. Am 11.12.2019 wurde erstmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde beantragt. Einem Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 31.12.2019 zur Mitwirkung an der Erwirkung eines Heimreisezertifikates unter Androhung der Beugehaft kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Stattdessen reiste er nach Italien aus und hielt sich dort bis römisch 40 auf. Er entzog sich damit dem Verfahren und tauchte im Ausland unter. Er war für das Bundesamt daher auch zur effizienten Führung eines Verfahrens zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates bei der ägyptischen Vertretungsbehörde nicht greifbar. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei der neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Italien kommend mit dem Zug bei einer Schwerpunktkontrolle der Polizei betreten und festgenommen. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt und gegen ihn seitens des Bundesamtes eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft und nach Erlassung des Bescheides über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 29.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei die Schubhaft durch das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß § 76 Abs. 6 FPG vorerst aufrechterhalten wurde.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bei der neuerlichen illegalen Einreise in das Bundesgebiet von Italien kommend mit dem Zug bei einer Schwerpunktkontrolle der Polizei betreten und festgenommen. Über den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft verhängt und gegen ihn seitens des Bundesamtes eine neuerliche Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft und nach Erlassung des Bescheides über die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot am 29.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei die Schubhaft durch das Bundesamt mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorerst aufrechterhalten wurde. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 vollumfänglich abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 23.12.2020 in Rechtskraft. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer seit 23.12.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welcher der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen ist.Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2020 wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 vollumfänglich abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs mit 23.12.2020 in Rechtskraft. Es besteht somit gegen den Beschwerdeführer seit 23.12.2020 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welcher der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen ist. Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates damals nicht absehbar gewesen ist, wurde der Beschwerdeführer am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, meldete aber in den Zeiträumen von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wirkte am weiteren Verfahren nicht mit und kam einer Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister nicht nach und machte sich am XXXX massiv strafbar, sodass er sich fortan in Untersuchungshaft befand und schließlich im XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde.Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates damals nicht absehbar gewesen ist, wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, meldete aber in den Zeiträumen von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er wirkte am weiteren Verfahren nicht mit und kam einer Ladung des Bundesamtes zur Einvernahme am 30.08.2021 an seiner aufrechten Meldeadresse laut Zentralem Melderegister nicht nach und machte sich am römisch 40 massiv strafbar, sodass er sich fortan in Untersuchungshaft befand und schließlich im römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde über den Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung verhängt. Der Beschwerdeführer verfügte in weiterer Folge über keine Meldeadresse mehr und war damit für das Bundesamt neuerlich nicht greifbar. Nach neuerlicher vorübergehender Untersuchungshaft aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom XXXX zum zweiten Mal das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem der Beschwerdeführer kein einziges Mal nachgekommen ist. Stattdessen tauchte er wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und teilte dem Bundesamt auch sonst nicht seinen Aufenthaltsort mit, sodass das Heimreisezertifikatsverfahren am 15.09.2023 wegen der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste.Nach neuerlicher vorübergehender Untersuchungshaft aufgrund des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom römisch 40 zum zweiten Mal das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, dem der Beschwerdeführer kein einziges Mal nachgekommen ist. Stattdessen tauchte er wieder unter, meldete keinen Wohnsitz und teilte dem Bundesamt auch sonst nicht seinen Aufenthaltsort mit, sodass das Heimreisezertifikatsverfahren am 15.09.2023 wegen der Unauffindbarkeit des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste. Nur im Rahmen einer Zufallskontrolle am XXXX am XXXX konnte der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen werden. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt.Nur im Rahmen einer Zufallskontrolle am römisch 40 am römisch 40 konnte der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen werden. In weiterer Folge wurde über ihn die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer kam über Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, obwohl ihm die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts, die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewusst gewesen sind. Er meldete nur kurzfristig Wohnsitze im Bundesgebiet und lebte ansonsten bewusst im Verborgenen und entzog sich dem Zugriff der Behörden. Dem Beschwerdeführer ist es in der Vergangenheit somit bereits ohne vorhandene Personaldokumente gelungen, Hauptwohnsitze im Bundesgebiet zu melden. Im Rahmen der am 25.11.2024 auf Wunsch des Beschwerdeführers durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt gab er im diametralen Widerspruch an, zwar ausreisewillig zu sein, sich aber (ohne Begründung) nicht an die Rückkehrberatung bzw. die Schubhaftbetreuung wenden zu wollen und dann eben 18 Monate in Schubhaft zu bleiben. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Reisepass verfügt und reiste bewusst illegal nach Europa. Er hat in Italien eine Alias-Identität gebraucht und brachte bis dato keinerlei identitätsbezeugende Dokumente zur Vorlage, obwohl er in der Vergangenheit mehrfach angegeben hat, solche besorgen zu können. Der Beschwerdeführer hielt in der Vergangenheit die österreichischen Meldevorschriften überwiegend nicht ein, hielt sich im Verborgenen auf und hat sich nicht nur dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich schon entzogen, sondern kam auch seiner Ausreiseverpflichtung trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich eine Lebensgefährtin, mit der seit etwa einem Jahr eine Beziehung führt, wobei er diese im Bewusstsein seines illegalen Aufenthalts und bei bestehender Ausreiseverpflichtung eingegangen ist. Der Beschwerdeführer nahm bei seiner Lebensgefährtin unangemeldet Unterkunft. Es wurden keine nachvollziehbaren Versuche der Erlangung einer Wohnsitzmeldung unternommen. Insbesondere wurde weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der Lebensgefährtin an das Bundesamt herangetreten und der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntgegeben. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Verborgenen unterstützt. Er ging bzw. geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und erwirtschaftete seinen Unterhalt in der Vergangenheit – auch während der bereits bestehenden Beziehung zu seiner Lebensgefährtin – durch Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über keine maßgeblichen finanziellen Mittel oder Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Am 26.01.2025 sowie am 30.01.2025 erfolgten aufgrund von Ordnungswidrigkeiten des Beschwerdeführers in der Schubhaft (Handyfund/Suchtgiftkonsum) Disziplinierungsmaßnahmen. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtete und nicht vertrauenswürdig ist. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten oder in den Schengenraum ausreisen, um seiner Identifizierung und Ausreise nach Ägypten zu entgehen. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits eine Alias-Identität benützt hat, das erstmals 2019 eingeleitete Heimreisezertifikatsverfahren wegen des mehrfachen Untertauchens, fehlender Mitwirkung und auch der zwischenzeitigen Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien im Zeitraum Dezember 2019 bis Ende Oktober 2020 nicht entsprechend geführt werden konnte und es erstmals am 25.09.2024 möglich gewesen ist, den Beschwerdeführer der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung vorzuführen. Weiters wurde seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde der Verdacht aufgeworfen, die vom Beschwerdeführer angegebenen Personendaten könnten nicht richtig sein. Der Beschwerdeführer hat bisher offensichtlich keinerlei Versuch unternommen, seine Familienangehörigen in Ägypten zu kontaktieren, um von diesen – sei es nur per E-Mail oder etwa WhatsApp – Kopien oder Fotografien von allenfalls in Ägypten vorhandenen Dokumenten des Beschwerdeführers, wie etwa eine Geburtsurkunde, oder allenfalls von Dokumenten seiner Mutter, Schwester oder seines Bruders zu erlangen, um die von ihm angegebenen Personendaten im Heimreisezertifikatsverfahren leichter nachzuweisen und damit seine Identifizierung zu beschleunigen, obwohl er Kontakt zu seinen in Ägypten lebenden Angehörigen hat, wie er schon in den Einvernahmen vor dem Bundesamt bzw. in den Gesprächen mit dem psychologischen Dienst in der Schubhaft angegeben hat. Der Beschwerdeführer konnte erstmals am 25.09.2024 der ägyptischen Vertretungsbehörde zur Identifizierung im Rahmen der beantragten Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werden. In allen bis zum 04.02.2025 durchgeführten Rückkehrberatungen zeigte sich der Beschwerdeführer als nicht rückkehrwillig. Am 28.01.2025 fand abermals eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers statt. Der BF war nicht rückkehrwillig. Das Identifizierungsverfahren läuft und wurde in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Urgenzen bei der Ägyptischen Botschaft in Bezug auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgten durch die für Heimreisezertifikate zuständige Abteilung zuletzt am 10.01.2025 und am 03.02.
- Über die Fachabteilung XXXX wurde zuletzt am 05.02.2025 urgiert.Das Identifizierungsverfahren läuft und wurde in regelmäßigen Abständen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Urgenzen bei der Ägyptischen Botschaft in Bezug auf das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates erfolgten durch die für Heimreisezertifikate zuständige Abteilung zuletzt am 10.01.2025 und am 03.02.
- Über die Fachabteilung römisch 40 wurde zuletzt am 05.02.2025 urgiert. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft über die BBU am 05.02.2025 an die XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben vom 06.02.2025 zugestimmt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers wurde die freiwillige Ausreise aus dem Stande der Schubhaft bewilligt. Die BBU ist zum Entscheidungszeitpunkt in Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in XXXX . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen identitätsbezeugenden Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Erfahrungsgemäß kann nach Vorlage eines identitätsbezeugenden Nachweises, innerhalb weniger Tage die freiwillige Ausreise erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch kein Reisedokument ausgestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist vom BF keinerlei ernsthaftes Bemühen zu erkennen, Dokumente oder Unterlagen aus Ägypten bei der Familie zu besorgen, um seine Identifizierung zu beschleunigen und damit seine Schubhaft zu verkürzen und die Ausreise zu beschleunigen.Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft über die BBU am 05.02.2025 an die römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben vom 06.02.2025 zugestimmt. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers wurde die freiwillige Ausreise aus dem Stande der Schubhaft bewilligt. Die BBU ist zum Entscheidungszeitpunkt in Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in römisch 40 . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen identitätsbezeugenden Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Erfahrungsgemäß kann nach Vorlage eines identitätsbezeugenden Nachweises, innerhalb weniger Tage die freiwillige Ausreise erfolgen. Dem Beschwerdeführer wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch kein Reisedokument ausgestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist vom BF keinerlei ernsthaftes Bemühen zu erkennen, Dokumente oder Unterlagen aus Ägypten bei der Familie zu besorgen, um seine Identifizierung zu beschleunigen und damit seine Schubhaft zu verkürzen und die Ausreise zu beschleunigen. Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei seine Identifizierung zu beschleunigen, um dann aus dem Stande der Schubhaft freiwillig ausreisen zu können. Die Identifizierung - nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers - sowie die Ausstellung eines Reisedokumentes als auch die Ausreise des BF innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer ist im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des BVwG, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, insbesondere der Stellungnahme des BFA vom 07.02.2025 und der Stellungnahme der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung vom 11.02.2025, den gerichtlichen Vorakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, beruht darauf, dass er bisher seit seiner ersten Einreise und der ersten Asylantragstellung im August 2016 in Österreich kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat und in Italien auch eine Alias-Identität verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat zudem stringent im Verlauf der Einvernahmen der letzten Jahre angegeben, überhaupt noch nie über einen Reisepass verfügt zu haben und schon illegal aus Ägypten nach Italien gereist zu sein. Gleichbleibend gab der Beschwerdeführer jedenfalls an, ägyptischer Staatsangehöriger zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zuletzt zurückgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2020, dem Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2020 (rechtskräftig am 23.12.2020) und aus den Eintragungen im Fremdenregister. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. Das Strafurteil samt der Rechtsmittelbelehrung ist darüber hinaus aktenkundig und wurde auch nicht bestritten. Die Maßnahmenmeldungen vom 26.01.2025 und vom 30.01.2025 liegen im Akt ein und sind in der Anhaltedatei ersichtlich. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 11.02.
- Demnach liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche ermöglicht werden. Die Feststellungen zum schlussendlich rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz bzw. der rechtskräftigen Zurückweisung des im Stande der Schubhaft gestellten Folgeantrages ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich zudem insgesamt feststellen, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich untertauchte, auch für zehn Monate nach Italien ausreiste um sich der Abschiebung und dem Heimreisezertifikatsverfahren zu entziehen, sich Verfahren bzw. Behörden mehrfach entzog und nicht seiner Ausreiseverpflichtung infolge der rechtskräftigen Zurückweisung seines Asylfolgeantrages nachgekommen ist, obwohl er mehrfach über seine Ausreiseverpflichtung und das Einreiseverbot belehrt wurde, was sich auch durchgehend aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt bzw. in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG ergibt. Dass der Beschwerdeführer die Meldevorschriften nicht einhielt und untergetaucht ist sowie im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers. Er hat sich durch Meldung einer Scheinadresse im Jahr 2021, an der er sich tatsächlich nicht aufgehalten hat, dem Zugriff der Behörde entzogen und in weiterer Folge überhaupt keine Wohnsitzmeldung mehr vorgenommen oder das Bundesamt zumindest von einem tatsächlichen Aufenthaltsort und Möglichkeiten zur Erreichbarkeit informiert. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung eines (legalen) Reisedokuments bemüht hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt, den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Einvernahmen sowie der Stellungnahme der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung vom 11.02.
- Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gesamten Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich um die Erlangung eines Reisedokuments oder eines sonstigen identitätsbezeugenden Dokuments bemüht hätte. Er gab zwar mehrfach in Einvernahmen vor dem Bundesamt an, er habe noch nie über einen Reisepass verfügt, könne und wolle aber ein anderes Identitätsdokument vorlegen bzw. besorgen, was tatsächlich bisher aber nie der Fall gewesen ist. Es wurde vom Beschwerdeführer oder seiner Rechtsvertretung bisher zudem nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, seine Familie in Ägypten, bestehend aus Mutter, Schwester und Bruder zu kontaktieren, um über diese zumindest eine Kopie oder Fotografie einer allfälligen Geburtsurkunde oder sonstiger Dokumente seiner Angehörigen zu erlangen, die seine Identifizierung erleichtern bzw. ermöglichen würden, sodass ihm dann ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden könnte. Das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer an die XXXX gewendet habe, um einen Ausweis und eine Wohnsitzmeldung zu erlangen, erweist sich als unsubstanziiert und vermag darüber hinaus kein entsprechendes, ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers nachzuweisen, zumal es sich dabei um einen einzigen Versuch bei einer gemeinnützigen Organisation aber um keine Behörde einer Gebietskörperschaft oder eine Vertretungsbehörde eines anderen Staates gehandelt hat.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gesamten Verwaltungsakt nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich um die Erlangung eines Reisedokuments oder eines sonstigen identitätsbezeugenden Dokuments bemüht hätte. Er gab zwar mehrfach in Einvernahmen vor dem Bundesamt an, er habe noch nie über einen Reisepass verfügt, könne und wolle aber ein anderes Identitätsdokument vorlegen bzw. besorgen, was tatsächlich bisher aber nie der Fall gewesen ist. Es wurde vom Beschwerdeführer oder seiner Rechtsvertretung bisher zudem nicht einmal behauptet, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, seine Familie in Ägypten, bestehend aus Mutter, Schwester und Bruder zu kontaktieren, um über diese zumindest eine Kopie oder Fotografie einer allfälligen Geburtsurkunde oder sonstiger Dokumente seiner Angehörigen zu erlangen, die seine Identifizierung erleichtern bzw. ermöglichen würden, sodass ihm dann ein Heimreisezertifikat oder ein Reisedokument seitens der ägyptischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden könnte. Das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer an die römisch 40 gewendet habe, um einen Ausweis und eine Wohnsitzmeldung zu erlangen, erweist sich als unsubstanziiert und vermag darüber hinaus kein entsprechendes, ernsthaftes Bemühen des Beschwerdeführers nachzuweisen, zumal es sich dabei um einen einzigen Versuch bei einer gemeinnützigen Organisation aber um keine Behörde einer Gebietskörperschaft oder eine Vertretungsbehörde eines anderen Staates gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat über weite Teile seines Aufenthalts die Meldevorschriften missachtet, dies mit der Begründung, mangels Ausweises wäre ihm eine Wohnsitzmeldung nicht möglich gewesen. Festzuhalten ist dabei aber, dass es dem Beschwerdeführer, der bisher laufend vorbrachte, er habe noch nie über einen Reisepass verfügt und auch sonst kein identitätsbezeugendes Dokument zur Verfügung gehabt, sehr wohl möglich gewesen ist, im Jahr 2021 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vorzunehmen, wobei er sich offensichtlich an den gemeldeten Wohnsitzen nicht tatsächlich aufhielt, da er dort für das Bundesamt ebenfalls nicht greifbar gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen und abgesehen von seiner Lebensgefährtin auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin während seines schon jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalts im vollen Bewusstsein über seine Ausreiseverpflichtung einging. Er wohnte rund neun Monate in der Wohnung seiner Lebensgefährtin, ohne einen Wohnsitz behördlich zu melden oder auch an das Bundesamt heranzutreten und diesem zumindest seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Lebensgefährtin hat – wie auch das BVwG in seiner mündlich verkündeten Entscheidung vom 10.10.2024 (schriftlich ausgefertigt am 22.10.2024) schon ausgeführt hat – den Beschwerdeführer durch die Nichtanmeldung eines Wohnsitzes bei einem Leben im Verborgenen in Österreich über Monate unterstützt. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass sich die Lebensgefährtin – abgesehen von vorgebrachten Anrufen bei der dafür völlig unzuständigen Organisation der XXXX – sonst tatsächlich bemüht hätte, auf den Beschwerdeführer einzuwirken, dass sich dieser beim Bundesamt meldet. Der Beschwerdeführer übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und ging vielmehr jahrelang der Schwarzarbeit nach. Er selbst hat keine ausreichenden finanziellen Mittel, um seine Existenz zu sichern.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen und abgesehen von seiner Lebensgefährtin auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin während seines schon jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalts im vollen Bewusstsein über seine Ausreiseverpflichtung einging. Er wohnte rund neun Monate in der Wohnung seiner Lebensgefährtin, ohne einen Wohnsitz behördlich zu melden oder auch an das Bundesamt heranzutreten und diesem zumindest seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Die Lebensgefährtin hat – wie auch das BVwG in seiner mündlich verkündeten Entscheidung vom 10.10.2024 (schriftlich ausgefertigt am 22.10.2024) schon ausgeführt hat – den Beschwerdeführer durch die Nichtanmeldung eines Wohnsitzes bei einem Leben im Verborgenen in Österreich über Monate unterstützt. Insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass sich die Lebensgefährtin – abgesehen von vorgebrachten Anrufen bei der dafür völlig unzuständigen Organisation der römisch 40 – sonst tatsächlich bemüht hätte, auf den Beschwerdeführer einzuwirken, dass sich dieser beim Bundesamt meldet. Der Beschwerdeführer übte keine legale Erwerbstätigkeit aus und ging vielmehr jahrelang der Schwarzarbeit nach. Er selbst hat keine ausreichenden finanziellen Mittel, um seine Existenz zu sichern. Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Er hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat bereits zwei unbegründete Asylanträge gestellt, wobei der Folgeantrag während aufrechter Schubhaft nach Erlassung einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gestellt und rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Dennoch kam der Beschwerdeführer über Jahre seinen Ausreiseverpflichtungen nicht nach, meldete Scheinwohnsitze oder nahm ohne Meldung Unterkunft und lebte im Verborgenen in Österreich. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers sowie den Modalitäten zur Ausstellung eines solchen durch die ägyptische Vertretungsbehörde ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der Heimreisezertifikatsabteilung vom 15.01.2025 sowie vom 11.02.
- Richtig ist, dass das Bundesamt erstmals am 11.12.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Sofern diesbezüglich in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 vorgebracht wurde, dass es dem Bundesamt in fünf Jahren nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, was man dem Beschwerdeführer nicht anlasten könne, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon im Dezember 2019 Ladungen und einem Mitwirkungsbescheid zur Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Folge geleistet hat, stattdessen illegal nach Italien ausreiste und sich dort etwa für zehn Monate aufhielt, bevor er Ende XXXX in das Bundesgebiet zurückkehrte. In der Folge wurde er im XXXX zwar wieder festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt, es konnte bis Dezember 2020 jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden, sodass er aus der Schubhaft entlassen wurde und vorübergehend im Zeitraum von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldete, dort für die Behörde aber nicht greifbar war, zumal er eine Ladung vom Juli 2021 zur Einvernahme nicht befolgte, sodass in weiterer Folge ein Erhebungsersuchen an die Polizei zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers durchgeführt werden musste, welche ergab, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX wegen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat in Festnahme und anschließend bis XXXX in Untersuchungshaft befand. Es konnte daher über weite Teile kein Heimreisezertifikatsverfahren mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers geführt werden. Von XXXX befand sich der Beschwerdeführer abermals in Untersuchungshaft. Das in der Folge gegen ihn erlassene gelindere Mittel befolgte der Beschwerdeführer nicht und tauchte wieder unter, sodass das Heimreisezertifikatsverfahren wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste. Erstmals konnte der Beschwerdeführer der ägyptischen Delegation am 25.09.2024 vorgeführt werden. Das Bundesamt wirkte auf ein zügiges Verfahren hin und fanden mehrere Urgenzen statt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch den Umstand erschwert, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternahm, sich aus Ägypten zumindest Kopien von Dokumenten von sich oder seinen Familienangehörigen vorlegen zu lassen um seine Identifizierung zu beschleunigen. Sowohl vor als auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und Abweisung der Schubhaftbeschwerde wurden mit dem Beschwerdeführer mehrfach und in regelmäßigen Abständen Gespräche mit der Rückkehrberatung geführt, in welchen sich der Beschwerdeführer bis zum Rückkehrberatungsgespräch am 04.02.2025 als durchgehend rückkehrunwillig zeigte. Im November 2024 gab er vor dem Bundesamt auch an, sich nicht an die Rückkehrberatung wenden zu wollen und dann eben 18 Monate in Schubhaft zu bleiben. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers sowie den Modalitäten zur Ausstellung eines solchen durch die ägyptische Vertretungsbehörde ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der Heimreisezertifikatsabteilung vom 15.01.2025 sowie vom 11.02.
- Richtig ist, dass das Bundesamt erstmals am 11.12.2019 ein Heimreisezertifikatsverfahren für den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Sofern diesbezüglich in der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.01.2025 vorgebracht wurde, dass es dem Bundesamt in fünf Jahren nicht gelungen sei, ein Heimreisezertifikat zu erwirken, was man dem Beschwerdeführer nicht anlasten könne, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon im Dezember 2019 Ladungen und einem Mitwirkungsbescheid zur Mitwirkung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keine Folge geleistet hat, stattdessen illegal nach Italien ausreiste und sich dort etwa für zehn Monate aufhielt, bevor er Ende römisch 40 in das Bundesgebiet zurückkehrte. In der Folge wurde er im römisch 40 zwar wieder festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt, es konnte bis Dezember 2020 jedoch kein Heimreisezertifikat erlangt werden, sodass er aus der Schubhaft entlassen wurde und vorübergehend im Zeitraum von 10.12.2020 bis 28.01.2021 und von 10.02.2021 bis 04.11.2021 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet meldete, dort für die Behörde aber nicht greifbar war, zumal er eine Ladung vom Juli 2021 zur Einvernahme nicht befolgte, sodass in weiterer Folge ein Erhebungsersuchen an die Polizei zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers durchgeführt werden musste, welche ergab, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 wegen der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat in Festnahme und anschließend bis römisch 40 in Untersuchungshaft befand. Es konnte daher über weite Teile kein Heimreisezertifikatsverfahren mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers geführt werden. Von römisch 40 befand sich der Beschwerdeführer abermals in Untersuchungshaft. Das in der Folge gegen ihn erlassene gelindere Mittel befolgte der Beschwerdeführer nicht und tauchte wieder unter, sodass das Heimreisezertifikatsverfahren wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers unterbrochen werden musste. Erstmals konnte der Beschwerdeführer der ägyptischen Delegation am 25.09.2024 vorgeführt werden. Das Bundesamt wirkte auf ein zügiges Verfahren hin und fanden mehrere Urgenzen statt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch den Umstand erschwert, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternahm, sich aus Ägypten zumindest Kopien von Dokumenten von sich oder seinen Familienangehörigen vorlegen zu lassen um seine Identifizierung zu beschleunigen. Sowohl vor als auch nach der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und Abweisung der Schubhaftbeschwerde wurden mit dem Beschwerdeführer mehrfach und in regelmäßigen Abständen Gespräche mit der Rückkehrberatung geführt, in welchen sich der Beschwerdeführer bis zum Rückkehrberatungsgespräch am 04.02.2025 als durchgehend rückkehrunwillig zeigte. Im November 2024 gab er vor dem Bundesamt auch an, sich nicht an die Rückkehrberatung wenden zu wollen und dann eben 18 Monate in Schubhaft zu bleiben. Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft über die BBU am 05.02.2025 an die XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben vom 06.02.2025 zugestimmt, welches im Akt einliegt. Die BBU ist zum Entscheidungszeitpunkt in Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in XXXX . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen identitätsbezeugenden Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung des BFA vom 11.02.
- Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers wurde die freiwillige Ausreise aus dem Stande der Schubhaft bewilligt.Der Beschwerdeführer stellte aus dem Stande der Schubhaft über die BBU am 05.02.2025 an die römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Diesem Antrag wurde mit Genehmigungsschreiben vom 06.02.2025 zugestimmt, welches im Akt einliegt. Die BBU ist zum Entscheidungszeitpunkt in Kontakt mit der ägyptischen Vertretungsbehörde in römisch 40 . Für die Ausstellung eines Reisedokumentes ist die Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes notwendig. Da der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen identitätsbezeugenden Nachweis vorgelegt hat, nimmt das Identifizierungsverfahren dadurch länger in Anspruch. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der für Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung des BFA vom 11.02.
- Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers wurde die freiwillige Ausreise aus dem Stande der Schubhaft bewilligt. In Anbetracht des dargelegten, über mehrere Jahre hinweg gezeigten Vorverhaltens des Beschwerdeführers, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft kooperativ verhalten und an seiner Identifizierung mitwirken würde. Insgesamt ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft – wie schon mehrfach in der Vergangenheit - erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen Schengenstaat begeben wird, um einer Identifizierung und Ausreise nach Ägypten zu entgehen. Insgesamt hat das Bundesamt daher jedenfalls seit der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am XXXX bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt und ist die Identifizierung und Ausreise des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich, wobei eine längere Haftdauer der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers geschuldet wäre.Insgesamt hat das Bundesamt daher jedenfalls seit der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 bisher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt und ist die Identifizierung und Ausreise des Beschwerdeführers innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich, wobei eine längere Haftdauer der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers geschuldet wäre. Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jederzeit frei seine Identifizierung zu beschleunigen, um dann aus dem Stande der Schubhaft freiwillig ausreisen zu können. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Fortsetzungsausspruch: Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ , § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht